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                                                          Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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21 2006
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               3397
Mitteilung Nr. 342/2006                                                1.) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen (außer Gasse 032):
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 TKG;                                      hier: Mischentelte für Kennzahl 0180-1, 0180 3, 0180-5
Antrag der Deutschen Telekom AG auf Genehmigung der Ent-
gelte für die Interconnection-Leistungen ICP-O.6, ICP-O.7 und                                   Peak-Tarif           Off- eak-Tarif
ICP-O.11 ab 01.12.2006                                                                            €/Min                  €/Min
Die Deutsche Telekom AG, T-Com hat mit Schreiben vom
04.10.2006 folgenden Antrag auf Genehmigung der o.g. Entgelte           Tarifzone I                 0,0074              0,0051
gestellt:                                                               Tarifzone II                0,0108              0,0073
Im Rahmen des Beschlusses BK4b-06-005 /E02.02.06 (Inter-
                                                                        Tarifzone III               0,0155              0,0102
connection 2006) wurden die Entgelte der Leistungen ICP-O.6,
ICP-O.7 und ICP-O.11 befristet bis zum 30.11.2006 genehmigt. Auf-
                                                                       hier: Mischentelte 0180-2, 0180 4
grund des nun anstehenden Fristablaufs ist aktuell eine Neubean-
tragung dieser Leistungen notwendig.
                                                                                                Peak-Tarif           Off- eak-Tarif
Die erforderlichen Antragsunterlagen haben wir in der bekannten                                   €/Min                  €/Min
Unterteilung ausgehend von der Leistungsbeschreibung (=Anlage 1)
bis Umsatz- und Absatzmengen (=Anlage 5) beigefügt und mit den          Tarifzone I                 0,0245              0,0169
entsprechenden Angaben versehen. Für die Leistungen ICP-O.6,
                                                                        Tarifzone II                0,0356              0,0240
ICP-O.7 und ICP-O.11 ist bei Genehmigungs-verfahren auch der
Nachweis zu erbringen, welche Verkehrsanteile im Netz der T-Com         Tarifzone III               0,0511              0,0337
bzw. im Netz von ICP generiert werden. Den entsprechenden Nach-
weis auf Grundlage der aktuellsten Verkehrsmengen haben wir als
                                                                       Ausweis der beantragten genehmigungspflichtigen Entgelte
produktübergreifende Anlage A beigefügt.
                                                                       der Leistung ICP-O.7:
Ergänzend möchten wir Sie auf die im Rahmen des ab 01.01.2007
                                                                       hier: gültig ab 01.01.2007
gültigen neuen Mehrwertsteuersatzes von 19% durchgeführten
AGB-Preisänderungen hinweisen. In Folge der Übertragung auf die        1.) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen (außer Gasse 032):
IC-Leistungen werden neben einigen Nettopreisanpassungen die           1.1) Mischentgelte für Kennzahlen 0137 1 und 0137 5-9
Preise für die Leistungen T-Com-O.7 und ICP-O.7 auf zeitbasierte
Preise umgestellt (Gasse 0137-2, 3 und 4). Aufgrund dessen ist                                  Peak-Tarif           Off- eak-Tarif
auch eine Änderung der Entgelte für die Leistung ICP-O.7 ab dem                                   €/Min                  €/Min
01.01.2007 erforderlich. Die entsprechende Differenzierung entneh-
men Sie bitte Anhang ICP-O.7, Anlage 2 und 3.                           Tarifzone I                 0,0011              0,0008
Dies vorangestellt, beantragen wir die Genehmigung der genehmi-         Tarifzone II                0,0016              0,0011
gungspflichtigen Entgelte der Leistungen (vgl. jeweils Anlage 3
„Beantragte Entgelte“):                                                 Tarifzone III               0,0023              0,0015
•   ICP-O.6 (Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP)
    mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com und anderen Festnetzen       1.2) Mischentgelte für Kennzahlen 01372-4
    (außer Gasse 032) für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007
    und                                                                                         Peak-Tarif           Off- eak-Tarif
                                                                                                  €/Min                  €/Min
•   ICP-O.11 (Verbindungen zum Service 0700 von ICP) mit
    Ursprung im Telefonnetz der T-Com und anderen Festnetzen            Tarifzone I                 0,0074              0,0051
    (außer Gasse 032) für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007.
                                                                        Tarifzone II                0,0108              0,0073
Bezüglich der Leistung ICP-O.7 beantragen wir die Aufhebung der
Genehmigung der Zi. 1.15.2 und 1.15.3 des Beschlusses BK 4b-06-         Tarifzone III               0,0155              0,0102
005/E 02.02.06 hinsichtlich der Gasse 0137-2,3 und 4 mit Wirkung
zum 01.01.2007,
sowie die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Entgelte (vgl.       2.) Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen:
Anlage 3 „Beantragte Entgelte“) in den drei Varianten                  2.1) Entgelte für Kennzahlen 0137 1 und 0137 5-9
•   Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com und             Genehmigung gemäß Beschluss vom 13.04.2006 soll für die o. g.
    anderen Festnetzen (außer Gasse 032) für den Zeitraum              Zugangskennzahlen
    01.12.2006 bis 31.05.2007,
                                                                       2.2) Entgelte für Kennzahlen 0137 2-4
•   Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen bezüglich der
    Zugangs-kennzahlen 0137-2, 3 und 4 für den Zeitraum                                         Peak-Tarif           Off- eak-Tarif
    01.01.2007 bis zum 30.11.2008 und                                                             €/Min                  €/Min
•   Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur Gasse                                      0,0058              0,0041
    032) be-züglich der Zugangskennzahlen 0137-2, 3 und 4 für den
    Zeitraum 01.01.2007 bis zum 30.11.2008.                             zzgl. vereinbarter Auszahlungssatz
Die beantragten Entgeltmaßnahmen werden nachstehend veröf-
fentlicht:
                                                                       3.) Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur Gasse
Ausweis der beantragten genehmigungspflichtigen Entgelte               032):
der Leistung ICP-O.6:
                                                                       3.1) Entgelte für Kennzahlen 0137 1 und 0137 5-9
hier: gültig ab 01.12.2006
                                                                       Genehmigung gemäß Beschluss vom 13.04.2006 soll für die o. g.
                                                                       Zugangskennzahlen
                                                                       3.2) Entgelte für Kennzahlen 0137 2-4

                                                                                                Peak-Tarif           Off- eak-Tarif
                                                                                                  €/Min                  €/Min

                                                                                                    0,0061              0,0042




Bonn, 25. Oktober 2006
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A
                                                              Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3398
                                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                                 |
                                                                                                                            21 2006
Ausweis der beantragten genehmigungspflichtigen Entgelte                   keine nennenswerte Erleichterung bei den Technikprüfungen der
der Leistung ICP-O.11:                                                     Klasse A erzielt werden. Deshalb besteht die Zusatzprüfung von
                                                                           Klasse E nach A auch nach der Herausgabe der neuen Fragenkata-
hier: gültig ab 01.12.2006                                                 loge aus einer kompletten Prüfung im Teil „Technische Kenntnisse“
                                                                           der Klasse A.
1.) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen (außer Gasse 032):
                                                                           Der neue Technik-Fragenkatalog für Klasse A laut obiger Nr. 3 ent-
                          Peak-Tarif          Off- eak-Tarif               hält die Prüfungsinhalte des Teils „Technische Kenntnisse“ aus dem
                            €/Min                 €/Min                    Katalog „Prüfungsfragen für den Erwerb der Amateurfunkzeugnisse
                                                                           der Klassen 1 und 2“ sowie Ergänzungen und Verbesserungen.
 Tarifzone I                 0,0074              0,0051                    Neue Prüfungsinhalte des neuen Technik-Fragenkatalogs für Klasse
                                                                           A werden ab dem 1. April 2004 bei Prüfungen angewendet. Zur Vor-
 Tarifzone II                0,0108              0,0073
                                                                           bereitung auf bis zum 31. März 2007 stattfindende Prüfungen kön-
 Tarifzone III               0,0155              0,0102                    nen im Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ der Klasse A entweder
                                                                           der neue Technik-Fragenkatalog für Klasse A oder der bisherige
Der Antrag auf Genehmigung der Entgelte nebst der beigefügten              Fragenkatalog „Prüfungsfragen für den Erwerb der Amateurfunk-
Anlagen – mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse –            zeugnisse der Klassen 1 und 2“ verwendet werden.
kann bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundes-              Die Prüfungen nach dem bisherigen Katalog für Klasse E „Prüfungs-
netzagentur (Raum 12.26), Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, von jeder-             fragen für den Erwerb des Amateurfunkzeugnisses der Klasse 3“
mann werktags (Montag bis Freitag) von 8.00 – 14.00 Uhr nach               enden zum 31. Januar 2007. Zu diesem Zeitpunkt enden auch die
vorheriger telefonischer Anmeldung unter den Rufnummern (0228)             Prüfungen nach dem bisherigen Katalog für die Klassen 1 und 2 in
14 – 47 12 oder 47 16 eingesehen werden.                                   den Fächern „Betriebliche Kenntnisse“ und „Kenntnisse von Vor-
BK4b-06-062/ E04.10.06                                                     schriften“. Die Prüfungen nach dem bisherigen Katalog für die Klas-
                                                                           sen 1 und 2 im Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ der Klasse A
                                                                           enden zum 31. März 2007.
                                                                           Nach den vorgenannten Zeitpunkten werden die Prüfungen nur
Mitteilung Nr. 343/2006                                                    noch auf der Grundlage der entsprechenden neuen Fragenkataloge
Amateurfunkprüfungen; neue Fragenkataloge mit Prüfungs-                    durchgeführt.
fragen für den Erwerb von Amateurfunkzeugnissen                            Die weitere Umsetzung von § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 der Amateur-
Gemäß Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) und Artikel 2 der Ersten Verord-        funkverordnung in der zuletzt durch die Verordnung vom 25. August
nung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 25. August                 2006 (BGBl. I S. 2070) geänderten Form erfolgt durch weitere Amts-
2006 werden folgende neuen Fragenkataloge herausgegeben, die               blattveröffentlichungen.
für Prüfungsinhalte und -anforderungen ab dem 1. Februar 2007              Die Fragenkataloge können ab sofort bei der
(Klasse E) bzw. 1. April 2007 (Klasse A) gelten:
                                                                           Bundesnetzagentur
1. Prüfungsfragen im Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ bei              Außenstelle Erfurt
   Prüfungen zum Erwerb von Amateurfunkzeugnissen der Klasse E             Druckschriftenversand
   1. Auflage, September 2006                                              Zeppelinstrasse 16
   Preis: 4 € je Exemplar zuzüglich Versandkosten                          99096 Erfurt
2. Prüfungsfragen in den Prüfungsteilen „Betriebliche Kenntnisse“          Tel: 0361/7398-272, Fax: 0361/7398-184
   und „Kenntnisse von Vorschriften“ bei Prüfungen zum Erwerb              E-Mail: Druckschriften.Versand@bnetza.de
   von Amateurfunkzeugnissen der Klassen A und E
   1. Auflage, Oktober 2006                                                als Druckwerke bestellt werden.
   Preis: 6 € je Exemplar zuzüglich Versandkosten                          225-9
3. Prüfungsfragen im Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ bei
   Prüfungen zum Erwerb von Amateurfunkzeugnissen der Klasse A
   1. Auflage, November / Dezember 2006
   Preis: ca. 6 € je Exemplar zuzüglich Versandkosten                      Mitteilung Nr. 344/2006
Mengenrabatt: Bei Abnahme ab 50 Exemplare eines Fragenkata-                Leitlinien zum Erlass von Allgemeinzuteilungen
logs 15%, bei Abnahme ab 100 Stück eines Fragenkatalogs 25%
                                                                           In das neue TKG wurde mit § 55 Abs. 2 und 3 eine Bestimmung auf-
auf den jeweiligen Einzelpreis.
                                                                           genommen, welche das Verhältnis von Allgemeinzuteilung und Ein-
Für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses müssen die Prüfung-             zelzuteilung von Funkfrequenzen regelt. Gemäß § 55 Abs. 2 werden
steile „Technische Kenntnisse“, „Betriebliche Kenntnisse“ und              Frequenzen in der Regel durch die Bundesnetzagentur von Amts
„Kenntnisse von Vorschriften“ erfolgreich abgelegt werden. Zur Vor-        wegen für die Nutzung von bestimmten Frequenzen durch die All-
bereitung auf die Prüfung sind daher zumeist zwei Kataloge erfor-          gemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten
derlich. Die neuen Fragenkataloge werden bis Ende Oktober 2006             oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt (Allgemeinzuteilung).
(Nr. 1 und 2) bzw. bis voraussichtlich November / Dezember 2006            § 55 Abs. 3 bestimmt, dass in den Fällen, in denen eine Allgemein-
(Nr. 3) auf der Amateurfunk-Internetseite der Bundesnetzagentur            zuteilung nicht möglich ist, Frequenzen für einzelne Frequenznut-
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/amateurfunk        eingestellt        zungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personen-
und im November 2006 (Nr. 1 und 2) bzw. spätestens bis Ende                vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf
Dezember 2006 (Nr. 3) als Druckwerk herausgegeben.                         schriftlichen Antrag durch die Bundesnetzagentur zugeteilt werden
                                                                           (Einzelzuteilung). Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefahr von
Mit dem neuen Technik-Fragenkatalog für Klasse E wurde das Prü-
                                                                           funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden
fungsniveau im Rahmen der Möglichkeiten des ERC-Reports 32
                                                                           kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenz-
möglichst niedrig gehalten, um interessierten Bewerbern einen
                                                                           nutzung notwendig ist.
leichten Einstieg beim Amateurfunk zu ermöglichen. Die Anzahl der
Fragen ist dabei im neuen Technik-Fragenkatalog für Klasse E zwar          Die nachfolgenden Kriterien stellen einen Leitfaden dar für die Frage
gestiegen, jedoch wurde der Schwierigkeitsgrad insgesamt verrin-           der Allgemeinzuteilungsfähigkeit von Frequenzen. Aufgrund der
gert; beispielsweise werden künftig nur noch relativ einfache              Vielzahl der möglichen Konstellationen, die bei einer Allgemeinzutei-
Berechnungen gefordert. Die Technikprüfung der Klasse A liegt auf          lung zu berücksichtigen sind, kann ein solcher Kriterienkatalog
Grund der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 hinsichtlich des Schwierig-            weder abschließend sein, noch müssen die aufgeführten Kriterien
keitsgrads und der Menge der Fragen nach wie vor erheblich über            kumulativ vorliegen. Für die Prüfung der Möglichkeit des Erlasses
dem Prüfungsniveau der Technikprüfung für Klasse E. Mit dieser             einer Allgemeinzuteilung bedarf es daher immer einer Betrachtung
Struktur kann durch eine 2-stufige Aufteilung der Technikprüfungen         des Einzelfalles.



                                                                                                                         Bonn, 25. Oktober 2006
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                                                            Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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21 2006
                                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           3399
1. Allgemeinzuteilung, wenn keine Koordinierung zwischen                 dass die Frequenznutzung durch entsprechende Geräte erfolgt und
   Nutzern erforderlich ist                                              der Ablauf der Befristung einer Allgemeinzuteilung auch das Ende
                                                                         der Verwendbarkeit dieser Geräte bedeuten kann. Die Marktteilneh-
Aufgabe der Bundesnetzagentur ist die Gewährleistung der
                                                                         mer benötigen Planungssicherheit. Für einen Markterfolg ist Voraus-
Störungsfreiheit zwischen verschiedenen Funkanwendungen im
                                                                         setzung, dass Geräte langfristig eingesetzt werden können. Zwar
selben Frequenzbereich, zwischen verschiedenen Frequenznutzern
                                                                         können Allgemeinzuteilungen widerrufen und das jeweilige Fre-
im selben Frequenzbereich (Gemeinschaftsfrequenzen) und
                                                                         quenzspektrum anderweitig zugeteilt werden. Tatsächlich sind
gegenüber Frequenznutzungen in anderen Frequenzbereichen.
                                                                         jedoch Funkanwendungen mit Allgemeinzuteilungen nur langfristig
Diese Aufgabe ist bei der Entscheidung, ob in einem Frequenzbe-
                                                                         wieder aus dem entsprechenden Frequenzspektrum zu entfernen.
reich Einzelzuteilungen erforderlich sind, zu berücksichtigen. Die
technische Koordinierung (Frequenz- und Standortkoordinierung)           225a
von Frequenznutzungen unter Berücksichtigung der regionalen
Kapazitäten ist nur im Rahmen von Einzelzuteilungen möglich. Bei
Allgemeinzuteilungen kann keine Koordinierung zwischen den Nut-
zern erfolgen, und es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen
durch andere Frequenznutzer, deren Nutzungen ebenfalls im Rah-
men der Allgemeinzuteilung erfolgen. Außerdem sind bei Allgemein-
zuteilungen eine Mengenbetrachtung sowie detaillierte Kenntnisse
über die Frequenzauslastung ausgeschlossen. Somit scheidet eine
Allgemeinzuteilung insbesondere in den Fällen aus, in welchen            Teil B
einem bestimmten Nutzer die Nutzung bestimmter Frequenzkapa-
zitäten garantiert sein muss (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Nr. 1a der EG-
                                                                         Mitteilungen der Diensteanbieter
Genehmigungsrichtlinie).
                                                                         Veröffentlichungshinweis
2. Allgemeinzuteilung, wenn bundesweite Nutzung möglich ist
                                                                         Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des
Nur ein Teil des Frequenzspektrums steht überall in Deutschland bis
zu den Grenzen der Nachbarländer zu den gleichen Nutzungsbedin-          § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflich-
gungen zur Verfügung. Nur dieser Teil ist daher grundsätzlich für All-   tet, Diensteanbietern die Veröffentlichung
gemeinzuteilungen geeignet. Andere Frequenzen und Frequenzbe-
reiche könnten dagegen nur mit regionalen Einschränkungen                von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugeteilt werden. Erforderlich wären z.B. Grenzzonen zu den Nach-        und anderen allgemeinen Kundeninforma-
barländern, in denen die jeweiligen Frequenznutzungen ausge-
schlossen sind. Solche Einschränkungen sind in einer Allgemeinzu-        tionen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen.
teilung nicht durchsetzbar. Die Nichteinhaltung solcher                  Das Amtsblatt dient insoweit nur als Ver-
Einschränkungen kann aber zu Störungen im benachbarten Ausland
und damit zur Verletzung internationaler Abkommen führen. Daher          öffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der
sind europäisch harmonisierte Frequenzbereiche für Allgemeinzu-          Diensteanbieter unterliegen weder der
teilungen besonders geeignet, so dass die europäische Harmonisie-
rung der Frequenznutzungen durch die Bundesnetzagentur bei der           Kontrolle noch der Genehmigung der
Entscheidung über eine Allgemeinzuteilung besonders in die Über-         Bundesnetzagentur. Für den Inhalt der Mit-
legungen einbezogen wird.
                                                                         teilungen sind allein die Diensteanbieter
3. Allgemeinzuteilung, wenn keine Nutzerindividualisierung               verantwortlich.
   erforderlich ist
Bei einer Allgemeinzuteilung eines Frequenzbereichs, also der Eröff-
nung des Frequenzbereichs zur Nutzung durch jedermann, ist keine
Kenntnis über die einzelnen Personen vorhanden, welche die Fre-
quenzen nutzen. Sofern es zur Gewährleistung einer störungsfreien
und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, über genauere
Angaben über den Frequenznutzer zu verfügen, scheidet eine Allge-
meinzuteilung aus. Bei den Funkanwendungen und in den Fre-
quenzbereichen, in denen besondere subjektive Anforderungen an
den Frequenznutzer im Hinblick auf eine störungsfreie Nutzung von
Frequenzen erforderlich sind, scheidet eine Allgemeinzuteilung
ebenfalls aus.

4. Allgemeinzuteilung, wenn die Nutzung einer Frequenz oder
   eines Frequenzbandes durch eine Vielzahl von Nutzern
   innerhalb eines zu betrachtenden Gebietes möglich ist
Allgemeinzuteilungen erfordern die Einhaltung bestimmter Parame-
ter, die die Nutzung einer Frequenz oder eines Frequenzbandes
durch eine Vielzahl von Nutzern in einem zu betrachtenden geogra-
fischen Gebiet ermöglichen. Die Schwelle des zulässigen Störpo-
tenzials ist somit für jede Funkanwendung durch Verträglichkeitsun-
tersuchungen zu quantifizieren, die sowohl technische Parameter,
wie z.B. Sendeleistung, Duty Cycle, als auch vorhersehbare Men-
genbetrachtungen und örtliche Verteilung zugrunde legen.

5. Allgemeinzuteilung, wenn Spektrum langfristig zur Verfü-
   gung steht
Über die Dauer der Befristung einer Allgemeinzuteilung entscheidet
die Bundesnetzagentur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im
Einzelfall. Bei dieser Entscheidung ist jedoch zu berücksichtigen,



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A
                                                                                 Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3400
                                                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –
                                                                                                                                                    |
                                                                                                                                               21 2006
Mitteilung Nr. 345/2006
Preisliste für den Auskunftsdienst der 11899 Auskunft GmbH
ohne Voranmeldung
Stand Oktober 2006
Gemäß den AGB „Allgemeine Geschäftsbedingungen der 11899
Auskunft Service GmbH für die Erbringung von Auskunftsdiensten“
wird folgende Preisliste veröffentlicht; diese gilt klarstellend, soweit
der Kunde keine Voranmeldung ausgeführt hat und/oder den Dienst
von einem nicht angemeldeten Anschluss aus nutzt:
1. Grundsätze zur Tarifierung
Das Entgelt für die Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes
besteht aus einem einmaligen Leistungsentgelt pro Verbindungs-
aufbau sowie einem zusätzlichen verbindungszeitabhängigen Ent-
gelt, das minutengenau nach der Dauer der Verbindung abgerech-
net wird.
Als Verbindungszeit zum Auskunftsdienst gilt ebenfalls die Zeit-
dauer der auf Wunsch des Anrufers eventuell durchgeführten Wei-
tervermittlung, die jeweils pro angefangener Minute der Weiterver-
mittlung abgerechnet wird. Jede Weitervermittlung wird unter der
vom Anrufer genutzten Auskunftsrufnummer (11899) abgerechnet,
da dies die Ausgangsverbindung darstellt.
2. Tarife
Die im Amtsblatt Nr. 5/2006 unter der Mitteilung Nr. 87 veröffent-
lichte Preisliste für den Auskunftsdienst ändert sich zum 01. Novem-
ber 2006 wie folgt:
11899 – Preisliste für den Auskunftsdienst mit Weitervermittlung
Stand Oktober 2006
Die Preise gelten für Anwahl der 11899 aus dem deutschen Fest-
netz.

          Leistung                           Event Gebühr                   Preis


                                                                      Preis pro      Endpreis pro
                                                                 Minute (60/60)     Minute (60/60)
                                                                   ohne MwSt.          mit MwSt.

 1.       Auskunft

          Inlandsauskunft                           -                 1,1120 €              1,29 €
          Auslandsauskunft                       0,99 €              1,11201 €             1,291 €
          Auskunft pro SMS                       0,69 €                   entf.               entf.



 2.       Weitervermittlung zu
          Teilnehmernummern

          Inland-Festnetz                        0,49 €              0,04222 €           0,0492 €
          (inkl. 5 Min.)
          Inland-Mobilfunk                             -              0,4224 €             0,49 €
          Ausland                                      -              0,4224 €             0,49 €

 3.       Weitervermittlung an
          Zusatzdienste

          Apotheken-Notdienst                          -              0,4224 €             0,49 €
          Hotel Dienst                                 -              0,4224 €             0,49 €
          0800 Nummern                                 -              0,4224 €             0,49 €
          0180 Nummern                                 -              0,4224 €             0,49 €
          0700 Nummern                                 -              0,4224 €             0,49 €
          11899 eigene                                 -              1,0258 €             1,19 €
          und fremde telefonische
          Informationsdienste,
          sofern nicht gesondert
          ausgewiesen



 4.       SMS-Mehrwertdienste

          Neun-Neunmalklug                             -              0,5948 €             0,69 €
          andere SMS-Dienste                           -              0,5948 €             0,69 €

 1
     WeiterleitunginsAuslandnurvomFestnetzaus
 2
     erstabder6.Minute




                                                                                                                                            Bonn, 25. Oktober 2006
176

A
                                                                            Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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21 2006
                                                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                                                       3401
Mitteilung Nr. 346/2006


     Preisliste
     Auskunftsdienst.                                                                                                      !"§==Com===
     1           Preise mit Umsatzsteuer

     Die angegebenen Preise mit Umsatzsteuer (USt) sind auf ein zehntel Cent aufgerundete Beträge. Maßgeblich für die Abrechnung der in
     Anspruch genommenen Leistungen sind die angegebenen Preise ohne USt. Diese werden von der Deutschen Telekom AG, T-Com
     (im Folgenden T-Com genannt) für die Rechnungslegung zusammengefasst und sind Grundlage für die Berechnung des Umsatzsteu-
     erbetrages. Daher ist es möglich, dass der vom Kunden zu zahlende Betrag niedriger ist als die Summe der Preise mit USt.

     Die Preise mit USt errechnen sich aus den Preisen ohne USt zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen
     Höhe. Bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes werden die Preise mit USt entsprechend angepasst.



     2           Standardleistung der T-Com

                                                                                                                                                    Preis               Artikel-/
          Nr.                                                         Leistung                                                           ohne USt           mit USt    Leistungs-
                                                                                                                                                                           Nr.
                                                                                                                                           EUR               EUR

                  Erteilung von telefonischen Auskünften bei Anruf des Kunden von Tele-
                  fonanschlüssen und ISDN Anschlüssen
      1           bei der Inlandsauskunft in deutscher, türkischer und englischer Sprache unter
                  den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37, je angefangene Minute Ver-
                                                                                                                                                                           1)
                  bindungszeit .......................................................................................................     1,1120              1,290

      2           bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64 mittels Sprachdialog-
                                                                                                                                                                           2)
                  system, je Verbindung ........................................................................................           0,6810              0,790

      3           bei der Auslandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 34, je angefangene Mi-
                                                                                                                                                                           3)
                  nute Verbindungszeit ..........................................................................................          1,7155              1,990




     1)
           Inlandsauskunft in deutscher Sprache unter der Rufnummer 1 18 33:
           Artikel-/Leistungs-Nr. 76046 für Verbindungen von T-Net Anschlüssen, 76045 für Verbindungen von T-ISDN Anschlüssen
           Inlandsauskunft in türkischer Sprache unter der Rufnummer 1 18 36:     Artikel-/Leistungs-Nr. 76047
           Inlandsauskunft in englischer Sprache unter der Rufnummer 1 18 37:     Artikel-/Leistungs-Nr. 76048
     2)
           Artikel-/Leistungs-Nr. 76105 für Verbindungen von T-Net Anschlüssen, 76106 für Verbindungen von T-ISDN Anschlüssen
     3)
           Artikel-/Leistungs-Nr. 76044 für Verbindungen von T-Net Anschlüssen, 76043 für Verbindungen von T-ISDN Anschlüssen


     T-Com, Stand: 01.11.2006                                                                                                                                                       1




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                                                                          Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3402
                                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –
                                                                                                                                                                                       |
                                                                                                                                                                                   21 2006

   Preisliste, Auskunftsdienst.


   3              Zusätzliche Leistungen der T-Com

   Für weitervermittelte Verbindungen zu Anschlüssen bestimmter anderer Teilnehmernetzbetreiber entstehen der T-Com höhere Kosten.
                                                                                                       1)
   Die T-Com berechnet daher für weitervermittelte Verbindungen zu diesen Anschlüssen einen Zuschlag von ganztägig 0,0017 EUR
   (ohne USt) bzw. 0,002 EUR (mit USt) je angefangener Minute. Für welche Rufnummern der Zuschlag berechnet wird, kann kostenfrei
   unter der Rufnummer 0800 33 0 95 76 ermittelt werden.

                                                                                                                                                            Preis                   Artikel-/
          Nr.                                                              Leistung                                                             ohne USt            mit USt        Leistungs-
                                                                                                                                                                                       Nr.
                                                                                                                                                  EUR                EUR

    1                Weitervermittlung zu dem gewünschten Anschluss bei der Inlandsaus-
                     kunft unter den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37 und 1 18 64
                                                                                                      2)
    1.1              zu Rufnummern der Ortsnetzbereiche in Deutschland
                                                                                                                                                           3)                 3)       4)
    1.1.1            für die ersten fünf Minuten der weitergeleiteten Verbindung ..............................                                  0,4224              0,490
    1.1.2            zusätzlich, für jede weitere angefangene Minute der weitergeleiteten Verbin-
                                                                                                                                                           3)                 3)       5)
                     dung ...................................................................................................................    0,0422              0,049
    1.2              in deutsche Mobilfunknetze, je angefangene Minute der weitergeleiteten
                                                                                                                                                                                       6)
                     Verbindung .........................................................................................................        0,4224              0,490
                                                                                                                                                                                       7)
    1.3              zu Rufnummern mit den Zugangskennzahlen 01 80, 07 00 und 08 00 ..............                                               Es gelten die für den
                                                                                                                                                 jeweiligen Anschluss
                                                                                                                                                  vereinbarten Preise

    2                Weitervermittlung zu dem gewünschten Anschluss bei der Auslands-
                     auskunft unter der Rufnummer 1 18 34, je angefangene Minute der weiter-
                     geleiteten Verbindung ........................................................................................              0,4224              0,490          71091

    3                Weitervermittlung zu Serviceangeboten unter den Rufnummern 1 18 33,
                     1 18 36 und 1 18 37, je angefangene Minute der weitergeleiteten Verbindung .                                                0,8534              0,990          17598
                     Die Inhalte der Serviceangebote sind nicht Bestandteil des Vertrages über
                     den Auskunftsdienst. Die Inhalte sind teilweise kostenpflichtig und werden
                     gemäß Preisansage gesondert berechnet.

    4                Weitervermittlung zu Serviceangeboten unter der Rufnummer 1 18 64 .....                                                         unentgeltlich
                     Die Inhalte der Serviceangebote sind nicht Bestandteil des Vertrages über
                     den Auskunftsdienst. Die Inhalte sind teilweise kostenpflichtig und werden
                     gemäß Preisansage gesondert berechnet.

    5                Weitervermittlung zu anderen Auskunftsdiensten der T-Com .....................                                             Es gilt der Preis für den
                                                                                                                                                Auskunftsdienst zu dem
                                                                                                                                                 weitervermittelt wird
                                                                                                                                                    gemäß Punkt 2
                                                                                                                                                   dieser Preisliste




   1)
                Artikel-/Leistungs-Nr. 71949 für Verbindungen von T-Net Anschlüssen 71950 für Verbindungen von T-ISDN Anschlüssen
   2)
                Keine Rufnummern von Ortsnetzbereichen sind gemäß den derzeit gültigen Regelungen der Bundesnetzagentur zur Strukturierung und Ausge-
                staltung des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz / ISDN in Deutschland die Rufnummern, die unter den Vorwahlen 00, 01, 0 31, 0 32,
                05 00, 05 01, 06 01, 07 00, 07 01, 08 00, 08 01 und 09 00 bis 09 05 erreicht werden.
   3)
                Zuschlag für weitervermittelte Verbindungen zu Anschlüssen bestimmter anderer Teilnehmernetzbetreiber von 0,0017 EUR (ohne USt) bzw.
                0,002 EUR (mit USt) je angefangene Minute.
   4)
                Artikel-/Leistungs-Nr. 71088 bei der Inlandsauskunft unter den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37
                Artikel-/Leistungs-Nr. 49545 bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64
   5)
                Artikel-/Leistungs-Nr. 71089 bei der Inlandsauskunft unter den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37
                Artikel-/Leistungs-Nr. 49546 bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64
   6)
                Artikel-/Leistungs-Nr. 71090 bei der Inlandsauskunft unter den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37
                Artikel-/Leistungs-Nr. 49547 bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64
   7)
                Artikel-/Leistungs-Nr. 60763 für Verbindungen zu SharedCost-Diensten mit der Zugangskennzahlen 0 18 01 bis 0 18 05
                Artikel-/Leistungs-Nr. 60650 für Verbindungen zu Persönlichen Rufnummern mit der Zugangskennzahl 07 00


   T-Com, Stand: 01.11.2006                                                                                                                                                                     2




                                                                                                                                                                          Bonn, 25. Oktober 2006
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                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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21 2006
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                3403
Mitteilung Nr. 347/2006




                                      =                                                              = pí~åÇ=MNKNNKOMMS

      Die im Amtsblatt 10/2005 unter der Mitteilung 130/2005 veröffentlichte Preisliste für den Call by Call Tarif
      Festnetz Inland der telegate AG über die Vorwahl 01080 ändert sich zum 01.11.2006 wie folgt:


      1.     Preisliste der telegate AG für Call by Call Festnetz Inland über die Vorwahl 0 10 80 (ab 01.11.2006)


      Tarifgruppe              Tarifzeit    Taktdauer in Sek. Taktpreis netto Taktpreis brutto                   Euro/Minute brutto
                                                                                                                 (inkl. 16 % MwSt)
      Festnetz Deutschland      Peak*                60                  0,04224 €              0,0490 €                     0,0490 €
      Festnetz Deutschland    Off-Peak**             60                  0,00672 €              0,0078 €                     0,0078 €

      *Tarifzeit Peak:          Gilt für Arbeitstage (Montag bis Freitag) in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr außer an
                                bundeseinheitlichen Feiertagen.

      **Tarifzeit Off-Peak:     Gilt für Arbeitstage (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18:00 bis 09:00 Uhr und an
                                Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis
                                24:00 Uhr.


      Bei Gesprächen, die von einer in die andere Tarifzeit übergehen, wird der Tarifübergang taktgenau berechnet.




Bonn, 25. Oktober 2006
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                                                         Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3404
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                           |
                                                                                                                     21 2006
Energie                                                                Mitteilung Nr. 353/2006
                                                                       StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
                                                                       hier: Veröffentlichung eines Antrags der Linde AG
Teil A
                                                                       Die Linde AG, Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach, beantragt für den
Mitteilungen der Bundesnetzagentur                                     Standort Gablingen die Genehmigung der Vereinbarung eines indi-
                                                                       viduellen Netzentgelts.
                                                                       Betroffener Netzbetreiber ist die LEW Verteilnetz GmbH in Augs-
Mitteilung Nr. 348/2006                                                burg. Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen
                                                                       BK8-06/035 geführt.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrags der EnBW Regional AG und
der Air Liquide Industriegase GmbH & Co. KG
Die EnBW Regional AG, Kriegsbergerstraße 32 in 70174 Stuttgart         Mitteilung Nr. 354/2006
und die Air Liquide Industriegase GmbH & Co. KG, Hans-Günther-
Sohl-Straße 5 in 40235 Düsseldorf haben, für den Standort Korn-        StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
westheim die Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen          hier: Veröffentlichung eines Antrags der Saint-Gobain Oberland
Netzentgelts beantragt.                                                AG

Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK8-06/040          Die Saint-Gobain Oberland AG, Oberlandstraße in 88410 Bad Wur-
geführt.                                                               zach, beantragt für ihren Standort Essen die Genehmigung der Ver-
                                                                       einbarung eines individuellen Netzentgelts.
                                                                       Betroffener Netzbetreiber ist die ELE Verteilnetz GmbH in Gelsen-
                                                                       kirchen. Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen
Mitteilung Nr. 349/2006                                                BK8-06/043 geführt.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrags der EnBW Regional AG und
der Saint-Gobain ISOVER G+H AG
Die EnBW Regional AG, Kriegsbergerstraße 32 in 70174 Stuttgart
und die Saint-Gobain ISOVER G+H AG, Dr. Albert-Reimann-Straße
20 in 68526 Ladenburg haben die Genehmigung der Vereinbarung
eines individuellen Netzentgelts beantragt.
Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK8-06/042
geführt.



Mitteilung Nr. 350/2006
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrags der Linde AG
Die Linde AG, Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach, beantragt für den
Standort Worms die Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
ellen Netzentgelts.
Betroffener Netzbetreiber ist die EWR AG in Worms. Das Verfahren
wird hier unter dem Geschäftszeichen BK8-06/039 geführt.



Mitteilung Nr. 351/2006
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrags der Linde AG
Die Linde AG, Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach, beantragt für den
Standort Stollberg die Genehmigung der Vereinbarung eines indivi-
duellen Netzentgelts.
Betroffener Netzbetreiber ist die RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
in Wesel. Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen
BK8-06/038 geführt.



Mitteilung Nr. 352/2006
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrags der Linde AG
Die Linde AG, Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach, beantragt für den
Standort Meitingen die Genehmigung der Vereinbarung eines indivi-
duellen Netzentgelts.
Betroffener Netzbetreiber ist die LEW Verteilnetz GmbH in Augs-
burg. Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen
BK8-06/037 geführt.




                                                                                                                 Bonn, 25. Oktober 2006
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A
                                                               Amtsblatt der Bundesnetzagentur


     |
21 2006
                                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                             – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3405
Sonstiges

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 355/2006
SigG § 17 Abs. 4; Veröffentlichung von Herstellererklärungen für
Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen, die bei der
Bundesnetzagentur hinterlegt wurden.
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Signa-
turgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970), i.V.m. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verpflichtet,
Erklärungen durch Hersteller von Produkten für qualifizierte
elektronische Signaturen (Herstellererklärungen) im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Das Amtsblatt dient
insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Der Veröffentli-
chung ist weder eine materielle Prüfung der Herstellererklärun-
gen noch eine Prüfung der in ihnen bezuggenommenen Pro-
dukte durch die Bundesnetzagentur vorausgegangen. Für den
Inhalt der Herstellererklärungen und für die Produkte sind allein
die Hersteller verantwortlich.
Hersteller:
bremen online services GmbH & Co. KG
Am Fallturm 9
28359 Bremen
Produkt:
Governikus Signer, Version 1.0
Bezeichnung der Herstellererklärung:
Herstellererklärung bos2006002, Governikus Signer, Version 1.0
Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:
1. Sicherheitstechnische Produktbeschreibung und Spezifikation,
   Version 1.0, Stand 31.08.2006, 56 Seiten
2. Testdokumentation, Version 1.0, Stand 31.08.2006, 15 Seiten
3. Benutzerhandbuch Governikus Signer, Version 1.0.1, Stand
   24.08.2006, 21 Seiten
4. Testhandbuch Governikus          Signer,      Version    0.9,   Stand
   09.08.2006, 16 Seiten
Es folgt der Text der Herstellererklärung:




Bonn, 25. Oktober 2006
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                                                   Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3406
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                  |
                                                                                                             21 2006




                                                 Herstellererklärung



                                                      Der Hersteller



                                   bremen online services GmbH & Co. KG

                                                     Am Fallturm 9

                                                     28359 Bremen



                                 erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG1

                                       in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SigV2,

                                                   dass sein Produkt




                                   Governikus Signer, Version 1.0


      die nachstehend genannten Anforderungen des Signaturgesetzes1 bzw. der Signaturverordnung2 erfüllt.




 1
   Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16.05.2001 (BGBl. I S.
   876) geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04.01.2005 (BGBl. I S. 2)
 2
   Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung – SigV) vom 16.11.2001 (BGBl. I S. 3074) geändert
   durch 1. SigÄndG




         Bremen, den 31.08.2006                                          gez. Dr. Stephan Klein

                                                                            Geschäftsführung




     Diese Herstellererklärung mit der Dokumentennummer bos2006002 besteht aus 10
                                                                               8 Seiten.
                                                                                  Seiten.



                                                                                                          Bonn, 25. Oktober 2006
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