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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                |
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       Geschwärzte Fassung

       von Vorleistungen ist von dieser regulierungsbedingt geschaffenen Situation auszugehen. Unter
       diesen Bedingungen können, wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 30.01.2006 ausgeführt
       haben, die Vorleistungen eines Mobilfunknetzbetreibers aus Sicht eines etablierten Diensteanbieters
       nicht durch die Vorleistungen eines anderen Mobilfunknetzbetreibers substituiert werden.

       Die Gründe dafür sind, dass der Diensteanbieter seine Endkunden weder während des
       Diensteanbietervertrags in relevantem Umfang noch nach Ende des Diensteanbietervertrages
       überhaupt auf ein anderes Netz zu lenken kann.
       A Möglichkeiten, die Kunden auf ein anderes Netz zu lenken
       a)     Während des Diensteanbietervertrags
       Die Möglichkeiten, die Kunden während des Diensteanbietervertrags auf ein anderes Netz zu lenken,
       werden von den Netzbetreibern mittels vertraglicher Klauseln begrenzt.

       Die Diensteanbieterverträge von Vodafone und T-Mobile enthalten Klauseln, deren Ziel es ist, die
       bestehende Aufteilung der Kunden bei debitel nach Netzen in bestimmten Grenzen zu erhalten. Eine
       Abweichung des Diensteanbieters von den vorgegebenen Spielräumen kann mit einer Kündigung des
       Diensteanbietervertrags seitens des Netzbetreibers sanktioniert werden. Die Klauseln lauten
       sinngemäß wie im Anhang dargestellt.

       Die Diensteanbieterverträge mit E-Plus und O2 enthalten Klauseln, die es ermöglichen, über die
       Vertriebsziele eine bestimmte Kundenverteilung zu erreichen. Eine relevante Unterschreitung der
       Vertriebsziele kann mit einer Kündigung des Diensteanbietervertrags seitens des Netzbetreibers
       sanktioniert werden. Die Klauseln lauten sinngemäß wie im Anhang dargestellt.


       b)       Nach Ende des Diensteanbietervertrages
       Alle vier Diensteanbieterverträge sehen vor, dass debitel ihre Kunden nicht eigenmächtig auf andere
       Mobilfunknetze, einschließlich eines eigenen Netzes übertragen darf. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat
       in dem mit debitel abgeschlossenen Diensteanbietervertrag verankert, dass debitel auf sein Verlangen
       die Kunden auf ihn übertragen muss. Zwar erhält debitel für die Übertragung ein Entgelt, was aber für
       die marktstrukturelle Folge der Kundenübertragungsklausel ohne Belang ist. Die
       Kundenübertragungsklauseln verhindern, dass ein Diensteanbieter Nachfragemacht ausübt, indem er
       den Diensteanbietervertrag infolge unattraktiver Konditionen kündigt und die Kunden aus diesem Netz
       auf Netze von Vertragspartnern mit attraktiveren Konditionen oder ein eigenes Netz, wenn vorhanden,
       überträgt.

       Fazit: Die Netzbetreiber verhindern durch die vertragliche Gestaltung der Diensteanbieterverträge,
       dass der Diensteanbieter Nachfragemacht erhält und diese ausübt, in dem er in relevantem Umfang
       Vorleistungen eines oder mehrerer Netzbetreiber nicht mehr nachfragt und diese durch Vorleistungen
       eines anderen Netzbetreibers ersetzt.

       B Möglichkeit, auf einen Netzbetreiber zu verzichten
       Die Ausführungen zu Punkt A zeigen, dass es wirtschaftlich nicht möglich ist, auf einen der vier
       Netzbetreiber zu verzichten, wenn der Diensteanbieter bereits in dessen Netz Kunden akquiriert hat,
       da diese Kunden dem Diensteanbieter verloren gehen. Selbst wenn der Diensteanbieter noch keine
       Kunden für ein bestimmtes Netz akquiriert hat, weil kein Diensteanbietervertrag besteht, ist ein
       unvollständiges Angebot an Netzen durch den Diensteanbieter für ihn nachteilig. Der Grund dafür ist,
       dass er von den Vertriebspartnern als weniger geeigneter Partner gewertet und damit sein Vertrieb
       geschwächt wird.

       Fazit: Siehe Punkt A.

       Für den vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass es keine disziplinierende
       Nachfragesubstitution gibt. Wie unter Punkt A dargestellt, ist es dem Diensteanbieter nicht möglich,
       Konditionenverschlechterungen eines Netzbetreibers auszuweichen, indem er im relevantem Umfang
       statt dieses Angebots das Angebot eines anderen Netzbetreibers nachfragt. Das bedeutet, dass die

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                                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3471


              Geschwärzte Fassung

              Vorleistungen eines Mobilfunknetzbetreibers nicht durch die Vorleistungen eines anderen
              Mobilfunknetzbetreibers substituiert werden können. Die fehlende Austauschbarkeit aus
              Nachfragersicht führt dazu, dass es je einen sachlich relevanten Markt für den Zugang in ein
              individuelles Mobilfunknetz gibt.

              Es gibt also mindestens 4 relevante Zugangsmärkte, je einen für den Zugang in das T-Mobile-Netz, in
              das Vodafone-Netz, in das E-Plus-Netz und in das O2-Netz.

              Zu einem anderen Ergebnis kann man nur dann kommen, wenn nicht die heutige Situation zugrunde
              gelegt würde und die Nachfrager (Diensteanbieter) tatsächlich frei und ohne wirtschaftliche Nachteile
              Vorleistungen austauschen könnten. Diese Situation legt die BNetzA offenbar ihren Ausführungen
              zugrunde, in denen sie schreibt: „Anders als auf dem Terminierungsmarkt ist bei Markt Nr. 15
              hinsichtlich der Möglichkeit Anrufe und SMS abzusetzen, die Wahl des Netzes nicht auf einen
              bestimmten Mobilfunknetzbetreiber beschränkt. Aus Sicht des Nachfragers (hier kann nur der
              Diensteanbieter gemeint sein, Anmerkung des Verfassers) können diese Leistungen vielmehr über
              jedes der vier Netze erbracht werden, da die Netzabdeckung der Netzbetreiber in Deutschland von
              allen vier Netzbetreibern mittlerweile gewährleistet ist. Insbesondere spielt die Anzahl der über die
              Mobilfunknetzbetreiber bereits an die einzelnen Mobilfunknetze angeschlossenen Endkunden keine
              Rolle für den Nachfrager. Denn er (der Diensteanbieter, Anmerkung des Verfassers) begehrt nicht den
              Zugang zu den Endkunden des Mobilfunknetzbetreibers, sondern er will mit Hilfe der
              Netzeinrichtungen des Mobilfunknetzbetreibers eigene Endkunden akquirieren und für diese
              Mobilfunkdienstleistungen erbringen.“4 Die Ausführungen der BNetzA ignorieren in Gänze den von ihr
              selber gesetzten Ausgangspunkt der heutigen Situation, da sie das Thema der stark begrenzten
              Netzwahl des Diensteanbieters außer Acht lässt.

              1.2      Ergebnis    einer Marktanalyse ausgehend von dem                        Ein-Netz-ein-Markt-Ansatz:
                       Einzelmarktbeherrschung
              Der Wettbewerbsdruck, dem Unternehmen unterliegen, ergibt sich hauptsächlich aus drei Quellen:
              Nachfragesubstituierbarkeit (Austauschbarkeit des angebotenen Produkts für Nachfrager),
              Angebotssubstituierbarkeit (Angebotsumstellungsflexibilität) und potentieller Wettbewerb. In
              ökonomischer Sicht - im Hinblick auf die Definition des relevanten Marktes - stellt die Möglichkeit der
              Nachfragesubstitution die am unmittelbarsten wirksame und stärkste disziplinierende Kraft dar, die
              auf die Anbieter eines gegebenen Produkts einwirkt. Ein Unternehmen oder eine Gruppe von
              Unternehmen kann die gegebenen Verkaufsbedingungen - wie z.B. den Preis - nicht erheblich
              beeinflussen, wenn die Kunden in der Lage sind, ohne weiteres auf vor Ort verfügbare Substitute oder
              ortsfremde Anbieter auszuweichen.
              Wie unter A) dargestellt, existiert keine disziplinierende Nachfragesubstitution. Ebenso können
              Angebotssubstituierbarkeit und potentieller Wettbewerb als disziplinierende Kräfte ausgeschlossen
              werden.

              Die Gegebenheiten auf dem Vorleistungsmarkt – einerseits die den Zugang zum relevanten
              Vorleistungsprodukt kontrollierenden Mobilfunknetzbetreiber, die neben dem regulatorisch
              vorgeschriebenen Angebot von Vorleistungen auch Endkundenprodukte anbieten, andererseits die
              vom Vorleistungsangebot abhängigen Diensteanbieter, die auf dem Endkundenmarkt mit ihren
              Vorleistungslieferanten im Wettbewerb stehen sollten sowie das Vergütungsmodell der
              Diensteanbieter lassen keine Nachfragemacht der Diensteanbieter zu. Deutlich wird dies
              insbesondere an:
                  -       der Ablehnung nachgefragter Zugänge zu tieferen Wertschöpfungsstufen
                  -       der Steuerung des Konditionenniveaus der Diensteanbieter durch die Netzbetreiber
                  -       der Ablehnung der Beteiligung der Diensteanbieter an incoming calls
                  -       der Ablehnung eine selbstständigen Roaming-Steerings der Diensteanbieter
                  -       der Ablehnung des direkten Bezuges der SIM-Karte
                  -       den Möglichkeiten der Netzbetreiber, die Konditionen der Diensteanbieter zu ändern


              4
                  Vgl. Konsultationsentwurf, S. 36.

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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       Geschwärzte Fassung

             -      der höchst eingeschränkten Möglichkeit der Diensteanbieter, ihre Kunden zwischen den
                    Netzen wechseln zu lassen
             -      des Wettbewerbs auf Zeit, das heißt, dass die Kunden nach Ende des
                    Diensteanbietervertrags an den jeweiligen Netzbetreiber zurückfallen.

       Aus unserer Sicht ist als Ergebnis festzuhalten, dass jeder Mobilfunknetzbetreiber über beträchtliche
       Marktmacht auf dem Markt für Zugang zu seinem Netz verfügt.

       1.3       Kommentare zu 2a „Leistungen für MVNO nicht in einem Markt mit Leistungen für
                 Diensteanbieter“, S. 38 ff.

       Zwar haben wir bezüglich der von der BNetzA dargestellten Kriterien, die für einen separaten MVNO-
       Markt sprechen, die im Folgenden geäußerten Bedenken. Wir werden aber dennoch ausgehend von
       der Analyse der BNetzA ihre Ausführungen zur Marktbeherrschung auf dem Teilmarkt für Zugang und
       Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen für MVNOs unter Punkt 2.3 kommentieren.

       Entgegen den Ausführungen der BNetzA erhalten die Diensteanbieter nicht zwingend fertige SMSe.5
       Es gibt Diensteanbieter, die tiefer in die Wertschöpfungskette vorgedrungen sind und eigene VSMSCs
       (Virtuelle Short Message Service Centers) betreiben. Würden die Netzbetreiber der Nachfrage der
       Diensteanbieter nach weiterem Vordringen in die Wertschöpfungskette entgegenkommen, so gäbe es
       keinen trennscharfen Unterschied zwischen den Geschäftsmodellen von Diensteanbietern und
       MVNOs, siehe hierzu auch die Ausführungen zum Direktbezug der SIM-Karte. In die gleiche Richtung
       weist das von der BNetzA erwähnte Recht der Diensteanbieter, eigene Zusatzdienste im Rahmen der
       Lizenz zu entwickeln. Der Vollständigkeit halber möchten wir auch darauf hinweisen, dass bereits die
       von der BNetzA unter B III 4b) dargestellte Sichtweise der Leistungen für Diensteanbieter verkürzt ist.
       Eigene Tarife werden durchaus von den Diensteanbietern angeboten, als Beispiel nennen wir hier den
       debitel Vario Tarif.

       Entgegen der von der BNetzA geäußerten Auffassung ist eine Austauschbarkeit der Vorleistungen für
       MVNOs und für Diensteanbieter6 aus Nachfragersicht grundsätzlich gegeben, da viele Diensteanbieter
       ein tieferes Vordringen in die Wertschöpfungskette anstreben und auch bereit wären, die notwendigen
       Investitionen zu tätigen. Die Netzbetreiber verwehren ihnen jedoch diesen Zugang. Die Aussage
       „grundsätzlich gegeben“ bezieht sich hier auf die technischen Möglichkeiten. Tatsächlich begrenzen
       die Diensteanbieterverträge die Substituierbarkeit der Vorleistungen in gleicher Weise wie die
       Austauschbarkeit der Vorleistungen für Diensteanbieter von verschiedenen Netzbetreibern. Ein
       Diensteanbietervertrag enthält sogar die Tätigkeit als MVNO als außerordentlichen Kündigungsgrund.7

       Zu den Ausführungen der BNetzA zur mangelnden Homogenität der Wettbewerbsbedingungen
       gegenüber Diensteanbietern und MVNOs8 sind zwei wesentliche Punkte anzumerken:

       a.      Unsubstantiierte Ausgrenzung der gesamten Vorleistungen für MVNOs aus dem Lizenzumfang
       Die von der BNetzA vorgenommene Ausgrenzung der gesamten Vorleistungen für MVNOs aus dem
       Lizenzumfang9 erfolgt unsubstantiiert. Die Auffassung der BNetzA lässt sich aus dem Wortlaut der
       Lizenz nicht ableiten. Der Begriff „Mobilfunkdienste10 des Lizenznehmers“ ist nicht inhaltlich begrenzt
       5
         Vgl. Konsultationsentwurf, S. 38.
       6
         Vgl. Konsultationsentwurf, S. 40.
       7
         Diese Erläuterungen mögen erklären, warum die Aufnahme der MVNO Tätigkeit zumindest für etablierte
       Diensteanbieter „mühsam“ ist, wie die BNetzA auf S. 54 des Konsultationsentwurfs aussagt.
       8
         Vgl. Konsultationsentwurf, S. 40-41.
       9
         Vgl. Konsultationsentwurf, S. 40. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Mobilfunknetzbetreiber
       nicht nur zur einheitlichen Behandlung der Diensteanbieter verpflichtet sind, sondern auch zur
       diskriminierungsfreien Behandlung der Diensteanbieter gegenüber dem netzbetreibereigenen Vertrieb.
       10
            Eine Definition des Begriffs „Mobilfunkdienste“ findet sich in der Angebotsanforderung des
       Bundespostministeriums zur Lizenzvergabe aus dem Jahre 1989. Sie besagt, dass Mobilfunkdienste
       Trägerdienste, Teledienste und Zusatzdienste sind. Trägerdienste beinhalten Übertragungen von leitungs- und
       paketvermittelten Daten zwischen dem mobilen Netznutzer und dem Festnetz, Teledienste sind z.B. Übertragung

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                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          3473


              Geschwärzte Fassung

              auf fertige Endkundenprodukte. Daraus ergibt sich, dass ein Mobilfunkdienst, auch wenn er kein
              fertiges Endkundenprodukt ist, grundsätzlich ein Mobilfunkdienst im Sinne der Lizenz ist und damit
              grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Ziffer 17 „Diensteanbieterverpflichtung“ unterliegt.
              Inhaltlich gleiches gilt für UMTS.

              Aufgrund dessen kann nicht auf inhomogene Wettbewerbsbedingungen geschlossen und das Ergebnis
              der BNetzA, es handele sich bei den Leistungen für Diensteanbieter und denen für MVNOs um zwei
              getrennte Teilmärkte, nicht nachvollzogen werden.

              b.      Die Homogenität der Wettbewerbsbedingungen ist i.d.R. Kriterium der räumlichen und nicht
                      der sachlichen Marktabgrenzung11

              2.      Kommentare zu G Marktbeherrschung
              2.1     Kommentar zu II Teilmarkt für Diensteanbieter, 1. Fortgeltung der lizenzrechtlichen
                      Diensteanbieterverpflichtung unter TKG 2004 – UMTS fehlt
              Die BNetzA führt aus, dass die Regelungswirkung der GSM-Lizenzen im Allgemeinen und der dortigen
              Diensteanbieterverpflichtung im Besonderen durch das Inkrafttreten des TKG nicht entfielen dass die
              GSM-Netzbetreiber nach wie vor sowohl nach der allgemeinen Bestandsschutzlehre als auch über
              Bestimmungen in § 150, 4 TKG der lizenzrechtlichen Diensteanbieterverpflichtung unterlägen.12 Diese
              Ausführungen sind bzgl. GSM zutreffend. Wir kritisieren, dass die BNetzA nicht auf UMTS eingeht,
              obwohl dort der gleiche Sachverhalt vorliegt. Wir fordern hinsichtlich UMTS eine Klarstellung, dass wie
              in der Begründung zum TKG 2004 (Bundestagsdrucksache 15/2316) zu § 148, späterer § 150,
              ausgeführt, im Hinblick auf die Resale-Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung der
              entsprechenden Frequenzen bestehende Rechtslage für die diesem Zeitpunkt verpflichteten
              Unternehmen in gleichem Umfang weiterhin Geltung hat. Das bedeutet für UMTS, dass die an die in
              den GSM-Lizenzen verbriefte Diensteanbieterverpflichtung angelehnte Diensteanbieterverpflichtung
              aus § 4 TKV weiter gilt.


              2.2     Kommentar zu II 3 Gemeinsame Marktbeherrschung: Hilfsweise Anmerkungen zu der
                      Analyse  der BNetzA, ausgehend von einem nicht nach Netzen getrennten
                      Zugangsmarkt für Diensteanbieter
              Hilfsweise kommentieren wir die Ausführungen der BNetzA, die auf Basis der Marktabgrenzung der
              BNetzA erstellt sind, obwohl wir dieser Abgrenzung nicht folgen, siehe Kommentar zu E 1c.
              Gemäß § 11, 1 TKG gilt ein Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es
              entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung
              einnimmt, das heißt, eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem
              Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.

              Gemäß Ziffer 96 der Leitlinien der EU-Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher
              Marktmacht soll geprüft werden
                 a) ob die Merkmale des Marktes einen Anreiz für eine stillschweigende Koordinierung bieten und
                 b) ob eine solche Koordinierung nachhaltig ist, das heißt, ob
                      1. einer der Oligopolisten in der Lage ist und einen Anreiz sieht, sich über die
                          Koordinierung hinwegzusetzen (unter der Prüfung der Frage, ob der andere Oligopolist in
                          der Lage ist und einen Anreiz sieht, Gegenmaßnahmen zu ergreifen) und



              von Sprache und Kurznachrichten. Zusatzdienste umfassen z.B. Sprachmailbox, Anrufsperre, etc. Daraus ist
              nicht ersichtlich, dass ein Mobilfunkdienst zwingend ein eigenes Endkundenprodukt des Netzbetreibers sein
              muss.
              11
                 Vgl. z.B. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem
              gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, Ziffer 56, Amtsblatt der
              Europäischen Gemeinschaften C 165/6; Bundeskartellamt, 14.07.2000 in Sachen Flowserve Corporation./.
              Ingersoll-Dresser-Pump Company, Ziffer 15, Geschäftszeichen B4 -29120-U-45/00.
              12
                 Vgl. Konsultationsentwurf, S. 57.

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       Geschwärzte Fassung

                2. die Käufer/Mitbewerber/potenziellen Markteinsteiger der Lage sind und einen Anreiz
                     sehen,    sich     den  wettbewerbsschädigenden       koordinierenden   Effekten
                     entgegenzustellen.

       Die BNetzA stellt zu Punkt a) fest, dass die Merkmale des Marktes grundsätzlich einen Anreiz für eine
       stillschweigende Koordination bieten. Zu Punkt b) 2 stellt sie fest, dass die fehlende Nachfragemacht
       der Diensteanbieter dazu beiträgt, eine stillschweigende Koordinierung der Netzbetreiber zu
       ermöglichen. Diesen Ergebnissen stimmen wir vollumfänglich zu, wenngleich wir zu einzelnen
       Analyseschritten Anmerkungen haben.

       Exkurs: einzelne Analyseschritte
       Hohe Marktzutrittshemmnisse
       Wir stimmen der Auffassung der BNetzA zu, dass der Marktzutritt zu Markt 15 erschwert ist. Die von
       der BNetzA genannten Zutrittsmöglichkeiten durch indirekte Zugangsvereinbarungen, z.B. durch
       MVNOs sowie die für 2008 geplante Vergabe zusätzlich verfügbarer Frequenzen, sollten jedoch aus
       unserer Sicht relativiert werden.

       Indirekte Zugangsvereinbarungen müssen tatsächlich einen Zugang zu Markt 15 ermöglichen, dass
       heißt dem Vertragspartner, z.B. dem MVNO, muss ein eigenständiges Vorleistungsangebot gegenüber
       Nachfragern erlaubt sein. Ob dies der Fall ist, muss kritisch geprüft werden. Nicht jeder MVNO-
       Vertrag ermöglicht dem MVNO ein eigenständiges Agieren auf dem Vorleistungsmarkt, es ist nicht
       unwahrscheinlich, dass derartige Angebote von dem Netzbetreiber vertraglich untersagt werden.

       Die für 2008 geplante Vergabe zusätzlich verfügbarer Frequenzen sowie der daran anschließende
       Netzaufbau kann zum heutigen Zeitpunkt nicht als reale Option betrachtet werden, da dies die heutige
       Marktsituation nicht beeinflusst. Unabhängig davon ist auf die Schwierigkeit des Markteintritts eines
       Newcomers aufgrund der hohen Investitionskosten insbesondere vor dem Hintergrund der
       Erfahrungen mit Quam und Mobilcom als UMTS-Netzbetreiber hinzuweisen.

       Fehlen eines Gleichgewichts auf der Nachfrageseite
       Die BNetzA stellt fest, dass keine effektiven Möglichkeiten zur Ausübung von Nachfragemacht
       ersichtlich sind. Hier stimmen wir vollumfänglich zu. Wir möchten jedoch zu der Aussage der BNetzA,
       dass die Diensteanbieter den erwähnten Klauseln freiwillig zugestimmt haben, anmerken, dass der
       Diensteanbieter aufgrund der fehlenden Nachfragemacht wenig Potenzial zum Wegverhandeln
       derartiger vom Netzbetreiber erwünschter Klauseln hat und somit nicht von freiwilliger Zustimmung
       gesprochen werden kann.
       Exkurs Ende

       Eine Prüfung hinsichtlich der potenziellen Konkurrenz (b2) findet nicht explizit statt, ist aber auch vor
       dem Hintergrund der Prüfung der Markteintrittsbarrieren unter dem Punkt Marktstruktur entbehrlich.
       Eine Prüfung hinsichtlich der Mitwettbewerber (ebenfalls b2) erfolgt ebenfalls nicht, wahrscheinlich da
       die BNetzA eine gemeinsame Marktbeherrschung aller 4 Netzbetreiber prüft.

       Den Punkt b1, ob einer der Oligopolisten in der Lage ist und einen Anreiz sieht, sich über die
       Koordinierung hinwegzusetzen (unter der Prüfung der Frage, ob der andere Oligopolist in der Lage ist
       und einen Anreiz sieht, Gegenmaßnahmen zu ergreifen) prüft die BNetzA nur unvollständig. Welchen
       Anreiz sollte ein Oligopolist haben, sich über das gleichgerichtete Verhalten gegenüber den
       Diensteanbietern hinwegzusetzen? Der hauptsächliche Anreiz bestünde wohl darin, dass ein
       Oligopolist mittels besserer Konditionen gegenüber den Diensteanbietern erreicht, dass diese die
       Kundenzahl, die sie seinem Netz zuführen, in relevantem Umfang erhöhen. Dafür müsste die
       Preisabsatzfunktion der Netzbetreiber gegenüber den Diensteanbietern sehr elastisch sein, dass heißt
       Konditionenverbesserungen (Preissenkungen) müssten starke Mengenreaktionen zur Folge haben.
       Dies ist aber auf dem vorliegenden Markt nicht der Fall. Wie unter A) ausgeführt, können die
       Diensteanbieter nicht mit einer relevanten Kundenumschichtung reagieren, also die gewünschte
       Mengenreaktion realisieren, da sie aufgrund der dargestellten Vertragsklauseln hinsichtlich der
       Marktanteile und Vertriebsziele, deren Nichterreichung dem Netzbetreiber eine außerordentliche

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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         3475


              Geschwärzte Fassung

              Kündigung des Diensteanbietervertrags erlaubt, nicht wesentlich von der bisherigen Verteilung ihrer
              Kunden auf die Netze abweichen.

              Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der potenziell ausbrechende Netzbetreiber weiß, dass
              er mit einem nachhaltigen Ausbrechen aus dem parallelen Verhalten keinen Erfolg hat13. Damit gibt es
              keinen Anreiz zum Ausbrechen aus dem parallelen Vorgehen.

              Diesen Aspekt, dass kein Netzbetreiber durch das Ausbrechen aus dem parallelen Verhalten einen
              wirklichen Vorteil ziehen kann, betrachtet die BNetzA nicht. Zwar schildert sie den Sachverhalt
              zutreffend in ihren Ausführungen auf Seite 66 zu dem Punkt „Fehlen eines Gegengewichts auf der
              Nachfrageseite“, erwähnt ihn aber bei der Prüfung, ob Anreize zum Ausbrechen aus dem parallelen
              Verhalten bestehen, nicht. Aus unserer Sicht stabilisieren die darstellten Vertragsklauseln das
              parallele Verhalten, indem sie wirkliche Anreize zum Ausbrechen verhindern.

              Bestehen keine Anreize zum Ausbrechen, so muß auch das Thema (3) „Gegenmaßnahmen“14 nicht
              sehr vertieft werden. Dessen ungeachtet erscheint die Bewertung der Preissenkungen auf dem
              Endkundenmarkt als Sanktionsinstrument durch die BNetzA auf S. 69 recht oberflächlich. Die
              Preissenkungen, die T-Mobile und Vodafone aus unserer Sicht als Reaktion auf das No-frills Angebot
              von E-Plus auf der Endkunden- und Vorleistungsebene durchführten, können sehr wohl als Sanktionen
              gewertet werden. Insbesondere auch deshalb, weil E-Plus ein niedriges Preisniveau ohne die
              Möglichkeit der eigenen umfänglichen Neukundengewinnung mehr schadet als den größeren D-
              Netzbetreibern. Die Sanktionsmöglichkeit sollte auch bei der Prüfung des Innenwettbewerbs anhand
              der der BNetzA vorliegenden Preistabellen15 herangezogen werden. Zur Beurteilung der
              Wettbewerbsstellung der für die Netzbetreiber tätigen no frills Anbieter sollten deren Verträge geprüft
              werden.

              Weiter im Zusammenhang mit Punkt b) 1 (sind die anderen Oligopolisten in der Lage
              Gegenmaßnahmen gegen den ausbrechenden Anbieter zu ergreifen?) prüft die BNetzA, ob die
              Oligopolisten in der Lage sind, sich ohne Absprachen parallel zu verhalten.16 Sie stellt fest, dass
              Informationen über die Preise von Zugangs- und Verbindungsaufbauleistungen auf der
              Vorleistungsebene für die Mobilfunkunternehmen nicht transparent seien.

              Das Fazit der BNetzA, dass der Vorleistungsmarkt von einem geringen Transparenzgrad
              gekennzeichnet ist, erscheint uns vorschnell gezogen. Zu einen werden augenscheinlich nur die
              Preiskomponenten: Billingmargen, Werbekostenzuschuss, Prämie und Bonus betrachtet, nicht aber
              die Preise für SIM-Karten und deren Entwicklung sowie die Möglichkeit deren Direktbezugs zum
              anderen werden die Gewährung von Zugängen, eigenständiges Roaming-Steering und die Beteiligung
              an incoming calls nicht erörtert. Zu diesen Punkten verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom
              30.01.2006 und führen hier nur einige Beispiele an.
              
              Alle Netzbetreiber lehnen den Direktbezug der SIM-Karten durch debitel ab. Die geltend gemachten
              technischen Gründe sind aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, da die debitel Landesgesellschaft in
              Dänemark als Mobilfunkdiensteanbieter die SIM-Karten direkt vom Hersteller bezieht, ohne dass
              technische Probleme entstanden sind.

              Alle Netzbetreiber lehnen die Beteiligung der Diensteanbieter an Incoming calls ab. Damit und mittels
              der aktuellen Preissenkungen verschärfen die Netzbetreiber die Diskriminierung gegenüber den
              Diensteanbietern, da die Diensteanbieter den Margenverlust aufgrund sinkender Endkundenpreise
              nicht durch Einnahmen aus den Incoming calls abfangen können wie die Netzbetreiber.



              13
                 Es ist davon auszugehen, dass die Diensteanbieterverträge der Netzbetreiber sind untereinander bekannt
              sind.
              14
                 Vgl. Konsultationsentwurf, S. 68.
              15
                 Vgl. Konsultationsentwurf, S. 69.
              16
                 Vgl. Konsultationsentwurf, S. 67-68.

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3476
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       Geschwärzte Fassung

       Würde ein Netzbetreiber eine oder alle dieser Möglichkeiten einem Diensteanbieter gewähren, so
       würde diese Information schnell vom Diensteanbieter an die anderen Netzbetreiber übermittelt. Der
       Diensteanbieter hat ein ureigenes Interesse daran, diese Information weiterzuleiten, da er so eine
       bessere Verhandlungsposition bei den anderen Netzbetreibern hat. Zwar kann er kein Drohpotenzial
       aufbauen, aber er kann sachliche Argumente der anderen Netzbetreiber gegen die Gewährung
       entkräften und auch die Chancen einer potenziellen Beschwerde bei der BNetzA erhöhen.

       Gleiches gilt hinsichtlich einer Verbesserung der Preiskomponenten: Billingmargen,
       Werbekostenzuschuss, Prämie und Bonus für den Diensteanbieter und einer Senkung des SIM-Karten
       Preises.

       Aus diesem Grund ist das von der BNetzA gezogene Fazit, der Transparenzgrad auf dem
       Vorleistungsmarkt sei gering, nicht nachvollziehbar.

       Beurteilung der Gesamtschau17
       Die BNetzA stellt fest, dass der hier zu analysierende Markt 15 in der Gesamtschau der zur
       Untersuchung der Marktstruktur herangezogenen Kriterien eine Beschaffenheit aufweist, die
       grundsätzlich einen Anreiz zu einem unabgestimmten Parallelverhalten der Mobilfunknetzbetreiber
       bieten kann. Die Kriterien, die diese Bewertung auch aus Sicht der BNetzA nahe legen sind:
           -       hohe Marktkonzentration auf dem Vorleistungsmarkt
           -       weitgehende Sättigung des Endkundenmarktes
           -       Existenz     von      Marktzutrittsbarrieren   aufgrund     der    Notwendigkeit von
                   Frequenznutzungsrechten
           -       Fehlende Nachfragemacht der Diensteanbieter

       Anschließend will die BNetzA die Frage beantworten, ob die Netzbetreiber diesen Anreiz nutzen und
       sich stillschweigend parallel verhalten. Hier kommt sie zu dem Schluss, dass sich diese Frage mit den
       zur Verfügung stehenden Daten und Informationen nicht mit der notwendigen Sicherheit bejahen
       ließe. Sie bringt folgende Argumente vor:
           -        es herrsche für die Netzbetreiber keine hinreichende Transparenz hinsichtlich der
                    Konditionen auf dem Vorleistungsmarkt, damit könnten sie ein Ausbrechen eines
                    Konkurrenten nicht unmittelbar feststellen.
           -        Eine Abschottung des Marktes durch die etablierten Mobilfunknetzbetreiber sei nicht
                    belegbar.

       Sie kommt zu dem Ergebnis, dass diese Gegebenheiten, insbesondere aber die Einführung neuer
       Tarifmodelle und das deutliche Absinken der Preise für Mobilfunktelefonie gegen die Annahme einer
       gemeinsamen beherrschenden Stellung der Mobilfunknetzbetreiber sprechen.18

       Der Analyse hinsichtlich des Anreizes zu einem unabgestimmten Parallelverhalten der
       Mobilfunknetzbetreiber sowie deren Ergebnis stimmen wir vollumfänglich zu. Zu der Frage, ob die
       Netzbetreiber diesen Anreiz nutzen, kommen wir zu einem anderen Ergebnis.

       Wie zuvor ausgeführt, besteht hinreichende Transparenz für die Netzbetreiber hinsichtlich der
       Konditionen auf dem Vorleistungsmarkt, da der Diensteanbieter als Informationsmedium funktioniert.
       Damit sind die Netzbetreiber in der Lage, ein Ausbrechen eines Konkurrenten zeitnah festzustellen.
       Hätte die BNetzA keine hinreichende Transparenz, so ist es ihre Aufgabe sich Kraft ihrer Ermächtigung
       Transparenz bei den Marktseiten zu verschaffen.

       Bezüglich der von der BNetzA zur Frage der Abschottung des Marktes angeführten Marktanteile19 ist
       unklar um welchen Markt (Vorleistungs- oder Endkundenmarkt) es sich handelt. Grundsätzlich ist zu
       diesem Punkt anzumerken, dass es naturgemäß hohe Markteintrittsbarrieren gibt, wie die BNetzA
       zutreffend unter dem Punkt Marktstruktur auf S. 65 ausführt.
       17
          Vgl. Konsultationsentwurf, S. 69-71.
       18
          Vgl. Konsultationsentwurf, S. 70.
       19
          Vgl. Konsultationsentwurf, S. 70.

                                                          Seite 8




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                                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3477


              Geschwärzte Fassung


              Somit treffen beide Punkte, mangelnde Transparenz und keine Abschottung aus unserer Sicht nicht
              zu. Ebenso wenig kann der Auffassung gefolgt werden, dass die Einführung neuer Tarifmodelle und
              das deutliche Absinken der Preise für Mobilfunktelefonie gegen die Annahme einer gemeinsamen
              beherrschenden Stellung der Mobilfunknetzbetreiber auf Markt 15 sprechen.

              Diese als etwaiger Innenwettbewerb auf dem Endkundenmarkt gewertete Entwicklung20 ist kein Indiz
              für einen Innenwettbewerb auf dem hier zu analysierenden Vorleistungsmarkt. Der Netzbetreiber kann
              Preiswettbewerb auf dem Endkundenmarkt betreiben ohne gleichzeitig Preiswettbewerb auf dem
              Vorleistungsmarkt zu machen. Im Gegenteil, stellt er den Diensteanbieter schlechter als den eigenen
              Vertrieb, so begünstig er sein Endkundenangebot, da er ein ähnliches Angebot des Diensteanbieters
              verhindert oder zumindest verzögert.

              Die von der BNetzA als wettbewerblich gewertete Entwicklung auf dem Endkundenmarkt kann, wie
              zuvor beschrieben, kein Indiz für Wettbewerb auf dem Vorleistungsmarkt sein. Gleiches gilt für die
              vermeintliche Anbietervielfalt insbesondere im no frills segment. Viele Anbieter sind entweder Töchter
              oder Agenten eines Netzbetreibers, die ihre Vorleistungen nicht im Rahmen eines wettbewerblichen
              Prozesses auf dem Vorleistungsmarkt nachfragen.

              Die Einführung des no-frills Tarifs durch E-Plus mittels Simyo zeigt einen Ausbruchsversuch aus dem
              koordinierten Verhalten. Der Ausbruch fand auf dem Endkundenmarkt statt. Das spätere
              Vorleistungsangebot erfolgte aufgrund der gesetzlich verankerten Diensteanbieterverpflichtung und
              von Diensteanbietern eingeleiteten Verfahren. Aufgrund der von den D-Netzen grundlegend
              abweichenden Situation hatte E-Plus einen Anreiz auf dem Endkundenmarkt auszubrechen. Ähnlich
              verhält es sich auf dem Vorleistungsmarkt bzgl. des MVNO Angebots. Die Ableitung eines
              funktionierenden Endkundenmarktes erscheint angesichts der Struktur der no frills Anbieter voreilig.

              Zusammenfassend lässt sich sagen, dass aus unserer Sicht weder das Argument der Intransparenz
              noch das der nicht vorhandenen Abschottung Bestand hat. Auf keinen Fall darf aus den
              Preissenkungen auf dem Endkundenmarkt gegen das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht auf dem
              Vorleistungsmarkt (Markt 15) geschlossen werden. Diese Preissenkungen, insbesondere die
              Reaktionen von T-Mobile und Vodafone auf das Verhalten von E-Plus können als
              Verdrängungswettbewerb und auch als Verdrängungswettbewerb gegenüber den Diensteanbietern
              gewertet werden.

              Aus unserer Sicht besteht der Verdacht auf gemeinsame Marktbeherrschung von Vodafone und T-
              Mobile, die im Rahmen der vorliegenden Analyse gar nicht geprüft wurde. Wir möchten anregen, dass
              eine gemeinsame Marktbeherrschung von Vodafone und T-Mobile geprüft wird. Dafür sprechen:
                  -       ähnliche Marktanteile
                  -       ähnliche Kostenstrukturen
                  -       ähnliche Zeitpunkte des Markteintritts
                  -       ähnliche Finanzkraft, auf die die BNetzA selber auf Seite 61 hinweist
                  -       die Reaktionen beider Anbieter auf das no frills Angebot von E-Plus
                  -       das einheitliche und von E-Plus abweichende Verhalten hinsichtlich eines
                          Vorleistungsangebots für MVNOs. 
              Letzteres äußert sich bislang darin, dass weder Vodafone noch T-Mobile eine Notwendigkeit sehen,
              auf E-Plus „Ausbrechen“ in Form eines Vorleistungsangebots für MVNOs mit eigenen Angeboten zu
              reagieren.




              20
                   Vgl. Konsultationsentwurf, S. 69.

                                                                   Seite 9




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                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                     |
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       Geschwärzte Fassung

       2.3        Marktbeherrschung auf dem Teilmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in
                  öffentlichen Mobilfunknetzen für MVNOs

       Zur Analyse dieses Teilmarktes möchten wir grundsätzlich anmerken, dass die von der BNetzA
       vorgenommene „klassische“ Marktanalyse mit dem Aufgreifkriterium des Marktanteils aus unserer
       Sicht nicht unverändert angewendet werden kann. Ausgangspunkt dieser Meinung ist die Tatsache,
       dass auf diesem Markt gerade der Marktanteil kein Indiz für Marktbeherrschung ist. Jahrelang lehnten
       alle Netzbetreiber das Angebot von Vorleistungen für MVNOs sowie auch im Wesentlichen das in die
       Richtung eines MVNO Geschäftsmodell gehende weitere Vordringen der Diensteanbieter in die
       Wertschöpfungskette ab. Der erste Anbieter, der dieses Vorgehen gegenüber Vorleistungen für
       MVNOs lockert und sich damit nicht mehr grundsätzlich einem wettbewerblichen Verhalten
       verschließt, ist E-Plus. Vodafone und T-Mobile sperren sich gegen ein wettbewerbliches Verhalten,
       indem sie kein Angebot machen. Somit ist unter den heutigen Gegebenheiten nicht ein hoher
       Marktanteil ein Indiz für „Marktbeherrschung“ sondern ein Marktanteil von null.

       Zur Relativierung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Teilmarkt „Leistungen für MVNOs“
       führt die BNetzA die Entwicklungen in Frankreich hinsichtlich der Zulassung von MVNOs und die
       Tatsache, dass T-Mobile in Großbritannien ein MVNO-Geschäftsmodell mit Virgin Mobile betreibt, an.21
       Beide Tatsachen lassen sich jedoch mit der Situation in Deutschland nicht vergleichen.

       In Frankreich wurden MVNOs zugelassen, weil Industrieminister Devedjian im Jahre 2004 von den
       Netzbetreibern die freiwillige Öffnung ihrer Netze für MVNOs forderte. Anderenfalls, so wurde gedroht,
       sei die Regierung zum Handeln gezwungen. Die französische Regulierungsbehörde hätte dann den
       Netzbetreibern eine Zugangsverpflichtung auferlegen können.22 Die Netzöffnung beruht also auf
       politischem Druck und wurde nicht freiwillig angeboten. Somit kann angesichts der Situation in
       Frankreich nicht geschlossen werden, dass die Netzbetreiber grundsätzlich einen Anreiz haben,
       MVNOs freiwillig zuzulassen.

       Auch die Situation von T-Mobile in Großbritannien unterscheidet sich von derjenigen T-Mobiles und
       Vodafones in Deutschland grundlegend. T-Mobile hat in Großbritannien einen wesentlich geringeren
       Marktanteil als in Deutschland, weshalb die Vereinbarung mit Virgin zur Netzauslastung sinnvoll war.
       Das ist aber in Deutschland nicht der Fall.

       Abschließend ist zu sagen, dass gerade das MVNO-Angebot von E-Plus in Verbindung mit dem
       gleichgerichteten Verhalten von Vodafone und T-Mobile, die keine Notwendigkeit sehen, auf E-Plus
       „Ausbrechen“ in Form eines Vorleistungsangebots für MVNOs mit eigenen Angeboten zu reagieren ein
       starkes Indiz für gemeinsame Marktbeherrschung von T-Mobile und Vodafone auch auf dem Teilmarkt
       „Leistungen für MVNOs“ ist.

       3.      Zusammenfassung
       Aus unserer Sicht haben T-Mobile und Vodafone sowohl auf dem Teilmarkt für Leistungen für
       Diensteanbieter als auch auf dem Teilmarkt für Leistungen für MVNOs eine gemeinsame
       marktbeherrschende Stellung. Zu einem gleichen Ergebnis kommt man auch, wenn man der
       Marktabgrenzung hinsichtlich der separaten Märkte für Diensteanbieter und MVNOs nicht folgt und
       beide Leistungen in einem gemeinsamen Markt betrachtet.




       21
            Vgl. Konsultationsentwurf, S. 55.
       22
            Vgl. Financial Times Deutschland, 14.06.2006.

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A
                                                       Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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22 2006
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       3479


              Geschwärzte Fassung

              Anhang: Sinngemäße Wiedergabe der relevanten Klauseln in den Diensteanbietern

              Zu 2.a Explizite Änderung von Konditionen
              E-Plus, Diensteanbietervertrag vom 26.10.2001, Ziffer 4.2
              E-Plus ist berechtigt, die Konditionen für Diensteanbieter jederzeit durch schriftliche Mitteilung an
              debitel zu ändern. Änderungen zum Nachteil von debitel werden mindestens 3 Monate, Änderungen zu
              ihren Gunsten mindestens 1 Monat vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.

              Gemäß Ziffer 8.2.4 hat debitel ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Konditionen gemäß
              4.2. wesentlichen zu unserem Nachteil geändert werden.

              T-Mobile, Diensteanbietervertrag vom 27.11.93, § 20, 3, sinngemäß auch in der
              Ergänzungsvereinbarung vom 30.11.2001
              In § 20,3 heißt es sinngemäß, dass T-Mobile es gestattet ist, die Einkaufspreise in der
              Diensteanbieterpreisliste jederzeit und ohne Zustimmung des Diensteanbieters zu ändern, bei
              Erhöhungen der Einkaufspreise jedoch mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 2 Monaten. Falls
              debitel den Preisen nicht zustimmt, kann debitel ein außerordentliches Kündigungsrecht ausüben.

              Vodafone 24.7.91, Ziffer 2.4.1
              Das Entgelt für die vom Betreiber zu erbringenden Mobilfunkdienste bestimmt sich nach den jeweils
              gültigen, vom Betreiber aufgestellten und dem Diensteanbieter mitgeteilten Konditionen für
              Diensteanbieter….Eine Änderung des Konditionenmodells durch den Betreiber bedarf der schriftlichen
              Mitteilung an den Diensteanbieter und erfolgt mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum
              Quartalsende.

              Ziffer 8.4
              Der Diensteanbieter ist berechtigt, den Vertrag im Falle einer Änderung des Konditionenmodells mit
              einer Frist von 1 Jahr zu kündigen.

              Vodafone, 06.04.02, §17, 2
              MMO kann die Konditionen- und Einkaufspreisliste in Anlage 4 nach billigem Ermessen durch
              schriftliche Mitteilung gegenüber debitel ändern. Die Änderungen werden jeweils zu dem von MMO
              bekannt gegebenen Termin ohne Zustimmung debitels wirksam. Handelt es sich um wesentlichen
              strukturelle Änderungen der in der vorgenannten Anlage festgelegten Konditionen zum Nachteil
              debitels, so beträgt die Ankündigungsfrist zwei Monaten zum Monatsende. Sofern debitel in diesem
              Fall der Konditionenänderung …widerspricht und MMO nicht innerhalb weiterer 10 Werktage die
              Konditionenänderung zurücknimmt, kann debitel den Kooperationsvertrag innerhalb von 20
              Werktagen ….kündigen.

              O2, Diensteanbietervertrag vom 25.04.05, § 2.2
              Auf Anfrage eines Vertragspartners kann die jeweils aktuelle Konditionen – und Einkaufspreisliste
              gemeinsam von den Vertragspartnern überprüft werden. Unbenommen hiervon ist O2 Germany
              berechtigt, die Konditionen… durch schriftliche Mitteilung an debitel zu ändern…

              § 24.6 fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
              Für debitel ist es als wichtiger Grund anzusehen, wenn die Konditionen…erheblich zum Nachteil von
              debitel geändert werden und dadurch die Interessen von debitel so schwerwiegend beeinträchtigt
              werden, dass debitel ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.




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Bonn, 15. November 2006
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