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12 2005 A Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
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äquat annehmen könne.57 Vielmehr spreche die Tatsache, dass bisher kein Anlass zu einem
wettbewerbsrechtlichen Einschreiben gegen die Mobilfunknetzbetreiber bestanden habe,
offensichtlich dafür, dass keine Wettbewerbsprobleme existierten. Auch sei die Schlussfol-
gerung falsch, die Geeignetheit des allgemeinen Wettbewerbsrechts müsse empirisch nach-
gewiesen werden.58 Umgekehrt sei die Aussage richtig. Ausgehend vom Grundsatz, dass
das Kartellrecht regelmäßig in der Lage sei, mit marktbeherrschenden Unternehmen effektiv
umzugehen, müsse der empirische Nachweis geführt werden, dass das allgemeine Kartell-
recht nicht geeignet sei, einem Marktversagen zu begegnen. Dies komme auch in der For-
mulierung von § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG zum Ausdruck. Entsprechend obliege der Reg TP
hierfür die Darlegungslast. Dieser sei sie nicht ansatzweise nachgekommen. Daher sei da-
von auszugehen, dass keine Regulierungsbedürftigkeit gegeben sei.
Das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht sei nicht identisch mit der Annahme der Marktbe-
herrschung.59 Es müsse sich vielmehr um eine der Marktbeherrschung „gleichkommende
Stellung“ handeln. Daher gebe es Besonderheiten aus der Beurteilungsperspektive. Wäh-
rend es sich bei der Missbrauchsaufsicht nach Art. 82 EGV bzw. § 19 GWB um eine ex-post-
Verhaltenskontrolle handele, sei die Marktanalyse nach § 11 Abs. 1 TKG eine ex-ante-Beur-
teilung der Marktentwicklung und des Marktverhaltens. Daher stelle der Prognosecharakter
hohe Anforderungen an den Regulierer.
Die mit einer Prognose einhergehenden Unsicherheiten führten zu einem hohen Begrün-
dungsbedarf für Regulierungseingriffe. Danach müsse der Regulierer fehlenden Wettbewerb
nachweisen und im Zweifel Zurückhaltung hinsichtlich des regulatorischen Eingriffs üben.
Auch müsse der Regulierer immer die Auswirkungen einer Regulierungsverfügung auf die
Marktverhältnisse im Auge haben.
Im Rahmen der Marktanalyse gewinne die Frage des potenziellen Wettbewerbs gegenüber
dem traditionellen Marktanteil besondere Bedeutung. Denn auf besonders dynamischen oder
innovativen Märkten wie dem Kommunikationssektor könnten technische Entwicklungen zu
schnellen Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse führen. Ein Regulierungsbedarf be-
stände aber nur bei einer unüberwindbaren Monopolstellung (bottleneck). Fehle die Verfü-
gungsmacht über eine monopolistische Engpasseinrichtung und somit über eine wesentliche
Einrichtung, so fehle auch die Rechtfertigung für sektorspezifische Regulierung.
Daher bestehe im Hinblick auf die Mobilfunkterminierung kein Wettbewerbsproblem, weil die
Zugangsleistung in Form der Terminierung nicht notwendig sei, um nachgelagerte Dienste-
märkte dem Wettbewerb zu öffnen. Der im Mobilfunk bestehende Infrastrukturwettbewerb
der Netzbetreiber führe dazu, dass der Dienstemarkt dem Wettbewerb geöffnet sei. Hinzu
komme, dass in Deutschland der Wettbewerb auf der Diensteebene durch die Pflicht zur Zu-
lassung von Diensteanbietern abgesichert sei.60 In der Konsequenz der Theorie der Regulie-
rung von Engpasseinrichtungen liege es, dass eine sektorspezifische Regulierung weder
notwendig noch gerechtfertigt sei, sofern mehrere Netze miteinander konkurrierten und hier-
durch Ausweichmöglichkeiten für den Kunden auf der Diensteebene beständen.61 Denn die
Zugangsregulierung ziele auf die wettbewerbliche Gestaltung der Dienstemärkte.62
Selbst wenn man diese Position nicht teile, scheitere die Annahme beträchtlicher Markt-
macht am Vorliegen von Marktgegenmacht.
57
Vgl. Koenig/Vogelsang/Winkler, Marktregulierung im Bereich der Mobilfunkterminierung, S. 53.
58
Vgl. Koenig/Vogelsang/Winkler, Marktregulierung im Bereich der Mobilfunkterminierung, S. 52.
59
§ 11 Abs. 1 Satz 3 TKG bzw. Art. 14 Abs. 2 Rahmenrichtlinie.
60
§ 150 Abs. 4 TKG.
61
Vgl. Kirchner, MMR-Beilage 8/2002, 18.
62
Vgl. EuGH, Slg 1978, 207, 290 ff. “United Brands”.
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Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Teilnehmernetzbetreibern würden regelmä-
ßig bilateral vereinbart.63 Unterstelle man die Abgrenzung von Einzelnetzen, so ständen sich
wechselseitig Monopolisten gegenüber. Schon hieraus würde ein bilaterales Monopol folgen.
Hinzu komme, dass die Monopolisten auf der Angebotsseite zugleich über starke
Marktmacht auf der Nachfrageseite verfügten, da sich die Nachfrage auf wenige Teilneh-
mernetzbetreiber, die ihren Verkehr terminieren wollten, beschränke. Diese Umstände unter-
schieden die Terminierungsmärkte von herkömmlichen Märkten, bei denen die Monopolisten
einer zersplitterten Nachfrageseite gegenüberständen.
Nach Auffassung von Vodafone seien die aufgeführten Unterschiede zu anderen Märkten
derart komplex, dass sich diese der herkömmlichen Wettbewerbsanalyse entzögen.64 Der
besondere Charakter der bilateralen Beziehungen komme auch in den Ausführungen der
Gutacher zum Ausdruck: „Hinzu käme noch die Notwendigkeit empirischer Analysen, um
festzustellen, welche theoretischen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und wie sich
dann die quantitativen Parameter auswirken. Leider ist die theoretische Literatur nicht so
ausgereift und es liegen auch keine quantitativen Daten vor, um dies zu leisten. ... Die Ein-
beziehung bilateraler Beziehungen kann also zurzeit weder genutzt werden, um die von der
Kommission vorgeschlagene Marktabgrenzung zu verwerfen, noch dazu diese zu bestäti-
gen.“65 Wie dann auf der gleichen Seite des Gutachtens gefolgert werden kann, dass sowohl
nach den herkömmlichen Kriterien des allgemeinen Kartellrechts als auch aufgrund einer
ökonomischen Würdigung der Marktabgrenzung für jedes Netz ein eigener Terminierungs-
markt bestehe, sei aus Sicht von Vodafone schlichtweg schleierhaft.
Aus der Bilateralität der Austauschbeziehungen ergibt sich mindestens eine Vermutung da-
für, dass sich die Verhandlungsmacht der beteiligten Parteien neutralisiere. Ob sich hiervon
Ausnahmen aufgrund der Größenverhältnisse der beteiligten Netze oder anderer Umstände
ergäben, sei nicht hinreichend geklärt.66 Dies könne sich aber nicht zu Lasten der Betroffe-
nen auswirken. Vielmehr müsse eine Feststellung beträchtlicher Marktmacht unterbleiben.
Die Reg TP gelange bei der Analyse ausgleichender Marktgegenmacht zu dem Ergebnis,
dass die Marktmacht der Mobilfunknetzbetreiber nicht aufgrund der Verhandlungsposition
der DT AG neutralisiert werde. In ihrer Marktanalyse im Bereich der Verbindungsleistungen
im Festnetz komme sie hinsichtlich der Terminierungsleistungen in den Netzen alternativer
Festnetzbetreiber zum gegenteiligen Ergebnis. Dieses widersprüchliche Resultat halte einer
genaueren Untersuchung nicht stand.
Im Falle der Mobilfunkterminierung sei die Reg TP der Ansicht, die DT AG mache von ihrer
Verhandlungsmacht anders als bei den alternativen Teilnehmernetzbetreibern keinen Ge-
brauch, weil sie sonst ihrer Tochtergesellschaft T-Mobile und mithin sich selbst schade. Die-
se Ausführungen seien rein spekulativer Natur. Daten oder eine fundierte empirische Analy-
se lägen nicht vor. Eine fundierte Analyse hätte es erfordert, eine Kosten-Nutzen-Analyse
der verschiedenen Szenarien aufzustellen und zu beleuchten, ob die Erlöse aus „hohen“
Terminierungsentgelten mögliche Marktanteilsgewinne im Festnetz infolge gesenkter Mobil-
funkterminierungsentgelte oder sonstige positive Effekte für die DT AG aus gesenkten Mobil-
funkterminierungsentgelten übersteigen würden. Dabei hätte im Hinblick auf die zukünftige
Marktentwicklung bei fest-mobilen Konvergenzprodukten auch die für die DT AG bestehende
Anreizwirkung zur Verhandlung von Absenkungen der Terminierungsentgelte berücksichtigt
werden müssen. Dieser Aspekt sei mit der Bemerkung abgetan worden, in Zeitungsberichten
sei darauf hingewiesen worden, die Mobilfunknetzbetreiber hätten die Terminierungsentgelte
nur gesenkt, weil sie ein regulatorisches Eingreifen befürchteten.
63
Vgl. von Weizsäcker, MMR 2003, 170, 173 f.
64
Vgl. von Weizsäcker, MMR 2003, 170, 174.
65
Koenig/Vogelsang/Winkler, Marktregulierung im Bereich der Mobilfunkterminierung, S. 22.
66
Vgl. auch Koenig/Vogelsang/Winkler, Marktregulierung im Bereich der Mobilfunkterminierung, S. 22.
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Darüber hinaus setze die Reg TP implizit voraus, dass die Ausübung von Marktmacht durch
die DT AG gegenüber den nicht-konzernangehörigen Mobilfunknetzbetreibern zwingend
auch zu einer Senkung der Terminierungsentgelte der Tochter T-Mobile führe. Gehe man
aber von der Monopolthese der Reg TP aus und davon, dass sich die Mobilfunknetzbetreiber
bei der Festlegung der Terminierungsentgelte unabhängig von ihren Wettbewerbern verhal-
ten könnten, so könne T-Mobile die Terminierungsentgelte eben ohne Rücksicht auf seine
Wettbewerber festsetzen. Dies aber hätte zur Folge, dass die Ausübung von Verhandlungs-
macht durch die DT AG nicht zwingend zu einer Senkung der Anrufzustellungsentgelte von
T-Mobile führen müsse. Die Annahme der Reg TP zur Anpassung der Terminierungsentgelte
bei T-Mobile setze daher gerade die von ihr geleugnete Wettbewerbssituation voraus.
Weiterhin habe die Reg TP nicht erklärt, weshalb die DT AG einerseits kein Interesse an der
Absenkung der Mobilfunkterminierungsentgelte habe, andererseits aber gegenüber alternati-
ven Teilnehmernetzbetreibern von ihrer Marktmacht Gebrauch mache, obwohl sie für Fest-
Mobil-Verbindungen nicht, für Fest-Fest-Verbindungen hingegen reguliert sei. Die Lebens-
wahrscheinlichkeit spreche für das genau gegenteilige Ergebnis.
Auch seien die Mobilfunknetzbetreiber in vielfältiger Hinsicht mit der DT AG und den entspre-
chenden Konzerntöchtern geschäftlich verbunden. Insoweit könnte die Ausübung von Markt-
gegenmacht die Mobilfunknetzbetreiber empfindlich treffen.
Die Annahmen der Reg TP zur Verhandlungsmacht der DT AG seien mit erheblichen Inkon-
sistenzen und logischen Brüchen behaftet. Die Analyse der Marktgegenmacht der Mobilfunk-
netzbetreiber untereinander sei ebenfalls unzureichend ausgefallen. Der Einfluss der Bilate-
ralität von Zusammenschaltungsverträgen werde nahezu komplett ausgeblendet.
Die Reg TP habe in ihrer Marktanalyse der Festnetzverbindungsmärkte den Umstand, dass
DT AG und alternative Teilnehmernetzbetreiber auf dem gleichen Endkundenmarkt tätig sei-
en, als maßgeblichen Grund dafür gesehen, dass die DT AG gegenüber den alternativen
Netzbetreibern von ihrer Verhandlungsmacht Gebrauch machen werde.67 Bei den Mobilfun-
knetzbetreibern soll dies hingegen nicht der Fall sein. Eine Erklärung für diese fundamental
unterschiedliche Sichtweise bleibe die Reg TP schuldig.
Mobilfunknetzbetreiber ständen auf der Endkundenebene zueinander in Wettbewerb. Kein
Netzbetreiber könne daher eine Preiserhöhung auf Terminierungsseite dulden, weil dies un-
mittelbar zu einer Erhöhung seiner Kosten und damit zu einer Verschlechterung seiner Wett-
bewerbsposition auf dem Endkundenmarkt führe. Dies gelte insbesondere für die Situation
bilateraler Terminierung.68 Schon hieraus ergebe sich, dass der Verhaltensspielraum der
Mobilfunknetzbetreiber untereinander begrenzt sei.
Es sei im Grundsatz richtig, dass die Mobilfunknetzbetreiber zur Verbesserung ihrer Wettbe-
werbssituation auf dem Endkundenmarkt auf eine Senkung der Preise des Gegenübers
drängen würden. Würde eine solche Preisreduktion nicht gewährt, so möge dies nicht Aus-
druck fehlenden Wettbewerbs, sondern gerade das Ergebnis entsprechender Marktgegen-
macht und des Umstandes sein, dass der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt intensiv
sei. Der Einwand, dass die Netzbetreiber möglicherweise ein gleichlaufendes Interesse an
hohen Terminierungsentgelten hätten, weil sich hierdurch höhere Endnutzerpreise ergä-
ben,69 gehe fehl. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass der Wettbewerb auf dem Endkun-
denmarkt nicht funktioniere, weil die Netzbetreiber kollusiv zusammenwirkten. Dies habe
jedoch nicht mit der Frage ausgleichender Marktgegenmacht zu tun, sondern wäre ein Fall
des § 1 GWB bzw. Art. 81 EGV.
67
Vgl. Regulierungsbehörde, Amtsblatt 2004, 1171, 1276.
68
Vgl. Laffont/Rey/Tirole, Netzwork Competition I, Overview and Nondiscriminatory Pricing, Rand Journal of Eco-
nomics, Vol. 29 (1998), S. 1-37.
69
Vgl. Koenig/Vogelsang/Winkler, Marktregulierung im Bereich der Mobilfunkterminierung, S. 20.
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Die Reg TP gehe davon aus, dass wegen der geringeren Bedeutung der Anruferpreise bei
der Auswahl des Mobilfunknetzbetreibers derzeit kein indirekter Druck auf die Terminie-
rungsentgelte ausgehe. Dies sei falsch. Zunächst treffe die mögliche geringere Bedeutung
der Anruferpreise im Vergleich zur Bedeutung für abgehende Verbindungen noch keine Aus-
sage darüber, ob von den Anruferpreisen Nachfragemacht ausgehe. Die in bestimmten Kon-
stellationen vergleichsweise geringere Bedeutung der Anruferpreise spiegele lediglich mögli-
che unterschiedliche Preiselastizitäten der Endkunden wider. Zudem zeige die von Vodafone
vorgelegte Allensbach-Studie, dass die Anruferpreise sehr wohl für die Auswahlentscheidung
maßgeblich seien.
Das Marktabgrenzungsergebnis widerspreche auch den in § 2 Abs. 2 TKG festgelegten Re-
gulierungszielen, wonach dauerhaft funktionsfähiger Wettbewerb gefördert werden solle.
Denn nun sollten Monopolmärkte konstruiert werden, die auf Basis der gewählten Abgren-
zung immer Monopolmärkte bleiben würden. Dies impliziere, dass die Regulierungsziele in
diesen Märkten nicht erreicht werden könnten. Angesichts vierer miteinander konkurrieren-
der Mobilfunkanbieter könne dies kein sinnvolles Ergebnis sein. Damit solle im Mobilfunkbe-
reich eine Situation mit Sanktionen versehen werden, die man im Festnetzbereich herbei-
sehne, nämlich Wettbewerb zwischen mehreren gleichwertigen Infrastrukturen.
Sollte die Reg TP an der vorgezeichneten Linie festhalten und die aufgezeigten Mängel nicht
korrigieren, werde dies zur Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Entscheidung führen.
Trotz des Beurteilungsspielraums der Reg TP gemäß § 10 Abs. 2 TKG werde die Entschei-
dung nicht der Kontrolle der Gerichte hinsichtlich von Rechtsverstößen bei Entscheidungen
von Beurteilungsermächtigungen entzogen. Nach den vorstehenden Ausführungen seien mit
dem vorliegenden Entwurf gleich mehrere Kriterien solcher Rechtsverstöße erfüllt.
Bonn, 29. Juni 2005
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Mitteilung Nr. 149/2005 Mitteilung Nr. 150/2005
TKG § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 Satz 1; Eröffnung eines Bereitstellung von Rufnummern für Premium Rate-Dienste zur
neuen Antragsverfahrens; Zuteilung von Frequenzen für den Verwendung im Online-Billing; Anhörung
weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk in den gepaarten Fre-
Im Rahmen der Vorbereitungen zur vollständigen Liberalisierung
quenzbereichen 451,00 – 455,74 MHz und 461,00 – 465,74 MHz
des Telekommunikationsmarktes wurden bis zur Schaffung eines
Mit der Veröffentlichung der Entscheidung der Präsidentenkammer geeigneten Rufnummernbereichs für „Premium Rate“-Dienste
vom 17.2.2004 über das Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für (PRD) mit Verfügung vom 17.12.1997 vorläufig die noch freien Ruf-
weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk in den gepaarten Frequenzbe- nummern aus dem hierfür von der Deutschen Bundespost
reichen 450,00 – 455,74 MHz und 460,00 – 465,74 MHz im Amts- TELEKOM genutzten Bereich (0)190 bereit gestellt. Aufgrund der
blatt der Reg TP (Vfg. Nr. 6/2004 im Amtsblatt Nr. 7 vom 31.3.2004) hieraus resultierenden akuten Rufnummernknappheit und geringe-
wurden die Frequenzbereiche 451,00 – 455,74 MHz und 461,00 – ren Kontingentierung der Wettbewerber erfolgte die Bereitstellung
465,74 MHz zur ausschließlichen Nutzung für den weitbandigen von vornherein nur zur Überbrückung des Zeitraums bis zur diskri-
Betriebs-/Bündelfunk zur Beantragung bereitgestellt. minierungsfreien Bereitstellung eines neuen Rufnummernbereichs.
Im Rahmen des durch Mitteilung Nr. 109/04 eröffneten Antragsver- (0)190er Zuteilungen wurden nicht vergebührt und erfolgten weitest-
fahrens (Amtsbl. Nr. 8 vom 21.4.04, S. 406) wurden bereits Fre- gehend unter Fortschreibung der geltenden Nutzungsbedingungen,
quenzen für den weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk für insgesamt wie z.B. der festen Tarifvorgaben.
jeweils 24 Regionen zugeteilt (vgl. Mitteilung Nr. 412/2004 im Amts- Zur Ersetzung der (0)190er Rufnummern wurden im September
blatt Nr. 25 vom 22.12.2004). Damit wird jeweils das gesamte Bun- 2001 Rufnummern des Bereichs (0)900 bereit gestellt. Nach mehrfa-
desgebiet abgedeckt. Nunmehr steht noch ein Frequenzspektrum cher Verlängerung der Übergangsfristen (zuletzt durch Verfügung
von 1,25 MHz für den weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk zur Verfü- 51/2001 vom 14.11.2001 (Reg TP Amtsbl. 22/2001)) läuft die
gung. ursprünglich bis zum 31.12.2003 beschränkte Wirksamkeit der
Nach Ablauf der Antragsfrist im Rahmen des am 21.4.04 eröffneten Zuteilungen von (0)190er Rufnummern nunmehr zum 31.12.2005
ersten Antragsverfahrens sind weitere Anträge auf Zuteilung von aus. Nach vierjährigem Parallellbetrieb dürfen Anbieter von Pre-
Frequenzen für den weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk für ver- mium Rate-Diensten damit ab dem 1.1.2006 nur noch (0)900er Ruf-
schiedene Versorgungsgebiete eingereicht worden, die in der nummern verwenden.
Summe eine Abdeckung der Bundesrepublik Deutschland ergeben.
Mit der Ersetzung der (0)190er Rufnummern durch (0)900er Ruf-
Auf der Grundlage der o.g. Präsidentenkammerentscheidung wird nummern verfolgt die Regulierungsbehörde folgende Ziele:
daher nun ein weiteres Antragsverfahren eröffnet. Weitere Interes-
1. Herstellung von Wettbewerbsgleichheit bezüglich der Verfüg-
senten für Frequenzen für den weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk
barkeit und Vergebührung von Rufnummern für PRD (einerseits
in den o.g. Frequenzbereichen können ab sofort Anträge auf Zutei-
waren einzelne Teilbereiche der (0)190er Rufnummern nicht
lung stellen. Die Anträge sind spätestens bis 10.8.2005 schriftlich
mehr verfügbar, andererseits verfügte die DTAG über einen
und in deutscher Sprache bei der nachfolgenden Adresse einzurei-
überproportional großen nicht vergebührten Nummernaltbe-
chen:
stand)
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
2. Tarifflexibilisierung (Beendigung der Fortschreibung fester Tarif-
Referat 215
vorgaben, Einführung der Tarifhoheit beim Verbindungsnetzbe-
Postfach 80 01
treiber mit Serviceplattform (VNB/SP))
55003 Mainz
3. Ersetzung des zwei- durch ein einstufiges Zuteilungsverfahren,
Die Anträge sind pro Versorgungsgebiet zu stellen und haben fol-
um undurchsichtige Kettenzuteilungen zu beseitigen und im
gende Angaben zu enthalten:
Sinne des Verbraucherschutzes Klarheit über die Identität des
– Angaben zur Person des Antragstellers (Name, Anschrift, Rechts- Inhaltsverantwortlichen herzustellen
form, Vertretungsbefugnisse, Ansprechpartner)
Damit verbunden ist ein Wechsel im zugrunde liegenden Abrech-
– Darlegung und Nachweise der subjektiven Zuteilungsvorausset- nungssystem. Während (0)190 1 bis 9 Rufnummern dem sogenann-
zungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde) ten Online-Billing unterliegen, werden (0)900er Rufnummern im
– Angaben zur Frequenzausstattung (Systembandbreiten) Offline-Billing geführt.
– Angaben zur Dauer der beabsichtigten Frequenznutzung Mit dem Heranrücken des 31.12.2005 wird an die Regulierungs-
– Frequenznutzungskonzept, das Angaben zur effizienten und behörde vermehrt der Wunsch herangetragen, Rufnummern für
störungsfreien Frequenznutzung enthält PRD im Online-Billing fortzuschreiben.
– Der Frequenzbedarf ist unter Angabe des Versorgungsgebietes, Es wird vorgetragen, das vollständige Auslaufen des Online-Billing
das maximal eine Größe von 15.000 km2 umfassen darf, zu bean- als Abrechnungsverfahren laufe den Marktbedürfnissen zuwider.
tragen. Das Versorgungsgebiet ist in einer geographischen Karte Durch die erforderlichen aufwendigen Verfahren zum Austausch
darzustellen. aller abrechnungsrelevanten Daten verursache das Offline-Billing
Einzelheiten zu den Anforderungen an einen Frequenzantrag sind zusätzliche Kosten, die insbesondere im Hinblick auf niedrig
den Ausführungen der o.g. Präsidentenkammerentscheidung zu bepreiste PRD unangemessen seien. Hinzu komme die fehlende
entnehmen. Preistransparenz auf Anruferseite, die ebenfalls insbesondere zu
Werden in einer Region mehr Anträge gestellt, als Frequenzen ver- Lasten niedrig bepreister Dienste ginge. Dieser Entwicklung stün-
fügbar sind, hat die Zuteilung gemäß Ziffer 3 der o.g. Präsidenten- den im niedrig bepreisten Marktsegment keine entsprechenden
kammerentscheidung in Form eines Versteigerungsverfahrens nach Vorteile des Offline-Billing (Tarifierungsflexibilisierung und Tarif-
§ 55 Abs. 9 i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 1 TKG zu erfolgen. hoheit des Diensteanbieters) zur Seite. Auch die aus Sicht des Ver-
Da derzeit noch eine Klage gegen die o.g. Präsidentenkammerent- braucherschutzes erwünschte konsistente und transparente Abbil-
scheidung beim VG Köln anhängig ist, wird die Durchführung eines dung der Beziehung zwischen VNB/SP und Endkunde mit Blick auf
solchen Versteigerungsverfahrens zunächst bis zum Eintritt der Vertrag, Marketing und Forderungsausfall spiele vor allem bei hoch-
Rechtskraft einer Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfah- preisigen Mehrwertdiensten eine Rolle. Es wird gefordert, das On-
ren bzw. bis zur Rücknahme oder Erledigung ausgesetzt werden. line-Billing als alternatives Abrechnungsverfahren auch in der
Zukunft neben dem Offline-Billing zu erhalten, um Wettbewerbs-
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass zu nachteile zu vermeiden und Marktvolumen zu sichern. Dies könne
einem Versteigerungsverfahren in Folge des hiermit eröffneten insbesondere durch die Bereitstellung von zusätzlichen, im Online-
Antragsverfahrens nur zugelassen werden kann, wer bis zum Ablauf Billing abgerechneten Rufnummernteilbereichen im Nummernbe-
der oben genannten Antragsfrist einen Antrag auf Zuteilung von Fre- reich (0)900 gewährleistet werden.
quenzen für den weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk gestellt hat.
Angesichts der geltenden Rechtslage, der zufolge (0)190er Rufnum-
Weitere Regelungen über die Zulassung zum und Teilnahme am mern nur noch bis zum 31.12.2005 verwendet werden dürfen,
Versteigerungsverfahren bleiben vorbehalten. haben naturgemäß bislang nur die Befürworter des Online-Billings
215 erneut Stellung bezogen.
Bonn, 29. Juni 2005
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Ob es im Sinne des Bedarfsdeckungsauftrags des § 66 TKG erfor- sche eingetragen, so wird in der Reihenfolge der Listung entschie-
derlich, angemessen und zumutbar ist, auch zukünftig Rufnummern den. Ist keiner der Rufzeichenwünsche zuteilbar, erfolgt Rückspra-
für Online-Billing PRD bereit zu stellen, wird jetzt noch einmal ergeb- che mit dem Antragsteller.
nisoffen geprüft. Nach dem 9.7.2005 erfolgt die Vergabe in der Reihenfolge des
Soweit der geltend gemachte Bedarf sich bestätigen sollte, erwägt Antragseingangs.
die Regulierungsbehörde, neben den bestehenden Nummernberei- Bei taggleichem Eingang wird per Los entschieden.
chen (0)900 1, (0)900 3, (0)900 5 und (0)900 9 weitere Bereiche mit
vorgegebenen Tarifstufen bereit zu stellen. Eine explizite Anordnung Betriebsrechte
des Online-Billing als Abrechnungsverfahrens hält die Regulierungs-
behörde dagegen in Abwägung der vorgetragenen Bedarfssituation Die Bestimmungen der §§ 10, 11 und 14 AFuV bleiben unberührt.
einerseits und der Eingriffstiefe in die Gestaltungsfreiheit der Markt-
beteiligten andererseits bislang weder für erforderlich noch für Gebühren
angemessen. Für die Zuteilung der Rufzeichen werden Gebühren gemäß Anlage 2
Die Regulierungsbehörde bittet vor diesem Hintergrund um der AFuV erhoben.
Stellungnahme, Die Zuteilung kann im Falle des Gebührenrückstandes gemäß AFuV
1. ob und inwieweit Online-Billing als alternatives Abrechnungsmo- oder Beitragsrück-standes gemäß der Frequenzschutzbeitragsver-
dell für PRD als dauerhaft erforderlich erachtet wird und ordnung (FSBeitrV) versagt werden.
2. ob und inwieweit den Marktbedürfnissen durch Bereitstellung Befristung
fest tarifierter PRD Rufnummernbereiche Rechnung getragen
Sofern der Antragsteller keinen kürzeren Zuteilungszeitraum
würde.
benennt, werden die Zuteilungen gemäß Nr. 9. des Rufzeichenplans
Stellungnahmen werden bis zum 29. Juli 2005 unter folgender auf maximal 5 Jahre befristet.
Anschrift entgegengenommen:
Die Entscheidung, ob eine Verlängerung des gleichen Rufzeichens
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post möglich ist, wird bis zur Vorlage von Erkenntnissen über die Verwal-
Referat Grundsatzfragen der Nummerierung tung knapper Ressourcen zurückgestellt.
Postfach 80 01
225-5
53105 Bonn
Telefax (02 28) 14-60 11
Email: Referat117@regtp.de
Die Reg TP behält sich vor, Stellungnahmen, die nicht ausdrücklich
als vertraulich gekennzeichnet sind, zu veröffentlichen.
117a 3832-4
Mitteilung Nr. 151/2005
Zuteilungsverfahren zur Zuteilung von Klubstationsrufzeichen
mit einstelligem Suffix gemäß dem Rufzeichenplan Vfg. 12/2005
und 34/2005 auf der Grundlage des § 10 der Amateurfunkver-
ordnung (AFuV) vom 15. Februar 2005 (BGBl. I 242).
Antragsverfahren
Der Antrag kann mit Formblatt (Anlage 1) oder formlos mit folgenden
Daten gestellt werden:
– Name und Anschrift einer Person, die Inhaber einer Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst sein muss,
– persönliches Rufzeichen und ggf. Zuteilungsnummer,
– geplanter Betriebsstandort,
– Unterschrift des Antragstellers,
– Benennung des Leiters einer Vereinigung gemäß § 14 Abs. 1
AFuV,
– Wunschrufzeichen mit Reihung (maximal 3),
– empfohlen wird die Angabe einer Telefonnummer zur Rückfrage.
Anträge sind zu richten an die:
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle Mülheim
VFZ
Aktienstr. 1-7 oder Postfach 10 03 51
45473 Mülheim 45403 Mülheim
Antragsprüfung
Unvollständige Anträge oder Anträge mit Rufzeichenwünschen, die
nicht der Tabelle gemäß Nr. 2 des Rufzeichenplans für 1-stellige
Suffixe entsprechen, werden kostenpflichtig abgewiesen. Sind alle
Rufzeichenwünsche bereits vergeben, erfolgt Rücksprache mit dem
Antragsteller.
Rufzeichenvergabe
Gehen vor dem 1.7.2005 für ein Rufzeichen mehrere Anträge ein, so
entscheidet das Los. Hat der Antragsteller weitere Rufzeichenwün-
Bonn, 29. Juni 2005
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Regulierungsbehörde – 1019
Anlage zur Mitteilung 151/2005
Antrag auf Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen dieses Formulars die Hinweise zu diesem Antrag aufmerksam durch.
Ich beantrage die Zuteilung eines Rufzeichen für den Betrieb einer Klubstation
Klasse A Klasse E
1. Name, Vorname 2. Geburtsdatum
3. Hauptwohnsitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) 5. (Vorwahl) Telefonnummer
4. Standort der vorgesehenen Amateurfunkstelle
6. Mein personengebundenes Rufzeichen ist: 7. dazugehörige Zuteilungsnummer
Angaben zum besonderen Anlass der Beantragung eines Rufzeichens mit 4- bis 7-stelligem Suffix
*)
Ich bin mit der Veröffentlichung meiner o.g. Daten (Punkte 3 und 4) in der Rufzeichenliste einverstanden : ja nein
*)
Die Daten nach Punkt 1 und das zugeteilte Rufzeichen werden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 der Amateurfunkverordnung (AFuV) vom 15.02.2005
(BGBl. I S.242) immer in der Rufzeichenliste veröffentlicht.
Die "Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" habe ich zur Kenntnis genommen.
Rufzeichenwunsch: 1. D
oder 2. D
oder 3. D
Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
----------
Schriftliche Benennung des Antragstellers zum Verantwortlichen durch den Leiter einer Gruppe
von Funkamateuren
Name, Vorname, Rufzeichen (Vorwahl) Telefonnummer
Hauptwohnsitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort)
Name der Amateurfunkvereinigung
Ort, Datum, Unterschrift
Bonn, 29. Juni 2005
1020 A Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
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12 2005
Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf
Zuteilung eines Rufzeichens für den Betrieb einer Klubstation
Füllen Sie den Antrag in Blockbuchstaben vollständig und leserlich aus. Geben Sie Ihre Telefon-
nummer für Rückfragen an. Schriftliche Nachfragen zu einem unvollständig und/oder falsch ausgefüll-
ten Antrag nehmen Zeit in Anspruch und verzögern die Rufzeichenzuteilung. Bei Minderjährigen ist
eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen, die von jedem ge-
setzlichen Vertreter zu unterschreiben ist
Details zu den Rufzeichenzuteilungen für Klubstationen z.B. Befristungen, Rufzeichenbildungen etc.
finden Sie im Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst (Amtsblatt 7 der Reg TP, Vfg. Nr. 12 / 2005
geändert durch Amtsblatt 8; Vfg. Nr. 34 / 2005).
Die beantragte Rufzeichenzuteilung ist gebührenpflichtig. Für die Rufzeichenzuteilung wird nach
Anlage 2 lfd. Nr. 3d der Amateurfunkverordnung vom 15.02.2005 eine Gebühr (siehe nachfolgende
Tabelle) erhoben.
Lfd. Gebühr in Euro
Gebührentatbestand (ab jeweils 1. 1.)
Nr.
2005 2006 2008
3 d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 60 85 110
1
Außenstellen der Reg TP mit Amateurfunkverwaltung
Berlin Seidelstraße 49 13405 Berlin (030) 4374 - 0
Bremen Bennigsenstr. 3 28205 Bremen (0421) 43 444 - 0
Dortmund Alter Hellweg 56 44379 Dortmund (0231) 99 55 - 0
Dresden Semperstr. 7 01069 Dresden (0351) 47 36 - 0
Erfurt Zeppelinstr. 16 99096 Erfurt (0361) 73 98 - 0
Eschborn Elly-Beinhorn-Str. 65760 Eschborn (06196) 9 65 - 0
Freiburg Engelberger Str. 41k 79106 Freiburg (0761) 28 22 - 0
Karlsruhe Kanalweg 90 76149 Karlsruhe (0721) 98 28 - 0
Kiel Wittland 10 24109 Kiel (0431) 58 53 - 0
Köln Stolberger Str. 112 50933 Köln (0221) 945 00 - 0
Leipzig Max-Liebermann-Str. 81 04157 Leipzig (0341) 999 - 60
Magdeburg Hohendodeleber Str. 4 39110 Magdeburg (0391) 73 80 - 0
München Betzenweg 32 81247 München (089) 386 06 - 0
Münster Hansaring 66 48155 Münster (0251) 60 81 - 0
Nürnberg Breslauer Str. 396 90471 Nürnberg (0911) 98 04 - 0
Regensburg Im Gewerbepark A 15 93059 Regensburg (0941) 46 26 - 0
Rostock Nobelstr. 55 18059 Rostock (0381) 40 22 - 0
Saarbrücken Beethovenstr. 1 66111 Saarbrücken (0681) 93 30 - 0
Stuttgart Schockenriedstr. 8 c 70565 Stuttgart (0711) 78 32 - 0
Anträge für Rufzeichenzuteilungen mit einstelligem oder 4- bis 7-stelligem Suffix sind an die
ASt Mülheim zu senden.
Mülheim Aktienstr. 1-7 45473 Mülheim (0208) 4507 - 0
Bonn, 29. Juni 2005
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12 2005 A Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Regulierungsbehörde – 1021
Mitteilung Nr. 152/2005
Die Möglichkeiten und Verfahren zum Handel, zur Übertragung und zur zeitweiligen Überlas-
sung von Frequenzzuteilungen nach dem neuen TKG
In das neue TKG wurden zwei Vorschriften aufgenommen, die sich mit der Übertragung von und dem
Handel mit Frequenzzuteilungen befassen. Hierbei handelt es sich um den § 55 Abs. 7 und um den §
62 TKG. Trotz eines ähnlichen Regelungsgegenstandes sind die Voraussetzungen und die jeweiligen
Verfahren dieser beiden Vorschriften völlig unterschiedlich. Aus diesem Grund und zur näheren Er-
läuterung der einzelnen Verfahrensschritte, hat die Regulierungsbehörde die vorliegende Amtsblatt-
mitteilung erarbeitet. Sie soll ein Leitfaden für alle Zuteilungsinhaber sein, die beabsichtigen, ihre Fre-
quenzzuteilungen an Dritte zu übertragen oder diesen zeitweilig zum Gebrauch zu überlassen.
I. § 55 Abs. 7 TKG
Mit dem Inkrafttreten des neuen TKG wurde die Vorschrift des § 55 Abs. 7 TKG neu eingeführt. Die
Vorschrift lautet wie folgt:
(7) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Regulie-
rungsbehörde unter Vorlage entsprechender Nachweise in Schriftform zu
beantragen, wenn
1. Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge
übergehen sollen,
2. Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15
Aktiengesetz übertragen werden sollen,
3. Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person,
an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen
oder
4. ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Ände-
rungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen,
wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 4 vorlie-
gen, eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich rele-
vanten Markt nicht zu besorgen ist und die Sicherstellung der effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung gewährleistet ist. Frequenzen, die nicht
mehr genutzt werden, sind unverzüglich durch schriftliche Erklärung zurück-
zugeben. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, auf-
gelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die
Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche
Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese
vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.
Obwohl der Wortlaut der Vorschrift lediglich davon spricht, dass in den aufgezählten Fällen unverzüg-
lich eine Änderung der Frequenzzuteilung bei der Reg TP zu beantragen ist, gestattet § 55 Abs. 7
TKG die Übertragung von Frequenzzuteilungen und daneben auch die zeitweilige Überlassung von
Frequenznutzungsrechten.
1. Die Übertragung der Frequenzzuteilung
Auch wenn die Formulierung der Vorschrift des § 55 Abs. 7 TKG dies nicht auf den ersten Blick er-
kennen lässt, ermöglicht sie erstmalig die Übertragung von Frequenzzuteilungen. Der nach TKG 1996
noch nicht mögliche Wechsel des Inhabers einer Zuteilung ist somit nun zulässig.
a. Übertragungsgegenstand
Gegenstand der Übertragung nach § 55 Abs. 7 TKG ist die Frequenzzuteilung, bzw. das in der Zutei-
lung verbriefte Recht des Übertragenden, die aufgeführten Frequenzen unter den festgelegten Bedin-
gungen nutzen zu dürfen. Diese Nutzungsbedingungen oder der Nutzungszweck dürfen im Rahmen
der Übertragung nicht geändert werden. Allerdings kann der Übertragende wählen, ob er die vollstän-
dige Frequenzzuteilung oder lediglich einen Teil des Spektrums, das er nutzen darf auf den Überneh-
menden überträgt.
Bonn, 29. Juni 2005
1022 A Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Regulierungsbehörde – |
12 2005
b. Die Arten der Übertragung
§ 55 Abs. 7 TKG sieht folgende Möglichkeiten des Wechsels des Inhabers vor:
· Übergang des Frequenznutzungsrechts durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge
· Frequenzübertragung auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
zes
· Frequenzübertragung von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die
natürliche Person beteiligt ist
· Übergang der Frequenz durch Erbschaft.
Alle der o.g. Alternativen stellen letztlich den Übergang eines Frequenznutzungsrechtes im Wege der
Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge dar. Während bei der Einzelrechtsnachfolge die Zuteilung isoliert
übertragen wird, geht bei der Gesamtrechtsnachfolge in der Regel das gesamte Vermögen einer Per-
son mit allen Rechten und Pflichten auf eine andere Person über.
c. Unverzügliche Antragstellung bei der Reg TP
Das Gesetz schreibt vor, dass eine Änderung einer Frequenzzuteilung unverzüglich bei der Reg TP
unter Vorlage entsprechender Nachweise in Schriftform zu beantragen ist, wenn die Frequenzen
übertragen werden sollen. Der entsprechende Antrag ist somit grundsätzlich vor der beabsichtigten
Übertragung bei der Reg TP zu stellen.
d. Weiternutzung der Frequenzen bis zur Entscheidung über den Antrag
Gemäß § 55 Abs. 7 Satz 2 TKG können die von der Einzel- bzw. Gesamtrechtsnachfolge betroffenen
Frequenzen bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Änderungsantrag weiter genutzt
werden. Diese Vorschrift stellt somit eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2, 2.
Alternative TKG zur Nutzung der betroffenen Frequenzen dar und gestattet damit dem Rechtsnachfol-
ger bereits vor der Zustimmung zum Änderungsantrag die Nutzung dieser Frequenzen. Mit der end-
gültigen Entscheidung über den Änderungsantrag durch die Regulierungsbehörde verliert diese ge-
setzliche Nutzungserlaubnis ihre Gültigkeit.
e. Zustimmung zu dem Änderungsantrag
Die Reg TP stimmt diesem Änderungsantrag zu, wenn
· die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 4 TKG vorliegen,
· die Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu
besorgen ist und
· die Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gewährleistet ist.
Bei den Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Abs. 4 handelt es sich um die sogenann-
ten subjektiven Zuteilungsvoraussetzungen. Dies sind Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fach-
kunde, die auch bei dem Übernehmenden vorliegen müssen. Der Prüfungsumfang und die dafür ein-
zureichenden Unterlagen orientieren sich dabei an der Prüfungstiefe der jeweiligen Ausgangsbe-
scheide und können somit je nach Funkdienst differieren.
Eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt dürfte in der Regel
nur dort zu besorgen sein, wo die Frequenzen im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens
vergeben worden sind oder die Regulierungsbehörde über keine Zuteilungsmöglichkeiten mehr ver-
fügt. Hier wird die Regulierungsbehörde vor der Zustimmung zum Änderungsantrag im jeweiligen Ein-
zelfall überprüfen, ob und inwieweit durch eine Übertragung der Frequenzzuteilung der Wettbewerb in
dem jeweils sachlich und räumlich relevanten Markt verändert wird.
Schließlich muss die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Übernehmenden si-
chergestellt sein, damit die Regulierungsbehörde dem Änderungsantrag zustimmt. Aufgrund der Tat-
sache, dass die Übertragung lediglich unter unveränderten Nutzungsbedingungen erfolgen darf, dürfte
die Frage der störungsfreien Nutzung in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Für die Beurteilung der
Frage nach der Effizienz der beabsichtigten Frequenznutzung seitens des Übernehmenden, hat die-
ser der Regulierungsbehörde ein entsprechendes Nutzungskonzept vorzulegen. Aus diesem muss
sich ergeben, dass die übernommenen Frequenzen tatsächlich in vollem Umfang genutzt werden
sollen. Entscheidend sind auch hier die Umstände des Einzelfalles, wobei grundsätzlich von der Re-
gulierungsbehörde die gleiche Prüftiefe zugrundegelegt wird, wie für den Ausgangsbescheid.
Bonn, 29. Juni 2005