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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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21 2005
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1743
Mitteilungen Aktenzeichen Adresse
BK4d-05-025 /R COLT Telecom GmbH
Herriotstraße 4
60528 Frankfurt am Main
Telekommunikation BK4d-05-026 /R DATEL Daten-
und Telekommunikations- GmbH Dessau
Willy-Lohmann-Straße 6a
Teil A 06844 Dessau
Mitteilungen der Bundesnetzagentur BK4d-05-027 /R DOKOM Gesellschaft
für Telekommunikation mbH
Stockholmer Allee 24
44269 Dortmund
Mitteilung Nr. 266/2005
BK4d-05-028 /R envia.tel GmbH
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5; Thiemstraße 136
Veröffentlichung eines Entwurfs einer Regulierungsverfügung 03048 Cottbus
im Bereich der Anrufzustellung in einzelne Netze alternativer BK4d-05-029 /R EWE TEL GmbH
Teilnehmernetzbetreiber (Märkte im Sinne von Nr. 9 der Emp- Cloppenburger Straße 310
fehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante 26133 Oldenburg
Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunika-
tionssektors). BK4d-05-030 /R freenet Cityline GmbH
Hamburger Chaussee 2-4
Nachfolgend wird gemäß § 13 Abs. 1 , 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG der 24114 Kiel
Entwurf einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG für den
Bereich der Märkte im Sinne von Nr. 9 der Kommissions-Empfeh- BK4d-05-031 /R GöTel GmbH
lung (Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an Weender Landstr. 59
festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung) ver- 37075 Göttingen
öffentlicht. Adressat der beabsichtigten Regulierungsverfügungen BK4d-05-032 /R HanseNet Telekommunikation GmbH
sind insgesamt 52 alternative Teilnehmernetzbetreiber. Die Regulie- Überseering 33a
rungsverfügung soll dabei gegenüber jedem der in der in der nach- 22297 Hamburg
folgenden Liste genannten alternativen Teilnehmernetzbetreiber als
BK4d-05-033 /R HEAG MediaNet GmbH
Einzelbeschluss ergehen. Von einem gesonderten Abdruck der 52,
Dornheimer Weg 24
inhaltlich identischen Beschlusskonzepte gegenüber den aufgeführ-
64293 Darmstadt
ten Teilnehmernetzbetreiber wird aus verfahrensökonomischen
Gründen abgesehen. BK4d-05-034 /R HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG
Caldenhofer Weg 192
Liste der Betroffenen:
59063 Hamm
Aktenzeichen Adresse BK4d-05-035 /R HL komm Telekommunikations GmbH
Nonnenmühlgasse 1
BK4d-05-016 /R accom Gesellschaft für Telekommunikations
04107 Leipzig
netze u. -dienstleistungen mbH & Co. KG
Grüner Weg 100 BK4d-05-036 /R htp - Hannovers Telefon Partner GmbH
52070 Aachen Mailänder Straße 2
30539 Hannover
BK4d-05-017 /R Arcor AG & Co.
Alfred-Herrhausen-Allee 1 BK4d-05-037 /R IN-telegence GmbH & Co. KG
65760 Eschborn Oskar-Jäger-Straße 125
50825 Köln
BK4d-05-018 /R AugustaKom Telekommunikation
GmbH & Co. KG BK4d-05-038 /R ISH GmbH & Co. KG
Curt-Frenzel-Straße 4 Gustav-Heinemann-Ufer 54
86167 Augsburg 50968 Köln
BK4d-05-019 /R BITel Gesellschaft BK4d-05-039 /R ISIS Multimedia Net GmbH & Co. KG
für kommunale Telekommunikation mbH Kaistraße 6
Berliner Straße 260 40221 Düsseldorf
33330 Gütersloh BK4d-05-040 /R jetz! Kommunikation GmbH & Co. KG
BK4d-05-020 /R BreisNet Telekommunikations- Göschwitzer Straße 22
und Carrier-Dienste GmbH 07745 Jena
Sundgauallee 25 BK4d-05-041 /R Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
79114 Freiburg Im Breitspiel 2-4
BK4d-05-021 /R BT (Germany) GmbH & Co. oHG 69126 Heidelberg
Barthstraße 22 BK4d-05-042 /R KielNET GmbH
80339 München Knooper Weg 75
BK4d-05-022 /R ChemTel Telekommunikations GmbH 24116 Kiel
Chemnitz BK4d-05-043 /R LeuCom
Augustusburger Straße 1 Telekommunikationsgesellschaft mbH
09111 Chemnitz Am Haupttor, Bau 4310
BK4d-05-023 /R Citykom Münster GmbH 06237 Leuna
Telekommunikationsservice BK4d-05-044 /R M"net Telekommunikations GmbH
Rösnerstraße 8 Müllerstraße 7
48155 Münster 80469 München
BK4d-05-024 /R CNE Gesellschaft für Telekommunikation mbH BK4d-05-045 /R MCI WorldCom Deutschland GmbH
Am Alfredusbad 8 Solmsstraße 73
45133 Essen 60486 Frankfurt am Main
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Aktenzeichen Adresse Aktenzeichen Adresse
BK4d-05-046 /R MDCC Magdeburg-City-Com GmbH BK4d-05-066 /R wilhelm.tel GmbH
Weitlingstraße 22 Heidbergstraße 101-111
39104 Magdeburg 22846 Norderstedt
BK4d-05-047 /R meocom Telekommunikation GmbH BK4d-05-067 /R WOBCOM GmbH
Am Alfredusbad 8 Heßlinger Straße 1-5
45133 Essen 38440 Wolfsburg
BK4d-05-048 /R NetCologne Gesellschaft
für Telekommunikation mbH Zu dem Entwurf kann innerhalb eines Monats nach Erscheinen die-
Maarweg 163 ses Amtsblattes Stellung genommen werden (Fristende 2.12.2005).
50825 Köln Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK4d-05-
BK4d-05-049 /R Netcom Kassel Gesellschaft 016 (bis 067) /R auf dem Postweg oder in elektronischer Form –
für Telekommunikation mbH jeweils in deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur,
Königstor 3-13 Beschlusskammer 4, Postfach 8001, 53105 Bonn, oder an folgende
34117 Kassel E-Mail-Adresse:
BK4d-05-050 /R osnatel GmbH bk4-regulierungsverfuegung@bnetza.de
Luisenstraße 16 Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berück-
49074 Osnabrück sichtigt werden.
BK4d-05-051 /R PfalzKom Gesellschaft Eine öffentliche mündliche Anhörung zu dem Entwurf findet statt am
für Telekommunikation mbH 16.11.2005, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur,
Kurfürstenstraße 29 Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10. Interessierte Parteien wer-
67061 Ludwigshafen den um Anmeldung zu diesem Termin bis zum 14.11.2005, 12.00
BK4d-05-052 /R QSC AG Uhr, gebeten. Die Anmeldungen sind zu richten an die o.a. Maila-
Mathias-Brüggen-Straße 55 dresse oder an die Telefax-Nr. 02 28/14 64 64.
50829 Köln Hinweis:
BK4d-05-053 /R SDTelecom Telekommunikations GmbH Der aktuelle Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse im
Heinersdorfer Damm 55 – 57 Bereich der Anrufzustellung in einzelne Netze alternativer Teilneh-
16303 Schwedt/Oder mernetzbetreiber im öffentlichen Festtelefonnetz, auf den im Ent-
BK4d-05-054 /R TeleBeL Gesellschaft für Telekommunikation wurf der Regulierungsverfügung als „Anlage“ Bezug genommen
Bergisches Land mbH war, wurde am 29.8.2005 der EU-Kommission und den nationalen
Johannisberg 7 Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung
42103 Wuppertal gestellt. Mit Schreiben vom 28. 9. 2005 hat die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften der Bundesnetzagentur mitgeteilt,
BK4d-05-055 /R telelev Telekommunikation GmbH
dass sie von einer Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmen-
Johannisberg 7
richtlinie zu dem überarbeiteten Entwurf einer Marktdefinition und
42103 Wuppertal
-analyse absieht.
BK4d-05-056 /R Téleos GmbH & Co. KG
Elsbach Haus Weil sich die hiermit eingeleitete Konsultation lediglich auf die aufer-
Goebenstr. 3-7 legten Verpflichtungen und nicht die Marktdefinition und Markt-
32052 Herford analyse bezieht, wurde vom Abdruck des konsolidierten Entwurfes
zur Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich der Anrufzustel-
BK4d-05-057 /R tnp telenet Potsdam lung in einzelne Netze alternativer Teilnehmernetzbetreiber im
Kommunikationsgesellschaft mbH öffentlichen Festtelefonnetz abgesehen.
Graf-von-Schwerin-Straße 1
14469 Potsdam BK4d-05-016 (bis 067)/R
BK4d-05-058 /R TROPOLYS Service GmbH
Am Alfredusbad 8
D-45133 Essen
BK4d-05-059 /R Ventelo Deutschland GmbH
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln
BK4d-05-060 /R Versatel Berlin GmbH
Aroser Allee 72
13407 Berlin
BK4d-05-061 /R Versatel Germany GmbH
Hans-Stießberger-Sraße 2 b
85540 München
BK4d-05-062 /R Versatel Nord-Deutschland GmbH
Nordstraße 2
24937 Flensburg
BK4d-05-063 /R Versatel Süd-Deutschland GmbH
Kriegsbergstraße 11
70174 Stuttgart
BK4d-05-064 /R Versatel West-Deutschland GmbH & Co. KG
Unterste-Wilms-Straße 29
44143 Dortmund
BK4d-05-065 /R VSE NET GmbH
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
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Konsultationsentwurf
Beschlusskammer 4
BK 4d-05-16 (bis 067)/R
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf den Märkten im Sinne von Nr. 9 der
Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte
des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht
kommen (Empfehlung 2003/311/EG) (ABl. EU Nr. L 114 S. 45)
gegen:
Betroffene,
– Verfahrensbevollmächtigte : (ggf. eintragen) –
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen (BNetzA), Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Dipl.-Ing Jarl-Georg Knobloch,
den Beisitzer Ernst Ferdinand Wilmsmann und
den Beisitzer Matthias Wieners
nach der von der Präsidentenkammer der BNetzA beschlossenen Festlegung:
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Auf dem netzweiten Markt für Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der
Betroffenen an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung verfügt
die Betroffene im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht.
I.
folgende
Regulierungsverfügung
beschlossen:
1. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen
1.1. die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu gewähren,
1.2. über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen für die Anrufzustellung in
ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der lokalen
Anrufweiterleitung zu erbringen,
1.3. zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1. und 1.2. Kollokation sowie im
Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu
diesen Einrichtungen zu gewähren.
2. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang
gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen.
3. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Informationen zu technischen Spezifikationen,
Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden
Entgelte, welche die zum Zugang berechtigten Unternehmen für die Inanspruchnahme der
vorgenannten Zugangsleistungen benötigen, zu veröffentlichen. Die Angaben zu den
Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen nicht veröffentlicht werden, sie
müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen zugänglich gemacht werden.
4. Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation gemäß Ziffer 1.
unterliegen der nachträglichen Regulierung nach §§ 30 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 bis 4 TKG.
II.
Sachverhalt
Die Betroffene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz im
Teilnehmeranschlussbereich und bietet unmittelbar mit ihr zusammengeschalteten
Netzbetreibern Terminierungsleistungen in ihrem Netz an. Die Zusammenschaltungsregelung
enthält neben den allgemeinen Vertragsbedingungen insbesondere die technischen und
betrieblichen Regelungen über die Zusammenschaltung und weitere zusätzliche Leistungen
sowie die Entgelte, die die Wettbewerber für die Zusammenschaltung und die entsprechend
über die Zusammenschaltung nutzbaren Dienste an die Betroffene zu entrichten haben. Im
Rahmen der Zusammenschaltung ist die Betroffene auch verpflichtet, die Leistung
Anrufzustellung im eigenen Netz zu erbringen.
Mit Schreiben vom 02.09.2005 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass sie
nach dem Ergebnis des im Rahmen der Marktanalyse für den Bereich Anrufzustellung in
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einzelnen Festnetzen durchgeführten nationalen Konsultationsverfahrens über beträchtliche
Marktmacht verfügt und angekündigt, dass die Beschlusskammer beabsichtigt, ihr
Verpflichtungen nach den §§ 13, 19, 20, 21, 30 Abs. 1 S. 2 TKG aufzuerlegen.
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 21/2005 vom 02.11.2005 als
Mitteilung Nr. (einfügen)/2005 und auf den Internetseiten der RegTP veröffentlicht worden.
Zugleich ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von
einem Monat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.
(Zusammenfassung der Stellungnahmen einzufügen)
Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens ist im Amtsblatt Nr. (einzufügen)/2005 vom (Datum
einzufügen) als Mitteilung Nr. (einzufügen)/2005 veröffentlicht worden.
Unter dem (Datum einzufügen) hat die RegTP den Entwurf der Regulierungsverfügung der
EU-Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und diese davon unterrichtet.
Mit Schreiben vom (Datum einzufügen) hat die EU-Kommission sich wie folgt zum
Entscheidungsentwurf geäußert:
(Stellungnahme der EU-Kom und ggf. Stellungnahmen anderer Regulierungsbehörden
einzufügen)
Der Betroffenen sowie den interessierten Parteien ist in der am (Datum einzufügen)
durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
Dem Bundeskartellamt ist unter dem (Datum einzufügen) Gelegenheit gegeben worden, sich
zum Entscheidungsentwurf zu äußern.
(Rückäußerung BKartA einfügen)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Gründe
1. Auferlegung von Verpflichtungen
Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen in Ziffer I. 1.-4. des Tenors auferlegten
Maßnahmen sind:
· § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 TKG soweit sie in Ziffer
1.1 zur Zusammenschaltung und 1.2 zur Erbringung von Verbindungsleistungen verpflichtet
worden ist,
· § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG soweit sie in Ziffer 1.3 dazu
verpflichtet worden ist, zum Zwecke der Zusammenschaltung Kollokation und im Rahmen
dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu
gewähren,
· § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG soweit sie in Ziffer 2. dazu verpflichtet worden
ist, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. auf objektiven Maßstäben beruhen,
nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chan-
cengleichheit und Billigkeit genügen müssen,
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· § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 2 TKG soweit gemäß Ziffer 3. die Entgelte
für die Zusammenschaltung und Verbindungsleistung sowie die Gewährung von Kollokation
der Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterliegen.
2. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2. Teil des
Telekommunikationsgesetzes
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtungen
gemäß §§ 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 19, 20, 21 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 2 und 4 sowie §
30 TKG ergibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
Danach entscheidet die Regulierungsbehörde im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgten die
Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer (s.u. II.3).
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
eingehalten worden:
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen Konsultationsver-
fahrens sind jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1 , 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG im Amtsblatt und
auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht worden. [steht noch aus]
Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung vor Erlass gemäß
§ 132 Abs. 4 TKG behördenintern abgestimmt worden. Dem Bundeskartellamt ist Gelegenheit
gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG). [steht
noch aus)
Der Entwurf der Regulierungsverfügung ist der EU-Kommission und gleichzeitig den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1,
12 Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden, weil die beabsichtigten Maßnahmen Aus-
wirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. [steht noch aus]
3. Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen
Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10ff. TKG durchgeführten Marktdefinition
und Marktanalyse ist der Vorleistungsmarkt „Anrufzustellung (Terminierung) in das öffentliche
Telefonnetz der Betroffenen an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung“,
regulierungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene über eine
beträchtliche Marktmacht.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus den als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG
von der Präsidentenkammer getroffenen Festlegung, die wegen § 13 Abs. 3 TKG Inhalt dieser
Regulierungsverfügung ist und auf die daher Bezug genommen wird.
Am 15.02.2005 hat die BNetzA (damals noch RegTP) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs.
3 und § 11 Abs. 3 TKG der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten den Definitions- und Analyseentwurf notifiziert.
Nachdem die Kommission mit Entscheidung K (2005) 1442 endg. vom 17.05.2005 nach Art. 7
Abs. 4 lit. b) Richtlinie 2002/21/EG die BNetzA (damals noch RegTP) aufgefordert hat, den
notifizierten Entwurf zurückzuziehen, weil die notifizierte Fassung nicht den eindeutigen Schluss
zulasse, dass der die alternativen Teilnehmernetzbetreiber betreffende Maßnahmeentwurf mit
dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, hat die Präsidentenkammer die Festlegung im Rahmen
der Konsolidierung der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse zum Markt Nr. 9 der
Empfehlung 2003/311/EG in Bezug zu den hier relevanten Terminierungsmärkten alternativer
Teilnehmernetzbetreiber im Einklang mit der Entscheidung der Kommission vom 17.05.2005
abgeändert. Der überarbeitete Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich der
Anrufzustellung in einzelne Netze alternativer Teilnehmernetzbetreiber im öffentlichen Festtelefonnetz
wurde am 29.08.2005 der EU-Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 28. 09. 2005 hat die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften der BNetzA mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3
der Rahmen-RL zu dem überarbeiteten Entwurf einer Marktdefinition und -analyse absieht.
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4. Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen
In pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Beschlusskammer der
Betroffenen auf dem Markt Anrufzustellung im Netz der Betroffenen die tenorierten
Verpflichtungen auferlegt.
4.1. Zusammenschaltungspflicht, § 21 TKG
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG soll die BNetzA Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze,
die über beträchtliche Marktmarkt verfügen, die Verpflichtung auferlegen, die Zusammenschal-
tung zu ermöglichen.
Bestimmt – wie vorliegend – eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei einer Ermes-
sensentscheidung in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet dies grundsätzlich eine strikte
Bindung für den Regelfall. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde
jedoch von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Der
Bindungsumfang ist aber auch bei Soll-Vorschriften letztlich von der Auslegung der jeweiligen
Einzelbestimmung abhängig (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 40 Rdnr.
40 m.w.N.).
Sinn und Zweck der Regelung des § 21 TKG ist es, Wettbewerbern im Wege des Zugangs eine
Mitnutzung der aufgebauten Infrastruktur eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu
verschaffen.
Dabei hat der TKG Gesetzgeber die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Zugangsformen als
so essentiell betrachtet, dass ihre Auferlegung in der Regel geeignet, erforderlich und
angemessen ist, um den Zweck der Vorschrift zu erreichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in
dieser Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 TKG vorgegeben, dass die in jenem
Absatz genannten Richtungsvorgaben nach Satz 1 (Wahrung der Nutzerinteressen oder
Förderung von nachhaltigem Wettbewerb) , die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sowie
die Abwägungskriterien in den Ziffern 1 bis 7 jenes Absatzes auch bei der Auferlegung von
„Soll-Zugängen“ nicht außer Acht bleiben dürfen. Dass diese Gesichtspunkte auch bei der
Auferlegung einer Verpflichtung, Zusammenschaltung zu ermöglichen, mit zu berücksichtigen
sind, ergibt sich auch aus Artikel 12 der Zugangs-RL, der durch § 21 TKG in nationales Recht
umgesetzt worden ist. Denn bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 12 Abs. 1
Zugangs-RL, mithin auch bei der Verpflichtung nach lit i), nämlich „die Verpflichtung zur
Zusammenschaltung von Netzen“, ist nach Artikel 12 Abs. 2 Zugangs-RL den dort aufgeführten
Faktoren, die mit Ausnahme von Nr. 7 den in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Kriterien
entsprechen, Rechnung zu tragen.
Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Nr. 34 TKG die physische und logische Verbindung zweier
Telekommunikationsnetze . Die Zusammenschaltung dient der Kommunikation von Nutzern, sie
erhält ihren Sinn also durch die darüber abgewickelten Verbindungsleistungen. Die Zusammen-
schaltungspflicht ist deshalb immer dann – und nur dann – aufzuerlegen, wenn damit auch die
Pflicht zur Gewährung des Zugangs durch Verbindungsleistungen verbunden wird.
Die Pflicht der Betroffenen war auf die Ermöglichung der Zusammenschaltung öffentlicher Te-
lefonnetze mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu begrenzen. Denn die festgestellte Marktmacht
der Betroffenen bezieht sich auf die Nutzung öffentlicher Telefonnetze. Ein öffentliches
Telefonnetz kann sowohl leitungsvermittelnd als auch paketvermittelnd betrieben werden,
soweit es die Anforderungen des § 3 Nr. 16 TKG erfüllt. Eine Zusammenschaltung mit
sonstigen Telekommunikationsnetzen ist für die Bekämpfung des in Ziffer III. der Anlage
festgestellten Marktversagens nicht erforderlich.
4.2 Terminierung
Der Betroffenen war die Pflicht aufzuerlegen, ihren Zusammenschaltungspartnern Zugang
durch die Terminierung in ihrem Telefonnetz zu gewähren.
a. Ein Absehen von der Auferlegung der Verpflichtung würde den Interessen der Endnutzer
zuwiderlaufen, § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 TKG
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Die im Gesetz verwendete Formulierung, nach der eine Verpflichtung auferlegt werden kann,
wenn andernfalls „die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
Endkundenmarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwider
laufen würde“ ist missverständlich. Aufgrund der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf
Art. 12 der Zugangs-RL wird deutlich, dass es im Rahmen des Merkmales nach 21 Abs. 1 S. 1
Alt. 2 TKG nicht darauf ankommen soll, ob die Entwicklung eines nachhaltig
wettbewerbsorientierten Marktes den Interessen der Nutzer zuwider laufen würde. Tatsächlich
greift der Terminus „diese Entwicklung“ im Rahmen der 2. Alternative daher nicht die
vorgenannte „Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes“ auf, sondern
bezieht sich auf die Entwicklung, die zu erwarten wäre, wenn von der Auferlegung einer
Zugangsverpflichtung abgesehen würde, d.h. es ist zu untersuchen, ob ein Verzicht auf die
Auferlegung der Zugangsverpflichtung den Interessen der Endnutzer zuwider laufen würde.
Die Verpflichtung zur Terminierung im Netz der Betroffenen stellt die Erreichbarkeit der
Teilnehmer im Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber sicher. Damit wird die
Kommunikation zwischen den Endnutzern ermöglicht bzw. verbessert. Die Möglichkeit jeden
Teilnehmer im öffentlichen Telefonnetz erreichen zu können als auch die Erreichbarkeit aus
allen öffentlichen Telefonnetzen ist ein Hauptinteresse der Nutzer des öffentlichen
Telefonnetzes.
Die Gewährleistung einer netzübergreifenden Erreichbarkeit bedeutet nicht, dass alle Netze
direkt miteinander verbunden sein müssen; allerdings muss sichergestellt sein, dass
Teilnehmernetzbetreiber, wie die Betroffene, auf Nachfrage die Terminierung gewähren. Zwar
würde etwa im Falle der Anrufzustellung zwischen alternativen Netzbetreibern der Transit über
das Netz der Deutschen Telekom AG grundsätzlich genügen, um auch die Teilnehmer an
Netzen zu erreichen, die nicht unmittelbar miteinander zusammengeschaltet sind. Damit bliebe
allerdings die Anrufzustellung zu alternativen Teilnehmernetzbetreibern auf Dauer von der
Leistung der Deutschen Telekom AG abhängig, wodurch die ehedem dominante Stellung des
etablierten Betreibers für die Zukunft zementiert würde. Entscheidend ist darüber hinaus, dass
es einzelnen Netzbetreibern nicht verwehrt werden darf, dann eine unmittelbare
Zusammenschaltung zu realisieren, sofern aus deren Sicht die unmittelbare
Zusammenschaltung etwa auf Grund des Ausmaßes des bidirektionalen Verkehrs bedeutet,
dass Effizienzsteigerungen gegenüber einem Transit über das Netz der Deutschen Telekom AG
möglich sind. Kostenreduzierungen auf Vorleistungsebene dürften zugleich mittelbar den
Endkunden zu gute kommen.
Die Auferlegung der Zusammenschaltungspflicht nach § 21 TKG setzt im Übrigen nicht voraus,
dass die Betroffene bereits zuvor den Zugang konkret verweigert bzw. unzumutbar erschwert
hat. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt gerade den Erlass
von abstrakten Vorabverpflichtungen. Entscheidend für die Frage der Auferlegung und Auswahl
der einzelnen Vorabverpflichtungen sind die Ergebnisse der Marktuntersuchung.
b. Die Verpflichtung ist gerechtfertigt und steht in einem angemessen Verhältnis zu den
Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.
Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem ange-
messenen Verhältnis zu den in § 2 Abs. 2 TKG beschriebenen, vorliegend in Betracht
kommenden Regulierungszielen der Wahrung der Nutzer, insbesondere der
Verbraucherinteressen (Nr.1); das Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im
Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und
Dienste, auch in der Fläche (Nr.2) sowie der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen
und Unterstützung von Innovationen (Nr. 3), sind insbesondere die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis
7 TKG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Die Kriterien entstammen – wie bereits erwähnt – weitgehend Art. 12 Abs. 2 Zugangs-RL. Sie
konkretisieren den in Erwägungsgrund 19 der Zugangs-RL enthaltenen Gedanken, nach dem
das Recht des Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums mit den
Rechten anderer Diensteanbieter auf Zugang abzuwägen ist.
Bonn, 2. November 2005
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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21 2005
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
Installation konkurrierender Einrichtungen ( § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist in der Begründung
zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert (vgl. BT-Drucks. 755/03, 88). Danach soll bei
diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung alternativer Ange-
bote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder einer Eigenfertigung das beabsichtigte
Diensteangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Verzögerungen
durch die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nutzung
alternativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des
beabsichtigten Diensteangebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme
einer alternativen Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte.
Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung angemessen. Alternative Angebote sind
aufgrund des marktimmanenten Monopols der Betroffenen nicht vorhanden.
- Verfügbare Kapazität
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht. Der Gesetzgeber hat in
der Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein Kapazitätsausbau grund-
sätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass die aufer-
legte Zugangsverpflichtung ins Leere läuft.
Zu beachten ist aber, dass Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauver-
pflichtung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetz-
gebers sollen die Nachfrager daher diese Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
Die Betroffene wird verpflichtet, auf ihrer untersten Zusammenschaltungsebene Verbindungen
zu terminieren. Die Beschlusskammer geht davon aus, dass durch eine Steigerung der
Kundenzahl auch eine Steigerung der Terminierungsnachfrage ausgelöst wird. Soweit die
vorhandene Kapazität für die Abwicklung dieses Verkehrs nicht hinreichend ist, steht die
begrenzte (aktuelle) Kapazität der Verpflichtung nicht entgegen. Denn die erhöhte Nachfrage ist
selbst gewählt und müsste schon im Interesse der eigenen Anschlusskunden bei der Planung
berücksichtigt werden. Ein Ausbau ist daher im Interesse der angeschlossenen Endkunden
gerade gewünscht und erforderlich.
- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein-
richtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken zu berücksichtigen. Die BNetzA muss bei
ihrer Beurteilung prüfen, ob und in welchem Zeitraum sich die zu tätigenden Investitionen amor-
tisieren werden.
Die Zugangspflichten gefährden auch nicht die Anfangsinvestition der Betroffenen. Denn die
Betroffene muss die Zusammenschaltung und Terminierungsleistung nicht unentgeltlich
gewähren, sondern erhält hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte.
Es handelt sich bei den betreffenden Zusammenschaltungs- und Terminierungsleistungen nicht
um Dienste, die mit einem besonders erhöhten Investitionsrisiko verbunden wären, bei welchen
es unter Umständen gerechtfertigt sein könnte, dass für die Anfangszeit - trotz marktmächtiger
Stellung - die Verweigerung des Zuganges zulässig sein kann (vgl. die Ausführungen der
Kommission unter Erwägungsgrund Nr. 19 zur Zugangs-RL unter Verweis auf die Mitteilung
über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im
Telekommunikationssektor; ABl. EG Nr. C 265, v. 22. 8. 1998, S. 2.). Die auferlegten Pflichten
betreffen Vorleistungsprodukte für Telefondienste, d.h. Leistungen, für die kein besonders
gesteigerter Investitionsschutz wie etwa innovative Dienste geltend gemacht werden kann. Die
Terminierungsleistung ist Voraussetzung für ein den Interessen des Anschlusskunden
entsprechendes Angebot. Es handelt sich daher nicht um ein spezifisches Investitionsrisiko der
Terminierung sondern um einen Teil des dem Leistungsgegenstand „Anschluss“
innewohnenden Produktrisikos.
Bonn, 2. November 2005
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1752
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- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG) zu beachten.
Die Verpflichtung zur Terminierung dient der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs. Sie er-
möglicht Wettbewerbern die Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffenen. Für die
erfolgreiche Teilnahme auf dem Markt für Teilnehmeranschlüsse oder Inlandsverbindungen ist
es erforderlich, seinen Kunden eine möglichst weitgehende Erreichbarkeit anderer Teilnehmer
zu gewährleisten. Die Terminierungsleistung ist deshalb essentiell für jede Form des dienste-
und infrastrukturbasierten Wettbewerbs.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TKG) werden
durch die Terminierungsverpflichtung nicht berührt.
- Europaweite Dienste
Die Verpflichtung, Zugang durch Zuführungsleistungen zu gewähren, ermöglicht auch die
Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte
Verpflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
Die in § 16 TKG normierte Pflicht, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, bietet Gewähr für die
Aufnahme von Zusammenschaltungsverhandlungen. Auf die Ausgestaltung der
Verhandlungsführung und den Inhalt des vorzulegenden Angebotes hat die gesetzliche
Verpflichtung nach § 16 TKG keinen Einfluss. Ohne den Druck, dass die streitig verbliebenen
Bedingungen im Falle des Scheiterns auf privatrechtlicher Ebene schließlich von Seiten der
Behörde rechtsverbindlich festgelegt werden können, könnte die Betroffene ihre unangreifbare
Stellung auf dem Vorleistungsmarkt dazu ausnutzen, die Zusammenschaltung zu verhindern.
Um die Zusammenschaltung von Netzen unabhängig von Behinderungsstrategien, die in dem
festgestellten Marktversagen begründet sind, gewährleisten zu können, bedarf es daher einer
Grundlage, im Falle des Scheiterns privatautonomer Verhandlungen die Zusammenschaltung in
einem absehbarem Zeitraum umfassend, d.h. insbesondere auch deren technischen,
betrieblichen und ökonomischen Bedingungen, im Anordnungswege nach § 25 TKG festlegen
zu lassen.
Zur Gewährleistung der netzübergreifenden Erreichbarkeit und damit im Interesse der
Endnutzer sowie zur Sicherung des Wettbewerbs reicht die nachträgliche ex-post
Entgeltkontrolle nach § 30 Abs. 3 TKG allein nicht aus: So stehen dem Teilnehmernetzbetreiber
neben dem Preis noch eine Reihe anderer Instrumente zur Verfügung, um den Wettbewerb um
die an seinem Netz angeschlossenen Endkunden zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Leistung
verminderter Qualität; verzögerte Bereitstellung, ungerechtfertigte Bündelung z.B. Transit plus
Terminierung in andere Netze etc..). Allein die Möglichkeit eines Anordnungsverfahrens nach §
25 TKG, welches auf Tatbestandsseite die vorherige Auferlegung einer Zugangsverpflichtung
erfordert, bietet Gewähr für die Realisierung einer Zusammenschaltung innerhalb eines
bestimmten, für den Wettbewerber überschaubaren Zeitrahmens.
Im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 7 TKG hat die Behörde ferner zu prüfen, ob ein freiwilliges
Angebot für die Erreichung der Regulierungsziele ausreichend ist. Die Betroffene bietet die
Leistung Anrufzustellung in ihr Netz am Markt an. Selbst wenn insoweit ein „freiwilliges Angebot“
im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 TKG vorliegen würde, würde dies jedoch nicht dazu führen,
dass eine abstrakte Zugangsverpflichtung durch die Behörde nicht mehr auferlegt werden
könnte.
Bonn, 2. November 2005