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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
23 2005| für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 1867
bestehenden GSM-Lizenzen sollten nach ihrem jeweiligen Ende Kommentar vorgetragene Ansatz eine Fortführung des bisherigen
unter Berücksichtigung möglicher neuer Interessenten neu verge- Rahmens bedeuten und allenfalls zu einem eventuellen Austausch
ben werden. Eine einheitliche Laufzeit bis 2016 erscheine mit Blick eines oder mehrerer Netzbetreiber führen.
auf den – von der Regulierungsbehörde selbst auferlegten – Grund-
Dieser Ansatz ist nach einer Gesamtabwägung der Regulierungs-
satz der Flexibilisierung als erheblich zu lang.
ziele und dem Grundsatz einer effizienten Frequenzregulierung
Das Vorhaben der Regulierungsbehörde sei ein „Geschenk“ für abzulehnen. Insbesondere die Sicherstellung eines chancenglei-
Vodafone, T-Mobile und E-Plus auf Kosten der Marktchancen Drit- chen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsori-
ter. Denn mit der Verlängerung der Laufzeit bei gleichzeitiger Flexi- entierter Märkte der Telekommunikation auch im Bereich der Tele-
bilisierung der Nutzungsbedingungen (Öffnung des GSM-Spek- kommunikationsnetze (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) sowie die Förderung
trums für UMTS) würde den genannten Betreibern ein signifikanter effizienter Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung der Inno-
Vorteil gegenüber Neueinsteigern in den Mobilfunkmarkt einge- vationen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) machen eine Vereinheitlichung der
räumt und damit die oligopolistische Marktsituation perpetuiert. Restlaufzeiten erforderlich, um in Zukunft die Entwicklung der Funk-
Zudem würde die Vereinheitlichung des Laufzeitendes gerade nicht dienste in den betroffenen Frequenzbereichen von frequenzregula-
zu einer Behebung einer Wettbewerbsverzerrung führen, da den torischen Hemmnissen befreien zu können, indem die Bundes-
GSM-Betreibern unterschiedliche Gesamtlaufzeiten verschafft wür- netzagentur in Ausübung ihres Planungsermessens Maßnahmen
den. Die Laufzeitverlängerung greife einer Antwort der Regulie- durchführen kann, die die Betroffenen in gleicher Weise betreffen.
rungsbehörde auf die Frage der Koexistenz von GSM und UMTS Eine vereinheitlichte Laufzeit der GSM-Frequenzzuteilungen erleich-
vorweg. Erst wenn diese Frage – die zur Zeit vollkommen offen sei – tert künftige Entscheidungen über die weitere Verwendung der Fre-
beantwortet sei, könnten bestehende Rechte verlängert werden. quenzen (vgl. hierzu u.a. Entscheidung der Präsidentenkammer vom
Ein anderer Kommentar ist mit der geplanten Verlängerungsoption 18. Februar 2000; Vfg. 13/2000, ABl. RegTP Nr. 4/2000, S. 516
wegen der Laufzeit nicht einverstanden. Die Laufzeiten sollten bis (526)).
zum Jahr 2020 befristet werden. Eine Verlängerung lediglich bis Die Auffassung der o.g. Kommentierung verkennt den Sinn und
2016 würde den Markteintritt eines neuen Betreibers faktisch ver- Zweck der seinerzeit im Zuge der GSM-Lizenzierung gesetzten
hindern, da der Aufbau innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren Befristungen. Diese Befristungen dienen der Sicherstellung einer
für ein valides Geschäftsmodell nicht ausreichend sei. Ferner sei die effizienten Frequenznutzung, indem der Bundesnetzagentur bzw.
Verlängerung der Befristung der GSM-Lizenzen mit dem Auslaufen den Rechtsvorgängern die Überprüfung des Umfangs der tatsächli-
der UMTS-Lizenzen, also bis zum 31.12.2020, zu synchronisieren, chen Nutzung nicht nur ermöglicht, sondern aufgegeben wird. Die
weil damit einerseits ein Refarming vereinfacht und zudem ausrei- Frequenzregulierung soll regelmäßig, d.h. vor allem auch gegen
chend Spektrum für eventuell bis dahin entwickelte, UMTS-überle- Ende der Befristungen, untersuchen, ob die mit der Zuteilung
gene Mobilfunkanwendungen zur Verfügung gestellt würde. bezweckte Frequenznutzung noch effizient ist oder die betroffenen
Schließlich wird als Argument gegen eine Verlängerung vorge- Frequenzen nicht durch andere Frequenznutzungen effizienter ein-
bracht, dass ein frühes Auslaufen der GSM-Frequenznutzungs- gesetzt werden können. Hierbei müssen diese Kontrollfristen die
rechte ein Anreiz zum flächendeckenden Ausbau der UMTS-Netze berechtigten Interessen der Netzbetreiber berücksichtigen, also ins-
wäre. Die Kommentare teilen nicht die Einschätzung, dass die Ver- besondere Amortisationszeiträume und Investitionszyklen (vgl.
längerung der GSM-Lizenzen geboten ist, weil mit GSM im Gegen- Entscheidungen der Präsidentenkammer vom 10. Mai 1999;
satz zu UMTS bis auf weiteres ein flächendeckender Ausbau Vfg. 51/1999, ABl. Reg TP Nr. 9/99, S. 1519 (1530 f.) sowie vom
gewährleistet ist. Denn es liege in der Hand der UMTS-Lizenzneh- 18. Februar 2000; Vfg. 13/2000, ABl. Reg TP Nr. 4/2000, S. 516
mer, ihr Netz flächendeckend auszubauen. Ferner sollten die GSM- (526)).
Frequenzen nicht als Ausbauhilfe für die UMTS-Netze dienen, weil Die GSM-Lizenzen waren frequenzregulatorisch nicht etwa deshalb
GSM-Dienstleistungen auf lange Sicht noch ein im Markt von UMTS zu befristen, um den Netzbetreibern von vorneherein zeitliche
unterscheidbares Angebot sein werden. begrenzte Nutzungsrechte zu erteilen und diese sodann von einer
Der Großteil der zustimmenden Kommentare erklärt uneinge- weiteren Nutzung auszuschließen, um die Frequenzen anschließend
schränktes Einvernehmen. Ein Kommentar stimmt dem Endzeit- anderen Nutzungen oder Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
punkt der Befristung mit Vorbehalt zu, da er seine Zustimmung zur Eine Befristung, die in diesem Sinne ein zwangsläufiges Auslaufen
Verlängerungsoption für die GSM-Netzbetreiber gemäß Eckpunkt 7 der Frequenznutzungsrechte zu einem von Anfang an feststehen-
davon abhängig macht, dass ihm Frequenzen aus dem E-GSM- den Zeitpunkt beabsichtigt, hätte die Wirkung einer auflösenden
Band zugeteilt werden. Bedingung. Das die Auflösung begründende Ereignis stünde bereits
von Anfang an kalendarisch fest. Diese Funktion erfüllen die (Kon-
Ein Kommentar weist auf folgende Gesichtspunkte, die mit dem troll-)Befristungen der GSM-Frequenzen aber gerade nicht.
Eckpunkt im Zusammenhang stehen, hin: Zum einen wird die Bun-
desnetzagentur aufgerufen, mit der Neuordnung (Refarming) bald- Da somit eine Angleichung der Endzeitpunkte der Befristungen
möglichst durch ein weiteres Teilkonzept zur Frequenzordnung zu geboten und der nach den bestehenden Frequenzzuteilungen bzw.
beginnen, zum anderen wird der Erwartung Ausdruck verliehen, Lizenzen späteste Zeitpunkt der 31. Dezember 2016 ist, folgt daraus
dass die Verlängerung der Laufzeit lediglich im Umfang der Verwal- die Bestimmung des Zeitpunkts des Endes des Verlängerungszeit-
tungskosten vergebührt wird. raums. Der Nachteil, der retrospektiv in – von dem einheitlichen
Ende der Befristungen am 31. Dezember 2016 zurückgerechnet –
Der Vortrag wird wie folgt bewertet: unterschiedlichen Gesamtlaufzeiten liegen mag, wird durch die Vor-
Der Inhalt der (verbundenen) Eckpunkte 6 und 7 wird überwiegend teile überwogen, die – wie zuvor dargelegt – diese Vereinheitlichung
begrüßt. für die planerische Bewirtschaftung des Frequenzspektrums durch
die Bundesnetzagentur mit sich bringt.
Ein Einwand beruht auf einer generellen Ablehnung des Konzepts.
Es wird vorgetragen, dass der Zeitraum bis Ende 2016 erheblich zu Der uneinheitliche Beginn der erteilten GSM-Lizenzen ist historisch
lang sei, zumal die Regulierungsbehörde sich selbst den Grundsatz bedingt. Die seinerzeit gesetzten Fristen mussten dem Interesse an
der Flexibilität auferlegt habe. Nach Ende der Laufzeiten der GSM- einem ausreichenden Amortisationszeitraum genügen. In der Zeit-
Netze sei jeweils über deren erneute Vergabe vor dem Hintergrund spanne, in der die Lizenzen vergeben wurden, war noch ungewiss,
der Entwicklung der Märkte zu entscheiden und seien mögliche wie sich der Markt entwickeln würde. Dass der GSM-Mobilfunk-
neue Interessenten zu berücksichtigen. markt so wie geschehen fortschreiten würde, konnte zum Zeitpunkt,
da die einzelnen Befristungen gesetzt wurden, nicht vorhergesehen
Diese Ansicht ist mit dem Ziel der Angleichung des regulatorischen
werden. Damals lag der Schwerpunkt somit in der Gewährung einer
Rahmens für die Nutzung der GSM-Frequenzen nicht vereinbar. Die
gleichen Mindestlaufzeit von zwanzig Jahren.
Zeitpunkte des Auslaufens der GSM-Frequenzzuteilungen sind zu
synchronisieren. Mit dieser Maßnahme werden historisch bedingte Aus heutiger Sicht können die Potenziale des öffentlichen digitalen
Unterschiede beseitigt und aus regulatorischen Gründen, insbeson- zellularen Mobilfunks regulatorisch am besten dadurch gefördert
dere zur Steigerung der Beplanbarkeit der Frequenzen der GSM- werden, dass ein einheitlicher Befristungszeitpunkt für die beste-
Bänder durch die Bundesnetzagentur, die Laufzeiten zu einem ein- henden GSM-Frequenznutzungsrechte gesetzt wird, damit zukünf-
heitlichen Termin enden. Demgegenüber würde der in o.g. tige Entscheidungen der Bundesnetzagentur, durch die sämtliche
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GSM-Netzbetreiber betroffen werden, diese in gleicher Weise Eine Synchronisierung der Befristungen der GSM-Frequenznutzun-
begünstigen oder belasten können. gen mit denen für UMTS/IMT-2000 ist ferner deshalb nicht ange-
zeigt, um bis 2020 eventuell entwickelten, UMTS-überlegenen
Mit dem einheitlichen Befristungszeitpunkt begibt sich die Bundes-
Mobilfunkanwendungen geeignetes Spektrum zur Verfügung stellen
netzagentur nicht der Möglichkeiten zu flexiblem, also den jeweili-
zu können. Welches Spektrum für diese Mobilfunkanwendungen
gen Markt- und Technikentwicklungen angepasstem Handeln. Für
der vierten Generation zu verwenden ist, steht gegenwärtig noch
die Flexibilisierung sind andere Instrumente besser geeignet, wie
nicht fest. Des Weiteren sind die einschlägigen Frequenzspektren
z.B. die Möglichkeit, Art und Umfang der Frequenznutzung gemäß §
zunächst international zu identifizieren und entsprechende harmoni-
60 Abs. 2 S. 2 TKG zu ändern. Darüber hinaus wurde bereits ausge-
sierte Planungsentscheidungen zu treffen. Es besteht kein Grund,
führt, dass erste Anzeichen für eine in Zukunft durchzuführende
schon jetzt vorauseilend Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr wird
Neuordnung der Frequenzwidmungen für digitalen zellularen Mobil-
spätestens im Vorfeld des Auslaufens der Befristung Ende 2016
funk zu verzeichnen sind. Diese Neuordnung kann regulatorisch
erneut die Gelegenheit bestehen, die Widmung des in Rede stehen-
auch während des Laufs der verlängerten Befristung vorgenommen
den Spektrums zu überdenken.
werden, so dass also die Verlängerung nicht zwingend zu einem
Verlust der Flexibilität führt. Schließlich kann gegen die eingeräumte Option einer Verlängerung
Sofern gegen die Eckpunkte 6 und 7 vorgebracht wird, dass das bis 2016 auch nicht argumentiert werden, dass ein frühes Auslaufen
Vorhaben der Bundesnetzagentur ein „Geschenk“ für T-Mobile, der GSM-Nutzungsrechte ein Anreiz für einen flächendeckenden
Vodafone und E-Plus sein würde, ist darauf hinzuweisen, dass von UMTS-Ausbau aufbieten würde. Zunächst folgt aus den jeweiligen
den Vertretern dieser Auffassung vernachlässigt wird, dass vor einer „UMTS-Lizenzen“ selbst eine Netzabdeckungspflicht für die Netz-
Umwidmung der GSM-Frequenzen für UMTS die gesetzlichen Vor- betreiber. Gemäß Teil B Punkt 4 der jeweiligen Lizenzen (vgl. Mittei-
aussetzungen erfüllt sein müssen. Derzeit ist das GSM-Spektrum lung 597/2000, ABl. Reg TP Nr. 20/2000, S. 3435 ff) besteht zu
nicht für UMTS-Anwendungen geöffnet. Auch wenn sich bereits Lasten der Lizenznehmerinnen die Verpflichtung, für das Angebot
heute eine Entwicklung abzeichnet, die zu einer Neuordnung der von UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen einen Versor-
GSM-Frequenzen zur Nutzbarkeit auch für UMTS/IMT-2000 in der gungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 Prozent bis zum
Zukunft führen wird, ist das GSM gewidmete Spektrum einschließ- 31. Dezember 2003 und von mindestens 50 Prozent bis zum
lich der E-GSM-Bänder durch GSM-Funknutzungen bereitzustellen. 31. Dezember 2005 herzustellen. Insofern bedarf es keiner weiteren
Insofern steht die gegenwärtige Koexistenz von GSM und Anreize, zumal im Falle der Verfehlung der Versorgungspflicht der
UMTS/IMT-2000 nicht in Frage. Widerruf der Frequenznutzungsrechte droht und die Bundesnetza-
gentur von dieser Widerrufsmöglichkeit auch schon gegenüber
Auch der Umstand, dass sich ein künftiges technisches und ggf.
einer UMTS/IMT-2000-Lizenznehmerin Gebrauch gemacht hat.
marktliches Zusammenwachsen der GSM- und UMTS/IMT-2000-
Dienste schon heute ankündigt, kann daran nichts ändern. Die Darüber hinaus ist es eine sachfremde Erwägung und wäre folglich
durch dieses Zusammenwachsen in Zukunft erforderlich werdende ein Ermessensfehler, dass der flächendeckende Ausbau der UMTS-
Neuordnung der Frequenznutzungen ist hinsichtlich der Einzelhei- Netze durch eine kürzere GSM-Laufzeitenverlängerung angereizt
ten noch nicht absehbar. Diese Unwägbarkeiten führen indes nicht würde. Die Sachfremdheit dieser Erwägung folgt nicht zuletzt aus
– wie vorgetragen – zu einem Hinderungsgrund gegen die Verlänge- der derzeitigen Unterschiedlichkeit der Märkte und wird dadurch
rung, weil die Frage der Koexistenz von GSM und UMTS noch unge- verbildlicht, dass diese Erwägung zufälligerweise überhaupt ansatz-
klärt sei. Auch wenn heute die Einzelheiten des Neuordnungspro- weise nur möglich ist, weil die GSM-Netzbetreiber mit den (verblie-
zesses ungewiss sind, kann gegenwärtig auf eine tragfähige Sach- benen) UMTS-Netzbetreibern identisch sind.
und Rechtslage aufgebaut werden. Entscheidungen können und
dürfen nicht nur bei unveränderlicher Sachlage getroffen werden, Des Weiteren ist auf den Hinweis eines Kommentators, mit dem
sondern sind auch unter Einschluss von nicht abgeschlossenen Prozess der Neuordnung der betroffenen Frequenzbereiche (Refar-
Entwicklungen zu treffen. Ein derartiger Prognoseanteil ist insbe- ming) baldmöglichst zu beginnen, anzumerken, dass die Einleitung
sondere bei Entscheidungen über wettbewerbliche und marktliche des regulatorischen Neuordnungsprozesses maßgeblich von der
Entwicklungen des öffentlichen digitalen zellularen Mobilfunks weiteren Entwicklung des Marktes und den technischen Gegeben-
unvermeidlich. Darüber hinaus ist dies auch in der Sache nicht heiten beeinflusst werden wird (vgl. auch die Bewertungen der
abträglich, da bei der sich anbahnenden Neuordnung der Frequen- Kommentierungen zu Eckpunkt 5). Eine belastbare Einschätzung
zen für digitalen zellularen Mobilfunk sichergestellt werden wird, des Zeitpunkts kann heute noch nicht vorgenommen werden.
dass die Einzelheiten eines konkreten Neuordnungsverfahrens nicht Sofern eine Kommentierung dafür eintritt, dass die Verlängerung der
zu wettbewerblichen Verzerrungen führen werden. Die Kritik kann Befristung der Frequenznutzungsrechte nur im Umfang der Verwal-
also nicht verfangen. tungskosten vergebührt wird, ist anzumerken, dass die Bundes-
Ferner wird vorgetragen, dass die Befristung zu kurz sei. Eine ein- netzagentur gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 TKG für Entscheidungen über
heitliche Laufzeit bis zum Ende der UMTS-Frequenzzuteilungen im die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 TKG
Jahr 2020 sei besser geeignet, den zukünftigen regulatorischen Auf- Gebühren und Auslagen erhebt. Maßgebend für die Erhebung die-
gaben gerecht zu werden. Von einem – insofern nicht selbst betrof- ser Kosten werden die Regelungen der Rechtsverordnung gemäß
fenem Kommentator – wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, § 142 Abs. 2 TKG sein. Ob und inwiefern für die Verlängerung von
dass die geplante Verlängerung nicht zu einer Behebung einer Wett- Frequenznutzungsrechten über den Verwaltungsaufwand hinaus
bewerbsverzerrung führe, da den GSM-Betreibern dadurch unter- auch der wirtschaftliche Wert Berücksichtigung finden wird, steht
schiedliche Gesamtlaufzeiten verschafft würden. erst fest, wenn die vorgenannte Rechtsverordnung in Kraft treten
Für eine Verlängerung der Laufzeit bis zum Jahr 2020, um eine wird.
Angleichung der Laufzeiten der GSM- und UMTS-Frequenzzuteilun- Eckpunkt 8:
gen zu erzielen, besteht in regulatorischer Hinsicht keine Veranlas-
sung. Gegenwärtig bestehen voneinander zu unterscheidende Der Eckpunkt 8 wurde mit folgendem Wortlaut nebst Erläuterung zur
Märkte für GSM- und UMTS-Funkdienste, so dass ein gleichzeitiges Anhörung gestellt:
Befristungsende nicht aufgrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3
„Das durch Verlagerung von GSM-Nutzungen in den E-
Abs. 1 GG erforderlich wird. Vielmehr ist – wie oben dargelegt – zur
GSM-Bereich freigewordene Spektrum ist dem Markt
Gewährleistung einer effizienten planerischen Bewirtschaftung der bedarfsgerecht und diskriminierungsfrei zur Verfügung
Frequenzen lediglich eine Angleichung der Befristungen auf den zu stellen.
nach derzeitiger Rechtslage spätesten Termin vorzunehmen. Eine
Verlängerung bis Befristung über 2016 hinaus ist schließlich nicht Nach Durchführung der unter Eckpunkt 4 beschriebenen Ver-
geboten, um einem in den GSM-Markt neueinsteigenden Netzbe- lagerung von Frequenznutzungen ist entsprechendes Spek-
treiber einen hinreichenden Zeitraum für die Amortisation der Inve- trum im Bereich 1800 MHz erneut verfügbar. Dieses Spek-
stitionen zu gewähren. Wie oben zu den Eckpunkten 3, 3.1 und 3.2 trum soll dem Markt bedarfsgerecht und diskriminierungsfrei
dargelegt, ist jedenfalls das Spektrum der E-GSM-Bänder aus über- zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird nach Verfügbar-
wiegenden regulatorischen Gründen den E-Netzbetreibern bereitzu- keit des Spektrums von der Regierungsbehörde ein entspre-
stellen. chendes Konzept erarbeitet.
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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Mit Blick auf das künftige Zusammenwachsen der bislang Der Vortrag wird wie folgt bewertet:
noch getrennten Märkte GSM und UMTS (vgl. Entscheidung
der Präsidentenkammer vom 21.6.1999 zu den Bedingungen Dem Eckpunkt 8 wird überwiegend zugestimmt.
für die Vergabe weiterer Frequenzen für Mobilfunkanwen- Die Einwände gegen den Eckpunkt 8 beruhen auf einer generellen
dungen nach dem GSM-1800-Standard, Amtsblatt RegTP Ablehnung des GSM-Konzepts, insbesondere der Bereitstellung der
vom 30.6.1999, Seite 1751, Eckpunkt 2.1; Entscheidung der
Frequenzen an die E-Netzbetreiber. Insoweit wird auf die Bewertun-
Präsidentenkammer vom 26.5.1999 über das Verfahren zur
gen zu den Kommentierungen zu den Eckpunkten 3, 3.1 und 3.2
Vergabe von Lizenzen für Universal Mobile Telecommunicati-
verwiesen.
ons System (UMTS), Amtsblatt RegTP vom 26.5.1999, Seite
1519, Eckpunkt 1) könnte ein weiteres (Teil)Konzept erforder- Sofern die Bundesnetzagentur aufgerufen wird, über die Verwen-
lich werden, das mehrere bislang getrennte Märkte gemein- dung der frei werdenden Frequenzen im 1800-MHz-Bereich frühzei-
sam betrachtet. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch tig zu entscheiden, damit der eigene Markteinstieg geprüft werden
im Bereich UMTS gegenwärtig Frequenzen zur Vergabe zur könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt der erneuten Ver-
Verfügung stehen. Mit Blick auch auf ein weiteres künftiges gabe maßgeblich von dem Zeitpunkt des Abschlusses der Migrati-
(Teil)Konzept für Frequenznutzungen im Mobilfunk hat die onsphase abhängt.
Regulierungsbehörde erste Überlegungen zu Vergabemög-
lichkeiten der UMTS-Spektren in den Bereichen 2 und 2,5 Die Bundesnetzagentur wird sämtliche bereits jetzt bekannten
GHz entwickelt und diese ebenfalls in diesem Amtsblatt [Nr. sowie die im Rahmen der Vorbereitung des 1800-MHz-Konzepts
8/2005], Vfg 33/2005, zur Anhörung gestellt.“ bekundeten Begehren des Marktes nach Zuteilung der Frequenzen,
einschließlich des im Rahmen der Kommentierung zum GSM-Kon-
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen: zept geäußerten Wunsches auf Bereitstellung der Frequenzen für
„GSM on board“, prüfen und verschiedene in Betracht kommende
Die Kommentare, die Einwände gegen den Eckpunkt haben, stützen Zuteilungsmöglichkeiten innerhalb des rechtlichen Rahmens unter
ihre Bedenken im Wesentlichen auf die Ablehnung der Eckpunkte 3, Beachtung der Bedarfsgerechtigkeit und Diskriminierungsfreiheit
3.1 und 3.2, also die Bereitstellung des E-GSM-Spektrums an die erwägen. Ferner wird über die Einzelheiten einer erneuten konkreten
E-Netzbetreiber und deren Migration aus den 1800-MHz-Frequen- Zuteilung, auch über zu erfüllende Versorgungspflichten, zu gege-
zen. Ein Kommentar meldet konkretes eigenes Interesse an den bener Zeit in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein. Die
E-GSM-Frequenzen an und fordert, die E-GSM-Frequenzen Neu- Bundesnetzagentur wird hierzu ihre Überlegungen in bekannter und
einsteigern für den Betrieb eines GSM- (bzw. UMTS-) Mobilfunknet- bewährter Weise mit den interessierten Kreisen im Wege einer
zes zur Verfügung zu stellen. öffentlichen Anhörung diskutieren.
Zwei wortgleiche Kommentare rufen die Bundesnetzagentur über- Bezüglich der Kommentierung, die für eine Weiternutzung der zu
dies auf, entgegen des in Eckpunkt 8 angedeuteten Zeitrahmens verlassenden 1800-MHz-Frequenzen für die Zeit der Migrations-
eine schnelle Entscheidung zu treffen. Es sei neuen Marktteilneh- phase eintritt, ist anzumerken, dass die Einzelheiten der Migration in
mern, die im Gegensatz zu den Bestandsunternehmen überhaupt einem der Veröffentlichung des GSM-Konzepts nachfolgenden
noch nicht über Spektrum verfügten und die durch den noch erfor- Schritt festgelegt werden. Vor dieser Festlegung wird den betroffe-
derlichen Netzaufbau mit den damit verbundenen Risiken, Investi- nen Unternehmen selbstverständlich die Gelegenheit eingeräumt
tionen und Verzögerungen ohnehin in einer nachteiligeren Position werden, sich zu den konkreten Einzelheiten der Verlagerung zu
stünden, nicht zuzumuten, diesen in seinem Ausgang und seiner äußern.
Dauer noch völlig offenen Prozess abzuwarten.
Eckpunkt 8 bleibt unverändert.
Ein Großteil der Kommentare stimmt dem Eckpunkt uneinge-
schränkt zu. Einer der zustimmenden Kommentatoren stellt sein
Einvernehmen – sofern das freiwerdende Spektrum an einen Neu- C. Weiteres Vorgehen
einsteiger vergeben würde – unter die Bedingung, dass dieser Neu-
Die Bundesnetzagentur wird mit der Umsetzung des GSM-Kon-
einsteiger wie die etablierten Anbieter eine Ausbauverpflichtung zu
zepts unverzüglich beginnen. Zunächst werden die Verfahrens-
erfüllen habe. Ein Ausbau von 75 Prozent des Bundesgebietes
schritte des Komplex I eingeleitet. Hierzu wird die Bundesnetzagen-
innerhalb von fünf Jahren wird als angemessen erachtet.
tur zunächst die Frequenzverlagerung anfangen und auf die
Ein weiterer Kommentar erklärt sein ausdrückliches Interesse an E-Netzbetreiber zugehen, um jeweils ein Migrationskonzept festzu-
einer Zuteilung der freigewordenen Frequenzen zur Nutzung inner- stellen.
halb von Flugzeugen („GSM on board“ bzw. „wireless cabin“). Der Die Verfahrensschritte des Komplexes II werden zeitgleich mit Kom-
Kommentator teilt mit, dass er das Spektrum nur für den Gebrauch plex I aufgenommen. Die Bundesnetzagentur wird den betroffenen
an Bord von Flugzeugen benötige; ein terrestrischer Einsatz sei Unternehmen eine Option zur Verlängerung der Befristung des Fre-
nicht beabsichtigt. Er präferiere zwar eine exklusive Zuteilung, quenznutzungsrechts bis zum 31. Dezember 2016 einräumen. Für
würde jedoch auch der gemeinsamen Nutzung des Spektrums mit die Umsetzung wird die Bundesnetzagentur auf die betroffenen
einem rein terrestrischen Anbieter zustimmen. Diese Nutzungsmög- Unternehmen zukommen.
lichkeit wird von einem weiteren Kommentar – ohne eigenes unmit-
telbares Interesse – vorgeschlagen. Schließlich wird die Bundesnetzagentur mit der Umsetzung der in
Komplex III erfassten Handlungsschritte beginnen, wenn die Einzel-
Schließlich schlägt ein Kommentar vor, dass das zu verlassende heiten der Frequenzverlagerung hinreichend stabil feststehen, um
Spektrum im 1800-MHz-Bereich während einer angemessenen mit dem Verfahren zur Bereitstellung der im Bereich 1800 MHz zu
Migrationsphase weiter, d.h. neben den neuen Frequenzen im E- räumenden Frequenzen beginnen zu können. Zu gegebener Zeit
GSM-Band, von den E-Netzbetreibern genutzt werden könne. wird die Bundesnetzagentur für dieses Zuteilungsverfahren Eck-
punkte erstellen und zur öffentlichen Anhörung stellen.
Ein Kommentar teilt mit, dass die bisherige Auslastung des GSM-
Netzes erkennen lasse, dass insbesondere zur Abdeckung von Spit- Die Bundesnetzagentur wird den Vollzug der unmittelbar rechtsge-
zenlasten weiteres Spektrum im 1800-MHz-Band dringend benötigt staltenden Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des GSM-Konzepts
werde. Daher werde erwartet, dass das vorgesehene Konzept hin- unverzüglich in ihrem Amtsblatt mitteilen.
reichend flexibel gestaltet werde, um sowohl den künftigen Bedarf
für 3G als auch den bestehenden Bedarf für 2G befriedigen zu kön- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
nen. Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Zwei Kommentierungen führen schließlich aus, dass die Einschät- Bonn, den 21. November 2005
zung der Bundesnetzagentur, dass das Zusammenwachsen der Dr. Henseler-Unger Kurth i.V. Dr. Henseler-Unger für
2G- und 3G-Märkte nicht – wie früher einmal angenommen – in Vizepräsidentin Präsident Vizepräsident Cronenberg
einem harten Schritt, sondern kontinuierlich erfolgen werde, geteilt
werde. 212d 3331-5
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
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tung gilt insoweit sowohl für bereits laufende Überlassungsverträge
Mitteilungen als auch für künftige Bestellungen von Telekommunikationsdien-
steanbietern.
BK 2a 04/028
Telekommunikation
Mitteilung Nr. 290/2005
Teil A Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations-
Mitteilungen der Bundesnetzagentur diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
zerpreisen beziehen
In dem am 8.10.2004 auf Antrag der broadnet mediascape commu-
Mitteilung Nr. 288/2005 nications AG eingeleiteten Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG,
(0)190er Rufnummern für „Premium Rate”-Dienste; bezüglich einer nicht diskriminierungsfreien Behandlung von Tele-
Befristete Befugnis zur Schaltung von Bandansagen mit Hin- kommunikationsdiensteanbietern, die als Endkunden AGB-Pro-
weis auf ersetzende Rufnummer; dukte zu Endnutzerpreisen beziehen, hat die Beschlusskammer 2
Unzulässigkeit der Ansage einer Auskunftsdienste-Rufnummer am 15.11.2005 folgende Entscheidung getroffen:
Mit Amtsblatt Verfügung 61/2005 vom 21.9.2005 erlaubt die Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin
Bundesnetzagentur den bisherigen Zuteilungsnehmern bzw. den analoge Telefonanschlüsse und ISDN-Anschlüsse entsprechend
Netzbetreibern, zu denen (0)190er Rufnummern portiert wurden, denjenigen Bedingungen, wie sie in ihren derzeit der geltenden All-
vom 1.1.2006 bis einschließlich zum 30.6.2006 eine Bandansage zu gemeinen Geschäftsbedingungen Telefondienst i.V.m. den „Zusätz-
schalten, in der auf die Rufnummer verwiesen wird, unter der der lichen Bedingungen für Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-
bislang mit der angewählten (0)190er Rufnummer erbrachte Dienst stungen für die Öffentlichkeit“ geregelt sind, zu den jeweils gültigen
fortgeführt wird und was ein Anruf bei der neuen Rufnummer kostet. Endkunden-AGB-Preisen zu überlassen, ohne dass dies von dem
Darüber hinausgehende Ansagen sind unzulässig. Die Verbindung vorherigen Abschluss einer „Duldungsvereinbarung“ abhängig
ist nach maximal 20 Sekunden zu trennen. Die Ansage hat für den gemacht wird. Diese Verpflichtung gilt insoweit sowohl für bereits
Anrufer kostenfrei zu erfolgen. Entgelte für die Bereitstellung von laufende Überlassungsverträge, als auch für künftige Bestellungen
Endgeräten bleiben hiervon unberührt. von Telekommunikationsdiensteanbietern.
In den Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für BK 2a 04/040
Auskunftsdienste (veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeri-
ums für Post und Telekommunikation Nr.8/97 Vfg 61) ist festgelegt,
dass Auskunftsdienste im Sinne dieser Regeln bundesweit jederzeit
telefonisch vorwahlfrei erreichbare Informationsdienste sind, die Mitteilung Nr. 291/2005
ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift
Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
und zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen.
diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations-
Zusätzliche Angaben sind Beruf, Branche, Art des Anschlusses und
diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
Mitbenutzer. Die Weitervermittlung zu einer erfragen Rufnummer
zerpreisen beziehen
kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein.
In dem am 8.10.2004 auf Antrag der BT (Germany) GmbH & Co.
Ein Auskunftsdienst darf demnach zwar zu einer „Premium Rate”-
oHG eingeleiteten Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüg-
Diensterufnummer weitervermitteln, unter der Auskunftsrufnummer
lich einer nicht diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommu-
selbst darf aber nur ein Auskunftsdienst im Sinne der Zuteilungsre-
nikationsdiensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu
geln erbracht werden.
Endnutzerpreisen beziehen, hat die Beschlusskammer 2 am
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es insofern unzulässig 15.11.2005 folgende Entscheidung getroffen:
ist, in der Bandansage auf eine Auskunftsdienste-Rufnummer
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin
(Struktur: 118xy) zu verweisen, unter der der bislang mit der ange-
analoge Telefonanschlüsse und ISDN-Anschlüsse entsprechend
wählten (0)190er Rufnummer erbrachte Dienst fortgeführt werde.
denjenigen Bedingungen, wie sie in ihren derzeit geltenden Allge-
117 meinen Geschäftsbedingungen Telefondienst i.V.m. den „Zusätz-
lichen Bedingungen für Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-
stungen für die Öffentlichkeit“ geregelt sind, zu den jeweils gültigen
Endkunden-AGB-Preisen zu überlassen, ohne dass dies von dem
Mitteilung Nr. 289/2005 vorherigen Abschluss einer „Duldungsvereinbarung“ abhängig
gemacht wird. Diese Verpflichtung gilt insoweit sowohl für bereits
Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht laufende Überlassungsverträge, als auch für künftige Bestellungen
diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations- von Telekommunikationsdiensteanbietern.
diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
zerpreisen beziehen BK 2a 04/041
In dem am 8.10.2004 eingeleiteten Missbrauchsverfahren, gemäß
§ 42 TKG, bezüglich einer nicht diskriminierungsfreien Behandlung
von Telekommunikationsdiensteanbietern, die als Endkunden AGB-
Produkte zu Endnutzerpreisen beziehen, hat die Beschlusskammer Mitteilung Nr. 292/2005
2 am 11.11.2005 folgende Entscheidung getroffen: Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
Die Betroffene (Deutsche Telekom AG) wird verpflichtet, Telekom- diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations-
munikationsdiensteanbietern weiterhin analoge Telefonanschlüsse diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
und ISDN-Anschlüsse entsprechend denjenigen Bedingungen, wie zerpreisen beziehen
sie in ihren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen In dem am 8.10.2004 auf Antrag der MCI WorldCom Deutschland
Telefondienst i.V.m. den „Zusätzlichen Bedingungen für Anbieter GmbH eingeleiteten Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG,
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit“ bezüglich einer nicht diskriminierungsfreien Behandlung von Tele-
geregelt sind, zu den jeweils gültigen Endkunden-AGB-Preisen zu kommunikationsdiensteanbietern, die als Endkunden AGB-Pro-
überlassen, ohne dass dies von dem vorherigen Abschluss einer dukte zu Endnutzerpreisen beziehen, hat die Beschlusskammer 2
„Duldungsvereinbarung“ abhängig gemacht wird. Diese Verpflich- am 15.11.2005 folgende Entscheidung getroffen:
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1871
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerinnen weiter-
hin analoge Telefonschlüsse und ISDN-Anschlüsse entsprechend
denjenigen Bedingungen, wie sie in ihren derzeit geltenden Allge-
meinen Geschäftsbedingungen Telefondienst i.V.m. den „Zusätz-
lichen Bedingungen für Anbieter von Telekommunikationsdienstleis-
tungen für die Öffentlichkeit“ geregelt sind, zu den jeweils gültigen
Endkunden-AGB-Preisen zu überlassen, ohne dass dies von dem
vorherigen Abschluss einer „Duldungsvereinbarung“ abhängig
gemacht wird. Diese Verpflichtung gilt insoweit sowohl für bereits
laufende Überlassungsverträge, als auch für künftige Bestellungen
von Telekommunikationsdiensteanbietern.
BK 2a 04/042
Mitteilung Nr. 293/2005
Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikations-
diensteanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnut-
zerpreisen beziehen
In dem am 8.10.2004 auf Antrag der COLT Telecom GmbH eingelei-
teten Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht
diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikationsdien-
steanbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnutzerprei-
sen beziehen, hat die Beschlusskammer 2 am 15.11.2005 folgende
Entscheidung getroffen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin
analoge Telefonanschlüsse und ISDN-Anschlüsse entsprechend
denjenigen Bedingungen, wie sie in ihren derzeit geltenden Allge-
meinen Geschäftsbedingungen Telefondienst i.V.m. den „Zusätzli-
chen Bedingungen für Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-
stungen für die Öffentlichkeit“ geregelt sind, zu den jeweils gültigen
Endkunden-AGB-Preisen zu überlassen, ohne dass dies von dem
vorherigen Abschluss einer „Duldungsvereinbarung“ abhängig
gemacht wird. Diese Verpflichtung gilt insoweit sowohl für bereits
laufende Überlassungsverträge, als auch für künftige Bestellungen
von Telekommunikationsdiensteanbietern
BK 2a 04/043
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1872
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Mitteilung
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1875
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