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                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1862
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                  – Regulierung, Telekommunikation –                                       |
                                                                                                                     23 2005
Unberücksichtigt bleiben kann die Frage, ob die zu verzeichnenden     bevorteilt, da diese mehr als die Mindestausstattung von fünf MHz
Unterschiede in den Marktkennzahlen zwischen den D- und E-Netz-       hätten. Die E-Netzbetreiber seien daher eigentlich auf eine Frequen-
betreibern ursächlich auf die unterschiedliche Frequenzausstattung    zausstattung von mindestens 8,8 MHz im 900-MHz-Bereich ange-
zurückzuführen oder andere, unternehmensseitige Faktoren in           wiesen, davon fünf MHz für UMTS und 3,8 MHz für GSM.
Betracht zu ziehen sind. Denn das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2
Nr. 2 TKG verlangt die Sicherstellung eines chancengleichen Wett-     Der Vortrag wird wie folgt bewertet:
bewerbs. Es kommt daher allein darauf an, dass sämtliche Unter-       Als einziger Einwand wird vorgetragen, dass die Zuteilung eines
nehmen die gleichen Ausgangsbedingungen haben, und nicht etwa         gepaarten Blocks von fünf MHz nicht nur die Unterschiede zwi-
auf das unternehmerische Geschick.                                    schen dem GSM- und dem UMTS-Markt vermischen, sondern zu
Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch der Markteintritt eines      einem „Geschenk“ für die UMTS-Netzbetreiber würde, da in diesem
neuen GSM-Netzbetreibers nicht zu einer Beseitigung der               Frequenzbereich nach einem Refarming UMTS-Mobilfunk zugelas-
grundsätzlich beschränkten Anzahl von GSM-Netzbetreiben führt.        sen würde. Dadurch hätten die GSM/UMTS-Netzbetreiber einen
Vielmehr ist bei der Nutzung der knappen Ressource Frequenz für       Vorteil, da die 900-MHz-Frequenzen bessere Ausbreitungsbedin-
einen Massenmarkt wie dem GSM-Mobilfunk die begrenzte Anzahl          gungen hätten.
von Netzbetreibern unvermeidlich, da die Anzahl der Frequenzen        Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist die Eintei-
und damit auch der Frequenznutzungsrechte beschränkt ist. Eine        lung von Fünf-MHz-Blöcken nicht ursächlich für das – sich bereits
vergleichbare Frequenzausstattung der bestehenden Wettbewerber        zum jetzigen Zeitpunkt abzeichnende – künftige Zusammenwach-
schafft vor diesem Hintergrund aber gerade die Voraussetzungen        sen von GSM- und UMTS-Dienstleistungen. Vielmehr bedingt diese
für chancengleichen Wettbewerb.                                       (mögliche) Entwicklung diesen Schritt, durch den in frequenztechni-
Schließlich kann der Kommentierung, die die Bereitstellung des        scher sowie wettbewerblicher Hinsicht das Voranschreiten der Ent-
Spektrums für GSM-R fordert, aus den oben zu Eckpunkt 1 darge-        wicklung weder behindert noch gefördert wird.
legten Gründen nicht nachgekommen werden.                             Das frequenzregulatorische Zusammenwachsen des GSM- und des
Mithin ist am Eckpunkt 3 festzuhalten.                                UMTS-Marktes zeichnet sich bereits jetzt ab und muss schon zum
                                                                      gegenwärtigen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Diese Entwicklung
Eckpunkt 3.1:                                                         hat auch schon Eingang in die internationale und nationale Fre-
Der Eckpunkt 3.1 wurde mit folgendem Wortlaut nebst Erläuterung       quenzplanung gefunden, die vorausschauend sein muss, um den
zur Anhörung gestellt:                                                Erfordernissen des Marktes Rechnung zu tragen.
      „Die Regulierungsbehörde beabsichtigt, die E-GSM-Fre-           So hat die Weltfunkkonferenz (World Radiocommunication Confe-
      quenzen in Teilmengen von 2 x 5 MHz zur Verfügung zu            rence, WRC) des Jahres 2000 (WRC-2000) beschlossen:
      stellen.
                                                                             “The bands, or portions of the bands, 1 710 – 1 885 MHz and
      Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post                 2 500 – 2 690 MHz, are identified for use by administrations
      beabsichtigt, das Frequenzspektrum von insgesamt 2 x 10                wishing to implement International Mobile Telecommunica-
      MHz unter Gesichtspunkten bereitzustellen, die sowohl einen            tions-2000 (IMT-2000) in accordance with Resolution 223
      frequenztechnisch-regulatorisch als auch wettbewerblich                (WRC-2000). This identification does not preclude the use of
      sinnvollen Einsatz ermöglichen. Insbesondere mit Blick auf             these bands by any application of the services to which they
      ein bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbares künftiges                are allocated and does not establish priority in the Radio
      Zusammenwachsen von GSM- und UMTS-Dienstleistungen                     Regulations.”
      (vgl. hierzu auch Frequenzbereichszuweisungsplan, Nut-
      zungsbestimmung D 384A) und das Gebot der Technologie-          Dieser Beschluss hat Eingang gefunden in Artikel 5, Bestimmung
      neutralität ist sicherzustellen, dass die Nutzung der GSM-      5.384A der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk). Diese
      Frequenzbänder zukünftig auch mit weitbandigen Tech-            Bestimmung wird durch die Nutzungsbestimmung D384A in Anlage
      nologien wie z.B. UMTS/IMT-2000 möglich sein wird. Künf-        B der FreqBZPV (BGBl. 2004 I S. 2499 (2544)) in nationales Recht
      tige Nutzungen mit weitbandigen Technologien setzen aber        umgewandelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Frequenzbe-
      nach derzeitigem Kenntnisstand den Einsatz von 5 MHz-           reiche 1710 bis 1885 MHz und 2500 bis 2690 MHz für öffentliche
      Blöcken voraus.                                                 IMT-2000-Mobilfunksysteme als Erweiterungsfrequenzbereiche
                                                                      vorgesehen sind.
      Es ist daher sachgerecht, bereits zum jetzigen Zeitpunkt die
      Aufteilung des Frequenzbereichs 880-890/925-935 MHz in je       Die internationale und nationale Frequenzbereichszuweisungspla-
      2 x 5 MHz (Ober- und Unterband) vorzunehmen und das             nung sieht somit zumindest die GSM-Frequenzen im Bereich 1800
      Spektrum entsprechend in 5 MHz-Blöcken bereitzustellen.“        MHz schon jetzt als Erweiterungsband für UMTS/IMT-2000 vor.
                                                                      Darüber hinaus wird auf internationaler und nationaler Ebene disku-
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:                                   tiert, auch die GSM-Frequenzen im Bereich 900 MHz, einschließlich
Soweit die Kommentierung den Eckpunkt ablehnt, begründet sie          der Frequenzen des E-GSM-Bands, als Erweiterungsband für UMT-
ihre Ansicht damit, dass die Zuteilung eines gepaarten Frequenz-      2000-Mobilfunksysteme vorzusehen.
blockes von fünf MHz nicht nur die Unterschiede zwischen dem          Diese Umstände können von der Bundesnetzagentur im Zuge einer
GSM- und dem UMTS-Markt vermischt, sondern zu einem                   vorausschauenden Planung schon zum heutigen Zeitpunkt berück-
„Geschenk“ für die UMTS-Netzbetreiber würde. Wenn nach einem          sichtigt werden. Das Gebot einer vorausschauenden Planung ergibt
Refarming der GSM-900-Frequenzen einschließlich der E-GSM-            sich aus § 54 Abs. 1 TKG und § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreqNPAV, wonach
Frequenzen dort auch UMTS-Mobilfunk zugelassen würde, hätten          die technische Entwicklung zu berücksichtigen ist. In die Planungs-
die etablierten GSM/ UMTS-Netzbetreiber einen Wettbewerbsvor-         erwägungen muss die Bundesnetzagentur auch die wirtschaftlichen
teil gegenüber den Unternehmen, die erwartungsgemäß ab etwa           und organisatorischen Konsequenzen für die Betroffenen einstellen
2008 erstmals in den UMTS-Netzbetrieb einsteigen. Denn diese          (BR-Drs. 118/01, S. 9 zu § 4), woraus abzuleiten ist, dass die Pla-
Neueinsteiger würden dann nicht über die Frequenzen im 900-MHz-       nungszeiträume die Entwicklungs- und Investitionszyklen der
Bereich verfügen, die bessere Ausbreitungsbedingen haben und die      betroffenen Unternehmen bedenken müssen. Zur Sicherstellung
etablierten Betreiber daher bevorteilten. Die GSM-Betreiber erhiel-   eines hinreichenden Planungszeitraums dienen insbesondere die
ten zusätzliches UMTS-Spektrum, ohne sich hierfür beworben zu         Festlegungen des internationalen Frequenzbereichszuweisungs-
haben.                                                                plans in der VO Funk.
Im Übrigen begrüßen die Kommentare die Bereitstellung des Spek-
                                                                      Dass die Bundesnetzagentur über diese Festlegungen hinaus auch
trums in 5-MHz-Blöcken.
                                                                      die internationalen Diskussionen einbezieht, dient der Sicherstel-
Ein Kommentar weist gleichwohl darauf hin, dass die Bereitstellung    lung eines größtmöglichen Planungszeitraums. Damit trifft die Bun-
von fünf MHz eine Mindestbandbreite sei. Denn spätestens nach         desnetzagentur vorsorglich Vorkehrungen, um die Betroffenen
einem Refarming und der Nutzbarkeit des E-GSM-Bands für UMTS          rechtzeitig über die sich bereits jetzt abzeichnenden Entwicklungen
wären die D-Netzbetreiber gegenüber den E-Netzbetreibern wieder       zu unterrichten.



                                                                                                               Bonn, 30. November 2005
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23 2005|                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                                          1863
Die Einteilung in Fünf-MHz-Blöcke gibt zunächst rechnerisch den        Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Wert einer paritätischen Aufteilung des Spektrums für zwei Netzbe-
                                                                       Ein Kommentar spricht sich gegen den Inhalt des Eckpunkts 3.2
treiber wieder. Diese Einteilung ist überdies deswegen planerisch
                                                                       aus, da das Spektrum für eigene Zwecke (GSM-R) beansprucht
vorteilhaft, weil die Zuteilung von Fünf-MHz-Blöcken eine spätere
                                                                       werde.
Nutzung sowohl für GSM- als auch für UMTS/IMT-2000-Netze nicht
ausschließt.                                                           Die Zustimmung zum Eckpunkt wird mit dem Ausgleichen von
                                                                       strukturellen Wettbewerbsnachteilen der E-Netzbetreiber gegenü-
Das GSM-Konzept sieht des Weiteren lediglich einen Frequenz-
                                                                       ber den D-Netzbetreibern begründet. Diese Nachteile lägen in höhe-
tausch vor, der nicht zu einem Anwachsen der Frequenzkapazität
                                                                       ren Aufwendungen für einen gleichwertigen flächendeckenden
führt, sondern eine weitestmögliche Gleichstellung der qualitativen
                                                                       Netzaufbau (Kostennachteil). Dieser Kostennachteil wird von einem
Frequenzausstattung der GSM-Betreiber bewirkt. Hierdurch wächst
                                                                       Kommentar auf jährlich etwa 300 Millionen Euro beziffert.
das für die bestehenden GSM-Betreiber verfügbare Spektrum nicht
an, sondern wird unter Herbeiführung einer symmetrischen Fre-          Der Vortrag wird wie folgt bewertet:
quenzausstattung neu geordnet.                                         Die von den zustimmenden Kommentierungen bekundete Einschät-
Sofern ein zustimmender Kommentar darauf hinweist, dass die            zung, dass mit der Bereitstellung des E-GSM-Spektrums ein struk-
Bereitstellung von fünf MHz nur eine Mindestbandbreite sein könne,     tureller Wettbewerbsnachteil der E-Netzbetreiber beseitigt werden
und vorbringt, nach einem Refarming auf mindestens 8,8 MHz             kann, wird geteilt. Insofern ist auf die Bewertung der Kommentie-
angewiesen zu sein, um parallel GSM und UMTS im 900-MHz-               rungen zu Eckpunkt 3 zu verweisen, wo bereits dargelegt wurde,
Spektrum anbieten zu können, ist darauf zu verweisen, dass zur Zeit    dass mit der beabsichtigten Verlagerung von Frequenznutzungen in
lediglich zehn MHz zur Verfügung stehen und die Einzelheiten einer     den E-GSM-Bereich die frequenzkapazitiven Bedingungen, die
Neuordnung (Refarming) gegenwärtig nicht abschließend behandelt        durch die Bundesnetzagentur bzw. vormals die Reg TP als nationale
werden können. Die Verwirklichung einer Migration von 2G- zu 3G-       Frequenzverwaltung gesetzt wurden, näher angeglichen werden
Mobilfunk unter Berücksichtigung der Regulierungsziele muss zu         können.
einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden.
                                                                       Diese Verlagerung eines Teils des im Bereich 1800 MHz genutzten
Mithin ist an Eckpunkt 3.1 festzuhalten.                               Spektrums in den Bereich 900 MHz stellt sich unter den gegebenen
Eckpunkt 3.2:                                                          Umständen und unter Abwägung der Regulierungsziele als die
                                                                       gegenwärtig beste bzw. sinnvollste Verwendung der E-GSM-Fre-
Der Eckpunkt 3.2 wurde mit folgendem Wortlaut nebst Erläuterung
                                                                       quenzen dar. Dieser Schritt dient insbesondere der Verwirklichung
zur Anhörung gestellt:
                                                                       des Regulierungsziels der Sicherstellung eines chancengleichen
       „Die Regulierungsbehörde beabsichtigt, die E-GSM-Fre-           Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientier-
       quenzen zu gleichen Teilen den E-Netzen zur Verfügung           ter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunika-
       zu stellen.                                                     tionsdienste und -netze gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Insofern ist auf
       Die Bereitstellung von Spektrum im Bereich 900 MHz für die      die Bewertung der Kommentierungen zu den Eckpunkten 1 und 3 zu
       Betreiber der E-Netze soll zur Sicherstellung chancenglei-      verweisen.
       chen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbe-           Gegen den Inhalt des Eckpunkts 3.2 wendet sich nur einer der
       werbsorientierter Märkte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG      hierzu eingereichten Kommentare, weil die Kommentatorin eigenen
       im Bereich des GSM-Marktes erfolgen. Zwar rechtfertigt die      Frequenz(mehr)bedarf für GSM-R-Anwendungen geltend macht.
       Sicherstellung chancengleichen und funktionsfähigen Wett-       Soweit diese Kommentierung als Anregung zur Änderung der Fre-
       bewerbs grundsätzlich keine unterschiedliche Behandlung         quenznutzungsteilpläne 226 und 227 zu verstehen war, ist auf die
       einzelner auf dem Markt befindlicher Netzbetreiber, mit Blick   entsprechenden Ausführungen zu Eckpunkt 1 zu verweisen. Dort
       auf die Regulierungsziele der Förderung nachhaltig wettbe-      wurde bereits dargelegt, dass nach einer Gesamtschau sämtlicher
       werbsorientierter Märkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) und der         Umstände und einer Abwägung der zu berücksichtenden Planungs-
       Sicherstellung effizienter Frequenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7    belange die E-GSM-Bänder nicht für „Funkanwendungen öffent-
       TKG) bietet das Verfügbarwerden der E-GSM-Bänder aber           licher Eisenbahnen“ gewidmet werden konnten.
       die Gelegenheit, einen Teil der durch sukzessive Lizenzie-
       rung bedingten unterschiedlichen Rahmenbedingungen der          Sofern die Kommentierung die Zuteilung eines Teils des Spektrums
       GSM-Netzbetreiber hinsichtlich ihrer Frequenzausstattun-        der E-GSM-Bänder für andere Nutzungen als digitalen zellularen
       gen auszugleichen und hierdurch die durch sukzessive            Mobilfunk begehrt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 55 Abs.
       Lizenzierung bestehenden Unterschiede in der Frequen-           1 S. 1 Nr. 1 TKG werden Frequenzen zugeteilt, wenn sie für die vor-
       zausstattung der E-Netze im Verhältnis zu den D-Netzen teil-    gesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind.
       weise auszugleichen und damit die Wettbewerbsfähigkeit im       Diese Zuteilungsvoraussetzung geht zurück auf § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
       GSM-Markt nachhaltig zu fördern.                                FreqZutV (vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 77) und ist die primäre Zutei-
                                                                       lungsvoraussetzung (vgl. amtl. Begr. zu § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Freq-
       Die D-Netzbetreiber verfügen über Frequenzen sowohl aus
                                                                       ZutV auf BR-Drs. 116/01, S. 12). In Zuteilungsverfahren ist daher der
       dem Bereich 900 MHz wie aus dem Bereich 1800 MHz. Ein
                                                                       Vereinbarkeit der geplanten Nutzung mit den planerischen Vorga-
       Bedarf der D-Netzbetreiber an weiteren Frequenzen für GSM
                                                                       ben des Frequenznutzungsplans ein besonderes Gewicht beizu-
       ist auch unter Berücksichtigung großer Netzauslastung der-
                                                                       messen. Nur wenn diese Zuteilungsvoraussetzung erfüllt ist,
       zeit nicht erkennbar. Demgegenüber sind die E-Netzbetrei-
                                                                       besteht ein subjektives öffentliches Recht auf Erlass einer Frequen-
       ber gegenwärtig auf die Nutzung von Spektrum aus dem
                                                                       zzuteilung (vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 77).
       Bereich 1800 MHz beschränkt. Frequenzen aus dem Bereich
       900 MHz sind jedoch besser geeignet, größere Flächen mit        Dieses Vereinbarkeitsgebot kommt auch in § 55 Abs. 1 S. 3 TKG
       geringem Verkehrsaufkommen kostengünstig zu versorgen.          zum Ausdruck, wonach Frequenzen zweckgebunden zugeteilt wer-
       Auch für die E-Netzbetreiber soll daher die Möglichkeit         den. Diese Zweckbindung soll bewirken, dass die zugeteilten Fre-
       geschaffen werden, eine wettbewerblich sinnvollere und fre-     quenzen nicht zu beliebigen, sondern nur zu den in der Zuteilung
       quenzeffizientere Versorgung auch strukturschwacher             angegebenen Zwecken genutzt werden können, um die planerische
       Gebiete herbeizuführen und ihre Netze entsprechend auszu-       Strukturierung der Frequenzordnung durch internationale Vereinba-
       bauen.                                                          rungen, den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplan und den
       Auch internationale Aspekte, insbesondere die bereits auf       Frequenznutzungsplan und die darin verankerte Aufteilung des Fre-
       CEPT-Ebene geführten Diskussionen zur Einbeziehung auch         quenzspektrums nach Nutzungsarten, auch in Zuteilungen, umset-
       der GSM-Bänder in Spektrumsharmonisierungen für Mobil-          zen zu können (BT-Drs. 15/2316, S. 77).
       funkanwendungen der dritten und weiterer Generationen,          Ausnahmen von dem Gebot, dass die mit der Zuteilung bezweckte
       sprechen dafür, unter Beachtung des Grundsatzes der Dis-        Nutzungsart mit den Planungsvorgaben im Einklang stehen muss,
       kriminierungsfreiheit und der Sicherstellung eines chancen-     sind nur unter den Voraussetzungen des § 58 TKG möglich. Nach
       gleichen Wettbewerbs, möglichst einheitliche regulatorische     dieser Vorschrift kann in begründeten Einzelfällen die in der Fre-
       Rahmenbedingungen gleichermaßen gegenüber allen GSM-            quenzzuteilung vorgegebene Nutzungsart von den in dem Fre-
       Netzbetreibern zu schaffen.“                                    quenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan ent-



Bonn, 30. November 2005
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                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1864
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                                          |
                                                                                                                         23 2005
haltenen Festlegungen abweichen. Im Übrigen bleibt es von Geset-              Netzbetreibern ermöglicht, eine ununterbrochene Kunden-
zes wegen bei dem Grundsatz, dass die mit der Zuteilung                       versorgung aufrechtzuerhalten.
bezweckte Nutzung mit den planerischen Vorgaben vereinbar sein
muss.                                                                         Die Migration soll so zeitnah als möglich durchgeführt wer-
                                                                              den, um das dadurch freiwerdende Spektrum schnellstmög-
Des Weiteren besteht gemäß § 55 Abs. 5 S. 2 TKG kein Anspruch                 lich dem Markt zur Verfügung stellen zu können (vgl. dazu
eines Antragstellers auf Zuteilung einer bestimmten Einzelfrequenz.           unten Eckpunkt 8).
Selbst wenn sich die Kommentatorin auf ein subjektives öffentliches
Recht auf Zuteilung von Frequenzen für den geplanten Nutzungs-                Die Regulierungsbehörde geht derzeit davon aus, dass ein
zweck berufen könnte, bestünde kein Recht auf eine bestimmte                  Zeitraum von 5 – 6 Monaten für die Durchführung der Migra-
„Wunschfrequenz“ zu Lasten der notwendigen Flexibilität der Bun-              tion ausreichend und angemessen sein wird.“
desnetzagentur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (vgl. BT-
Drs. 15/2316, S. 77).                                                   Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

Im Ergebnis wird der Eckpunkt 3.2 daher unverändert beibehalten.        Die beiden Kommentare, die Einwände gegen den Inhalt des Eck-
                                                                        punkts vorgebracht haben, stützen diese auf die Ablehnung des
Eckpunkt 4:                                                             gesamten Konzepts, insbesondere die zur Verfügungstellung des E-
Der Eckpunkt 4 wurde mit folgendem Wortlaut nebst Erläuterung zur       GSM-Spektrums an die E-Netzbetreiber anstatt an einen Neuein-
Anhörung gestellt:                                                      steiger. Darüber hinaus werden frequenzökonomische Bedenken
                                                                        angemeldet, da durch die beabsichtigte Migration kleine Blöcke
      „Den E-Netzbetreibern wird eine Teilverlagerung beste-            mitten im GSM-Spektrum der E-Netzbetreiber frei würden, die
      hender GSM-Nutzungen in den Bereich 900 MHz aufge-                durch die erforderlichen Schutzabstände nur schwer sinnvoll nutz-
      geben (Migration).                                                bar seien.
      Den E-Netz-Betreibern soll von Amts wegen aufgegeben              Die zustimmenden Kommentare begründen ihr Einvernehmen
      werden, Frequenzen im Bereich 1800 MHz teilweise zu räu-          damit, dass die E-Netzbetreiber durch die Migration im Ergebnis
      men und dort bestehende Nutzungen in den Frequenz-                nicht mehr Frequenzen bekommen, sondern strukturelle Unter-
      bereich 900 MHz zu verlagern.                                     schiede zurückgeführt werden.
      Die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancenglei-       Lediglich in den Einzelheiten der Umsetzung der Migration werden
      chen und funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2           unterschiedliche Positionen vorgetragen. So regen zwei Kommen-
      TKG) wie auch das Regulierungsziel der effizienten Frequenz-
                                                                        tare an, die in der Begründung zum Eckpunkt 4 angeführte Migrati-
      nutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) gebieten es, die gegenüber
                                                                        onszeit von fünf bis sechs Monaten zu verlängern, wobei einerseits
      den D-Netzbetreibern ohnehin bereits höhere Frequenzaus-
                                                                        eine Jahresfrist für ausreichend erachtet wird, andererseits ein Zeit-
      stattung der E-Netzbetreiber nicht noch weiter zu erhöhen.
                                                                        raum von einem Jahr als Mindestzeitraum angesehen wird. Ein
      Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass den E-Netzbetrei-
      bern im Zuge einer Angleichung der regulatorischen Rah-           Kommentar erachtet den vorgesehenen Zeitraum von fünf bis sechs
      menbedingungen im GSM-Markt kein weiteres Spektrum im             Monaten als für die Migration sachgerecht.
      Sinne eines „Mehr“ an Frequenzen gewährt wird. Dem Ziel           Schließlich äußern die Kommentare unterschiedliche Ansichten
      der Sicherstellung chancengleichen und funktionsfähigen           bezüglich der im Zuge der Migration abzugebenden Frequenzbän-
      Wettbewerbs sowie der Förderung nachhaltig wettbewerb-            der. Einerseits wird vertreten, dass das abgebende Unternehmen
      sorientierter Märkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) würde es zuwider-     ein Bestimmungsrecht über die abzugebenden Frequenzen haben
      laufen, wenn den E-Netzbetreibern über die ihnen jeweils zur      müsse. Andererseits wird vorgeschlagen, dass die abzugebenden
      Verfügung stehenden 22,4 MHz hinaus noch weiteres Spek-           Frequenzen an die Frequenzen des erwerbenden Unternehmens
      trum zur Verfügung gestellt würde. Insoweit soll hier lediglich   angrenzen.
      die Möglichkeit der Verlagerung (Migration) bestehender Nut-
      zungen der E-Netze aus dem Bereich 1800 MHz in den                Der Vortrag wird wie folgt bewertet:
      Bereich 900 MHz unter Rückgabe des dadurch freiwerden-
      den Spektrums bei 1800 MHz an den Regulierer geschaffen           Der Eckpunkt 4 wird von sieben Kommentaren begrüßt. Zwei Kom-
      werden.                                                           mentare erheben Einwendungen. Die Einwände liegen in einer
                                                                        Ablehnung des Gesamtkonzepts begründet, insbesondere in dem
      Die Verlagerung der Frequenznutzungen in den Bereich 900          beabsichtigten Tausch der Frequenzen der E-Netzbetreiber statt
      MHz erfolgt durch die Regulierungsbehörde von Amts                der – von diesen beiden Kommentaren befürworteten – Zulassung
      wegen.                                                            eines Neueinsteigers. Insofern ist auf die Bewertung der Kommen-
                                                                        tierungen zu den Eckpunkten 1 bis 3.2 zu verweisen.
      Die Verlagerung bestehender Nutzungen (unter Beibehaltung
      der im Übrigen geltenden Frequenznutzungsbedingungen) in          Sofern diese Kommentare über den wettbewerblichen Gesichts-
      andere Frequenzbereiche (sog. Migration) stellt ein               punkt hinaus auch frequenzökonomische Bedenken hinsichtlich der
      gebräuchliches Instrument der Frequenzregulierung und Fre-        Auswirkungen der Migration anmelden, ist darauf hinzuweisen, dass
      quenznutzungsplanung dar, von dem in anderen Frequenz-            die Einzelheiten der Migration in einem späteren Schritt festzulegen
      bereichen zur Ermöglichung effizienterer Frequenznutzung          sind, namentlich die Planung der Durchführung der von Amts wegen
      von Amts wegen, aber auch auf Antrag, regelmäßig                  zu verlagernden Frequenznutzung durch die E-Netzbetreiber. In die-
      Gebrauch gemacht wird (vgl. z.B. Frequenzverlagerungen im         sem Migrationskonzept ist dafür Sorge zu tragen, dass die Fre-
      Bündelfunk, Betriebsfunk oder im Richtfunk). Die Regelungen       quenzverlagerung so frequenzeffizient wie möglich erfolgt, um ins-
      des TKG, wonach kein Anspruch eines Antragstellers oder           besondere dem maßgeblichen Strukturprinzip der Frequenz-
      Nutzers auf bestimmte Frequenzen oder Kanäle besteht (vgl.        ordnung, der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung
      § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG, § 63 Abs.        gemäß §§ 52 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG, hinreichend Rechnung zu
      2 Nr. 3 TKG) gehen unter anderem darauf zurück, ein solches       tragen.
      Frequenzmanagement auch von Amts wegen zu ermögli-
      chen.                                                             Auch die zustimmenden Kommentare greifen den Gesichtspunkt
                                                                        der Einzelheiten des Migrationskonzepts auf. Sofern einerseits die
      Die Zuteilung von je 2 x 5 MHz aus dem Frequenzbereich
                                                                        Verlängerung der ins Auge gefassten Migrationsphase von etwa
      880 – 890 /925 – 935 MHz an die E-Netzbetreiber ist daher
                                                                        einem halben Jahr angeregt wird, ist darauf aufmerksam zu
      mit der Rückgabe entsprechenden – ebenfalls jeweils zusam-
                                                                        machen, dass im Zuge der Umsetzung des GSM-Konzepts die kon-
      menhängenden - Spektrums aus dem Frequenzbereich 1800
                                                                        kreten Migrationsvorgaben in allen Einzelheiten zwischen der Bun-
      MHz verknüpft.
                                                                        desnetzagentur und den betroffenen Unternehmen festzulegen sein
      Für die Überführung bestehender Nutzungen aus dem                 werden. In der Erläuterung zum Eckpunkt 4 wurde ausgeführt, dass
      Bereich 1800 MHz in den Bereich 900 MHz ist mit Blick auf         die Bundesnetzagentur derzeit davon ausgeht, dass ein Zeitraum
      die Wahrung der Interessen der Nutzer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG)      von fünf bis sechs Monaten ausreichend und angemessen sein
      ein sog. Migrationskonzept festzuschreiben, das es den            wird.



                                                                                                                  Bonn, 30. November 2005
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                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur

23 2005|                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                  – Regulierung, Telekommunikation –                                          1865
Wenn in der Planung der Frequenzverlagerung substanzielle Gründe      Der Vortrag wird wie folgt bewertet:
für eine längere Migrationsphase vorgetragen werden, sind diese,
                                                                      Dem Inhalt des Eckpunkts 5 wird ausnahmslos zugestimmt. Bezüg-
auch wenn kein grundsätzlicher Hinderungsgrund für eine ange-
                                                                      lich der Anmerkungen, die von einigen Kommentierungen mitgeteilt
messene „Fristverlängerung“ besteht, gegenüber damit verbunde-
                                                                      werden, ist Folgendes zu bemerken:
nen möglichen Nachteilen potenzieller Neueinsteiger abzuwägen,
die durch eine Verzögerung einer der Migration nachfolgenden Ver-     Der Kommentierung, die die Auffassung vertritt, dass der Eckpunkt
gabe der durch die Frequenzverlagerung frei werdenden 1800 MHz-       5 auch für die Versorgungspflicht gelte, sodass diese Verpflichtung
Frequenzen entstehen könnten.                                         auch mit den neuen Frequenzen erfüllt werden könne, ist zuzustim-
                                                                      men. Die Nutzungen in den Frequenzen aus den E-GSM-Bändern,
Sofern durch einige Kommentierungen Wünsche geäußert werden,          die im Wege der Verlagerung von Nutzungen entsprechendem
die auf ein Bestimmungsrecht der an einer Zuteilung des nach der      Spektrums aus dem Bereich 1800 MHz zugeteilt werden, werden
Frequenzverlagerung freiwerdenden Spektrums interessierten Netz-      von der Bundesnetzagentur in die Überprüfung der Erfüllung der
betreiber hinauslaufen würde, ist Folgendes anzumerken: Es sollten    Versorgungspflichten aus den Lizenzen bzw. Frequenzzuteilungen
keine Vorfestlegungen der Einzelheiten der Frequenzverlagerung in     einbezogen. Die Frequenzen der E-GSM-Bänder werden im Rah-
das GSM-Konzept aufgenommen werden, für die kein zwingendes           men der bestehenden Frequenznutzungsrechte zugeteilt, so dass
Festlegungsbedürfnis zu diesem Zeitpunkt besteht. Vielmehr sollen     auch die mit den erteilten Nutzungsrechten verbundenen Verpflich-
die Einzelheiten der Migration in einem weiteren Schritt festgelegt   tungen mit dem gesamten durch diese Zuteilungen bereitgestellten
werden, in dem den betroffenen Unternehmen selbstverständlich         Frequenzspektrum erfüllt werden können.
die Gelegenheit eingeräumt wird, sich zu den Details der Migrati-
                                                                      Sofern ein Kommentar auf die Feststellung Wert legt, dass die
onsphase zu äußern (vgl. hierzu die Ausführungen zum weiteren
                                                                      „Erleichterungen“ der E-Netzbetreiber fortgelten sollen, kann darauf
Vorgehen unten zu B).
                                                                      hingewiesen werden, dass seitens der Bundesnetzagentur zur Zeit
An dem Eckpunkt 4 ist folglich festzuhalten.                          nicht beabsichtigt ist, die sogenannten „Erleichterungen“, die insbe-
                                                                      sondere aus einer größeren Frequenzausstattung bestehen, zu
Eckpunkt 5:                                                           beseitigen. Gleichwohl ist abzusehen, dass es im Zuge einer Neu-
                                                                      ordnung (Refarming) der für digitalen zellularen Mobilfunk bestimm-
Der Eckpunkt 5 wurde mit folgendem Wortlaut nebst Erläuterung zur     ten Frequenzen zu „Spektrumsbereinigungen“ kommen muss. Bei
Anhörung gestellt:                                                    einer – im Zuge dieser Neuordnung der Frequenzen für digitalen zel-
      „Die Verlagerung der Frequenznutzung erfolgt im Rah-            lularen Mobilfunk zu vollziehenden – Migration von frequenztechni-
      men der erteilten Lizenz- und Frequenznutzungsrechte            schen Nutzungsmöglichkeiten für Mobilfunk der zweiten Generation
      (vgl. § 150 Absatz 4 TKG).                                      (GSM) zu Mobilfunk der dritten Generation (UMTS/IMT-2000) ist
                                                                      ohnehin mit notwendigen Anpassungen zugeteilter Frequenzen pro
      Die Zuteilung der Frequenzen aus dem Frequenzbereich 880        Betreiber zu rechnen, da voraussichtlich das gesamte Kanalraster
      – 890 /925 – 935 MHz soll den auch im Übrigen geltenden         verschoben werden muss und der Aufteilung des Spektrums künftig
      Lizenz- und Frequenznutzungsrechten entsprechen. Sie soll       die UMTS/IMT-2000- und nicht mehr die GSM-Systemeigenschaf-
      damit für den digitalen zellularen Mobilfunk nach dem beste-    ten zugrunde gelegt werden müssen.
      henden GSM-Standard und dessen Weiterentwicklungen              Wann diese Neuordnung durchzuführen sein wird, kann zum jetzi-
      unter Fortgeltung der bisherigen bestandsgeschützten Rege-      gen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Der regulatorische Neu-
      lungen der jeweiligen GSM-Lizenz nach § 150 Abs. 4 TKG          ordnungsprozess wird maßgeblich auch von der weiteren Entwick-
      erfolgen. Die Rechte und Pflichten aus den jeweiligen GSM-      lung des Marktes und den technischen Gegebenheiten abhängig
      Lizenzen gelten damit auch für Frequenzzuteilungen aus dem      sein. Der Zeitpunkt, zu dem die Zuteilungen für digitalen zellularen
      Bereich 880 – 890 /925 – 935 MHz.                               Mobilfunk überprüft werden müssen, kann gegenwärtig allenfalls
                                                                      näherungsweise prognostiziert werden. Die Bundesnetzagentur
      Die o.a. Fortschreibung der bisherigen Nutzungsrechte hin-
                                                                      wird die Entwicklung des Marktes und der Technik weiter beobach-
      dert nicht bereits im Rahmen bestehender Frequenznut-
                                                                      ten und den Neuordnungsprozess zum gebotenen Zeitpunkt einlei-
      zungsrechte, zukünftigen Entwicklungen, insbesondere eines
                                                                      ten. Hierbei werden insbesondere die Regulierungsziele und Struk-
      bereits heute erkennbaren Zusammenwachsens der Märkte
      des Mobilfunks der zweiten und dritten Generation Rechnung      turprinzipien der Frequenzordnung zu wahren sein.
      zu tragen. Insbesondere mit Blick auf den immer schneller       Schließlich ist einem Kommentar darin zuzustimmen, dass die
      werdenden Technologiewandel und auf die Flexibilisierung        Migration unter Fortgeltung der bestehenden und bestandsge-
      der Frequenzregulierung kann es regulatorisch geboten sein,     schützten Diensteanbieter-Verpflichtung als Inhalt der Frequenzzu-
      die bestehenden Widmungen und Frequenzzuteilungen               teilungen durchgeführt wird. Das GSM-Konzept sieht nicht vor, die
      bereits in den kommenden Jahren zu überdenken und ggf.          Inhalts- und Nebenbestimmungen der Frequenzzuteilungen („Lizen-
      neu zu ordnen.“                                                 zen“) zu ändern. Durch das GSM-Konzept wird lediglich zum einen
                                                                      eine teilweise Verlagerung von durch die E-Netzbetreiber genutzten
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:                                   Frequenzen von Amts wegen durchgeführt und zum anderen die
                                                                      uneinheitlichen Zeitpunkte des Auslaufens der Laufzeiten aus regu-
Ein Kommentar führt aus, dass er die Fortgeltung der Rechte und
                                                                      latorischen Gründen durch Einräumung eines Optionsrechts verein-
Pflichten bezogen auf die Versorgungsverpflichtung so versteht,
                                                                      heitlicht. Darüber hinaus werden mit diesem GSM-Konzept keine
dass die Versorgung auch mit dem voraussichtlich hinzu kommen-
                                                                      Änderungen der Nutzungsrechte und damit verbundenen Verpflich-
den Spektrum erfüllt werden kann, der Netzbetreiber also eine Art
                                                                      tungen im Allgemeinen und der Diensteanbieter-Verpflichtung im
Wahlrecht habe, wie er die Versorgungspflicht erfülle.
                                                                      Besonderen erwirkt. So wird in dem Eckpunkt 5 ausdrücklich auf die
Ein weiterer Kommentar legt Wert auf die Feststellung, dass durch     Bestimmung des § 150 Abs. 4 TKG verwiesen und damit an die
die Fortführung des bisherigen Rahmens auch die unterschiedliche      gesetzgeberische Wertung zugunsten des Erhalts der Diensteanbie-
Behandlung der GSM-Netzbetreiber hinsichtlich der Erleichterun-       ter-Verpflichtung angeknüpft.
gen für Späteinsteiger beibehalten werde, da der Markt nach wie vor   Eckpunkt 5 bleibt daher unverändert.
in eine „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ aufgeteilt sei.
                                                                      Eckpunkt 6:
Ferner regt ein Kommentar an, dass die in der Begründung des Eck-     Der Eckpunkt 6 wurde mit folgendem Wortlaut nebst Erläuterung zur
punkts erwähnte Möglichkeit einer – durch Technologiewandel und       Anhörung gestellt:
Flexibilisierung der Frequenzregulierung ausgelösten – Neuordnung
                                                                            „Die Zuteilung der E-GSM-Frequenzen erfolgt unter
schnellstmöglich eingeleitet werde.
                                                                            Befristung zum 31.12.2016.
Schließlich wird von einem Kommentar hervorgehoben, dass der                Die Zuteilungen der Frequenzen aus dem Bereich 880 – 890 /
Eckpunkt auch bedeute, dass die Diensteanbieterverpflichtung der            925 – 935 MHz sollen im Zusammenhang mit der Anglei-
Netzbetreiber fortgelte. Dieses sei juristisch erforderlich und zur         chung der regulatorischen Bedingungen für GSM-Nutzungen
Erreichung der Regulierungsziele unerlässlich.                              zunächst bis zum 31.12.2016 befristet werden.



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                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1866
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                                         |
                                                                                                                        23 2005
       Nach § 55 Abs. 8 TKG sind Frequenzzuteilungen in der Regel             Ein einheitlicher Endzeitpunkt für die Nutzung zusammen-
       zu befristen. Die Befristung der Zuteilung der Frequenzen bis          hängender Frequenzbereiche ist im Hinblick auf ein mögli-
       zum 31.12.2016 erscheint unter dem Gesichtspunkt der                   ches Auslaufen von Nutzungen und mögliche Umwidmungs-
       Angleichung der regulatorischen Bedingungen für GSM-Nut-               prozesse (sog. Refarming oder redeployment) regulatorisch
       zungen sachgerecht, ohne an dieser Stelle der Weiterent-               sachdienlich. In neuerer Zeit wurden entsprechende einheit-
       wicklung des GSM-Marktes unnötig vorzugreifen. Der                     liche Auslaufdaten schon in anderen Frequenzbereichen, wie
       31.12.2016 ist der Zeitpunkt des Auslaufens der zeitlich letz-         etwa dem Bündelfunk oder UMTS, gesetzt. Für den GSM-
       ten GSM-Frequenzzuteilungen (E2-Lizenz). Mit der Festle-               Markt erhält der Gedanke einheitlicher Auslaufdaten beson-
       gung einer einheitlichen Befristung auch der neuen Frequen-            dere Bedeutung. Mit Blick auf den Technologiewandel und
       zzuteilungen für GSM-Dienstleistungen kann nicht nur                   die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Fre-
       hinsichtlich der Frequenzausstattung, sondern auch in zeitli-          quenzregulierung erscheint es insbesondere hier geboten,
       cher Hinsicht eine Angleichung der regulatorischen Aus-                wettbewerbsverzerrende Rahmenbedingungen insgesamt
       gangslage für die E-Netzbetreiber geschaffen werden.“                  zu bereinigen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf das jeweils zur
                                                                              Verfügung stehende Spektrum aus den unterschiedlichen
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:                                           Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz, sondern auch
Die Einwände gegen den Eckpunkt werden zum Teil mit einer gene-               im Hinblick auf die einzelnen Auslaufzeiten der bestehenden
rellen Ablehnung des gesamten Konzepts begründet. Mit Blick auf               bestandsgeschützten Frequenzzuteilungen. Die ersten
den – von der Regulierungsbehörde selbst auferlegten – Grundsatz              GSM-Frequenzzuteilungen (D-Netze) sind bis zum Ende
der Flexibilität sei der Zeitraum bis 2016 erheblich zu lang. Diese           2009 befristet. Die Regulierungsbehörde geht davon aus,
Ansicht wird im Zusammenhang mit Eckpunkt 7 vertreten. Nach                   dass auch noch über das Jahr 2009 hinaus eine signifikante
Ende der Laufzeiten der GSM-Netze sei jeweils über deren erneute              Nachfrage nach GSM-Dienstleistungen bestehen wird, da
Vergabe vor dem Hintergrund der Entwicklung der Märkte zu ent-                die Nachfrage nach Mobilfunkdienstleistungen in der Fläche
scheiden und seien auch mögliche neue Interessenten zu berück-                bis auf Weiteres nicht über UMTS bedient werden wird. Es
sichtigen.                                                                    erscheint daher geboten, bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein-
                                                                              heitliche Rahmenbedingungen für eine Verlängerungsmög-
Ein anderer Kommentar erhebt Einwände gegen den Eckpunkt, weil                lichkeit zu schaffen. Damit ist eine Anpassung der Nutzungs-
die Befristung zu kurz sei. In Zusammenhang mit Eckpunkt 7 sei                rechte für GSM auch in zeitlicher Hinsicht herbeizuführen.
eine einheitliche Laufzeit aller GSM-Nutzungsrechte bis zum
31.12.2020 besser geeignet, den zukünftigen regulatorischen Auf-              Das neue TKG sieht die Möglichkeit der Verlängerung der
gaben gerecht zu werden. Eine Verlängerung lediglich bis 2016                 Befristung von Frequenznutzungsrechten vor (§ 55 Abs. 8
würde den Markteintritt eines neuen Betreibers faktisch verhindern,           TKG). Sofern Dienstleistungen weiterhin vom Markt nachge-
da der Aufbau innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren für ein               fragt werden, kann ein Netzbetreiber an die Regulierungs-
valides Geschäftsmodell nicht ausreichend sei. Ferner sei die Ver-            behörde herantreten und einen entsprechenden Verlänge-
längerung der Befristung der GSM-Lizenzen mit dem Auslaufen der               rungsantrag stellen. Die GSM-Netzbetreiber könnten daher
UMTS-Lizenzen, also bis zum 31.12.2020, zu synchronisieren, weil              vor Auslaufen der Befristungen eine Verlängerung beantra-
                                                                              gen. Es sollen daher proaktiv bereits zum jetzigen Zeitpunkt
damit einerseits ein Refarming vereinfacht und zudem ausreichend
                                                                              Rahmenbedingungen der Laufzeitverlängerung festgelegt
Spektrum für eventuell bis dahin entwickelte, UMTS-überlegene
                                                                              werden. Hierdurch soll ein regulatorisches Umfeld geschaf-
Mobilfunkanwendungen zur Verfügung gestellt würde.
                                                                              fen werden, welches es der Regulierungsbehörde ermög-
Die zustimmenden Kommentare begründen ihre Ansicht mit der                    licht, über eine weitere Nutzung des gesamten Spektrums zu
Schaffung einer optimalen Ausgangslage für eine Neuordnung                    einem einheitlichen Zeitpunkt, mit angemessenem Vorlauf
(Refarming) der Mobilfunkfrequenzen. Die Synchronisation der Lauf-            zum Auslaufen der ersten Befristungen, entscheiden zu kön-
zeiten erleichtere die Harmonisierung der Lizenzbedingungen.                  nen. Vor diesem Hintergrund ist ein Abwarten der Regulie-
                                                                              rungsbehörde bis zu den Zeitpunkten sukzessiver Beantra-
Der Vortrag wird wie folgt bewertet:                                          gungen von Verlängerungen aus regulatorischer Sicht nicht
                                                                              sinnvoll.
Die Kommentierungen zu Eckpunkt 6 wurden überwiegend im Ver-
bund mit der Stellungnahme zu Eckpunkt 7 eingereicht. Beide Eck-              Die zugeteilten Frequenzen im Bereich GSM sollen – wie in
punkte behandeln die Laufzeit der Nutzungsrechte einerseits an den            anderen Frequenzbereichen auch - einheitlich bis zum
neu zuzuteilenden Frequenzen im E-GSM-Band (Eckpunkt 6) und                   31.12.2016 befristet werden. Der 31.12.2016 ist der Zeit-
andererseits an den bestandskräftig zugeteilten Frequenzen (Eck-              punkt des Auslaufens der Befristung im Rahmen der E2-
punkt 7).                                                                     Lizenz als zeitlich letztes lizenziertes Mobilfunknetz. Mit der
                                                                              Schaffung von Rahmenbedingungen zur Anpassung der
Da die Gegenstände der genannten Eckpunkte 6 und 7 einen erheb-
                                                                              GSM-Lizenz/Frequenzzuteilungen soll eine Anpassung in
lichen thematischen Zusammenhang aufweisen, ist es sachgerecht,               zeitlicher Hinsicht erreicht werden. Mit der Anpassung der
die Eckpunkte gegenständlich zu verbinden. Dieses kann am ein-                Lizenzlaufzeit soll keine Änderung der übrigen Lizenz-/Fre-
fachsten dadurch hergestellt werden, indem der Gegenstand des                 quenznutzungsbestimmungen einhergehen. Die Rechte und
Eckpunkts 6 unter Eckpunkt 7 weiter verfolgt wird, denn die Fre-              Pflichten der Mobilfunknetzbetreiber bleiben im Übrigen
quenznutzungsrechte am E-GSM-Band sollen in den bestehenden                   unberührt. Insoweit soll der zeitliche Umfang der Frequenz-
Mantel an Rechten und Pflichten eingekleidet werden (vgl. auch                nutzung einheitlich unter Fortgeltung der bisherigen
Eckpunkt 5). Insbesondere die Inhaltsbestimmung der Laufzeit                  bestandsgeschützten Lizenz-/Frequenznutzungsbestimmun-
sollte entkoppelt von der Frage, welche konkreten Frequenzen                  gen erweitert werden. Im Sinne des § 150 Abs. 4 TKG gelten
genutzt werden dürfen, behandelt werden. Die Kommentierungen                  damit auch im Rahmen der Anpassung der Frequenzzutei-
werden dementsprechend zu Eckpunkt 7 bewertet.                                lungslaufzeiten die bisherigen Lizenzbestimmungen fort.
Vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Übereinstimmung der Eck-              Zur Durchführung einer einheitlichen Anpassung der Fre-
punkte 6 und 7 ist eine Änderung der Abfassung des Eckpunktes 7               quenzzuteilungslaufzeiten im Bereich GSM ist vorgesehen,
nicht erforderlich, um die Verbindung beider Eckpunkte zu vollzie-            den im Markt befindlichen GSM-Netzbetreibern eine Option
hen.                                                                          auf Verlängerung der Befristungen bis längstens zum
Im Ergebnis ist Eckpunkt 6 inhaltlich mit Eckpunkt 7 zu verbinden.            31.12.2016 zu geben. Hierdurch erhalten die GSM-Netzbe-
                                                                              treiber eine entsprechende Planungssicherheit. Im Übrigen
Eckpunkt 7:                                                                   obliegt den einzelnen GSM-Netzbetreibern die Ausübung der
                                                                              Option im Wege eines Antrags nach § 55 Absatz 8 TKG ent-
Der Eckpunkt 7 wurde mit folgendem Wortlaut nebst Erläuterung zur             sprechend ihrer geschäftlichen Planung.“
Anhörung gestellt:
                                                                        Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
      „Die GSM-Netzbetreiber erhalten eine Option auf Verlän-
      gerung der bisherigen Befristungen, die zur Ausübung              Eine Gruppe von Kommentaren hat sich – in beinahe wortgleichen
      der Frequenznutzungsrechte bis 31.12.2016 berechtigt.             Eingaben – gegen eine Laufzeitverlängerung ausgesprochen. Die



                                                                                                                 Bonn, 30. November 2005
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                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

23 2005|                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                    – Regulierung, Telekommunikation –                                           1867
bestehenden GSM-Lizenzen sollten nach ihrem jeweiligen Ende             Kommentar vorgetragene Ansatz eine Fortführung des bisherigen
unter Berücksichtigung möglicher neuer Interessenten neu verge-         Rahmens bedeuten und allenfalls zu einem eventuellen Austausch
ben werden. Eine einheitliche Laufzeit bis 2016 erscheine mit Blick     eines oder mehrerer Netzbetreiber führen.
auf den – von der Regulierungsbehörde selbst auferlegten – Grund-
                                                                        Dieser Ansatz ist nach einer Gesamtabwägung der Regulierungs-
satz der Flexibilisierung als erheblich zu lang.
                                                                        ziele und dem Grundsatz einer effizienten Frequenzregulierung
Das Vorhaben der Regulierungsbehörde sei ein „Geschenk“ für             abzulehnen. Insbesondere die Sicherstellung eines chancenglei-
Vodafone, T-Mobile und E-Plus auf Kosten der Marktchancen Drit-         chen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsori-
ter. Denn mit der Verlängerung der Laufzeit bei gleichzeitiger Flexi-   entierter Märkte der Telekommunikation auch im Bereich der Tele-
bilisierung der Nutzungsbedingungen (Öffnung des GSM-Spek-              kommunikationsnetze (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) sowie die Förderung
trums für UMTS) würde den genannten Betreibern ein signifikanter        effizienter Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung der Inno-
Vorteil gegenüber Neueinsteigern in den Mobilfunkmarkt einge-           vationen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) machen eine Vereinheitlichung der
räumt und damit die oligopolistische Marktsituation perpetuiert.        Restlaufzeiten erforderlich, um in Zukunft die Entwicklung der Funk-
Zudem würde die Vereinheitlichung des Laufzeitendes gerade nicht        dienste in den betroffenen Frequenzbereichen von frequenzregula-
zu einer Behebung einer Wettbewerbsverzerrung führen, da den            torischen Hemmnissen befreien zu können, indem die Bundes-
GSM-Betreibern unterschiedliche Gesamtlaufzeiten verschafft wür-        netzagentur in Ausübung ihres Planungsermessens Maßnahmen
den. Die Laufzeitverlängerung greife einer Antwort der Regulie-         durchführen kann, die die Betroffenen in gleicher Weise betreffen.
rungsbehörde auf die Frage der Koexistenz von GSM und UMTS              Eine vereinheitlichte Laufzeit der GSM-Frequenzzuteilungen erleich-
vorweg. Erst wenn diese Frage – die zur Zeit vollkommen offen sei –     tert künftige Entscheidungen über die weitere Verwendung der Fre-
beantwortet sei, könnten bestehende Rechte verlängert werden.           quenzen (vgl. hierzu u.a. Entscheidung der Präsidentenkammer vom
Ein anderer Kommentar ist mit der geplanten Verlängerungsoption         18. Februar 2000; Vfg. 13/2000, ABl. RegTP Nr. 4/2000, S. 516
wegen der Laufzeit nicht einverstanden. Die Laufzeiten sollten bis      (526)).
zum Jahr 2020 befristet werden. Eine Verlängerung lediglich bis         Die Auffassung der o.g. Kommentierung verkennt den Sinn und
2016 würde den Markteintritt eines neuen Betreibers faktisch ver-       Zweck der seinerzeit im Zuge der GSM-Lizenzierung gesetzten
hindern, da der Aufbau innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren        Befristungen. Diese Befristungen dienen der Sicherstellung einer
für ein valides Geschäftsmodell nicht ausreichend sei. Ferner sei die   effizienten Frequenznutzung, indem der Bundesnetzagentur bzw.
Verlängerung der Befristung der GSM-Lizenzen mit dem Auslaufen          den Rechtsvorgängern die Überprüfung des Umfangs der tatsächli-
der UMTS-Lizenzen, also bis zum 31.12.2020, zu synchronisieren,         chen Nutzung nicht nur ermöglicht, sondern aufgegeben wird. Die
weil damit einerseits ein Refarming vereinfacht und zudem ausrei-       Frequenzregulierung soll regelmäßig, d.h. vor allem auch gegen
chend Spektrum für eventuell bis dahin entwickelte, UMTS-überle-        Ende der Befristungen, untersuchen, ob die mit der Zuteilung
gene Mobilfunkanwendungen zur Verfügung gestellt würde.                 bezweckte Frequenznutzung noch effizient ist oder die betroffenen
Schließlich wird als Argument gegen eine Verlängerung vorge-            Frequenzen nicht durch andere Frequenznutzungen effizienter ein-
bracht, dass ein frühes Auslaufen der GSM-Frequenznutzungs-             gesetzt werden können. Hierbei müssen diese Kontrollfristen die
rechte ein Anreiz zum flächendeckenden Ausbau der UMTS-Netze            berechtigten Interessen der Netzbetreiber berücksichtigen, also ins-
wäre. Die Kommentare teilen nicht die Einschätzung, dass die Ver-       besondere Amortisationszeiträume und Investitionszyklen (vgl.
längerung der GSM-Lizenzen geboten ist, weil mit GSM im Gegen-          Entscheidungen der Präsidentenkammer vom 10. Mai 1999;
satz zu UMTS bis auf weiteres ein flächendeckender Ausbau               Vfg. 51/1999, ABl. Reg TP Nr. 9/99, S. 1519 (1530 f.) sowie vom
gewährleistet ist. Denn es liege in der Hand der UMTS-Lizenzneh-        18. Februar 2000; Vfg. 13/2000, ABl. Reg TP Nr. 4/2000, S. 516
mer, ihr Netz flächendeckend auszubauen. Ferner sollten die GSM-        (526)).
Frequenzen nicht als Ausbauhilfe für die UMTS-Netze dienen, weil        Die GSM-Lizenzen waren frequenzregulatorisch nicht etwa deshalb
GSM-Dienstleistungen auf lange Sicht noch ein im Markt von UMTS         zu befristen, um den Netzbetreibern von vorneherein zeitliche
unterscheidbares Angebot sein werden.                                   begrenzte Nutzungsrechte zu erteilen und diese sodann von einer
Der Großteil der zustimmenden Kommentare erklärt uneinge-               weiteren Nutzung auszuschließen, um die Frequenzen anschließend
schränktes Einvernehmen. Ein Kommentar stimmt dem Endzeit-              anderen Nutzungen oder Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
punkt der Befristung mit Vorbehalt zu, da er seine Zustimmung zur       Eine Befristung, die in diesem Sinne ein zwangsläufiges Auslaufen
Verlängerungsoption für die GSM-Netzbetreiber gemäß Eckpunkt 7          der Frequenznutzungsrechte zu einem von Anfang an feststehen-
davon abhängig macht, dass ihm Frequenzen aus dem E-GSM-                den Zeitpunkt beabsichtigt, hätte die Wirkung einer auflösenden
Band zugeteilt werden.                                                  Bedingung. Das die Auflösung begründende Ereignis stünde bereits
                                                                        von Anfang an kalendarisch fest. Diese Funktion erfüllen die (Kon-
Ein Kommentar weist auf folgende Gesichtspunkte, die mit dem            troll-)Befristungen der GSM-Frequenzen aber gerade nicht.
Eckpunkt im Zusammenhang stehen, hin: Zum einen wird die Bun-
desnetzagentur aufgerufen, mit der Neuordnung (Refarming) bald-         Da somit eine Angleichung der Endzeitpunkte der Befristungen
möglichst durch ein weiteres Teilkonzept zur Frequenzordnung zu         geboten und der nach den bestehenden Frequenzzuteilungen bzw.
beginnen, zum anderen wird der Erwartung Ausdruck verliehen,            Lizenzen späteste Zeitpunkt der 31. Dezember 2016 ist, folgt daraus
dass die Verlängerung der Laufzeit lediglich im Umfang der Verwal-      die Bestimmung des Zeitpunkts des Endes des Verlängerungszeit-
tungskosten vergebührt wird.                                            raums. Der Nachteil, der retrospektiv in – von dem einheitlichen
                                                                        Ende der Befristungen am 31. Dezember 2016 zurückgerechnet –
Der Vortrag wird wie folgt bewertet:                                    unterschiedlichen Gesamtlaufzeiten liegen mag, wird durch die Vor-
Der Inhalt der (verbundenen) Eckpunkte 6 und 7 wird überwiegend         teile überwogen, die – wie zuvor dargelegt – diese Vereinheitlichung
begrüßt.                                                                für die planerische Bewirtschaftung des Frequenzspektrums durch
                                                                        die Bundesnetzagentur mit sich bringt.
Ein Einwand beruht auf einer generellen Ablehnung des Konzepts.
Es wird vorgetragen, dass der Zeitraum bis Ende 2016 erheblich zu       Der uneinheitliche Beginn der erteilten GSM-Lizenzen ist historisch
lang sei, zumal die Regulierungsbehörde sich selbst den Grundsatz       bedingt. Die seinerzeit gesetzten Fristen mussten dem Interesse an
der Flexibilität auferlegt habe. Nach Ende der Laufzeiten der GSM-      einem ausreichenden Amortisationszeitraum genügen. In der Zeit-
Netze sei jeweils über deren erneute Vergabe vor dem Hintergrund        spanne, in der die Lizenzen vergeben wurden, war noch ungewiss,
der Entwicklung der Märkte zu entscheiden und seien mögliche            wie sich der Markt entwickeln würde. Dass der GSM-Mobilfunk-
neue Interessenten zu berücksichtigen.                                  markt so wie geschehen fortschreiten würde, konnte zum Zeitpunkt,
                                                                        da die einzelnen Befristungen gesetzt wurden, nicht vorhergesehen
Diese Ansicht ist mit dem Ziel der Angleichung des regulatorischen
                                                                        werden. Damals lag der Schwerpunkt somit in der Gewährung einer
Rahmens für die Nutzung der GSM-Frequenzen nicht vereinbar. Die
                                                                        gleichen Mindestlaufzeit von zwanzig Jahren.
Zeitpunkte des Auslaufens der GSM-Frequenzzuteilungen sind zu
synchronisieren. Mit dieser Maßnahme werden historisch bedingte         Aus heutiger Sicht können die Potenziale des öffentlichen digitalen
Unterschiede beseitigt und aus regulatorischen Gründen, insbeson-       zellularen Mobilfunks regulatorisch am besten dadurch gefördert
dere zur Steigerung der Beplanbarkeit der Frequenzen der GSM-           werden, dass ein einheitlicher Befristungszeitpunkt für die beste-
Bänder durch die Bundesnetzagentur, die Laufzeiten zu einem ein-        henden GSM-Frequenznutzungsrechte gesetzt wird, damit zukünf-
heitlichen Termin enden. Demgegenüber würde der in o.g.                 tige Entscheidungen der Bundesnetzagentur, durch die sämtliche



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63

A
                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1868
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                                        |
                                                                                                                       23 2005
GSM-Netzbetreiber betroffen werden, diese in gleicher Weise            Eine Synchronisierung der Befristungen der GSM-Frequenznutzun-
begünstigen oder belasten können.                                      gen mit denen für UMTS/IMT-2000 ist ferner deshalb nicht ange-
                                                                       zeigt, um bis 2020 eventuell entwickelten, UMTS-überlegenen
Mit dem einheitlichen Befristungszeitpunkt begibt sich die Bundes-
                                                                       Mobilfunkanwendungen geeignetes Spektrum zur Verfügung stellen
netzagentur nicht der Möglichkeiten zu flexiblem, also den jeweili-
                                                                       zu können. Welches Spektrum für diese Mobilfunkanwendungen
gen Markt- und Technikentwicklungen angepasstem Handeln. Für
                                                                       der vierten Generation zu verwenden ist, steht gegenwärtig noch
die Flexibilisierung sind andere Instrumente besser geeignet, wie
                                                                       nicht fest. Des Weiteren sind die einschlägigen Frequenzspektren
z.B. die Möglichkeit, Art und Umfang der Frequenznutzung gemäß §
                                                                       zunächst international zu identifizieren und entsprechende harmoni-
60 Abs. 2 S. 2 TKG zu ändern. Darüber hinaus wurde bereits ausge-
                                                                       sierte Planungsentscheidungen zu treffen. Es besteht kein Grund,
führt, dass erste Anzeichen für eine in Zukunft durchzuführende
                                                                       schon jetzt vorauseilend Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr wird
Neuordnung der Frequenzwidmungen für digitalen zellularen Mobil-
                                                                       spätestens im Vorfeld des Auslaufens der Befristung Ende 2016
funk zu verzeichnen sind. Diese Neuordnung kann regulatorisch
                                                                       erneut die Gelegenheit bestehen, die Widmung des in Rede stehen-
auch während des Laufs der verlängerten Befristung vorgenommen
                                                                       den Spektrums zu überdenken.
werden, so dass also die Verlängerung nicht zwingend zu einem
Verlust der Flexibilität führt.                                        Schließlich kann gegen die eingeräumte Option einer Verlängerung
Sofern gegen die Eckpunkte 6 und 7 vorgebracht wird, dass das          bis 2016 auch nicht argumentiert werden, dass ein frühes Auslaufen
Vorhaben der Bundesnetzagentur ein „Geschenk“ für T-Mobile,            der GSM-Nutzungsrechte ein Anreiz für einen flächendeckenden
Vodafone und E-Plus sein würde, ist darauf hinzuweisen, dass von       UMTS-Ausbau aufbieten würde. Zunächst folgt aus den jeweiligen
den Vertretern dieser Auffassung vernachlässigt wird, dass vor einer   „UMTS-Lizenzen“ selbst eine Netzabdeckungspflicht für die Netz-
Umwidmung der GSM-Frequenzen für UMTS die gesetzlichen Vor-            betreiber. Gemäß Teil B Punkt 4 der jeweiligen Lizenzen (vgl. Mittei-
aussetzungen erfüllt sein müssen. Derzeit ist das GSM-Spektrum         lung 597/2000, ABl. Reg TP Nr. 20/2000, S. 3435 ff) besteht zu
nicht für UMTS-Anwendungen geöffnet. Auch wenn sich bereits            Lasten der Lizenznehmerinnen die Verpflichtung, für das Angebot
heute eine Entwicklung abzeichnet, die zu einer Neuordnung der         von UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen einen Versor-
GSM-Frequenzen zur Nutzbarkeit auch für UMTS/IMT-2000 in der           gungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 Prozent bis zum
Zukunft führen wird, ist das GSM gewidmete Spektrum einschließ-        31. Dezember 2003 und von mindestens 50 Prozent bis zum
lich der E-GSM-Bänder durch GSM-Funknutzungen bereitzustellen.         31. Dezember 2005 herzustellen. Insofern bedarf es keiner weiteren
Insofern steht die gegenwärtige Koexistenz von GSM und                 Anreize, zumal im Falle der Verfehlung der Versorgungspflicht der
UMTS/IMT-2000 nicht in Frage.                                          Widerruf der Frequenznutzungsrechte droht und die Bundesnetza-
                                                                       gentur von dieser Widerrufsmöglichkeit auch schon gegenüber
Auch der Umstand, dass sich ein künftiges technisches und ggf.
                                                                       einer UMTS/IMT-2000-Lizenznehmerin Gebrauch gemacht hat.
marktliches Zusammenwachsen der GSM- und UMTS/IMT-2000-
Dienste schon heute ankündigt, kann daran nichts ändern. Die           Darüber hinaus ist es eine sachfremde Erwägung und wäre folglich
durch dieses Zusammenwachsen in Zukunft erforderlich werdende          ein Ermessensfehler, dass der flächendeckende Ausbau der UMTS-
Neuordnung der Frequenznutzungen ist hinsichtlich der Einzelhei-       Netze durch eine kürzere GSM-Laufzeitenverlängerung angereizt
ten noch nicht absehbar. Diese Unwägbarkeiten führen indes nicht       würde. Die Sachfremdheit dieser Erwägung folgt nicht zuletzt aus
– wie vorgetragen – zu einem Hinderungsgrund gegen die Verlänge-       der derzeitigen Unterschiedlichkeit der Märkte und wird dadurch
rung, weil die Frage der Koexistenz von GSM und UMTS noch unge-        verbildlicht, dass diese Erwägung zufälligerweise überhaupt ansatz-
klärt sei. Auch wenn heute die Einzelheiten des Neuordnungspro-        weise nur möglich ist, weil die GSM-Netzbetreiber mit den (verblie-
zesses ungewiss sind, kann gegenwärtig auf eine tragfähige Sach-       benen) UMTS-Netzbetreibern identisch sind.
und Rechtslage aufgebaut werden. Entscheidungen können und
dürfen nicht nur bei unveränderlicher Sachlage getroffen werden,       Des Weiteren ist auf den Hinweis eines Kommentators, mit dem
sondern sind auch unter Einschluss von nicht abgeschlossenen           Prozess der Neuordnung der betroffenen Frequenzbereiche (Refar-
Entwicklungen zu treffen. Ein derartiger Prognoseanteil ist insbe-     ming) baldmöglichst zu beginnen, anzumerken, dass die Einleitung
sondere bei Entscheidungen über wettbewerbliche und marktliche         des regulatorischen Neuordnungsprozesses maßgeblich von der
Entwicklungen des öffentlichen digitalen zellularen Mobilfunks         weiteren Entwicklung des Marktes und den technischen Gegeben-
unvermeidlich. Darüber hinaus ist dies auch in der Sache nicht         heiten beeinflusst werden wird (vgl. auch die Bewertungen der
abträglich, da bei der sich anbahnenden Neuordnung der Frequen-        Kommentierungen zu Eckpunkt 5). Eine belastbare Einschätzung
zen für digitalen zellularen Mobilfunk sichergestellt werden wird,     des Zeitpunkts kann heute noch nicht vorgenommen werden.
dass die Einzelheiten eines konkreten Neuordnungsverfahrens nicht      Sofern eine Kommentierung dafür eintritt, dass die Verlängerung der
zu wettbewerblichen Verzerrungen führen werden. Die Kritik kann        Befristung der Frequenznutzungsrechte nur im Umfang der Verwal-
also nicht verfangen.                                                  tungskosten vergebührt wird, ist anzumerken, dass die Bundes-
Ferner wird vorgetragen, dass die Befristung zu kurz sei. Eine ein-    netzagentur gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 TKG für Entscheidungen über
heitliche Laufzeit bis zum Ende der UMTS-Frequenzzuteilungen im        die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 TKG
Jahr 2020 sei besser geeignet, den zukünftigen regulatorischen Auf-    Gebühren und Auslagen erhebt. Maßgebend für die Erhebung die-
gaben gerecht zu werden. Von einem – insofern nicht selbst betrof-     ser Kosten werden die Regelungen der Rechtsverordnung gemäß
fenem Kommentator – wird in diesem Zusammenhang ausgeführt,            § 142 Abs. 2 TKG sein. Ob und inwiefern für die Verlängerung von
dass die geplante Verlängerung nicht zu einer Behebung einer Wett-     Frequenznutzungsrechten über den Verwaltungsaufwand hinaus
bewerbsverzerrung führe, da den GSM-Betreibern dadurch unter-          auch der wirtschaftliche Wert Berücksichtigung finden wird, steht
schiedliche Gesamtlaufzeiten verschafft würden.                        erst fest, wenn die vorgenannte Rechtsverordnung in Kraft treten
Für eine Verlängerung der Laufzeit bis zum Jahr 2020, um eine          wird.
Angleichung der Laufzeiten der GSM- und UMTS-Frequenzzuteilun-         Eckpunkt 8:
gen zu erzielen, besteht in regulatorischer Hinsicht keine Veranlas-
sung. Gegenwärtig bestehen voneinander zu unterscheidende              Der Eckpunkt 8 wurde mit folgendem Wortlaut nebst Erläuterung zur
Märkte für GSM- und UMTS-Funkdienste, so dass ein gleichzeitiges       Anhörung gestellt:
Befristungsende nicht aufgrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3
                                                                             „Das durch Verlagerung von GSM-Nutzungen in den E-
Abs. 1 GG erforderlich wird. Vielmehr ist – wie oben dargelegt – zur
                                                                             GSM-Bereich freigewordene Spektrum ist dem Markt
Gewährleistung einer effizienten planerischen Bewirtschaftung der            bedarfsgerecht und diskriminierungsfrei zur Verfügung
Frequenzen lediglich eine Angleichung der Befristungen auf den               zu stellen.
nach derzeitiger Rechtslage spätesten Termin vorzunehmen. Eine
Verlängerung bis Befristung über 2016 hinaus ist schließlich nicht           Nach Durchführung der unter Eckpunkt 4 beschriebenen Ver-
geboten, um einem in den GSM-Markt neueinsteigenden Netzbe-                  lagerung von Frequenznutzungen ist entsprechendes Spek-
treiber einen hinreichenden Zeitraum für die Amortisation der Inve-          trum im Bereich 1800 MHz erneut verfügbar. Dieses Spek-
stitionen zu gewähren. Wie oben zu den Eckpunkten 3, 3.1 und 3.2             trum soll dem Markt bedarfsgerecht und diskriminierungsfrei
dargelegt, ist jedenfalls das Spektrum der E-GSM-Bänder aus über-            zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird nach Verfügbar-
wiegenden regulatorischen Gründen den E-Netzbetreibern bereitzu-             keit des Spektrums von der Regierungsbehörde ein entspre-
stellen.                                                                     chendes Konzept erarbeitet.



                                                                                                                 Bonn, 30. November 2005
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                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

23 2005|                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                                           1869
      Mit Blick auf das künftige Zusammenwachsen der bislang           Der Vortrag wird wie folgt bewertet:
      noch getrennten Märkte GSM und UMTS (vgl. Entscheidung
      der Präsidentenkammer vom 21.6.1999 zu den Bedingungen           Dem Eckpunkt 8 wird überwiegend zugestimmt.
      für die Vergabe weiterer Frequenzen für Mobilfunkanwen-          Die Einwände gegen den Eckpunkt 8 beruhen auf einer generellen
      dungen nach dem GSM-1800-Standard, Amtsblatt RegTP               Ablehnung des GSM-Konzepts, insbesondere der Bereitstellung der
      vom 30.6.1999, Seite 1751, Eckpunkt 2.1; Entscheidung der
                                                                       Frequenzen an die E-Netzbetreiber. Insoweit wird auf die Bewertun-
      Präsidentenkammer vom 26.5.1999 über das Verfahren zur
                                                                       gen zu den Kommentierungen zu den Eckpunkten 3, 3.1 und 3.2
      Vergabe von Lizenzen für Universal Mobile Telecommunicati-
                                                                       verwiesen.
      ons System (UMTS), Amtsblatt RegTP vom 26.5.1999, Seite
      1519, Eckpunkt 1) könnte ein weiteres (Teil)Konzept erforder-    Sofern die Bundesnetzagentur aufgerufen wird, über die Verwen-
      lich werden, das mehrere bislang getrennte Märkte gemein-        dung der frei werdenden Frequenzen im 1800-MHz-Bereich frühzei-
      sam betrachtet. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch       tig zu entscheiden, damit der eigene Markteinstieg geprüft werden
      im Bereich UMTS gegenwärtig Frequenzen zur Vergabe zur           könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt der erneuten Ver-
      Verfügung stehen. Mit Blick auch auf ein weiteres künftiges      gabe maßgeblich von dem Zeitpunkt des Abschlusses der Migrati-
      (Teil)Konzept für Frequenznutzungen im Mobilfunk hat die         onsphase abhängt.
      Regulierungsbehörde erste Überlegungen zu Vergabemög-
      lichkeiten der UMTS-Spektren in den Bereichen 2 und 2,5          Die Bundesnetzagentur wird sämtliche bereits jetzt bekannten
      GHz entwickelt und diese ebenfalls in diesem Amtsblatt [Nr.      sowie die im Rahmen der Vorbereitung des 1800-MHz-Konzepts
      8/2005], Vfg 33/2005, zur Anhörung gestellt.“                    bekundeten Begehren des Marktes nach Zuteilung der Frequenzen,
                                                                       einschließlich des im Rahmen der Kommentierung zum GSM-Kon-
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:                                    zept geäußerten Wunsches auf Bereitstellung der Frequenzen für
                                                                       „GSM on board“, prüfen und verschiedene in Betracht kommende
Die Kommentare, die Einwände gegen den Eckpunkt haben, stützen         Zuteilungsmöglichkeiten innerhalb des rechtlichen Rahmens unter
ihre Bedenken im Wesentlichen auf die Ablehnung der Eckpunkte 3,       Beachtung der Bedarfsgerechtigkeit und Diskriminierungsfreiheit
3.1 und 3.2, also die Bereitstellung des E-GSM-Spektrums an die        erwägen. Ferner wird über die Einzelheiten einer erneuten konkreten
E-Netzbetreiber und deren Migration aus den 1800-MHz-Frequen-          Zuteilung, auch über zu erfüllende Versorgungspflichten, zu gege-
zen. Ein Kommentar meldet konkretes eigenes Interesse an den           bener Zeit in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein. Die
E-GSM-Frequenzen an und fordert, die E-GSM-Frequenzen Neu-             Bundesnetzagentur wird hierzu ihre Überlegungen in bekannter und
einsteigern für den Betrieb eines GSM- (bzw. UMTS-) Mobilfunknet-      bewährter Weise mit den interessierten Kreisen im Wege einer
zes zur Verfügung zu stellen.                                          öffentlichen Anhörung diskutieren.
Zwei wortgleiche Kommentare rufen die Bundesnetzagentur über-          Bezüglich der Kommentierung, die für eine Weiternutzung der zu
dies auf, entgegen des in Eckpunkt 8 angedeuteten Zeitrahmens          verlassenden 1800-MHz-Frequenzen für die Zeit der Migrations-
eine schnelle Entscheidung zu treffen. Es sei neuen Marktteilneh-      phase eintritt, ist anzumerken, dass die Einzelheiten der Migration in
mern, die im Gegensatz zu den Bestandsunternehmen überhaupt            einem der Veröffentlichung des GSM-Konzepts nachfolgenden
noch nicht über Spektrum verfügten und die durch den noch erfor-       Schritt festgelegt werden. Vor dieser Festlegung wird den betroffe-
derlichen Netzaufbau mit den damit verbundenen Risiken, Investi-       nen Unternehmen selbstverständlich die Gelegenheit eingeräumt
tionen und Verzögerungen ohnehin in einer nachteiligeren Position      werden, sich zu den konkreten Einzelheiten der Verlagerung zu
stünden, nicht zuzumuten, diesen in seinem Ausgang und seiner          äußern.
Dauer noch völlig offenen Prozess abzuwarten.
                                                                       Eckpunkt 8 bleibt unverändert.
Ein Großteil der Kommentare stimmt dem Eckpunkt uneinge-
schränkt zu. Einer der zustimmenden Kommentatoren stellt sein
Einvernehmen – sofern das freiwerdende Spektrum an einen Neu-          C. Weiteres Vorgehen
einsteiger vergeben würde – unter die Bedingung, dass dieser Neu-
                                                                       Die Bundesnetzagentur wird mit der Umsetzung des GSM-Kon-
einsteiger wie die etablierten Anbieter eine Ausbauverpflichtung zu
                                                                       zepts unverzüglich beginnen. Zunächst werden die Verfahrens-
erfüllen habe. Ein Ausbau von 75 Prozent des Bundesgebietes
                                                                       schritte des Komplex I eingeleitet. Hierzu wird die Bundesnetzagen-
innerhalb von fünf Jahren wird als angemessen erachtet.
                                                                       tur zunächst die Frequenzverlagerung anfangen und auf die
Ein weiterer Kommentar erklärt sein ausdrückliches Interesse an        E-Netzbetreiber zugehen, um jeweils ein Migrationskonzept festzu-
einer Zuteilung der freigewordenen Frequenzen zur Nutzung inner-       stellen.
halb von Flugzeugen („GSM on board“ bzw. „wireless cabin“). Der        Die Verfahrensschritte des Komplexes II werden zeitgleich mit Kom-
Kommentator teilt mit, dass er das Spektrum nur für den Gebrauch       plex I aufgenommen. Die Bundesnetzagentur wird den betroffenen
an Bord von Flugzeugen benötige; ein terrestrischer Einsatz sei        Unternehmen eine Option zur Verlängerung der Befristung des Fre-
nicht beabsichtigt. Er präferiere zwar eine exklusive Zuteilung,       quenznutzungsrechts bis zum 31. Dezember 2016 einräumen. Für
würde jedoch auch der gemeinsamen Nutzung des Spektrums mit            die Umsetzung wird die Bundesnetzagentur auf die betroffenen
einem rein terrestrischen Anbieter zustimmen. Diese Nutzungsmög-       Unternehmen zukommen.
lichkeit wird von einem weiteren Kommentar – ohne eigenes unmit-
telbares Interesse – vorgeschlagen.                                    Schließlich wird die Bundesnetzagentur mit der Umsetzung der in
                                                                       Komplex III erfassten Handlungsschritte beginnen, wenn die Einzel-
Schließlich schlägt ein Kommentar vor, dass das zu verlassende         heiten der Frequenzverlagerung hinreichend stabil feststehen, um
Spektrum im 1800-MHz-Bereich während einer angemessenen                mit dem Verfahren zur Bereitstellung der im Bereich 1800 MHz zu
Migrationsphase weiter, d.h. neben den neuen Frequenzen im E-          räumenden Frequenzen beginnen zu können. Zu gegebener Zeit
GSM-Band, von den E-Netzbetreibern genutzt werden könne.               wird die Bundesnetzagentur für dieses Zuteilungsverfahren Eck-
                                                                       punkte erstellen und zur öffentlichen Anhörung stellen.
Ein Kommentar teilt mit, dass die bisherige Auslastung des GSM-
Netzes erkennen lasse, dass insbesondere zur Abdeckung von Spit-       Die Bundesnetzagentur wird den Vollzug der unmittelbar rechtsge-
zenlasten weiteres Spektrum im 1800-MHz-Band dringend benötigt         staltenden Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des GSM-Konzepts
werde. Daher werde erwartet, dass das vorgesehene Konzept hin-         unverzüglich in ihrem Amtsblatt mitteilen.
reichend flexibel gestaltet werde, um sowohl den künftigen Bedarf
für 3G als auch den bestehenden Bedarf für 2G befriedigen zu kön-      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
nen.                                                                   Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Zwei Kommentierungen führen schließlich aus, dass die Einschät-        Bonn, den 21. November 2005
zung der Bundesnetzagentur, dass das Zusammenwachsen der               Dr. Henseler-Unger      Kurth            i.V. Dr. Henseler-Unger für
2G- und 3G-Märkte nicht – wie früher einmal angenommen – in            Vizepräsidentin         Präsident        Vizepräsident Cronenberg
einem harten Schritt, sondern kontinuierlich erfolgen werde, geteilt
werde.                                                                 212d 3331-5



Bonn, 30. November 2005
65

A
                                                    Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1870
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                |
                                                                                                                       23 2005
                                                                      tung gilt insoweit sowohl für bereits laufende Überlassungsverträge
Mitteilungen                                                          als auch für künftige Bestellungen von Telekommunikationsdien-
                                                                      steanbietern.
                                                                      BK 2a 04/028


Telekommunikation
                                                                      Mitteilung Nr. 290/2005
Teil A                                                                Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
                                                                      diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations-
Mitteilungen der Bundesnetzagentur                                    diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
                                                                      zerpreisen beziehen
                                                                      In dem am 8.10.2004 auf Antrag der broadnet mediascape commu-
Mitteilung Nr. 288/2005                                               nications AG eingeleiteten Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG,
(0)190er Rufnummern für „Premium Rate”-Dienste;                       bezüglich einer nicht diskriminierungsfreien Behandlung von Tele-
Befristete Befugnis zur Schaltung von Bandansagen mit Hin-            kommunikationsdiensteanbietern, die als Endkunden AGB-Pro-
weis auf ersetzende Rufnummer;                                        dukte zu Endnutzerpreisen beziehen, hat die Beschlusskammer 2
Unzulässigkeit der Ansage einer Auskunftsdienste-Rufnummer            am 15.11.2005 folgende Entscheidung getroffen:
Mit Amtsblatt Verfügung 61/2005 vom 21.9.2005 erlaubt die             Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin
Bundesnetzagentur den bisherigen Zuteilungsnehmern bzw. den           analoge Telefonanschlüsse und ISDN-Anschlüsse entsprechend
Netzbetreibern, zu denen (0)190er Rufnummern portiert wurden,         denjenigen Bedingungen, wie sie in ihren derzeit der geltenden All-
vom 1.1.2006 bis einschließlich zum 30.6.2006 eine Bandansage zu      gemeinen Geschäftsbedingungen Telefondienst i.V.m. den „Zusätz-
schalten, in der auf die Rufnummer verwiesen wird, unter der der      lichen Bedingungen für Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-
bislang mit der angewählten (0)190er Rufnummer erbrachte Dienst       stungen für die Öffentlichkeit“ geregelt sind, zu den jeweils gültigen
fortgeführt wird und was ein Anruf bei der neuen Rufnummer kostet.    Endkunden-AGB-Preisen zu überlassen, ohne dass dies von dem
Darüber hinausgehende Ansagen sind unzulässig. Die Verbindung         vorherigen Abschluss einer „Duldungsvereinbarung“ abhängig
ist nach maximal 20 Sekunden zu trennen. Die Ansage hat für den       gemacht wird. Diese Verpflichtung gilt insoweit sowohl für bereits
Anrufer kostenfrei zu erfolgen. Entgelte für die Bereitstellung von   laufende Überlassungsverträge, als auch für künftige Bestellungen
Endgeräten bleiben hiervon unberührt.                                 von Telekommunikationsdiensteanbietern.
In den Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für        BK 2a 04/040
Auskunftsdienste (veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeri-
ums für Post und Telekommunikation Nr.8/97 Vfg 61) ist festgelegt,
dass Auskunftsdienste im Sinne dieser Regeln bundesweit jederzeit
telefonisch vorwahlfrei erreichbare Informationsdienste sind, die     Mitteilung Nr. 291/2005
ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift
                                                                      Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
und zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen.
                                                                      diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations-
Zusätzliche Angaben sind Beruf, Branche, Art des Anschlusses und
                                                                      diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
Mitbenutzer. Die Weitervermittlung zu einer erfragen Rufnummer
                                                                      zerpreisen beziehen
kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein.
                                                                      In dem am 8.10.2004 auf Antrag der BT (Germany) GmbH & Co.
Ein Auskunftsdienst darf demnach zwar zu einer „Premium Rate”-
                                                                      oHG eingeleiteten Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüg-
Diensterufnummer weitervermitteln, unter der Auskunftsrufnummer
                                                                      lich einer nicht diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommu-
selbst darf aber nur ein Auskunftsdienst im Sinne der Zuteilungsre-
                                                                      nikationsdiensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu
geln erbracht werden.
                                                                      Endnutzerpreisen beziehen, hat die Beschlusskammer 2 am
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es insofern unzulässig   15.11.2005 folgende Entscheidung getroffen:
ist, in der Bandansage auf eine Auskunftsdienste-Rufnummer
                                                                      Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin
(Struktur: 118xy) zu verweisen, unter der der bislang mit der ange-
                                                                      analoge Telefonanschlüsse und ISDN-Anschlüsse entsprechend
wählten (0)190er Rufnummer erbrachte Dienst fortgeführt werde.
                                                                      denjenigen Bedingungen, wie sie in ihren derzeit geltenden Allge-
117                                                                   meinen Geschäftsbedingungen Telefondienst i.V.m. den „Zusätz-
                                                                      lichen Bedingungen für Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-
                                                                      stungen für die Öffentlichkeit“ geregelt sind, zu den jeweils gültigen
                                                                      Endkunden-AGB-Preisen zu überlassen, ohne dass dies von dem
Mitteilung Nr. 289/2005                                               vorherigen Abschluss einer „Duldungsvereinbarung“ abhängig
                                                                      gemacht wird. Diese Verpflichtung gilt insoweit sowohl für bereits
Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht           laufende Überlassungsverträge, als auch für künftige Bestellungen
diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations-             von Telekommunikationsdiensteanbietern.
diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
zerpreisen beziehen                                                   BK 2a 04/041
In dem am 8.10.2004 eingeleiteten Missbrauchsverfahren, gemäß
§ 42 TKG, bezüglich einer nicht diskriminierungsfreien Behandlung
von Telekommunikationsdiensteanbietern, die als Endkunden AGB-
Produkte zu Endnutzerpreisen beziehen, hat die Beschlusskammer        Mitteilung Nr. 292/2005
2 am 11.11.2005 folgende Entscheidung getroffen:                      Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
Die Betroffene (Deutsche Telekom AG) wird verpflichtet, Telekom-      diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations-
munikationsdiensteanbietern weiterhin analoge Telefonanschlüsse       diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
und ISDN-Anschlüsse entsprechend denjenigen Bedingungen, wie          zerpreisen beziehen
sie in ihren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen       In dem am 8.10.2004 auf Antrag der MCI WorldCom Deutschland
Telefondienst i.V.m. den „Zusätzlichen Bedingungen für Anbieter       GmbH eingeleiteten Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG,
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit“        bezüglich einer nicht diskriminierungsfreien Behandlung von Tele-
geregelt sind, zu den jeweils gültigen Endkunden-AGB-Preisen zu       kommunikationsdiensteanbietern, die als Endkunden AGB-Pro-
überlassen, ohne dass dies von dem vorherigen Abschluss einer         dukte zu Endnutzerpreisen beziehen, hat die Beschlusskammer 2
„Duldungsvereinbarung“ abhängig gemacht wird. Diese Verpflich-        am 15.11.2005 folgende Entscheidung getroffen:




                                                                                                                Bonn, 30. November 2005
66

A
                                                       Amtsblatt der Bundesnetzagentur

     |
23 2005
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1871
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerinnen weiter-
hin analoge Telefonschlüsse und ISDN-Anschlüsse entsprechend
denjenigen Bedingungen, wie sie in ihren derzeit geltenden Allge-
meinen Geschäftsbedingungen Telefondienst i.V.m. den „Zusätz-
lichen Bedingungen für Anbieter von Telekommunikationsdienstleis-
tungen für die Öffentlichkeit“ geregelt sind, zu den jeweils gültigen
Endkunden-AGB-Preisen zu überlassen, ohne dass dies von dem
vorherigen Abschluss einer „Duldungsvereinbarung“ abhängig
gemacht wird. Diese Verpflichtung gilt insoweit sowohl für bereits
laufende Überlassungsverträge, als auch für künftige Bestellungen
von Telekommunikationsdiensteanbietern.
BK 2a 04/042



Mitteilung Nr. 293/2005
Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations-
diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
zerpreisen beziehen
In dem am 8.10.2004 auf Antrag der COLT Telecom GmbH eingelei-
teten Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikationsdien-
steanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnutzerprei-
sen beziehen, hat die Beschlusskammer 2 am 15.11.2005 folgende
Entscheidung getroffen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin
analoge Telefonanschlüsse und ISDN-Anschlüsse entsprechend
denjenigen Bedingungen, wie sie in ihren derzeit geltenden Allge-
meinen Geschäftsbedingungen Telefondienst i.V.m. den „Zusätzli-
chen Bedingungen für Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-
stungen für die Öffentlichkeit“ geregelt sind, zu den jeweils gültigen
Endkunden-AGB-Preisen zu überlassen, ohne dass dies von dem
vorherigen Abschluss einer „Duldungsvereinbarung“ abhängig
gemacht wird. Diese Verpflichtung gilt insoweit sowohl für bereits
laufende Überlassungsverträge, als auch für künftige Bestellungen
von Telekommunikationsdiensteanbietern
BK 2a 04/043




Bonn, 30. November 2005
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