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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
Es besteht bei einer Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr, dass sich
am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungsmacht der
einzelnen Nachfrager unterschiedliche Bedingungen ergeben könnten, zu denen die
Zugangsleistungen von den Betroffenen bezogen werden können. Daraus würden sich für die
einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbewerbliche Ausgangslagen ergeben können. Es
wäre nicht auszuschließen, dass es sowohl im Verhältnis der Betroffenen zu alternativen
Nachfragern als auch im Verhältnis der alternativen Nachfrager zueinander zu
Wettbewerbsverzerrungen kommen würde.
Um solche externen Ungleichbehandlungen durch die Betroffenen zu unterbinden, ist die
Auferlegung des Diskriminierungsverbotes erforderlich und geeignet. Diese Maßnahme ist unter
Berücksichtigung der Regulierungsziele auch angemessen und belastet die Betroffenen nicht
übermäßig. Demgegenüber würden die Nachteile, denen sich die Wettbewerber infolge einer
Ungleichbehandlung durch die Betroffenen ausgesetzt sehen würden, und die daraus folgenden
negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und damit letztlich auch auf die Interessen der
Endkunden, an einem unverzerrten Wettbewerb, deutlich überwiegen.
Dass die Betroffene auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt selber nur über eine im
Vergleich zur Deutschen Telekom AG relativ geringe Marktposition verfügt, steht der
Auferlegung der Verpflichtung nach § 19 TKG im Übrigen nicht entgegen. Entscheidend ist
allein, dass das Unternehmen mit Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerrt. Diese Gefahr
besteht bei der Betroffenen insbesondere deshalb, weil es sich bei ihr um ein vertikal
integriertes Unternehmen handelt, welches Dienste für andere Unternehmen erbringt, mit denen
es auf nachgelagerter Ebene im Wettbewerb steht.
Durch Sicherstellung des Zugangs durch Zusammenschaltung sowie durch Kontrolle des
Zugangspreises gemäß § 30 TKG werden zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für gleiche
Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelagerten Märkten geschaffen, jedoch stehen dem
Unternehmen mit Marktmacht auf der Vorleistungsebene auch eine Reihe anderer Instrumente
(außer dem Preis) zur Verfügung, um den Wettbewerb zu verzerren. Ist eine
Missbrauchskontrolle des Zugangspreises festgelegt und steht der Preis daher dem
marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussender Parameter nicht zur Verfügung,
so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlechteren Qualität bereitstellen als bei inter-
ner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimmten notwendigen Informationen verweh-
ren, die Bereitstellung verzögern, unangemessene Vertragsbedingungen festlegen oder aber
das Produkt mit anderen Produkten bündeln, um so die Kosten für seine Konkurrenten zu erhö-
hen oder ihren Absatz einzuschränken. Das Unternehmen hat einen (ökonomischen) Anreiz zu
den oben angeführten Praktiken. Daher ist zur Sicherstellung der Effektivität der Regulierung
eine Gleichbehandlungsverpflichtung erforderlich, die sich auf sämtliche mit der Bereitstellung
des Vorleistungsproduktes verbundene Parameter bezieht.
Eine Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der
Verhaltenspflicht auf spezielle, konkret benannte Fallgestaltungen war nicht angezeigt.
Insbesondere ist nicht entscheidend, wie sich die Betroffene gerade auf dem Markt verhält oder
wie sie sich in der Vergangenheit verhalten hat, sondern es ist von allen Möglichkeiten
auszugehen, die ihr offen stehen, um Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, Mitbewerber
vom Markt zu verdrängen oder Nachfrager zu übervorteilen. Die Feststellung der
Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt den Erlass von abstrakten Verpflichtungen und
ist gerade nicht auf eine ex post Kontrolle beschränkt. Die Möglichkeit zur Diskriminierung ist
zugleich vielgestaltig und betrifft sämtliche der technischen, betrieblichen und preislichen
Leistungsbedingungen. Eine Beschränkung auf einzelne Verhaltensweisen würde
Diskriminierungslücken schaffen und damit Ausweichstrategien Vorschub leisten.
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4.5 Transparenzverpflichtung, § 20 TKG
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I.3. des Tenors auferlegte Transparenzverpflichtung sind
§§ 9 Abs. 2, 13, 20 TKG.
Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet werden, für die zum Zugang berechtigten
Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistung benötigten
Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen
Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu
zahlenden Entgelte.
Durch die Vorschrift wird Artikel 9 Zugangs-RL umgesetzt. Sinn und Zweck einer
Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der Zugangs-RL herleiten lässt,
dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschaltung bei einem Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf einfache Art und Weise einen
Überblick über die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschaltungsbedingungen besorgen
können. Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang und damit letztlich auch der
Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen transparente
Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen Streitigkeiten verhindern, den
Marktteilnehmern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung
erbracht wird, und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Auferlegung der Transparenzverpflichtung entschieden:
Weil es sich bei der Zusammenschaltung und dem Zugang zu Terminierungsleistungen um ein
komplexes Produkt handelt, ist zur Konkretisierung sowohl der Gleichbehandlungs- als auch der
Zugangsverpflichtung die Verpflichtung zur Transparenz erforderlich. Es ist erforderlich, dass
Wettbewerber, die Interesse an der Inanspruchnahme dieser Leistungen haben, bestimmte
Mindestinformationen erhalten, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Hierzu
zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die netztechnische Realisierung einschließlich
der Schnittstellenbeschreibungen sowie die Entgelte und deren Abrechnung.
Die Transparenzverpflichtung ist darüber hinaus auch als komplementäre Verpflichtung zur
Zugangsgewährung und zum Diskriminierungsverbot statthaft, um jenen Verpflichtungen
effektiv Wirkung zu verschaffen. Denn andernfalls wäre die Betroffene in der Lage, trotz des
Zugangsgebotes sowie des Diskriminierungsverbotes einzelne Wettbewerber gegenüber
anderen zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Indem die Betroffene jedoch dazu verpflichtet
wird, die für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen auf den verfahrensgegenständlichen
Märkten notwendigen Informationen zu veröffentlichen, werden dadurch
Informationsasymmetrien zwischen den Wettbewerbern vermieden und dadurch mögliche
Diskriminierungsmöglichkeiten beschränkt.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der für die Inanspruchnahme der entsprechenden
Zugangsleistungen benötigten Informationen belastet die Betroffene auch nicht in
unangemessener Weise. Für die Terminierungsleistungen, die sie auf den
verfahrensgegenständlichen Märkten anbietet, verfügt die Betroffene aufgrund der jedenfalls mit
der Deutschen Telekom AG bestehenden Zusammenschaltung bereits jetzt über Regelungen –
sei es in einem Vertrag oder einer Anordnung -, in denen sämtliche benötigten Informationen zu
technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen und
über die zu zahlenden Entgelte enthalten sind. Es ist ausreichend und der Betroffenen
zuzumuten, dass sie diese Informationen etwa auf ihren Extranetseiten veröffentlicht, wobei
eine allgemeine Veröffentlichung nicht erforderlich ist. Vielmehr geht § 20 Abs. 1 TKG selbst
von einer beschränkten Veröffentlichung an einen bestimmten Adressatenkreis aus, indem
nämlich der Kreis der Begünstigten der Transparenzverpflichtung auf die zum Zugang
berechtigten Unternehmen begrenzt wird, d.h. auf Unternehmen, die die Voraussetzungen der
Definitionen in § 3 Nrn. 29 und 32 TKG erfüllen und die eine Zugangsleistung bei der
Betroffenen nachfragen.
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Der durch die hiermit auferlegte Transparenzpflicht für die Betroffene entstehende Aufwand
steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich einer einfachen
Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Nachfrager und der Verhinderung
von Diskriminierungspotenzial.
4.6 Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 TKG kann die Regulierungsbehörde den Betreiber eines öffentlichen Te-
lekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Zugangsleistungen zu einer getrennten Rechnungsführung verpflichten.
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 TKG verlangt die Regulierungsbehörde von einem vertikal integrierten
Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise
transparent zu gestalten. Dabei kann die Regulierungsbehörde gemäß § 24 Abs. 1 S. 4 TKG
u.a. konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden
Rechnungsführungsmethode machen. Zudem kann die Regulierungsbehörde gemäß § 24 Abs.
2 S. 1 TKG verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1
einschließlich damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in
vorgeschriebener Form vorgelegt werden.
§ 24 TKG setzt Artikel 11 Zugangs-RL um. In diesem Zusammenhang nimmt Erwägungsgrund
18 der Richtlinie auf die Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung
(Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) Bezug. Demnach ist Zweck der
getrennten Buchführung, eine aus den Rechnungsbüchern hergeleitete Informationsanalyse
vorzulegen, die das Ergebnis von Teilbereichen eines Geschäfts auf der Basis einer
Aufgliederung von Kosten und Erlösen mit größtmöglicher Annäherung so beschreibt, als
handele es sich um getrennt geführte Geschäftstätigkeiten (vgl. EU-Empfehlung vom 8. April
1998, Abl. L 141 vom 13.05.1998, S. 7). Die Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung
gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 TKG soll somit insbesondere Verstöße gegen das
Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindern.
Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer allerdings zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung im Zusammenhang
mit den durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtungen zur Erreichung dieser Zielset-
zung nicht erforderlich ist und daher unverhältnismäßig wäre.
Quersubventionierungen und Diskriminierungen verzerren die Ausgangssituation auf der
Vorleistungsebene und stellen grundsätzlich erhebliche Hindernisse für den Wettbewerb auf
den nachgelagerten Endkundenmärkten dar. Durch die Auferlegung der Verpflichtung zur
nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG ist bereits sichergestellt, dass im
Bedarfsfall im Rahmen der Entgeltkontrolle geprüft wird, ob einzelnen Nachfragern unzulässige
Vorteile eingeräumt werden (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG). Zugleich verbietet die auferlegte
Verpflichtung nach § 19 TKG Diskriminierungen der Wettbewerber (s.o.).
Eine zusätzliche Unterwerfung der Betroffenen unter die Verpflichtung zur getrennten
Rechnungsführung wäre demgegenüber unverhältnismäßig. Im Gegensatz zu der Situation bei
der Deutschen Telekom AG, die ebenfalls auf dem Markt für die Anrufzustellung in ihrem
eigenen Festnetz eine beherrschende Position innehat, verfügt die Betroffene allein auf der
Vorleistungsebene über beträchtliche Marktmacht. Auf den nachgelagerten Endkundenmärkten
(Märkte Nr. 1 – 6 der EU-Empfehlung) verfügt die Betroffene demgegenüber nur über einen
relativ geringen Marktanteil (s.u.). Das Gefahrenpotential, welches durch Diskriminierungen für
die Wettbewerbsituation auf den Endkundenmärkten hervorgerufen werden kann, ist im Falle
der Betroffenen zwar nicht ausgeschlossen jedoch von ungleich geringer Intensität als bei der
die nachgelagerten Endkundenmärkte beherrschenden Deutschen Telekom AG.
Unterstützende Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierungen durch eine getrennte
Rechnungsführung sind in Anbetracht des damit einhergehenden, nicht unerheblichen
personellen und sachbezogenen Aufwandes im Falle von alternativen Teilnehmernetzbetreibern
nicht gerechtfertigt. Das geringe Gefährdungspotential derartiger Verhaltensweisen für den
Endkundenmarkt lässt es ausreichen, dass die Behörde derzeit noch von der Auferlegung einer
Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung absieht und es bei der nachträglichen Kontrolle
belässt.
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4.7 Entgeltregulierung, § 30 Abs. 1 S. 2 TKG
Die Entgelte für die gemäß Ziffer I. 4. des Tenors auferlegten Zugangsverpflichtungen nach §
21 TKG (Ziffer 1.1. bis 1.3. des Tenors) unterliegen gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TKG der
nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG. Die in § 30 Abs. 1 S. 2 TKG
aufgeführten Voraussetzungen für eine Abweichung vom Genehmigungserfordernis nach Satz 1
der Vorschrift liegen hier vor.
Gemäß 30 Abs. 1 S. 2 TKG soll die Regulierungsbehörde solche Entgelte dann einer
nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterwerfen, wenn der Betreiber nicht
gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber tätig ist, über
beträchtliche Marktmacht verfügt; zweitens nach Inkrafttreten des Gesetzes beträchtliche
Marktmacht festgestellt worden ist, ohne dass der Betreiber vor Inkrafttreten des Gesetzes auf
dem relevanten Markt von der Regulierungsbehörde als marktbeherrschend eingestuft wurde
und drittens diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG
ausreicht.
Das Kriterium der Doppelmarktbeherrschung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Betroffenen
zwar auf dem Zugangsmarkt, nicht aber auf dem Endkundenmarkt (Märkte Nr. 1 bis 6. der EU –
Empfehlung) über beträchtliche Marktmacht verfügen. Entsprechend dem am 24.11.2004
gemäß § 12 Abs. 1 TKG zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf zur Marktdefinition
und Marktanalyse im Bereich des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten,
der öffentlichen Orts- und/oder Inlandsgespräche an festen Standorten verfügt allein die
Deutsche Telekom AG auf den entsprechenden Endkundenmärkten über eine beherrschende
Stellung. Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass dabei alle untersuchten
Marktbeherrschungskriterien für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der
Deutschen Telekom AG sprechen. Zwar sind die Betroffenen jeweils auf den nachgelagerten
Endkundenmärkten aktiv. In Anbetracht der überragenden Marktposition der Deutschen
Telekom AG auf den betreffenden Endkundenmärkten ist in absehbarer Zeit also nicht mit einer
Übergang der Marktmacht auf einzelne Betroffene auf dem Endkundenmarkt zu rechnen.
Ferner ist vor Inkrafttreten des novellierten TKG allein die Deutsche Telekom AG als
marktbeherrschend auf den relevanten Märkten für Verbindungsleistungen festgestellt worden
(so Beschluss BK 4c-03-123/E22.09.03 vom 28.11.2003, BK 4f-03-127/E28.11.03 vom
30.01.2004 (ICP-Z.4), BK 4f-03-133/E12.12.03 vom 17.02.2004 (T-Com-O.5) sowie BK 4d-04-
029/E19.05.04 vom 25.06.2004 (ICP-Z.17)). Eine Feststellung bezüglich der Betroffenen
erfolgte demgegenüber nicht.
Bei der Zusammenschaltung und der auferlegten Terminierungsleistung handelt es sich um für
den Infrastrukturwettbewerber besonders wichtige Vorleistungen. Wegen der damit
einhergehenden Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung der Marktmacht besteht ein Anlass
zur Preisregulierung. Zur Überwindung des Missbrauchspotentials und damit zur Erreichung der
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG genügt allerdings im Fall der Betroffenen die
Unterwerfung der Vorleistungsentgelte unter die nachträgliche Missbrauchsaufsicht nach § 38
Abs. 2 bis 4 TKG.
Eine Verpflichtung zur ex-ante Genehmigung der jeweiligen Entgelte und damit zur
Kostenorientierung wäre demgegenüber unverhältnismäßig. In Anbetracht der nur sehr
geringen Endkundenmarktanteile ist die Leistung für die nachgelagerten Märkte nicht von so
großer Bedeutung wie die entsprechende Leistung der Deutschen Telekom AG. Dem hier vor
allem gebotenem (indirekten) Schutz der Nutzer vor überhöhten Preisen wird die nachträgliche
Entgeltkontrolle hinreichend gerecht. Zwar sind auch im Rahmen einer nachträglichen
Entgeltkontrolle Kostenprüfungen möglich; nach § 38 Abs. 2 S. 3 TKG wird jedoch bei der
nachträglichen Entgeltregulierung dem weniger aufwendigen und damit - in Anbetracht des im
Vergleich zur Deutschen Telekom geringeren Gefährdungspotentials von Maßnahmen der
Betroffenen - grundsätzlich angemessenerem Vergleichsmarktverfahren gegenüber der
Kostenprüfung der Vorrang eingeräumt.
Zudem wäre fraglich, ob bei einer Unterwerfung unter die Genehmigungspflicht homogene
Terminierungsentgelte möglich wären. Es wäre nicht auszuschließen, dass die Wettbewerber
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die jeweiligen Mehr- bzw. Differenzbeträge unmittelbar an den Endkunden weitergeben. Bei
einer weitergehenden Ausdifferenzierung der Entgelte wäre die Entgelttransparenz für den
Anrufer verringert.
Liegen die drei Ausnahmetatbestandsmerkmale kumulativ vor, so soll die Behörde die Entgelte
einer nachträglichen Regulierung unterwerfen, d.h. auch dann, wenn die drei Merkmale erfüllt
sind, bedarf es noch einer – eingeschränkten – Ermessensausübung, um von der ex-ante
Entgeltregulierung abzuweichen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ist es, ineffiziente
Überbürokratisierung zu vermeiden. Gründe für das Abweichen von dieser Sollverpflichtung sind
nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50557 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Bonn, den (Datum einzufügen)
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Knobloch Wilmsmann Wieners
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Mitteilung Nr. 267/2005 Teil B
Zukünftige Nutzung des Frequenzbereichs 869,3 – 869,4 MHz
Der Frequenzbereich 869,3 - 869,4 MHz ist derzeit für „Nichtöffent- Mitteilungen der Diensteanbieter
liche Funkanwendungen geringer Reichweite; non-specific short
range devices (SRD)" durch Vfg. 77 / 2003, zuletzt geändert durch
Vfg. 28/2004, allgemeinzugeteilt (Frequenzteilbereich h).
Veröffentlichungshinweis
Im Rahmen einer Neufassung des Anhangs 1 der Empfehlung 70-03 Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des
des European Communications Committee (ECC) wird dieser
Frequenzbereich künftig dem Anhang 7 (Alarmfunkanlagen) mit
§ 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflich-
einer maximal zulässigen Strahlungsleistung von 10 mW EIRP, einer tet, Diensteanbietern die Veröffentlichung
Kanalbandbreite von 25 kHz und einer relativen Frequenz-
belegungsdauer (duty cycle) von 1% zugeordnet.
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Begründet wird dies damit, dass der Frequenzbereich mit dem bis- und anderen allgemeinen Kundeninforma-
her erforderlichen Zugangsprotokoll von den Herstellern nicht ange- tionen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen.
nommen wurde und auf der anderen Seite ein steigender Bedarf an
Frequenzspektrum für Alarmfunkanwendungen festgestellt wird. Das Amtsblatt dient insoweit nur als Ver-
Im Rahmen der nationalen Umsetzung der Empfehlung 70-03 des öffentlichungsmedium. Die Mitteilungen
ECC soll der Frequenzbereich 869,3 – 869,4 MHz auch in Deutsch- der Diensteanbieter unterliegen weder der
land aus der Allgemeinzuteilung von Frequenzen für SRD gestrichen
und mit o.g. Parametern der Allgemeinzuteilung für Alarmierungs- Kontrolle noch der Genehmigung der
zwecke (bisher: Vfg. 61 / 2003) zugewiesen werden. Bundesnetzagentur. Für den Inhalt der Mit-
Der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit gegeben, die beabsich- teilungen sind allein die Diensteanbieter
tigten Änderungen zu kommentieren. Schriftliche Stellungnahmen
können bis zum 30. November 2005 bei der Bundesnetzagentur, verantwortlich.
Referat 225, Postfach 8001, 55003 Mainz, abgegeben werden.
225-8
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 1761
Mitteilung Nr. 268/2005 Absender der Anfrage-SMS zurücksenden oder nach eigener
Wahl diesen zurückrufen. Der Absender der Anfrage-SMS ver-
Allgemeine Geschäftsbedingungen
sichert, dass er mit dieser Beantwortung an die Nummer des
Erbringung von Auskunftsdiensten durch die 1 18 18 Auskunft
verwendeten Mobilfunkanschlusses einverstanden und
GmbH
berechtigt ist, diesen Anschluss für die Auskunftsanfrage zu
Stand: Oktober 2005 nutzen.
1 Gegenstand der Bedingungen 4 Zusätzliche Leistungen
1.1 Die 1 18 18 Auskunft GmbH, Schleefstraße 2d, 44287 Dort- 1 18 18 kann nach besonderer Vereinbarung und auf Wunsch
mund (im Folgenden „1 18 18“ genannt), bietet unter der des Kunden gegen gesondertes Entgelt, das sich nach der
Rufnummer 1 18 18 einen Auskunftsdienst in Deutschland an. jeweils zum Verbindungszeitpunkt gültigen Preisliste richtet,
Die nachfolgenden Bedingungen regeln in Verbindung mit den insbesondere nachfolgend aufgeführte Leistungen erbringen:
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und
der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) die 4.1 Weitervermittlung zu Teilnehmern/Anschlüssen
Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes von 1 18 18. Die Ist die Auskunftserteilung nach Ziffer 3 abgeschlossen, stellt
TKV gilt auch dann, wenn sie nachfolgend nicht ausdrücklich 1 18 18 auf Wunsch des Kunden die Verbindung zu dem
erwähnt wird. angefragten und gewünschten Anschluss her (sog. Weiter-
1.2 1 18 18 behält es sich vor, die allgemeinen Geschäftsbe- vermittlung). Die Weitervermittlung ist zu nationalen und inter-
dingungen zu ändern. Von Kunden gestaltete abweichende nationalen Fest- und Mobilfunkanschlüssen möglich, soweit
allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, die Zielnetze direkt oder indirekt mit dem Netz der 1 18 18
wenn 1 18 18 diesen nicht ausdrücklich widerspricht. zusammengeschaltet sind. Das Zustandekommen der Verbin-
dung ist davon abhängig, dass der gewünschte Zielteilnehmer
1.3 1 18 18 ist eine im Handelsregister von Dortmund eingetra- erreichbar ist.
gene GmbH (HRB 19120) und wird durch die Geschäftsführer
Dr. Bodo Krönfeld und Klaus Freiberg, dienstansässig an der 4.2 Weitervermittlung zu Informationsdiensten
Adresse der Gesellschaft, vertreten. Zuständige Aufsichts- 1 18 18 erteilt auf Nachfrage neutrale und nichtdiskriminierende
behörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- Auskünfte zu bei der 1 18 18 bekannten Informationsdiensten
kommunikation, Post und Eisenbahnen,Tulpenfeld 4, 53113 (wie z.B. Wetter, Börsen-, Fahrplanauskunft, Reisediensten,
Bonn. Buchungsservice usw.) und kann den Kunden auf dessen
2 Vertragsschluss Wunsch zu dem angefragten Dienst weitervermitteln. Für die
Erbringung des angefragten Informationsdienstes ist nicht
Wählt der Kunde die Rufnummer 1 18 18 an und stellt 1 18 18 1 18 18, sondern ausschließlich der Betreiber der angefragten
die Telefonverbindung her, kommt durch Angebot und Informationsdienste verantwortlich, der nicht mit der 1 18 18
Annahme ein Vertrag zwischen 1 18 18 und dem Kunden über identisch ist. Dabei recherchiert 1 18 18 nicht die Richtigkeit
die Erbringung der Auskunftsleistung zustande. Das Vertrags- und Vollständigkeit der Quellen und haftet weder für den Inhalt
verhältnis besteht für die Verbindungsdauer inklusive einer der Dienste, noch deren Auswahl.
gewünschten Weitervermittlung und endet danach automa-
tisch. 5 Leistungsentgelt
3 Auskunfts-Standardleistung 5.1 Die Erbringung der Leistungen nach Ziffer 3 und 4 hat der
Kunde gemäß der jeweils zum Verbindungszeitpunkt (Ver-
1 18 18 erteilt telefonische Auskünfte. Die Auskunftserteilung tragsschluss) gültigen Preisliste an 1 18 18 zu vergüten, soweit
erfolgt nach dem besten Wissen von 1 18 18 basierend auf er deren Inanspruchnahme zu vertreten hat. Der Kunde hat
den Daten, wie sie 1 18 18 vorliegen und von anderen Netzbe- auch die unbefugte Nutzung durch Dritte zu vertreten, soweit
treibern und den Anschlussinhabern mitgeteilt werden. 1 18 er diese in zurechenbarer Weise gefördert oder nicht unter-
18 kann und darf diese Daten nicht überprüfen und übernimmt bunden hat.
deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten. Die Aus-
künfte können nur dann erteilt werden, wenn die Informatio- 5.2 Die jeweils aktuelle Preisliste wird im Amtsblatt der Bundes-
nen 1 18 18 zur Verfügung stehen und der jeweilige Anschlus- netzagentur veröffentlicht und/oder auf andere geeignete
sinhaber eine Eintragung in öffentliche Kundenverzeichnisse Weise dem Kunden vor dem Aufbau einer entgeltpflichtigen
beantragt hat und einer Auskunftserteilung nicht ganz oder Verbindung bekannt gemacht.
teilweise widersprochen hat. Alle Auskünfte werden nach der 5.3 1 18 18 kann die Preisliste jeweils aktuell anpassen und wird
Preisliste abgerechnet, die zum Verbindungszeitpunkt gültig vor jeder Änderung die neue Preisliste veröffentlichen bzw. in
ist. geeigneter Weise die Preise bekannt machen.
1 18 18 erbringt unter der Rufnummer 1 18 18 im gesamten 6 Zahlungsbedingungen
Bundesgebiet folgende Auskünfte in deutscher Sprache,
soweit die Daten für die konkrete Anfrage verfügbar sind: 6.1 Die 1 18 18 hat das Recht, die angefallenen Entgelte entweder
selbst in Rechnung zu stellen und einzuziehen oder dies durch
– Rufnummern, den Teilnehmernetzbetreiber des Kunden, etwa die Deutsche
– Anschriften, Telekom AG, vornehmen zu lassen.
– Branchen-, Geschäfts- und Berufsbezeichnungen, 6.2 Die Rechnungen der 1 18 18 sind mit Zugang der Rechnung
fällig. Der Kunde ist gem. § 266 BGB nicht zu Teilleistungen
– Ortsnetzkennzahlen der Netzbereiche innerhalb Deutsch- berechtigt.
lands,
6.3 Die Entgelte werden von der 1 18 18 oder durch den Teilneh-
– Postleitzahlen für beliebige Straßen innerhalb Deutsch- mernetzbetreiber grundsätzlich im Einzugsermächtigungsver-
lands, fahren vom Konto des Kunden eingezogen, soweit der Kunde
– Namen und evtl. Anschriften der Anschlussinhaber, von hierzu seine Einwilligung erteilt. Der Kunde erklärt bei der Nut-
denen lediglich die jeweilige Rufnummer bekannt ist (sog. zung der Auskunfts-Leistungen, dass eine der Deutschen
Inverssuche). Diese Auskunft kann nur erteilt werden, wenn Telekom AG erteilte Einzugsermächtigung auch hinsichtlich
Rufnummern und Anschriften der jeweiligen Anschluss- der Forderungen der 1 18 18 gilt, die somit durch die Deutsche
inhaber in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerver- Telekom AG miteingezogen werden können. Der Rechnungs-
zeichnissen veröffentlicht sind und die Anschlussinhaber betrag wird in diesem Fall frühestens am 10. Tag nach Rech-
der Inverssuche nicht widersprochen haben oder die nungsdatum vom Konto des Kunden durch die Deutsche
Anschlussinhaber ausdrücklich eingewilligt haben. Telekom AG eingezogen.
Die Auskunftsanfrage kann auch per SMS erfolgen. In diesem 6.4 Für zurückgegebene Lastschriften hat der Kunde der 1 18 18
Fall kann 1 18 18 entweder eine SMS mit der Auskunft an den die angefallenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem
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er die Zurückweisung zu vertreten hat. Andere Zahlungswei- 7.3 Die Haftung der 1 18 18 für zugesicherte Eigenschaften, Per-
sen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. sonenschäden sowie nach den Vorschriften des Produkthaf-
Falls der Kunde im Ausnahmefall, etwa bei verspäteter Zah- tungs-gesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen
lung aufgrund einer zurückgegebenen Lastschrift oder fehlen- unberührt.
den Kontodeckung, auf andere Weise zahlt, tritt die Tilgung 7.4 Für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen ihrer
bei der 1 18 18 nur dann ein, wenn der Kunde in ausreichen- Telekommunikationsdienstleistungen haftet die 1 18 18 inso-
der Weise den Verwendungszweck (insbesondere den weit nicht, als diese nach Art und Dauer unabwendbar oder für
Buchungscode der 1 18 18) bei der Zahlung angegeben hat. einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des 1 18
Letzteres gilt sinngemäß für die Leistungen Dritter. 18-Dienstes erforderlich sind. Ebenso kann die 1 18 18 nicht
6.5 Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen von 1 18 18 haftbar gemacht werden für die Nichterfüllung vertraglicher
hat der Kunde innerhalb der in der Rechnung angegebenen Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf Ereignisse
Frist, soweit nichts anderes angegeben 6 Monate ab Rech- zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs der
nungszugang, sowie schriftlich an die in der jeweiligen Rech- Vertragspartner liegen.
nung angegebenen Adresse zu richten. Der Kunde wird in den
einzelnen Rechnungen auf die Einwendungsfrist sowie die 8 Datenschutz
Adresse zur Erhebung der Einwendungen aufmerksam 8.1 Die 1 18 18 beachtet die jeweils gültigen datenschutzrechtli-
gemacht werden. Nach Fristablauf gilt die Rechnung als chen Bestimmungen, insbesondere jene des TKG und des
genehmigt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründe- BDSG.
ten Einwendungen nach Fristablauf bleiben insoweit
8.2 Hiernach hat die Datenverarbeitung insbesondere folgenden
unberührt, als 1 18 18 eine Überprüfung der Einwendungen
Inhalt und Umfang: Die 1 18 18 darf personenbezogene Daten
nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestim-
des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die
mungen möglich ist (siehe Ziffer 8.3).
Daten erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis über Tele-
6.6 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automati- kommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhalt-
schen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn licher Ausgestaltung mit dem Kunden zu begründen oder zu
er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab ändern (Bestandsdaten). Verbindungsdaten werden erhoben,
Rechnungszugang zahlt. Kommt der Kunde in Verzug, werden verarbeitet und gespeichert, soweit und solange dies zum
vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Ver- Herstellen und Aufrechterhalten der Telekommunikationsver-
zugsschadens entsprechend § 288 Abs. 1 BGB Zinsen in bindung und das ordnungsgemäße Ermitteln der Entgelte
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäi- sowie deren Nachweis erforderlich ist. Soweit es für die
schen Zentralbank oder eines jeweilig entsprechenden Nach- Begründung und etwaige Änderung des Vertragsverhältnisses
folgetarifs berechnet. Die Geltendmachung weiterer einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung und der
Ansprüche wegen Zahlungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen erfor-
Verzugseintritt) bleibt der 1 18 18 vorbehalten. derlich ist, darf die 1 18 18 oder ein von ihr beauftragter Drit-
6.7 Der Kunde erhält von seinem Teilnehmernetzbetreiber unent- ter, der seinen Sitz auch im Ausland haben darf, soweit er auf
geltlich eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech- die Einhaltung deutscher Datenschutzbestimmungen ver-
nung, wenn er dies vor dem maßgeblichen Abrechnungszeit- pflichtet worden ist, personenbezogene Daten des Kunden
raum beantragt hat. Der Kunde kann sein Wahlrecht bezüglich erheben und verarbeiten. Für die Inkassierung der Entgelte
des Einzelverbindungsnachweises nur einheitlich gegenüber können die Dienstleistungen eines Inkassounternehmens
seinem Teilnehmernetzbetreiber ausüben. Bei einer Weiterver- genutzt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 3 TKG).
mittlung kann aus technischen und tariflichen Gründen nur die 8.3 Hinsichtlich der Verarbeitung von Verbindungsdaten zu
Verbindung zu dem Auskunftsdienst mit der Gesamtverbin- Abrechnungszwecken gilt folgendes: Die Verbindungsdaten
dungsdauer inklusive der Weitervermittlungszeit ausgewiesen werden im Regelfall maximal innerhalb der gesetzlichen Frist
werden. von 6 Monaten ab Rechnungsstellung vollständig gespeichert,
6.8 Bei Forderungen der 1 18 18 kann der Kunde sein Recht auf soweit der Kunde gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber
Aufrechnung nur dann geltend machen, wenn seine Gegenan- keine andere Speicherung verlangt hat. Der Kunde hat die
sprüche unbestritten oder rechtskräftig sind. Er kann sein Wahl, dass die Zielnummer vollständig oder unter Kürzung um
Zurückhaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn Gege- die letzten drei Ziffern gespeichert wird oder dass die Verbin-
nansprüche aus diesem Vertragsverhältnis bestehen. Eine dungsdaten mit Versendung der Rechnung an den Kunden
Abtretung von Ansprüchen gegen die 1 18 18 ist nur nach vor- vollständig gelöscht werden. Macht der Kunde von seinem
heriger Zustimmung möglich. Wahlrecht keinen Gebrauch, wird die Zielrufnummer
7 Haftung, Höhere Gewalt ungekürzt und vollständig gespeichert. Verlangt der Kunde
gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber die Kürzung der
7.1 Bei Vermögensschäden für Telekommunikationsdienstleistun-
Verbindungsdaten um die letzten drei Ziffern oder gar die
gen haftet die 1 18 18 für sich und ihre Erfüllungsgehilfen gem.
Löschung der Verbindungsdaten mit Rechnungsversand,
§ 7 TKV höchstens bis zu einem Betrag von Euro 12.500 je
kann keine entsprechende Überprüfung der Einwendungen
Schadensfall. Gegenüber der Gesamtheit der Kunden ist die
des Kunden gegen die Rechnungshöhe erfolgen. Eine voll-
Haftung auf zehn Millionen Euro je schadenverursachendes
ständige Prüfung der Einzelverbindungen innerhalb der Spei-
Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren
cherfrist ist nur möglich, wenn der keine andere Speicherung
Kunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die
verlangt hat, bspw. eine Kürzung der Verbindungsdaten um
Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis
die letzten drei Ziffern oder gar eine vollständige Löschung
gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche
oder aber bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen vollstän-
zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfällt,
digen Einzelverbindungsnachweis beauftragt hat.
wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
7.2 Für andere Schäden des Kunden haftet die 1 18 18 für sich 9 Pflichten des Kunden
und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Die dem Kunden im Rahmen der Auskunftsdienstleistung
nur, falls die 1 18 18 oder ihre Erfüllungsgehilfen eine wesent- übermittelten personenbezogenen Daten dienen lediglich zu
liche Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) schuldhaft in einer Auskunftszwecken. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die
den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen oder der Auskunftsdaten für die Erstellung von eigenen elektronische
Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der 1 18 18 oder gedruckten Teilnehmerverzeichnissen zu nutzen. Der
oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die Kunde hat die Bestimmungen des Datenschutzes zu beach-
schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahr- ten.
lässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der 1 18 18 auf solche
10 Schlussbestimmungen
vertragstypischen Schäden begrenzt, die für die 1 18 18 zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorher- 10.1 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches
sehbar waren. Dies gilt auch für den Schadensumfang. Recht.
Bonn, 2. November 2005
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
21 2005
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 1763
10.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
nur nach vorheriger Zustimmung von 1 18 18 auf Dritte über-
tragen.
10.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unbe-
rührt.
10.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Dortmund,
soweit der Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde eine
Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist. Ein etwaiger aus-
schließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
1 18 18 Auskunft GmbH
Preisliste für den Auskunftsdienst der 1 18 18 Auskunft GmbH
Gemäß den AGB „Allgemeine Geschäftsbedingungen der 1 18 18
Auskunft GmbH für die Erbringung von Auskunftsdiensten“ wird fol-
gende Preisliste veröffentlicht:
1 Tarifierungsgrundsätze
Die Abrechnung erfolgt jeweils verbindungszeitabhängig und minu-
tengenau, sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist (z.B.
Setup-Entgelt).
Dies gilt ebenfalls für eventuelle für eine Weitervermittlung anfal-
lende Entgelte. Diese werden unter der genutzten Auskunftsrufnum-
mer abgerechnet, da dies die Ausgangsverbindung darstellt.
2 Tarife
Die folgenden Preise gelten bei Verbindungen aus dem Festnetz der
Deutschen Telekom AG. Die Preise für Anrufe aus den Mobilfun-
knetzen und den Festnetzen alternativer Anbieter sind bei den
jeweiligen Anbietern zu erfahren.
In den Preisen (Euro) ist die gesetzliche USt von 16 % enthalten. Bei
einer Änderung des Umsatzsteuersatzes werden die Preise ent-
sprechend angepasst.
Auskunft Inland
Auskunftspreis je angefangene 60 Sekunden 1,20
Weitervermittlung Inland
Festnetz
Eventpreis für nationale Ziele inkl. 5 Minuten 0,49
Zusätzlich je weitere angefangene 60 Sekunden 0,049
nach der 5. Minute
Mobilfunk
Je angefangene 60 Sekunden 0,49
Service 0180 national
Eventgebühr inkl. 2 Minuten Gesprächszeit 0,49
Je weitere angefangene 60 Sekunden 0,49
Freephone 0130, 0800
Eventgebühr inkl. 5 Minuten Gesprächszeit 0,49
Je weitere angefangene 60 Sekunden 0,049
Persönliche Rufnummern 0700
Je angefangene 60 Sekunden 0,49
Televotum 0137, 0138
Je angefangene 60 Sekunden 0,49
Service 01888
Je angefangene 60 Sekunden 0,49
Premium Rate 0190, 0900 nicht erreichbar
SMS-Auskunft Inland 0,69
Bonn, 2. November 2005
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1764
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 21 2005 |
Mitteilung Nr. 269/2005
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auskunftsdienst. !"§==Com===
1 Gegenstand der Bedingungen 2.3 Auslandsauskunft in deutscher Sprache
Die nachfolgenden Bedingungen regeln in Verbindung mit a) Die T-Com erteilt Auskünfte über Anschlüsse im Aus-
der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung die In- land zu
anspruchnahme des Auskunftsdienstes der Deutschen – Rufnummern,
Telekom AG, T-Com (im Folgenden T-Com genannt). – Anschriften,
– Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen,
2 Standardleistung – Telefaxnutzung von Anschlüssen,
Die T-Com erteilt jeweils nach Vereinbarung im Rahmen – Namen und ggf. Anschriften der Anschlussinhaber,
der bestehenden technischen und betrieblichen Möglich- von denen nur die jeweilige Rufnummer bekannt ist
keiten telefonische Auskünfte bei Anruf des Kunden, die (Inverssuche), soweit die Daten der T-Com zur Ver-
nach der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste abge- fügung stehen.
rechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Daten der b) Die T-Com erteilt Auskünfte über Verkehrsausschei-
T-Com zur Verfügung stehen und der jeweilige Anschluss- dungsziffern und Landeskennzahlen für Verbindungen
inhaber diese für die Telefonauskunft freigegeben hat. in das Ausland.
2.1 Inlandsauskunft in deutscher, englischer oder türkischer
Sprache 3 Zusätzliche Leistungen
a) Die T-Com erteilt Auskünfte zu Die T-Com erbringt jeweils nach Vereinbarung im Rahmen
– Rufnummern, der bestehenden technischen und betrieblichen Möglich-
– Anschriften, keiten gegen gesondertes Entgelt, das sich nach der bei
– Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen, Auftragserteilung gültigen Preisliste richtet, insbesondere
– Telefaxnutzung von Anschlüssen, folgende zusätzliche Leistungen:
– Namen und ggf. Anschriften der Anschlussinhaber, 3.1 Weitervermittlung
von denen nur die jeweilige Rufnummer bekannt ist Nach der Auskunftserteilung gemäß Punkt 2 stellt die
(Inverssuche). Diese Auskunft wird nur erteilt, wenn T-Com die Verbindung zu dem gewünschten Anschluss
die Rufnummern und die Anschriften der jeweiligen her (Weitervermittlung). Der Anrufer kann bestimmte Leis-
Anschlussinhaber in elektronischen oder gedruckten tungsmerkmale des Telefonanschlusses oder ISDN An-
Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht sind und die schlusses (z. B. Rückruf bei Besetzt) nicht nutzen.
Anschlussinhaber der Inverssuche nicht widerspro- 3.2 Informationsdienste
chen haben. Im Anschluss an das Auskunftsgespräch in deutscher
b) Die T-Com erteilt Auskünfte über Postleitzahlen für be- Sprache gemäß Punkt 2.1 stellt die T-Com eine Verbin-
liebige Straßen im Bundesgebiet. dung zu eigenen Informationsdiensten oder solchen von
2.2 Inlandsauskunft in deutscher Sprache mittels Sprachdia- Kooperationspartnern her.
logsystem
Die T-Com erteilt über ein automatisches Sprachdialog- 4 Sonstige Bedingungen
system Auskünfte zu 4.1 Nutzt der Kunde die vertraglich vereinbarten Leistungen
– Rufnummern, seinerseits als Anbieter von Telekommunikationsdienst-
– Namen und ggf. Anschriften der Anschlussinhaber, von leistungen für die Öffentlichkeit, so gelten ergänzend die
denen nur die jeweilige Rufnummer bekannt ist (Invers- ”Zusätzlichen Bedingungen für Anbieter von
suche). Diese Auskunft wird nur erteilt, wenn die Ruf- Telekommunikationsdienstleistungen für die
nummern und die Anschriften der jeweiligen Anschluss- Öffentlichkeit”.
inhaber in elektronischen oder gedruckten Teilnehmer- 4.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Ver-
verzeichnissen veröffentlicht sind und die Anschluss- trag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der
nhaber der Inverssuche nicht widersprochen haben. T-Com auf einen Dritten übertragen.
4.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben un-
berührt.
4.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deut-
sches Recht.
T-Com, Stand: 02.11.2005
Bonn, 2. November 2005