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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1755

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       Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
       für die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
       Es besteht bei einer Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr, dass sich
       am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungsmacht der
       einzelnen Nachfrager unterschiedliche Bedingungen ergeben könnten, zu denen die
       Zugangsleistungen von den Betroffenen bezogen werden können. Daraus würden sich für die
       einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbewerbliche Ausgangslagen ergeben können. Es
       wäre nicht auszuschließen, dass es sowohl im Verhältnis der Betroffenen zu alternativen
       Nachfragern als auch im Verhältnis der alternativen Nachfrager zueinander zu
       Wettbewerbsverzerrungen kommen würde.
       Um solche externen Ungleichbehandlungen durch die Betroffenen zu unterbinden, ist die
       Auferlegung des Diskriminierungsverbotes erforderlich und geeignet. Diese Maßnahme ist unter
       Berücksichtigung der Regulierungsziele auch angemessen und belastet die Betroffenen nicht
       übermäßig. Demgegenüber würden die Nachteile, denen sich die Wettbewerber infolge einer
       Ungleichbehandlung durch die Betroffenen ausgesetzt sehen würden, und die daraus folgenden
       negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und damit letztlich auch auf die Interessen der
       Endkunden, an einem unverzerrten Wettbewerb, deutlich überwiegen.
       Dass die Betroffene auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt selber nur über eine im
       Vergleich zur Deutschen Telekom AG relativ geringe Marktposition verfügt, steht der
       Auferlegung der Verpflichtung nach § 19 TKG im Übrigen nicht entgegen. Entscheidend ist
       allein, dass das Unternehmen mit Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerrt. Diese Gefahr
       besteht bei der Betroffenen insbesondere deshalb, weil es sich bei ihr um ein vertikal
       integriertes Unternehmen handelt, welches Dienste für andere Unternehmen erbringt, mit denen
       es auf nachgelagerter Ebene im Wettbewerb steht.
       Durch Sicherstellung des Zugangs durch Zusammenschaltung sowie durch Kontrolle des
       Zugangspreises gemäß § 30 TKG werden zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für gleiche
       Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelagerten Märkten geschaffen, jedoch stehen dem
       Unternehmen mit Marktmacht auf der Vorleistungsebene auch eine Reihe anderer Instrumente
       (außer dem Preis) zur Verfügung, um den Wettbewerb zu verzerren. Ist eine
       Missbrauchskontrolle des Zugangspreises festgelegt und steht der Preis daher dem
       marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussender Parameter nicht zur Verfügung,
       so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlechteren Qualität bereitstellen als bei inter-
       ner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimmten notwendigen Informationen verweh-
       ren, die Bereitstellung verzögern, unangemessene Vertragsbedingungen festlegen oder aber
       das Produkt mit anderen Produkten bündeln, um so die Kosten für seine Konkurrenten zu erhö-
       hen oder ihren Absatz einzuschränken. Das Unternehmen hat einen (ökonomischen) Anreiz zu
       den oben angeführten Praktiken. Daher ist zur Sicherstellung der Effektivität der Regulierung
       eine Gleichbehandlungsverpflichtung erforderlich, die sich auf sämtliche mit der Bereitstellung
       des Vorleistungsproduktes verbundene Parameter bezieht.
       Eine Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der
       Verhaltenspflicht auf spezielle, konkret benannte Fallgestaltungen war nicht angezeigt.
       Insbesondere ist nicht entscheidend, wie sich die Betroffene gerade auf dem Markt verhält oder
       wie sie sich in der Vergangenheit verhalten hat, sondern es ist von allen Möglichkeiten
       auszugehen, die ihr offen stehen, um Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, Mitbewerber
       vom Markt zu verdrängen oder Nachfrager zu übervorteilen. Die Feststellung der
       Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt den Erlass von abstrakten Verpflichtungen und
       ist gerade nicht auf eine ex post Kontrolle beschränkt. Die Möglichkeit zur Diskriminierung ist
       zugleich vielgestaltig und betrifft sämtliche der technischen, betrieblichen und preislichen
       Leistungsbedingungen. Eine Beschränkung auf einzelne Verhaltensweisen würde
       Diskriminierungslücken schaffen und damit Ausweichstrategien Vorschub leisten.




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                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  4.5 Transparenzverpflichtung, § 20 TKG
  Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I.3. des Tenors auferlegte Transparenzverpflichtung sind
  §§ 9 Abs. 2, 13, 20 TKG.
  Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
  über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet werden, für die zum Zugang berechtigten
  Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistung benötigten
  Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen
  Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu
  zahlenden Entgelte.
  Durch die Vorschrift wird Artikel 9 Zugangs-RL umgesetzt. Sinn und Zweck einer
  Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der Zugangs-RL herleiten lässt,
  dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschaltung bei einem Unternehmen
  mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf einfache Art und Weise einen
  Überblick über die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschaltungsbedingungen besorgen
  können. Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang und damit letztlich auch der
  Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen transparente
  Zugangs-      und    Zusammenschaltungsbedingungen            Streitigkeiten verhindern, den
  Marktteilnehmern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung
  erbracht wird, und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen.
  Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
  für die Auferlegung der Transparenzverpflichtung entschieden:
  Weil es sich bei der Zusammenschaltung und dem Zugang zu Terminierungsleistungen um ein
  komplexes Produkt handelt, ist zur Konkretisierung sowohl der Gleichbehandlungs- als auch der
  Zugangsverpflichtung die Verpflichtung zur Transparenz erforderlich. Es ist erforderlich, dass
  Wettbewerber, die Interesse an der Inanspruchnahme dieser Leistungen haben, bestimmte
  Mindestinformationen erhalten, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Hierzu
  zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die netztechnische Realisierung einschließlich
  der Schnittstellenbeschreibungen sowie die Entgelte und deren Abrechnung.
  Die Transparenzverpflichtung ist darüber hinaus auch als komplementäre Verpflichtung zur
  Zugangsgewährung und zum Diskriminierungsverbot statthaft, um jenen Verpflichtungen
  effektiv Wirkung zu verschaffen. Denn andernfalls wäre die Betroffene in der Lage, trotz des
  Zugangsgebotes sowie des Diskriminierungsverbotes einzelne Wettbewerber gegenüber
  anderen zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Indem die Betroffene jedoch dazu verpflichtet
  wird, die für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen auf den verfahrensgegenständlichen
  Märkten       notwendigen     Informationen   zu     veröffentlichen,    werden     dadurch
  Informationsasymmetrien zwischen den Wettbewerbern vermieden und dadurch mögliche
  Diskriminierungsmöglichkeiten beschränkt.
  Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der für die Inanspruchnahme der entsprechenden
  Zugangsleistungen benötigten Informationen belastet die Betroffene auch nicht in
  unangemessener       Weise.    Für   die    Terminierungsleistungen,     die  sie   auf    den
  verfahrensgegenständlichen Märkten anbietet, verfügt die Betroffene aufgrund der jedenfalls mit
  der Deutschen Telekom AG bestehenden Zusammenschaltung bereits jetzt über Regelungen –
  sei es in einem Vertrag oder einer Anordnung -, in denen sämtliche benötigten Informationen zu
  technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen und
  über die zu zahlenden Entgelte enthalten sind. Es ist ausreichend und der Betroffenen
  zuzumuten, dass sie diese Informationen etwa auf ihren Extranetseiten veröffentlicht, wobei
  eine allgemeine Veröffentlichung nicht erforderlich ist. Vielmehr geht § 20 Abs. 1 TKG selbst
  von einer beschränkten Veröffentlichung an einen bestimmten Adressatenkreis aus, indem
  nämlich der Kreis der Begünstigten der Transparenzverpflichtung auf die zum Zugang
  berechtigten Unternehmen begrenzt wird, d.h. auf Unternehmen, die die Voraussetzungen der
  Definitionen in § 3 Nrn. 29 und 32 TKG erfüllen und die eine Zugangsleistung bei der
  Betroffenen nachfragen.




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       Der durch die hiermit auferlegte Transparenzpflicht für die Betroffene entstehende Aufwand
       steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich einer einfachen
       Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Nachfrager und der Verhinderung
       von Diskriminierungspotenzial.
       4.6 Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG
       Nach § 24 Abs. 1 S. 1 TKG kann die Regulierungsbehörde den Betreiber eines öffentlichen Te-
       lekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten
       im Zusammenhang mit Zugangsleistungen zu einer getrennten Rechnungsführung verpflichten.
       Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 TKG verlangt die Regulierungsbehörde von einem vertikal integrierten
       Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise
       transparent zu gestalten. Dabei kann die Regulierungsbehörde gemäß § 24 Abs. 1 S. 4 TKG
       u.a. konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden
       Rechnungsführungsmethode machen. Zudem kann die Regulierungsbehörde gemäß § 24 Abs.
       2 S. 1 TKG verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1
       einschließlich damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in
       vorgeschriebener Form vorgelegt werden.
       § 24 TKG setzt Artikel 11 Zugangs-RL um. In diesem Zusammenhang nimmt Erwägungsgrund
       18 der Richtlinie auf die Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung
       (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) Bezug. Demnach ist Zweck der
       getrennten Buchführung, eine aus den Rechnungsbüchern hergeleitete Informationsanalyse
       vorzulegen, die das Ergebnis von Teilbereichen eines Geschäfts auf der Basis einer
       Aufgliederung von Kosten und Erlösen mit größtmöglicher Annäherung so beschreibt, als
       handele es sich um getrennt geführte Geschäftstätigkeiten (vgl. EU-Empfehlung vom 8. April
       1998, Abl. L 141 vom 13.05.1998, S. 7). Die Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung
       gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 TKG soll somit insbesondere Verstöße gegen das
       Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindern.
       Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer allerdings zu
       dem Ergebnis gekommen, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung im Zusammenhang
       mit den durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtungen zur Erreichung dieser Zielset-
       zung nicht erforderlich ist und daher unverhältnismäßig wäre.
       Quersubventionierungen und Diskriminierungen verzerren die Ausgangssituation auf der
       Vorleistungsebene und stellen grundsätzlich erhebliche Hindernisse für den Wettbewerb auf
       den nachgelagerten Endkundenmärkten dar. Durch die Auferlegung der Verpflichtung zur
       nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG ist bereits sichergestellt, dass im
       Bedarfsfall im Rahmen der Entgeltkontrolle geprüft wird, ob einzelnen Nachfragern unzulässige
       Vorteile eingeräumt werden (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG). Zugleich verbietet die auferlegte
       Verpflichtung nach § 19 TKG Diskriminierungen der Wettbewerber (s.o.).
       Eine zusätzliche Unterwerfung der Betroffenen unter die Verpflichtung zur getrennten
       Rechnungsführung wäre demgegenüber unverhältnismäßig. Im Gegensatz zu der Situation bei
       der Deutschen Telekom AG, die ebenfalls auf dem Markt für die Anrufzustellung in ihrem
       eigenen Festnetz eine beherrschende Position innehat, verfügt die Betroffene allein auf der
       Vorleistungsebene über beträchtliche Marktmacht. Auf den nachgelagerten Endkundenmärkten
       (Märkte Nr. 1 – 6 der EU-Empfehlung) verfügt die Betroffene demgegenüber nur über einen
       relativ geringen Marktanteil (s.u.). Das Gefahrenpotential, welches durch Diskriminierungen für
       die Wettbewerbsituation auf den Endkundenmärkten hervorgerufen werden kann, ist im Falle
       der Betroffenen zwar nicht ausgeschlossen jedoch von ungleich geringer Intensität als bei der
       die nachgelagerten Endkundenmärkte beherrschenden Deutschen Telekom AG.
       Unterstützende Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierungen durch eine getrennte
       Rechnungsführung sind in Anbetracht des damit einhergehenden, nicht unerheblichen
       personellen und sachbezogenen Aufwandes im Falle von alternativen Teilnehmernetzbetreibern
       nicht gerechtfertigt. Das geringe Gefährdungspotential derartiger Verhaltensweisen für den
       Endkundenmarkt lässt es ausreichen, dass die Behörde derzeit noch von der Auferlegung einer
       Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung absieht und es bei der nachträglichen Kontrolle
       belässt.



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  4.7 Entgeltregulierung, § 30 Abs. 1 S. 2 TKG
  Die Entgelte für die gemäß Ziffer I. 4. des Tenors auferlegten Zugangsverpflichtungen nach §
  21 TKG (Ziffer 1.1. bis 1.3. des Tenors) unterliegen gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TKG der
  nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG. Die in § 30 Abs. 1 S. 2 TKG
  aufgeführten Voraussetzungen für eine Abweichung vom Genehmigungserfordernis nach Satz 1
  der Vorschrift liegen hier vor.
  Gemäß 30 Abs. 1 S. 2 TKG soll die Regulierungsbehörde solche Entgelte dann einer
  nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterwerfen, wenn der Betreiber nicht
  gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber tätig ist, über
  beträchtliche Marktmacht verfügt; zweitens nach Inkrafttreten des Gesetzes beträchtliche
  Marktmacht festgestellt worden ist, ohne dass der Betreiber vor Inkrafttreten des Gesetzes auf
  dem relevanten Markt von der Regulierungsbehörde als marktbeherrschend eingestuft wurde
  und drittens diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG
  ausreicht.
  Das Kriterium der Doppelmarktbeherrschung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Betroffenen
  zwar auf dem Zugangsmarkt, nicht aber auf dem Endkundenmarkt (Märkte Nr. 1 bis 6. der EU –
  Empfehlung) über beträchtliche Marktmacht verfügen. Entsprechend dem am 24.11.2004
  gemäß § 12 Abs. 1 TKG zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf zur Marktdefinition
  und Marktanalyse im Bereich des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten,
  der öffentlichen Orts- und/oder Inlandsgespräche an festen Standorten verfügt allein die
  Deutsche Telekom AG auf den entsprechenden Endkundenmärkten über eine beherrschende
  Stellung. Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass dabei alle untersuchten
  Marktbeherrschungskriterien für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der
  Deutschen Telekom AG sprechen. Zwar sind die Betroffenen jeweils auf den nachgelagerten
  Endkundenmärkten aktiv. In Anbetracht der überragenden Marktposition der Deutschen
  Telekom AG auf den betreffenden Endkundenmärkten ist in absehbarer Zeit also nicht mit einer
  Übergang der Marktmacht auf einzelne Betroffene auf dem Endkundenmarkt zu rechnen.
  Ferner ist vor Inkrafttreten des novellierten TKG allein die Deutsche Telekom AG als
  marktbeherrschend auf den relevanten Märkten für Verbindungsleistungen festgestellt worden
  (so Beschluss BK 4c-03-123/E22.09.03 vom 28.11.2003, BK 4f-03-127/E28.11.03 vom
  30.01.2004 (ICP-Z.4), BK 4f-03-133/E12.12.03 vom 17.02.2004 (T-Com-O.5) sowie BK 4d-04-
  029/E19.05.04 vom 25.06.2004 (ICP-Z.17)). Eine Feststellung bezüglich der Betroffenen
  erfolgte demgegenüber nicht.
  Bei der Zusammenschaltung und der auferlegten Terminierungsleistung handelt es sich um für
  den Infrastrukturwettbewerber besonders wichtige Vorleistungen. Wegen der damit
  einhergehenden Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung der Marktmacht besteht ein Anlass
  zur Preisregulierung. Zur Überwindung des Missbrauchspotentials und damit zur Erreichung der
  Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG genügt allerdings im Fall der Betroffenen die
  Unterwerfung der Vorleistungsentgelte unter die nachträgliche Missbrauchsaufsicht nach § 38
  Abs. 2 bis 4 TKG.
  Eine Verpflichtung zur ex-ante Genehmigung der jeweiligen Entgelte und damit zur
  Kostenorientierung wäre demgegenüber unverhältnismäßig. In Anbetracht der nur sehr
  geringen Endkundenmarktanteile ist die Leistung für die nachgelagerten Märkte nicht von so
  großer Bedeutung wie die entsprechende Leistung der Deutschen Telekom AG. Dem hier vor
  allem gebotenem (indirekten) Schutz der Nutzer vor überhöhten Preisen wird die nachträgliche
  Entgeltkontrolle hinreichend gerecht. Zwar sind auch im Rahmen einer nachträglichen
  Entgeltkontrolle Kostenprüfungen möglich; nach § 38 Abs. 2 S. 3 TKG wird jedoch bei der
  nachträglichen Entgeltregulierung dem weniger aufwendigen und damit - in Anbetracht des im
  Vergleich zur Deutschen Telekom geringeren Gefährdungspotentials von Maßnahmen der
  Betroffenen - grundsätzlich angemessenerem Vergleichsmarktverfahren gegenüber der
  Kostenprüfung der Vorrang eingeräumt.
  Zudem wäre fraglich, ob bei einer Unterwerfung unter die Genehmigungspflicht homogene
  Terminierungsentgelte möglich wären. Es wäre nicht auszuschließen, dass die Wettbewerber




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       die jeweiligen Mehr- bzw. Differenzbeträge unmittelbar an den Endkunden weitergeben. Bei
       einer weitergehenden Ausdifferenzierung der Entgelte wäre die Entgelttransparenz für den
       Anrufer verringert.
       Liegen die drei Ausnahmetatbestandsmerkmale kumulativ vor, so soll die Behörde die Entgelte
       einer nachträglichen Regulierung unterwerfen, d.h. auch dann, wenn die drei Merkmale erfüllt
       sind, bedarf es noch einer – eingeschränkten – Ermessensausübung, um von der ex-ante
       Entgeltregulierung abzuweichen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ist es, ineffiziente
       Überbürokratisierung zu vermeiden. Gründe für das Abweichen von dieser Sollverpflichtung sind
       nicht ersichtlich.
       Rechtsbehelfsbelehrung
       Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem
       Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50557 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
       Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
       Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
       Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
       angegeben werden.
       Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
       Ausfertigung erhalten können.
       Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.


       Bonn, den (Datum einzufügen)


       Vorsitzender                            Beisitzer                                 Beisitzer


       Knobloch                                Wilmsmann                                 Wieners




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Mitteilung Nr. 267/2005                                                Teil B
Zukünftige Nutzung des Frequenzbereichs 869,3 – 869,4 MHz
Der Frequenzbereich 869,3 - 869,4 MHz ist derzeit für „Nichtöffent-    Mitteilungen der Diensteanbieter
liche Funkanwendungen geringer Reichweite; non-specific short
range devices (SRD)" durch Vfg. 77 / 2003, zuletzt geändert durch
Vfg. 28/2004, allgemeinzugeteilt (Frequenzteilbereich h).
                                                                       Veröffentlichungshinweis
Im Rahmen einer Neufassung des Anhangs 1 der Empfehlung 70-03          Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des
des European Communications Committee (ECC) wird dieser
Frequenzbereich künftig dem Anhang 7 (Alarmfunkanlagen) mit
                                                                       § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflich-
einer maximal zulässigen Strahlungsleistung von 10 mW EIRP, einer      tet, Diensteanbietern die Veröffentlichung
Kanalbandbreite von 25 kHz und einer relativen Frequenz-
belegungsdauer (duty cycle) von 1% zugeordnet.
                                                                       von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Begründet wird dies damit, dass der Frequenzbereich mit dem bis-       und anderen allgemeinen Kundeninforma-
her erforderlichen Zugangsprotokoll von den Herstellern nicht ange-    tionen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen.
nommen wurde und auf der anderen Seite ein steigender Bedarf an
Frequenzspektrum für Alarmfunkanwendungen festgestellt wird.           Das Amtsblatt dient insoweit nur als Ver-
Im Rahmen der nationalen Umsetzung der Empfehlung 70-03 des            öffentlichungsmedium. Die Mitteilungen
ECC soll der Frequenzbereich 869,3 – 869,4 MHz auch in Deutsch-        der Diensteanbieter unterliegen weder der
land aus der Allgemeinzuteilung von Frequenzen für SRD gestrichen
und mit o.g. Parametern der Allgemeinzuteilung für Alarmierungs-       Kontrolle noch der Genehmigung der
zwecke (bisher: Vfg. 61 / 2003) zugewiesen werden.                     Bundesnetzagentur. Für den Inhalt der Mit-
Der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit gegeben, die beabsich-     teilungen sind allein die Diensteanbieter
tigten Änderungen zu kommentieren. Schriftliche Stellungnahmen
können bis zum 30. November 2005 bei der Bundesnetzagentur,            verantwortlich.
Referat 225, Postfach 8001, 55003 Mainz, abgegeben werden.
225-8




                                                                                                                Bonn, 2. November 2005
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                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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21 2005
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                     1761
Mitteilung Nr. 268/2005                                                        Absender der Anfrage-SMS zurücksenden oder nach eigener
                                                                               Wahl diesen zurückrufen. Der Absender der Anfrage-SMS ver-
Allgemeine Geschäftsbedingungen
                                                                               sichert, dass er mit dieser Beantwortung an die Nummer des
Erbringung von Auskunftsdiensten durch die 1 18 18 Auskunft
                                                                               verwendeten Mobilfunkanschlusses einverstanden und
GmbH
                                                                               berechtigt ist, diesen Anschluss für die Auskunftsanfrage zu
Stand: Oktober 2005                                                            nutzen.
1     Gegenstand der Bedingungen                                         4     Zusätzliche Leistungen
1.1   Die 1 18 18 Auskunft GmbH, Schleefstraße 2d, 44287 Dort-                 1 18 18 kann nach besonderer Vereinbarung und auf Wunsch
      mund (im Folgenden „1 18 18“ genannt), bietet unter der                  des Kunden gegen gesondertes Entgelt, das sich nach der
      Rufnummer 1 18 18 einen Auskunftsdienst in Deutschland an.               jeweils zum Verbindungszeitpunkt gültigen Preisliste richtet,
      Die nachfolgenden Bedingungen regeln in Verbindung mit den               insbesondere nachfolgend aufgeführte Leistungen erbringen:
      Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und
      der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) die             4.1   Weitervermittlung zu Teilnehmern/Anschlüssen
      Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes von 1 18 18. Die                   Ist die Auskunftserteilung nach Ziffer 3 abgeschlossen, stellt
      TKV gilt auch dann, wenn sie nachfolgend nicht ausdrücklich              1 18 18 auf Wunsch des Kunden die Verbindung zu dem
      erwähnt wird.                                                            angefragten und gewünschten Anschluss her (sog. Weiter-
1.2   1 18 18 behält es sich vor, die allgemeinen Geschäftsbe-                 vermittlung). Die Weitervermittlung ist zu nationalen und inter-
      dingungen zu ändern. Von Kunden gestaltete abweichende                   nationalen Fest- und Mobilfunkanschlüssen möglich, soweit
      allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht,                  die Zielnetze direkt oder indirekt mit dem Netz der 1 18 18
      wenn 1 18 18 diesen nicht ausdrücklich widerspricht.                     zusammengeschaltet sind. Das Zustandekommen der Verbin-
                                                                               dung ist davon abhängig, dass der gewünschte Zielteilnehmer
1.3   1 18 18 ist eine im Handelsregister von Dortmund eingetra-               erreichbar ist.
      gene GmbH (HRB 19120) und wird durch die Geschäftsführer
      Dr. Bodo Krönfeld und Klaus Freiberg, dienstansässig an der        4.2   Weitervermittlung zu Informationsdiensten
      Adresse der Gesellschaft, vertreten. Zuständige Aufsichts-               1 18 18 erteilt auf Nachfrage neutrale und nichtdiskriminierende
      behörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-           Auskünfte zu bei der 1 18 18 bekannten Informationsdiensten
      kommunikation, Post und Eisenbahnen,Tulpenfeld 4, 53113                  (wie z.B. Wetter, Börsen-, Fahrplanauskunft, Reisediensten,
      Bonn.                                                                    Buchungsservice usw.) und kann den Kunden auf dessen
2     Vertragsschluss                                                          Wunsch zu dem angefragten Dienst weitervermitteln. Für die
                                                                               Erbringung des angefragten Informationsdienstes ist nicht
      Wählt der Kunde die Rufnummer 1 18 18 an und stellt 1 18 18              1 18 18, sondern ausschließlich der Betreiber der angefragten
      die Telefonverbindung her, kommt durch Angebot und                       Informationsdienste verantwortlich, der nicht mit der 1 18 18
      Annahme ein Vertrag zwischen 1 18 18 und dem Kunden über                 identisch ist. Dabei recherchiert 1 18 18 nicht die Richtigkeit
      die Erbringung der Auskunftsleistung zustande. Das Vertrags-             und Vollständigkeit der Quellen und haftet weder für den Inhalt
      verhältnis besteht für die Verbindungsdauer inklusive einer              der Dienste, noch deren Auswahl.
      gewünschten Weitervermittlung und endet danach automa-
      tisch.                                                             5     Leistungsentgelt

3     Auskunfts-Standardleistung                                         5.1   Die Erbringung der Leistungen nach Ziffer 3 und 4 hat der
                                                                               Kunde gemäß der jeweils zum Verbindungszeitpunkt (Ver-
      1 18 18 erteilt telefonische Auskünfte. Die Auskunftserteilung           tragsschluss) gültigen Preisliste an 1 18 18 zu vergüten, soweit
      erfolgt nach dem besten Wissen von 1 18 18 basierend auf                 er deren Inanspruchnahme zu vertreten hat. Der Kunde hat
      den Daten, wie sie 1 18 18 vorliegen und von anderen Netzbe-             auch die unbefugte Nutzung durch Dritte zu vertreten, soweit
      treibern und den Anschlussinhabern mitgeteilt werden. 1 18               er diese in zurechenbarer Weise gefördert oder nicht unter-
      18 kann und darf diese Daten nicht überprüfen und übernimmt              bunden hat.
      deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten. Die Aus-
      künfte können nur dann erteilt werden, wenn die Informatio-        5.2   Die jeweils aktuelle Preisliste wird im Amtsblatt der Bundes-
      nen 1 18 18 zur Verfügung stehen und der jeweilige Anschlus-             netzagentur veröffentlicht und/oder auf andere geeignete
      sinhaber eine Eintragung in öffentliche Kundenverzeichnisse              Weise dem Kunden vor dem Aufbau einer entgeltpflichtigen
      beantragt hat und einer Auskunftserteilung nicht ganz oder               Verbindung bekannt gemacht.
      teilweise widersprochen hat. Alle Auskünfte werden nach der        5.3   1 18 18 kann die Preisliste jeweils aktuell anpassen und wird
      Preisliste abgerechnet, die zum Verbindungszeitpunkt gültig              vor jeder Änderung die neue Preisliste veröffentlichen bzw. in
      ist.                                                                     geeigneter Weise die Preise bekannt machen.
      1 18 18 erbringt unter der Rufnummer 1 18 18 im gesamten           6     Zahlungsbedingungen
      Bundesgebiet folgende Auskünfte in deutscher Sprache,
      soweit die Daten für die konkrete Anfrage verfügbar sind:          6.1   Die 1 18 18 hat das Recht, die angefallenen Entgelte entweder
                                                                               selbst in Rechnung zu stellen und einzuziehen oder dies durch
      – Rufnummern,                                                            den Teilnehmernetzbetreiber des Kunden, etwa die Deutsche
      – Anschriften,                                                           Telekom AG, vornehmen zu lassen.
      – Branchen-, Geschäfts- und Berufsbezeichnungen,                   6.2   Die Rechnungen der 1 18 18 sind mit Zugang der Rechnung
                                                                               fällig. Der Kunde ist gem. § 266 BGB nicht zu Teilleistungen
      – Ortsnetzkennzahlen der Netzbereiche innerhalb Deutsch-                 berechtigt.
        lands,
                                                                         6.3   Die Entgelte werden von der 1 18 18 oder durch den Teilneh-
      – Postleitzahlen für beliebige Straßen innerhalb Deutsch-                mernetzbetreiber grundsätzlich im Einzugsermächtigungsver-
        lands,                                                                 fahren vom Konto des Kunden eingezogen, soweit der Kunde
      – Namen und evtl. Anschriften der Anschlussinhaber, von                  hierzu seine Einwilligung erteilt. Der Kunde erklärt bei der Nut-
        denen lediglich die jeweilige Rufnummer bekannt ist (sog.              zung der Auskunfts-Leistungen, dass eine der Deutschen
        Inverssuche). Diese Auskunft kann nur erteilt werden, wenn             Telekom AG erteilte Einzugsermächtigung auch hinsichtlich
        Rufnummern und Anschriften der jeweiligen Anschluss-                   der Forderungen der 1 18 18 gilt, die somit durch die Deutsche
        inhaber in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerver-               Telekom AG miteingezogen werden können. Der Rechnungs-
        zeichnissen veröffentlicht sind und die Anschlussinhaber               betrag wird in diesem Fall frühestens am 10. Tag nach Rech-
        der Inverssuche nicht widersprochen haben oder die                     nungsdatum vom Konto des Kunden durch die Deutsche
        Anschlussinhaber ausdrücklich eingewilligt haben.                      Telekom AG eingezogen.
      Die Auskunftsanfrage kann auch per SMS erfolgen. In diesem         6.4   Für zurückgegebene Lastschriften hat der Kunde der 1 18 18
      Fall kann 1 18 18 entweder eine SMS mit der Auskunft an den              die angefallenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem



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                                                       Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                   |
                                                                                                                            21 2005
      er die Zurückweisung zu vertreten hat. Andere Zahlungswei-          7.3   Die Haftung der 1 18 18 für zugesicherte Eigenschaften, Per-
      sen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.                  sonenschäden sowie nach den Vorschriften des Produkthaf-
      Falls der Kunde im Ausnahmefall, etwa bei verspäteter Zah-                tungs-gesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen
      lung aufgrund einer zurückgegebenen Lastschrift oder fehlen-              unberührt.
      den Kontodeckung, auf andere Weise zahlt, tritt die Tilgung         7.4   Für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen ihrer
      bei der 1 18 18 nur dann ein, wenn der Kunde in ausreichen-               Telekommunikationsdienstleistungen haftet die 1 18 18 inso-
      der Weise den Verwendungszweck (insbesondere den                          weit nicht, als diese nach Art und Dauer unabwendbar oder für
      Buchungscode der 1 18 18) bei der Zahlung angegeben hat.                  einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des 1 18
      Letzteres gilt sinngemäß für die Leistungen Dritter.                      18-Dienstes erforderlich sind. Ebenso kann die 1 18 18 nicht
6.5   Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen von 1 18 18                     haftbar gemacht werden für die Nichterfüllung vertraglicher
      hat der Kunde innerhalb der in der Rechnung angegebenen                   Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf Ereignisse
      Frist, soweit nichts anderes angegeben 6 Monate ab Rech-                  zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs der
      nungszugang, sowie schriftlich an die in der jeweiligen Rech-             Vertragspartner liegen.
      nung angegebenen Adresse zu richten. Der Kunde wird in den
      einzelnen Rechnungen auf die Einwendungsfrist sowie die             8     Datenschutz
      Adresse zur Erhebung der Einwendungen aufmerksam                    8.1   Die 1 18 18 beachtet die jeweils gültigen datenschutzrechtli-
      gemacht werden. Nach Fristablauf gilt die Rechnung als                    chen Bestimmungen, insbesondere jene des TKG und des
      genehmigt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründe-                 BDSG.
      ten Einwendungen nach Fristablauf bleiben insoweit
                                                                          8.2   Hiernach hat die Datenverarbeitung insbesondere folgenden
      unberührt, als 1 18 18 eine Überprüfung der Einwendungen
                                                                                Inhalt und Umfang: Die 1 18 18 darf personenbezogene Daten
      nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestim-
                                                                                des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die
      mungen möglich ist (siehe Ziffer 8.3).
                                                                                Daten erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis über Tele-
6.6   Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automati-                    kommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhalt-
      schen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn              licher Ausgestaltung mit dem Kunden zu begründen oder zu
      er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab                   ändern (Bestandsdaten). Verbindungsdaten werden erhoben,
      Rechnungszugang zahlt. Kommt der Kunde in Verzug, werden                  verarbeitet und gespeichert, soweit und solange dies zum
      vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Ver-                Herstellen und Aufrechterhalten der Telekommunikationsver-
      zugsschadens entsprechend § 288 Abs. 1 BGB Zinsen in                      bindung und das ordnungsgemäße Ermitteln der Entgelte
      Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäi-               sowie deren Nachweis erforderlich ist. Soweit es für die
      schen Zentralbank oder eines jeweilig entsprechenden Nach-                Begründung und etwaige Änderung des Vertragsverhältnisses
      folgetarifs berechnet. Die Geltendmachung weiterer                        einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung und der
      Ansprüche wegen Zahlungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach                     Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen erfor-
      Verzugseintritt) bleibt der 1 18 18 vorbehalten.                          derlich ist, darf die 1 18 18 oder ein von ihr beauftragter Drit-
6.7   Der Kunde erhält von seinem Teilnehmernetzbetreiber unent-                ter, der seinen Sitz auch im Ausland haben darf, soweit er auf
      geltlich eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech-              die Einhaltung deutscher Datenschutzbestimmungen ver-
      nung, wenn er dies vor dem maßgeblichen Abrechnungszeit-                  pflichtet worden ist, personenbezogene Daten des Kunden
      raum beantragt hat. Der Kunde kann sein Wahlrecht bezüglich               erheben und verarbeiten. Für die Inkassierung der Entgelte
      des Einzelverbindungsnachweises nur einheitlich gegenüber                 können die Dienstleistungen eines Inkassounternehmens
      seinem Teilnehmernetzbetreiber ausüben. Bei einer Weiterver-              genutzt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 3 TKG).
      mittlung kann aus technischen und tariflichen Gründen nur die       8.3   Hinsichtlich der Verarbeitung von Verbindungsdaten zu
      Verbindung zu dem Auskunftsdienst mit der Gesamtverbin-                   Abrechnungszwecken gilt folgendes: Die Verbindungsdaten
      dungsdauer inklusive der Weitervermittlungszeit ausgewiesen               werden im Regelfall maximal innerhalb der gesetzlichen Frist
      werden.                                                                   von 6 Monaten ab Rechnungsstellung vollständig gespeichert,
6.8   Bei Forderungen der 1 18 18 kann der Kunde sein Recht auf                 soweit der Kunde gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber
      Aufrechnung nur dann geltend machen, wenn seine Gegenan-                  keine andere Speicherung verlangt hat. Der Kunde hat die
      sprüche unbestritten oder rechtskräftig sind. Er kann sein                Wahl, dass die Zielnummer vollständig oder unter Kürzung um
      Zurückhaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn Gege-                   die letzten drei Ziffern gespeichert wird oder dass die Verbin-
      nansprüche aus diesem Vertragsverhältnis bestehen. Eine                   dungsdaten mit Versendung der Rechnung an den Kunden
      Abtretung von Ansprüchen gegen die 1 18 18 ist nur nach vor-              vollständig gelöscht werden. Macht der Kunde von seinem
      heriger Zustimmung möglich.                                               Wahlrecht keinen Gebrauch, wird die Zielrufnummer
7     Haftung, Höhere Gewalt                                                    ungekürzt und vollständig gespeichert. Verlangt der Kunde
                                                                                gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber die Kürzung der
7.1   Bei Vermögensschäden für Telekommunikationsdienstleistun-
                                                                                Verbindungsdaten um die letzten drei Ziffern oder gar die
      gen haftet die 1 18 18 für sich und ihre Erfüllungsgehilfen gem.
                                                                                Löschung der Verbindungsdaten mit Rechnungsversand,
      § 7 TKV höchstens bis zu einem Betrag von Euro 12.500 je
                                                                                kann keine entsprechende Überprüfung der Einwendungen
      Schadensfall. Gegenüber der Gesamtheit der Kunden ist die
                                                                                des Kunden gegen die Rechnungshöhe erfolgen. Eine voll-
      Haftung auf zehn Millionen Euro je schadenverursachendes
                                                                                ständige Prüfung der Einzelverbindungen innerhalb der Spei-
      Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren
                                                                                cherfrist ist nur möglich, wenn der keine andere Speicherung
      Kunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die
                                                                                verlangt hat, bspw. eine Kürzung der Verbindungsdaten um
      Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis
                                                                                die letzten drei Ziffern oder gar eine vollständige Löschung
      gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche
                                                                                oder aber bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen vollstän-
      zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfällt,
                                                                                digen Einzelverbindungsnachweis beauftragt hat.
      wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
7.2   Für andere Schäden des Kunden haftet die 1 18 18 für sich           9     Pflichten des Kunden
      und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund,              Die dem Kunden im Rahmen der Auskunftsdienstleistung
      nur, falls die 1 18 18 oder ihre Erfüllungsgehilfen eine wesent-          übermittelten personenbezogenen Daten dienen lediglich zu
      liche Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) schuldhaft in einer         Auskunftszwecken. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die
      den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen oder der                   Auskunftsdaten für die Erstellung von eigenen elektronische
      Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der 1 18 18                 oder gedruckten Teilnehmerverzeichnissen zu nutzen. Der
      oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die             Kunde hat die Bestimmungen des Datenschutzes zu beach-
      schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahr-            ten.
      lässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der 1 18 18 auf solche
                                                                          10    Schlussbestimmungen
      vertragstypischen Schäden begrenzt, die für die 1 18 18 zum
      Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorher-           10.1 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches
      sehbar waren. Dies gilt auch für den Schadensumfang.                     Recht.



                                                                                                                      Bonn, 2. November 2005
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                                                       Amtsblatt der Bundesnetzagentur

     |
21 2005
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –   1763
10.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
     nur nach vorheriger Zustimmung von 1 18 18 auf Dritte über-
     tragen.
10.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unbe-
     rührt.
10.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Dortmund,
     soweit der Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum
     Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde eine
     Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist. Ein etwaiger aus-
     schließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
1 18 18 Auskunft GmbH


Preisliste für den Auskunftsdienst der 1 18 18 Auskunft GmbH
Gemäß den AGB „Allgemeine Geschäftsbedingungen der 1 18 18
Auskunft GmbH für die Erbringung von Auskunftsdiensten“ wird fol-
gende Preisliste veröffentlicht:

1   Tarifierungsgrundsätze
Die Abrechnung erfolgt jeweils verbindungszeitabhängig und minu-
tengenau, sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist (z.B.
Setup-Entgelt).
Dies gilt ebenfalls für eventuelle für eine Weitervermittlung anfal-
lende Entgelte. Diese werden unter der genutzten Auskunftsrufnum-
mer abgerechnet, da dies die Ausgangsverbindung darstellt.

2   Tarife
Die folgenden Preise gelten bei Verbindungen aus dem Festnetz der
Deutschen Telekom AG. Die Preise für Anrufe aus den Mobilfun-
knetzen und den Festnetzen alternativer Anbieter sind bei den
jeweiligen Anbietern zu erfahren.
In den Preisen (Euro) ist die gesetzliche USt von 16 % enthalten. Bei
einer Änderung des Umsatzsteuersatzes werden die Preise ent-
sprechend angepasst.


Auskunft Inland
Auskunftspreis je angefangene 60 Sekunden                       1,20


Weitervermittlung Inland
Festnetz
Eventpreis für nationale Ziele inkl. 5 Minuten                  0,49
Zusätzlich je weitere angefangene 60 Sekunden                  0,049
nach der 5. Minute

Mobilfunk
Je angefangene 60 Sekunden                                      0,49

Service 0180 national
Eventgebühr inkl. 2 Minuten Gesprächszeit                       0,49
Je weitere angefangene 60 Sekunden                              0,49

Freephone 0130, 0800
Eventgebühr inkl. 5 Minuten Gesprächszeit                       0,49
Je weitere angefangene 60 Sekunden                             0,049

Persönliche Rufnummern 0700
Je angefangene 60 Sekunden                                      0,49

Televotum 0137, 0138
Je angefangene 60 Sekunden                                      0,49
Service 01888
Je angefangene 60 Sekunden                                      0,49
Premium Rate 0190, 0900                              nicht erreichbar

SMS-Auskunft Inland                                             0,69




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                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1764
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –               21 2005 |
Mitteilung Nr. 269/2005



     Allgemeine Geschäftsbedingungen
     Auskunftsdienst.                                                               !"§==Com===
     1     Gegenstand der Bedingungen                                   2.3   Auslandsauskunft in deutscher Sprache
           Die nachfolgenden Bedingungen regeln in Verbindung mit             a) Die T-Com erteilt Auskünfte über Anschlüsse im Aus-
           der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung die In-                 land zu
           anspruchnahme des Auskunftsdienstes der Deutschen                     – Rufnummern,
           Telekom AG, T-Com (im Folgenden T-Com genannt).                       – Anschriften,
                                                                                 – Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen,
     2     Standardleistung                                                      – Telefaxnutzung von Anschlüssen,
           Die T-Com erteilt jeweils nach Vereinbarung im Rahmen                 – Namen und ggf. Anschriften der Anschlussinhaber,
           der bestehenden technischen und betrieblichen Möglich-                   von denen nur die jeweilige Rufnummer bekannt ist
           keiten telefonische Auskünfte bei Anruf des Kunden, die                  (Inverssuche), soweit die Daten der T-Com zur Ver-
           nach der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste abge-                 fügung stehen.
           rechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Daten der              b) Die T-Com erteilt Auskünfte über Verkehrsausschei-
           T-Com zur Verfügung stehen und der jeweilige Anschluss-               dungsziffern und Landeskennzahlen für Verbindungen
           inhaber diese für die Telefonauskunft freigegeben hat.                in das Ausland.
     2.1   Inlandsauskunft in deutscher, englischer oder türkischer
           Sprache                                                      3     Zusätzliche Leistungen
           a) Die T-Com erteilt Auskünfte zu                                  Die T-Com erbringt jeweils nach Vereinbarung im Rahmen
              – Rufnummern,                                                   der bestehenden technischen und betrieblichen Möglich-
              – Anschriften,                                                  keiten gegen gesondertes Entgelt, das sich nach der bei
              – Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen,                Auftragserteilung gültigen Preisliste richtet, insbesondere
              – Telefaxnutzung von Anschlüssen,                               folgende zusätzliche Leistungen:
              – Namen und ggf. Anschriften der Anschlussinhaber,        3.1   Weitervermittlung
                 von denen nur die jeweilige Rufnummer bekannt ist            Nach der Auskunftserteilung gemäß Punkt 2 stellt die
                 (Inverssuche). Diese Auskunft wird nur erteilt, wenn         T-Com die Verbindung zu dem gewünschten Anschluss
                 die Rufnummern und die Anschriften der jeweiligen            her (Weitervermittlung). Der Anrufer kann bestimmte Leis-
                 Anschlussinhaber in elektronischen oder gedruckten           tungsmerkmale des Telefonanschlusses oder ISDN An-
                 Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht sind und die         schlusses (z. B. Rückruf bei Besetzt) nicht nutzen.
                 Anschlussinhaber der Inverssuche nicht widerspro-      3.2   Informationsdienste
                 chen haben.                                                  Im Anschluss an das Auskunftsgespräch in deutscher
           b) Die T-Com erteilt Auskünfte über Postleitzahlen für be-         Sprache gemäß Punkt 2.1 stellt die T-Com eine Verbin-
              liebige Straßen im Bundesgebiet.                                dung zu eigenen Informationsdiensten oder solchen von
     2.2   Inlandsauskunft in deutscher Sprache mittels Sprachdia-            Kooperationspartnern her.
           logsystem
           Die T-Com erteilt über ein automatisches Sprachdialog-       4     Sonstige Bedingungen
           system Auskünfte zu                                          4.1   Nutzt der Kunde die vertraglich vereinbarten Leistungen
           – Rufnummern,                                                      seinerseits als Anbieter von Telekommunikationsdienst-
           – Namen und ggf. Anschriften der Anschlussinhaber, von             leistungen für die Öffentlichkeit, so gelten ergänzend die
              denen nur die jeweilige Rufnummer bekannt ist (Invers-          ”Zusätzlichen     Bedingungen        für   Anbieter   von
              suche). Diese Auskunft wird nur erteilt, wenn die Ruf-          Telekommunikationsdienstleistungen            für      die
              nummern und die Anschriften der jeweiligen Anschluss-           Öffentlichkeit”.
              inhaber in elektronischen oder gedruckten Teilnehmer-     4.2   Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Ver-
              verzeichnissen veröffentlicht sind und die Anschluss-           trag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der
              nhaber der Inverssuche nicht widersprochen haben.               T-Com auf einen Dritten übertragen.
                                                                        4.3   Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben un-
                                                                              berührt.
                                                                        4.4   Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deut-
                                                                              sches Recht.




     T-Com, Stand: 02.11.2005




                                                                                                                         Bonn, 2. November 2005
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