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12 2005               A     Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Regulierungsbehörde –   987
   Der Genion-Tarif von O2 Germany sei ein weiteres Beispiel für den Verdacht auf Dumping
   und missbräuchliches Verhalten. Durch die Zusammenarbeit mit einem „befreundeten“ Ver-
   bindungsnetzbetreiber könne O2 Germany auch geographische Festnetzrufnummern ver-
   markten. Es stelle sich die Frage, ob der Verbindungsnetzbetreiber die „Terminierungsleis-
   tung“ bei O2 Germany zu einem „Dumpingpreis“ erhalte. Anders sei es nicht möglich, dass
   der Anrufer bei einem Anruf zur geographischen Rufnummer des Genion-Kunden keine
   „Mobilfunkpreise“ zahlen müsse.

   Für die Ausgestaltung der Regulierungsverfügung sei es bedeutsam, dass eine wirksame
   Vorab-Regulierung der Terminierungsentgelte eingeführt werde. Es bestehe die Befürchtung,
   dass eine „Schein-Regulierung“ stattfinden könne, da sich die Reg TP über die Analyse des
   „Marktes 19“ (Mobilfunkleistungen für Endnutzer) bereits eine Meinung gebildet habe und die
   Auffassung vertreten könnte, dass auf dem Endnutzermarkt für Mobilfunkleistungen keine
   beträchtliche Marktmacht eines Anbieters bestehe. Die erheblichen eingetretenen Marktver-
   zerrungen bewiesen, dass eine ex-post-Regulierung zur Erreichung der Regulierungsziele
   nicht ausreichen könne. Aufgrund der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 TKG bestehe drin-
   gende Veranlassung, die Verhältnisse auf dem Endnutzermarkt mit Mobilfunkleistungen ei-
   ner Abgrenzung und Analyse zu unterziehen und national zu konsultieren.


   III.        Stellungnahme der E-Plus

   E-Plus hat begründete Zweifel sowohl an der Feststellung der Marktabgrenzung als auch an
   der Feststellung, dass E-Plus über beträchtliche Marktmacht verfüge.

   Gerade in Verbindung mit der Dynamik, die durch neue Techniken und Geschäftsmodelle
   ausgelöst werde, bestehe keine Notwendigkeit, die Regulierung in diesem Marktsegment
   auszuweiten, wenn doch in der Vergangenheit kein Bedarf für regulatorische Eingriffe be-
   standen habe. Vielmehr stehe eine solche Ausweitung mit den Zielen des TKG im Wider-
   spruch, Regulierung abzubauen und die sektorspezifische Regulierung in das allgemeine
   Wettbewerbsrecht zu überführen. Auch könnten je nach Wahl der Regulierungsinstrumente
   wettbewerbliche Verzerrungen entstehen, die insbesondere für kleinere Netzbetreiber wie E-
   Plus mit erheblichen negativen Konsequenzen verbunden wären.

   Die grundsätzliche Sichtweise der Reg TP, dass die Nachfrage nach dem Vorleistungspro-
   dukt „Anrufzustellung“ unmittelbar aus der Nachfrage im Endkundenmarkt entstehe, werde
   begrüßt. Auch gemäß der Empfehlung der Kommission sei bei der Abgrenzung eines rele-
   vanten Marktes vom Endkundenmarkt auszugehen.10 Daher komme es bei der Abgrenzung
   des sachlich relevanten Vorleistungsmarktes auf das Angebot auf der Endkundenseite an.
   Es sei daher mehr als zweifelhaft, ob die Abgrenzung eines Terminierungsmarktes sachge-
   recht sei. Auf dem Endkundenmarkt werde die Terminierungsleistung nur im Bündel zusam-
   men mit Zugang und Verbindungsaufbau angeboten. Ein getrenntes Angebot von Terminie-
   rung gegenüber Endkunden bestehe nicht, so dass von einem nationalen Markt für Zusam-
   menschaltungen auszugehen sei.

   Sofern die Existenz des Marktes für Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen unter-
   stellt werde, sei es sachgerecht, nicht zwischen der Anrufzustellung in GSM-Netzen und
   UMTS-Netzen zu differenzieren, da es zur Zeit sowohl aus Sicht des nachfragenden Netz-
   betreibers als auch aus Sicht des Endnutzers an tragfähigen Abgrenzungskriterien fehle.
   Dies müsse dazu führen, dass bei der Bewertung der aktuellen Terminierungsentgelte die
   mit UMTS in Verbindung stehenden Kosten berücksichtigt würden. Entsprechende einheitl-
   iche Tarife müssten die anteiligen Gesamtkosten des Netzbetreibers decken. Auch im Rah-
   men einer Vergleichsmarktbetrachtung sind mittels Aufschlägen auf den jeweiligen Ben-

   10
     Empfehlung der Kommission vom 11.02.2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen
   Kommunikationssektors, die (...) für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, Erwägungsgrund (7).



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 chmark die mit UMTS zusammenhängenden Kosten im Rahmen der Ausführungen der Reg
 TP bereits heute zu berücksichtigen.

 Die Feststellung der Reg TP, dass es derzeit keine Alternativen zur Substitution der Termi-
 nierungsleistungen im Mobilfunk gebe und eine Zugriffsmöglichkeit auf die Informationen von
 SIM-Karten der Kunden anderer Netzbetreiber nicht möglich sei, greife angesichts der tech-
 nologischen Entwicklungen zu kurz. Vielmehr sei auf eine „person-to-person“ bezogene Be-
 trachtungsweise abzustellen, d.h. auf das Bedürfnis des Anrufers, den Angerufenen auf sei-
 nem (Mobilfunk-) Endgerät zu erreichen. Hier zeichneten sich Lösungen ab, wonach der An-
 rufer über sein Endgerät Informationen erhalte, ob er den Angerufenen über „Voice-over-IP“,
 Instant Messaging, Push-to-Talk, E-Mail etc. mittels einer Datenverbindung erreichen könne.
 Die Zentrierung auf eine leitungsvermittelte Verbindung löse sich demnach auf, so dass auch
 das Vorleistungsentgelt für die Anrufzustellung deutlich an Bedeutung verlieren werde.

 Eine hinreichende Endkunden-Nachfragesubstitution werde von der Reg TP insbesondere
 vor dem Hintergrund des Calling-Party-Pays-Prinzip verneint. E-Plus habe im Auskunfts-
 ersuchen darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Ausprägung der Substitutionsbereit-
 schaft sowohl der Anrufer (z.B. durch Verkürzung von Gesprächen in das Mobilfunknetz und
 spätere Festnetzgespräche, Call-Back-Anrufe, SMS, MMS) als auch der Angerufenen (z.B.
 durch Wahl eines anderen Netzbetreibers) mittels empirischer Untersuchungen durch die
 Reg TP zu ermitteln sei. Sonst könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Kunden-
 segmente (Jugendliche, Familien u.a.) jeweils spezifische Substitute nutzen, die getrennt
 betrachtet keinen Einfluss auf die Terminierungsentgelte ausübten, jedoch in der Kumulation
 über die Kundensegmente hinweg das Terminierungsentgelt gleichwohl beeinflussten. Die
 von der Reg TP durchgeführte qualitative, deskriptive Analyse sei daher nicht hinreichend.
 Diese Daten seien auch nicht im Gutachten der Professoren Vogelsang und König erhoben
 worden. Vielmehr werde explizit festgestellt, dass kaum quantitative Daten über die Nachfra-
 ge der Anrufempfänger vorlägen. Gerade diese Daten seien aber entscheidend für den
 Nachweis einer Substitution und damit für eine abweichende Marktabgrenzung.

 Die Reg TP führt aus, dass alternative Kommunikationstechniken wie Gespräche über IP-
 Netzwerke kein adäquates Substitut darstellten.11 E-Plus schließt sich dem nicht an. Die De-
 finition individueller Terminierungsmärkte könne zumindest nur so lange gelten, wie keine
 technischen oder nachfragebedingten Veränderungen weitere Substitutionsmöglichkeiten für
 Mobilfunkterminierungen liefern und solange das Calling-Party-Pays-Prinzip bestehe. Gera-
 de dies werde aber durch die aktuellen Entwicklungstendenzen in Frage gestellt.12

 Die Schlussfolgerung der Reg TP, dass derzeit aus Sicht der Anbieter keine technische Sub-
 stitutionsmöglichkeit für die Terminierung bestehe, lasse die Dynamik der Marktentwicklung
 außer Acht. So seien Substitutionsmöglichkeiten zur Terminierung in das Mobilfunknetz
 durch neue Anbieter bereits heute gegeben.

 Die Wettbewerbsbedingungen auf dem Mobilfunkterminierungsmarkt seien hinreichend ho-
 mogen für einen nationalen Markt. Dies ergebe sich aus den zwar nicht identischen, aber auf
 einheitlichem Niveau liegenden Terminierungsentgelten der Mobilfunknetzbetreiber. Ange-
 sichts der hohen Marktanteile von T-Mobile und Vodafone, die sich auch auf einem Markt für
 Zusammenschaltung widerspiegelten, beständen zu ca. 77 Prozent sogar identische Preise.
 Hinzu komme, dass alle Mobilfunknetzbetreiber nicht nur Nachfrager, sondern auch Anbieter
 von Terminierungsleistungen seien. Das Gleiche gelte unter Einbeziehung der Festnetzbe-
 treiber.

 Hinsichtlich der Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG sei festzustellen, dass sowohl rechtlich/
 regulatorische (Knappheit an Frequenzen) als auch strukturelle (hohe versunkene Kosten für

 11
      Vgl. S. 30 des Entwurfs.
 12
      Vgl. dazu auch die nachstehenden Ausführungen.



                                                                                                            Bonn, 29. Juni 2005
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    Lizenzerwerb und Netzaufbau) Marktzutrittsschranken vorlägen. Diese seien aber nicht be-
    ständig und verlören an Bedeutung, so dass sie nicht geeignet seien, Marktzutritte auszu-
    schließen. Dies gelte insbesondere für alternative Angebote, die u.a. auf Basis neuer Tech-
    nologien erbracht werden könnten (z.B. VoIP, WiMax, WLAN).

    Hinsichtlich der Frage der längerfristigen Tendenz zu Wettbewerb greife die Argumentation
    der Reg TP zu kurz, weil sie zukünftige Entwicklungen unberücksichtigt lasse. Auch die Gut-
    achter unterschätzten die aktuellen Entwicklungstrend.13 Neue (Funk-)Technologien, die eine
    „person-to-person“-Kommunikation auf verschiedene Art und Weise ermöglichten, seien teil-
    weise bereits auf dem Markt. So entständen neue Substitutionsmöglichkeiten, die sich mit
    zunehmender Geschwindigkeit weiter entwickelten und durchsetzten.

    Eine besondere Bedeutung werde VoIP einnehmen. Beispielhaft sei das folgende Szenario
    für die Auswirkungen von VoIP erläutert: Der Anrufer habe die Möglichkeit, den Angerufenen
    statt z.B. über eine 0177xy-Rufnummer unter einer 032er-Rufnummer zu erreichen. Der An-
    gerufene habe auf seinem UMTS-Endgerät einen VoIP-Client installiert und sei damit online.
    Der Anruf werde dann über das Datennetz von E-Plus dem Angerufenen zugestellt. Somit
    bestehe ein Substitut für die klassische, leitungsvermittelte Anrufzustellung. Ein Terminie-
    rungsentgelt könne derzeit nicht erhoben werden. Mittels neuer Funktechnologien sei es zu-
    sätzlich denkbar, den VoIP-Call über WLAN (oder zukünftig auch über WiMax) dem End-
    kunden auf sein Mobilfunkendgerät zuzustellen. Hier könnte es zu einer vollständigen Substi-
    tution der Terminierungsleistung durch den Betreiber alternativer Datennetze kommen. Bei
    diesem Szenario trügen der Anrufende und der Angerufene die Kosten des Gesprächs. Dies
    bedeute eine Aufbrechung des Calling-Party-Pays-Prinzip.

    Weitere dynamische Aspekte könnten sich dadurch abzeichnen, dass auf den Mobilfunkter-
    minierungsmärkten eine Preisentwicklung stattfände, die stetig sinkende Marktmacht reflek-
    tierte.14 Wenn zukünftig die Terminierungsentgelte weiter absänken, sei dies als Ausdruck
    eines anhaltenden wirksamen Wettbewerbs zu werten. Eine Ausweitung der Regulierung
    wäre damit unverhältnismäßig. Die im Gutachten vertretene Auffassung, dass eine solche
    Entwicklung derzeit nicht abzusehen sei, erscheine nicht haltbar.

    Daneben entstehe ein Anpassungsdruck auf die Terminierungsentgelte durch die Strategie
    der Mobilfunkanbieter, das Verbindungsvolumen durch aggressive Preisstrategien zu erhö-
    hen (sog. Fixed-Mobile-Substitution). Seit Einsetzen dieser Strategie sei ein zunehmender
    Druck der Festnetzbetreiber auf eine Absenkung der Mobilfunkterminierungsentgelte zu kon-
    statieren. Der bestehende Wettbewerbsdruck werde sich durch die technische Weiterent-
    wicklung sowie neue Geschäftsmodelle und –strategien verstärken. Dies habe bereits seien
    Niederschlag in der aktuellen Preisentwicklung gefunden.

    Hinsichtlich des dritten Kriteriums sei E-Plus der Ansicht, dass dies einer eingehenderen
    Prüfung bedurft hätte, da bislang von einer sektorspezifischen Vorabregulierung abgesehen
    worden sei. Deshalb sei dieser Aspekt besonders bedeutsam.

    E-Plus komme zu dem Ergebnis, dass der empfohlene Markt insbesondere wegen der erfor-
    derlichen Zukunftsbetrachtung keiner sektorspezifischen Regulierung bedürfe. Daher gehe
    schon die Abgrenzung individueller Terminierungsmärkte zu Zwecken der Vorabregulierung
    fehl. Gehe man aber wie die Reg TP dennoch von der Abgrenzbarkeit individueller Terminie-
    rungsmärkte zum heutigen Zeitpunkt aus, so hätten die obigen Feststellungen zumindest
    entscheidende Implikationen für die Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung sowie für
    die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit möglicher Regulierungsmaßnahmen.


    13
       Vgl. Marktregulierung im Bereich der Mobilfunkterminierung, Prof. Dr. jur. Christian Koenig LL.M., Dr. rer. pol.
    Ingo Vogelsang und Kay E. Winkler LL.M., 2004, S. 51.
    14
       Vgl. Marktregulierung im Bereich der Mobilfunkterminierung, Prof. Dr. jur. Christian Koenig LL.M., Dr. rer. pol.
    Ingo Vogelsang und Kay E. Winkler LL.M., 2004, S. 51.



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 E-Plus teilt die Sichtweise der Reg TP, dass ein Marktanteil von 100% lediglich die Vermu-
 tung der Marktbeherrschung nahe lege, diese jedoch aufgrund anderer Kriterien, insbeson-
 dere der direkten und abgeleiteten entgegengerichteten Nachfragemacht, widerlegt werden
 könne. Allerdings komme E-Plus anders als die Reg TP zu dem Ergebnis, dass der Verhal-
 tensspielraum von E-Plus entscheidend durch die entgegengerichtete Nachfragemacht von
 Fest- und Mobilfunknetzbetreibern eingegrenzt werde, so dass sich E-Plus gerade nicht in
 beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Nachfragern verhalten könne.

 Bei der Analyse der direkten Nachfragemacht gehe der von der Reg TP angewandte (stren-
 ge) „Greenfield-Ansatz“ und die Aussage, dass ohne diesen Ansatz die Analyse zu keinem
 anderen Ergebnis führen würde, fehl.15 Beim strengen Greenfield-Ansatz werde die Markt-
 analyse unter der Annahme durchgeführt, dass es auf keinem der elektronischen Kommuni-
 kationsmärkte sektorspezifische Regulierung gebe, unabhängig davon, ob diese Regulierung
 auf der Feststellung beträchtlicher Marktmacht basiere oder nicht. Bei diesem Szenario un-
 terläge E-Plus keinerlei Verpflichtungen zur Zusammenschaltung und die Reg TP hätte kei-
 nerlei Befugnis zur Überprüfung der Mobilfunkterminierungsentgelte. Dies sei jedoch ein rein
 hypothetisches Szenario und entbehre jeglicher Rechtfertigung.

 Die Verwendung des Greenfield-Ansatzes sei problematisch, da sich E-Plus sowie die ande-
 ren Mobilfunknetzbetreiber als Teilnehmernetzbetreiber, die den Zugang zu Endnutzern kon-
 trollierten, dem Anwendungskreis des TKG nicht entziehen könnten. Das TKG basiere hier
 auf Art. 5 der europäischen Zugangsrichtlinie, der den generellen Ansatz, wonach regulatori-
 sche Eingriffe das Vorhandensein beträchtlicher Marktmacht voraussetzten, durchbreche.
 Denn nach Art. 5 unterlägen Teilnehmernetzbetreiber unabhängig von einer marktbeherr-
 schenden Stellung besonderen Verpflichtungen zur Gewährleistungen eines Ende-zu-Ende-
 Verbundes. Bereits im TKG von 1996 bestand eine Zusammenschaltungspflicht sowie eine
 Anordnungsbefugnis der Reg TP, ohne dass es auf eine marktbeherrschende Stellung an-
 gekommen sei. Dieses Prinzip gelte auch für das TKG 2004.16

 Im Ergebnis verstärke der regulatorische Rahmen die Verhandlungsmacht der Nachfrager,
 die je nach deren Größe bereits unabhängig vom TKG bestehe. Ein wesentlicher Faktor der
 Nachfragemacht, nämlich der Zusammenschaltungsanspruch, der im Falle des Scheiterns
 von Verhandlungen eine Anrufung der Reg TP ermögliche, würde unberücksichtigt bleiben.
 Diese Auffassung werde auch im Gutachten bestätigt, das die Anwendung eines Greenfield-
 Ansatzes ebenfalls für nicht sachgerecht halte.17

 Selbst die Nachfrager nach Terminierung würden den Rahmen des TKG als einen ihnen
 Nachfragemacht verleihenden Faktor anerkennen. So werde z.B. im Rahmen der Stellung-
 nahme der 01081 Telecom vom 21.07.2004 zu ihrem Antrag auf Anordnung der Zusammen-
 schaltung öffentlicher Telekommunikationsnetze mit E-Plus folgendes ausgeführt: „Dies ist
 der deutlichste Beweis dafür, dass der Zusammenschaltungsanspruch und ein nachfolgen-
 des Entgeltverfahren das wirksamste Mittel sind, die Betreiber von Netzmonopolen zu kon-
 trollieren.“

 Ein Greenfield-Ansatz sei – auch nach Ansicht der Europäischen Kommission18 – allenfalls
 dann gerechtfertigt, wenn unklar sei, ob die betroffene Betrachtung während des im Rahmen
 der vorausschauenden Beurteilung betrachteten Zeitraums fortbestehen solle. Ein Green-
 field-Ansatz solle sicherstellen, dass ein Fehlen beträchtlicher Marktmacht nur dann festge-
 stellt und Regulierung nur dann aufgehoben werde, wenn Märkte nachhaltig wettbewerblich

 15
    Vgl. S. 43 des Entwurfs.
 16
    § 9 Abs. (3) TKG, § 18 Abs. (1) TKG, § 25 TKG.
 17
    Vgl. Vgl. Marktregulierung im Bereich der Mobilfunkterminierung, Prof. Dr. jur. Christian Koenig LL.M., Dr. rer.
 pol. Ingo Vogelsang und Kay E. Winkler LL.M., 2004, S 32 ff.
 18
    Stellungnahme der EU-Kommission zur Marktabgrenzung und Marktanalyse bezüglich der Anrufzustellung in
 einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten – Eröffnung einer Phase II Prüfung gemäß Artikel 7
 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21 EG, 2005.



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    strukturiert seien und nicht wenn das Fehlen beträchtlicher Marktmacht nur aus der beste-
    henden Regulierung resultiere. Da es hier jedoch um die Frage einer Ausweitung der bishe-
    rigen Regulierung gehe, sei die Anwendung des Greenfield-Ansatzes nicht zu rechtfertigen.

    Daher werde E-Plus die Analyse der Nachfragegegenmacht unter Berücksichtigung des re-
    gulatorischen Rahmens, der durch die Existenz des TKG gesetzt sei, durchführen.

    Die DT AG, T-COM besitze über 90% der Kundenanschlüsse im Festnetz, so dass ein er-
    hebliches wirtschaftliches Interesse seitens E-Plus an einer Zusammenschaltungsvereinba-
    rung bestehe. Diese könne glaubhaft drohen, die Terminierungsleistung von E-Plus nicht zu
    dem angebotenen Preis nachzufragen. Diese Möglichkeit habe die DT AG aufgrund ihrer
    Größe unabhängig von einer Regulierung. Die Abhängigkeit seitens E-Plus von der DT AG
    sei – auch unter Berücksichtigung z.B. des Mietleitungsgeschäfts – erheblich stärker ausge-
    prägt als umgekehrt.

    Außerdem hätten die DT AG wie auch die alternativen Festnetzbetreiber die Option, die Ver-
    handlungen scheitern zu lassen und die Reg TP anzurufen. Beispiele hierfür seien die Zu-
    sammenschaltungsverhandlungen, die die DT AG 1999 gegenüber E-Plus zunächst schei-
    tern ließ, sowie die in jüngster Vergangenheit gescheiterten Verhandlungen von E-Plus mit
    der 01081 Telecom. Soweit diese Option nicht wahrgenommen werde, sei davon auszuge-
    hen, dass der auf dem Verhandlungswege festgelegte Preis ein Marktpreis sei. Die Tatsa-
    che, dass es bis zum Jahre 2004 nicht zu Preisfestsetzungen durch Regulierungsverfahren
    gekommen sei, verdeutliche, dass die Terminierungsentgelte nicht überhöht gewesen seien.

    Die deutschen Terminierungsentgelte seien im europäischen Vergleich niedrig angesetzt
    gewesen. Sofern man die Annahme vertrete, dass die Mobilfunknetzbetreiber auch in der
    Vergangenheit über beträchtliche Marktmacht verfügt hätten, sei dies nicht zu erklären. Die
    erneute deutliche Absenkung der Terminierungsentgelte im Jahr 2004 sei auf den Druck der
    DT AG gegenüber E-Plus zurückzuführen gewesen. In den Verhandlungen sei E-Plus insbe-
    sondere mit den Auswirkungen ihrer Fixed-Mobile-Substitution konfrontiert worden. Seit dem
    Marktstart von E-Plus im Jahr 1993 bis heute hätten sich die Terminierungsentgelte mehr als
    halbiert und lägen im internationalen Vergleich im unteren Drittel. Dies stehe einem unkon-
    trollierten Verhaltensspielraum von E-Plus diametral entgegen.

    Der vom Festnetz ausgehende Druck auf die Terminierungsentgelte bedinge, dass die häufig
    diskutierte Strategie, durch „überhöhte“ Terminierungsentgelte die Grenzkosten zu erhöhen,
    ins Leere laufe. Eine Situation, in der die DT AG oder alternative Festnetzbetreiber mit den
    Mobilfunknetzbetreibern geringere Terminierungsentgelte vereinbarten als sich die Mobil-
    funknetzbetreiber gegenseitig in Rechnung stellten, sei nicht stabil. Die Mobilfunknetzbetrei-
    ber hätten immer die Option und den Anreiz, ihren Verkehr billiger über die DT AG im Transit
    zu terminieren. Auch eine Situation, in der die DT AG oder ein alternativer Festnetzbetreiber
    nur mit einem der Mobilfunknetzbetreiber ein niedrigeres Terminierungsentgelt vereinbare,
    sei nicht stabil. Der betroffene Mobilfunknetzbetreiber hätte dann den Anreiz, keine „über-
    höhten“ Terminierungsentgelte mit den anderen Mobilfunknetzbetreibern zu vereinbaren.
    Dies würde nämlich bedeuten, dass er selbst ein geringeres Entgelt für Incoming-Calls aus
    dem Festnetz bekäme, als er auf der anderen Seite für die Outgoing-Calls an die anderen
    Mobilfunknetzbetreiber zahlen müsste.

    Ein weiterer wesentlicher Punkt sei die aufkommende Fixed-Mobile-Strategie, die zuneh-
    mend von den Mobilfunknetzbetreibern verfolgt werde. Die Festnetzbetreiber akzeptierten
    keine unverändert hohen Terminierungsentgelte bei gleichzeitig sinkenden Entgelten für An-
    rufe aus den Mobilfunknetzen in die Festnetze. Ausdruck dieses Anreizes seien auch die
    jüngsten Verhandlungen mit der DT AG sowie mit der 01081 Telecom gewesen. Auch hier
    zeige sich, dass die Reg TP auf veraltete Marktgegebenheiten abgestellt habe und aktuelle
    Entwicklungen so gut wie gar nicht würdige.




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 Grundsätzlich seien die Mobilfunknetzbetreiber nicht nur Anbieter, sondern auch Nachfrager
 von Terminierungsleistungen und somit an günstigen Preisen für Vorleistungen interessiert.
 Der Verhaltensspielraum des Anbieters von Terminierungsleistungen werde dadurch einge-
 schränkt, dass der Nachfrager auf ein überhöhtes Terminierungsentgelt mit einem entspre-
 chend hohen Vorleistungspreis für die eigene Terminierungsleistung reagieren würde. Da-
 durch würden sich aber beide Zusammenschaltungspartner schlechter stellen. So werde der
 Verhaltensspielraum von E-Plus auch durch die anderen Mobilfunknetzbetreiber begrenzt.
 Die entgegengerichtete Nachfragemacht, die E-Plus als relativ kleiner Netzbetreiber gegen-
 über den größeren D-Netzbetreibern habe, sei allerdings nicht so groß wie umgekehrt.

 Die Reg TP komme bei der Prüfung der abgeleiteten Nachfragemacht zu dem Ergebnis,
 dass die Endkunden nicht auf wirkliche Alternativen zurückgreifen könnten oder auch ihr
 Netz nicht nachweislich aufgrund der Kosten für eingehende Anrufe auswählten. Diese Auf-
 fassung teile E-Plus nicht. Nach Erfahrung von E-Plus würden die Preissetzungsspielräume
 der Anbieter auch bei Anwendung des Calling-Party-Pays-Prinzip durch die Summe der ver-
 schiedenen Substitutionsmöglichkeiten der Endkunden eingeschränkt.

 Die Reg TP argumentiere u.a., dass der Erreichbarkeitstarif für die Kunden im Gesamtpaket
 des Mobilfunkdienstes eine nachrangige Bedeutung habe.19 Verbindungsentgelte, Grundge-
 bühr und Handypreise seien wichtigere Komponenten. In Verbindung mit der Aussage eines
 von der Reg TP zitierten Betreibers, dass sich aus den relativen Preiselastizitäten der Nach-
 frager für die einzelnen Produktkomponenten auf Wholesale- und Retailebene im Laufe der
 Jahre die verschiedenen Preise für die einzelnen Produktkomponenten im Wettbewerb her-
 ausgebildet hätten, leite die Reg TP ab, dass der Wettbewerbsdruck, der von den Endkun-
 den ausgehe, nicht in Richtung Senkung der Terminierungsentgelte gehe. Dies werte sie als
 mangelnde entgegengerichtete Nachfragemacht und damit als Ausdruck einer marktbeherr-
 schenden Stellung von E-Plus auf dem Terminierungsmarkt. Hier liege jedoch ein gefährli-
 cher und trügerischer Zirkelschluss der Reg TP vor.

 Sie berücksichtige dabei nämlich nicht, dass in wettbewerbs- und fixkostenintensiven Indu-
 strien die einzelnen Produktkomponenten regelmäßig unterschiedliche Anteile der Fix- und
 Gemeinkosten trügen, ohne dass für die Komponenten, die einen höheren Fixkostenanteil
 trügen, eine Marktbeherrschung abzuleiten wäre. Vielmehr richte sich die Verteilung der Fix-
 und Gemeinkosten in effizienter Weise nach den Preiselastizitäten der Nachfrager. Diese
 Ausprägung der Entgeltstrukturen könne man gerade nicht zerpflücken, indem man eine
 Komponente herausnehme und feststelle, dass diese vielleicht mehr Fixkosten trage als eine
 andere (was noch lange nicht gleichbedeutend sei mit Preisunelastizität dieser Komponente)
 und diese Tatsache dann als Zeichen für Marktbeherrschung auf einem hinreichend eng ab-
 gegrenzten Markt werten.20

 Aus den geschilderten Entwicklungstendenzen neuer Techniken und Geschäftsmodelle und
 den daraus resultierenden neuen Substitutionsmöglichkeiten der Endkunden ergebe sich
 eine wirksame Nachfragemacht der Endkunden, die den Verhaltensspielraum der Mobilfunk-
 netzbetreiber entscheidend einschränken könne. Insbesondere komme es zu einer Abkehr
 vom Calling-Party-Pays-Prinzip.

 Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichten, dass E-Plus nicht als marktbeherrschendes
 Unternehmen auf einem für die Anrufzustellung im eigenen Netz abgegrenzten Markt einge-
 stuft werden könne. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer nachträglichen Feststellung
 einer marktbeherrschenden Stellung von E-Plus auf dem Mobilfunkterminierungsmarkt sowie
 der damit verbundenen Regulierung blieben gänzlich unbedacht. Bei einer Ausweitung der
 Regulierung, die die Preiskomponente „Terminierungsleistung“ aus dem komplexen Tarifge-
 füge isoliere und unter ihr Marktniveau senke, werde es zu Wettbewerbsverzerrungen und
 19
   Vgl. S. 52 ff. des Entwurfs.
 20
   Vgl. dazu auch: Problemfelder der Entgeltregulierung im Mobilfunk, Prof. Dr. Henning Klodt, Institut für Welt-
 wirtschaft an der Universität Kiel, 2003, S. 11.



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    Wohlfahrtseinbußen kommen. Erhebliche Einnahmeeinbußen der Betreiber seien die Folge.
    Da E-Plus negative Gewinne erwirtschafte und die aktuellen Kostenstrukturen keine unver-
    hältnismäßigen Absenkungen der Terminierungsentgelte zuließen, müssten die Einnah-
    meausfälle kompensiert werden.

    Vor dem Hintergrund der deutlich ungünstigeren Kosten- und Erlösstrukturen würde E-Plus
    einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber seinen Wettbewerbern erleiden. Es wäre
    kaum mehr möglich, die versunkenen Kosten der bereits getätigten spezifischen Investitio-
    nen, insbesondere in die UMTS-Lizenz, zu amortisieren. Anreize zu weiteren Investitionen,
    die speziell bezüglich UMTS unentbehrlich seien, würden genommen. Mit dieser Entwicklung
    hätten nachträgliche regulatorische Eingriffe nicht nur eine Reduzierung des Wettbewerbs
    auf dem betroffenen Vorleistungsmarkt, sondern auch eine Gefährdung des heutigen funk-
    tionsfähigen Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt zur Folge.


    IV.       Stellungnahme der KielNet
    Die Frage der Mobilfunkterminierung bleibe auch 2005 die größte Herausforderung für die
    Reg TP. Der Markt sei vom Ziel eines chancengleichen Wettbewerbs mit konsistenten Ter-
    minierungsentgelten weit entfernt. Der Entwurf stelle die Mobilfunkwelt in einer die Mobilfun-
    knetzbetreiber begünstigenden Weise dar, wenn auch in krassem Widerspruch zu früheren
    Richtlinien und Veröffentlichungen. Zuzustimmen sei dem Entwurf lediglich in der Hinsicht,
    dass die Mobilfunknetzbetreiber marktbeherrschend seien.

    Durch die Zusammenlegung der Märkte für UMTS- und GSM-Anrufterminierung ebne die
    Reg TP den Mobilfunknetzbetreibern den Weg, ihre Fehlinvestitionen in UMTS-Lizenzen von
    den Festnetzbetreibern wiederzuerlangen. Denn die Mobilfunknetzbetreiber würden ihre In-
    vestitionen in die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, an denen sich die Terminie-
    rungsentgelte orientieren müssten, hineinrechnen wollen. Diese Einschätzung der Marktdefi-
    nition stehe in völligem Gegensatz zu den Reg TP-Verfügungen 51/1999 und 13/2000, die
    statuierten, dass es sich bei UMTS um einen sachlich neuen und damit sachlich anderen
    Markt als den Markt des zellularen Mobilfunks handele. Die darin enthaltene Definition sei
    eindeutig gefasst. Die künstliche Begründung, die Ausgestaltung der UMTS-Lizenzierung
    stelle in erster Linie auf diejenigen Leistungsmerkmale ab, die auf Breitbandigkeit gestützt
    seien, gehe fehl.

    Abgesehen von zahlreichen neuen Dienstmerkmalen von UMTS, die diese Technik genü-
    gend von GSM abgrenze, sei auch die Sprachübertragung in abgrenzbarer Weise anders
    gestaltet. Mit UMTS sei die Sprachübertragung in viel höherer Qualität möglich. Das Merk-
    mal könne ein entscheidendes Marktabgrenzungskriterium sein, auch wenn im Moment der
    Marketingfocus nicht darauf liege, da die Netzbetreiber vorrangig GSM-Verträge verkauften.

    Das Schlagwort „Technologieneutralität von Regulierung“ sei ein Scheinargument, mit dem
    der Entwurf die Gleichbehandlung von UMTS und GSM begründen möchte. Ebenso könnte
    man mit dieser Begründung die gleichen Terminierungsentgelte für Mobilfunk- und für Fest-
    netze alternativer Carrier festlegen – dies wäre eine wünschenswerte Situation.

    GSM und UMTS seien aus technischer Sicht völlig verschieden. UMTS benötige sehr viel
    mehr Funkzellen als GSM und verfüge über eine wesentlich geringere Ausleuchtung der
    Zellen. Die Netzplanung und die Organisation der Datenübertragung sei gänzlich anders.

    Dies bedeute aber nicht, dass die benachbarten Märkte derartig gestaltet seien, dass eine
    Substitutionsmöglichkeit der einen Technik durch die andere gegeben sei. Dies verbiete
    schon die Aufteilung des Marktes durch die gleichen Marktteilnehmer in beiden Märkten, die
    diese nach Belieben beherrschen könnten. Eine Substitution sei somit auszuschließen.




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 Sollte die RegTP daran festhalten, dass GSM und UMTS in der Anrufzustellung einen Markt
 darstellten, so sei in den anschließenden Regulierungsverfahren darauf zu achten, dass die
 Lizenzgebühren nicht oder nur zu einem Bruchteil eingerechnet werden dürften.

 Der Ansatz, dass jeder Mobilfunknetzbetreiber in seinem Netz als marktbeherrschend be-
 trachtet werden könne, sei einseitig und werde einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung
 nicht gerecht. Konsequenterweise müsste dann jedes Unternehmen mit eigenem Netz als
 marktbeherrschend eingestuft werden, was letztlich nicht zu einer realistischen Einschätzung
 des Marktes führen und Fehlentwicklungen weiter unterstützen würde.

 Notwendig sei eine übergreifende Gesamtbetrachtung des Mobilfunkterminierungsmarktes,
 deren Ergebnis nur sein könne, dass die vier Mobilfunknetzbetreiber den Markt gemeinsam
 beherrschten. Dies habe nicht zuletzt der vereinbarte, viel zu langsame Absenkungspfad bei
 den Mobilfunkterminierungsentgelten gezeigt. Dieses Ergebnis folge letztlich sogar aus dem
 Ansatz einer Marktbetrachtung aus Endkundensicht: Der Endkunde habe zu den vier ge-
 meinsamen Marktbeherrschern keine Alternative, wenn er – und das sei das entscheidende
 Abgrenzungskriterium – jemanden an einem beliebigem Ort mobil erreichen wolle.

 Dies zeige sich auch bei der kaum unterschiedlichen Tarifgestaltung insbesondere der bei-
 den Marktführer. Die Marktmacht ließe sich auch an der Stellungnahme von T-Mobile able-
 sen, die mit Verlangsamung der Preissenkungen auf Endkundenebene, Unterversorgung
 ländlicher Gebiete und negativen Effekten auf Investitionen wirkungsvoll drohen könne. Wür-
 den die vier Mobilfunknetzbetreiber ihre geplanten Homezone-Produkte (ähnlich Genion)
 richtig zu vermarkten, könnten sie den Citycarriern mit günstigen Tarifen ins Festnetz (ge-
 sponsert durch niedrige Terminierungsentgelte ins Festnetz) problemlos Konkurrenz ma-
 chen, sich aber durch hohe Terminierungsentgelte ins Mobilfunknetz durch Quersubven-
 tionierung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Dies würde noch dadurch verstärkt, dass
 die DT AG als alleiniger Gesellschafter einer der Marktführer diesen vollabhängig steuern
 und so aufkeimenden Wettbewerb zunichte machen könnte.

 Auch die Einlassung der Mobilfunknetzbetreiber, sie seien mit Entscheidung vom 06.08.1999
 als nicht marktbeherrschend eingestuft worden und es gebe keinen Anlass für ein Abwei-
 chen davon, gehe fehl. Die exorbitanten Wachstumsraten bei Umsatz und Kunden hätten
 seitdem zu einer gewaltigen Verschiebung der Marktgewichte geführt. Zudem sei bereits die
 damalige Einschätzung nicht fehlerfrei gewesen. Wie sich inzwischen gezeigt habe, könne
 von einer „wettbewerblichen Organisation“ des Mobilfunkmarktes keine Rede sein. Die Prei-
 se seien weiterhin überproportional hoch, obwohl die Betreiber die Netze abgeschrieben
 hätten und die Unternehmen satte Gewinne einführen.

 Die bisherige Missbrauchskontrolle der Reg TP durch Heranziehung ausländischer Ver-
 gleichswerte genüge nicht. Die RegTP müsse die Initiative nach § 14 TKG ergreifen und den
 Mobilfunkmarkt angemessen regulieren.


 V.      Stellungnahme der MCI
 MCI stimmt den Folgerungen des Entwurfs im Ergebnis vollumfänglich zu und begrüßt das
 Bekenntnis der Reg TP, dass auf den jeweiligen Märkten kein wirksamer Wettbewerb herr-
 sche bzw. die betreffenden Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügten. Damit sei
 die Regulierungsbedürftigkeit der betroffenen Märkte und Unternehmen nunmehr festgestellt.

 Gleichwohl sei die zeitliche Trennung von Marktanalyse und Regulierungsverfügung zu be-
 mängeln. Diese Zweiteilung führe angesichts des resultierenden doppelten zeitlichen Auf-
 wands zu unerträglichen Verzögerungen für Rechts- und Planungssicherheit am Markt. Ins-
 besondere die seitens des VG Köln ergangenen unanfechtbaren Eilentscheidungen der
 letzten Monate hätten gezeigt, dass das gerichtliche Verständnis der Übergangsvorschrift in
 § 150 Abs. 1 TKG entgegen der Auffassung der Reg TP und vieler Marktteilnehmer die be-



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    absichtigte Fortsetzung bei der Marktregulierung durchbrochen und zudem unerwartete Lü-
    cken aufgerissen hätte.

    Die Reaktion der EU-Kommission im Verfahren DE/2005/0144 auf die Notifizierung der
    Marktdefinition und Marktanalyse des Marktes der Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen
    Telefonnetzen an festen Standorten habe folgendes gezeigt: Die Durchführung einer selbst-
    ständigen, von der Regulierungsverfügung losgelösten Marktanalyse beinhalte die Gefahr,
    schon mit Blick auf noch nicht vorgeschlagene bzw. feststehende, aber befürchtete Verpflich-
    tungen zu argumentieren und damit die Marktanalyse missverständlich, wenn nicht sogar
    fehlerhaft zu begründen. Dementsprechend ständen die EU-Kommission wie auch MCI auf
    dem Standpunkt, dass Marktanalyse und Regulierungsverfügung in einer gemeinsamen
    Konsultation und Notifizierung erfolgen sollten.

    Diese Sichtweise werde sowohl vom TKG als auch von den zugrunde liegenden Richtlinien
    gestützt. Nach § 13 Abs. 1 S. 3 TKG könne die Regulierungsverfügung zusammen oder im
    Anschluss an Marktdefinition und –analyse erfolgen. Zwar sei ein Ermessen der Reg TP vor-
    gesehen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gehöre aber dessen Begründung.
    Dem sei die Reg TP bisher ermessensfehlerhaft in keinem Entwurf nachgekommen. Noch
    deutlicher werde der erforderliche Verfahrenszusammenhang in Art. 16 Rahmenrichtlinie.

    MCI stimmt dem Entwurf zu, dass die Empfehlung der EU-Kommission lediglich Sprachver-
    bindungen umfasse. Auch das Explanatory Memorandum ließe keinen anderen Schluss zu.
    Allerdings rege MCI an, zu untersuchen, inwieweit die beträchtliche Marktmacht der Mobil-
    funknetzbetreiber im Bereich der Sprachterminierung Auswirkungen auf andere Endnutzer-
    und Vorleistungsmärkte habe. Gerade die sog. VPN-Angebote der Mobilfunknetzbetreiber an
    Endnutzer, die zugleich Festnetz- und Mobilfunkterminierungen in Anspruch nähmen, zeig-
    ten eine Strategie, mit der die Marktmacht im Bereich der Terminierungsleistungen durch die
    Mobilfunknetzbetreiber auf andere Märkte durch integrierte Angebote übertragen werde. Die-
    ses Phänomen sei auch im Entwurf wahrgenommen worden.21

    Zutreffend sei auch die gemeinsame Betrachtung von Sprachverbindungen in GSM- und
    UMTS-Netze. Es sei nicht ersichtlich, warum GSM- anders als UMTS-Netze behandelt wer-
    den sollten. Daher sollten auch acht Märkte betrachtet werden, mit dem gleichen Ergebnis.

    Die mit der UMTS-Entscheidung (Vfg. 13/2000) vorgenommene Marktabgrenzung zwischen
    GSM und UMTS stehe diesem Ergebnis schon deswegen nicht entgegen, weil es sich dort
    um eine aus Endnutzersicht vorgenommene Marktabgrenzung handele und nicht um einen
    Vorleistungsmarkt, der in beiden Technologien vorkomme.

    MCI stimme zu, dass in Bezug auf die relevanten Märkte keine entgegengerichtete Markt-
    macht festzustellen sei. Allerdings sprächen bereits zwei strukturelle Aspekte, die den Unter-
    suchungen hätten vorangestellt werden müssen, grundsätzlich gegen eine entsprechende
    Nachfragemacht der DT AG.

    Zum einen sei die Nachfragemacht der DT AG nach der von MCI und der EU-Kommission
    geteilten Sichtweise ohnehin dadurch eingeschränkt, dass die DT AG einer Zusammenschal-
    tungspflicht sowie der Entgeltregulierung für ihre eigenen Terminierungsentgelte unterliege.
    Das Drohpotenzial der DT AG wie auch ggf. anderer Netzbetreiber beziehe sich daher auf
    eine mögliche Entgeltregulierung oder die Drohung mit einer solchen Regulierung. Damit er-
    gebe sich die Nachfragemacht nicht aus der ökonomischen Position des Nachfragers, son-
    dern aus dem regulierungsrechtlichen Umfeld.




    21
         Vgl. auch S. 54 des Entwurfs.



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 Bei einer Zusammenschaltungsanordnung infolge der Anrufung durch einen Netzbetreiber
 könne auch nach dem neuen TKG davon ausgegangen werden, dass es eine Abnahmever-
 pflichtung der DT AG für die Terminierungsleistungen gebe, und zwar unabhängig davon, ob
 jener selbst einer Zusammenschaltungsverpflichtung unterliege. Zugleich unterlägen die Zu-
 sammenschaltungsentgelte der DT AG regelmäßig der – zumindest nachträglichen – Ent-
 geltregulierung. Daher sei die grundsätzlich vorhandene Nachfragemacht der DT AG bei der
 Terminierungsleistungen anderer Netzbetreiber im Rahmen der Zusammenschaltung recht-
 lich beschränkt. Die DTAG könne weder mit anderen Entgelten für ihre eigene Terminie-
 rungsleistung noch mit einer Verweigerung der Abnahme fremder Terminierungsleistungen
 drohen. Dementsprechend sei eine ausgleichende Nachfragemacht der DT AG gegenüber
 den alternativen (Fest)Netzbetreibern gebrochen.

 Dass die DT AG eine prüfende Regulierungsentscheidung über die vom alternativen Fest-
 netzbetreiber verlangten Terminierungsentgelte herbeiführen könne, sei keine Frage der
 Nachfragemacht, sondern des rechtlichen Instrumentariums. Auch zwei Netzbetreiber, die
 beide nicht über beträchtliche Marktmacht verfügten, seien in der Lage, die Terminierungs-
 entgelte des jeweils anderen im Wege der (nachträglichen) Entgeltregulierung überprüfen zu
 lassen, sofern diese einer Zusammenschaltungspflicht nach § 18 TKG unterlägen. Die
 Nachfragemacht sei aber ein tatsächliches Kriterium der Marktmacht, nicht ein jedem Betrei-
 ber zur Verfügung stehendes rechtliches Mittel. Hinzu komme, dass die Entgeltregulierung
 bereits auf der Ebene der durch Regulierungsverfügungen auferlegbaren Verpflichtungen
 liege. Eine Berücksichtigung dieser Mittel würde die Marktanalyse von ihren eigenen
 Rechtsfolgen abhängig machen und zu einem Zirkelschluss führen. Diese Argumentation sei
 auch berücksichtigt, aber nur nachrangig erwähnt worden.22

 Zum zweiten stehe der Berücksichtigung der Nachfragemacht der DT AG grundsätzlich die
 (auch rechtliche) Tatsache entgegen, dass T-Mobile mit der DT AG konzernrechtlich verbun-
 den sei. Daher müsse eine entgegengesetzte Nachfragemacht bezweifelt werden, denn die
 Konzernverbindung hebe schon ihrer Natur nach ein marktübliches Gegenseitigkeitsverhält-
 nis beider Parteien zueinander auf. Damit sei nicht gesagt, dass die DT AG zwangsläufig
 ihre Konzernunternehmen bevorzuge. Sie sei aber aus gesellschaftsrechtlichen Gründen
 daran gehindert, T-Mobile zu schaden. Das Durchsetzen niedrigerer Terminierungsentgelte
 stelle sich aber im Ergebnis als Schaden auf Seiten von T-Mobile dar. Dies gelte erst Recht
 für die Frage, ob die DT AG gegenüber T-Mobile ein streitiges Zusammenschaltungsverfah-
 ren mit streitiger Entgeltregulierung nach § 25 Abs. 6 TKG anstrengen könnte.

 Die in § 3 Nr. 29 TKG geforderte Betrachtungsweise führe ebenfalls dazu, die DT AG mit T-
 Mobile einheitlich zu betrachten. Für eine eigenständige Betrachtung der DT AG als Ausüber
 entgegengerichteter Nachfragemacht bliebe danach zumindest gegenüber T-Mobile kein
 Raum mehr. Die DT AG unterliege aber angesichts ihrer beträchtliche Marktmacht im Be-
 reich der Festnetzterminierung und der Endkundenleistungen im Festnetz Verpflichtungen
 zur Nichtdiskriminierung gegenüber den anderen Mobilfunknetzbetreibern, so dass eine se-
 lektive Ausübung von Nachfragemacht nicht möglich sei. Daher „infiziere“ die beschriebene
 Konzernverbundenheit der DT AG mit T-Mobile auch die Position der DT AG gegenüber den
 anderen Mobilfunknetzbetreibern. Somit scheide die DTAG als Ausüber von Nachfragemacht
 gänzlich aus. Die umfangreichen tatsächlichen Ausführungen des Entwurfs würden dadurch
 nicht gänzlich obsolet, hätten aber hiernach nur hilfsweisen Charakter.


 VI.     Stellungnahme der O2 Germany
 O2 Germany stimmt mit der von der Reg TP gefundenen Auffassung, insbesondere zur
 Marktdefinition und der engen Marktabgrenzung, nicht überein. O2 Germany stehe einer Ab-
 grenzung von Terminierung auf Vorleistungsebene kritisch gegenüber, da Mobilfunkbetreiber
 ein Bündel von sich ergänzenden und von einander abhängenden Diensten anböten, die

 22
      Vgl. S. 57 des Entwurfs.



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