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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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V. Callax Telecom Holding GmbH
Nach Auffassung der Callax Telecom sei es nur schwer möglich, mit den inländischen Mobil-
funknetzbetreibern direkt Zusammenschaltungsvereinbarungen zu verhandeln. Insbesondere
seien die von diesen unabhängig von einer Gefahr im Sinne des § 321 BGB geforderten Si-
cherheitsleistungen ein Expansionshemmnis bzw. eine Marktzutrittsschranke.
Problematisch seien Angebote der Deutschen Telekom für Verbindungen aus dem Festnetz in
inländische Mobilfunknetze, die teilweise die Grenzen des § 28 TKG unterschritten.
Der Wettbewerb aus dem Markt für Verbindungen aus dem Festnetz in inländische Mobilfunk-
netze sei durch einen starken Preiswettkampf gekennzeichnet. Die Preise bewegten sich wei-
testgehend im Bereich der Einzelkosten, die für die Mobilfunkterminierungen anfielen. Daher
seien die Gewinnmargen sehr niedrig bzw. teilweise sogar negativ.
VI. Deutsche Telekom AG
Nach Auffassung der Deutschen Telekom AG ist angesichts einer bereits dreistelligen Zahl von
Anbietern für Telefonverbindungen von festen Anschlüssen in Deutschland die Frage nach den
Möglichkeiten weiterer Neueintritte in diese Märkte von geringer Relevanz. Angesichts der exis-
tierenden regulierten Vorleistungen „Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ und Interconnec-
tion-Verbindungsvorleistungen beständen für neue Anbieter – ob Teilnehmernetzbetreiber oder
Verbindungsnetzbetreiber – keine Markteintrittsbarrieren.
Auch ließen sich keine Expansionshemmnisse feststellen. Insbesondere das markante Wachs-
tum der in Deutschland tätigen Festnetzteilnehmernetzbetreiber und der damit verbundene
Marktanteilsverlust der Deutschen Telekom AG zeigten, dass das Wachstum von Anbietern im
Markt nicht durch die Marktmacht einzelner oder mehrerer Anbieter beeinträchtigt würde.
Behinderungsstrategien lägen nicht vor. Durch den technischen Fortschritt würden in Zukunft
auf intermodaler Basis die Möglichkeiten noch größer werden, auf dem Markt tätig zu werden.
Daher kämen die betrachteten Märkte nicht für eine sektorspezifische Regulierung in Betracht.
VII. E.T.H. AG
Nach Auffassung der E.T.H. AG gebe es Marktzutrittsschranken, da die Zusammenschaltungs-
verträge mit den deutschen Mobilfunknetzen Staffelpreise und Mindestterminierungsminuten
enthielten, die eine direkte Zusammenschaltung für mittelständische Verbindungsnetzbetreiber
finanziell unmöglich bzw. nicht profitabel machten.
VIII. NetCologne
Nach Auffassung von NetCologne gebe es z.B. Schwierigkeiten, Direktzusammenschaltungen
mit den Mobilfunknetzbetreibern abzuschließen. Insbesondere stellten die Mobilfunknetzbetrei-
ber nur auf nationale, nicht aber auf regionale Zusammenschaltungen ab.
Der technische Fortschritt wirke sich auf die wettbewerblichen Verhältnisse aus. Sobald im Mo-
bilfunkbereich die Bandbreiten von DSL im Festnetzbereich erreicht würden, könnten sich nur
noch die Festnetz- oder Mobilfunkanbieter durchsetzen, die „Quadrupel“ anbieten könnten.
Zudem bedrohe der Mobilfunkmarkt mit Angeboten wie „Vodafone Zuhause“, „O2 Genion“, „T-
Mobile@Home“ und eigenen DSL-Angeboten zunehmend den Festnetzmarkt. Solche Angebote
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seien den Mobilfunknetzbetreibern nur aufgrund der hohen Terminierungsentgelte möglich, die
die Festnetzbetreiber zahlen müssten.
IX. QSC AG
Nach Ansicht der QSC AG bestehen für das Angebot von Verbindungsleistungen über Festnet-
ze in Mobilfunknetze die gleichen Marktzutrittsschranken wie für das Angebot von Verbindungs-
leistungen in Festnetze. Diese Aussage könne Bestand haben, solange ein nicht-diskriminie-
rendes Angebot über einen entgeltregulierten Transit und eine Weitergabe des selbst genutzten
Terminierungsentgeltes durch die DT AG gegeben sei. Die von den Mobilfunkunternehmen ge-
forderten hohen Terminierungsentgelte schränkten den Wettbewerb jedoch insofern ein, als
Verbindungen über Festnetze durch im Vergleich zu den Terminierungsentgelten quersubventi-
onierte On-Net-Tarife substituiert würden. Dies sei auch eine Behinderungsstrategie.
Der technische Fortschritt werde wenig Einfluss auf die weitere Entwicklung auf diesem speziel-
len Markt haben. Es seien vielmehr die administrativen Rahmenbedingungen, die für faire
Wettbewerbsverhältnisse und damit für einen fairen Wettbewerb der Infrastrukturen sorgen
müssten.
X. VarTec Telekom
Nach Auffassung von VarTec ist der Markteintritt prinzipiell möglich. Es sei eine Frage der In-
vestitionen und des Geschäftsmodells. Expansionshemmnisse bzw. Behinderungsstrategien
gebe es in dem Sinne, dass die Bedingungen für eine Netzzusammenschaltung mit Mobilfunk-
netzbetreibern zwecks direkter Terminierung für kleinere Festnetzbetreiber meist so unattraktiv
seien, dass sie wirtschaftlich keinen Sinn mache. Als reiner Verbindungsnetzbetreiber habe
man zudem eine schlechte Verhandlungsposition gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern. Es
gebe bei der Terminierung keinen Wettbewerb; daran werde auch der technische Fortschritt
nichts ändern. Etwas besser sei die Verhandlungsposition der Teilnehmernetzbetreiber, da der
Mobilfunknetzbetreiber ein Interesse daran haben dürfte, dass seine Mobilfunkendkunden bei
Bedarf auch dessen Teilnehmer erreichen könnten.
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E. Nationale Konsultation
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F. Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Absatz 1 TKG
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G. Europäisches Konsolidierungsverfahren
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H. Marktabgrenzung
Im Folgenden werden nunmehr die entsprechenden sachlich und räumlich relevanten Märkte
gemäß § 10 Abs. 1 TKG abgegrenzt (für eine Darstellung der Marktabgrenzungskriterien siehe
Anhang 2).
I. Sachliche Marktabgrenzung
Die Frage, ob öffentliche Verbindungen in in- und ausländische Mobilfunknetze einem gemein-
samen Markt mit den öffentlichen In- und Auslandsverbindungen an festen Standorten angehö-
ren, ist bereits in der Marktanalyse zu den Märkten Nr. 1-6 der Märkte-Empfehlung verneint
worden. Auch für die Einbeziehung von VoIP-Verbindungen bzw. die Nicht-Trennung zwischen
sog. Privat- und Geschäftskunden wird auf die Festlegung der Bundesnetzagentur verwiesen.19
Ferner gehören entsprechend der Marktanalyse zu den Märkten Nr. 1-6 auch diejenigen Ver-
bindungsleistungen in in- und ausländische Mobilfunknetze zum Markt, die im Rahmen von Ge-
samtverträgen mit einem einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz vom weniger als einer
Millionen Euro ohne Mehrwertsteuer (d.h. netto) erbracht werden.20
Nachstehend ist daher zu prüfen, ob bei den vorliegenden Leistungen öffentliche Verbindungen
in inländische bzw. ausländische Mobilfunknetze die Anrufe in ein bestimmtes Mobilfunknetz
jeweils einen Markt bilden oder ob die öffentlichen Verbindungen in alle inländischen bzw. alle
ausländischen Mobilfunknetze einen gemeinsamen Markt bilden. Ferner ist zu prüfen, ob die
öffentlichen Verbindungen in inländische und ausländische Mobilfunknetze einen gemeinsamen
Markt bilden.
1. Öffentliche Verbindungen in inländische Mobilfunknetze
Hierzu gehören die Anrufe in die Mobilfunknetze von T-Mobile (D1), Vodafone (D2), E-Plus (E1)
sowie O2 Germany (E2).
Austauschbarkeit aus Nachfragersicht
An sich sind Verbindungen in ein inländisches Mobilfunknetz nicht mit Verbindungen in ein an-
deres inländisches Mobilfunknetz austauschbar. Eine stringente Anwendung des Bedarfsmarkt-
konzeptes hätte darüber hinaus zur Folge, dass jede Sprachtelefonverbindung zu einem be-
stimmten Teilnehmeranschluss – und sei es auch nur in einer anderen Wohn- oder Geschäfts-
einheit desselben Ortes, Stadtteils oder gar desselben Gebäudes – mangels Austauschbarkeit
einen eigenen abgrenzbaren sachlich relevanten Markt darstellen würde21. Eine derartige
Marktabgrenzung wäre indes zu eng. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass die Annahme zahlrei-
cher kleiner Märkte die Gefahr beinhaltet, dass der einzelne Markt nicht mehr aussagekräftig
wäre hinsichtlich der insgesamt bestehenden Wettbewerbsbedingungen22.
Daher können alle gleichartigen Verbindungen zusammengefasst werden. Dies gilt zunächst für
Verbindungen in jeweils ein bestimmtes Mobilfunknetz. Für den Anrufer aus dem Festnetz ist
darüber hinaus die ortsunabhängige Erreichbarkeit des angerufenen Teilnehmers entschei-
dend. Zwar kann ein Nachfrager den Gesprächspartner immer nur in einem bestimmten Mobil-
funknetz erreichen. Aus Nachfragersicht ist es jedoch nicht von Belang, ob der gewünschte Ge-
19
Für die detaillierte Beschreibung siehe Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikati-
on, Post und Eisenbahnen: Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten; öffentliche Inlandsgespräche
an festen Standorten und öffentliche Auslandsgespräche an festen Standorten, 2006.
20
Für die detaillierte Analyse siehe Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen: Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten; öffentliche Inlandsgespräche an fes-
ten Standorten und öffentliche Auslandsgespräche an festen Standorten, 2006.
21
Vgl. auch Explanatory Memorandum, S. 32 (allerdings zu Mobilfunk).
22
Vgl. KG, 07.11.1985 „Pillsbury – Sonnen-Bassermann“ WuW/E OLG 3759, 3759 f.
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sprächspartner seinen Mobilfunkanschluss bei T-Mobile, Vodafone, E-Plus oder O2 Germany
hat. Die Preise divergieren nur in geringem Maße und sind teilweise sogar für alle Netze iden-
tisch. Außerdem verfügt jeder der Mobilfunknetzbetreiber über eine flächendeckende Erreich-
barkeit seiner Teilnehmer in Deutschland und kann somit deren ortsunabhängige Erreichbarkeit
gewährleisten. Daher sind letztlich aus Nachfragersicht alle Verbindungen vom Festnetz in alle
inländischen Mobilfunknetze zusammenzufassen.
Austauschbarkeit aus Anbietersicht
Es besteht eine sehr hohe Angebotsumstellungsflexibilität der Anbieter, die Angebote nicht nur
für ein, sondern für alle inländischen Mobilfunknetze vorweisen können. Jeder Anbieter, der
Verbindungen in ein bestimmtes inländisches Mobilfunknetz herstellt, ist i.d.R. in der Lage, alle
inländischen Mobilfunknetze einzubeziehen.
Somit deuten die guten Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebotsseite ebenfalls auf einen
gemeinsamen Markt für Verbindungen in alle inländischen Mobilfunknetze hin. Die Kommission
empfiehlt in solchen Fällen, die Märkte eher weiter abzugrenzen.23
Wettbewerbsbedingungen
Es könnten unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen vorliegen, da einige Wettbewerber Ver-
bindungen in inländische Mobilfunknetze im Konzernverbund anbieten können. So ist T-Mobile
Deutschland GmbH Teil des Konzerns Deutsche Telekom AG. Die Arcor AG & Co. KG gehört
zur Vodafone-Gruppe. O2 Germany ist Teil des Telefónica-Konzerns.
Allerdings sind auf der Vorleistungsebene die Terminierungsentgelte in das jeweilige Mobilfunk-
netz für alle Nachfrager einheitlich. Auch auf der Endkundenebene ist eine Preisdifferenzierung
dergestalt, dass Tarife in das verbundene Mobilfunknetz günstiger wären als in die nichtverbun-
denen Mobilfunknetze, nicht festzustellen: So hat Arcor einen einheitlichen Preis für Verbindun-
gen in alle vier Mobilfunknetze. Die T-COM und Telefónica nehmen zwar eine Preisdifferenzie-
rung vor. Diese spiegelt aber lediglich die unterschiedlichen Terminierungsentgelte der D- und
E-Netzbetreiber wider. So sind die Preise der T-Com für Verbindungen in die Netze von T-
Mobile und Vodafone identisch. Entsprechendes gilt für die Preise der Telefónica für Verbin-
dungen in die Netze von E-Plus und O2 Germany. Daher entstehen durch die jeweiligen Kon-
zernzugehörigkeiten keine unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen.
Auch bei den übrigen Anbietern zeigt sich, dass in vielen Fällen die Preise für die Verbindungen
in alle vier Mobilfunknetze identisch sind. Dies spricht für einheitliche Wettbewerbsbedingun-
gen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der sachlich relevante Markt die Verbindungen
in alle inländischen Mobilfunknetze umfasst.
2. Öffentliche Verbindungen in ausländische Mobilfunknetze
Hierzu zählen die Mobilfunknetze aller Betreiber in allen Zielländern weltweit.
Austauschbarkeit aus Nachfragersicht
An sich sind Verbindungen in ein ausländisches Mobilfunknetz nicht mit Verbindungen in ein
anderes ausländisches Mobilfunknetz austauschbar. Eine stringente Anwendung des Bedarfs-
marktkonzeptes hätte darüber hinaus zur Folge, dass jede Sprachtelefonverbindung zu einem
bestimmten Teilnehmeranschluss – und sei es auch nur in einer anderen Wohn- oder Ge-
23
Vgl. auch Explanatory Memorandum, S. 17 Absatz 4.
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schäftseinheit desselben Ortes, Stadtteils oder gar desselben Gebäudes – mangels Austausch-
barkeit einen eigenen abgrenzbaren sachlich relevanten Markt darstellen würde24. Eine derarti-
ge Marktabgrenzung wäre indes zu eng. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass die Annahme zahl-
reicher kleiner Märkte die Gefahr beinhaltet, dass der einzelne Markt nicht mehr aussagekräftig
wäre hinsichtlich der insgesamt bestehenden Wettbewerbsbedingungen25.
Daher können alle gleichartigen Verbindungen zusammengefasst werden. Für den Anrufer aus
dem Festnetz ist die ortsunabhängige Erreichbarkeit des angerufenen Teilnehmers entschei-
dend. Diese wird aber von allen Mobilfunknetzbetreibern in ihren jeweiligen Netzen gewährleis-
tet. Daher sind aus Nachfragersicht alle Verbindungen vom Festnetz in ausländische Mobil-
funknetze zusammenzufassen.
Austauschbarkeit aus Anbietersicht
Es besteht eine sehr hohe Angebotsumstellungsflexibilität der Anbieter, die Angebote nicht nur
für einzelne, sondern für alle ausländischen Mobilfunknetze vorweisen können. Jeder Anbieter,
der Verbindungen in ein bestimmtes ausländisches Mobilfunknetz herstellt, ist i.d.R. in der La-
ge, alle ausländischen Mobilfunknetze einzubeziehen. Wer beispielsweise eine Verbindung in
ein Mobilfunknetz in Frankreich anbietet, kann auch eine Verbindung in ein Mobilfunknetz in
Spanien herstellen und sein Sortiment jederzeit ausweiten26. Demzufolge ist auch das poten-
zielle Angebot der Anbieter zu berücksichtigen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es auch
Spezialanbieter gibt, die sich auf Anrufe in Mobilfunknetze bestimmter Länder spezialisieren.
Markttypisch ist dies jedoch nicht.
Somit deuten die guten Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebotsseite ebenfalls auf einen
gemeinsamen Markt für Verbindungen in alle ausländischen Mobilfunknetze hin. Die Kommissi-
on empfiehlt in solchen Fällen, die Märkte eher weiter abzugrenzen.27
Wettbewerbsbedingungen
Es könnten unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen dadurch vorliegen, dass einige Anbieter
durch einen Konzern oder sonstige Allianzen mit ausländischen Mobilfunknetzbetreibern ver-
bunden sind und dadurch günstigere Tarife in diese Netze anbieten könnten. Dagegen spricht
aber, dass die Tarife in ausländische Mobilfunknetze bei allen Anbietern ausschließlich länder-
abhängig sind und nicht zwischen bestimmten Mobilfunknetzen in den jeweiligen Zielländern
unterscheiden.
In Betracht käme eine Zusammenfassung von verschiedenen Zielländern zu mehreren Länder-
gruppen, wenn diese gegenüber anderen Ländergruppen homogene Wettbewerbsbedingungen
aufweisen würden. Derzeit ist aber eine solche Gruppenbildung nicht gerechtfertigt. Weder eine
geografische Gruppenbildung, noch eine Gruppenbildung nach Wirtschaftsräumen oder Libera-
lisierungsgrad sichert einheitliche Wettbewerbsbedingungen, die sich gegenüber den anderen
Ländern bzw. Ländergruppen unterscheiden. Dies zeigt sich vor allem darin, dass sich keine
einheitlichen Preisstrukturen für bestimmte Ländergruppen ergeben. Eine Unterteilung bleibt
daher letztlich willkürlich.
Die Homogenität der Wettbewerbsbedingungen ist auch dadurch gegeben, dass bei Auslands-
gesprächen in alle Zielländer Call-by-Call und Preselection von den Kunden genutzt werden
können.
24
Vgl. auch Explanatory Memorandum, S. 32 (allerdings zu Mobilfunk).
25
Vgl. KG, 07.11.1985 „Pillsbury – Sonnen-Bassermann“ WuW/E OLG 3759, 3759 f.
26
vgl. Langen/Bunte-Ruppelt, § 19, Rdnr. 20; Bechtold, GWB, § 19 Rdnr. 6 m.w.N.
27
Vgl. auch Explanatory Memorandum, S. 17 Absatz 4.
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Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der sachlich relevante Markt die Verbindungen
in alle ausländischen Mobilfunknetze umfasst.
3. Öffentliche Verbindungen in in- und ausländische Mobilfunknetze
Abschließend ist zu prüfen, ob öffentliche Verbindungen in in- und ausländische Mobilfunknetze
einen gemeinsamen Markt darstellen.
Austauschbarkeit aus Nachfragersicht
Ähnlich wie bei Anrufen in Festnetze ist aus Nachfragersicht ein Gespräch in ein inländisches
Mobilfunknetz nicht austauschbar mit einem Anruf in ein ausländisches Mobilfunknetz. Wenn
auch die Anrufe in inländische Mobilfunknetze zu einem Markt zusammengefasst werden, kann
dies im Verhältnis zu ausländischen Mobilfunknetzen schon im Hinblick auf die in vielen Fällen
signifikant unterschiedlichen Preise bei den Telefonaten in die letzteren nicht erfolgen. Während
sich die Preise für Telefonate in inländische Mobilfunknetze durchaus ähnlich sind, unterschei-
den sich diejenigen in ausländische Mobilfunknetze deutlich von diesen und auch untereinan-
der, so dass eine Austauschbarkeit auch unter diesem Aspekt nicht angenommen werden kann.
Austauschbarkeit aus Anbietersicht
Es besteht eine gewisse Produktionsflexibilität der Anbieter, die Angebote i.d.R. nicht nur für
inländische, sondern auch für ausländische Mobilfunknetze vorweisen können. Allerdings gibt
es Call-by-Call-Anbieter, die sich überwiegend bzw. ausschließlich auf das Auslandsgeschäft
spezialisiert haben. Daher ist nur von einer eingeschränkten Austauschbarkeit aus Anbietersicht
auszugehen.
Wettbewerbsbedingungen
Verbindungen in in- und ausländische Mobilfunknetze unterliegen heterogenen Wettbewerbs-
bedingungen. Die im Abschnitt J. dargestellte Marktanteilsentwicklung zeigt, dass sich der Wett-
bewerb hinsichtlich der Verbindungen in ausländische Mobilfunknetze besser entwickelt hat als
derjenige hinsichtlich der Verbindungen in inländische Mobilfunknetze. Auch zeigen sich die
heterogenen Wettbewerbsbedingungen in den unterschiedlichen Preisen bzw. Preisspannen.
Zwar werden diese zu einem großen Teil von den jeweiligen Terminierungsentgelten determi-
niert. Trotzdem ergeben sich signifikante Unterschiede. Während sich für Anrufe in die inländi-
schen Mobilfunknetze eine Preisspanne von 11 Cent/Min. bis 26 Cent/Min. ergibt, liegen z.B.
die Preisspannen für einen Anruf in ein britisches Mobilfunknetz von 10 Cent/Min. bis 40
Cent/Min., für Anrufe in Mobilfunknetze in den USA von 1 Cent/Min. bis 32 Cent/Min. und für
Anrufe in ein Mobilfunknetz in den Vereinigten Arabischen Emiraten von 1,75 Cent/Min. bis zu
161 Cent/Min. Solche Unterschiede in den Preisspannen für Verbindungen in ausländische Mo-
bilfunknetze eines bestimmten Landes können nicht ausschließlich mit den in verschiedenen
Ländern unterschiedlichen Terminierungsentgelten erklärt werden. Daher muss die Möglichkeit
einzelner Anbieter, signifikant höhere Preise für Verbindungen in ausländische Mobilfunknetze
zu nehmen, mit den im Vergleich zu den Verbindungen in inländische Mobilfunknetze unter-
schiedlichen Wettbewerbsbedingungen zusammenhängen.
Im Ergebnis gehören daher Verbindungen in inländische Mobilfunknetze einerseits und
in ausländische Mobilfunknetze andererseits nicht einem gemeinsamen Markt an.
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4. Nennung der sachlich relevanten Märkte
Damit werden die folgenden sachlich relevanten Märkte festgestellt:
1. Markt für Verbindungen aus dem Festnetz in inländische Mobilfunknetze mit Ausnahme
derjenigen Verbindungsleistungen, die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einem ein-
zelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als einer Millionen € ohne Mehr-
wertsteuer (d.h. netto) erbracht werden,
2. Markt für Verbindungen aus dem Festnetz in ausländische Mobilfunknetze mit Ausnah-
me derjenigen Verbindungsleistungen, die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einem
einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als einer Millionen € ohne Mehr-
wertsteuer (d.h. netto) erbracht werden.
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