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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Mitteilung Nr. 232/2005 Zugangstechnologie zum IP-Netz kommen u.a. Mietleitungen oder
teilweise selbstrealisierte SDSL-Anschlüsse zur Anwendung.
Frageweise Auswertung der Anhörung zu Voice over IP (VoIP)
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Darüber hinaus existieren aber auch VoIP-Angebote im Privatkunden-
Post und Eisenbahnen (ehemals: Regulierungsbehörde für Tele- Segment. Diese ermöglichen u.a. ein- und abgehende Gespräche in
kommunikation und Post) hat im April 2004 (Amtsblatt 8/2004 vom Fest- und Mobilfunknetze im In- und Ausland, sind mit Standard-
21.4.2004, S. 399ff.) eine umfangreiche Anhörung zu VoIP veröf- ISDN Merkmalen ausgestattet oder gehen über die technischen Mög-
fentlicht. lichkeiten der herkömmlichen, leitungsvermittelten Telefonie hinaus,
bedingt z.B. durch modernstes Ruf-Management mit persönlichen
An der Anhörung haben sich über 60 Unternehmen, Verbände und Ruflisten, Telefonbüchern etc. Die VoIP-Nutzung ist an den DSL-
Behörden beteiligt. In 13 Themenblöcken wurden 87 Fragen an die Anschluss und den Internetzugang des Anbieters gekoppelt.
interessierten Kreise gerichtet. Die nachfolgende frageweise Aus-
wertung enthält zu jeder Frage der VoIP-Anhörung eine zusammen- 3. Incumbent
fassende Darstellung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Für Geschäftskunden werden im Festnetz bereits einzelne Lösun-
eine kurze Bewertung. Angesichts der unterschiedlichen Themen gen auf Basis paketvermittelter Netze (VPN) angeboten. Bestandteil
und Fragestellungen konnte keine vollständig identische Darstel- ist meist die Übermittlung von Sprache und damit VoIP.
lungsweise bei allen Fragen erreicht werden. Ähnlich wie in der the-
4. Teilnehmernetzbetreiber
menweisen Auswertung überwiegt in einigen Bereichen die Zusam-
menfassung der Stellungnahmen während in anderen Bereichen die Die Mehrzahl der Unternehmen bietet keine VoIP-Produkte an. Auf
Bewertung überwiegt. dem Privatkundenmarkt werden durch einige wenige Anbieter VoIP-
Produkte auf Basis von DSL-Anschlüssen oder über das TV Kabel-
netz realisiert. Zum Teil ersetzten diese die herkömmliche Telefonie
A Wettbewerbsentwicklung von VoIP unter rechtlichen, öko- und den bisherigen Telefonanschluss vollständig und ermöglichen
nomischen und technischen Aspekten die Nutzung öffentlicher Telefonnummern. Telefonate in das her-
kömmliche PSTN-Netz sind möglich.
Dem gegenüber richtet sich das Angebot IP basierter TK-Anlagen
Geschäftsmodelle als Ersatz für bestehende herkömmliche TK-Anlagen für Geschäfts-
kunden auf den Einsatz von VoIP lediglich für die unternehmensin-
terne Sprachkommunikation.
5. Alternative Teilnehmernetzbetreiber und Mobilfunknetzbe-
1. Bieten Sie bereits VoIP-Produkte an? Wenn ja, welche?
treiber
Da die VoIP-Produkte der Unternehmen recht unterschiedlich sind, Derzeit werden von alternativen Teilnehmernetzbetreibern und
werden sie nachfolgend getrennt nach Anbieterkategorien darge- Mobilfunknetzbetreibern keine VoIP-Produkte angeboten. Mehrere
stellt. verfügbare Technologien wurden aber bereits auf ihre kommerzielle
Verwendbarkeit hin untersucht und in Feldversuchen getestet.
1. Diensteanbieter
Im Privatkundensegment wird zum einen P2P-Software angeboten,
die kostenlos im Internet herunter geladen werden kann und den 2. Planen Sie ein VoIP-Produkt auf den Markt zu bringen?
Benutzern ermöglicht, unter Verwendung von Voice Messaging und Wenn ja, beschreiben Sie dieses bitte.
Instant Messaging miteinander zu kommunizieren.
Zum anderen wird von ISP ein an den Internetzugangsvertrag 1. Diensteanbieter
gekoppelter Dienst auf Basis von Instant Messaging angeboten, der Von den Unternehmen werden verschiedenste neue VoIP-Angebote
die netzinterne IP-Telefonie der ISP-Kunden untereinander ermög- und Modifikationen bzw. Ergänzungen ihrer bereits bestehenden
licht. In beiden Fällen ist keine Telefonie in das PSTN und umgekehrt Produkte geplant. Nutzer von Internettelefonie mittels P2P-Software
möglich. Die Nutzung erfolgt nur mittels eingeschaltetem PC und sollen zukünftig auch die Möglichkeit erhalten, Gespräche in das
i.d.R. Headset. Die herkömmliche beim Endkunden vorhandene PSTN zu führen und aus diesem zu empfangen. Von ISP werden
Telefon-Hardware kann nicht verwendet werden. zum einen weitere VoIP-Angebote umgesetzt werden, die sowohl
Des Weiteren werden VoIP-Produkte mit z.T. unterschiedlichem Lei- die Sprachübertragung zwischen VoIP-Kunden als auch ins öffent-
stungsumfang auf Basis des SIP-Protokolls realisiert. Nutzer kön- liche Festnetz beinhalten. Diese sollen u.a. an den Internetzugangs-
nen mit anderen Nutzern des gleichen Anbieters und mit Kunden vertrag gebundenen sein und basieren auf dem Einsatz von SIP-
anderer VoIP-Anbieter, mit denen eine Zusammenschaltung der IP- Servern. Zum anderen sind Angebote geplant, die neben nationalen
Netze besteht, Gespräche über das Internet zu führen. In erweiterter Orts- und Ferngesprächen in alle Fest- und Mobilfunknetze auch
Version haben Nutzer neben den vorgenannten Funktionalitäten Gespräche ins Ausland ermöglichen sollen. Dafür soll der Kunde
außerdem die Möglichkeit, in das deutsche PSTN, in deutsche eine geografische oder eine 032-Rufnummer erhalten. Hinsichtlich
Mobilfunknetze und ins Ausland zu telefonieren sowie Anrufe aus des Equipments soll der Nutzer zwischen dem Einsatz eines Soft-
dem deutschen PSTN etc. entgegenzunehmen. phones oder dem Anschluss des herkömmlichen Telefon-Endgerä-
tes über einen Adapter wählen können. Der Kunde benötigt einen
Auf dem Geschäftskundenmarkt werden von mehreren Dienst-
DSL-Zugang. In Planung ist ebenso ein vollwertiges Sprachprodukt
leistern, die teilweise auch als Ausrüster auftreten, IP-basierte TK-
mit den üblichen Dienstemerkmalen (inkl. Notruf) als vollständiges
Anlagen sowie Lösungen zur VoIP-Standortvernetzung angeboten.
Substitut des herkömmlichen Telefonanschlusses.
Diese Angebote fokussieren auf den Einsatz von VoIP für die
Sprachkommunikation innerhalb von Unternehmen bzw. Corporate Für Geschäftskunden ist die Vermarktung von Corporate Networks
Networks. Ebenso einzustufen ist das Betreiben von VoIP Call-Cen- Funktionalität für Sprache über öffentliche Netzbetreiber („Hosted
tern und PBAX Infrastrukturen. Voice") künftig auch mit CN-internen IP-Schnittstellen für interne
VoIP-Endgeräte vorgesehen. Vereinzelt beabsichtigen Unterneh-
2. IP-Backbonebetreiber
men auch das Resale von VoIP-Produkten.
Einige Unternehmen realisieren bereits Sprachübertragung innerhalb
2. IP-Backbonebetreiber
ihres Backbones bzw. Core Netzes mittels IP Protokoll oder planen
die Umstellung ihres TDM-Netzes auf IP. So werden schon heute auf Bei den IP-Backbonebetreiber sind einerseits VoIP-Produkte für
Basis von IP-Backbones im Wholesale-Segment Originierungs-, Ter- Geschäftskunden geplant. Die Lösungen für Geschäftskunden
minierungs- und Transitleistungen für den Sprachtelefondienst erlauben es i.d.R., die herkömmliche analoge oder digitale TK-Anla-
erbracht, nationale und internationale Gesprächsminuten für Carrier gen weiter zu betreiben. Zu den Funktionalitäten, die angeboten
und Geschäftskunden vermittelt und Netzzusammenschaltungen auf werden sollen, gehören neben der Erreichbarkeit von PSTN-Nutzern
VoIP Basis betrieben. Weiterhin werden für Geschäftskunden indivi- u.a. VPN-Dienste mit privaten Rufnummernplänen sowie Voice Mail.
duelle VoIP-Lösungen im Rahmen von IP-VPN umgesetzt. Als Zwei IP-Backbonebetreiber wollen MPLS nutzen. Andererseits pla-
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nen die IP-Backbonebetreiber aber auch Vorleistungsprodukte für netzbetreiber planen VoIP als ergänzendes Produkt (einer will auf
andere Netzbetreiber oder ISP. Z.T. sollen auch Endkundenpro- Dauer aber ein Substitut anbieten), zwei Unternehmen ein Substitut.
dukte der IP-Backbonebetreiber von anderen Unternehmen unter Ein weiteres Unternehmen betrachtet VoIP sowohl als Ergänzung
eigenem Namen vertrieben werden. als auch als Substitut. Beim Incumbent hängt die Frage Ergänzung
oder Substitut davon ab, wie ein mögliches VoIP-Produkt ausge-
3. Incumbent
staltet wäre. Für die alternativen Teilnehmernetzbetreiber ist VoIP
Die Deutsche Telekom hat nach eigenen Angaben keine konkreten ein Substitut während die Mobilfunknetzbetreiber hierin allenfalls in
Planungen für weitere IP-Produkte, sie nennt aber dennoch ver- der weiteren Entwicklung ein Substitut sehen. Bei den IP-Back-
schiedene mögliche VoIP-Geschäftsmodelle (1. „Peer-to-Peer“- bonebetreiber zielen die VoIP-Produkte überwiegend auf die Sub-
ähnlicher Dienst, 2. VoIP-Dienst aber ohne IP-Konnektivität und stitution ab. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass diese Unter-
physischen Netzzugang, 3. VoIP-Dienst + IP-Konnektivität aber nehmen mit ihren Produkte v.a. den Geschäftskundenmarkt
ohne physischen Netzzugang, 4. VoIP-Dienst + IP-Konnektivität + adressieren wollen.
physischen Netzzugang)
Einige Unternehmen verweisen bei ihren Aussagen zum Marktanteil-
4. Teilnehmernetzbetreiber und Alternative Teilnehmernetzbe- spotential auf den Zusammenhang mit dem regulatorischen Umfeld
treiber (z.B. Verfügbarkeit von Bitstromprodukten). Die Marktanteilsanga-
Einige Teilnehmernetzbetreiber planen VoIP-Produkte für Privat- ben für VoIP-Produkte reichen von ca. 0,5% bis <10%.
und/oder Geschäftskunden. Z.T. wird nur allgemein auf laufende
Planungen verwiesen. Unternehmen, die Geschäftskundenprodukte
anbieten wollen, planen z.B. IP-Centrex Produkte. Die alternativen 7. Wie schätzen Sie das Umsatzpotential Ihrer VoIP-Produkte
Teilnehmernetzbetreiber planen VoIP-Produkte, bei denen her- ein?
kömmliche Endgeräte verwendbar sein sollen. Ein Anbieter will hier-
mit mit seinem Produkt den „normalen“ Telefonanschluss ersetzen. Da die Geschäftsmodelle der Unternehmen nicht einheitlich sind
(z.B. unterschiedlicher Zielgruppenfokus), sind auch die Aussagen
zum Umsatzpotential nicht unmittelbar vergleichbar. So weist ein
3. Welche Perspektiven hinsichtlich neuer Entwicklungen Netzbetreiber darauf hin, dass das VoIP-Angebot darauf abzielt, die
bestehen darüber hinaus? DSL-Vermarktung durch kostenlose On-Net Gespräche zu unter-
stützen und weniger auf die Generierung zusätzlichen Sprachum-
In einer Reihe von Stellungnahmen wird das Thema Konvergenz satzpotentials abzielt. Eine Reihe von Unternehmen macht zu dieser
adressiert. Zukünftig würden Sprache und Daten über eine inte- Frage keine Aussage. Dabei wird z.T. auch darauf verwiesen, dass
grierte Plattform realisiert werden. Einige Unternehmen weisen auf das Umsatzpotential auch von den nicht feststehenden regulato-
die Möglichkeit neuer Dienste (wie z.B. Bildtelefonie) hin. Denkbar, rischen Rahmenbedingungen abhängt.
so v.a. einige Teilnehmernetzbetreiber, sei auch die Realisierung
von VoIP über WLAN. Von Mobilfunknetzbetreibern wird die Inte-
gration fixer und mobiler Angebote genannt. 8. Welche Zugangsvoraussetzungen und welche technischen
Voraussetzungen muss ein Endkunde Ihres VoIP-Produk-
tes erfüllen?
4. Bieten Sie auch Sprachübertragung auf der Basis verwal-
teter/qualitätsüberwachter paketvermittelter Übertra-
gungswegenetze, z.B. eines ATM-Netzes an? a) Welche Anschlussart und welche Mindestübertra-
gungsrate wird benötigt?
Die Diensteanbieter wollen überwiegend keine Sprachübertragung
auf der Basis verwalteter/qualitätsüberwachter paketvermittelter Von den meisten Unternehmen werden breitbandige Anschlüsse
Übertragungswegenetze anbieten. Allerdings verweisen zwei Anbie- als Voraussetzung genannt. Dabei variieren die Angaben hin-
ter darauf, dass bei Verfügbarkeit entsprechender Vorleistungspro- sichtlich der erforderlichen Mindestübertragungsrate: sie rei-
dukte Sprache mit Qualitätsgarantien realisiert werden könnten. Bei chen von 8 kbit/s (für Sprache der Kategorie „poor“) über 20
den Teilnehmernetzbetreibern antworten drei mit nein, vier mit ja. kbit/s („für Grundfunktion), 40-85 kbit/s („je nach Codierungs-
Hingegen wollen die alternativen Teilnehmernetzbetreiber und verfahren“), 128 kbit/s bis hin zu 768 kbit/s. Vereinzelt wird auch
Mobilfunknetzbetreiber keine verwalteten/qualitätsüberwachten eine Realisierung über Analog- bzw. ISDN-Anschlüsse für mög-
paketvermittelten Übertragungswegenetze nutzen. Die IP-Backbo- lich gehalten, entscheidend sei in diesen Fällen aber, dass die
nebetreiber setzen durchweg auf die Nutzung ihrer verwal- genannte Mindestübertragungsrate realisiert werden könne.
teten/qualitätsüberwachten Übertragungswegenetze.
b) Stellen Sie den Anschluss bereit?
5. Welche Kundengruppe adressieren Sie/planen Sie zu
adressieren? Die Backbonebetreiber planen tendenziell eher, die Anschlüsse
selbst bereitzustellen. Bei den Diensteanbietern gibt es sowohl
Die Diensteanbieter planen gleichermaßen, Privat- wie auch Unternehmen, die keinen Anschluss bereitstellen wollen, solche
Geschäftskunden zu adressieren. Der Schwerpunkt bei den die dies zunächst nicht wollen und solche die Anschlüsse optio-
Geschäftskunden liegt aber eher bei SoHo-Unternehmen. Die Teil- nal bzw. „teilweise“ anbieten wollen. Die TNB planen für ihr
nehmernetzbetreiber haben i.d.R. keine Fokussierung auf eine VoIP-Produkte die Anschlussbereitstellung. Die alternativen
bestimmte Zielgruppe, sondern adressieren Privat- wie auch TNB und Mobilfunknetzbetreiber sehen überwiegend eine
Geschäftskunden. Ähnlich argumentieren auch die Verbindungs- eigene Anschlussbereitstellung vor. Bei den VNB ist das Bild der
netzbetreiber. Die Alternative Teilnehmernetzbetreiber wollen den Antworten uneinheitlich („ja“, „möglicherweise in der Zukunft“,
Massenmarkt bzw. – ganz allgemein – „alle breitbandinteressierten „denkbar“).
Kundengruppen“ ansprechen. Die IP-Backbonebetreiber haben v.a.
Geschäftskunden im Visier. Darüber hinaus sollen aber auch Whole- c) Benötigt der Kunde einen Internetzugangsvertrag
sale-Leistungen an Reseller, Carrier und ISP angeboten werden. i) von Ihnen?
ii) von einem anderen Anbieter?
6. Zielt ihr VoIP-Produkt auf die Substitution oder Ergänzung
eines herkömmlichen schmalbandigen oder mobilen Tele- Bei den Backbonebetreiber gibt es sowohl Unternehmen, die
fonanschlusses? Welchen Marktanteil können VoIP-Pro- einen Internetzugangsvertrag mit dem eigenen Unternehmen
dukte in den nächsten zwei Jahren erreichen? voraussetzen aber auch solche, bei denen der Internetzugangs-
vertrag auch über Drittunternehmen realisiert werden könnte.
Bei den Diensteanbietern soll VoIP überwiegend eine Ergänzung Zwei Unternehmen sehen aber keine Notwendigkeit für einen
zum herkömmlichen Telefonanschluss darstellen. Drei Teilnehmer- separaten Internetzugangsvertrag, da diese Leistung bei Cor-
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portate Networks ohnehin ein Teil der Gesamtleistung seien. Die nomadische Nutzung. Unternehmen, die keine Notruffunktiona-
Diensteanbieter halten es weitestgehend für denkbar, dass der lität erbringen wollen, begründen dies mit dem Problem der
Internetzugang von einem anderen Anbieter bereitgestellt wird. Anruferlokalisierung bei nomadischer Nutzung bzw. – hiermit
Sofern diese Frage von den TNB beantwortet wird, soll der Inter- eng zusammenhängend – damit, dass nationale Teilnehmerruf-
netzugangsvertrag eher vom TNB selbst bereitgestellt werden. nummern nicht einem festen Standort (und damit einem phy-
Zwei TNB argumentieren, dass bei nomadischer Nutzung des sischen Netzabschlusspunkt) zuzuordnen seien, sodass eine
VoIP-Dienstes auch andere Internetzugangsanbieter nutzbar Zuordnung zur entsprechenden Notrufzentrale nicht möglich sei.
seien. Die alternativen TNB und Mobilfunknetzbetreiber planen
je zur Hälfte den Internetzugangs selbst anzubieten bzw. dies
auch durch andere ISP zu ermöglichen. Bei den VNB soll durch- 10. Wie bepreisen Sie die Sprachübertragung im Rahmen der
weg auch die Nutzung anderer ISP möglich sein. hier geschilderten Produkte?
d) Welche Hardware benötigt der Kunde?
e) Benötigt der Kunde eine gesonderte Software? a) Stellen Sie dem Kunden die benötigte Hard- und/oder
Software ohne oder gegen Entgelt zur Verfügung?
Bei den Hard- und Softwarevoraussetzungen werden überwiegend
die folgenden Fälle unterschieden: 1) reine Softwarelösung (Kunde Die Hardware soll tendenziell eher gegen Entgelt angeboten
benötigt PC, DSL-Anschluss und Headset), 2) Nutzung eines spezi- werden, Software hingegen soll tendenziell eher kostenlos
ellen VoIP-Telefons (Kunde benötigt DSL-Anschluss) und 3) Nut- bereitgestellt werden.
zung eines normalen Telefons (Kunde benötigt neben DSL-An-
schluss einen Adapter, um das normale Telefon nutzen zu können). b) Erfolgt die Tarifierung zeit-, volumen- oder entfer-
nungsabhängig?
9. Welche Funktionalitäten bietet Ihr VoIP-Produkt? Unternehmen, die bereits VoIP-Produkte anbieten, nennen zeit-
und entfernungsabhängige Tarifierung. Ein Unternehmen bietet
einen Optionstarif an. Die Unternehmen, bei denen VoIP-Pro-
a) Ist die Erreichbarkeit über das PSTN gegeben (abge-
dukte in Planung sind, wollen zeit- bzw. entfernungsabhängige
hend oder eingehend)?
Tarifierung nutzen. Vereinzelt wird aber auch eine Volumentari-
fierung (bzw. noch seltener eine Flattarifierung) für möglich
Anrufe ins bzw. aus dem PSTN sind bei den meisten VoIP-Pro- gehalten.
dukten möglich bzw. geplant.
c) Wie gewährleisten Sie die Ihren Kunden zugesicherte
b) Erhalten Ihre VoIP-Kunden geographische oder nicht Abrechnungsgenauigkeit?
geographische Rufnummern?
Die Antworten zur Frage der Gewährleistung der Abrechnung
Insgesamt sind überwiegend geographische Rufnummern vor- sind häufig recht allgemein („kann eingehalten werden“). Z.T.
gesehen. Viele Unternehmen möchten aber zusätzlich auch wird auf die generierten CDR hingewiesen. Vereinzelt wird auch
nicht-geographische Rufnummern vergeben könne. Auffällig ist, auf zertifizierte Erfassungs- und Abrechnungssysteme verwie-
dass die Teilnehmernetzbetreiber weitgehend nur die Nutzung sen.
geographischer Nummern planen.
d) Welche Auswirkungen hat VoIP auf die Abrechnung aus
c) Kann der Kunde Ihr VoIP-Produkt auch von wechseln- dem PSTN ankommender Anrufe? Ab wann gilt eine
den Standorten aus nutzen? Verbindung als zustande gekommen und damit abre-
chenbar?
Die nomadische Nutzungsmöglichkeit ist bei den meisten
(geplanten) Angeboten möglich. Sofern dies nicht möglich/vor- Überwiegend wird ein Zustandekommen einer Verbindung dann
gesehen ist, wird als Grund die Verwendung geographischer gesehen, wenn der Angerufene den Hörer abnimmt. Auswirkun-
Rufnummer genannt. So erwartet ein Unternehmen den Aus- gen von VoIP auf die Abrechnung aus dem PSTN kommender
schluss des Nomadisierens über die AGB. Anrufe werden tendenziell nicht gesehen.
d) Ist der Kunde auch offline (d.h. bei ausgeschaltetem
Computer) erreichbar bzw. kann er offline telefonieren? 11. Wie realisieren Sie die paketvermittelte Sprachüber-
tragung?
Die Möglichkeit, offline zu telefonieren (eingehend/ausgehend),
so die meisten Antworten, ist bei Nutzung eines SIP-Telefons
bzw. eines „normalen“ Telefons + Adapter möglich, hingegen a) Auf der Basis welcher Protokolle nehmen Sie die
nicht bei Verwendung eines Softphones (Software + Headset). Sprachübertragung und die Verbindungssteuerung vor?
e) Ermöglicht Ihr Produkt auch die Übertragung von Tele- Am häufigsten wird in den Stellungnahmen das SIP-Protokoll
faxen? (für die Verbindungssteuerung) und für die Sprachübertragung
das RTP-Protokoll genannt. Bei Verbindungen in/aus dem
PSTN, so ein Unternehmen, wird der PSTN-Teil der Verbindung
f) Sollen Mehrwertdienste oder der Zugang dazu angebo- auf Basis des DSS1- und SS7-Protokolls (für die Verbindungs-
ten werden? steuerung) realisiert und die Sprachübertragung mittels des
PCM/TDM-Protokolls. Darüber hinaus werden noch eine Reihe
Das Versenden von Faxen bzw. der Zugang zu Mehrwertdien- weiterer Protokolle erwähnt wie z.B.: H.323, MGC, MPLS,
sten soll bei den meisten Angeboten möglich sein. Packet Cable oder Ethernet.
g) Wird Ihr VoIP-Produkt alle Notruffunktionalitäten erfül- b) Verwenden Sie verwaltete Netze (managed networks)
len? Wenn nein, stellen Sie bitte die Gründe dafür dar. oder das Internet?
Die Antworten zu dieser Frage sind uneinheitlich. Eine Reihe von Bei dieser Frage werden alle denkbaren Konstellationen (nur
Unternehmen wollen Notruffunktionalitäten anbieten, andere managed networks, nur das Internet bzw. beides) genannt. Die
hingegen nicht. Das Problem der Lokalisierung des Anrufers ist Backbonebetreiber wollen ihre verwalteten Netze nutzen. Z.T.
das meistgenannte Problem. Dies gelte insbesondere für die würde aber auch die Verkehrsführung über das Internet genutzt.
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Die Teilnehmernetzbetreiber planen überwiegend die Nutzung Kernaussagen
verwalteter Netze, z.T. wollen aber auch sie das Internet nutzen.
Sofern auf Vorprodukte angewiesene VoIP-Anbieter durch Infra-
Der VoIP-Sprachverkehr der eigenen DSL-Anschlusskunden, so
strukturanbieter in der Erbringung ihres Dienstes gehindert werden,
ein TNB, solle über verwaltete Netze erbracht werden, Verbin-
wird die Bundesnetzagentur von ihren Befugnissen nach pflicht-
dungen zu anderen VoIP-Nutzern in fremden Netzen erfolgten
gemäßem Ermessen Gebrauch machen, um unzulässige Diskrimi-
ab dem Übergabepunkt über das Internet. Ähnlich argumentiert
nierungen von VoIP-Anbietern zu unterbinden, wenn die jeweiligen
ein alternativer TNB (VoIP-Produkt ebenfalls in Planung). Bei den
Voraussetzungen erfüllt sind.
Diensteanbietern, gibt es zwei Unternehmen, die die Verbindun-
gen nur das Internet realisieren (wollen). Bewertung
c) Welche Übertragungs-, Verbindungs- und Verkehrs- Dem vereinzelt vorgetragenen Einwand, dass die eingesetzte Proto-
qualitäten bieten Sie? kollfamilie oder der Protocol-Stack für eine rechtliche Klassifizierung
nicht ergiebig sei, kann nicht gefolgt werden. Für die rechtliche
Bewertung sind insbesondere technische Möglichkeiten für eine
Die Antworten zu dieser Frage sind u.a. im Zusammenhang mit Einflussnahme auf die Umsetzung eines VoIP-Geschäftsmodells
den Antworten zu 11b) zu sehen. Zwei IP-Backbonebetreiber von Belang. Solche Beherrschungsmöglichkeiten können ihren
erwarten eine Sprachqualität (fast) auf ISDN-Niveau. Ähnlich Ursprung auch in den eingesetzten Protokollen haben. Dieses
äußern sich auch zwei Teilnehmernetzbetreiber (eine Antwort wurde auch von anderen Kommentierungen vorgetragen und damit
hierbei in Bezug auf ein geplantes Produkt). Ein alternativer TNB die hinter der Frage stehende These bestätigt.
plant, den VoIP-Verkehr innerhalb des eigenen Netzes zu priori-
sieren. Die Antworten der Diensteanbieter sind heterogen. Zwei Erwartungsgemäß wird von den meisten Anbietern oder Vorprodu-
verweisen explizit auf den best effort Charakter der Verbindung. zenten das Angebot basierend auf IPv4 angeboten. Dieses Protokoll
Ein Anbieter erwartet gleichwohl eine bessere Qualität als bei bietet hinreichende Funktionalitäten, um Einfluss auf den Vorgang
PSTN (wg. Verwendung anpassungsfähiger Codecs). Ein ande- der Übertragung und Vermittlung zu nehmen. Das sich noch im
rer – der ebenfalls die Verbindung über das Internet realisieren Teststadium befindliche IPv6 bietet Vorteile in der weitaus größeren
will – verweist auf mehrfach redundante Internetanbindungen. Anzahl an Adressen.
Wiederum ein anderes Unternehmen stellt fest, dass dies für die Das technische Kernproblem der rechtzeitigen Übermittlung und
Ende-zu-Ende Verbindung nicht beantwortbar sei, da für Defragmentierung der Sprachpakete beim Angerufenen wird in
Zusammenschaltungsprodukte wie ZISP keine Qualitätsgaran- erster Linie über den Type of Service (TOS) behandelt. Der TOS-
tien bestünden. Kopfzeileneintrag besteht zum einen aus der Routing-Priorisierung
(Precedence) und der Dienstgüte (Quality of Service, QoS). Die Set-
d) Verfügen Sie über eigene Netze (Anschlussnetz, zung entsprechender Werte in der Kopfzeile des Pakets erlaubt eine
Zugangsnetz, Backbone)? Priorisierung der Sprachpakete vor den Datenpaketen.
Zwei IP-Backbonebetreiber geben explizit an, dass sie Der Kommentierung, dass IPv4 keine QoS zur Verfügung stelle und
Geschäftskunden über Mietleitungen an das eigene Backbone daher die Funktionalitäten in den Routern auf Hardware-Ebene
anbinden. Ein anderer Backbonebetreiber betreibt neben Back- implementiert werden müssten, ist daher grundsätzlich nicht zuzu-
bone und Anschlussnetz auch ein Zugangsnetz. Bei den TNB stimmen, da das IP die Möglichkeit bietet, die Dienstgüte und die
wird nur von einem Anbieter festgestellt, dass man ein eigenes Priorität des Datenpaktes zu beeinflussen. Der Kommentierung ist
Backbone innerhalb der Stadt betreibe. Die Diensteanbieter jedoch dann zuzustimmen, wenn die technischen Einrichtungen
haben hingegen weitestgehend keine eigenen Netze. dieses nicht unterstützen.
Sofern ein VoIP-Anbieter auf Vorprodukte anderer Unternehmen
e) Sind Sie aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung oder
angewiesen ist, und diese Konstellation ist mehrheitlich anzutreffen,
aufgrund einer Anordnung der Reg TP mit Netzbetrei-
könnte die Sprachqualität darunter leiden, dass der TOS von den
bern zusammengeschaltet? Haben Sie aufgrund frei-
Einrichtungen eines Vorproduzenten nicht akzeptiert wird. Dieses
williger Vereinbarungen oder aufgrund Anordnung der
könnte dazu führen, dass auf Vorprodukte angewiesene VoIP-
Reg TP Zugang zu Netzen anderer Unternehmen?
Anbieter durch Infrastrukturanbieter in der Erbringung ihres Diens-
tes gehindert werden.
Ein Teil der IP-Backbonebetreiber sowie der TNB haben auf
Basis freiwilliger Vereinbarungen sowie von Zusammenschal- Aus rechtlich-regulatorischer Sicht ist hinsichtlich einer solchen
tungsanordnungen Zugang zu anderen Netzen bzw. sind denkbaren Behinderung auf Folgendes hinzuweisen, ohne damit
zusammengeschaltet. Diensteanbieter haben zumeist keine eine verbindliche, die Prüfung eines Einzelfalls vorwegnehmende
Zusammenschaltungen, da sie auch keine Netze betreiben. Die rechtliche Einschätzung abzugeben:
VNB nennen freiwillige und angeordnete Zusammenschaltun-
Das Telekommunikationsgesetz enthält in Teil 2, Abschnitt 2 Vor-
gen.
schriften über die Zugangsregulierung, insbesondere gemäß § 19
f) Werden VoIP-Endgeräte von Ihnen mit Software fernge- TKG ein Diskriminierungsverbot. Die Bundesnetzagentur kann
laden? Können Softwareänderungen automatisch und gemäß § 21 TKG einem Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-
ohne Mitwirkung Ihres Kunden durchgeführt werden? kationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, be-
stimmte Zugangsverpflichtungen auferlegen. Zum Beispiel soll die
Bei dieser Frage gibt es keine einheitliche Antwort. Bundesnetzagentur gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG Betreiber mit
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, den offenen Zugang zu
technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüssel-
Fragen für die rechtliche Einordnung von VoIP-Geschäfts- technologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste
modellen für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren. Die Bundes-
netzagentur wird von ihren Befugnissen nach pflichtgemäßem
Ermessen Gebrauch machen, um unzulässige Diskriminierungen
von VoIP-Anbietern zu unterbinden, wenn die jeweiligen Vorausset-
12. Sofern Sie Anbieter von VoIP sind: Bitte beschreiben Sie, zungen erfüllt sind.
welche Funktionalitäten in der IP-Protokoll-Familie (nach
IPv4 bzw. IPv6) Sie zur Realisierung Ihres (beabsichtig-
ten) VoIP-Angebots benötigen. Welche eigenen Funktio- 13. Wie realisieren Sie bei Ihrer (beabsichtigten) VoIP-Dienst-
nalitäten beabsichtigen Sie zur Erbringung Ihres Pro- leistung den Zugang zum Endkunden?
dukts selbst bereitzustellen? Auf welche Vorprodukte
(anderer) physikalischer oder logischer Netzbetreiber Kernaussagen
müssen Sie zurückgreifen? Bitte geben Sie den beab-
sichtigten Protocol-Stack an. Die Realisierung von VoIP setzt in der Regel einen Breitbandan-
schluss des Endkunden voraus, sodass wesentliche Vorprodukte für
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das Angebot von VoIP der gemeinsame oder vollständig entbündelte gen hinreichenden Dienstqualität (logischer Netzzugang) kann
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) sowie der entbündelte gemäß § 21 TKG auferlegt werden, sofern die Voraussetzungen
Breitbandzugang (Bitstromzugang) sind. Neben dem Zugang über die erfüllt sind, insbesondere muss das verpflichtete Unternehmen
TAL bestehen weitere breitbandige Anschlussmöglichkeiten, wie z.B. Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes sein, das
über IP-Festverbindungen oder über das Breitbandkabel. über beträchtliche Marktmacht verfügt.
Bewertung Die Verpflichtung eines Netzbetreibers, einem Diensteanbieter oder
anderem Netzbetreiber den logischen Netzzugang zu gewähren, ist
Die Anhörung hat ergeben, dass zunächst eine Unterscheidung zwi-
das mildere Mittel gegenüber der Verpflichtung des physikalischen
schen DSL-Anschluss und VoIP-Diensten nötig ist. Während VoIP-
Zugangs auf das Netz und daher bevorzugt zu wählen. Vor diesem
Dienste beispielsweise über SIP-Server sowie die Nummerierung
Hintergrund kann den Befürwortern der physikalischen Einfluss-
kontrolliert und realisiert wird, kommen hinsichtlich des erforder-
möglichkeit überwiegend nicht gefolgt werden. Nur in dem Einzel-
lichen Breitbandanschlusses für den Endkunden verschiedene Vor-
fall, in dem in einem Verfahren gemäß § 21 TKG festgestellt wird,
produkte wie der Zugang zur TAL, Line-Sharing bzw. Bitstrom-
dass der logische Netzzugang ungeeignet ist, könnte die Verpflich-
Zugang in verschiedenen Varianten in Frage.
tung des physikalischen Netzzugangs ausgesprochen werden.
Aus den eingegangenen Stellungnahmen kann zudem geschlossen Dem Ansatz, dass hinsichtlich der Dienstqualität zwischen beruf-
werden, dass den weiteren Breitbandanschlüssen, wie z. B. über lichen und privaten Gesprächen unterschieden werden könne, kann
Mietleitungen, Satellitenverbindungen, Rundfunk-Breitbandkabel, aus rechtlich-regulatorischer Sicht nicht gefolgt werden. Ausgangs-
direkte Ethernet-Verbindungen, Glasfaser und Punkt-zu-Punkt- punkt ist zunächst einmal eine technologieneutrale Regulierung
Richtfunkstrecken, nach wie vor keine vergleichbare Bedeutung gemäß § 1 TKG, so dass hinsichtlich der eingesetzten Technologien
zukommt wie Breitbandanschlüssen auf Basis der TAL bzw. auf grundsätzlich keine Unterschiede gemacht werden. Aus diesem
Basis von Bitstrom-Zugang. Grunde ist die Qualität eines Dienstes im Regelfall nicht Gegenstand
Eine interessante Entwicklung ist die bei der Anhörung angegebene der Regulierung. Gleichwohl sind gemäß § 1 TKG auch flächen-
Möglichkeit der Realisierung des Zugangs zum Endkunden über deckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu
UMTS-Mobilfunknetze, ggf. über Roaming-Partner unter Verwen- gewährleisten. Daher kann es unter Umständen zu der Auferlegung
dung von GPRS. einer bestimmten Qualität im Zuge von Universaldienstverpflichtun-
gen gemäß §§ 78ff TKG kommen. Vor der Auferlegung einer solchen
Pflicht ist in rechtlich-regulatorischer Hinsicht ausschließlich darauf
zu achten, dass die Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleich-
14. Ist für die Kontrolle über die bei Ihrem VoIP-Angebot
baren und benutzerfreundlichen Informationen über die Dienstqua-
benötigten Netze eine physikalische Einflussmöglichkeit
lität haben (Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäi-
auf den Übertragungsweg (z.B. Beeinflussung der Band-
schen Parlaments und des Rates vom 7.3.2002 über den
breite, Traffic-Shaping, Beeinflussung von Routing-
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunika-
Tabellen) erforderlich?
tionsnetzen und -diensten – Universaldienstrichtlinie – ABl. EG
L108/51 vom 24.04.2002).
Kernaussagen
Die Bundesnetzagentur begrüßt, dass die Einhaltung von wesent-
lichen Dienstqualitäten Gegenstand von Verhandlungen und Verein- 15. Kann das ISO/OSI-Referenzmodell bei der rechtlichen
barungen zwischen den Unternehmen ist. Ein regulatorisches Ein- Beurteilung von VoIP-Geschäftsmodellen als Grundlage
schreiten wird nicht gefordert und von der Bundesnetzagentur zur für die Abgrenzung zwischen Anbietern von Inhalten,
Zeit auch nicht für erforderlich befunden. Telekommunikationsdienstleistungen und Betreibern
Bewertung eines Telekommunikationsnetzes dienen (funktionsbezo-
gene Betrachtungsweise)?
Die Frage der Erforderlichkeit von physikalischen Einflussmöglich-
keiten auf den Übertragungsweg, um das eigene VoIP-Angebot
kontrollieren zu können, steht im sachlichen Zusammenhang mit der Kernaussagen
Sicherstellung der Dienstequalität. Die Dienstequalität kann in Weder die verschiedenen VoIP-Dienste noch die Begriffe Inhaltean-
einem leitungsvermittelten Netz lediglich mit physikalischen Ein- bieter, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber von
flussmöglichkeiten gesteuert werden, also in der Sphäre des Netz- Telekommunikationsnetzen können eindeutig einer bestimmten
betriebs. Für das Angebot von VoIP, das über ein paketvermitteltes Schicht im ISO/OSI-Referenzmodell zugeordnet werden. Eine tele-
Netz erbracht wird, könnte insofern eine Änderung dahingehend zu kommunikationsrechtliche Einordnung der jeweiligen VoIP-Dienste
verzeichnen sein, dass durch die Aktivierung bestimmter Funktiona- kann deshalb nicht allein aufgrund des ISO/OSI-Referenzmodells
litäten des Vermittlungs- (IP) und/oder Übertragungsprotokolls erfolgen. Das ISO/OSI-Schichtenmodell kann allerdings für die ein-
(TCP, UDP) Einfluss auf die Dienstgüte oberhalb der physikalischen zelfallbezogene Abgrenzung zwischen Netzbetrieb, Telekommuni-
Schicht genommen werden kann, also möglicherweise jenseits der kationsdienst und Teledienst (content) als Orientierungshilfe heran-
Sphäre des Netzbetriebs. gezogen werden.
Dieses Thema hat aus rechtlich-regulatorischer Sicht einen konkre- Bewertung
ten Bezug zu der Zugangsregulierung der §§ 16 ff TKG. Es kann Das ISO/OSI-Modell umfasst folgende Schichten:
nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen
zur Behebung einer marktlichen Schieflage eine regulatorische 7 Application Layer Anwendungsschicht
Maßnahme unablässig wird. Zwar ist einerseits festzustellen, dass 6 Presentation Layer Darstellungsschicht
keine Kommentierung ausdrücklich ein Eingreifen der Bundesnetz-
agentur gefordert hat. Vielmehr lässt der Meinungsstand zu dieser 5 Session Layer Sitzungsschicht
Frage erkennen, dass die Einhaltung von wesentlichen Dienstqua- 4 Transport Layer Transportschicht
litäten Gegenstand von Verhandlungen und Vereinbarungen zwi-
schen den Unternehmen ist. Dies wird ausdrücklich von der Bun- 3 Network Layer Vermittlungsschicht
desnetzagentur begrüßt. Andererseits wird in einigen Kommen- 2 Data Link Layer Verbindungsschicht
tierungen darauf hingewiesen, dass die Einhaltung von Dienstqua-
litäten von dem Verhalten des Netzbetreibers abhängig ist, der seine 1 Physical Layer Bitübertragungsschicht
Systemkomponenten derart konfigurieren kann, dass in der Kopf-
zeile von Datenpaketen gesetzte Priorisierungen nicht befolgt wer-
Die Anhörung hat die Auffassung der Bundesnetzagentur bestätigt,
den. Diese theoretische Befürchtung ist aus Sicht der Bundesnetz-
wonach sich das ISO/OSI-Referenzmodell bei der rechtlichen Be-
agentur nicht von der Hand zu weisen.
urteilung von VoIP-Geschäftsmodellen zur Abgrenzung zwischen
Die Verpflichtung zur Unterstützung von bestimmten Funktionalitä- Anbietern von Inhalten, Anbietern von Telekommunikationsdiensten
ten des IP zum Zwecke der Erhaltung einer für Sprachübertragun- und Betreibern von Telekommunikationsnetzen nur begrenzt eignet.
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18 2005| für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1367
Weder ist es möglich, typisierte Geschäftsmodelle einer bestimmten Diensteangebot noch der abstrakten für alle denkbaren Fälle ein-
Schicht zuzuordnen, noch können die jeweiligen Schichten eindeu- heitlichen Einstufung nach dem ISO/OSI-Schichtenmodell gefolgt
tig einem der Begriffe Inhalteanbieter, Anbieter von Telekommunika- werden. Denn das Schichtenmodell ist ein Denkansatz, der den
tionsdiensten oder Betreiber von Telekommunikationsnetzen zuge- technischen Vorgang nachvollziehbar machen soll. Wegen seines
ordnet werden. Modellcharakters ist er zur alleinigen Ziehung einer trennscharfen
Abgrenzungslinie weder bestimmt noch geeignet. Jedoch kann er
Das ISO/OSI-Modell ist für eine systematische Darstellung von Pro-
den nicht greifbaren physikalischen Vorgang der Signalübermittlung
tokollen geeignet. Zu den verschiedenen Protokollen gibt es jedoch
von einem zum anderen Client veranschaulichen. Darüber hinaus
keine eindeutige Entsprechung von Telekommunikationsdiensten.
lassen sich einige Protokolle und Verfahren eindeutig einer Schicht
Das ISO/OSI-Referenzmodell ist daher nicht geeignet, die verschie-
zuweisen.
denen Begrifflichkeiten des Telekommunikationsrechts abzubilden.
Bereits im Modell selbst kommt es zu Überschneidungen, die ver- Daher ist den einen vermittelnden Ansatz vertretenden Kommentie-
schiedenen VoIP-Geschäftsmodelle können nicht eindeutig einer rungen darin zuzustimmen, dass das ISO/OSI-Schichtenmodell für
Schicht zugeordnet werden. So kommt es sowohl bei Telekommu- die einzelfallbezogene Abgrenzung zwischen Netzbetrieb, Telekom-
nikationsdiensten als auch beim Betrieb von Telekommunikations- munikationsdienst und Teledienst (content) als Orientierungshilfe
netzen auf eine „Übertragung“ an. Diese wird im ISO/OSI-Modell herangezogen werden kann.
aber in den Schichten 1 bis 4 abgebildet, so dass das Modell keine
Abgrenzung zwischen Telekommunikationsdiensten und Telekom- Daneben sind zwar weitere Abgrenzungsmethoden denkbar.
munikationsnetzen ermöglicht. Das Anbieten von anderen Inhalten Jedoch scheint der Vorschlag, die Grenze für IP-Netze oberhalb von
(ausgenommen Software) wird im ISO/OSI-Modell überhaupt nicht IP anzusetzen, wenig geeignet zu sein. Denn es ist nicht auszu-
abgebildet. Software-Anwendungen, die den Ebenen 5 bis 7 (Steue- schließen, dass nach einer wertenden Betrachtung die Vermittlungs-
rung, Darstellung, Anwendung) zugeordnet werden, können als funktion eher dem Telekommunikationsdienst als dem Netzbetrieb
Inhalteangebot aufgefasst werden und dennoch der Regulierung zuzurechnen ist. Diese Konstellation ist bspw. gegeben, wenn das
unterliegen (vgl. § 50 TKG). Das ISO/OSI-Modell eignet sich allen- Netzwerk die Type-of-Service-Funktionalität des IP-Headers unter-
falls zu einer Grobeinteilung, wobei auch diese, wie die eingegange- stützt. Da das IP in Netzwerken die Vermittlungsfunktion übernimmt,
nen Stellungnahmen zeigen, unterschiedlich vorgenommen werden kann dort eine allgemeingültige Grenze nicht gezogen werden.
kann. Auch der Vorschlag, die Grenze auf der Diensteebene zu ziehen,
erscheint nicht sachgerecht. Denn auch wenn dieser Ansatz in Ein-
zelfällen zutreffend und interessengerecht sein mag, wird dieses
16. Unterstellt, ein VoIP-Anbieter hat keine physikalischen Unterscheidungskriterium nicht den bereits bekannten Geschäfts-
Einflussmöglichkeiten auf Netzfunktionen, gibt es gemäß modellen gerecht. Schließlich sind die Funktionen, die der Ende-zu-
dem ISO/OSI-Referenzmodell anderweitige Einflussmöglich- Ende-Kommunikation dienen, nicht eindeutig und ausschließlich
keiten in einer höheren Schicht, z. B. in der Transport- einem Diensteanbieter zuzurechnen, der diesen Dienst ohne oder
und/oder Vermittlungsschicht? nur zu einem geringen Teil über ein eigenes Netz erbringt.
Kernaussagen
Einflussmöglichkeiten in einer höheren ISO/OSI-Schicht hängen 18. Kommt es für die Definition des „öffentlich zugänglichen
existentiell von der Konfigurierung der Netzkomponenten ab. Telefondienstes“ über die in § 3 Nr. 17 TKG und in Art. 2
Buchstabe c) Universaldienstrichtlinie enthaltenen Krite-
Bewertung rien weiterhin auf das in § 3 Nr. 1 TKG genannte Echtzeit-
Die Kommentare geben einen vermeintlich heterogenen Meinungs- kriterium an?
stand wieder. Diese äußeren Meinungsunterschiede beruhen indes
auf uneinheitlichen Voraussetzungen. Während die Gruppe, die Kernaussagen
andere Einflussmöglichkeiten annimmt, offenbar davon ausgeht, Der Begriff des „öffentlich zugänglichen Telefondienstes“ gemäß § 3
dass das Netz Protokoll-Funktionalitäten zulässt, stellt die andere Nr. 17 TKG enthält neben den in der Vorschrift ausdrücklich
Gruppe, die keine anderen Einflussmöglichkeiten annimmt, ent- genannten Tatbestandsmerkmalen kein ungeschriebenes Tatbe-
scheidend auf den Einfluss des Netzbetreibers ab, der in der Lage standsmerkmal „Echtzeitkommunikation“. Dessen ungeachtet ist zu
ist, jederzeit das Netz gegen protokollseitige Bevorzugungen abzu- erwarten, dass VoIP nur dann auf breite Kundenakzeptanz stößt,
schirmen. Die Kommentierungen, die einen vermittelnden Stand- wenn hierbei das Führen und Telefongesprächen in Echtzeit ermög-
punkt einnehmen, knüpfen an dieser netzseitigen Voraussetzung an licht wird. Die heute im Markt befindlichen VoIP-Angebote ermög-
und stellen diesen differenzierenden Ansatz in den Vordergrund. In lichen größtenteils das Führen von Telefongesprächen in Echtzeit.
der Sache ist daher eine Übereinstimmung festzustellen.
Bewertung
Die Bundesnetzagentur teilt diese Auffassung. Einflussmöglichkei-
ten in einer – nach ISO/OSI – höheren Schicht hängen existentiell Die Frage, ob der „öffentlich zugängliche Telefondienst“ das Vorlie-
von der Konfigurierung der Netzkomponenten ab. Lässt ein Netzbe- gen einer Echtzeitkommunikation voraussetzt oder nicht, wird zu
treiber protokollseitige Bevorzugungen zu, wird das Netz diese etwa gleichen Anteilen der eingegangenen Stellungnahmen unter-
berücksichtigen. schiedlich beurteilt. Es entspricht jedoch allgemeiner Auffassung,
dass die Echtzeitkommunikation im Hinblick auf die allgemeine
Kundenakzeptanz von VoIP-Diensten unerlässlich ist. Dabei spre-
17. An welcher Stelle sehen Sie nach ISO/OSI-Schichtenmo- chen sich allerdings einige Stellungnahmen zu Recht dagegen aus,
dell die Trennlinie zwischen Netzbetreiber und Anbieter Echtzeit gemäß der Empfehlung der International Telecommuni-
von Telekommunikationsdiensten? cation Union (ITU) als maximale Verzögerungszeit von 400 Milli-
sekunden aufzufassen und befürworten statt dessen eine flexiblere
Kernaussagen Bestimmung der Verzögerungszeit aus Verbrauchersicht.
Es ist nicht möglich, eine eindeutige Trennlinie zwischen Netzbetrei- Gemäß dem Wortlaut des § 3 Nr. 17 TKG werden öffentlich zugäng-
ber und Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach dem liche Telefondienste durch die Möglichkeit, Inlands- und Auslands-
ISO/OSI-Schichtenmodell zu ziehen, allerdings kann das Modell zur gespräche zu führen sowie Notrufe abzusetzen, bestimmt. Man wird
Orientierung dienen. der eigentlichen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „Führen von
Inlands- und Auslandsgesprächen“ nur mit einer natürlichen
Bewertung
Betrachtungsweise gerecht. Ein Gespräch liegt nach allgemeinem
Die gestellte Frage hat Antworten hervorgerufen, die ein breites Verständnis vor, wenn zwei oder mehrere Personen miteinander
Meinungsspektrum abdecken. Aus Sicht der Bundesnetzagentur verbal kommunizieren. Dies tun sie aber auch, wenn hierbei auf-
kann weder der generellen Ablehnung der Eignung des ISO/OSI- grund der Entfernung bzw. der zugrundliegenden Telekommunikati-
Schichtenmodells für die Abgrenzung zwischen Netzbetrieb und onstechnik Sprachverzögerung auftritt.
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Auch mit Blick auf die in § 3 Nr. 17 TKG vorausgesetzten Möglichkeit, Zwölf der Stellungnahmen drängen dabei auf eine rasche Verab-
Notrufe abzusetzen, wäre die Annahme des Echtzeitkriteriums wider- schiedung der (0)32er Zuteilungsregeln für Nationale Teilnehmerruf-
sprüchlich. Denn ein Notruf ist auch dann möglich, wenn er mit einer nummern. Vier Stellungnahmen sehen bei diesen Regeln jedoch
gewissen zeitlichen Verzögerung bei der Notrufabfragestelle eintrifft. noch grundlegenden Diskussions- und Anpassungsbedarf,
während sich 3 Stellungnahmen grundsätzlich gegen die Bereitstel-
Als Argument für die Annahme des Echtzeitkriteriums wird ange-
lung von Nationalen Teilnehmerrufnummern aussprechen. Begrün-
führt, eine Einstufung als öffentlich zugänglicher Telefondienst nach
det wird dies u.a. damit, dass es netztechnisch – insb. bei Routing-
§ 3 Nr. 17 TKG komme nur für solche Dienste in Frage, die als voll-
Fragen – problematisch wäre, unterschiedliche Technologien in
ständiges Substitut zum herkömmlichen Telefondienst gewertet
einer Gasse zusammenzuführen, wie das Beispiel Mobilfunk zeigt.
werden können. Ein vollständiges Substitut setze folglich die beim
herkömmlichen Telefondienst übliche Echtzeitkommunikation vo- Drei Stellungnahmen halten dagegen z.Zt. allein geographische Ruf-
raus. Es trifft zu, dass § 3 Nr. 17 TKG in erster Linie auf den her- nummern für geeignet. U.a. mit dem Hinweis, dass letztlich jede
kömmlichen Telefondienst abzielt. Dennoch ist der Gesetzgeber im Diensterufnummern routingtechnisch auf einer ihr beim VNB/SP
Wortlaut der Vorschrift offensichtlich von der bisherigen Definition zugeordneten geographischen Rufnummer basiere.
des „Sprachtelefondienstes“ (§ 3 Nr. 15 TKG 1996) abgewichen und Bewertung
hat auf das Kriterium der Echtzeit verzichtet. Dabei ist von einem
bewussten gesetzgeberischen Entscheidung auszugehen, da das Geographische Rufnummern sind aufgrund ihrer Verbreitung und
Echtzeitkriterium auch im neuen TKG noch vorkommt (vgl. Definition Bekanntheitsgrades für Dienste, die herkömmliche Telefondienste
des „Anrufs“ in § 3 Nr. 1 TKG). Dies legt den Schluss nahe, dass der im Massengeschäft substituieren wollen, unabdingbar. Zur Kom-
Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 17 TKG bewusst plettierung des Diensteangebots sind jedoch auch alle anderen Ruf-
nicht mehr auf „Echtzeit-Dienste“ beschränken wollte. nummernarten von Interesse. Eine im Hinblick auf die Anschlussbin-
dung und geographische Lokation flexible Rufnummernart, wie die
Es wird in Stellungnahmen zudem darauf hingewiesen, dass das Anfang 2005 eingeführte (0)32er Rufnumerngasse, erscheint insbe-
Echtzeitkriterium auf technischem Wege umgangen werden kann sondere zum Angebot des vollen Potentials VoIP-basierter Dienste
(technisch gewollte Sprachverzögerung). Bereits deshalb erscheint erforderlich.
es nicht als taugliches Abgrenzungsmerkmal.
Des Weiteren wird die Ansicht vertreten, das Echtzeitkriterium sei
notwendig, um Dienste wie E-Mail oder Voice-Mail von Telefonaten 20. Welchen Bedarf an diesen Rufnummern sehen Sie für
abzugrenzen. Aus hiesiger Sicht bedarf es zur Abgrenzung von VoIP-Dienste (Anzahl und Diensteart)?
Diensten wie E-Mail oder Voice-Mail vom öffentlich zugänglichen
Telefondienst nicht des Echtzeitkriteriums. Eine entsprechende Stellungnahmen
Abgrenzung erfolgt nämlich bereits durch das Tatbestandsmerkmal
„Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen“. In 21 von 34 Stellungnahmen wird aufgrund der Substitution von
PSTN/ISDN durch VoIP ausdrücklich kein Mehrbedarf an Rufnum-
Schließlich wird darauf hingewiesen, es sei schwer nachvollziehbar, mern gesehen. Vier Stellungnahmen betonen dabei nochmals, dass
dass der „Anruf“ nach § 3 Nr. 1 TKG „Echtzeitkommunikation“ vo- sie insbesondere von einer Substitution geographischer Rufnum-
raussetze, nicht aber das „Gespräch“ nach § 3 Nr. 17 TKG. Im Falle mern ausgehen. Drei Stellungnahmen weisen zudem darauf hin,
fehlender Echtzeit liege folglich kein „Anruf“, jedoch ein „Gespräch“ dass der Rufnummernbedarf VoIP-gestützter Dienste nicht vom Ein-
vor. Auch wenn es ist auf den ersten Blick unverständlich ist, dass der satz der VoIP-Technologie, sondern allein von der Kundenakzep-
„Anruf“ nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 TKG Echtzeit voraussetzt, tanz der diese Technologie nutzenden Dienste abhängen wird. Eine
das „Gespräch“ hingegen nicht, ist dies vor dem europarechtlichen Stellungnahme geht sogar davon aus, dass mittelfristig nur 20 %
Hintergrund nachvollziehbar. Art. 2 Buchstabe e) der Richtlinie des bestehenden Rufnummernraums substituiert werden. Sieben
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Stellungnahmen unterstellen dagegen einen dezidierten Mehrbedarf
12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den an Rufnummern:
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) bezeichnet „im Im Einzelnen sieht eine Stellungnahme in den nächsten zwei Jahren
Sinne dieser Richtlinie“ […] als „Anruf“ eine über einen öffentlich im Privatkundenbereich Mehrbedarf (aufgrund von second-line
zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweisei- Angeboten) in einer Größenordnung von 2-4 Mio. Rufnummern. Eine
tige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht“ (Hervorhebung nur hier). andere Stellungnahme sieht einen allgemeinen Mehrbedarf von
10.000 Mehrwertdienste-Rufnummern und 10 Mio. Teilnehmerruf-
Gemäß der amtlichen Begründung zu § 3 Nr. 1 TKG entspricht die nummern (Ortsnetz, Mobilfunk und NTR) für gegeben und eine
Begriffsbestimmung des Anrufs nach § 3 Nr. 1 TKG dem Art. 2 andere hält einen zusätzlichen Rufnummernbedarf von 100 Mio.
Buchstabe e) der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommuni- geographischen und 100-500 Mio NTR für realistisch.
kation. Der nationale Gesetzgeber wollte mit der Begriffsbestim-
mung des „Anrufs“ folglich einen für die Umsetzung der Daten- Auch vier weitere Stellungnahmen erwarten insbesondere bei nicht
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation maßgeblichen geographisch gebundenen Rufnummern einen – allerdings nicht
Begriff übernehmen. Vor diesem Hintergrund kann der begrifflichen näher bezifferten – Mehrbedarf. Eine weitere Stellungnahme geht
Definition des „Anrufs“ von vornherein nur bei den Vorschriften des davon aus, dass für die Abdeckung der Organisations- bzw. Dien-
TKG Bedeutung zugemessen werden, die eine Umsetzung der stevielfalt in einer IT-Umgebung mindestens eine, besser zwei
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation darstellen. zusätzliche Wahlkennziffern pro Zielteilnehmer bzw. Endgerätea-
dressierung unausweichlich werden, was einem Rufnummernmehr-
bedarf um den Faktor 100 entspräche. Drei andere Stellungnahmen
gehen zumindest von einer weiteren erforderlichen Rufnummer pro
Nummerierungsfragen Teilnehmer aus, insbesondere vor dem Hintergrund des Angebots
von sogenannten „second line“-Angeboten. Einige Stellungnahmen
19. Welche der vorhandenen Rufnummernarten sind aus beschränken sich auf eine Einschätzung des Rufnummernbedarf für
Ihrer Sicht für VoIP-Dienste von Interesse? VoIP-Dienste ihres Hauses. Die Schätzungen reichen dabei von
20.000 bis 7.000.000 Rufnummern.
Stellungnahmen Bewertung
47 von 50 Stellungnahmen gehen davon aus, dass grundsätzlich Die Schätzungen über den potentiellen Marktanteil von VoIP-Diens-
alle Rufnummernarten für VoIP von Interesse sind. 26 dieser Stel- ten und ihren entsprechenden Rufnummernbedarf gehen weit aus-
lungnahmen heben dabei die besondere Bedeutung der geographi- einander. Gemeinsam ist allen Stellungnahmen die Aussage einer
schen Rufnummern heraus. Drei Stellungnahmen betonen zusätz- erheblichen Substitution herkömmliche Rufnummern nutzender
lich die Bedeutung von Mobilfunkrufnummern für VoIP-Dienste. 18 Dienste durch VoIP-basierte Anwendungen und eine hierzu parallel
der 26 Stellungnahmen betonen, dass sowohl geographische als laufende Tendenz zunehmenden Rufnummernbedarfs. Die konkrete
auch nicht geographische Rufnummern, wie die NTR, benötigt wür- Einschätzung des Mehrbedarfs variiert dabei zwangsläufig noch um
den, um das potentielle Dienstespektrum vollends abzudecken. Größenordnungen. Unabhängig vom Änderungspotential bestehen-
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der Rufnummernarten ist festzustellen, dass die Modelle der und Marketinginstrument. Die Entwicklung alternativer Adressie-
Bedarfsprognosen für geographische Rufnummern kritisch über- rungsformen im Rahmen der Telekommunikation ist aufgrund der
prüft und die auf ihnen beruhende Rufnummernstruktur sorgfältig mit der Nummernverwaltung bereits heute einhergehenden Wettbe-
beobachtet werden sollte. werbssteuerung genau zu beobachten. Eine Beschränkung der
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur auf PSTN/ISDN würde
gerade in der derzeitigen Phase der Konvergenz der Netztechnolo-
21. Genügen die vorhandenen Rufnummernarten zusammen gien angesichts der Bedeutung von Nummerierungsressourcen für
mit einer Rufnummerngasse für Nationale Teilnehmerruf- einen diskriminierungsfreien Wettbewerb zu einer regulatorischen
nummern (0)32 den Anforderungen von VoIP-Diensten? Schieflage führen und dürfte nicht den Interessen der Netzbetreiber,
Zu einem Regelentwurf für derartige Rufnummern wurde Diensteanbieter und Endkunden entsprechen.
mit Amtsblatt vom 17.12.2003 eine Anhörung durchge-
führt. Der Regelentwurf kann unter referat117@regtp.de
angefordert werden. 22. Welche Nutzungsauflagen und Zuteilungsbedingungen
(Vorgaben zu Antragsberechtigten, Größe zuzuteilender
Stellungnahmen Rufnummernblöcke etc.) bestehender Rufnummernarten
sind nach Ihrer Auffassung im Hinblick auf VoIP-Dienste
In 34 von 41 Stellungnahmen wird ausdrücklich erklärt, dass sie den anpassungsbedürftig?
Bedarf an Rufnummern durch die vorhandenen Rufnummerngassen
inklusive der im Entwurf befindlichen Rufnummerngasse für NTR als
ausreichend gedeckt ansehen. 15 Stellungnahmen sehen NTR 23. Wie könnten entsprechende Anpassungen aussehen?
dabei als notwendige Ergänzung der vorhandenen Rufnummernar-
ten an. Neun Stellungnahmen weisen dagegen darauf hin, dass die
24. Welche Merkmale von VoIP-Diensten machen diese
Diskussion um die Bereitstellung von NTR noch nicht abgeschlos-
Anpassungen notwendig?
sen ist. Drei dieser Stellungnahmen sehen noch konzeptionellen
Änderungsbedarf vor einer Bereitstellung. Sechs Stellungnahmen
halten bereits die vorhandenen Rufnummernarten für ausreichend Stellungnahmen (Fragen 22-24)
und sehen keinen Bedarf für NTR. Im Hinblick auf einzelne Rufnummernarten halten sechzehn Stel-
Dagegen halten sieben Stellungnahmen zusätzliche Rufnummern aus- lungnahmen die bestehenden Bedingungen für ausreichend. Zwei
schließlich für IP-Nutzer/VoIP-Dienste für sinnvoll. Drei dieser Stellung- Stellungnahmen betonen dabei sogar, dass sich VoIP-Dienste den
nahmen führen hierfür den ansonsten unzumutbaren erhöhten Rou- vorhandenen Bedingungen wie Anschlussbezug (statischer phy-
tingaufwand an. Im Widerspruch hierzu stehen vier Stellungnahmen sikalischer Ortsnetzanschluss, Antragsberechtigung für Netzbetrei-
die sich im Sinne von Technologieneutralität und Wettbewerbsgleich- ber) oder PATS-Verpflichtungen unterwerfen müssten.
heit grundsätzlich gegen eine reine VoIP-Gasse aussprechen. Acht Eine Stellungnahme hält es allgemein für erforderlich, die techni-
Stellungnahmen verweisen auf einen möglichen Bedarf an internatio- schen Parameter oder Antragsbefugnisse flexibel zu ändern, soweit
nalen Rufnummern bzw. solchen für multinationale Gruppen. VoIP-Dienste Nicht-VoIP-Diensten entsprechen. Eine Stellung-
nahme fordert die Bereitstellung aller Rufnummernarten auch für
Abschließend verweisen zwei Stellungnahmen darauf, dass es
nicht PATS-Dienste, wenn die Kunden durch Hinweise auf die
denkbar ist, dass Rufnummern im Zuge der Umstellung auf IP-
Eigenheiten verwiesen wurden. Eine andere Stellungnahme fordert
basierte Netztechnologie auf lange Sicht durch andere (IP-eigene)
dagegen die Schaffung einer eigenen Nummerngasse speziell für
Adressierungsparameter abgelöst werden. 19 der Stellungnahmen
ECS bzw. Nicht-PATS-Dienste. Eine Stellungnahme hält es erfor-
verweisen demgemäß außerhalb der abgefragten Rufnummernarten
derlich, dass über die Merkmale eines reinen Sprachdienstes hin-
auf die zunehmende Bedeutung von H.323 und ENUM (16),
aus, Merkmale von Multimedia- Diensten (z.B. Videotelefonie)
URL/URI (eine) bzw. allgemein One Communication-Adressen
ebenso berücksichtigt werden müssten wie Diensteklassen mit dif-
(zwei).
ferenzierten Qualitätsanforderungen. Eine Stellungnahme hält eine
Eine Stellungnahme hält die auf § 66 TKG fußende alleinige Zustän- Verpflichtung der Netzbetreiber auf eine Teilnahme an ENUM für
digkeit der Bundesnetzagentur für die Nummerierung insgesamt für erforderlich.
änderungsbedürftig; die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
Im Übrigen lauten die konkreten Änderungsvorschläge nach Ruf-
sollte auf die Nummerierungs-Aufgaben im PSTN beschränkt sein.
nummernarten sortiert wie folgt:
Nach Ansicht von drei Stellungnahmen sollen SIP-Adressen weiter-
hin direkt von den Anbietern und Betreibern der Softswitches verge- – Rufnummern aus den Ortsnetzbereichen
ben werden. Sechs Stellungnahmen sprechen sich dafür aus, die Im Hinblick auf die nomadischen Eigenschaften von VoIP-Diens-
Verwaltung von ENUM bei DENIC zu belassen. Gleichzeitig spre- ten, die derzeit mit dem festen geographischen Bezug der Orts-
chen sich nahezu dieselben sechs Stellungnahmen jedoch für eine netzrufnummern kollidieren, sprechen sich 15 Stellungnahmen für
Überwachung ENUMs durch die Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine Lockerung des statischen physikalischen Anschlussbezugs
diskriminierungsfreier Zuteilung aus. Eine Stellungnahme fordert der geographischen Rufnummern aus. Denn, wie es eine Stel-
Vergabe und Kontrolle von ENUM der Bundesnetzagentur zu unter- lungnahme formuliert, es hätte gerade in der Phase der Markter-
stellen, um Problemen wie dem Domain-Grabbing zu begegnen. schließung diskriminierenden und behindernden Charakter, wenn
VoIP-Nutzer in spezielle Nummerngassen gezwungen würden,
Bewertung statt herkömmliche Ortsnetzrufnummern verwenden zu können.
Das Gros der Stellungnahmen hält die bisher bereit gestellten Ruf- Sechs Stellungnahmen halten bei geographischen Rufnummern
nummernarten für ausreichend. Grund hierfür ist die technologie- den (melderechtlichen) Wohnort bzw. den Firmensitz oder
neutrale Ausrichtung der Nummerierung, die zwar z.T. Anpassun- Bürostandort als Zuteilungskriterium für ausreichend und verwei-
gen bedarf, wie insbesondere in der Diskussion um die (0)32er sen auf die bereits im heutigen Festnetz vorhandene technische
Rufnummerngasse deutlich wird, letztlich jedoch die Marktbedürf- Möglichkeiten der Weitervermittlung, wie sie dem Produkt „T-Net
nisse abdeckt. vor Ort“ zugrundeliege. Eine Stellungnahme verweist auf den
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Nutzers, eine andere auf den
Inwieweit internationale Rufnummernressourcen, die von der ITU
„Heimatanschluss“, zwei weitere auf die Rechnungsadresse, eine
bereit gestellt werden, die nach wie vor bestehenden Probleme
auf den „logischen Anschluss“, während zwei andere Stellung-
grenzüberschreitender Dienste lösen können, ist derzeit nicht
nahmen zufolge die vertraglich festgehaltene Zusage des End-
erkennbar. Technologiespezifische Rufnummernarten sind dagegen
kunden an den Diensteanbieter, zugeteilte geographische Ruf-
abzulehnen. Sie verstoßen sowohl gegen grundlegende internatio-
nummern ausschließlich im Rahmen des entsprechenden
nale Nummernstrukturprinzipien als auch gegen die Marktbedürf-
Ortsnetzes zu nutzen, einer sicheren Kenntnis des physikalischen
nisse der Endkunden und Diensteanbieter, soweit mindestens eine
Anschlusses gleichkommen sollte. Eine Stellungnahme weist auf
Substitution herkömmlicher Vermittlungstechnik erfolgt.
möglicherweise notwendige Änderungen der Ortsnetzregeln bei
Mit zunehmender Tendenz zur Lösung des Anschlussbezugs steigt Tarif- und Abrechnungsstruktur, beim Routingaufwand und auch
die Bedeutung der Nummern als Dienste-Identifikationsmerkmal für Auskunfts- und Notrufthemen hin, wenn Ortsnetzrufnummern
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