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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Programmplattformen sowie die Einrichtung von Verschlüsselungs- und Abrechnungssyste-
men242 zu nehmen. Eine Aussicht auf Einflussmöglichkeiten lässt sich aber nicht durch die
Zurückhaltung von (digitalen)243 Weitersenderechte erreichen. Denn eine solche Zurückhal-
tung würde nur dazu führen, dass die maßgeblichen Einspeisebedingungen ohne Beteiligung
und ohne Rücksicht auf die existenziellen Interessen des jeweiligen Inhalteanbieters festge-
legt würden.
Eine Verweigerung von Weitersenderechten ist deshalb am Ende weder einem „kleinen“
noch einem „großen“ Inhalteanbieter wirtschaftlich möglich.
6. Machtverteilung und Verhandlungsergebnisse
Unter markt- und unternehmensstrukturellen Gesichtspunkten sind die Inhalteanbieter nicht
in der Lage, die Angebotsmacht der Regionalgesellschaften auszugleichen. Gegenüber dem
Monopol der Kabelnetzbetreiber können die Inhalteanbieter weder mit medienrechtlichen
Ansprüchen noch mit der Förderung alternativer Empfangswege, mit dem Verlangen „über-
höhter“ Weitersendeentgelte oder mit der Drohung, Weitersenderechte nicht zu erteilen,
durchdringen.
Diese grundsätzliche Machtverteilung muss sich allerdings nicht durchgängig in einer einsei-
tigen Bevorzugung der Kabelgesellschaften in den Vertragsbeziehungen niederschlagen.
Zumindest zwischen einerseits KDG und UM, die eigene Plattforminteressen verfolgen, und
andererseits den beiden großen Privatsendergruppen besteht nämlich durchaus ein gewis-
ser Interessengleichlauf insofern, als beide Seiten an einer Umstellung vom bisher vorherr-
schenden Free-TV-Modell hin zu einem Mischmodell aus Free-TV- und Pay-TV-Angeboten
mitsamt zusätzlichen „Freischaltgebühren“ interessiert sind. Auch wenn KDG und UM über
das Potenzial zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen verfügen, dürfte dieser Interessen-
gleichlauf zu einem gewissen Entgegenkommen der Kabelnetzbetreiber zumindest gegen-
über den beiden großen Privatsendergruppen – nicht aber gegenüber kleineren Inhalteanbie-
tern – führen. KBW hingegen versteht sich als reiner „Transportdienstleister.“ Von diesem
Unternehmen ist deshalb im Ausgangspunkt eine etwas „robustere“ Verhandlungsweise zu
erwarten.
Tatsächlich bestätigt das Verhalten der Marktteilnehmer die Einschätzungen hinsichtlich der
Machtverteilung. Die verschiedenen Aktionsparameter sind von Seiten der Kabelnetzbetrei-
ber nur insoweit verhandelbar, als dies ihren eigenen Interessen nicht grundsätzlich zuwider-
läuft. Dort, wo sich im Rahmen der Digitalisierungsstrategie eine „Win-Win-Situation“ mit den
großen Privatsendergruppen schaffen lässt, sind KDG und UM – und in geringerem Maße
auch KBW – durchaus zu Zugeständnissen bereit.
a. Netzausbaustrategie
Zu den nicht verhandelbaren Parametern aller Regionalgesellschaften gehört zunächst ganz
entscheidend die Netzausbaustrategie des Kabelnetzbetreibers. Ein Netzausbau auf 862
MHz oder 606 (610, 614) MHz entscheidet über die Knappheit der Kapazitäten in diesem
Netz. Der Kabelnetzbetreiber kann Ausmaß und Zeitplan des Ausbaus an den eigenen Be-
dürfnissen (die sich durchaus wieder aus der Konkurrenz mit Betreibern anderer Übertra-
gungswege ergeben können)244 ausrichten. Er kann entscheiden, wo die Kapazitäten erwei-
tert werden und wem er diese zur Verfügung stellt, ob er diese zum Beispiel für Video on
Demand oder zusätzliche Fernsehkanäle verwendet. Er kann über den Aufbau eines Rück-
242
Siehe die parallelen Entwicklungen im Satellitensektor, Stichwort: „Blue Dolphin,“ dazu etwa
http://www.infosat.de/INFOSAT/INFOTORIAL/?ausgabe=216#423, Stand: 09.06.2006.
243
Es soll hier allerdings nicht entschieden werden, ob sich Weitersenderechte urheberrechtlich über-
haupt nach analoger und digitaler Verbreitungsart getrennt vergeben lassen.
244
Darauf weisen UM, Schreiben vom 22.03.2006, S. 10 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S.
30, hin.
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kanals entscheiden. Dieser entscheidet darüber, ob Inhalteanbieter ihren Zuschauern echte
Interaktivität anbieten können, und damit über ihre Möglichkeiten zur Produktdifferenzierung.
b. Geschäftsmodell
Digitalisierung und Netzausbau schaffen mit der Beseitigung der Knappheit an Programm-
plätzen die Voraussetzung für die Entscheidung des Kabelnetzbetreibers, welches grund-
sätzliche Geschäftsmodell er verfolgen will, ob er beispielsweise selbst Pay-TV anbieten will,
ein reiner technischer Dienstleister bleibt oder (auch) eine Telekommunikationsausrichtung
mit High-Speed-Internet und Telefonie verfolgt. Bei den Entscheidungen über den Ausbau
kann der Kabelnetzbetreiber die etwa bestehenden eigenen Pay-TV-Interessen berücksichti-
gen, die Auswirkungen auf die aus seiner Sicht „optimale“ Anzahl von Free-TV-Programmen
im Netz haben. Die Frage, wie viel Kapazität im Netz ungenutzt zur Verfügung steht, hat er-
heblichen Einfluss auf den Verhandlungsspielraum der nachfragenden Fernsehsender. Ein
Einfluss Letzterer auf den Parameter Netzausbau ist allerdings nicht feststellbar. Ob, in wel-
chem Maße und wo die jeweilige Regionalgesellschaft Kapazitäten ausbaut, und wie sie die-
se grundsätzlich verteilt, müssen die Sender hinnehmen. Dass diese in Verhandlungen über
Einspeiseverträge in relevantem Umfang Einfluss auf die Ausbaustrategie nehmen könnten,
ist nicht erkennbar.
c. Verschlüsselungsplattform
Zu den letztlich unkontrollierbaren Entscheidungen namentlich der KDG und der UM gehört
auch der Betrieb einer eigenen Verschlüsselungsplattform (KBW betreibt jedenfalls derzeit
noch keine solche Plattform).245 Mit dem Betrieb eines eigenen Verschlüsselungssystems
und einer hierauf abgestimmten Set-Top-Boxen-Population beeinflussen KDG und UM er-
heblich die Einspeisebedingungen für einen Pay-TV-Inhalteanbieter, der die Einspeisung in
das Kabelnetz nachfragt und dessen Interesse an einer transparenten Durchleitung der in
der Regel bereits für die Satellitenübertragung verschlüsselten Programme häufig schon
technisch nicht mehr durchsetzbar ist. Dies begründet regelmäßig die Notwendigkeit zumin-
dest für den Pay-TV-Anbieter, den Zugang zur Plattform entweder durch Simulcrypt oder
durch eine Zone auf der SmartCard des Kabelnetzbetreibers zu erhalten. Der Betrieb einer
eigenen Plattform versetzt den Kabelnetzbetreiber außerdem in der Lage, die sog. Grund-
verschlüsselung für Free-TV-Programme anzubieten. Dies bringt jeden Pay-TV-Anbieter in
die Gefahr, über die digitale Plattform – entweder durch eine getrennte STB oder eine ge-
trennte SmartCard – vom Free-TV isoliert zu werden, ein Umstand, der sich entscheidend
auf die Wettbewerbsbedingungen auswirkt.246
d. Einspeiseentgelte
Zu den zwar verhandelten, aber dennoch jedenfalls für die Netze der hier betroffenen Regio-
nalgesellschaften durch Gegenmacht nicht kontrollierten Parametern gehören die analogen
Einspeiseentgelte. Dabei ist ein entscheidender Gesichtspunkt der gegengewichtigen
Marktmacht die Frage, ob der Kabelnetzbetreiber überhaupt Einspeiseentgelte erzielt.247
Tatsache ist hierbei zunächst, dass nur die Regionalgesellschaften in relevantem Umfang
Einspeiseentgelte auch gegen große Inhalteanbieter wie RTL, Pro7Sat1 und die öffentlich-
245
Zu den Schwierigkeiten, eine Verschlüsselungsplattform aufzubauen, vgl. UM, Schreiben vom
22.03.2006, S. 11 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33.
246
Auch hier würde es einen Zirkelschluss darstellen, aus der – vom Vorliegen beträchtlicher Markt-
macht abhängigen, § 50 Abs. 5 TKG – Regelung in § 50 Abs. 3 TKG zu Zugangsberechtigungssyste-
men ableiten zu wollen, dass dieser Verhaltensparameter durch den Wettbewerb kontrolliert werde; so
aber KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33.
247
So auch VPRT, Schreiben vom 06.04.2006, S. 5, RTL, Schreiben vom 05.04.2006, S. 2, und
Pro7Sat1, Schreiben vom 24.05.2006, S. 5.
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rechtlichen Rundfunkanstalten durchsetzen können. Selbst die Drohung von Pro7Sat1 ge-
genüber KBW im Dezember 2005 mit einer Ausspeisung ihrer Programme hat hieran nichts
ändern können (vgl. oben). Andere – regelmäßig kleinere bzw. über die Bundesrepublik ver-
streut agierende – integrierte Netzbetreiber können, wenn überhaupt, nur geringfügige Ent-
gelte (teilweise in Form einer Verrechnung mit Weitersendeentgelten)248 von den Inhaltean-
bietern erzielen.
Digitale Entgelte werden dagegen vorerst noch nicht erhoben.249 Sie entstehen erst zu einem
späteren Zeitpunkt und teilweise abhängig vom Fortgang der Digitalisierung. Diese zeitweise
Verzicht auf Entgelt stellt ein gewisses Zugeständnis der Kabelnetzbetreiber dar, welches im
Zusammenhang mit dem Wunsch nach Voranbringen der Digitalisierung zu sehen ist. Mit
Eintritt des Digitalisierungserfolges gilt dann aber wieder die hergebrachte Zahlungspflicht.
e. Set-Top-Boxen
Zu den Einflussmöglichkeiten von Inhalteanbietern gehört insbesondere der Punkt, dass we-
der KDG noch UM für ihr jeweiliges Kabelnetz Set-Top-Boxen spezifizieren und zertifizie-
ren.250 Die Set-Top-Box und ihre Eigenschaften sind jedoch ein ganz wesentlicher Parameter
des Kabelnetzbetreibers, mit denen insbesondere die eigenen Pay-TV-Interessen über eine
proprietäre Strategie gesteuert werden können. Hierdurch können nicht nur andere Pay-TV-
Anbieter vom Endkundenmarkt ferngehalten werden, sondern es kann auch in erheblichem
Umfang auf die Qualität von Free-TV Einfluss genommen werden.
Wichtige Funktionsblöcke einer STB sind etwa eine vorhandene Middleware/API, ein einge-
bauter Basisnavigator oder ein fest eingebautes Verschlüsselungssystem (embedded CAS).
Auch hinsichtlich des Vorhandenseins von Jugendschutzmechanismen, von digitalen Aus-
gängen oder Festplatten zur Aufzeichnung von Videoströmen sind sehr unterschiedliche
Gestaltungen denkbar. All diese Elemente beeinflussen letztlich den Wert der Einspeiseleis-
tung für die Fernsehsender. Denn sie entscheiden zum Beispiel darüber, welche interaktiven
Zusatzdienste ein Fernsehsender seinen Zuschauern an dem betreffenden Kabelnetz anbie-
ten kann, oder ob Sendungen mit restriktiver Altersfreigabe auch außerhalb der Nachtzeiten
ausgestrahlt werden können. Sie entscheiden aber auch darüber, inwieweit ein Fernsehsen-
der sein Signal gegenüber den Zuschauern unter Kontrolle behalten und sie so daran hin-
dern kann, mit dem Signal in einer Weise zu verfahren, die der Fernsehsender im eigenen
Interesse verhindern möchte (Ausblenden von Werbespots, Aufzeichnen der Sendungen
etc.).
Bei einer eigenen STB-Boxen-Strategie spezifiziert und zertifiziert der Kabelnetzbetreiber die
STB. Dies bedeutet, dass bestimmte Eigenschaften (häufig als „Mindestanforderungen“ be-
zeichnet) den Herstellern vorgegeben werden, die über ein Zertifizierungsverfahren geprüft
und abgesichert werden. Der Kabelnetzbetreiber versieht die Boxen regelmäßig mit einem
Label, aus dem sich ergibt, dass die betreffende Box für das jeweilige Kabelnetz geeignet
und lauffähig ist. Es ist zu erwarten, dass eine mit dem Label des jeweiligen Kabelnetz-
betreibers versehene Box eine hohe Verbreitung finden wird, da der Endkunde einerseits
sicher sein kann, eine passende Box anzuschließen, und andererseits bei Problemen mit der
Box den Kabelnetzbetreiber ansprechen kann. Eine eigene STB-Strategie würde damit den
Pay-TV-Anbieter regelmäßig dazu zwingen, neben der Einspeisung auch den Zugang zur
technischen Plattform des Kabelnetzbetreibers nachzufragen, jedenfalls soweit er eine eige-
ne STB-Population noch nicht etabliert hat.
Die Aufgabe der STB-Kontrolle hat über einen längeren Zeitraum auch eine gewisse struktu-
relle Wirkung, da mit zunehmender Verbreitung von nicht durch die Kabelnetzbetreiber kon-
trollierten STB im eigenen Netz der komplette Austausch dieser Boxen durch eine eigene,
248
Vgl. KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33 mit Anlage 25a.
249
Darauf weisen KBW, Schreiben vom 22.03.2006, S. 16 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S.
31 f., hin.
250
Vgl. KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33 f.
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u.U. proprietäre Strategie schwieriger, jedenfalls aber mit nicht unerheblichen Investitionen
verbunden wäre. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht.
f. Grundverschlüsselung
Um die Jahreswende 2005/2006 haben sich die beiden großen Privatsendergruppen mit
KDG und UM über eine verschlüsselte digitale Verbreitung einigen können.251 Auch insoweit
ist durchaus ein gewisser Einfluss der beiden großen Privatsendergruppen auf die Digitalisie-
rungsstrategie von KDG und UM festzustellen. Allerdings liegt die Grundverschlüsselung
letztendlich im beiderseitigen Interesse.252
Einmal haben die großen Privatsendergruppen ein Interesse an der Grundverschlüsselung
ihrer Programme. Die Gründe hierfür liegen einerseits in Wünschen der Rechteinhaber. So
legen etwa Sportrechteinhaber Wert auf eine Verschlüsselung, um dadurch die Empfangbar-
keit der Übertragungen von Großereignissen in anderen Ländern auszuschließen, und so
den Wert der dort vergebenen Rechte zu steigern. Andererseits ermöglicht eine Grundver-
schlüsselung die Herstellung von Endkundenbeziehungen auch für Free-TV-Sender. Dies
wiederum vereinfacht den Verkauf zusätzlicher Dienste an diese Endkunden (etwa Pay-TV-
Dienste), weil der Endkunde keine zusätzlichen Investitionen in zur Entschlüsselung fähige
STB mehr tätigen muss. Außerdem ermöglicht eine Grundverschlüsselung die Einführung
eines Kopierschutzes. Zusätzlich haben die bei differenzierten Angeboten anfallenden Nut-
zungsdaten der Endkunden einen eigenen Wert, der sich etwa zur Optimierung von Wer-
bung oder auch direkt durch den Verkauf der Daten an die werbetreibende Industrie realisie-
ren lässt.253
Auch die Kabelnetzbetreiber haben grundsätzlich ein erhebliches Eigeninteresse an der Ein-
führung einer Grundverschlüsselung. So bietet die Grundverschlüsselung eine Möglichkeit,
die bisherigen „Schwarznutzer“ des Kabelsignals an der weiteren Signalnutzung zu hindern,
ohne dazu einen Techniker in das betreffende Haus schicken zu müssen. Weiterhin gibt die
Grundverschlüsselung einem NE 3 - Betreiber die Chance, unter Umgehung der NE 4 eine
eigene Endkundenbeziehung aufzubauen und diese zu nutzen, Zusatzbouquets und eigene
Pay-TV-Angebote an die Endkunden zu verkaufen. Zudem können Endgeräteausstattung
und die Paketierung/Bepreisung bisher lediglich transportierter Kanäle optimiert auf etwaige
eigene Ambitionen als Inhalte-Anbieter abgestimmt werden. Darüber hinaus kann der Kabel-
netzbetreiber eine Freischaltung von bestimmten Eigenschaften (Spezifikationen) der STB
abhängig machen (geprüft im Rahmen der Zertifizierung) und damit effektiv die Kontrolle
über diejenigen STB erlangen, die in den an sein Netz angeschlossenen Haushalten vor-
handen sind.
ARD und ZDF haben diese Entwicklung, die ihren Interessen zuwiderläuft (wegen ihrer Ge-
bührenfinanzierung soll der Empfang von Free-TV unmittelbar und ohne „Freischaltgebühr“
möglich sein), nicht verhindern können. Auf der anderen Seite konnten die privaten Sender-
gruppen gegenüber KBW – sei es wegen der Kosten, sei es wegen des Nachteils im End-
kundenwettbewerb, dass sich die Endkunden eine STB anschaffen müssen – trotz entspre-
chender Wünsche keine Grundverschlüsselung durchsetzen. Auch hier zeigt sich, dass Ver-
handlungserfolge für die Inhalteanbieter grundsätzlich nur dann erzielbar sind, wenn ein Inte-
ressengleichlauf mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber besteht.
251
ARD und ZDF haben sich hingegen mit den Regionalgesellschaften im Frühjahr 2005 auf einen
Verzicht hinsichtlich einer Grundverschlüsselung geeinigt.
252
[BuGG...]
253
Siehe das Beispiel TiVO in den USA, http://www.heise.de/newsticker/meldung/53399 (Stand:
28.11.2005).
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g. Simulcast-Phase
Insbesondere zwischen den Regionalgesellschaften und den großen Privatsendergruppen ist
die Ausgestaltung der Simulcastphase (Phase des gleichzeitigen Transports von analogen
und digitalen Fernsehsignalen) Gegenstand ausführlicher Verhandlungen gewesen. Auch
hier ist ein nicht unerheblicher Einfluss der Privatsendergruppen festzustellen.
Der Parameter an sich ist von erheblicher Bedeutung. Denn mit der Abschaltung der analo-
gen Übertragung können die Kabelnetzbetreiber Einfluss auf die Reichweite der bislang ana-
log übertragenen Fernsehsender nehmen, und damit auf eine für Letztere zentrale Frage.
Dies gilt jedenfalls, solange noch keine weitgehend flächendeckende Ausrüstung der Fern-
sehhaushalte mit STB besteht. Das konkrete Umstellungsszenario ist insoweit ebenfalls re-
levant. Denkbar ist sowohl eine Komplettumstellung als auch eine inselweise Umstellung. Je
nach Szenario ist die Reichweitenverkürzung unterschiedlich. Vorstellbar ist zudem die
schrittweise Reduktion der Zahl der bisher für die analoge Übertragung zur Verfügung ste-
henden Kanäle.
Die Justierung dieser wichtigen Parameter liegt – abgesehen von möglichen eigenen Pay-
TV-Angeboten der Kabelnetzbetreiber – schon deshalb im deutlichen Interesse der Kabel-
netzbetreiber, weil sie mit einem digitalen Angebot und der damit verbundenen Ausweitung
verfügbarer Programme ihre Attraktivität für den Endkunden erheblich steigern können.
Im Hinblick auf eine Gegenmacht der Programmanbieter sind zwei Teilaspekte zu betrach-
ten. Zum einen geht es darum, ob und wann bestimmte Fernsehkanäle digital eingespeist
werden. Zum anderen handelt es sich um die Frage, ob und wann bestimmte Fernsehkanäle
nicht mehr analog (sondern nur noch digital) eingespeist werden, also ihre analoge Übertra-
gung abgeschaltet wird. Hinsichtlich beider Aspekte können einzelne Inhalteanbieter hin-
sichtlich ihrer eigenen Kanäle Verhandlungen mit den Kabelnetzbetreibern führen. Gleich-
wohl ist ihre Verhandlungsmacht insofern eingeschränkt, als sie aus medien- und kartell-
rechtlichen Gründen nicht das Umstellungsszenario für ihnen fremde Kanäle steuern kön-
nen. Soweit es also insbesondere die öffentlich-rechtlichen Inhalteanbieter und die großen
Privatsendergruppen geschafft haben, sich hier auf vertraglicher Basis mehr Einflussrechte
zu verschaffen,254 hat dies keine grundsätzliche Wirkung auf die Einspeisebedingungen für
andere Inhalteanbieter. Darüber hinaus sollte auch nicht verkannt werden, dass sowohl die
Kabelnetzbetreiber als auch die großen Inhalteanbieter ein beiderseitiges Interesse daran
haben, die beim Publikum beliebten Programme im Angebotsportfolio des Kabelnetzbetrei-
bers zu behalten255 und gleichzeitig für die Digitalisierung neue, attraktive Programme zu
schaffen.256 Unter diesen Umständen ist es schon eher bemerkenswert, dass es den Inhal-
teanbietern gegenüber KBW nicht gelungen ist, [BuGG...]
7. Ergebnis
Die Gesamtschau der Wettbewerbsbedingungen zeigt, dass auf den hier betrachteten Ein-
speisemärkten der Regionalgesellschaften kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11
Abs. 1 S. 1 TKG herrscht.
Die auf den entsprechenden Einspeisemärkten tätigen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) KBW,
KDG und UM verfügen über beträchtliche Marktmacht. Sie nehmen eine der Beherrschung
gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihnen je-
weils gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
zern zu verhalten.
254
Vgl. hierzu KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 35.
255
[BuGG...]
256
[BuGG...]
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II. Einspeisemärkte alternativer NE 3-Betreiber
Anders als auf den Einspeisemärkten der Regionalgesellschaften herrscht auf den Einspei-
semärkten alternativer NE 3-Betreiber wirksamer Wettbewerb. Denn wenn sich auch die
Grundbedingungen zwischen den Märkten der Regionalgesellschaften und denjenigen der
sonstigen Netzbetreiber in mehrfacher Hinsicht ähneln, so besteht doch mit Blick auf die Ge-
genmacht der Inhalteanbieter, die diese gegenüber dem Verlangen nach Kabeleinspeiseent-
gelten ausüben können, ein gewichtiger und entscheidender Unterschied zwischen diesen
Märkten.
Deutlich werden diese Unterschiede bei einem Vergleich der kumulierten Kabeleinspeiseum-
sätze sämtlicher anderer Kabelnetzbetreiber (unter Berücksichtigung eines Sicherheitszu-
schlags von fünf Prozentpunkten auf die hier bekannten Umsätze dieser anderen Netz-
betreiber) mit den Einzelumsätzen der Regionalgesellschaften (in Mio. €): [BuGG...]
Die deutlich geringeren Umsätze der sonstigen Netzbetreiber sind Ausdruck der deutlich
geringeren Attraktivität ihrer integrierten Netze für die Inhalteanbieter. Zwar haben die alter-
nativen Kabelnetzbetreiber eine insgesamt durchaus ansehnliche Zahl von Endkunden unter
Vertrag. Sie können aber nicht für diese Gesamtheit von Endkunden Einspeiseentgelte ein-
fordern. In den Fällen nämlich, in denen eine Regionalgesellschaft die NE 3-Funktion über-
nimmt, erhält nicht der alternative Netzbetreiber, sondern vielmehr die Regionalgesellschaft
die Einspeiseentgelte. Nur für diejenigen Teile ihrer Netze, in denen die Netzebenen 3 und 4
integriert sind, können die alternativen Netzbetreiber Kabeleinspeiseentgelte verlangen. Die
Reichweiten der einzelnen integrierten Netze liegen aber bezogen auf alle Kabelhaushalte
weit unterhalb von jeweils 5% und stellen daher aus der Sicht der Programmanbieter grund-
sätzlich verzichtbare Netze dar.257 Alternative Netzbetreiber verfügen deshalb nicht über ei-
nen unkontrollierten Verhaltensspielraum auf ihren Einspeisemärkten.
Im Einklang mit vergleichbaren Entscheidungen des Bundeskartellamts258 und der niederlän-
dischen Regulierungsbehörde259 ist das Vorhandensein wirksamen Wettbewerbs auf den
Einspeisemärkten alternativer Kabelnetzbetreiber festzustellen.
III. Belieferung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen
durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
Auf den Märkten für die Belieferung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten mit Rundfunk-
signalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in den Gebieten (1) Baden-
Württemberg, (2) Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie (3) im restlichen Bundesgebiet
herrscht kein wirksamer Wettbewerb.
Der Marktanteil der jeweiligen Regionalgesellschaft auf dem jeweiligen räumlichen Markt
(Baden-Württemberg – KBW, Hessen und Nordrhein-Westfalen – UM, restliches Bundesge-
biet – KDG) liegt mengen- und wertmäßig bei über 90%. Alternative Signalanbieter sind nur
vereinzelt lokal tätig und nicht in der Lage, das faktisch flächendeckende Signallieferungs-
monopol der Regionalgesellschaften in Frage zu stellen.260 Untereinander stehen die drei
Regionalgesellschaften nur in potenziellem Wettbewerb insofern, als sie durch einen Stichlei-
tungsbau in andere Netzabdeckungsgebiete eindringen können. Der potenzielle Wettbewerb
durch breitbandige Telekommunikationsnetze261 kann zum derzeitigen Zeitpunkt nur schwer
eingeschätzt werden; jedenfalls sind der Bundesnetzagentur noch keine entsprechenden
Vereinbarungen oder gar Lieferungen bekannt. Dieser Wettbewerb ist jedenfalls nach derzei-
tiger Einschätzung (noch) nicht geeignet, den Verhaltensspielraum der jeweiligen Regional-
gesellschaft in ihrem Versorgungsgebiet zu begrenzen.
257
Anders RTL, Schreiben vom 05.04.2006, S. 2, und VPRT, Schreiben vom 06.04.2006, S. 4 ff.
258
BKartA, Beschluss B7-38/05 vom 21.06.2005 – Ish/CIE, Rz. 113.
259
Siehe das Schreiben der Kommission vom 25.11.2005 in Sachen NL/2005/0270 und 0277, S. 3.
260
Vgl. auch ANGA, Schreiben vom 03.04.2006, S. 2.
261
Hierauf verweist die KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 28.
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Ebenso wenig sind die Nachfrager auf dem hier untersuchten Markt für die Versorgung von
NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten in der Lage, durch das Ausweichen auf SMATV-
Anlagen (dazu ausführlich Abschnitt I.I.2.c. – Marktabgrenzung) oder – im Bereich sehr klei-
ner Cluster – auf Sat-ZF-Anlagen beträchtliche Gegenmacht auszuüben. Bislang haben Sat-
ZF-Anlagen aus der Sicht der Endkunden (Haushalte), die der nachfragende NE4-Betreiber
zu berücksichtigen hat, noch den Nachteil, dass anders als bei SMATV-Anlagen für jedes
Fernsehgerät eine eigene STB erforderlich wird. Mit zunehmender Digitalisierung wird dies
aber unabhängig vom Übertragungsweg der Fall sein, so dass insoweit ein wahrnehmbarer
spezifischer Nachteil von Sat-ZF-Anlagen nicht mehr bestehen wird.262
Um gleichwohl etwaigen Abkoppelungen zuvorzukommen, versuchen die Regionalgesell-
schaften, die NE 4-Betreiber möglichst effektiv an sich zu binden. Dies erfolgt beispielsweise
durch das Angebot langfristiger Bezugsverträge und umfangreiche Vermarktungskooperatio-
nen. Auch die Vermarktung proprietärer STB bindet NE 4-Betreiber, da diese bei einem
Wechsel der Bezugsquelle alle STB austauschen müssten. Ein weiteres Mittel zur Bindung
der NE 4-Betreiber an die NE 3 sind schließlich auch Exklusivitätsverträge mit Programman-
bietern in Form einer Kabelexklusivität, so dass die Programme über Satellit dann nicht emp-
fangen werden können und ein Bezug vom Kabelnetzbetreiber erforderlich wird.
Verstärkt werden die oben genannten Faktoren durch die Merkmale Gesamtgröße als sol-
che, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder
Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen sowie
Verfügbarkeit eines hochentwickelten Vertriebs- und Verkaufsnetzes.
Die Gesamtschau der Wettbewerbsbedingungen zeigt, dass auf den hier betrachteten Sig-
nallieferungsmärkten in den Gebieten (1) Baden-Württemberg, (2) Hessen und Nordrhein-
Westfalen sowie (3) im restlichen Bundesgebiet kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von §
11 Abs. 1 S. 1 TKG herrscht.
KBW verfügt auf dem baden-württembergischen, UM auf dem hessisch-nordrhein-
westfälischen und KDG auf dem Restmarkt für die Belieferung von NE 4-Clustern 500
Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
über beträchtliche Marktmacht. Sie nehmen eine der Beherrschung gleichkommende Stel-
lung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihnen jeweils gestattet, sich in
beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.
IV. Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen
durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
Auf den Märkten für die Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten mit Rundfunk-
signalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in den Gebieten (1) Baden-
Württemberg, (2) Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie (3) im restlichen Bundesgebiet
herrscht hingegen wirksamer Wettbewerb.
Zwar verfügen die Regionalgesellschaften auf den jeweiligen Märkten ebenfalls über mehr
als 90% der Marktanteile und sind auch keinem relevantem Wettbewerb durch konkurrieren-
de Kabelnetzbetreiber ausgesetzt. Gleichwohl können sie sich auf den hier untersuchten
Märkten für die Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten nicht unabhängig ver-
halten.
Die Nachfrager sind nämlich regelmäßig in der Lage, auf Eigenrealisierung durch Aufbau von
SMATV-Anlagen auszuweichen (vgl. Abschnitt I.I.2.c. – Marktabgrenzung). Tatsächlich ist
etwa zwischen Anfang 2003 und Anfang 2006 die Zahl der von der KDG über Signallieferung
versorgten Wohneinheiten durch Abkopplung und alternative Signalzuführung um [BuGG...]
Wohneinheiten, d.h. um [BuGG...], zurückgegangen.263 Darüber hinaus ist es für die meisten
262
Vgl. auch KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 10 ff. mit Anlage 5.
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NE 4-Betreiber bei Auslaufen von Signallieferungsverträgen möglich, in wirtschaftlich tragfä-
higer Weise in Abhängigkeit von der jeweiligen Clustergröße – die hier mit > 500 Wohnein-
heiten angenommen wird - weitere große Teile der versorgten Wohnungsbestände von der
Signallieferung durch die KDG abzukoppeln. Finanzinformationen etwa von Aletheia, der
Beteiligungsgesellschaft von ewt, zeigen, dass in den nächsten Jahren ein weiterer massiver
Aufbau eigener Kopfstationen geplant ist.264
Unter den aufgezeigten Umständen ist es den Nachfragern möglich, gegengewichtige Nach-
fragemacht auszuüben, die in der erforderlichen Gesamtschau bewirkt, dass auf den hier
untersuchten Märkten wirksamer Wettbewerb festzustellen ist.
V. Markt für die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung
Unter Einbezug der von den öffentlich-rechtlichen Sendernetzbetreiber an den Deutschland-
funk verkauften Sendeleistungen betrugen die von der BNetzA ermittelten Gesamtumsatzvo-
lumina auf dem Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertra-
gung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern im Jahr [BuGG...]). T-
Systems betreibt dabei für [BuGG...] öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und für ca.
[BuGG...] private Rundfunkveranstalter UKW-Sender.
Diese auch über die Jahre stabilen Marktanteile oberhalb 90% sind Ausdruck einer Markt-
stellung, die weder von (potenziellen) Wettbewerbern noch von der Lieferanten- oder Nach-
fragerseite gefährdet ist.
Zum einen zeichnet sich der Markt durch beträchtliche Marktzutrittsschranken aus. Bedeu-
tende (potenzielle) Nachfrager nach analogen terrestrischen Übertragungsleistungen, näm-
lich die Landesrundfunkanstalten in den alten Bundesländern, erstellen die Leistungen in
eigener Regie. Die restlichen Inhalteanbieter sind hingegen zu einem Gutteil über langlau-
fende Verträge an T-Systems gebunden. Dabei verfügt T-Systems (teilweise über konzern-
verbundene Unternehmen wie die Deutsche Funkturm GmbH) über die wichtigsten, noch
aus Monopolzeiten herrührenden Senderstandorte, die entsprechenden Senderausrüstun-
gen sowie die entsprechenden Frequenzzuteilungen.
Der Markt ist mangels freier Frequenzen nahezu gesättigt; er wächst nur noch in sehr gerin-
gem Umfang.265 Ist eine Frequenz einmal zugeteilt, wird ein Wechsel während der Zutei-
lungslaufzeit sehr umständlich.266 Der Inhalteanbieter müsste dazu die Regulierungsbehörde
zur Aufhebung der Zuteilung veranlassen. Die Frequenz müsste anschließend dem „neuen“
Netzbetreiber zugeteilt und von den medienrechtlich zuständigen Behörde mit einer entspre-
chenden Nutzungsberechtigung zugunsten des betroffenen Inhalteanbieters versehen wer-
den. Derartige Verfahren werden in der Praxis kaum durchgeführt. Theoretisch einfacher
wäre ein Wechsel des Übertragungsanbieters nach Auslaufen von Frequenzzuteilungen und
der entsprechenden Vertragsbindungen. Aufgrund der Koppelung der Zuteilungsfristen an
rundfunkrechtliche Genehmigungen haben Frequenzzuteilungen (und die entsprechenden
Verträge) faktisch eine Laufzeit von 7-10 Jahren, so dass pro Jahr etwas mehr als 1/10 der
Frequenzen zur Neuzuteilung gelangen. Allerdings ist mit Blick auf derartige Neuvergaben T-
Systems bereits in der Vorphase der länderseitigen Bedarfsermittlung als Ansprechpartner
der Programmanbieter bzw. Landesmedienanstalten präsent. T-Systems ist dabei aufgrund
ihrer personellen Ausstattung und Erfahrung – anders als potenzielle Wettbewerber – auch
in der Lage, kurzfristig die für die einen Antrag auf Frequenzzuteilung notwendigen Angaben
(topographische, morphologische und demographische Grunddaten sowie Einzelausführun-
gen zur Funknetzplanung wie Frequenzökonomie, Qualitätsziele, Prognose der Ausbrei-
tungsdämpfung usw.) zu erstellen. Das entsprechende Know-how ist zwar auch bei einigen
Landesrundfunkanstalten vorhanden. Ein Markteintritt als Anbieter von UKW-
264
Siehe KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 10 ff. mit Anlage 4, dort S. 9 und 14.
265
Schreiben der T-Systems International GmbH vom 07.04.2004, S. 15.
266
Vgl. das Schreiben des VPRT vom 06.04.2006, S. 3 f.
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Übertragungsleistungen entspräche aber weder ihren eigenen Zielen noch denjenigen der
medienrechtlich zuständigen Landesbehörden. Ein Marktzutritt von Landesrundfunkanstalten
ist deshalb weder bisher erfolgt noch steht er für die Zukunft zu erwarten. In der Praxis hat all
dies zu einem außerordentlich geringen Wechselverhalten bei den Inhalteanbietern ge-
führt.267
Des weiteren wird die Marktstellung der T-Systems auch nicht durch potenziellen Wettbe-
werb von Seiten der Kabel- oder Satellitennetzbetreiber gefährdet. Hörfunk wird – wie bereits
im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung dargestellt –überwiegend über den terrestri-
schen Übertragungsweg empfangen. Denn anders als Kabel oder Satellit hat die Terrestrik
die Vorteile der mobilen (Autoradio, Joggen usw.) und der leichten stationären Empfangbar-
keit (Radiowecker, Küchenradio usw.) für sich. Ohne terrestrische Übertragung könnten die
Inhalteanbieter die meisten und jedenfalls die mobilen Hörer nicht erreichen und folglich we-
der ihren Grundversorgungsauftrag erfüllen noch den Werbetreibenden genügend Reichwei-
te anbieten. Kabel und Satellit stellen für diese Anbieter keinen Ersatz für die Terrestrik dar,
sondern werden komplementär in Anspruch genommen.268
Ebenso wenig wird die Marktstellung durch das Angebot von terrestrischen digitalen Hör-
funkübertragungen bedroht. Wie bereits im Rahmen des Drei-Kriterien-Tests dargestellt, hat
sich dieser Markt noch nicht weiter entfalten können.
Schließlich besteht auch keine gegengewichtige Nachfragemacht. Die Nachfragerseite ist
zersplittert und weist eine Vielzahl von Inhalteanbietern kleinerer und mittlerer Größe auf.269
Zwar versuchen seit kurzem die beiden größten privaten Nachfrager nach Hörfunkübertra-
gungsleistungen, nämlich die RTL Radio und die Regiocast-Gruppe, mit der Gründung der
„Derutec GmbH & Co. KG“ ein Konkurrenzunternehmen zur T-Systems aufzubauen.270 Die
Ausstrahlungen sollen Anfang 2007 aufgenommen werden.271 Inwieweit dieses Unterneh-
men allerdings erfolgreich gegen das bisherige faktische Monopol der T-Systems auftreten
kann, wird sich erst noch erweisen müssen. Aufgrund der geringen Zahl von Frequenzneu-
zuteilungen sind jedenfalls für die nächsten beiden Jahren keine entscheidenden Änderun-
gen in diesem Bereich zu erwarten. Aufgrund der vom Telekommunikationsgesetz anvisier-
ten Abschaltung der analogen Infrastruktur bis spätestens 2015 scheinen ansonsten kaum
Unternehmen bereit zu sein, in den vorliegenden Markt zu investieren.272
Verstärkt werden die oben genannten Faktoren schließlich durch die Merkmale Gesamtgrö-
ße der T-Systems Business Services GmbH als solche, Diversifizierung von Produkten
und/oder Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen
sowie Vorliegen von vertikaler Integration insbesondere mit der „Deutschen Funkturm
GmbH.“
Die Gesamtschau zeigt, dass auf dem hier betrachteten Markt für die „Bereitstellung von
terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber
Inhalteanbietern“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG herrscht.
Die T-Systems Business Services GmbH verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche
Marktmacht. Sie nimmt eine der Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine
wirtschaftlich starke Stellung, die es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig
von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.
267
Schreiben des Bayerischen Rundfunks vom 22.03.2004, S. 5.
268
So auch ComReg, Response to Consultation: Market Analysis – Wholesale Broadcasting Trans-
mission Services, 2004, Rz. 4.16ff., und KommAustria/RTR, Marktabgrenzung Rundfunk, 2003, Rz.
3.5.
269
Vgl. dazu Abschnitt C.II. – Die Entwicklung der deutschen Rundfunklandschaft.
270
Hierauf verweist die T-Systems im Schreiben vom 22.03.2006, S. 5 f.
271
Vgl. das Schreiben der Derutec vom 23.05.2006, S. 1.
272
So auch die APR – Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk im Schreiben vom 26.04.2004, S. 1f.
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L. Gesamtergebnis
1. Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
Das Unternehmen
Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG (KBW)
Im Breitspiel 2-4
69126 Heidelberg
und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) verfügen auf den nachfolgend
genannten und den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Märkten im Sinne
des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
a) Netzweiter Markt der KBW und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Ein-
speisung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze.
b) Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten mit Rundfunksigna-
len durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in Baden-Württemberg.
2. Kabel Deutschland GmbH
Das Unternehmen
Kabel Deutschland GmbH (KDG)
Betastraße 6-8
85774 Unterföhring
und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG), derzeit insbesondere das Un-
ternehmen Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, verfügen auf den
nachfolgend genannten und den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Märk-
ten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
a) Netzweiter Markt der KDG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Einspei-
sung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze.
b) Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten mit Rundfunksigna-
len durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene im Bundesgebiet mit Aus-
nahme der Gebiete Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
3. Unity Media GmbH
Das Unternehmen
Unity Media GmbH (UM)
Alsterarkaden 27
20345 Hamburg
und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG), derzeit insbesondere die Un-
ternehmen Ish NRW GmbH, Iesy Hessen GmbH & Co. KG und die zur Tele Columbus
GmbH & Co. KG gehörenden Netzbetreiber, verfügen auf den nachfolgend genannten und
den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Märkten im Sinne des § 11 TKG
über beträchtliche Marktmacht:
a) Netzweiter Markt der UM und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Einspei-
sung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze.
b) Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten mit Rundfunksigna-
len durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in Hessen und Nordrhein-
Westfalen.
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