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A
                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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21 2005
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          1743
Mitteilungen                                                             Aktenzeichen       Adresse
                                                                         BK4d-05-025 /R COLT Telecom GmbH
                                                                                        Herriotstraße 4
                                                                                        60528 Frankfurt am Main
Telekommunikation                                                        BK4d-05-026 /R DATEL Daten-
                                                                                        und Telekommunikations- GmbH Dessau
                                                                                        Willy-Lohmann-Straße 6a
Teil A                                                                                  06844 Dessau
Mitteilungen der Bundesnetzagentur                                       BK4d-05-027 /R DOKOM Gesellschaft
                                                                                        für Telekommunikation mbH
                                                                                        Stockholmer Allee 24
                                                                                        44269 Dortmund
Mitteilung Nr. 266/2005
                                                                         BK4d-05-028 /R envia.tel GmbH
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5;                                                 Thiemstraße 136
Veröffentlichung eines Entwurfs einer Regulierungsverfügung                             03048 Cottbus
im Bereich der Anrufzustellung in einzelne Netze alternativer            BK4d-05-029 /R EWE TEL GmbH
Teilnehmernetzbetreiber (Märkte im Sinne von Nr. 9 der Emp-                             Cloppenburger Straße 310
fehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante                              26133 Oldenburg
Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunika-
tionssektors).                                                           BK4d-05-030 /R freenet Cityline GmbH
                                                                                        Hamburger Chaussee 2-4
Nachfolgend wird gemäß § 13 Abs. 1 , 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG der                       24114 Kiel
Entwurf einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG für den
Bereich der Märkte im Sinne von Nr. 9 der Kommissions-Empfeh-            BK4d-05-031 /R GöTel GmbH
lung (Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an                        Weender Landstr. 59
festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung) ver-                   37075 Göttingen
öffentlicht. Adressat der beabsichtigten Regulierungsverfügungen         BK4d-05-032 /R HanseNet Telekommunikation GmbH
sind insgesamt 52 alternative Teilnehmernetzbetreiber. Die Regulie-                     Überseering 33a
rungsverfügung soll dabei gegenüber jedem der in der in der nach-                       22297 Hamburg
folgenden Liste genannten alternativen Teilnehmernetzbetreiber als
                                                                         BK4d-05-033 /R HEAG MediaNet GmbH
Einzelbeschluss ergehen. Von einem gesonderten Abdruck der 52,
                                                                                        Dornheimer Weg 24
inhaltlich identischen Beschlusskonzepte gegenüber den aufgeführ-
                                                                                        64293 Darmstadt
ten Teilnehmernetzbetreiber wird aus verfahrensökonomischen
Gründen abgesehen.                                                       BK4d-05-034 /R HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG
                                                                                        Caldenhofer Weg 192
Liste der Betroffenen:
                                                                                        59063 Hamm
 Aktenzeichen       Adresse                                              BK4d-05-035 /R HL komm Telekommunikations GmbH
                                                                                        Nonnenmühlgasse 1
 BK4d-05-016 /R accom Gesellschaft für Telekommunikations
                                                                                        04107 Leipzig
                netze u. -dienstleistungen mbH & Co. KG
                Grüner Weg 100                                           BK4d-05-036 /R htp - Hannovers Telefon Partner GmbH
                52070 Aachen                                                            Mailänder Straße 2
                                                                                        30539 Hannover
 BK4d-05-017 /R Arcor AG & Co.
                Alfred-Herrhausen-Allee 1                                BK4d-05-037 /R IN-telegence GmbH & Co. KG
                65760 Eschborn                                                          Oskar-Jäger-Straße 125
                                                                                        50825 Köln
 BK4d-05-018 /R AugustaKom Telekommunikation
                GmbH & Co. KG                                            BK4d-05-038 /R ISH GmbH & Co. KG
                Curt-Frenzel-Straße 4                                                   Gustav-Heinemann-Ufer 54
                86167 Augsburg                                                          50968 Köln
 BK4d-05-019 /R BITel Gesellschaft                                       BK4d-05-039 /R ISIS Multimedia Net GmbH & Co. KG
                für kommunale Telekommunikation mbH                                     Kaistraße 6
                Berliner Straße 260                                                     40221 Düsseldorf
                33330 Gütersloh                                          BK4d-05-040 /R jetz! Kommunikation GmbH & Co. KG
 BK4d-05-020 /R BreisNet Telekommunikations-                                            Göschwitzer Straße 22
                und Carrier-Dienste GmbH                                                07745 Jena
                Sundgauallee 25                                          BK4d-05-041 /R Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
                79114 Freiburg                                                          Im Breitspiel 2-4
 BK4d-05-021 /R BT (Germany) GmbH & Co. oHG                                             69126 Heidelberg
                Barthstraße 22                                           BK4d-05-042 /R KielNET GmbH
                80339 München                                                           Knooper Weg 75
 BK4d-05-022 /R ChemTel Telekommunikations GmbH                                         24116 Kiel
                Chemnitz                                                 BK4d-05-043 /R LeuCom
                Augustusburger Straße 1                                                 Telekommunikationsgesellschaft mbH
                09111 Chemnitz                                                          Am Haupttor, Bau 4310
 BK4d-05-023 /R Citykom Münster GmbH                                                    06237 Leuna
                Telekommunikationsservice                                BK4d-05-044 /R M"net Telekommunikations GmbH
                Rösnerstraße 8                                                          Müllerstraße 7
                48155 Münster                                                           80469 München
 BK4d-05-024 /R CNE Gesellschaft für Telekommunikation mbH               BK4d-05-045 /R MCI WorldCom Deutschland GmbH
                Am Alfredusbad 8                                                        Solmsstraße 73
                45133 Essen                                                             60486 Frankfurt am Main




Bonn, 2. November 2005
7

A
                                                 Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1744
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                  |
                                                                                                                     21 2005
Aktenzeichen    Adresse                                             Aktenzeichen        Adresse
BK4d-05-046 /R MDCC Magdeburg-City-Com GmbH                         BK4d-05-066 /R wilhelm.tel GmbH
               Weitlingstraße 22                                                   Heidbergstraße 101-111
               39104 Magdeburg                                                     22846 Norderstedt
BK4d-05-047 /R meocom Telekommunikation GmbH                        BK4d-05-067 /R WOBCOM GmbH
               Am Alfredusbad 8                                                    Heßlinger Straße 1-5
               45133 Essen                                                         38440 Wolfsburg
BK4d-05-048 /R NetCologne Gesellschaft
               für Telekommunikation mbH                           Zu dem Entwurf kann innerhalb eines Monats nach Erscheinen die-
               Maarweg 163                                         ses Amtsblattes Stellung genommen werden (Fristende 2.12.2005).
               50825 Köln                                          Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK4d-05-
BK4d-05-049 /R Netcom Kassel Gesellschaft                          016 (bis 067) /R auf dem Postweg oder in elektronischer Form –
               für Telekommunikation mbH                           jeweils in deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur,
               Königstor 3-13                                      Beschlusskammer 4, Postfach 8001, 53105 Bonn, oder an folgende
               34117 Kassel                                        E-Mail-Adresse:

BK4d-05-050 /R osnatel GmbH                                        bk4-regulierungsverfuegung@bnetza.de
               Luisenstraße 16                                     Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berück-
               49074 Osnabrück                                     sichtigt werden.
BK4d-05-051 /R PfalzKom Gesellschaft                               Eine öffentliche mündliche Anhörung zu dem Entwurf findet statt am
               für Telekommunikation mbH                           16.11.2005, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur,
               Kurfürstenstraße 29                                 Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10. Interessierte Parteien wer-
               67061 Ludwigshafen                                  den um Anmeldung zu diesem Termin bis zum 14.11.2005, 12.00
BK4d-05-052 /R QSC AG                                              Uhr, gebeten. Die Anmeldungen sind zu richten an die o.a. Maila-
               Mathias-Brüggen-Straße 55                           dresse oder an die Telefax-Nr. 02 28/14 64 64.
               50829 Köln                                          Hinweis:
BK4d-05-053 /R SDTelecom Telekommunikations GmbH                   Der aktuelle Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse im
               Heinersdorfer Damm 55 – 57                          Bereich der Anrufzustellung in einzelne Netze alternativer Teilneh-
               16303 Schwedt/Oder                                  mernetzbetreiber im öffentlichen Festtelefonnetz, auf den im Ent-
BK4d-05-054 /R TeleBeL Gesellschaft für Telekommunikation          wurf der Regulierungsverfügung als „Anlage“ Bezug genommen
               Bergisches Land mbH                                 war, wurde am 29.8.2005 der EU-Kommission und den nationalen
               Johannisberg 7                                      Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung
               42103 Wuppertal                                     gestellt. Mit Schreiben vom 28. 9. 2005 hat die Kommission der
                                                                   Europäischen Gemeinschaften der Bundesnetzagentur mitgeteilt,
BK4d-05-055 /R telelev Telekommunikation GmbH
                                                                   dass sie von einer Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmen-
               Johannisberg 7
                                                                   richtlinie zu dem überarbeiteten Entwurf einer Marktdefinition und
               42103 Wuppertal
                                                                   -analyse absieht.
BK4d-05-056 /R Téleos GmbH & Co. KG
               Elsbach Haus                                        Weil sich die hiermit eingeleitete Konsultation lediglich auf die aufer-
               Goebenstr. 3-7                                      legten Verpflichtungen und nicht die Marktdefinition und Markt-
               32052 Herford                                       analyse bezieht, wurde vom Abdruck des konsolidierten Entwurfes
                                                                   zur Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich der Anrufzustel-
BK4d-05-057 /R tnp telenet Potsdam                                 lung in einzelne Netze alternativer Teilnehmernetzbetreiber im
               Kommunikationsgesellschaft mbH                      öffentlichen Festtelefonnetz abgesehen.
               Graf-von-Schwerin-Straße 1
               14469 Potsdam                                       BK4d-05-016 (bis 067)/R

BK4d-05-058 /R TROPOLYS Service GmbH
               Am Alfredusbad 8
               D-45133 Essen
BK4d-05-059 /R Ventelo Deutschland GmbH
               Mathias-Brüggen-Straße 55
               50829 Köln
BK4d-05-060 /R Versatel Berlin GmbH
               Aroser Allee 72
               13407 Berlin
BK4d-05-061 /R Versatel Germany GmbH
               Hans-Stießberger-Sraße 2 b
               85540 München
BK4d-05-062 /R Versatel Nord-Deutschland GmbH
               Nordstraße 2
               24937 Flensburg
BK4d-05-063 /R Versatel Süd-Deutschland GmbH
               Kriegsbergstraße 11
               70174 Stuttgart
BK4d-05-064 /R Versatel West-Deutschland GmbH & Co. KG
               Unterste-Wilms-Straße 29
               44143 Dortmund
BK4d-05-065 /R VSE NET GmbH
               Nell-Breuning-Allee 6
               66115 Saarbrücken




                                                                                                                Bonn, 2. November 2005
8

A
                                                Amtsblatt der Bundesnetzagentur

      |
21 2005
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             1745




                                                                                     Konsultationsentwurf
      Beschlusskammer 4


      BK 4d-05-16 (bis 067)/R

                                                 Beschluss




                                           In dem Verwaltungsverfahren



      wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf den Märkten im Sinne von Nr. 9 der
      Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte
      des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
      elektronische Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht
      kommen (Empfehlung 2003/311/EG) (ABl. EU Nr. L 114 S. 45)


      gegen:



                                                                                                       Betroffene,

      – Verfahrensbevollmächtigte : (ggf. eintragen) –




      hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
      Post und Eisenbahnen (BNetzA), Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,




      durch
      den Vorsitzenden Dipl.-Ing Jarl-Georg Knobloch,
      den Beisitzer Ernst Ferdinand Wilmsmann und
      den Beisitzer Matthias Wieners




      nach der von der Präsidentenkammer der BNetzA beschlossenen Festlegung:




Bonn, 2. November 2005
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                                            Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1746
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            |
                                                                                                          21 2005
                                                           2

       Auf dem netzweiten Markt für Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der
       Betroffenen an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung verfügt
       die Betroffene im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht.




                                                           I.
                                                      folgende
                             Regulierungsverfügung
                                                    beschlossen:
  1.    Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen
            1.1.    die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz an festen
                    Standorten am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu gewähren,
            1.2.    über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen für die Anrufzustellung in
                    ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der lokalen
                    Anrufweiterleitung zu erbringen,
            1.3.    zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1. und 1.2. Kollokation sowie im
                    Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu
                    diesen Einrichtungen zu gewähren.
  2.    Die Betroffene wird dazu verpflichtet, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. auf
        objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang
        gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen.
  3.    Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Informationen zu technischen Spezifikationen,
        Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden
        Entgelte, welche die zum Zugang berechtigten Unternehmen für die Inanspruchnahme der
        vorgenannten Zugangsleistungen benötigen, zu veröffentlichen. Die Angaben zu den
        Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen nicht veröffentlicht werden, sie
        müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen zugänglich gemacht werden.
  4.    Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation gemäß Ziffer 1.
        unterliegen der nachträglichen Regulierung nach §§ 30 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 bis 4 TKG.




                                                           II.


                                                    Sachverhalt

  Die       Betroffene    betreibt     ein      öffentliches Telekommunikationsnetz    im
  Teilnehmeranschlussbereich und bietet unmittelbar mit ihr zusammengeschalteten
  Netzbetreibern Terminierungsleistungen in ihrem Netz an. Die Zusammenschaltungsregelung
  enthält neben den allgemeinen Vertragsbedingungen insbesondere die technischen und
  betrieblichen Regelungen über die Zusammenschaltung und weitere zusätzliche Leistungen
  sowie die Entgelte, die die Wettbewerber für die Zusammenschaltung und die entsprechend
  über die Zusammenschaltung nutzbaren Dienste an die Betroffene zu entrichten haben. Im
  Rahmen der Zusammenschaltung ist die Betroffene auch verpflichtet, die Leistung
  Anrufzustellung im eigenen Netz zu erbringen.
  Mit Schreiben vom 02.09.2005 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass sie
  nach dem Ergebnis des im Rahmen der Marktanalyse für den Bereich Anrufzustellung in



                                                                                                       Bonn, 2. November 2005
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                                                Amtsblatt der Bundesnetzagentur

21 2005 |                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1747
                                                               3

  einzelnen Festnetzen durchgeführten nationalen Konsultationsverfahrens über beträchtliche
  Marktmacht verfügt und angekündigt, dass die Beschlusskammer beabsichtigt, ihr
  Verpflichtungen nach den §§ 13, 19, 20, 21, 30 Abs. 1 S. 2 TKG aufzuerlegen.
  Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 21/2005 vom 02.11.2005 als
  Mitteilung Nr. (einfügen)/2005 und auf den Internetseiten der RegTP veröffentlicht worden.
  Zugleich ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von
  einem Monat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.
  (Zusammenfassung der Stellungnahmen einzufügen)
  Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens ist im Amtsblatt Nr. (einzufügen)/2005 vom (Datum
  einzufügen) als Mitteilung Nr. (einzufügen)/2005 veröffentlicht worden.
  Unter dem (Datum einzufügen) hat die RegTP den Entwurf der Regulierungsverfügung der
  EU-Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen
  Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und diese davon unterrichtet.
  Mit Schreiben vom (Datum einzufügen) hat die EU-Kommission sich wie folgt zum
  Entscheidungsentwurf geäußert:
  (Stellungnahme der EU-Kom und ggf. Stellungnahmen anderer Regulierungsbehörden
  einzufügen)
  Der Betroffenen sowie den interessierten Parteien ist in der am (Datum einzufügen)
  durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
  worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug
  genommen.
  Dem Bundeskartellamt ist unter dem (Datum einzufügen) Gelegenheit gegeben worden, sich
  zum Entscheidungsentwurf zu äußern.
  (Rückäußerung BKartA einfügen)
  Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.




                                                          Gründe


   1.       Auferlegung von Verpflichtungen
  Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen in Ziffer I. 1.-4. des Tenors auferlegten
  Maßnahmen sind:
  · § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 TKG soweit sie in Ziffer
    1.1 zur Zusammenschaltung und 1.2 zur Erbringung von Verbindungsleistungen verpflichtet
    worden ist,
  · § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG soweit sie in Ziffer 1.3 dazu
    verpflichtet worden ist, zum Zwecke der Zusammenschaltung Kollokation und im Rahmen
    dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu
    gewähren,
  · § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG soweit sie in Ziffer 2. dazu verpflichtet worden
    ist, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. auf objektiven Maßstäben beruhen,
    nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chan-
    cengleichheit und Billigkeit genügen müssen,



Bonn, 2. November 2005
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                                            Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1748
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            |
                                                                                                          21 2005
                                                            4

   · § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 2 TKG soweit gemäß Ziffer 3. die Entgelte
     für die Zusammenschaltung und Verbindungsleistung sowie die Gewährung von Kollokation
     der Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterliegen.
   2. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2. Teil des
      Telekommunikationsgesetzes
   Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtungen
   gemäß §§ 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 19, 20, 21 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 2 und 4 sowie §
   30 TKG ergibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
   Danach entscheidet die Regulierungsbehörde im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
   Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgten die
   Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer (s.u. II.3).
   Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
   eingehalten worden:
   Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen Konsultationsver-
   fahrens sind jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1 , 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG im Amtsblatt und
   auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht worden. [steht noch aus]
   Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung vor Erlass gemäß
   § 132 Abs. 4 TKG behördenintern abgestimmt worden. Dem Bundeskartellamt ist Gelegenheit
   gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG). [steht
   noch aus)
   Der Entwurf der Regulierungsverfügung ist der EU-Kommission und gleichzeitig den nationalen
   Regulierungsbehörden      der    anderen     Mitgliedstaaten    gemäß      §§ 13 Abs. 1 S. 1,
   12 Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden, weil die beabsichtigten Maßnahmen Aus-
   wirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. [steht noch aus]


   3.    Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen
   Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10ff. TKG durchgeführten Marktdefinition
   und Marktanalyse ist der Vorleistungsmarkt „Anrufzustellung (Terminierung) in das öffentliche
   Telefonnetz der Betroffenen an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung“,
   regulierungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene über eine
   beträchtliche Marktmacht.
   Dies ergibt sich im Einzelnen aus den als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG
   von der Präsidentenkammer getroffenen Festlegung, die wegen § 13 Abs. 3 TKG Inhalt dieser
   Regulierungsverfügung ist und auf die daher Bezug genommen wird.
   Am 15.02.2005 hat die BNetzA (damals noch RegTP) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs.
   3 und § 11 Abs. 3 TKG der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen
   Mitgliedstaaten den Definitions- und Analyseentwurf notifiziert.
   Nachdem die Kommission mit Entscheidung K (2005) 1442 endg. vom 17.05.2005 nach Art. 7
   Abs. 4 lit. b) Richtlinie 2002/21/EG die BNetzA (damals noch RegTP) aufgefordert hat, den
   notifizierten Entwurf zurückzuziehen, weil die notifizierte Fassung nicht den eindeutigen Schluss
   zulasse, dass der die alternativen Teilnehmernetzbetreiber betreffende Maßnahmeentwurf mit
   dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, hat die Präsidentenkammer die Festlegung im Rahmen
   der Konsolidierung der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse zum Markt Nr. 9 der
   Empfehlung 2003/311/EG in Bezug zu den hier relevanten Terminierungsmärkten alternativer
   Teilnehmernetzbetreiber im Einklang mit der Entscheidung der Kommission vom 17.05.2005
   abgeändert. Der überarbeitete Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich der
   Anrufzustellung in einzelne Netze alternativer Teilnehmernetzbetreiber im öffentlichen Festtelefonnetz
   wurde am 29.08.2005 der EU-Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen
   Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 28. 09. 2005 hat die Kommission der
   Europäischen Gemeinschaften der BNetzA mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3
   der Rahmen-RL zu dem überarbeiteten Entwurf einer Marktdefinition und -analyse absieht.



                                                                                                       Bonn, 2. November 2005
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                                                Amtsblatt der Bundesnetzagentur

      |
21 2005
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1749

                                                                5

        4. Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen
        In pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Beschlusskammer der
        Betroffenen auf dem Markt Anrufzustellung im Netz der Betroffenen die tenorierten
        Verpflichtungen auferlegt.
        4.1. Zusammenschaltungspflicht, § 21 TKG
        Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG soll die BNetzA Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze,
        die über beträchtliche Marktmarkt verfügen, die Verpflichtung auferlegen, die Zusammenschal-
        tung zu ermöglichen.
        Bestimmt – wie vorliegend – eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei einer Ermes-
        sensentscheidung in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet dies grundsätzlich eine strikte
        Bindung für den Regelfall. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde
        jedoch von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Der
        Bindungsumfang ist aber auch bei Soll-Vorschriften letztlich von der Auslegung der jeweiligen
        Einzelbestimmung abhängig (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 40 Rdnr.
        40 m.w.N.).
        Sinn und Zweck der Regelung des § 21 TKG ist es, Wettbewerbern im Wege des Zugangs eine
        Mitnutzung der aufgebauten Infrastruktur eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu
        verschaffen.
        Dabei hat der TKG Gesetzgeber die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Zugangsformen als
        so essentiell betrachtet, dass ihre Auferlegung in der Regel geeignet, erforderlich und
        angemessen ist, um den Zweck der Vorschrift zu erreichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in
        dieser Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 TKG vorgegeben, dass die in jenem
        Absatz genannten Richtungsvorgaben nach Satz 1 (Wahrung der Nutzerinteressen oder
        Förderung von nachhaltigem Wettbewerb) , die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sowie
        die Abwägungskriterien in den Ziffern 1 bis 7 jenes Absatzes auch bei der Auferlegung von
        „Soll-Zugängen“ nicht außer Acht bleiben dürfen. Dass diese Gesichtspunkte auch bei der
        Auferlegung einer Verpflichtung, Zusammenschaltung zu ermöglichen, mit zu berücksichtigen
        sind, ergibt sich auch aus Artikel 12 der Zugangs-RL, der durch § 21 TKG in nationales Recht
        umgesetzt worden ist. Denn bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 12 Abs. 1
        Zugangs-RL, mithin auch bei der Verpflichtung nach lit i), nämlich „die Verpflichtung zur
        Zusammenschaltung von Netzen“, ist nach Artikel 12 Abs. 2 Zugangs-RL den dort aufgeführten
        Faktoren, die mit Ausnahme von Nr. 7 den in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Kriterien
        entsprechen, Rechnung zu tragen.
        Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Nr. 34 TKG die physische und logische Verbindung zweier
        Telekommunikationsnetze . Die Zusammenschaltung dient der Kommunikation von Nutzern, sie
        erhält ihren Sinn also durch die darüber abgewickelten Verbindungsleistungen. Die Zusammen-
        schaltungspflicht ist deshalb immer dann – und nur dann – aufzuerlegen, wenn damit auch die
        Pflicht zur Gewährung des Zugangs durch Verbindungsleistungen verbunden wird.
        Die Pflicht der Betroffenen war auf die Ermöglichung der Zusammenschaltung öffentlicher Te-
        lefonnetze mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu begrenzen. Denn die festgestellte Marktmacht
        der Betroffenen bezieht sich auf die Nutzung öffentlicher Telefonnetze. Ein öffentliches
        Telefonnetz kann sowohl leitungsvermittelnd als auch paketvermittelnd betrieben werden,
        soweit es die Anforderungen des § 3 Nr. 16 TKG erfüllt. Eine Zusammenschaltung mit
        sonstigen Telekommunikationsnetzen ist für die Bekämpfung des in Ziffer III. der Anlage
        festgestellten Marktversagens nicht erforderlich.
        4.2     Terminierung
        Der Betroffenen war die Pflicht aufzuerlegen, ihren Zusammenschaltungspartnern Zugang
        durch die Terminierung in ihrem Telefonnetz zu gewähren.
        a. Ein Absehen von der Auferlegung der Verpflichtung würde den Interessen der Endnutzer
        zuwiderlaufen, § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 TKG




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   Die im Gesetz verwendete Formulierung, nach der eine Verpflichtung auferlegt werden kann,
   wenn andernfalls „die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
   Endkundenmarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwider
   laufen würde“ ist missverständlich. Aufgrund der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf
   Art. 12 der Zugangs-RL wird deutlich, dass es im Rahmen des Merkmales nach 21 Abs. 1 S. 1
   Alt. 2 TKG nicht darauf ankommen soll, ob die Entwicklung eines nachhaltig
   wettbewerbsorientierten Marktes den Interessen der Nutzer zuwider laufen würde. Tatsächlich
   greift der Terminus „diese Entwicklung“ im Rahmen der 2. Alternative daher nicht die
   vorgenannte „Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes“ auf, sondern
   bezieht sich auf die Entwicklung, die zu erwarten wäre, wenn von der Auferlegung einer
   Zugangsverpflichtung abgesehen würde, d.h. es ist zu untersuchen, ob ein Verzicht auf die
   Auferlegung der Zugangsverpflichtung den Interessen der Endnutzer zuwider laufen würde.
   Die Verpflichtung zur Terminierung im Netz der Betroffenen stellt die Erreichbarkeit der
   Teilnehmer im Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber sicher. Damit wird die
   Kommunikation zwischen den Endnutzern ermöglicht bzw. verbessert. Die Möglichkeit jeden
   Teilnehmer im öffentlichen Telefonnetz erreichen zu können als auch die Erreichbarkeit aus
   allen öffentlichen Telefonnetzen ist ein Hauptinteresse der Nutzer des öffentlichen
   Telefonnetzes.
   Die Gewährleistung einer netzübergreifenden Erreichbarkeit bedeutet nicht, dass alle Netze
   direkt miteinander verbunden sein müssen; allerdings muss sichergestellt sein, dass
   Teilnehmernetzbetreiber, wie die Betroffene, auf Nachfrage die Terminierung gewähren. Zwar
   würde etwa im Falle der Anrufzustellung zwischen alternativen Netzbetreibern der Transit über
   das Netz der Deutschen Telekom AG grundsätzlich genügen, um auch die Teilnehmer an
   Netzen zu erreichen, die nicht unmittelbar miteinander zusammengeschaltet sind. Damit bliebe
   allerdings die Anrufzustellung zu alternativen Teilnehmernetzbetreibern auf Dauer von der
   Leistung der Deutschen Telekom AG abhängig, wodurch die ehedem dominante Stellung des
   etablierten Betreibers für die Zukunft zementiert würde. Entscheidend ist darüber hinaus, dass
   es einzelnen Netzbetreibern nicht verwehrt werden darf, dann eine unmittelbare
   Zusammenschaltung zu realisieren, sofern aus deren Sicht die unmittelbare
   Zusammenschaltung etwa auf Grund des Ausmaßes des bidirektionalen Verkehrs bedeutet,
   dass Effizienzsteigerungen gegenüber einem Transit über das Netz der Deutschen Telekom AG
   möglich sind. Kostenreduzierungen auf Vorleistungsebene dürften zugleich mittelbar den
   Endkunden zu gute kommen.
   Die Auferlegung der Zusammenschaltungspflicht nach § 21 TKG setzt im Übrigen nicht voraus,
   dass die Betroffene bereits zuvor den Zugang konkret verweigert bzw. unzumutbar erschwert
   hat. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt gerade den Erlass
   von abstrakten Vorabverpflichtungen. Entscheidend für die Frage der Auferlegung und Auswahl
   der einzelnen Vorabverpflichtungen sind die Ergebnisse der Marktuntersuchung.
   b. Die Verpflichtung ist gerechtfertigt und steht in einem angemessen Verhältnis zu den
   Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.
   Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem ange-
   messenen Verhältnis zu den in § 2 Abs. 2 TKG beschriebenen, vorliegend in Betracht
   kommenden       Regulierungszielen    der    Wahrung     der     Nutzer,    insbesondere      der
   Verbraucherinteressen (Nr.1); das Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
   und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im
   Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und
   Dienste, auch in der Fläche (Nr.2) sowie der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen
   und Unterstützung von Innovationen (Nr. 3), sind insbesondere die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis
   7 TKG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
   Die Kriterien entstammen – wie bereits erwähnt – weitgehend Art. 12 Abs. 2 Zugangs-RL. Sie
   konkretisieren den in Erwägungsgrund 19 der Zugangs-RL enthaltenen Gedanken, nach dem
   das Recht des Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums mit den
   Rechten anderer Diensteanbieter auf Zugang abzuwägen ist.




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                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1751

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          -   Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
          Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
          Installation konkurrierender Einrichtungen ( § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist in der Begründung
          zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert (vgl. BT-Drucks. 755/03, 88). Danach soll bei
          diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung alternativer Ange-
          bote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder einer Eigenfertigung das beabsichtigte
          Diensteangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Verzögerungen
          durch die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nutzung
          alternativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des
          beabsichtigten Diensteangebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme
          einer alternativen Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte.
          Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung angemessen. Alternative Angebote sind
          aufgrund des marktimmanenten Monopols der Betroffenen nicht vorhanden.
          -   Verfügbare Kapazität
          Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
          (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht. Der Gesetzgeber hat in
          der Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein Kapazitätsausbau grund-
          sätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass die aufer-
          legte Zugangsverpflichtung ins Leere läuft.
          Zu beachten ist aber, dass Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauver-
          pflichtung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetz-
          gebers sollen die Nachfrager daher diese Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
          Die Betroffene wird verpflichtet, auf ihrer untersten Zusammenschaltungsebene Verbindungen
          zu terminieren. Die Beschlusskammer geht davon aus, dass durch eine Steigerung der
          Kundenzahl auch eine Steigerung der Terminierungsnachfrage ausgelöst wird. Soweit die
          vorhandene Kapazität für die Abwicklung dieses Verkehrs nicht hinreichend ist, steht die
          begrenzte (aktuelle) Kapazität der Verpflichtung nicht entgegen. Denn die erhöhte Nachfrage ist
          selbst gewählt und müsste schon im Interesse der eigenen Anschlusskunden bei der Planung
          berücksichtigt werden. Ein Ausbau ist daher im Interesse der angeschlossenen Endkunden
          gerade gewünscht und erforderlich.
          -   Anfangsinvestitionen des Eigentümers
          Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein-
          richtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken zu berücksichtigen. Die BNetzA muss bei
          ihrer Beurteilung prüfen, ob und in welchem Zeitraum sich die zu tätigenden Investitionen amor-
          tisieren werden.
          Die Zugangspflichten gefährden auch nicht die Anfangsinvestition der Betroffenen. Denn die
          Betroffene muss die Zusammenschaltung und Terminierungsleistung nicht unentgeltlich
          gewähren, sondern erhält hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte.
          Es handelt sich bei den betreffenden Zusammenschaltungs- und Terminierungsleistungen nicht
          um Dienste, die mit einem besonders erhöhten Investitionsrisiko verbunden wären, bei welchen
          es unter Umständen gerechtfertigt sein könnte, dass für die Anfangszeit - trotz marktmächtiger
          Stellung - die Verweigerung des Zuganges zulässig sein kann (vgl. die Ausführungen der
          Kommission unter Erwägungsgrund Nr. 19 zur Zugangs-RL unter Verweis auf die Mitteilung
          über    die    Anwendung      der    Wettbewerbsregeln     auf   Zugangsvereinbarungen      im
          Telekommunikationssektor; ABl. EG Nr. C 265, v. 22. 8. 1998, S. 2.). Die auferlegten Pflichten
          betreffen Vorleistungsprodukte für Telefondienste, d.h. Leistungen, für die kein besonders
          gesteigerter Investitionsschutz wie etwa innovative Dienste geltend gemacht werden kann. Die
          Terminierungsleistung ist Voraussetzung für ein den Interessen des Anschlusskunden
          entsprechendes Angebot. Es handelt sich daher nicht um ein spezifisches Investitionsrisiko der
          Terminierung sondern um einen Teil des dem Leistungsgegenstand „Anschluss“
          innewohnenden Produktrisikos.




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                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            |
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   -   Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
   Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
   langfristigen Sicherung des Wettbewerbs (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG) zu beachten.
   Die Verpflichtung zur Terminierung dient der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs. Sie er-
   möglicht Wettbewerbern die Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffenen. Für die
   erfolgreiche Teilnahme auf dem Markt für Teilnehmeranschlüsse oder Inlandsverbindungen ist
   es erforderlich, seinen Kunden eine möglichst weitgehende Erreichbarkeit anderer Teilnehmer
   zu gewährleisten. Die Terminierungsleistung ist deshalb essentiell für jede Form des dienste-
   und infrastrukturbasierten Wettbewerbs.
   -   Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
   Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TKG) werden
   durch die Terminierungsverpflichtung nicht berührt.
   -   Europaweite Dienste

   Die Verpflichtung, Zugang durch Zuführungsleistungen zu gewähren, ermöglicht auch die
   Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
   -   Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote

   Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte
   Verpflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
   werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
   Die in § 16 TKG normierte Pflicht, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
   Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, bietet Gewähr für die
   Aufnahme      von    Zusammenschaltungsverhandlungen.          Auf   die  Ausgestaltung    der
   Verhandlungsführung und den Inhalt des vorzulegenden Angebotes hat die gesetzliche
   Verpflichtung nach § 16 TKG keinen Einfluss. Ohne den Druck, dass die streitig verbliebenen
   Bedingungen im Falle des Scheiterns auf privatrechtlicher Ebene schließlich von Seiten der
   Behörde rechtsverbindlich festgelegt werden können, könnte die Betroffene ihre unangreifbare
   Stellung auf dem Vorleistungsmarkt dazu ausnutzen, die Zusammenschaltung zu verhindern.
   Um die Zusammenschaltung von Netzen unabhängig von Behinderungsstrategien, die in dem
   festgestellten Marktversagen begründet sind, gewährleisten zu können, bedarf es daher einer
   Grundlage, im Falle des Scheiterns privatautonomer Verhandlungen die Zusammenschaltung in
   einem absehbarem Zeitraum umfassend, d.h. insbesondere auch deren technischen,
   betrieblichen und ökonomischen Bedingungen, im Anordnungswege nach § 25 TKG festlegen
   zu lassen.
   Zur Gewährleistung der netzübergreifenden Erreichbarkeit und damit im Interesse der
   Endnutzer sowie zur Sicherung des Wettbewerbs reicht die nachträgliche ex-post
   Entgeltkontrolle nach § 30 Abs. 3 TKG allein nicht aus: So stehen dem Teilnehmernetzbetreiber
   neben dem Preis noch eine Reihe anderer Instrumente zur Verfügung, um den Wettbewerb um
   die an seinem Netz angeschlossenen Endkunden zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Leistung
   verminderter Qualität; verzögerte Bereitstellung, ungerechtfertigte Bündelung z.B. Transit plus
   Terminierung in andere Netze etc..). Allein die Möglichkeit eines Anordnungsverfahrens nach §
   25 TKG, welches auf Tatbestandsseite die vorherige Auferlegung einer Zugangsverpflichtung
   erfordert, bietet Gewähr für die Realisierung einer Zusammenschaltung innerhalb eines
   bestimmten, für den Wettbewerber überschaubaren Zeitrahmens.
   Im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 7 TKG hat die Behörde ferner zu prüfen, ob ein freiwilliges
   Angebot für die Erreichung der Regulierungsziele ausreichend ist. Die Betroffene bietet die
   Leistung Anrufzustellung in ihr Netz am Markt an. Selbst wenn insoweit ein „freiwilliges Angebot“
   im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 TKG vorliegen würde, würde dies jedoch nicht dazu führen,
   dass eine abstrakte Zugangsverpflichtung durch die Behörde nicht mehr auferlegt werden
   könnte.




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