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21 2006
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    3385

                                                        Festlegung

          rechtlichen Rundfunkanstalten durchsetzen können. Selbst die Drohung von Pro7Sat1 ge-
          genüber KBW im Dezember 2005 mit einer Ausspeisung ihrer Programme hat hieran nichts
          ändern können (vgl. oben). Andere – regelmäßig kleinere bzw. über die Bundesrepublik ver-
          streut agierende – integrierte Netzbetreiber können, wenn überhaupt, nur geringfügige Ent-
          gelte (teilweise in Form einer Verrechnung mit Weitersendeentgelten)248 von den Inhaltean-
          bietern erzielen.
          Digitale Entgelte werden dagegen vorerst noch nicht erhoben.249 Sie entstehen erst zu einem
          späteren Zeitpunkt und teilweise abhängig vom Fortgang der Digitalisierung. Diese zeitweise
          Verzicht auf Entgelt stellt ein gewisses Zugeständnis der Kabelnetzbetreiber dar, welches im
          Zusammenhang mit dem Wunsch nach Voranbringen der Digitalisierung zu sehen ist. Mit
          Eintritt des Digitalisierungserfolges gilt dann aber wieder die hergebrachte Zahlungspflicht.


          e.        Set-Top-Boxen
          Zu den Einflussmöglichkeiten von Inhalteanbietern gehört insbesondere der Punkt, dass we-
          der KDG noch UM für ihr jeweiliges Kabelnetz Set-Top-Boxen spezifizieren und zertifizie-
          ren.250 Die Set-Top-Box und ihre Eigenschaften sind jedoch ein ganz wesentlicher Parameter
          des Kabelnetzbetreibers, mit denen insbesondere die eigenen Pay-TV-Interessen über eine
          proprietäre Strategie gesteuert werden können. Hierdurch können nicht nur andere Pay-TV-
          Anbieter vom Endkundenmarkt ferngehalten werden, sondern es kann auch in erheblichem
          Umfang auf die Qualität von Free-TV Einfluss genommen werden.
          Wichtige Funktionsblöcke einer STB sind etwa eine vorhandene Middleware/API, ein einge-
          bauter Basisnavigator oder ein fest eingebautes Verschlüsselungssystem (embedded CAS).
          Auch hinsichtlich des Vorhandenseins von Jugendschutzmechanismen, von digitalen Aus-
          gängen oder Festplatten zur Aufzeichnung von Videoströmen sind sehr unterschiedliche
          Gestaltungen denkbar. All diese Elemente beeinflussen letztlich den Wert der Einspeiseleis-
          tung für die Fernsehsender. Denn sie entscheiden zum Beispiel darüber, welche interaktiven
          Zusatzdienste ein Fernsehsender seinen Zuschauern an dem betreffenden Kabelnetz anbie-
          ten kann, oder ob Sendungen mit restriktiver Altersfreigabe auch außerhalb der Nachtzeiten
          ausgestrahlt werden können. Sie entscheiden aber auch darüber, inwieweit ein Fernsehsen-
          der sein Signal gegenüber den Zuschauern unter Kontrolle behalten und sie so daran hin-
          dern kann, mit dem Signal in einer Weise zu verfahren, die der Fernsehsender im eigenen
          Interesse verhindern möchte (Ausblenden von Werbespots, Aufzeichnen der Sendungen
          etc.).
          Bei einer eigenen STB-Boxen-Strategie spezifiziert und zertifiziert der Kabelnetzbetreiber die
          STB. Dies bedeutet, dass bestimmte Eigenschaften (häufig als „Mindestanforderungen“ be-
          zeichnet) den Herstellern vorgegeben werden, die über ein Zertifizierungsverfahren geprüft
          und abgesichert werden. Der Kabelnetzbetreiber versieht die Boxen regelmäßig mit einem
          Label, aus dem sich ergibt, dass die betreffende Box für das jeweilige Kabelnetz geeignet
          und lauffähig ist. Es ist zu erwarten, dass eine mit dem Label des jeweiligen Kabelnetz-
          betreibers versehene Box eine hohe Verbreitung finden wird, da der Endkunde einerseits
          sicher sein kann, eine passende Box anzuschließen, und andererseits bei Problemen mit der
          Box den Kabelnetzbetreiber ansprechen kann. Eine eigene STB-Strategie würde damit den
          Pay-TV-Anbieter regelmäßig dazu zwingen, neben der Einspeisung auch den Zugang zur
          technischen Plattform des Kabelnetzbetreibers nachzufragen, jedenfalls soweit er eine eige-
          ne STB-Population noch nicht etabliert hat.
          Die Aufgabe der STB-Kontrolle hat über einen längeren Zeitraum auch eine gewisse struktu-
          relle Wirkung, da mit zunehmender Verbreitung von nicht durch die Kabelnetzbetreiber kon-
          trollierten STB im eigenen Netz der komplette Austausch dieser Boxen durch eine eigene,

          248
              Vgl. KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33 mit Anlage 25a.
          249
              Darauf weisen KBW, Schreiben vom 22.03.2006, S. 16 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S.
          31 f., hin.
          250
              Vgl. KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33 f.

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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                     Festlegung

       u.U. proprietäre Strategie schwieriger, jedenfalls aber mit nicht unerheblichen Investitionen
       verbunden wäre. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht.


       f.       Grundverschlüsselung
       Um die Jahreswende 2005/2006 haben sich die beiden großen Privatsendergruppen mit
       KDG und UM über eine verschlüsselte digitale Verbreitung einigen können.251 Auch insoweit
       ist durchaus ein gewisser Einfluss der beiden großen Privatsendergruppen auf die Digitalisie-
       rungsstrategie von KDG und UM festzustellen. Allerdings liegt die Grundverschlüsselung
       letztendlich im beiderseitigen Interesse.252
       Einmal haben die großen Privatsendergruppen ein Interesse an der Grundverschlüsselung
       ihrer Programme. Die Gründe hierfür liegen einerseits in Wünschen der Rechteinhaber. So
       legen etwa Sportrechteinhaber Wert auf eine Verschlüsselung, um dadurch die Empfangbar-
       keit der Übertragungen von Großereignissen in anderen Ländern auszuschließen, und so
       den Wert der dort vergebenen Rechte zu steigern. Andererseits ermöglicht eine Grundver-
       schlüsselung die Herstellung von Endkundenbeziehungen auch für Free-TV-Sender. Dies
       wiederum vereinfacht den Verkauf zusätzlicher Dienste an diese Endkunden (etwa Pay-TV-
       Dienste), weil der Endkunde keine zusätzlichen Investitionen in zur Entschlüsselung fähige
       STB mehr tätigen muss. Außerdem ermöglicht eine Grundverschlüsselung die Einführung
       eines Kopierschutzes. Zusätzlich haben die bei differenzierten Angeboten anfallenden Nut-
       zungsdaten der Endkunden einen eigenen Wert, der sich etwa zur Optimierung von Wer-
       bung oder auch direkt durch den Verkauf der Daten an die werbetreibende Industrie realisie-
       ren lässt.253
       Auch die Kabelnetzbetreiber haben grundsätzlich ein erhebliches Eigeninteresse an der Ein-
       führung einer Grundverschlüsselung. So bietet die Grundverschlüsselung eine Möglichkeit,
       die bisherigen „Schwarznutzer“ des Kabelsignals an der weiteren Signalnutzung zu hindern,
       ohne dazu einen Techniker in das betreffende Haus schicken zu müssen. Weiterhin gibt die
       Grundverschlüsselung einem NE 3 - Betreiber die Chance, unter Umgehung der NE 4 eine
       eigene Endkundenbeziehung aufzubauen und diese zu nutzen, Zusatzbouquets und eigene
       Pay-TV-Angebote an die Endkunden zu verkaufen. Zudem können Endgeräteausstattung
       und die Paketierung/Bepreisung bisher lediglich transportierter Kanäle optimiert auf etwaige
       eigene Ambitionen als Inhalte-Anbieter abgestimmt werden. Darüber hinaus kann der Kabel-
       netzbetreiber eine Freischaltung von bestimmten Eigenschaften (Spezifikationen) der STB
       abhängig machen (geprüft im Rahmen der Zertifizierung) und damit effektiv die Kontrolle
       über diejenigen STB erlangen, die in den an sein Netz angeschlossenen Haushalten vor-
       handen sind.
       ARD und ZDF haben diese Entwicklung, die ihren Interessen zuwiderläuft (wegen ihrer Ge-
       bührenfinanzierung soll der Empfang von Free-TV unmittelbar und ohne „Freischaltgebühr“
       möglich sein), nicht verhindern können. Auf der anderen Seite konnten die privaten Sender-
       gruppen gegenüber KBW – sei es wegen der Kosten, sei es wegen des Nachteils im End-
       kundenwettbewerb, dass sich die Endkunden eine STB anschaffen müssen – trotz entspre-
       chender Wünsche keine Grundverschlüsselung durchsetzen. Auch hier zeigt sich, dass Ver-
       handlungserfolge für die Inhalteanbieter grundsätzlich nur dann erzielbar sind, wenn ein Inte-
       ressengleichlauf mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber besteht.




       251
           ARD und ZDF haben sich hingegen mit den Regionalgesellschaften im Frühjahr 2005 auf einen
       Verzicht hinsichtlich einer Grundverschlüsselung geeinigt.
       252
           [BuGG...]
       253
           Siehe das Beispiel TiVO in den USA, http://www.heise.de/newsticker/meldung/53399 (Stand:
       28.11.2005).

                                                                                                                    96



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                                                         Festlegung

          g.        Simulcast-Phase
          Insbesondere zwischen den Regionalgesellschaften und den großen Privatsendergruppen ist
          die Ausgestaltung der Simulcastphase (Phase des gleichzeitigen Transports von analogen
          und digitalen Fernsehsignalen) Gegenstand ausführlicher Verhandlungen gewesen. Auch
          hier ist ein nicht unerheblicher Einfluss der Privatsendergruppen festzustellen.
          Der Parameter an sich ist von erheblicher Bedeutung. Denn mit der Abschaltung der analo-
          gen Übertragung können die Kabelnetzbetreiber Einfluss auf die Reichweite der bislang ana-
          log übertragenen Fernsehsender nehmen, und damit auf eine für Letztere zentrale Frage.
          Dies gilt jedenfalls, solange noch keine weitgehend flächendeckende Ausrüstung der Fern-
          sehhaushalte mit STB besteht. Das konkrete Umstellungsszenario ist insoweit ebenfalls re-
          levant. Denkbar ist sowohl eine Komplettumstellung als auch eine inselweise Umstellung. Je
          nach Szenario ist die Reichweitenverkürzung unterschiedlich. Vorstellbar ist zudem die
          schrittweise Reduktion der Zahl der bisher für die analoge Übertragung zur Verfügung ste-
          henden Kanäle.
          Die Justierung dieser wichtigen Parameter liegt – abgesehen von möglichen eigenen Pay-
          TV-Angeboten der Kabelnetzbetreiber – schon deshalb im deutlichen Interesse der Kabel-
          netzbetreiber, weil sie mit einem digitalen Angebot und der damit verbundenen Ausweitung
          verfügbarer Programme ihre Attraktivität für den Endkunden erheblich steigern können.
          Im Hinblick auf eine Gegenmacht der Programmanbieter sind zwei Teilaspekte zu betrach-
          ten. Zum einen geht es darum, ob und wann bestimmte Fernsehkanäle digital eingespeist
          werden. Zum anderen handelt es sich um die Frage, ob und wann bestimmte Fernsehkanäle
          nicht mehr analog (sondern nur noch digital) eingespeist werden, also ihre analoge Übertra-
          gung abgeschaltet wird. Hinsichtlich beider Aspekte können einzelne Inhalteanbieter hin-
          sichtlich ihrer eigenen Kanäle Verhandlungen mit den Kabelnetzbetreibern führen. Gleich-
          wohl ist ihre Verhandlungsmacht insofern eingeschränkt, als sie aus medien- und kartell-
          rechtlichen Gründen nicht das Umstellungsszenario für ihnen fremde Kanäle steuern kön-
          nen. Soweit es also insbesondere die öffentlich-rechtlichen Inhalteanbieter und die großen
          Privatsendergruppen geschafft haben, sich hier auf vertraglicher Basis mehr Einflussrechte
          zu verschaffen,254 hat dies keine grundsätzliche Wirkung auf die Einspeisebedingungen für
          andere Inhalteanbieter. Darüber hinaus sollte auch nicht verkannt werden, dass sowohl die
          Kabelnetzbetreiber als auch die großen Inhalteanbieter ein beiderseitiges Interesse daran
          haben, die beim Publikum beliebten Programme im Angebotsportfolio des Kabelnetzbetrei-
          bers zu behalten255 und gleichzeitig für die Digitalisierung neue, attraktive Programme zu
          schaffen.256 Unter diesen Umständen ist es schon eher bemerkenswert, dass es den Inhal-
          teanbietern gegenüber KBW nicht gelungen ist, [BuGG...]


          7.        Ergebnis
          Die Gesamtschau der Wettbewerbsbedingungen zeigt, dass auf den hier betrachteten Ein-
          speisemärkten der Regionalgesellschaften kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11
          Abs. 1 S. 1 TKG herrscht.
          Die auf den entsprechenden Einspeisemärkten tätigen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) KBW,
          KDG und UM verfügen über beträchtliche Marktmacht. Sie nehmen eine der Beherrschung
          gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihnen je-
          weils gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
          zern zu verhalten.




          254
              Vgl. hierzu KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 35.
          255
              [BuGG...]
          256
              [BuGG...]

                                                                                                                 97



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                                                     Festlegung

       II.      Einspeisemärkte alternativer NE 3-Betreiber
       Anders als auf den Einspeisemärkten der Regionalgesellschaften herrscht auf den Einspei-
       semärkten alternativer NE 3-Betreiber wirksamer Wettbewerb. Denn wenn sich auch die
       Grundbedingungen zwischen den Märkten der Regionalgesellschaften und denjenigen der
       sonstigen Netzbetreiber in mehrfacher Hinsicht ähneln, so besteht doch mit Blick auf die Ge-
       genmacht der Inhalteanbieter, die diese gegenüber dem Verlangen nach Kabeleinspeiseent-
       gelten ausüben können, ein gewichtiger und entscheidender Unterschied zwischen diesen
       Märkten.
       Deutlich werden diese Unterschiede bei einem Vergleich der kumulierten Kabeleinspeiseum-
       sätze sämtlicher anderer Kabelnetzbetreiber (unter Berücksichtigung eines Sicherheitszu-
       schlags von fünf Prozentpunkten auf die hier bekannten Umsätze dieser anderen Netz-
       betreiber) mit den Einzelumsätzen der Regionalgesellschaften (in Mio. €): [BuGG...]
       Die deutlich geringeren Umsätze der sonstigen Netzbetreiber sind Ausdruck der deutlich
       geringeren Attraktivität ihrer integrierten Netze für die Inhalteanbieter. Zwar haben die alter-
       nativen Kabelnetzbetreiber eine insgesamt durchaus ansehnliche Zahl von Endkunden unter
       Vertrag. Sie können aber nicht für diese Gesamtheit von Endkunden Einspeiseentgelte ein-
       fordern. In den Fällen nämlich, in denen eine Regionalgesellschaft die NE 3-Funktion über-
       nimmt, erhält nicht der alternative Netzbetreiber, sondern vielmehr die Regionalgesellschaft
       die Einspeiseentgelte. Nur für diejenigen Teile ihrer Netze, in denen die Netzebenen 3 und 4
       integriert sind, können die alternativen Netzbetreiber Kabeleinspeiseentgelte verlangen. Die
       Reichweiten der einzelnen integrierten Netze liegen aber bezogen auf alle Kabelhaushalte
       weit unterhalb von jeweils 5% und stellen daher aus der Sicht der Programmanbieter grund-
       sätzlich verzichtbare Netze dar.257 Alternative Netzbetreiber verfügen deshalb nicht über ei-
       nen unkontrollierten Verhaltensspielraum auf ihren Einspeisemärkten.
       Im Einklang mit vergleichbaren Entscheidungen des Bundeskartellamts258 und der niederlän-
       dischen Regulierungsbehörde259 ist das Vorhandensein wirksamen Wettbewerbs auf den
       Einspeisemärkten alternativer Kabelnetzbetreiber festzustellen.


       III.     Belieferung von NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen
                durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
       Auf den Märkten für die Belieferung von NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten mit Rundfunk-
       signalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in den Gebieten (1) Baden-
       Württemberg, (2) Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie (3) im restlichen Bundesgebiet
       herrscht kein wirksamer Wettbewerb.
       Der Marktanteil der jeweiligen Regionalgesellschaft auf dem jeweiligen räumlichen Markt
       (Baden-Württemberg – KBW, Hessen und Nordrhein-Westfalen – UM, restliches Bundesge-
       biet – KDG) liegt mengen- und wertmäßig bei über 90%. Alternative Signalanbieter sind nur
       vereinzelt lokal tätig und nicht in der Lage, das faktisch flächendeckende Signallieferungs-
       monopol der Regionalgesellschaften in Frage zu stellen.260 Untereinander stehen die drei
       Regionalgesellschaften nur in potenziellem Wettbewerb insofern, als sie durch einen Stichlei-
       tungsbau in andere Netzabdeckungsgebiete eindringen können. Der potenzielle Wettbewerb
       durch breitbandige Telekommunikationsnetze261 kann zum derzeitigen Zeitpunkt nur schwer
       eingeschätzt werden; jedenfalls sind der Bundesnetzagentur noch keine entsprechenden
       Vereinbarungen oder gar Lieferungen bekannt. Dieser Wettbewerb ist jedenfalls nach derzei-
       tiger Einschätzung (noch) nicht geeignet, den Verhaltensspielraum der jeweiligen Regional-
       gesellschaft in ihrem Versorgungsgebiet zu begrenzen.


       257
           Anders RTL, Schreiben vom 05.04.2006, S. 2, und VPRT, Schreiben vom 06.04.2006, S. 4 ff.
       258
           BKartA, Beschluss B7-38/05 vom 21.06.2005 – Ish/CIE, Rz. 113.
       259
           Siehe das Schreiben der Kommission vom 25.11.2005 in Sachen NL/2005/0270 und 0277, S. 3.
       260
           Vgl. auch ANGA, Schreiben vom 03.04.2006, S. 2.
       261
           Hierauf verweist die KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 28.

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                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    3389

                                                           Festlegung

          Ebenso wenig sind die Nachfrager auf dem hier untersuchten Markt für die Versorgung von
          NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten in der Lage, durch das Ausweichen auf SMATV-
          Anlagen (dazu ausführlich Abschnitt I.I.2.c. – Marktabgrenzung) oder – im Bereich sehr klei-
          ner Cluster – auf Sat-ZF-Anlagen beträchtliche Gegenmacht auszuüben. Bislang haben Sat-
          ZF-Anlagen aus der Sicht der Endkunden (Haushalte), die der nachfragende NE4-Betreiber
          zu berücksichtigen hat, noch den Nachteil, dass anders als bei SMATV-Anlagen für jedes
          Fernsehgerät eine eigene STB erforderlich wird. Mit zunehmender Digitalisierung wird dies
          aber unabhängig vom Übertragungsweg der Fall sein, so dass insoweit ein wahrnehmbarer
          spezifischer Nachteil von Sat-ZF-Anlagen nicht mehr bestehen wird.262
          Um gleichwohl etwaigen Abkoppelungen zuvorzukommen, versuchen die Regionalgesell-
          schaften, die NE 4-Betreiber möglichst effektiv an sich zu binden. Dies erfolgt beispielsweise
          durch das Angebot langfristiger Bezugsverträge und umfangreiche Vermarktungskooperatio-
          nen. Auch die Vermarktung proprietärer STB bindet NE 4-Betreiber, da diese bei einem
          Wechsel der Bezugsquelle alle STB austauschen müssten. Ein weiteres Mittel zur Bindung
          der NE 4-Betreiber an die NE 3 sind schließlich auch Exklusivitätsverträge mit Programman-
          bietern in Form einer Kabelexklusivität, so dass die Programme über Satellit dann nicht emp-
          fangen werden können und ein Bezug vom Kabelnetzbetreiber erforderlich wird.
          Verstärkt werden die oben genannten Faktoren durch die Merkmale Gesamtgröße als sol-
          che, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder
          Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen sowie
          Verfügbarkeit eines hochentwickelten Vertriebs- und Verkaufsnetzes.
          Die Gesamtschau der Wettbewerbsbedingungen zeigt, dass auf den hier betrachteten Sig-
          nallieferungsmärkten in den Gebieten (1) Baden-Württemberg, (2) Hessen und Nordrhein-
          Westfalen sowie (3) im restlichen Bundesgebiet kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von §
          11 Abs. 1 S. 1 TKG herrscht.
          KBW verfügt auf dem baden-württembergischen, UM auf dem hessisch-nordrhein-
          westfälischen und KDG auf dem Restmarkt für die Belieferung von NE 4-Clustern ” 500
          Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
          über beträchtliche Marktmacht. Sie nehmen eine der Beherrschung gleichkommende Stel-
          lung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihnen jeweils gestattet, sich in
          beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.


          IV.         Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen
                      durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
          Auf den Märkten für die Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten mit Rundfunk-
          signalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in den Gebieten (1) Baden-
          Württemberg, (2) Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie (3) im restlichen Bundesgebiet
          herrscht hingegen wirksamer Wettbewerb.
          Zwar verfügen die Regionalgesellschaften auf den jeweiligen Märkten ebenfalls über mehr
          als 90% der Marktanteile und sind auch keinem relevantem Wettbewerb durch konkurrieren-
          de Kabelnetzbetreiber ausgesetzt. Gleichwohl können sie sich auf den hier untersuchten
          Märkten für die Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten nicht unabhängig ver-
          halten.
          Die Nachfrager sind nämlich regelmäßig in der Lage, auf Eigenrealisierung durch Aufbau von
          SMATV-Anlagen auszuweichen (vgl. Abschnitt I.I.2.c. – Marktabgrenzung). Tatsächlich ist
          etwa zwischen Anfang 2003 und Anfang 2006 die Zahl der von der KDG über Signallieferung
          versorgten Wohneinheiten durch Abkopplung und alternative Signalzuführung um [BuGG...]
          Wohneinheiten, d.h. um [BuGG...], zurückgegangen.263 Darüber hinaus ist es für die meisten


          262
                Vgl. auch KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 10 ff. mit Anlage 5.
          263
                KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 10 ff.

                                                                                                                   99



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                                                      Festlegung

       NE 4-Betreiber bei Auslaufen von Signallieferungsverträgen möglich, in wirtschaftlich tragfä-
       higer Weise in Abhängigkeit von der jeweiligen Clustergröße – die hier mit > 500 Wohnein-
       heiten angenommen wird - weitere große Teile der versorgten Wohnungsbestände von der
       Signallieferung durch die KDG abzukoppeln. Finanzinformationen etwa von Aletheia, der
       Beteiligungsgesellschaft von ewt, zeigen, dass in den nächsten Jahren ein weiterer massiver
       Aufbau eigener Kopfstationen geplant ist.264
       Unter den aufgezeigten Umständen ist es den Nachfragern möglich, gegengewichtige Nach-
       fragemacht auszuüben, die in der erforderlichen Gesamtschau bewirkt, dass auf den hier
       untersuchten Märkten wirksamer Wettbewerb festzustellen ist.


       V.       Markt für die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung
       Unter Einbezug der von den öffentlich-rechtlichen Sendernetzbetreiber an den Deutschland-
       funk verkauften Sendeleistungen betrugen die von der BNetzA ermittelten Gesamtumsatzvo-
       lumina auf dem Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertra-
       gung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern im Jahr [BuGG...]). T-
       Systems betreibt dabei für [BuGG...] öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und für ca.
       [BuGG...] private Rundfunkveranstalter UKW-Sender.
       Diese auch über die Jahre stabilen Marktanteile oberhalb 90% sind Ausdruck einer Markt-
       stellung, die weder von (potenziellen) Wettbewerbern noch von der Lieferanten- oder Nach-
       fragerseite gefährdet ist.
       Zum einen zeichnet sich der Markt durch beträchtliche Marktzutrittsschranken aus. Bedeu-
       tende (potenzielle) Nachfrager nach analogen terrestrischen Übertragungsleistungen, näm-
       lich die Landesrundfunkanstalten in den alten Bundesländern, erstellen die Leistungen in
       eigener Regie. Die restlichen Inhalteanbieter sind hingegen zu einem Gutteil über langlau-
       fende Verträge an T-Systems gebunden. Dabei verfügt T-Systems (teilweise über konzern-
       verbundene Unternehmen wie die Deutsche Funkturm GmbH) über die wichtigsten, noch
       aus Monopolzeiten herrührenden Senderstandorte, die entsprechenden Senderausrüstun-
       gen sowie die entsprechenden Frequenzzuteilungen.
       Der Markt ist mangels freier Frequenzen nahezu gesättigt; er wächst nur noch in sehr gerin-
       gem Umfang.265 Ist eine Frequenz einmal zugeteilt, wird ein Wechsel während der Zutei-
       lungslaufzeit sehr umständlich.266 Der Inhalteanbieter müsste dazu die Regulierungsbehörde
       zur Aufhebung der Zuteilung veranlassen. Die Frequenz müsste anschließend dem „neuen“
       Netzbetreiber zugeteilt und von den medienrechtlich zuständigen Behörde mit einer entspre-
       chenden Nutzungsberechtigung zugunsten des betroffenen Inhalteanbieters versehen wer-
       den. Derartige Verfahren werden in der Praxis kaum durchgeführt. Theoretisch einfacher
       wäre ein Wechsel des Übertragungsanbieters nach Auslaufen von Frequenzzuteilungen und
       der entsprechenden Vertragsbindungen. Aufgrund der Koppelung der Zuteilungsfristen an
       rundfunkrechtliche Genehmigungen haben Frequenzzuteilungen (und die entsprechenden
       Verträge) faktisch eine Laufzeit von 7-10 Jahren, so dass pro Jahr etwas mehr als 1/10 der
       Frequenzen zur Neuzuteilung gelangen. Allerdings ist mit Blick auf derartige Neuvergaben T-
       Systems bereits in der Vorphase der länderseitigen Bedarfsermittlung als Ansprechpartner
       der Programmanbieter bzw. Landesmedienanstalten präsent. T-Systems ist dabei aufgrund
       ihrer personellen Ausstattung und Erfahrung – anders als potenzielle Wettbewerber – auch
       in der Lage, kurzfristig die für die einen Antrag auf Frequenzzuteilung notwendigen Angaben
       (topographische, morphologische und demographische Grunddaten sowie Einzelausführun-
       gen zur Funknetzplanung wie Frequenzökonomie, Qualitätsziele, Prognose der Ausbrei-
       tungsdämpfung usw.) zu erstellen. Das entsprechende Know-how ist zwar auch bei einigen
       Landesrundfunkanstalten vorhanden. Ein Markteintritt als Anbieter von UKW-


       264
           Siehe KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 10 ff. mit Anlage 4, dort S. 9 und 14.
       265
           Schreiben der T-Systems International GmbH vom 07.04.2004, S. 15.
       266
           Vgl. das Schreiben des VPRT vom 06.04.2006, S. 3 f.

                                                                                                                   100



                                                                                                             Bonn, 25. Oktober 2006
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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                        Festlegung

          Übertragungsleistungen entspräche aber weder ihren eigenen Zielen noch denjenigen der
          medienrechtlich zuständigen Landesbehörden. Ein Marktzutritt von Landesrundfunkanstalten
          ist deshalb weder bisher erfolgt noch steht er für die Zukunft zu erwarten. In der Praxis hat all
          dies zu einem außerordentlich geringen Wechselverhalten bei den Inhalteanbietern ge-
          führt.267
          Des weiteren wird die Marktstellung der T-Systems auch nicht durch potenziellen Wettbe-
          werb von Seiten der Kabel- oder Satellitennetzbetreiber gefährdet. Hörfunk wird – wie bereits
          im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung dargestellt –überwiegend über den terrestri-
          schen Übertragungsweg empfangen. Denn anders als Kabel oder Satellit hat die Terrestrik
          die Vorteile der mobilen (Autoradio, Joggen usw.) und der leichten stationären Empfangbar-
          keit (Radiowecker, Küchenradio usw.) für sich. Ohne terrestrische Übertragung könnten die
          Inhalteanbieter die meisten und jedenfalls die mobilen Hörer nicht erreichen und folglich we-
          der ihren Grundversorgungsauftrag erfüllen noch den Werbetreibenden genügend Reichwei-
          te anbieten. Kabel und Satellit stellen für diese Anbieter keinen Ersatz für die Terrestrik dar,
          sondern werden komplementär in Anspruch genommen.268
          Ebenso wenig wird die Marktstellung durch das Angebot von terrestrischen digitalen Hör-
          funkübertragungen bedroht. Wie bereits im Rahmen des Drei-Kriterien-Tests dargestellt, hat
          sich dieser Markt noch nicht weiter entfalten können.
          Schließlich besteht auch keine gegengewichtige Nachfragemacht. Die Nachfragerseite ist
          zersplittert und weist eine Vielzahl von Inhalteanbietern kleinerer und mittlerer Größe auf.269
          Zwar versuchen seit kurzem die beiden größten privaten Nachfrager nach Hörfunkübertra-
          gungsleistungen, nämlich die RTL Radio und die Regiocast-Gruppe, mit der Gründung der
          „Derutec GmbH & Co. KG“ ein Konkurrenzunternehmen zur T-Systems aufzubauen.270 Die
          Ausstrahlungen sollen Anfang 2007 aufgenommen werden.271 Inwieweit dieses Unterneh-
          men allerdings erfolgreich gegen das bisherige faktische Monopol der T-Systems auftreten
          kann, wird sich erst noch erweisen müssen. Aufgrund der geringen Zahl von Frequenzneu-
          zuteilungen sind jedenfalls für die nächsten beiden Jahren keine entscheidenden Änderun-
          gen in diesem Bereich zu erwarten. Aufgrund der vom Telekommunikationsgesetz anvisier-
          ten Abschaltung der analogen Infrastruktur bis spätestens 2015 scheinen ansonsten kaum
          Unternehmen bereit zu sein, in den vorliegenden Markt zu investieren.272
          Verstärkt werden die oben genannten Faktoren schließlich durch die Merkmale Gesamtgrö-
          ße der T-Systems Business Services GmbH als solche, Diversifizierung von Produkten
          und/oder Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen
          sowie Vorliegen von vertikaler Integration insbesondere mit der „Deutschen Funkturm
          GmbH.“
          Die Gesamtschau zeigt, dass auf dem hier betrachteten Markt für die „Bereitstellung von
          terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber
          Inhalteanbietern“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG herrscht.
          Die T-Systems Business Services GmbH verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche
          Marktmacht. Sie nimmt eine der Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine
          wirtschaftlich starke Stellung, die es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig
          von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.




          267
              Schreiben des Bayerischen Rundfunks vom 22.03.2004, S. 5.
          268
              So auch ComReg, Response to Consultation: Market Analysis – Wholesale Broadcasting Trans-
          mission Services, 2004, Rz. 4.16ff., und KommAustria/RTR, Marktabgrenzung Rundfunk, 2003, Rz.
          3.5.
          269
              Vgl. dazu Abschnitt C.II. – Die Entwicklung der deutschen Rundfunklandschaft.
          270
              Hierauf verweist die T-Systems im Schreiben vom 22.03.2006, S. 5 f.
          271
              Vgl. das Schreiben der Derutec vom 23.05.2006, S. 1.
          272
              So auch die APR – Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk im Schreiben vom 26.04.2004, S. 1f.

                                                                                                                101



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                                                                                                                    |
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                                                     Festlegung


       L.       Gesamtergebnis


       1.       Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
       Das Unternehmen
                      Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG (KBW)
                      Im Breitspiel 2-4
                      69126 Heidelberg
       und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) verfügen auf den nachfolgend
       genannten und den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Märkten im Sinne
       des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
            a) Netzweiter Markt der KBW und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Ein-
               speisung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze.
            b) Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten mit Rundfunksigna-
               len durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in Baden-Württemberg.


       2.       Kabel Deutschland GmbH
       Das Unternehmen
                      Kabel Deutschland GmbH (KDG)
                      Betastraße 6-8
                      85774 Unterföhring
       und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG), derzeit insbesondere das Un-
       ternehmen Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, verfügen auf den
       nachfolgend genannten und den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Märk-
       ten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
            a) Netzweiter Markt der KDG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Einspei-
               sung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze.
            b) Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten mit Rundfunksigna-
               len durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene im Bundesgebiet mit Aus-
               nahme der Gebiete Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen.


       3.       Unity Media GmbH
       Das Unternehmen
                      Unity Media GmbH (UM)
                      Alsterarkaden 27
                      20345 Hamburg
       und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG), derzeit insbesondere die Un-
       ternehmen Ish NRW GmbH, Iesy Hessen GmbH & Co. KG und die zur Tele Columbus
       GmbH & Co. KG gehörenden Netzbetreiber, verfügen auf den nachfolgend genannten und
       den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Märkten im Sinne des § 11 TKG
       über beträchtliche Marktmacht:
            a) Netzweiter Markt der UM und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Einspei-
               sung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze.
            b) Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten mit Rundfunksigna-
               len durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in Hessen und Nordrhein-
               Westfalen.


                                                                                                                  102



                                                                                                            Bonn, 25. Oktober 2006
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                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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21 2006
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         3393

                                                         Festlegung

          4.        T-Systems Business Services GmbH
          Das Unternehmen
                          T-Systems Business Services GmbH
                          Godesberger Allee 117
                          D-53175 Bonn
          und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) verfügen auf dem nachfolgend
          genannten und den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Markt im Sinne des
          § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
                   Nationaler Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Über-
                   tragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern.




          Bonn, den 20.09.2006




          Cronenberg                                Kurth                                        Dr. Henseler-Unger
          (Beisitzer)                               (Vorsitzender)                               (Beisitzerin und
                                                                                                 Berichterstatterin)




          BK 1-05/006




                                                                                                                  103



Bonn, 25. Oktober 2006
169

A
                                             Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3394
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                |
                                                                                                           21 2006

                                                 Festlegung


       M.   Anhang 1: Erläuterung des angewandten deutschen Telekommunikations-
            rechts und des dadurch umgesetzten europäischen Sekundärrechts
            Vom Abdruck des Anhangs wird aus Raumgründen abgesehen. Es wird verwiesen
            auf die Veröffentlichung dieses Anhangs im Amtsblatt der BNetzA vom 22.02.2006,
            S. 393 ff.


       N.   Anhang 2: Marktabgrenzungs- und Marktbeherrschungskriterien
            Vom Abdruck des Anhangs wird aus Raumgründen abgesehen. Es wird verwiesen
            auf die Veröffentlichung dieses Anhangs im Amtsblatt der BNetzA vom 22.02.2006,
            S. 407 ff.


       O.   Anhang 3: Abkürzungsverzeichnis
            Vom Abdruck des Anhangs wird aus Raumgründen abgesehen. Es wird verwiesen
            auf die Veröffentlichung dieses Anhangs im Amtsblatt der BNetzA vom 22.02.2006,
            S. 414 ff.


       P.   Anhang 4: Stellungnahmen im Konsultationsverfahren
            Vom Abdruck des Anhangs wird aus Raumgründen abgesehen. Es wird verwiesen
            auf die Veröffentlichung dieses Anhangs im Amtsblatt der BNetzA vom 07.06.2006,
            S. 1564 ff.


       Q.   Anhang 5: Schreiben des Bundeskartellamts
            Siehe Beilage 1.


       R.   Anhang 6: Auswertungsergebnisse der Anbieterbefragung
            Vom Abdruck der Auswertungsergebnisse wird wegen der darin enthaltenen Be-
            triebs- und Geschäftsgeheimnisse abgesehen.


       S.   Anhang 7: Auswertungsergebnisse der Nachfragerbefragung
            Vom Abdruck der Auswertungsergebnisse wird wegen der darin enthaltenen Be-
            triebs- und Geschäftsgeheimnisse abgesehen.




                                                                                                              104



                                                                                                        Bonn, 25. Oktober 2006
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