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18 2005| für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Die Bundesnetzagentur hat daher im Dezember 2004 eine Anhörung Kostenstruktur und Preisbildungsprinzipien für Vorleistungen in IP-
zu einer möglichen Übergangslösung durchgeführt. Die Übergangs- basierten Netzen, Abrechnungssysteme in der IP-Welt, einheitliche
lösung soll verhindern, dass unterschiedliche und für alle Beteiligten oder unterschiedliche Abrechnungssysteme nach Diensten, Paralle-
unwirtschaftliche Techniken implementiert werden. Die Übergangs- lität von Abrechnungssystemen in der IP Welt und in leitungsvermit-
lösung beschreibt die Übermittlung der vollständigen Kopie der telten Netzen, differenzierte Zusammenschaltungsentgelte, Impli-
VoIP-Signalisierung (z.B. SIP-Messages); die Übermittlung der kationen arbeitsteiligerer Produktion für ein Zusammen-
Kopie der Nutzinformationen (z.B. RTP-Stream) ist nicht Teil der schaltungsregime in IP-Netzen, Zusammenhang zwischen Endkun-
Übergangslösung. Darüber hinaus wird auf der Grundlage von § 21 denentgelten und Vorleistungsentgelten adressiert. Die verschiede-
Abs. 1 TKÜV die Umsetzung dieser Übergangslösung von den nen Handlungsoptionen sollen an unterschiedlichen Kriterien wie
Anbietern, die unter 10.000 Teilnehmern versorgen, nicht eingefor- Intensivierung eines nachhaltigen Wettbewerbs, Anreize zu effizien-
dert. ten Investitionen, Anreize zu effizienter Netznutzung, Minimierung
von Transaktionskosten, Vermeidung von regulatorisch induzierten
Am 6.6.2005 hat die Bundesnetzagentur eine mündliche Anhörung
Arbitragepotentialen, Internalisierung von Netzexternalitäten ge-
zu dem im Mai 2005 veröffentlichten Entwurf der Übergangslösung
spiegelt werden.
durchgeführt. Daran haben sich zahlreiche Anbieter, Hersteller
sowie berechtigte Stellen beteiligt. Es wurde weitgehend Zustim- Am 17.8.2005 fand in Bonn die erste Sitzung der neu eingerichteten
mung zu der von der Bundesnetzagentur vorgeschlagenen Lösung beratenden Projektgruppe statt. Dabei wurde der vorab von der
bekundet. Insgesamt dürfte somit eine angemessene Regelung Bundesnetzagentur erstellte Fragenkatalog angenommen und zur
gefunden worden sein, die von den Betroffenen relativ kurzfristig Grundlage der weiteren Arbeit erklärt.
umgesetzt werden kann. Die Arbeitsgruppe hat sich einen Zeitrahmen von einem Jahr gesetzt
Gleichwohl hat die Diskussion auch gezeigt, dass im Hinblick auf die und wird einen Abschlussbericht veröffentlichen.
endgültige Implementierung noch einige Fragen zu klären sein wer- 114
den. So dürfte insbesondere für netzunabhängige Diensteanbieter
die Realisierung etwa der Übermittlung der Kopie der Nutzinforma-
tionen mit Schwierigkeiten verbunden sein.
Die Bundesnetzagentur hat die Übergangslösung mit einem Hinweis
in ihrem Amtsblatt (14/2005 vom 27.07.2005, S. 1145) bekannt
gegeben. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur sind darauf
basierende Vorkehrungen bis zum Ende des Jahres 2005 möglich.
Eckpunkt 7:
Eine beratende Projektgruppe hochrangiger Telekommunika-
tionsexperten unter Leitung der Bundesnetzagentur zum
Thema „Rahmenbedingungen der Zusammenschaltung IP-
basierter Netze“ wurde eingerichtet.
Die Migration zu IP-basierten Netzen stellt den Markt im Hinblick auf
ein geeignetes Zusammenschaltungsregime vor eine Reihe von
Herausforderungen. Zum einen werden mit dem Aufkommen von
VoIP-Angeboten Sprachdienste sowohl über leitungsvermittelte wie
auch über paketvermittelte Netze realisiert (ein Dienst über unter-
schiedliche Netze). Zum anderen werden in den überwiegend auf IP
basierenden paketvermittelten Netzen unterschiedliche Verkehre
(z.B. Sprache und Daten) transportiert und daher können diese als
diensteunabhängig gekennzeichnet werden (viele Dienste über ein
Netz).
Ein weiterer Aspekt besteht darin, dass in IP-basierten Netzen die
funktionalen Ebenen Zugang, Transport, Kontrolle und Dienste
leichter von unterschiedlichen Anbietern realisiert werden können.
VoIP-Dienste können beispielsweise sowohl von Anschlussanbie-
tern, Netzbetreibern aber auch von reinen Diensteanbietern reali-
siert werden.
Die Bundesnetzagentur hat daher eine beratende Projektgruppe
zum Thema „Rahmenbedingungen der Zusammenschaltung IP-
basierter Netze“ eingerichtet. In dieser Arbeitsgruppe unter Leitung
der Bundesnetzagentur sollen Konzepte formuliert werden, die der
Migration zu IP-basierten Netzen Rechnung tragen. Ziel der Bunde-
snetzagentur ist es, basierend auf den Ergebnissen der Arbeits-
gruppe einen Regulierungsrahmen für die Zusammenschaltung
IP-basierter Netze zu entwickeln, der die geänderten Rahmenbedin-
gungen in angemessener Weise berücksichtigt.
Das Ziel der beratenden Projektgruppe (vgl. separate Veröffent-
lichung) ist es, anhand eines Fragenkatalogs die Rahmenbedingun-
gen der Zusammenschaltung IP-basierter Netze zu untersuchen
und anschließend mögliche Szenarien zu entwickeln. Ein Schwer-
punkt der Arbeit liegt auf der Erarbeitung eines neuen Zusammen-
schaltungsregimes für die Sprachtelefonie. Im Vordergrund steht
die Migrationsphase vom heutigen Regime zum neuen Regime.
Auch die Erkenntnisse aus der Anhörung zu VoIP sollen dabei ein-
fließen.
Im Einzelnen werden u.a. Fragen zu den Themenkomplexen An-
passungsbedarf im bisherigen Zusammenschaltungsregime,
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Mitteilung Nr. 231/2005 1. Dienste, die neben Verbindungen innerhalb der genutzten IP-
Netze auch einen Netzzugang ins PSTN gewährleisten und
Anhörung zu Voice over IP (VoIP)
somit Verbindungen in nationale und internationale Fest- und
Zusammenfassende Auswertung der jeweiligen Fragenkomplexe
Mobilfunknetze im Sinne einer Any-to-Any-Verbindung ermög-
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, lichen.
Post und Eisenbahnen (ehemals: Regulierungsbehörde für Tele- 2. Dienste, bei denen lediglich netz- bzw. dienstinterne Gespräche
kommunikation und Post) hat im April 2004 (Amtsblatt 8/2004 vom geführt werden können. Kunden dieser Dienste können also nur
21.04.2004, S. 399ff.) eine umfangreiche Anhörung zu VoIP ver- untereinander kommunizieren. Sonstige nationale bzw. inter-
öffentlicht. nationale Verbindungen sind nicht möglich.
An der Anhörung haben sich über 60 Unternehmen, Verbände und Es gibt somit eine klare Trennlinie zwischen den Diensten dieser
Behörden beteiligt. In 13 Themenblöcken wurden 87 Fragen an die beiden Kategorien. Den Diensten der zweiten Kategorie, die meist
interessierten Kreise gerichtet. Die nachfolgende themenweise Aus- als Peer-to-Peer-Dienste bezeichnet werden, fehlt als wesentliches
wertung enthält zu jedem der dreizehn Fragenkomplexe der Merkmal die Möglichkeit, über den Zugang ins PSTN unbeschränkt
Anhörung eine zusammenfassende Darstellung der eingegangenen Inlands- und Auslandsgesprächen zu führen. In diesem Bereich exi-
Stellungnahmen sowie eine kurze Bewertung. Angesichts der unter- stieren neben einigen nationalen Diensten eine Vielzahl internationa-
schiedlichen Themen und Fragestellungen konnte keine vollständig ler Anbieter im Internet. Es ist derzeit nicht möglich zu bestimmen,
identische Darstellungsweise bei allen Themen erreicht werden. So wie viele dieser Anbieter deutschen Endkunden Dienste anbieten,
überwiegt in einigen Bereichen die Zusammenfassung der Stellung- da theoretisch jeder Anbieter weltweit VoIP-Dienste über das Inter-
nahmen während in anderen Bereichen die Bewertung überwiegt. net an deutsche Endkunden erbringen kann.
Im ersten Fragenkomplex „Geschäftsmodelle“ wird beispielsweise
fast vollständig auf die Zusammenfassung verzichtet, weil sich die Die Dienste der Kategorie 1 sind grundsätzlich sehr vielfältig. Neben
detaillierten Angaben zu bestehenden oder geplanten Diensten hoch professionellen Angeboten, die ausschließlich an Großkunden
nicht optimal für eine Zusammenfassung eignen und darüber hinaus gerichtet werden, existieren relativ simple Dienste, die den Massen-
mittlerweile eine Vielzahl von neuen Diensten angeboten werden, markt ansprechen sollen. Dazwischen gibt es eine große Bandbreite
sodass eine Bewertung der Geschäftsmodelle aus heutiger Sicht weiterer Dienste.
hier informativer sein dürfte. Auf der anderen Seite gibt es Bereiche, Den Kunden wird in der Regel eine Rufnummer zugeteilt. Dabei han-
bei denen die Auswertung im Wesentlichen einen Informationsge- delt es sich überwiegend um Ortsnetzrufnummern. Zukünftig ist
winn der Bundesnetzagentur ergab und es für eine Bewertung teil- jedoch auch die Verwendung von Nationalen Teilnehmer-Rufnum-
weise noch verfrüht wäre, so z.B. im Bereich Zugang/Zusammen- mern aus der Gasse (0)32 denkbar, die unter anderem für VoIP-
schaltung. Dienste eingerichtet wurde. Einige Diensteanbieter teilen ihren Kun-
den keine Nummer zu. Das bedeutet, dass diese Dienste nur
abgehende Verbindungen ermöglichen.
Geschäftsmodelle (Fragen 1-11) Im Gegensatz zu früheren, rein softwarebasierten VoIP-Angeboten,
die einen eingeschalteten PC voraussetzten, sind die heutigen
Die Darstellung bzw. Beurteilung der existierenden Geschäftsmo- Angebote deutlich komfortabler in der Nutzung. Es können sowohl
delle kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als eine Momentauf- IP-Telefone als auch herkömmliche Telefone mittels Adapter unab-
nahme eines sich schnell entwickelnden Marktes sein. So boten hängig von einem eingeschalteten PC genutzt werden. Durch neue
Mitte 2004 zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahmen nur Hardware-Lösungen ist die gleichzeitige Nutzung von VoIP-Dienst
wenige der kommentierenden Anbieter tatsächlich VoIP-Dienste an. und herkömmlichem Festnetzanschluss möglich. Der Erwerb spezi-
Mittlerweile sind in Deutschland bereits knapp 40 Unternehmen auf eller Endgeräte bzw. Adapter wird von vielen Anbietern ermöglicht.
dem Markt, die VoIP-Dienste für den Massenmarkt anbieten (vgl.
Bei den bereits angesprochenen unterschiedlichen Vermarktungs-
hierzu die als Anlage veröffentlichte Anbieterübersicht). Darüber hin-
formen lassen sich die nachfolgend dargestellten Kategorien bilden.
aus gibt es zahlreiche an Großkunden gerichtete Angebote. Die
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese Übersicht lediglich auf
heute vermarkteten VoIP-Dienste können als Vorboten der Konver-
Dienste bezieht, die überwiegend den Massenmarkt ansprechen.
genz von Sprach und Datennetzen zu einem zukünftigen Next-
Darüber hinaus gibt es zahlreiche individualisierte Angebote für
Generation-Network (NGN) als einer Plattform für eine Vielzahl von
Großkunden, wie z.B. Unternehmen und Organisationen. Die Markt-
Kommunikationsdiensten bezeichnet werden.
übersicht ist hier komplizierter als im Bereich des Massenmarktes,
Grundsätzlich ist bei der Diskussion um VoIP zwischen Diensten, da es sich häufig um individuelle Vereinbarungen und Lösungen
bei denen lediglich netzintern IP-Technologie verwendet wird, und handelt, die Tarif- und Angebotsvergleiche erschweren. Die Darstel-
Diensten, die bereits vom Endkunden IP-basiert genutzt werden, zu lung der unterschiedlichen Geschäftsmodelle orientiert sich daher
unterscheiden: Zwar werden von der dieser Anhörung zugrundege- überwiegend an AGB- bzw. Standardprodukten des Massenmark-
legten relativ weiten Definition von VoIP grundsätzlich auch Dienste tes, da eine Auflistung einer Vielzahl individueller Vereinbarungen
umfasst, die nur teilweise über paketvermittelte Netze übermittelt nicht möglich ist.
werden. Dazu gehören Dienste bzw. einzelne Verbindungen, die 1. Infrastrukturbasierte Anbieter bieten VoIP-Dienste gebündelt mit
lediglich netzintern, vom Nutzer unbemerkt, paketvermittelt über- einem Breitbandanschluss sowie einem Internetzugang an.
mittelt werden. Solche Dienste bzw. Verbindungen werden in der Hierzu zählen auch einige Kabelnetzbetreiber. VoIP-Kunden die-
Regel ohne Bezugnahme auf VoIP bzw. die genutzte IP-Technologie ser Unternehmen benötigen im Prinzip keinen traditionellen
vermarktet. Telefonanschluss mehr. Anbieter dieser Kategorie streben somit
Im Gegensatz zu dieser netzinternen Nutzung der IP-Technologie, einen vollständigen Ersatz des traditionellen Telefonanschlusses
die sich schon seit mehreren Jahren immer weiter ausbreitet, wer- an. Konsequenterweise erhalten Kunden eine eigene geographi-
den als VoIP-Dienste bezeichnete Angebote erst seit etwa 2004 auf sche Rufnummer bzw. können Rufnummern von bestehenden
dem Massenmarkt angeboten, wenngleich spezielle Angebote für Anschlüssen portieren.
Großkunden bereits früher existierten. Diese VoIP-Dienste sind 2. Internet-Service-Provider bieten VoIP-Dienste gebündelt mit
dadurch charakterisiert, dass sie ihren Nutzern ermöglichen, auf der einem Breitbandanschluss und einem Internetzugang an. Der
Basis eines paketvermittelten Datennetzes zu telefonieren. Dabei Breitbandanschluss basiert in der Regel auf dem T-DSL-Resale-
kann es sich um das Internet oder um gemanagte IP-Netze handeln. Produkt und nicht auf eigener Infrastruktur. Da der Kunde wei-
Sie unterscheiden sich von den soeben geschilderten Diensten terhin einen Telefonanschluss benötigt, kann kein vollständiger
dadurch, dass bereits der Nutzer den Dienst über IP-basierte End- Ersatz desselben erreicht werden. Der Kunde erhält vielmehr
geräte in Anspruch nimmt. VoIP in diesem engeren Sinne liegt somit einen zusätzlichen Telefondienst.
vor, wenn die Übertragung des Gesprächs bereits ausgehend von
3. Internet-Service-Provider bieten VoIP-Dienste gebündelt mit
den Telekommunikationsendeinrichtungen des Teilnehmers nur auf
einem Internetzugang an. Die Inanspruchnahme dieser Dienste
der Grundlage von Internet-Protokollen erfolgt.
setzt in der Regel einen DSL-Anschluss der Deutsche Telekom
Es lassen sich zunächst zwei Varianten unterscheiden: AG (DTAG) voraus.
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4. Internet-Service-Provider bieten VoIP-Dienste separat an. Man- 1. Zum Ersten wird der Zugang der Anbieter von VoIP-Diensten auf
che Anbieter ermöglichen zwar die Bündelung mit eigenen Breit- die Netzfunktionen thematisiert. Zur Sicherstellung der Dienst-
bandanschlüssen und Internetzugangsdiensten, bieten die güte und einer für die Sprachübertragung unverzichtbaren Über-
VoIP-Dienste aber auch anderen Kunden an. Voraussetzung für tragungsgeschwindigkeit sei der Einsatz von Bevorzugungs-
die Nutzung ist lediglich ein Breitbandanschluss sowie ein Inter- rechten innerhalb des Übertragungsprotokolls erforderlich. Die
netzugang eines beliebigen Anbieters. Umsetzung dieser protokollseitigen Priorisierung des Sprach-
5. Diensteanbieter bieten VoIP-Dienste ebenfalls separat an. Die verkehrs steht und fällt indes mit der Befolgung dieser Befehle
eigentlichen Dienste sind letztlich identisch mit den Diensten der durch die Netzkomponenten. Die Netzbetreiber sind also in der
4. Kategorie. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass es Lage, die Erbringung eines VoIP-Dienstes durch ein fremdes
sich bei den Anbietern der 4. Kategorie um Internet-Service-Pro- Unternehmen zu behindern. Diese Fallgestaltung kann für die
vider handelt, während die Anbieter der Kategorie 5 sonstige Zugangsregulierung nach Teil 2 des TKG erheblich werden.
Diensteanbieter sind. 2. Zum Zweiten wird – mit der Mehrzahl der Kommentierungen –
das ISO/OSI-Referenzmodell für die rechtliche Abgrenzung von
Insbesondere solche Dienste, die nicht an einen bestimmten Inhaltsangebot, Dienstangebot und Netzbetrieb lediglich als
Anschluss gebunden sind, sind in der Regel weltweit von jedem Hilfsmittel herangezogen werden können. Da das Modell die
Breitbandanschluss aus nutzbar (sog. nomadische Nutzung). Auch technischen Abläufe nicht präzise darstellen, sondern nur veran-
wenn nicht alle Anbieter die nomadische Nutzung ermöglichen, schaulichen kann, ist es isoliert für eine tragfähige Argumenta-
stellt sie gleichwohl eines der oft genannten Zusatzmerkmale von tion über Abgrenzungsfragen nicht geeignet.
VoIP dar. Sie verdeutlicht die Trennung von Dienst und Anschluss,
die in paketvermittelten Netzen im Gegensatz zu leitungsvermittel- 3. Zum Dritten wurde erörtert, ob das Echtzeitkriterium Vorausset-
ten Netzen ermöglicht wird. Da ein Anbieter seinen Dienst anbieten zung für öffentlich zugänglichen Telefondienst gemäß § 3 Nr. 17
kann, ohne auch selbst Anbieter des Anschlusses zu sein, kann der TKG ist. Dieses Kriterium fehlt indes in der Legaldefinition, und
Dienst unabhängig von einem bestimmten Anschluss im Sinne eines es ist nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers
Netzabschlusspunktes genutzt werden. Der Anschluss muss ledig- oder einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.
lich gewisse Voraussetzungen wie z.B. die Breitbandigkeit erfüllen. Darüber hinaus lassen sich aus Sicht der Bundesnetzagentur fol-
Die heutige Tarifstruktur dieser VoIP-Dienste lässt sich wie folgt gende Kernaussagen treffen:
beschreiben: Die Verbindungsentgelte orientieren sich derzeit stark Sofern auf Vorprodukte angewiesene VoIP-Anbieter durch Infra-
an den Call-by-Call- bzw. Preselection-Tarifen. Orts- und Fernge- strukturanbieter in der Erbringung ihres Dienstes gehindert werden,
spräche kosten häufig 0,01 €/Minute. Ein wesentliches Tarifmerk- wird die Bundesnetzagentur von ihren Befugnissen nach pflicht-
mal liegt darin, dass netz- bzw. dienstinterne Verbindungen in der gemäßem Ermessen Gebrauch machen, um unzulässige Diskrimi-
Regel kostenlos sind. Derartige Tarifmodelle sind in letzter Zeit auch nierungen von VoIP-Anbietern zu unterbinden, wenn die jeweiligen
bei traditionellen Telefonanbietern häufiger zu beobachten. Teil- Voraussetzungen erfüllt sind.
weise sind auch Verbindungen zu Kooperationspartnern kostenlos.
Die Realisierung von VoIP setzt in der Regel einen Breitbandan-
Einige Dienste verlangen die Vorauszahlung der Entgelte. In ande-
schluss des Endkunden voraus, sodass wesentliche Vorprodukte für
ren Fällen, in denen ein monatlicher Grundtarif erhoben wird, stehen
das Angebot von VoIP der gemeinsame oder vollständig entbündelte
diesem eine entsprechende Gegenleistung in Form von Minutenpa-
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) sowie der entbündelte
keten oder vergünstigten Verbindungsentgelten gegenüber.
Breitbandzugang (Bitstrom-Zugang) sind. Neben dem Zugang über
Da für die Nutzung eines VoIP-Dienstes meist ein Internetzugangs- die TAL bestehen weitere breitbandige Anschlussmöglichkeiten, wie
dienst erforderlich ist, fallen hierfür, abhängig vom jeweiligen Tarif z.B. über IP-Festverbindungen oder über das Breitbandkabel.
des Kunden, weitere Kosten für den Datenverkehr an, die an den Die Bundesnetzagentur begrüßt, dass die Einhaltung von wesent-
Internetzugangsanbieter zu entrichten sind. Hat der Kunde eine lichen Dienstqualitäten Gegenstand von Verhandlungen und Verein-
Flatrate, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Verfügt der Kunde über barungen zwischen den Unternehmen ist. Ein regulatorisches Ein-
einen Volumen- oder Zeittarif, fallen nur dann zusätzliche Kosten an, schreiten wird nicht gefordert und von der Bundesnetzagentur zur
wenn der Kunde sein monatliches Daten- oder Zeitkontingent über- Zeit auch nicht für erforderlich befunden.
schreitet.
Weder die verschiedenen VoIP-Dienste noch die Begriffe Inhaltean-
Produkte für Großkunden werden darüber hinaus hauptsächlich von bieter, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber von
IP-Backbonebetreibern angeboten bzw. geplant. Angeboten wer- Telekommunikationsnetzen können eindeutig einer bestimmten
den insbesondere IP-basierte VPN. Diese Produkte zielen durch die Schicht im ISO/OSI-Referenzmodell zugeordnet werden. Eine tele-
Bereitstellung eigener Anschlüsse überwiegend auf die Substitution kommunikationsrechtliche Einordnung der jeweiligen VoIP-Dienste
herkömmlicher Telefonanschlüsse ab. Es gibt darüber hinaus kann deshalb nicht allein aufgrund des ISO/OSI-Referenzmodells
sowohl Lösungen, bei denen IP-basierte TK-Anlagen zum Einsatz erfolgen. Das ISO/OSI-Schichtenmodell kann allerdings als Orien-
kommen, aber auch solche, die eine Integration der bestehenden tierungshilfe für die einzelfallbezogene Abgrenzung zwischen Netz-
TK-Infrastruktur ermöglichen. Die IP-Backbonebetreiber bringen betrieb, Telekommunikationsdienst und Teledienst (Content) heran-
dabei ihre gemanagten Netze zum Einsatz. Neben diesen Großkun- gezogen werden. Einflussmöglichkeiten in einer höheren
denprodukten bieten die IP-Backbonebetreiber aber auch Vor- ISO/OSI-Schicht hängen existentiell von der Konfigurierung der
leistungsprodukte wie Transit-, Originierungs- oder Terminierungs- Netzkomponenten ab. Es ist nicht möglich, eine eindeutige Trenn-
leistungen für andere Netzbetreiber oder Diensteanbieter an. linie zwischen Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikations-
Abschließend lässt sich sagen, dass die existierenden Geschäfts- diensten nach dem ISO/OSI-Schichtenmodell zu ziehen, allerdings
modelle noch sehr heterogen sind. Dies ist angesichts des Entwick- kann das Modell zur Orientierung dienen.
lungsstadiums dieses Marktsegments jedoch auch nicht verwun- Der Begriff des „öffentlich zugänglichen Telefondienstes“ gemäß § 3
derlich. Wenn an dieser Stelle eine Prognose gewagt werden kann, Nr. 17 TKG enthält neben den in der Vorschrift ausdrücklich
dann dürfte am ehesten davon auszugehen sein, dass sich die genannten Tatbestandsmerkmalen kein ungeschriebenes Tatbe-
zukünftigen Geschäftsmodelle mittelfristig in zwei Gruppen aufteilen standsmerkmal „Echtzeitkommunikation“. Dessen ungeachtet ist zu
werden: vollständige Substitute zum traditionellen Telefondienst erwarten, dass VoIP nur dann auf breite Kundenakzeptanz stößt,
einerseits sowie reine Zusatzdienste andererseits. wenn hierbei das Führen und Telefongesprächen in Echtzeit ermög-
licht wird. Die heute im Markt befindlichen VoIP-Angebote ermög-
lichen größtenteils das Führen von Telefongesprächen in Echtzeit.
Fragen für die rechtliche Einordnung von VoIP-Geschäftsmo-
dellen (Fragen 12-18)
Nummerierungsfragen (Fragen 19-34)
Die Kommentierungen zu den Fragen für die rechtliche Einordnung
von VoIP-Geschäftsmodellen behandeln nachfolgende drei Die Schätzungen zum Rufnummernmehrbedarf von VoIP-Diensten
Schwerpunkte: gehen weit auseinander. Es wird jedoch vor allem eine weitgehende
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Substitution der bestehenden Telekommunikationsdienste mit ihren mern zur Ausschöpfung des Potentials VoIP-basierter Dienste erfor-
Rufnummern erwartet. Rufnummernbedarf für neuartige Dienste derlich ist, soweit der geographische Bezug nicht völlig aufgehoben
wird verglichen hiermit nur als Begleiterscheinung angesehen. wird.
Daher wird vorrangig die Durchsetzung des Grundsatzes technolo-
Die Bundesnetzagentur hat daher am 24.11.2004 die Rufnummern-
gieneutraler Nutz- und Portierbarkeit bestehender Rufnummernar-
gasse (0)32 für „Nationale Teilnehmerrufnummern“ bereit gestellt
ten eingefordert. Ausgangspunkt für Anpassungen bestehender
und Zuteilungsregeln veröffentlicht (Amtsblatt 23/2004 vom
Nutzungsbedingungen ist hierbei der fehlende Anschlussbezug von
24.11.2004, S. 1596ff.). NTR sind darin im Wesentlichen definiert
VoIP-Diensten. Gegen Anpassungen werden vor allem Investitions-
wie Ortsnetzrufnummern, haben aber – vergleichbar den Mobil-
schutzgesichtspunkte geltend gemacht.
funkrufnummern – keinen geographischen Bezug. Daher können
Konkret richtet sich der geltend gemachte Anpassungsbedarf vor sie vom Endnutzer auch bei einem Umzug beibehalten werden.
allem auf Ortsnetzrufnummern. Bei diesen (geographischen) Teil- Diensteanbieter können zudem mit NTR Kunden aus ganz Deutsch-
nehmerrufnummern sei es nach der Auffassung einiger Kommenta- land bedienen, ohne auf geographische Rufnummern aus jedem der
toren erforderlich, die Bindung an den statischen physikalischen 5.200 Ortsnetzbereiche angewiesen zu sein. Rufnummernportabi-
Anschluss aufzulösen, Diensteanbieter und Netzbetreiber gleichzu- lität und Betreiberauswahl finden auf diese Rufnummern explizit
stellen und kleinere Rufnummernblöcke bereit zu stellen. Mittel- Anwendung. Nach der einmonatigen „Sunrise Period“, in der
fristig müssten demnach die Modelle der Bedarfsprognose für geo- Anträge bis zum 10.1.2005 gesammelt wurden, wurden am
graphische Rufnummern überprüft werden. 31.1.2005 die ersten 368.000 Rufnummern an 25 Anbieter zugeteilt.
Die Bundesnetzagentur hat bezüglich der Ortsnetzregeln am Parallel dazu wurden die zur Einführung von Diensten mit NTR erfor-
15.11.2004 Eckpunkte zu möglichen Änderungen der Nutzungs- derlichen technischen und vertraglichen Voraussetzungen von den
bedingungen veröffentlicht (Amtsblatt 23/2004 vom 24.11.2004, Marktbeteiligten vorbereitet. Im August 2005 hat schließlich die
S. 1765f.). Diese wurden im Rahmen einer mündlichen Anhörung am DTAG, T-Com ihre Festnetzübergänge für (0)32er Verbindungen
30.11.2004 diskutiert. Zudem wurden alle Marktbeteiligten zu einer geöffnet. Damit steht dem flächendeckenden Einsatz der Rufnum-
schriftlichen Kommentierung aufgerufen. Nach der mittlerweile erfolg- mern nun nichts mehr entgegen. Bis zum 31.7.2005 waren insge-
ten Auswertung ist vorgesehen, die Eckpunkte vollständig umzusetzen samt 1,035 Millionen Rufnummern an 35 Anbieter zur Vergabe an
und im November 2005 einen neuen Regelentwurf für die Zuteilung Endkunden zugeteilt.
von Ortsnetzrufnummern zu veröffentlichen. Da die vorzunehmenden Tragende Argumente für weitere (evtl. technologiespezifische) Ruf-
Modifikationen komplex sind und erhebliche Änderungen der tech- nummernarten wurden nicht vorgebracht. Aufgrund der Konvergenz
nischen und betrieblichen Abläufe bei den Anbietern erforderlich der Netztechnologien und der mit der Nummernverwaltung einher-
machen werden, soll diesen eine Stellungnahme zu den konkreten gehenden Wettbewerbssteuerung ist allerdings die Entwicklung
Regelungen ermöglicht werden. Es wird angestrebt, die geänderten alternativer Adressierungsformen genau zu beobachten.
Regeln dann in der endgültigen Fassung im Januar 2006 zu veröffent-
lichen. Weite Teile der Regeln werden dann sofort in Kraft treten, Eine Reihe von Stellungnahmen wies schließlich darauf hin, dass
während für einige Teile wegen notwendiger technischer und betrieb- VoIP-Anbieter nationale Rufnummern ohne Beschränkung der Nut-
licher Vorbereitungen ein späteres Datum festzusetzen sein wird. zungsrechte weltweit verfügbar machen und vermarkten könnten.
Hierdurch könnten fremde Hoheitsrechte beeinträchtigt und der
Demnach soll der Kreis der Antragsberechtigten für die Zuteilung nationale Ressourcenraum unzweckmäßig belastet werden.
von Ortsnetzrufnummern vergrößert werden. So könnten in Zukunft
nicht nur Netzbetreiber, sondern generell Anbieter eines Zugangs Im Rahmen der Bereitstellung der NTR wurde daher die Vergabe
zum öffentlichen Telefonnetz – also auch VoIP-Anbieter ohne eige- erstmals explizit auf Teilnehmer mit deutschem Wohn- bzw. Fir-
nes Netz – bei der Bundesnetzagentur Ortsnetzrufnummern bean- mensitz begrenzt. Auch das Festhalten am geographischen Bezug
tragen. Die Kunden der VoIP-Anbieter sollen auch dann eine eigene der Ortsnetzrufnummern führt letztlich zu diesem Ergebnis.
Rufnummer erhalten können, wenn sie keinen Anschluss bei dem
Unternehmen haben. Es soll ausreichen, dass der Wohnort bzw. Fir-
mensitz des Kunden in dem entsprechenden Ortsnetz liegt. Damit Zugang/Zusammenschaltung (Fragen 35-40)
würde der bisher in den Regeln vorgesehene Anschlussbezug durch
den Wohnort- bzw. Firmensitzbezug ergänzt. Der geographische Die Anhörung hat kein Ergebnis hinsichtlich der Realisierung der
Bezug von Ortsnetzrufnummern soll unbenommen davon unbedingt Zusammenschaltung zwischen IP-Netzen für den Austausch von IP-
erhalten bleiben. Zudem werden die Ortsnetzrufnummern mittel- Verkehr gebracht. Überwiegend wird die Frage der Verkehrssepa-
fristig statt in 1.000er Rufnummernblöcken auch in Blöcken von je 100 rierung als zukünftiges Thema gesehen. Es ist jedoch nicht bekannt,
Rufnummern vergeben. Damit würde zum einen der Rufnummern- wie die in der Presse berichtete Zusammenschaltung einiger VoIP-
sparsamkeit Rechnung getragen werden, zum anderen könnten u.U. Netze technisch erfolgt.
die Anfangsinvestitionen für die Unternehmen verringert werden.
Der Begriff des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikations-
Die technologieübergreifende Portierbarkeit ist nach Aussage netzes tritt an zahlreichen entscheidenden Stellen des Gesetzes auf
nahezu aller Marktteilnehmer eine weitere essentielle Vorausset- und ist insbesondere wesentlich für die Auferlegung von Zugangs-
zung, um Kundenakzeptanz zu finden und die Substitution beste- pflichten (§§ 18, 21 TKG) sowie für den Anspruch auf Zusammen-
hender Dienste vermarkten zu können. In zahlreichen Stellungnah- schaltung. Eine Legaldefinition enthält das Gesetz jedoch nicht.
men wurde daher der gesetzlich festgelegte Rahmen der Portierung
von Rufnummern thematisiert. Eine über die gesetzliche Verpflich- Einig ist man sich in den Stellungnahmen dahingehend, dass das
tung hinausgehende Branchenlösung zur Portierung wird aber als Kriterium der Betreibereigenschaft zumindest die Inhaberschaft der
aussichtslos eingestuft. Funktionsherrschaft (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) über
das Netz erfordert.
Die gesetzliche Ausgestaltung der Portierungsverpflichtungen hängt
gemäß § 46 TKG am Wechsel des Telefondienstanbieters. Bei VoIP- Über welche Infrastrukturbestandteile der Betreiber dabei die Kon-
Diensten, die anschlussunabhängig verma trolle ausüben muss, d.h. welche Bestandteile ein „Telekommunika-
tionsnetz“ i.S.d. Gesetzes ausmachen, wird unterschiedlich bewer-
rktet und erbracht werden können, tritt jedoch in der Regel mit dem tet. Übereinstimmend wird zumindest für erforderlich erachtet, dass
VoIP-Anbieter ein zusätzlicher Telefondienstanbieter zu demjeni- es des Einsatzes von Übertragungswegen bedarf.
gen, der den Telefonanschluss und damit in der Regel auch den
Internetzugang zur Verfügung stellt. Eine Erstreckung des Portie- In § 3 Nr. 27 TKG wird ein Telekommunikationsnetz definiert als die
rungsanspruchs auf diese Dienste bzw. Anbieter sieht das gesetz- Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Ver-
liche Konzept nicht vor. mittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressour-
cen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische
Die überwiegende Anzahl der Stellungnahmen spricht sich schließ- und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, ein-
lich für eine Verpflichtung der DTAG zur Gewährung der Betreiber- schließlich Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Net-
auswahl bei Verkehr zu VoIP-Diensten aus. zen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung
Etliche Stellungnahmen machten deutlich, dass die bereits zuvor genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfern-
angekündigte Rufnummerngasse für Nationale Teilnehmerrufnum- sehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information.
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Aus dem Begriff der Gesamtheit könnte gefolgert werden, dass eine Technische Marktzutrittsschranken:
Signalübertragung zwischen zwei Punkten nicht hinreichend sei, es
In vielen Stellungnahmen wird auf die Möglichkeit der Errichtung
müsse vielmehr eine Übertragung von einem zu mehreren oder zwi-
technischer Marktzutrittsschranken durch proprietäre Schnittstel-
schen mehreren Punkten möglich sein.
len, Protokolle, Hard- bzw. Software hingewiesen. So könnten etwa
Eine Vermittlung ist für ein Telekommunikationsnetz nicht zwingend proprietäre Protokolle den Wechsel eines Kunden zu einem anderen
erforderlich (z.B. Verteilnetze), allerdings wird für die wahlweise Ver- Anbieter erschweren. Als mögliches Problem wird von den meisten
bindung zwischen verschiedenen Punkten mittels IP ein IP-Router gesehen, dass durch Sperren von Ports der Zugang zu Diensten
und somit eine Vermittlung erforderlich sein. Teilweise wird daher bzw. der Verkehr von/zu IP-Adressen blockiert werden könne. Die
gefordert, dass im Falle von VoIP-Diensteanbietern der Betreiber die Stellungnahmen halten überwiegend auch bewusste Qualitätsver-
Funktionsherrschaft über die IP-Router innehaben muss. Eine schlechterungen für denkbar (z.B. QoS-Verschlechterungen auf der
Abgrenzung wird im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Backbone-Ebene, Verschlechterungen von QoS-Parametern, die
tatsächlichen Verhältnisse erfolgen müssen. nur für VoIP relevant sind, Bandbreitenbeschränkungen auf Ports
bzw. von/zu IP-Adressen).
Die Stellungnahmen zur Auslegung des Begriffes der „Kontrolle
über den Zugang zu Endnutzern“ zeigen, dass die Einflussnahme Aus Sicht der Bundesnetzagentur lässt sich die Frage, ob die Errich-
auf die Erreichbarkeit von Endkunden bei VoIP in sehr unterschied- tung derartiger Marktzutrittsschranken möglich bzw. überhaupt eine
licher Weise verstanden werden kann. Die Verpflichtung kann immer rationale Strategie ist, nicht pauschal beantworten. Dies hängt
nur einen VoIP-Diensteanbieter treffen, der zugleich auch ein „Tele- ebenfalls davon ab, ob es sich um ein Unternehmen mit beträcht-
kommunikationsnetz“ betreibt. licher Marktmacht handelt. Zu berücksichtigen ist auch der Netz-
werkcharakter. Die Zugangsverweigerung kann z.B. dann eine ratio-
In Erwägungsgrund 8 der Zugangsrichtlinie heißt es: „Netzbetreiber,
nale Strategie sein, wenn ein Anbieter einen erheblich größeren
die den Zugang zu ihren eigenen Kunden kontrollieren, tun dies
Marktanteil als ein Wettbewerber hat, mit der Folge, dass sich Neu-
durch Nummern oder Adressen aus einem veröffentlichten Numme-
kunden in erster Linie für das Netz des größten Anbieters entschei-
rierungs- oder Adressierungsbereich, die eindeutig identifiziert sind.
den. Hinsichtlich der adressierten Qualitätsverschlechterungen stel-
Andere Netzbetreiber müssen in der Lage sein, diesen Kunden
len sich zwei Fragen: Kann ein Unternehmen diesen Barrieren durch
Anrufe zuzustellen, und müssen sich deshalb direkt oder indirekt
Wechsel des Anbieters ausweichen und inwieweit ist es technisch
zusammenschalten können.“ Diese funktionale Betrachtung scheint
möglich, mit derartigen Maßnahmen gezielt bzw. ausschließlich den
auch dem Zweck der Norm gerecht zu werden, der besonders die
Verkehr des Wettbewerbers zu beeinträchtigen?
Kommunikation zwischen Nutzern verschiedener Netze gewährleis-
ten soll. Ein logischer Anschluss ist also erforderlich, soweit eine Fehlen geeigneter Vorleistungsprodukte:
ausschließliche logische Kontrolle besteht. Marktzutrittsbarrieren können nach Ansicht einiger Stellungnahmen
Bei der Definition des Begriffes des „öffentlich zugänglichen Tele- auch z.B. durch Verweigerung der Zusammenschaltung errichtet
fondienstes“ i.S.d. § 3 Nr. 17 TKG werden in den Stellungnahmen werden. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur werden Fragen
zwei Kriterien behandelt: „Öffentlichkeit“ und „Notruf“. Beim Thema der Zusammenschaltung zukünftig eine besondere Relevanz haben.
Öffentlichkeit, also der Frage, wann ein Telefondienst öffentlich Bei den Netzstrukturen zeichnet sich ein eindeutiger Trend in Rich-
zugänglich ist, besteht nahezu absolute Übereinstimmung, dass tung paketvermittelter Netze ab. Über diese Netze werden sowohl
dies dann nicht der Fall ist, wenn es sich lediglich um geschlossene Daten aber auch Sprache übertragen. Damit geht einher, dass Spra-
Benutzergruppen handele. che einerseits über herkömmliche leitungsvermittelte Netze ebenso
wie über paketvermittelte Netze realisiert wird. Soll das Prinzip der
Beim Thema Notruf gehen die Ansichten jedoch auseinander. Dabei
Any-to-Any-Kommunikation weiterhin gelten, muss die Netzzusam-
lassen sich zwei gegenteilige Meinungen feststellen:
menschaltung gewährleistet sein, unabhängig auf welcher techno-
1. Teilweise wird vertreten, Notruf sei ein konstitutives Merkmal für logischen Basis Sprachdienste erbracht werden.
den öffentlich zugänglichen Telefondienst. Wer Notruf anbiete
Vor diesem Hintergrund wird in den Stellungnahmen z.B. gefordert,
und auch die übrigen Kriterien erfülle, sei Anbieter eines öffent-
dass für Wettbewerber die Terminierung zu einer Nationalen Teil-
lich zugänglichen Telefondienstes. Wer keinen Notruf anbiete,
nehmerrufnummer sichergestellt sein müsse. Hier spielt nach Auf-
hingegen nicht.
fassung der Bundesnetzagentur der Faktor Zeit eine wesentliche
2. Nach anderer Auffassung sei Notruf ausschließlich Rechtsfolge Rolle, da der Incumbent in jedem Falle schon die Terminierung zu
des Angebots öffentlich zugänglichen Telefondienstes. Wer eigenen (0)32-Kunden realisieren kann. Aus Sicht der Wettbewerber
einen Dienst anbiete, der darauf abziele, herkömmlichen Tele- ist ein auf Nationalen Teilnehmerrufnummern basierendes Ge-
fondienst zu substituieren und insgesamt einen vergleichbaren schäftsmodell ohne entsprechende Zusammenschaltungsvereinba-
Dienst anbiete, sei demnach zum Notruf verpflichtet und könne rungen nicht praktikabel.
sich dieser Verpflichtung nicht freiwillig entziehen.
Bündelprodukte:
Zur Bewertung dieser Frage vgl. insbesondere Eckpunkt 5.
Die Mehrzahl der Stellungnahmen hat im Rahmen des Themas
Marktzutrittsschranken auch Produktbündelungen genannt. Proble-
matisch seien insbesondere Bündelungen von DSL-Anschluss und
Marktzutrittsschranken (Fragen 41-48) VoIP sowie von DSL-Anschluss und Telefonanschluss. Durch Bün-
delungen, die den Breitbandanschluss enthielten, könne Markt-
Überwiegend werden die Möglichkeiten, als Anbieter von VoIP-Pro- macht auf andere Marktsegmente übertragen werden.
dukten tätig zu werden, recht positiv gesehen. Die meisten Stellung-
Die Beurteilung von Bündelprodukten hängt nach Auffassung der
nahmen weisen in ihrer Antwort auf die Bedeutung einiger zentraler
Bundesnetzagentur eng mit der Frage nach dem Vorliegen beträcht-
Faktoren bzw. Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Markt-
licher Marktmacht zusammen. Insbesondere vertikal integrierte
zutritt hin. Demnach hingen die Marktchancen nicht zuletzt davon
Unternehmen haben die Möglichkeit, bei Vorliegen beträchtlicher
ab, ob die adressierten (potentiellen) Marktzutrittsschranken ver-
Marktmacht im Anschlussbereich diese auf andere Marktsegmente
mieden werden könnten. Technische Marktzutrittsschranken seien
zu übertragen. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein vertikal inte-
möglich durch: Zugangsverweigerungen zu technischen Einrichtun-
griertes Unternehmen besonders schnell Marktzutrittsschranken
gen, bewusste Qualitätsverschlechterungen, Blockierungen des
durch Produktbündelungen entstehen lassen kann. Inwieweit in der
Zugangs zu Diensten bzw. des Verkehrs von/zu IP-Adressen, pro-
Praxis Produktbündelungen (ggf. kombiniert mit entsprechenden
prietäre Schnittstellen, Protokolle oder Softwarelösungen. Welche
Tarifmodellen) missbräuchlich sind und Probleme der Marktmacht-
Marktzutrittsschranken genannt bzw. hervorgehoben werden, hängt
übertragung auftreten, lässt sich letztlich nur anhand konkreter
z.T. sehr eng mit dem jeweiligen – geplanten – Geschäftsmodell
Geschäfts- und Tarifmodelle beurteilen. Umso wichtiger ist, dass
zusammen. So sehen einige Stellungnahmen auch in der fehlenden
die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Bundesnetz-
(rechtzeitigen) Verfügbarkeit entsprechender Vorleistungsprodukte
agentur schnell auf etwaige Probleme reagieren kann.
(Bitstrom) eine Marktzutrittsschranke. Im Zusammenhang mit
Marktzutrittsschranken wurden auch Produktbündelungen sowie Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur im April 2005
bestimmte Preisstrategien adressiert. förmliche Auskunftsersuchen für die Bereiche Internetzugangspro-
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1352
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2005|
dukte und breitbandige Anschlussprodukte initiiert. Damit werden nologischen Entwicklung würden noch bestehende Qualitätspro-
die Voraussetzungen geschaffen, für diese Bereiche jeweils Markt- bleme weitgehend behoben. Es könne sogar eine bessere Qualität
definitions- und Marktanalyseverfahrens gem. §§ 10, 11 TKG durch- als beim PSTN erreicht werden. In einigen Antworten wird dargelegt,
zuführen. Auf dieser Basis lassen sich dann ggf. Aussagen zur Pro- dass es sehr wohl Qualitätsunterschiede gebe, insbesondere bei
blematik der Produktbündelung und der Marktmachtübertragung der Echtzeitübertragung. Hinsichtlich der Erreichbarkeit müsse der
machen, wie sie in den meisten Stellungnahmen thematisiert wurde. Teilnehmer permanent mit dem Internet verbunden sein, was u.U.
hohe Kosten verursache. Anders als beim PSTN sei somit derzeitig
In einer Reihe von Stellungnahmen wird die bestehende Bündelung
keine jederzeitige Erreichbarkeit sichergestellt.
von DSL-Anschluss und Telefonanschluss kritisiert. Die geforderte
Entbündelung dieser Leistungen solle es einem Endkunden, der Positiv wird von allen Antwortenden der technische Fortschritt gese-
VoIP über DSL nutze, erlauben, auf seinen herkömmlichen Telefon- hen, der sich beschleunigen werde, sodass VoIP in absehbarer Zeit
anschluss zu verzichten. Dieser Aspekt ist insbesondere für solche nicht nur die herkömmliche PSTN-Telefonie ersetzen, sondern auch
Unternehmen relevant, die ein Substitut zum herkömmlichen Tele- zusätzliche Funktionalitäten substituieren und zur Konvergenz aller
fonanschluss anbieten wollen. Die Frage, wann diese Bündelung Kommunikationsdienste (Sprache, Daten, TV usw.) führen werde.
entfalle, wird seit geraumer Zeit auch immer wieder von Endkunden
Eine Bündelung von VoIP mit anderen Leistungen (z.B. Internetan-
an die Bundesnetzagentur gerichtet.
schluss) wird von der Mehrheit als nicht zwingend angesehen.
Seitens der Bundesnetzagentur ist hervorzuheben, dass auf der Wichtig sei jedoch, dass marktbeherrschende Unternehmen den
Endkundenebene diese Bündelung ein Resultat unternehmerischer Wettbewerb nicht durch die Bündelung von Leistungen behinder-
Entscheidungen und nicht regulatorischer Vorgaben ist. Schon ten. Allerdings werde die Marktentwicklung wohl dahin gehen, dass
heute können Unternehmen ihren Kunden auf Basis des vollständig den Kunden über VoIP eine umfassende Kommunikationsplattform
entbündelten Zugangs zur TAL (oder im Wege der Eigenrealisierung) angeboten werde. Nur wenige wollen ausschließlich VoIP anbieten.
einen sog. Naked-DSL-Anschluss anbieten. Auf der Basis von Line-
Hinsichtlich der Differenzierung von Kundengruppen bringt die
Sharing oder Resale kann ein Kunde nicht auf seinen Telefonan-
Mehrzahl der Antworten zum Ausdruck, dass VoIP eine technische
schluss verzichten. Auf der Vorleistungsebene ist diese Entbünde-
Alternative für alle Kunden darstelle. Eine geringe Anzahl ist der
lungsfrage im Kontext der Regulierungsverfügung zu Markt Nr. 12
Ansicht, dass eine Unterscheidung insbesondere aufgrund der
(Bitstrom-Zugang) zu diskutieren. Sofern man hier zu dem Ergebnis
unterschiedlichen Kundenanforderungen notwendig sei.
kommt, dass ein Bitstrom-Zugangsprodukt erforderlich ist, das ein
Angebot von Naked-DSL-Anschlüssen ermöglicht, müssen in Im Entwurf zur Marktdefinition und zur Marktanalyse der Märkte 1
jedem Fall die Kosten der TAL gedeckt sind. Grundsätzlich könnte bis 6 der EU-Empfehlung, veröffentlicht am 24.11.2004 im Amtsblatt
durch einen Naked-DSL-Anschluss sowohl die DSL- als auch die 23/2004 gab es zu VoIP zunächst folgende Angabe:
VoIP-Penetration beflügelt werden. Von besonderer Relevanz ist
„Da, wie bereits erwähnt, nennenswerte VoIP-Dienste im Unter-
das Entbündelungsthema vor allem für diejenigen Anbieter, die ein
suchungszeitraum 2001 bis Juni 2003 nicht am Markt waren,
Substitut zum klassischen Telefondienst anbieten wollen.
fand VoIP insgesamt in der hier vorliegenden Marktdefinition
Preisstrategien: und -analyse keine Berücksichtigung und wurde deshalb bis-
lang nicht in die Märkte einbezogen. Es sprechen Anhaltspunkte
Als problematisch werden in vielen Stellungnahmen Pauschaltarife
dafür, dass künftig VoIP-Sprachdienste vermehrt angeboten
aber auch Optionstarife (erhöhte Grundgebühr/niedrige Verbin-
werden könnten, die öffentliche Telefonverbindungen von
dungsentgelte) gesehen. Hierdurch könne die Problematik einer
festen Standorten ermöglichen und somit den hier untersuchten
Bündelung von DSL-Anschuss und VoIP-Dienst noch verschärft
Verbindungsmärkten zuzurechnen sein könnten.
werden. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist anzumerken, dass
bereits heute einige Anbieter von VoIP-Diensten Pauschaltarife Sofern hierdurch die Annahme gerechtfertigt sein sollte, dass
anbieten, ein Trend in Richtung solcher oder ähnlicher Tarifmodelle die jetzt festgestellten Ergebnisse nicht mehr den tatsächlichen
(z.B. XXL) aber auch im Bereich herkömmlicher Sprachverbindun- Marktgegebenheiten entsprechen, wird eine Überprüfung von
gen zu beobachten ist. Einige Stellungnahmen sehen in der letztge- Marktdefinition und -analyse diesbezüglich nach § 14 Abs. 1
nannten Entwicklung eine Gefahr, dass VoIP unattraktiver würde. TKG erforderlich sein.“
Aus Sicht der Bundesnetzagentur sind die bestehenden Marktzu- Im Konsultationsverfahren hat sich der ganz überwiegende Teil der
trittsschranken solange gering, sofern für das Angebot von VoIP- interessierten Parteien jedoch dafür ausgesprochen, VoIP in diese
Diensten kaum eigene Infrastruktur aufgebaut werden muss, weil Märkte einzubeziehen. Im Einzelnen wird auf die im Amtsblatt Nr. 4
geeignete Vorleistungsprodukte genutzt werden können. Jedoch der Bundesnetzagentur vom 2.3.2005 sowie auf der Internetseite
birgt das Aufsetzen auf der Infrastruktur des marktmächtigen Unter- der Bundesnetzagentur veröffentlichten Stellungnahmen verwiesen.
nehmens immer ein Missbrauchspotential, etwa im Hinblick auf Es wurde deshalb intensiv geprüft, ob VoIP in Abweichung vom o.g.
Quality of Service. Konsultationsentwurf in die dort abgegrenzten Märkte einbezogen
Allerdings verkennt die Bundesnetzagentur nicht, dass es durchaus werden sollte.
relevante Marktzutrittschranken geben kann. Inwieweit diese in der Als Ergebnis wird die Bundesnetzagentur Inlands- und Auslandsver-
Praxis ein Problem darstellen, lässt sich jedoch nicht generell bindungen, die über VoIP-Dienste an festen Standorten realisiert
abstrakt beurteilen, sondern bedarf der Beobachtung der tatsäch- werden, den Märkten 3 bis 6 zuordnen. Die Anschlussmärkte 1 und
lichen Marktentwicklung über einen längeren Zeitraum. 2 werden jedoch nicht ergänzt. Insbesondere Breitbandanschluss-
Die Vielzahl der Marktzutritte in der Praxis deutet darauf hin, dass produkte werden nicht diesen Märkten zugeordnet, sondern bilden
die Möglichkeiten zum Angebot von VoIP-Diensten grosso modo einen eigenen Markt.
recht gut sind. Allerdings erlaubt die Anzahl und die Heterogenität
der Anbieter (Anschlussanbieter, ISP, Diensteanbieter) noch keine
Aussage darüber, ob und inwieweit sich diese Angebote als nach- Universaldienstleistung, Pflichten der Anbieter nach TKV
haltig erweisen und zu einer dauerhaften Belebung des Wettbe- (Fragen 52-55)
werbs beitragen werden.
Universaldienstleistungen
Die Anhörung ergab im Wesentlichen, dass die großen Netzbetrei-
Marktdefinition/Marktabgrenzung VoIP (Fragen 49-51) ber/Anbieter/Hersteller einen Universaldienst für VoIP ablehnen.
Universaldienst solle auf den Bereich PSTN/ISDN beschränkt blei-
In der Mehrzahl der Antworten wird zum Ausdruck gebracht, dass ben. VoIP sei nur ein Dienst und kein Netzanschluss über den man
VoIP mit dem Sprachtelefondienst grundsätzlich austauschbar sei. einen Universaldienst erbringen könnte. Kleinere Anbieter vertreten
Für Kunden mit Breitbandanschluss sei die Sprachqualität bereits die Meinung, dass eine Gleichsetzung von VoIP und PSTN notwen-
heute so gut, dass kaum Unterschiede zu den üblichen PSTN- dig sei. Die Regelungen, die für PSTN gelten, sollten auch für VoIP
Sprachdiensten feststellbar seien. Die technische Erreichbarkeit gelten. Es wird die Gefahr gesehen, dass sich große Anbieter durch
wird ebenfalls für möglich gehalten. Mit der fortschreitenden tech- „Flucht in VoIP“ dem Universaldienst entziehen könnten.
Bonn, 21. September 2005
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
18 2005| für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1353
Es entsteht der Eindruck, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Größe Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist dies wie folgt zu bewerten: Aus
damit rechnen müssen nach § 81 TKG zu Universaldienstleistungen den Kommentaren wird sowohl die Einsicht der Notwendigkeit von
(UDL) verpflichtet zu werden, VoIP aus dem Umfeld der UDL fern Verbraucherschutzmaßnahmen deutlich, als auch die Befürchtung,
halten möchten. UDL seien mit „POTS (Plain Old Telephon Service)“ dass zu viele, oder voreilige Maßnahmen die Entwicklung von VoIP
verbunden und VoIP solle in diese Strukturen nicht mit hinein gezo- in Deutschland gefährden könnten.
gen werden. Kleine Anbieter, die nicht unbedingt damit rechnen
Aus der Sicht des Schutzes der Verbraucher ist es zweifelhaft,
müssen, zu UDL verpflichtet zu werden, wünschen eher eine Gleich-
bewährte Schutzmechanismen für neue Angebote oder Dienste
stellung von VoIP und PSTN/ISDN. Möglicherweise, weil die Bedin-
außer Kraft zu setzen. Es zeigt sich, dass das Interesse der Anbieter
gungen der UDL dann nur für den/die großen VoIP-Anbieter gelten
an der ungehinderten Entwicklung neuer Technologien und Dienste
würden.
stets auch im Nachfrage-Interesse vieler Verbraucher steht. Die
Auffällig ist, dass häufig argumentiert wird, UDL seien über eine Erfahrung zeigt jedoch auch, dass gerade dieses starke Interesse an
bestimmte Technologie (PSTN, VoIP, ...) zu erbringen. Gemäß TKG innovativen Diensten, auch für Zwecke genutzt wird, die nicht der
ist die Definition der UDL aber unabhängig von Technologien gehal- Innovation im eigentlichen Sinne dienen (z.B. missbräuchliche Nut-
ten. Es geht beim UDL um ein Mindestangebot von Diensten mit zung). Häufig geschieht dies zu Lasten der Verbraucher. Bewährte
bestimmten Bedingungen, aber nicht um ein Angebot bestimmter Schutzmechanismen hiergegen sollten daher auch für VoIP
Technologien. grundsätzlich Anwendung finden. Erfahrungen mit neuen Diensten,
die Auswirkungen auf vorhandene Mechanismen haben, oder neue
Weiterhin wird in den Kommentaren darauf hingewiesen, dass die
Mechanismen erfordern, sollten schnell umgesetzt werden.
UDL-Bedingungen „Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz und
Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort“ Die weitere Entwicklung der verbraucherschutzrelevanten Regelun-
gegebenenfalls vor dem Hintergrund der Absicht, VoIP-Dienste gen im „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikations-
unabhängig vom Ort des Teilnehmeranschlusses zu machen, neu rechtlicher Vorschriften“ sollte unter dem Gesichtpunkt der Auswir-
interpretiert werden müssten. kungen von VoIP beobachtet werden.
Scheinbar wird die Forderung/Ablehnung nach/von UDL im Bereich
VoIP als Möglichkeit angesehen den sich entwickelnden Markt zu
beeinflussen. Dabei sollte aber beachtet werden, dass der Zweck Fernmeldegeheimnis (Fragen 56-58)
der UDL das Anrecht der Endnutzer auf Grundversorgung ist. Die
Bestimmungen der UDL im TKG sind unabhängig von Technologien Die für den Bereich Fernmeldegeheimnis eingegangenen Antworten
gehalten. Grundsätzlich kann ein Betreiber, der „nur“ VoIP anbietet, lassen erfreulicherweise erkennen, dass ein Großteil der Antworten-
auch dazu verpflichtet werden UDL zu erbringen. Zu beachten ist, den den Stellenwert des Fernmeldegeheimnisses recht hoch ansie-
dass die gemäß §§ 78ff TKG einzuhaltenden Bestimmungen für UDL delt und eine Verpflichtung zur Wahrung – entweder nach TKG oder
einzuhalten sind. Diese werden im Folgenden genannt. TDG – grundsätzlich anerkennt.
Anbieter, die zu UDL verpflichtet wurden, müssen die Bestimmun- Gleichzeitig wurde jedoch von vielen Seiten auf die Problematik hin-
gen der §§ 78ff. TKG erfüllen, unabhängig davon welche Art von gewiesen, dass bei einer Übertragung über verschiedene Teile des
Teilnehmeranschlüssen angeboten werden. Internets der Schutz der Kommunikation und die Zugriffskontrolle
Im nächsten Schritt sollte untersucht werden, ob die Bestimmungen schwierig zu gestalten sind; dem gemäß wurde die offene Struktur
der UDL mit der Ausprägung aktueller, oder für die Zukunft abseh- des Internets am häufigsten als Schwachstelle der VoIP-Kommuni-
barer VoIP-Angebote abgedeckt werden können. Von den Bestim- kation genannt. Die angegebenen Sicherheitsmechanismen schei-
mungen über Teilnehmerverzeichnisse, Telefonauskunftsdienste nen angesichts der systemimmanenten Schwachstellen nur
und öffentlichen Telefonstellen sind eher keine Implikationen zu annähernd Schutz zu bieten bzw. wieder andere Sicherheitspro-
erwarten. Die Bestimmung über das Angebot von unentgeltlichen bleme aufzuwerfen. In den meisten Fällen wird hier an verschiedene
Notrufen von allen öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen ist im Arten der Verschlüsselung gedacht, die ggf. entweder untereinan-
Kontext mit der Notrufverordnung zu betrachten. Die Bestimmun- der nicht kompatibel oder leicht zu manipulieren seien. Ebenso
gen über ein preislich erschwingliches Mindestangebot an Diensten besteht Uneinigkeit in der Frage, ob das Abhören von VoIP-Kom-
mit bestimmter Qualität und unabhängig vom Wohnort, den munikation leichter oder schwieriger sei als bei herkömmlicher Tele-
Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort, fonie: Einerseits sei das Know-how im Internet weiter verbreitet, die
den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Stan- Hemmschwelle zum Missbrauch wesentlich niedriger und aus
dort sowie über das Angebot der Dienstmerkmale Anklopfen, Anruf- jedem Datenpaket Informationen über Absender und Empfänger
weiterschaltung und Rückfrage/Makeln (soweit technisch möglich) ableitbar, andererseits bestünde gerade in der Paketvermittlung die
sind auf Implikationen aus den Begriffen „Qualität“, „Telefondienst“, besondere Schwierigkeit für das Abhören, da die Daten letztendlich
„fester Standort“ und „unabhängig vom Wohnort“ zu untersuchen. nicht eindeutig und vollständig lokalisierbar seien.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die UDL-Richtlinie der EU Hier gilt es für die Zukunft, die Problembereiche weiter zu konkreti-
sich zur Zeit in Überarbeitung befindet. sieren und Lösungsvarianten zu entwickeln, die ein ausreichendes
Maß an Sicherheit bei gleichzeitiger Realisierbarkeit für die Anbieter
Verbraucherschutz und Verbraucher bieten.
Die überwiegende Mehrheit (ca. 90%) der Stellungnahmen sagen
aus, dass Verbraucherschutzmaßnahmen, die bisher für
PSTN/ISDN getroffen wurden, auch in VoIP-Netzen umgesetzt wer- Datenschutz (Fragen 59-65)
den müssten. Allerdings geben einige zu bedenken, dass die Ent-
wicklung von VoIP nicht durch zu strenge Auflagen behindert wer- Im Bereich Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ergeben
den solle. VoIP solle eine freie Entwicklung gewährt werden, damit sich nach den vorliegenden Antworten grundsätzlich keine signifi-
kleine Unternehmen nicht durch zu strenge Auflagen aus dem Markt kanten Besonderheiten im Vergleich zum herkömmlichen Sprachte-
gedrückt werden. lefondienst. Zusätzlich zu den schon bisher erhobenen Daten wer-
den zum Beispiel die IP-Adressen beider Gesprächsteilnehmer und
Deshalb wird in einigen Stellungnahmen vorgeschlagen, dass Ver-
das Transfervolumen gespeichert. Lediglich bei der Datenübermitt-
braucherschutzmaßnahmen für VoIP erst durchgesetzt werden,
lung ins Ausland scheint es Unsicherheiten über die rechtlichen Vor-
wenn VoIP die traditionelle Telefonie völlig ersetze. In der Über-
aussetzungen zu geben, was jedoch letztendlich auf das unter-
gangszeit sollten nur die unbedingt notwendigen Regelungen
schiedliche Sicherheitsniveau in den angezeigten Zielländern
getroffen werden, damit sich VoIP rasch entwickeln könne. Sobald
zurückzuführen ist.
ein Anbieter VoIP als vollständigen Ersatz für PSTN/ISDN anböte,
sollten Auflagen wie in herkömmlichen Netzen gemacht werden. Dennoch zeigen die Antworten zu einigen Fragen, dass VoIP im
Während der Übergangszeit sollten die VoIP-Teilnehmer darüber Bereich Datenschutz einige Probleme aufwirft, die an ein „Tauzie-
informiert werden, welche Einschränkungen für VoIP gelten (kein hen“ der einzelnen Vorschriften erinnern: Zwar kann die überwie-
Notruf-Routing, keine Lokalisation, Fernmeldegeheimnis etc). gende Zahl der Anbieter eine Rufnummerunterdrückung ermög-
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2005|
lichen, dies hat jedoch ggf. Auswirkungen auf die Realisierung In einigen Kommentaren wird davon ausgegangen, dass nur eine
anderer Pflichten aus dem TKG. Ähnliches gilt für die Fangschal- eingeschränkte Notruffunktionalität zur Verfügung gestellt werden
tung, wobei hier vor allem die Ausgabe dynamischer IP-Adressen könne und brauche. Die absehbare Verpflichtung zur Übermittlung
als Ergebnis problematisch erscheint, denn diese können erst in der Standortidentifikation des Anrufenden und der Lenkung des
einem zweiten Schritt einem Rufnummerninhaber zugeordnet wer- Notrufs zu der dafür zuständigen Notrufabfragestelle werde in die-
den (sofern die Daten noch gespeichert sind). Letzteres führt bereits sen Fällen nicht angenommen. Mehrfach wird betont, dass kein
im normalen Internet-Datenverkehr aufgrund von § 96 TKG häufig technischer Standard für die Unterstützung von Notrufen über VoIP-
zu Schwierigkeiten. Anwendungen vorliege. Zudem verfügten die Notrufabfragestellen
derzeit nicht über die notwendigen IP-basierten Notrufanschlüsse,
Die Anhörung hat zudem einige Bereiche aufgezeigt, in denen aus
so dass ihnen keine Notrufe unmittelbar zugeleitet werden könnten.
Sicht der Anbieter eine Umsetzung nur erschwert oder gar nicht
Die Stellungnahmen enthalten in dieser Hinsicht leider auch keine
möglich ist. Hier wurden zum Beispiel die Vorschriften zu den Teil-
Verbesserungsvorschläge, sondern verlassen sich auf das PSTN,
nehmerverzeichnissen, zum Einzelverbindungsnachweis und zu
welches aber über den IP-Abschnitt nicht übermittelte Information
Datenerhebung und -verarbeitung, zur Entgeltermittlung und -ab-
nicht erzeugen kann.
rechnung genannt.
Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen
Notruf (Fragen 66-74) Die traditionellen und wünschenswerten Anforderungen für den
Zugang zu den Notrufdiensten können zur Zeit offensichtlich nicht in
allen Fällen und bei allen Geschäftsmodellen umfassend gewährlei-
Das Meinungsbild zum Abschnitt Notruf war entsprechend der stet werden. Die vom leitungsvermittelten Notruf bekannten Funk-
jeweils verfolgten Interessen breit gestreut. Divergierende Auffas- tionalitäten können nur eingeschränkt übernommen werden. Die
sungen wurden insbesondere hinsichtlich des Umfangs vertreten, in Herausforderungen in diesem Bereich liegen in der Erarbeitung von
dem existierende Leistungsmerkmale des heutigen PSTN übernom- technischen Standards, um den Besonderheiten der VoIP-Anwen-
men werden müssten. Bedingt durch die Art der Bereitstellung eines dungen gerecht zu werden. Eine Umsetzung der Notruffunktiona-
VoIP-Dienstes wurden spezifische technische Lösungen angeführt, lität, falls gefordert, kann unter Berücksichtigung des technisch
um die Notruffähigkeit bereitzustellen. Möglichen derzeit nur mit einem erheblichen technischen Aufwand
Die Besonderheiten und wesentlichen Kommentare, die im Rahmen und dementsprechenden Kosten erfolgen.
der Anhörung zum Thema Notruf vorgetragen wurden, lassen sich Mit Blick auf die zunehmende Bedeutung von VoIP gerät immer
wie folgt zusammenfassen: mehr die Notwendigkeit in den Mittelpunkt, ein regulatorisches
Mehrere Diensteanbieter betonen, dass VoIP-Produkte den klassi- Umfeld für die funktionale Umsetzung der Notrufverpflichtungen zu
schen Teilnehmeranschluss ersetzen sollten. Hierzu beschreiben schaffen, um gesellschaftlich erforderliche Bedürfnisse sicherzu-
Netzbetreiber als auch Dienstanbieter dedizierte VoIP-Anwendun- stellen. Die Bereitstellung von Notrufmöglichkeiten durch VoIP-
gen auf IP-basierender Technologie. Realisiert würden nationale Anbieter ist ein wünschenswertes Dienstemerkmal, wobei die
Netzübergänge zum PSTN. Somit könne der Notruf einer für den Ort bestehenden technischen Möglichkeiten und internationalen Stan-
des Netzübergangs zuständigen Notrufabfragestelle im PSTN zuge- dards zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn mobile
leitet werden. In diesem Sinne weisen einige Kommentare darauf Dienste über VoIP verwirklicht werden sollen.
hin, dass die angeführten Notruf-Leistungsmerkmale identisch Vgl. hierzu im Einzelnen auch die Ausführungen unter Eckpunkt 5.
seien mit den bisherigen PSTN-Notruffunktionalitäten.
In vielen Antworten werden die Besonderheiten angeführt, dass
VoIP-Dienste ortsunabhängig – im Sinne einer nomadischen Nut- Technische Schutzmaßnahmen (Fragen 75-78)
zung – in Anspruch genommen werden könnten. Beim Absetzen
und Weiterleiten von Notrufen ließen einige derzeitige Zugangsme-
chanismen keinen Rückschluss auf den Standort des Nutzers zu. Insgesamt lässt sich aus den gegebenen Antworten zum Themen-
Abhängig von der IP-Netzplattform eines Dienstanbieters könnten bereich „Technische Schutzmaßnahmen“ folgender Gesamttenor
Notrufverbindungen dann nicht korrekt der für den Aufenthaltsort erkennen:
des Nutzers örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zugeleitet wer- Von einer „Überregulierung“ sei abzusehen.
den.
Die regulatorischen Rahmenbedingungen seien so zu gestalten,
Einige Kommentatoren gehen davon aus, dass VoIP-Dienstleistun- dass das Potential der VoIP-Technologie voll ausgeschöpft wer-
gen über öffentliche IP-Zugänge angeboten werden. Zentrale Ser- den könne und insgesamt ein investitionsfreundliches Klima in
vereinrichtungen als auch PSTN-Netzübergänge würden vom Inter- Deutschland geschaffen werde.
net bereitgestellt. Das Absetzen eines Notrufs an eine örtlich
zuständige Notrufstelle sei dabei nicht möglich. Probleme hierbei Eine spezifische VoIP-Regulierung sei entbehrlich. Gemäß den
bereite in IP-Netzen die Standortbestimmung des Endnutzers. Die Regulierungsgrundsätzen sei eine technikneutrale Regulierung
derzeitigen Internet-Zugangsmechanismen und -protokolle ließen anzustreben.
keinen Rückschluss auf den Standort des Nutzers zu. Regulierungsauflagen und gesetzliche Anforderungen müssten
Mehrheitlich wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass mit der analog zu den bisherigen Diensten ausgestaltet werden (Wett-
Bereitstellung eines VoIP-Dienstes auch eine Notrufmöglichkeit bewerbsneutralität sowie Sicherung bisher getätigter Investitio-
unterstützt werde. Mit den VoIP-Anwendungen könnten Notrufe nen).
über die bekannten Rufnummern 110 und 112 abgesetzt werden, Die Funktionen „Diensteanbieter“ und „Betreiber von Telekom-
wenn nationale Netzübergänge zum PSTN realisiert werden. Aller-
munikationsanlagen“ seien zukünftig stärker getrennt zu
dings könnten die existierenden Leistungsmerkmale und Verpflich-
betrachten.
tungen des heutigen PSTN nicht alle gewährleistet werden. So sei
die Lenkung der Notrufe zu der für den Aufenthaltsort des Nutzers Nach Einschätzung der Kommentatoren erfüllen VoIP-Geschäfts-
zuständigen Notrufabfragestelle nur in Ausnahmefällen möglich. modelle vom Grundsatz her den Tatbestand des Diensteanbieters
Absehbar seien die Probleme in den Fällen, in denen Notrufverbin- gemäß § 109 Abs. 1 TKG. Abweichungen hierzu werden nur dort
dungen über zentrale Dienst- oder Netzübergänge ohne engen gesehen, wo lediglich Komponenten (z.B. Software) beigesteuert
Bezug zum Aufenthaltsort des Nutzers den Notrufabfragestellen im werden. Ob es sich im Einzelnen um Telekommunikationsdienste für
PSTN zugeleitet werden. Weitere Besonderheiten lägen vor, sofern die Öffentlichkeit gemäß § 109 Abs. 2 TKG handelt, hängt im
VoIP-Dienste ortsunabhängig – im Sinne einer nomadischen Nut- Wesentlichen nicht von der eingesetzten Technik ab, sondern von
zung – in Anspruch genommen würden. Beim Absetzen und Weiter- der Ausgestaltung des Dienstes. Grundsätzlich können die heute
leiten von Notrufen nomadischer Nutzer ließen die derzeitigen angebotenen Dienste auch auf Basis der VoIP-Technologie angebo-
Zugangsmechanismen keinen Rückschluss auf den tatsächlichen ten werden. Vgl. hierzu im Einzelnen auch die Ausführungen unter
Standort zu. Eckpunkt 2.
Bonn, 21. September 2005