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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1920
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
24 2005
Rechnung getragen. Andererseits vermeidet dieses Vorgehen suk- tung für den Netzbetrieb und der Anzahl der bereits jetzt vorliegen-
zessive Vergabeverfahren ohne wesentlichen Erkenntnisgewinn. den Interessensbekundungen ist bei einer künftigen Vergabe von
Auf diese Weise können Knappheitsszenarien vermieden werden. Frequenzknappheit auszugehen. Der Markteintritt eines Neueinstei-
gers wäre deshalb im Wege eines chancengleichen, nichtdiskrimi-
Die Vergabe von 2 x 10 MHz (gepaart) als Erweiterungsspektrum je
nierenden, transparenten Verfahrens in Form einer Versteigerung zu
Netzbetreiber könnte für die etablierten Betreiber im Wege des
eröffnen.
Antragsverfahrens ohne Durchführung eines besonderen Vergabe-
verfahrens erfolgen. Das Antragsverfahren eröffnet insbesondere Neueinsteigern müsste darüber hinaus mit Blick auf chancenglei-
die Möglichkeit, die Frequenzen dann abzurufen, wenn sich der chen Wettbewerb die Möglichkeit eingeräumt werden, nach erfolg-
Bedarf tatsächlich manifestiert und trägt damit auch den zeitlich tem Netzaufbau und entsprechender Auslastung zusätzliches Spek-
unterschiedlichen Entwicklungen bei der Frequenzauslastung der trum in dem Maße (2 x 10 MHz gepaart) zu erhalten, wie es auch den
Netzbetreiber Rechnung, ohne unterschiedliche Zugangsvorausset- jetzigen UMTS-Netzbetreibern ermöglicht wird. Da im UMTS-Erwei-
zungen zu etablieren oder – auf Grund regulatorischer Erwägun- terungsband 2 x 70 MHz (gepaart) FDD-Spektrum zur Verfügung
gen – zu Investitionen zu nötigen, die aus Unternehmenssicht erst stehen, verbleiben nach Zuteilung von jeweils 2 x 10 MHz (gepaart)
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollten. dieses Erweiterungsspektrums an die vier etablierten Netzbetreiber
In entsprechender Weise könnten auch Neueinsteiger in den UMTS- 2 x 30 MHz (gepaart). Davon sind 2 x 2 x 10 MHz (gepaart) als mög-
Markt Frequenzen als Erweiterungsspektrum im Wege des Antrags- liches Erweiterungsspektrum für potenzielle Neueinsteiger vorzuhal-
verfahrens erhalten. Damit hätten Neueinsteiger in den UMTS-Markt ten, um die Voraussetzungen für chancengleichen Wettbewerb zu
bereits jetzt Rechts- und Planungssicherheit hinsichtlich ihrer erhalten.
Zugangsvoraussetzungen zu Erweiterungsspektren.
3. Überlegungen der Bundesnetzagentur zur Eröffnung neuer
Marktzutrittsmöglichkeiten im TDD-Bereich des UMTS-
2. Überlegung der Bundesnetzagentur zur Eröffnung neuer
Erweiterungsbandes
Marktzutrittsmöglichkeiten im FDD-Bereich
Bereitstellung von jeweils 2 x 10 MHz (gepaart) im UMTS-Kern- Die Bundesnetzagentur zieht in Erwägung, im Rahmen der Fle-
band und im UMTS-Erweiterungsband zur bedarfsgerechten xibilisierung der Frequenzregulierung den TDD-Bereich des
Zuteilung UMTS-Erweiterungsbandes technologieneutral auch Systemen
zum Angebot von breitbandigen Netzzugängen (Broadband
Die Bundesnetzagentur erwägt wie in Eckpunkt 4 der Anhörung Wireless Access-Anwendungen; BWA) zur Verfügung zu stellen,
vom Mai 2005 ausgeführt, für Neueinsteiger in den UMTS-Markt die nicht Mitglied der IMT-2000-Familie sind.
– derzeit – 2 x 10 MHz (gepaart) Spektrum aus dem UMTS-Kern-
band bereitzustellen. Darüber hinaus könnten nach Abschluss des Artikel 8 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie hält die Regulierungsbehör-
Verwaltungsverfahrens wegen Nichtnutzungen der Frequenzen der den dazu an, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem
Quam GmbH weitere 2 x 10 MHz (gepaart) aus dem UMTS-Kern- EU-Richtlinienpaket vom Frühjahr 2002, insbesondere bei den Auf-
band für einen Neueinsteiger vergeben werden. gaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs die-
nen, weitestgehend zu berücksichtigen, dass die Regulierung tech-
Für Neueinsteiger könnten – wie für die etablierten UMTS-Netzbe- nologieneutral sein sollte. Nach Artikel 9 der Rahmenrichtlinie haben
treiber – zusätzlich (2 x ) 2 x 10 MHz (gepaart) im UMTS-Erweite- die Mitgliedsstaaten für eine effiziente Verwaltung der Funkfrequen-
rungsband als künftiges Ergänzungsspektrum bereitgestellt wer- zen im Einklang mit Artikel 8 Sorge zu tragen. Die Mitgliedsstaaten
den. Damit könnten Neueinsteiger in den UMTS-Markt über die müssen insbesondere gewährleisten, dass die Zuteilung und Zuwei-
gleichen Frequenzausstattungen verfügen wie die etablierten Netz- sung von Frequenzen auf objektiven, transparenten, nichtdiskrimi-
betreiber. nierenden und angemessenen Kriterien beruht.
Die Überlegung, Neueinsteigern in den UMTS-Markt zunächst 2 x In Übereinstimmung mit der internationalen Harmonisierung sind
10 MHz-Spektrum (gepaart) bereitzustellen, entspricht den Erwä- daher unabhängig von der nationalen Marktnachfrage grundsätzlich
gungen zur Grundausstattung im Rahmen der UMTS-Versteigerung auch andere Anwendungen in diesem Band möglich, die elektroni-
im Jahr 2000. Die Zahl neuer Marktzutritte ist derzeit wegen der sche Kommunikationsdienste mit vergleichbaren oder höheren
uneingeschränkten Verfügbarkeit von 2 x 10 MHz (gepaart) im Datenraten ermöglichen und die die harmonisierten technischen
UMTS-Kernband auf einen Netzbetreiber beschränkt. Nach Nutzungsparameter einhalten.
Abschluss des Verwaltungsverfahrens wegen Nichtnutzungen der
Frequenzen der Quam GmbH könnten weitere 2 x 10 MHz (gepaart) Nach Maßgabe der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
aus dem UMTS-Kernband für einen Neueinsteiger vergeben wer- und der internationalen Harmonisierung ist das gesamte UMTS-
den. Diese frequenzbedingte Beschränkung neuer Marktzutritte gilt Erweiterungsband – einschließlich des TDD-Bereichs – für mobile
auch angesichts des gesamten verfügbaren Spektrums im UMTS- Nutzungen vorgesehen.
Kern- und Erweiterungsband, das – eine Frequenzausstattung von Konkret anstehende mobile UMTS/IMT-2000-Nutzungen des nicht
insgesamt 2 x 20 MHz (gepaart) für alle UMTS-Netzbetreiber unter- gepaarten TDD-Bereichs des UMTS-Erweiterungsbandes (2570 –
stellt – nicht mehr als sechs Betreiber und damit gegenwärtig nur 2620 MHz) sind gegenwärtig nicht ersichtlich.
einen Neueinsteiger zulässt. Mit diesem Ansatz hält die Bundes-
netzagentur an der Ermöglichung von bis zu sechs Betreibern fest, Die Annahme, der TDD-Bereich werde zur Erweiterung der (beste-
um soviel chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb wie henden) UMTS-Netze und damit zur Nutzung durch UMTS/IMT-
möglich zu eröffnen (vgl. hierzu die UMTS-Entscheidung aus dem 2000-Systeme benötigt, erscheint regulatorisch fragwürdig. Zwar
Jahr 2000 (ABl. 4/2000, S. 546)) . wurde seitens der Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen der Anhörung
ein Bedarf an TDD-Frequenzen zur Nutzung für unter anderem Real-
Die Bundesnetzagentur verkennt nicht, dass die etablierten UMTS-
Time-Services (z.B. Mobile TV) oder asymmetrisches FDD vorgetra-
Netzbetreiber eine vorrangige Vergabe von Erweiterungsspektren
gen. Ein Frequenzmehrbedarf der etablierten Netzbetreiber über die
aus dem UMTS-Kernband begehren. Dieser Forderung steht aber
unter Punkt 1 angedachten 2 x 20 MHz hinaus (s.o. 10 MHz gepaart
gegenüber, dass derzeit nur das UMTS-Kernband angesichts vor-
im Kernband zuzüglich 10 MHz gepaart im Erweiterungsband) für
handener Endgeräte für potenzielle Neueinsteiger in Betracht
TDD-Systeme ist bis auf Weiteres nicht erkennbar. Zeithorizonte für
kommt. Die zurzeit uneingeschränkt verfügbaren 2 x 10 MHz
die Nutzung der TDD-Bänder durch Mobile TV oder ähnliches kön-
(gepaart) könnten aber ohnehin nur zwei der vier UMTS-Netzbetrei-
nen derzeit nicht ermittelt werden. Die Nutzung des TDD-Bandes in
ber zugeteilt werden, da sie frequenztechnisch bedingt nur in 2 x 5
Koppelung mit FDD-Bereichen als asymmetrisches FDD-Band liegt
MHz-Blöcken (gepaart) genutzt werden können. Nicht allen vier
in der nationalen Entscheidung und findet in der internationalen Har-
UMTS-Netzbetreibern könnten bei Einbeziehung des Kernbandes in
monisierung keine abschließende Regelung. Sämtliche Angaben
den Erweiterungsbedarf gleichwertige Frequenzen zur Verfügung
der Mobilfunknetzbetreiber zu TDD-Nutzungen sind bislang derart
gestellt werden, was zu Ungleichheiten in den Frequenzausstattun-
vage, dass eher von einer Positionierung hinsichtlich der Nutzung
gen im UMTS-Markt führen würde.
dieses Frequenzbereichs als von einer unmittelbar bevorstehenden
Angesichts des Umfangs des verfügbaren Spektrums von 2 x 10 Nutzungsabsicht auszugehen ist. Dies gilt insbesondere auch vor
MHz (gepaart) im UMTS-Kernband als technische Mindestausstat- dem Hintergrund, dass die im Jahre 2000 zugeteilten TDD-Bänder
Bonn, 21. Dezember 2005
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
24 2005 | für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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bislang noch ungenutzt sind. Die Bundesnetzagentur geht daher
davon aus, dass Bedarfsanmeldungen hinsichtlich des TDD-Ban-
des für UMTS/IMT-2000 gegenwärtig –vorbehaltlich weiterer Ent-
wicklungen bei UMTS-TDD – eher im Sinne einer Ressourcensiche-
rung der etablierten Netzbetreiber zu verstehen sind.
Weiter fortgeschritten erscheinen demgegenüber die im Rahmen
der Anhörung vorgetragenen Überlegungen, das TDD-Spektrum für
mobile, breitbandige Internetzugänge nutzen zu wollen. Hier befin-
den sich die entsprechenden mobilen Standards bereits in der Ent-
wicklung und erste zeitliche Aussagen zur Marktfähigkeit und Nut-
zungsmöglichkeit sind gegebenenfalls herleitbar.
Die Bundesnetzagentur erwägt daher im Rahmen der Harmonisie-
rung und Verträglichkeit bei entsprechender technischer Weiterent-
wicklung den TDD-Bereich in Übereinstimmung mit der Frequenz-
bereichszuweisungsplanverordnung und dem neu aufzustellenden
Frequenznutzungsplan (Teilplan 282) für mobile BWA-Nutzungen
(Broadband Wireless Access) ohne Beschränkung auf UMTS/IMT-
2000-Systeme zur Verfügung zu stellen.
Sollte sich die erwogene Bereitstellung des TDD-Bereichs für
mobile BWA als regulatorisch und frequenztechnisch gangbarer
Weg erweisen, würden damit die bereits zu BWA bei 3,5 GHz vor-
getragenen Überlegungen einer Schaffung zusätzlicher Kapazitäten
für breitbandige Internetzugänge fortgesetzt, um möglichen Knapp-
heitsszenarien bei dieser Nutzung entgegenzuwirken. Insoweit wer-
den auch die bevorstehenden praktischen Erfahrungen mit dem
BWA-Verfahren bei 3,5 GHz (vgl. Amtsblatt Bundesnetzagentur vom
21.12.2005, Vfgn. 94/2005 und 95/2005) in die Planungen zur Nut-
zungen des TDD-Bandes einzubeziehen sein.
Über die Frage nach regionalen oder bundesweiten Nutzungsmög-
lichkeiten des TDD-Bereichs wird in weiteren Schritten zu befinden
sein.
Da unterschiedliche zeitliche Horizonte in der Bedarfslage hinsicht-
lich des FDD- und des TDD-Bandes bestehen und auch sonstige
aktuelle Wechselwirkungen von der Nutzung des TDD-Bandes auf
die Nutzung der FDD-Bänder nicht erkennbar sind, wird angedacht,
die Vergabe des TDD-Bandes von der der FDD-Bänder in zeitlicher
wie tatsächlicher Hinsicht abzutrennen. Die Trennung der Vergabe-
verfahren würde nicht zu einem vermeidbaren Knappheitsszenario
führen.
IV. Weiteres Vorgehen
Nach Auswertung der Stellungnahmen zu möglichen Vergabeszen-
arien soll eine Entscheidung der Präsidentenkammer zum Konzept
der Bereitstellung weiteren Spektrums für UMTS/IMT-2000-Mobil-
funk ergehen.
Kommentare können bis 28.2.2006 in deutscher Sprache einge-
reicht werden bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 212
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Es wird gebeten, die Kommentare per E-mail als Word-Datei an die
Adresse karl-josef.prell@bnetza.de zu richten. Es ist beabsichtigt,
die Kommentare unmittelbar im Originaltext im Internet einzustellen.
212/212b
Vfg Nr. 90/2005
Allgemeinzuteilung der Frequenz 173,99 MHz für Hörhilfen
Die Verfügung 69/2003, veröffentlicht im Amtsblatt der Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post Nr. 25/2003, S. 1362,
wird wie folgt geändert:
Ziffer 2 der Verfügung – Befristungen – erhält folgende Fassung:
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2010 befristet.
225-3
Bonn, 21. Dezember 2005
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1922
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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24 2005
Vfg Nr. 91/2005
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen in den Fre-
quenzbereichen 790 – 814 und 838 – 862 MHz
Gemäß § 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 nachfolgende Fre-
quenzen den jeweiligen Nutzergruppen zur Nutzung durch drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen
allgemein zugeteilt.
1. Frequenzen
a) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind jeweils 13 intermodulationsfreie Nutzfrequenzen innerhalb eines
Kanals allgemein zugeteilt:
Kanal
___________
61 62 63 67 68 69
Frequenz
(MHz)
1 790,100 798,100 806,100 838,100 846,100 854,100
2 790,500 798,500 806,500 838,500 846,500 854,500
3 791,050 799,050 807,050 839,050 847,050 855,050
4 791,750 799,750 807,750 839,750 847,750 855,750
5 792,175 800,175 808,175 840,175 848,175 856,175
6 792,750 800,750 808,750 840,750 848,750 856,750
7 793,575 801,575 809,575 841,575 849,575 857,575
8 794,675 802,675 810,675 842,675 850,675 858,675
9 795,200 803,200 811,200 843,200 851,200 859,200
10 795,950 803,950 811,950 843,950 851,950 859,950
11 796,425 804,425 812,425 844,425 852,425 860,425
12 797,400 805,400 813,400 845,400 853,400 861,400
13 797,900 805,900 813,900 845,900 853,900 861,900
b) Private Programmanbieter und Programmproduzenten
Privaten Programmanbietern und Programmproduzenten sind jeweils 13 intermodulationsfreie Nutzfrequenzen
innerhalb eines Kanals allgemein zugeteilt:
Kanal
___________
61 62 63 67 68 69
Frequenz
(MHz)
1 790,100 798,100 806,100 838,100 846,100 854,100
2 790,600 798,600 806,600 838,600 846,600 854,600
3 791,575 799,575 807,575 839,575 847,575 855,575
4 792,050 800,050 808,050 840,050 848,050 856,050
5 792,800 800,800 808,800 840,800 848,800 856,800
6 793,325 801,325 809,325 841,325 849,325 857,325
7 794,425 802,425 810,425 842,425 850,425 858,425
8 795,250 803,250 811,250 843,250 851,250 859,250
9 795,825 803,825 811,825 843,825 851,825 859,825
10 796,250 804,250 812,250 844,250 852,250 860,250
11 796,950 804,950 812,950 844,950 852,950 860,950
12 797,500 805,500 813,500 845,500 853,500 861,500
13 797,900 805,900 813,900 845,900 853,900 861,900
c) Sonstige professionelle Veranstalter
Sonstigen professionellen Veranstaltern, z.B. Bühnen aller Art (auch Wanderbühnen) oder "Dienstleistern der
Veranstaltungstechnik", bei denen die Frequenznutzung durch Dritte im Beisein der professionellen Veranstalter
erfolgt, sind in den Frequenzgruppen A – D jeweils die entsprechende Anzahl intermodulationsfreier Nutzfre-
quenzen innerhalb eines Kanals allgemein zugeteilt:
Bonn, 21. Dezember 2005
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 1923
aa) Frequenzgruppe A
Kanal
___________
61 62 63 67 68 69
Frequenz
(MHz)
1 790,250 798,250 806,250 838,250 846,250 854,250
2 791,200 799,200 807,200 839,200 847,200 855,200
3 791,900 799,900 807,900 839,900 847,900 855,900
4 792,325 800,325 808,325 840,325 848,325 856,325
5 792,900 800,900 808,900 840,900 848,900 856,900
6 793,725 801,725 809,725 841,725 849,725 857,725
7 794,825 802,825 810,825 842,825 850,825 858,825
8 795,350 803,350 811,350 843,350 851,350 859,350
9 796,100 804,100 812,100 844,100 852,100 860,100
10 796,575 804,575 812,575 844,575 852,575 860,575
bb) Frequenzgruppe B
Kanal
___________
61 62 63 67 68 69
Frequenz
(MHz)
1 790,300 798,300 806,300 838,300 846,300 854,300
2 790,700 798,700 806,700 838,700 846,700 854,700
3 791,250 799,250 807,250 839,250 847,250 855,250
4 791,950 799,950 807,950 839,950 847,950 855,950
5 792,375 800,375 808,375 840,375 848,375 856,375
6 792,950 800,950 808,950 840,950 848,950 856,950
7 793,775 801,775 809,775 841,775 849,775 857,775
8 794,875 802,875 810,875 842,875 850,875 858,875
9 795,400 803,400 811,400 843,400 851,400 859,400
10 796,150 804,150 812,150 844,150 852,150 860,150
11 796,625 804,625 812,625 844,625 852,625 860,625
12 797,600 805,600 813,600 845,600 853,600 861,600
cc) Frequenzgruppe C
Kanal
___________
61 62 63 67 68 69
Frequenz
(MHz)
1 790,350 798,350 806,350 838,350 846,350 854,350
2 790,750 798,750 806,750 838,750 846,750 854,750
3 791,300 799,300 807,300 839,300 847,300 855,300
4 792,425 800,425 808,425 840,425 848,425 856,425
5 793,000 801,000 809,000 841,000 849,000 857,000
6 793,825 801,825 809,825 841,825 849,825 857,825
7 794,925 802,925 810,925 842,925 850,925 858,925
8 795,450 803,450 811,450 843,450 851,450 859,450
9 796,675 804,675 812,675 844,675 852,675 860,675
10 797,650 805,650 813,650 845,650 853,650 861,650
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dd) Frequenzgruppe D
Kanal
___________
61 62 63 67 68 69
Frequenz
(MHz)
1 790,400 798,400 806,400 838,400 846,400 854,400
2 790,800 798,800 806,800 838,800 846,800 854,800
3 791,350 799,350 807,350 839,350 847,350 855,350
4 792,475 800,475 808,475 840,475 848,475 856,475
5 793,050 801,050 809,050 841,050 849,050 857,050
6 793,875 801,875 809,875 841,875 849,875 857,875
7 794,975 802,975 810,975 842,975 850,975 858,975
8 795,500 803,500 811,500 843,500 851,500 859,500
9 796,725 804,725 812,725 844,725 852,725 860,725
10 797,700 805,700 813,700 845,700 853,700 861,700
d) Weitere professionelle Anwender
Weiteren professionellen Anwendern, welche die Frequenzen in eigener Verantwortung nutzen und ihre draht-
losen Mikrofone an verschiedenen Orten zum Einsatz bringen wollen, wie z.B. Musikgruppen, sind Nutzfre-
quenzen aus den Frequenzblöcken der Frequenzen 1-5, 6-9, 10-15, 16-21, 22-24, 25-41, 42-44, 45-48, 49-56,
57-60, 61-71 und 72-74 allgemein zugeteilt. Es handelt sich dabei um 12 Frequenzblöcke pro Kanal mit einer
jeweils verschiedenen Anzahl von Nutzfrequenzen je Frequenzblock, die eine Vielzahl von intermodulationsfrei-
en Kombinationen mit den Nutzfrequenzen der anderen Frequenzblöcke innerhalb eines Kanals erlauben. Die
Frequenzblöcke liegen jeweils in den Lücken zwischen den Nutzfrequenzen der anderen Nutzergruppen.
Kanal
___________
61 62 63 67 68 69
Frequenz
1 790,850 798,850 806,850 838,850 846,850 854,850
2 790,875 798,875 806,875 838,875 846,875 854,875
3 790,900 798,900 806,900 838,900 846,900 854,900
4 790,925 798,925 806,925 838,925 846,925 854,925
5 790,950 798,950 806,950 838,950 846,950 854,950
6 791,400 799,400 807,400 839,400 847,400 855,400
7 791,425 799,425 807,425 839,425 847,425 855,425
8 791,450 799,450 807,450 839,450 847,450 855,450
9 791,475 799,475 807,475 839,475 847,475 855,475
10 792,525 800,525 808,525 840,525 848,525 856,525
11 792,550 800,550 808,550 840,550 848,550 856,550
12 792,575 800,575 808,575 840,575 848,575 856,575
13 792,600 800,600 808,600 840,600 848,600 856,600
14 792,625 800,625 808,625 840,625 848,625 856,625
15 792,650 800,650 808,650 840,650 848,650 856,650
16 793,100 801,100 809,100 841,100 849,100 857,100
17 793,125 801,125 809,125 841,125 849,125 857,125
18 793,150 801,150 809,150 841,150 849,150 857,150
19 793,175 801,175 809,175 841,175 849,175 857,175
20 793,200 801,200 809,200 841,200 849,200 857,200
21 793,225 801,225 809,225 841,225 849,225 857,225
22 793,425 801,425 809,425 841,425 849,425 857,425
23 793,450 801,450 809,450 841,450 849,450 857,450
24 793,475 801,475 809,475 841,475 849,475 857,475
25 793,925 801,925 809,925 841,925 849,925 857,925
26 793,950 801,950 809,950 841,950 849,950 857,950
27 793,975 801,975 809,975 841,975 849,975 857,975
28 794,000 802,000 810,000 842,000 850,000 858,000
29 794,025 802,025 810,025 842,025 850,025 858,025
30 794,050 802,050 810,050 842,050 850,050 858,050
31 794,075 802,075 810,075 842,075 850,075 858,075
32 794,100 802,100 810,100 842,100 850,100 858,100
33 794,125 802,125 810,125 842,125 850,125 858,125
34 794,150 802,150 810,150 842,150 850,150 858,150
Bonn, 21. Dezember 2005
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
24 2005
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 1925
35 794,175 802,175 810,175 842,175 850,175 858,175
36 794,200 802,200 810,200 842,200 850,200 858,200
37 794,225 802,225 810,225 842,225 850,225 858,225
38 794,250 802,250 810,250 842,250 850,250 858,250
39 794,275 802,275 810,275 842,275 850,275 858,275
40 794,300 802,300 810,300 842,300 850,300 858,300
41 794,325 802,325 810,325 842,325 850,325 858,325
42 794,525 802,525 810,525 842,525 850,525 858,525
43 794,550 802,550 810,550 842,550 850,550 858,550
44 794,575 802,575 810,575 842,575 850,575 858,575
45 795,025 803,025 811,025 843,025 851,025 859,025
46 795,050 803,050 811,050 843,050 851,050 859,050
47 795,075 803,075 811,075 843,075 851,075 859,075
48 795,100 803,100 811,100 843,100 851,100 859,100
49 795,550 803,550 811,550 843,550 851,550 859,550
50 795,575 803,575 811,575 843,575 851,575 859,575
51 795,600 803,600 811,600 843,600 851,600 859,600
52 795,625 803,625 811,625 843,625 851,625 859,625
53 795,650 803,650 811,650 843,650 851,650 859,650
54 795,675 803,675 811,675 843,675 851,675 859,675
55 795,700 803,700 811,700 843,700 851,700 859,700
56 795,725 803,725 811,725 843,725 851,725 859,725
57 796,775 804,775 812,775 844,775 852,775 860,775
58 796,800 804,800 812,800 844,800 852,800 860,800
59 796,825 804,825 812,825 844,825 852,825 860,825
60 796,850 804,850 812,850 844,850 852,850 860,850
61 797,050 805,050 813,050 845,050 853,050 861,050
62 797,075 805,075 813,075 845,075 853,075 861,075
63 797,100 805,100 813,100 845,100 853,100 861,100
64 797,125 805,125 813,125 845,125 853,125 861,125
65 797,150 805,150 813,150 845,150 853,150 861,150
66 797,175 805,175 813,175 845,175 853,175 861,175
67 797,200 805,200 813,200 845,200 853,200 861,200
68 797,225 805,225 813,225 845,225 853,225 861,225
69 797,250 805,250 813,250 845,250 853,250 861,250
70 797,275 805,275 813,275 845,275 853,275 861,275
71 797,300 805,300 813,300 845,300 853,300 861,300
72 797,750 805,750 813,750 845,750 853,750 861,750
73 797,775 805,775 813,775 845,775 853,775 861,775
74 797,800 805,800 813,800 845,800 853,800 861,800
e) Frequenznutzung innerhalb geschlossener Räume („Inhouse“)
Für „Inhouse“-Nutzungen sind Frequenzen für drahtlose Mikrofone für den ausschließlichen Einsatz innerhalb
von geschlossenen Räumen allgemein zugeteilt, z.B. für die Nutzung in Schauspielhäusern, Theatern, Produk-
tionsstudios, Kongresszentren, Messen sowie in Hallen der Kreise, Städte und Gemeinden sowie entsprechen-
der Einrichtungen des Bundes und der Länder. Es handelt sich um beliebige Nutzfrequenzen aus den Kanälen
61 – 63 und 67 – 69 die bedarfsorientiert genutzt werden können. Diese Frequenzen sind, in Abhängigkeit von
ihrer jeweiligen Verfügbarkeit, auch für den Einsatz ausschließlich in Gebäuden bzw. Räumen allgemein zuge-
teilt, in denen Veranstaltungen stattfinden, die nach Art, Umfang und Häufigkeit mit den in den vorher genann-
ten Gebäuden stattfindenden Veranstaltungen vergleichbar sind. Die genutzten Frequenzen müssen minde-
stens 100 kHz von der Kanalgrenze entfernt auf einem 25 kHz-Raster liegen.
Bonn, 21. Dezember 2005
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1926
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
24 2005
Kanal 61 790,100; 790,125; 790,150; 790,200; 790,250; ...; 797,900 MHz
Kanal 62 798,100; 798,125; 798,150; 798,200; 798,250; ...; 805,900 MHz
Kanal 63 806,100; 806,125; 806,150; 806,200; 806,250; ...; 813,900 MHz
Kanal 67 838,100; 838,125; 838,150; 838,200; 838,250; ...; 845,900 MHz
Kanal 68 846,100; 846,125; 846,150; 846,200; 846,250; ...; 853,900 MHz
Kanal 69 854,100; 854,125; 854,150; 854,200; 854,250; ...; 861,900 MHz
f) Regie- und Kommandofunk
Für Regie- und Kommandofunk sind die Frequenzen für drahtlose Mikrofone als sog. „breitbandiger Rückkanal“
zur einseitigen Übertragung von Regie- und Kommandosignalen sowie für das sog. „In-Ear-Monitoring“ (am Ohr
getragener Kleinstempfänger für den Liveton, für Regieanweisungen und/oder ähnliches) bei Veranstaltungen
sowie bei Rundfunk- und Bühnenproduktionen allgemein zugeteilt. Es gelten die o.a. Bestimmungen für drahtlo-
se Mikrofone. Kommt es beim Zusammentreffen mehrerer Nutzer vor Ort zu Frequenzengpässen, so genießen
die Frequenznutzungen durch drahtlose Mikrofone Vorrang vor den Frequenznutzungen für den Regie- und
Kommandofunk. Entsprechende Festlegungen werden von den Frequenznutzern vor Ort im Vorfeld der Pro-
duktion selbst getroffen, um störungsfreie Funkübertragungen zu gewährleisten.
2. Frequenznutzungsbestimmungen
a) Maximal belegte Bandbreite: 200 kHz.
b) Maximal zulässige Strahlungsleistung (ERP): 50 mW.
c) Die Frequenznutzung ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines Nutzsignals gestattet (keine Dau-
eraussendung eines unmodulierten Trägers).
3. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2015 befristet.
4. Auflagen
Bei Beeinträchtigung militärischer Frequenznutzungen sind die drahtlosen Mikrofone sofort abzuschalten
Hinweise
1. Die Frequenzen können auch durch andere Funkanwendungen genutzt werden. Die Bundesnetzagentur
übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Be-
einträchtigungen durch andere bevorrechtigte Frequenznutzungen (insbesondere militärische Frequenznutzun-
gen und Fernseh-Rundfunkversorgung benachbarter Länder) kann nicht gewährleistet werden. Bei gemein-
schaftlicher Frequenznutzung sind gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen
bzw. sind vor Ort koordinierende Maßnahmen für eine störungsfreien Frequenznutzung zu treffen.
2. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Geräte, die im
Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über Funk-
anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und des Gesetzes über die Elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten (EMVG).
3. Die Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtli-
cher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte.
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen,
z.B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlich-
keiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Ein-
richtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
6. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden die Parameter der eu-
ropäisch harmonisierten Norm EN 300 422 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden,
die zur Überprüfung der o.g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu entnehmen.
225-3
Bonn, 21. Dezember 2005
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
24 2005 | für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 1927
Vfg Nr. 92/2005
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite zur Datenübertragung; Non-spe-
cific Short Range Devices (SRD)
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für nichtöf-
fentliche Funkanwendungen geringer Reichweite zur Datenübertragung zugeteilt.
Die Nutzung der Frequenzen für Funkanwendungen geringer Reichweite zur Datenübertragung ist nicht an einen bestimmten technischen
Standard gebunden.
1. Frequenznutzungsparameter
Frequenzbereich Kanalband- Maximale Relative Frequenz- Modulationsart
1)
in MHz breite in kHz/ äquivalente belegungsdauer /
Anzahl der Strahlungsleistung Listen before talk
2)
Sprungkanäle (ERP) / Maximal zu- (LBT)
lässige spektrale Lei-
stungsdichte
5,6,8) 4 3,7)
863-870 ≤ 100 ) ≤ 25 mW ≤ 0,1 oder LBT Frequenzsprung-
≥ 47 Kanäle Spektrumsspreizverfahren
(FHSS)
3,7,8)
Keine ≤ 0,1 oder LBT Direktsequenz-
8)
Einschränkung ≤ 25 mW / Spektrumsspreizverfahren
10)
-4,5 dBm/100 kHz (DFSS) und andere Breit-
bandmodulationsverfahren
(ohne FHSS)
4,9) 3,7)
≤ 100 ≤ 25 mW ≤ 0,1 oder LBT Schmal- und Breitbandmodu-
≥ 1 Kanal lationsverfahren
1) Die Relative Frequenzbelegungsdauer (duty cycle) in % kennzeichnet die maximal zulässige Dauer der Aussendungen auf einer Fre-
quenz bezogen auf 1 Stunde. Die Gesamtzeit der Aussendungen kann auf mehrere Intervalle aufgeteilt werden.
2) Verfahren, mit dem die Kanalbelegungssituation vor Beginn und während der Aussendung geprüft wird. Aussendung erfolgt nur bei
freiem Kanal.
3) Für Anwendungen, die FHSS, DFSS oder Adaptive Frequency Agility (AFA) nutzen, bezieht sich der duty- cycle auf die gesamte Aus-
sendung.
4) Die bevorzugte Kanalbandbreite von 100 kHz kann in 50 kHz und 25 kHz unterteilt werden.
5) Nachfolgend genannte Frequenzbänder sind Bestandteil der Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 868 - 870 MHz
für die Nutzung durch die Allgemeinheit für nichtöffentliche Funkanwendungen für Alarmierungszwecke und sind von der Nutzung
durch nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite (Non-specificShort Range Devices) ausgeschlossen:
868,600 - 868,700 MHz
869,200 - 869,250 MHz
869,250 - 869,300 MHz
869,300 - 869,400 MHz
869,650 - 869,700 MHz
6) Audio-, Sprach- und Videoanwendungen sind nicht gestattet.
7) Beschränkt sich die Frequenznutzung auf den Bereich 865-868 MHz, erhöht sich der duty cycle auf maximal 1%.
8) Beschränkt sich die Frequenznutzung auf den Bereich 865-868 MHz und die Strahlungsleistung auf Werte ≤ 10 mW (ERP), erhöht
sich der duty cycle für Breitbandsysteme mit einer Bandbreite von 200 kHz – 3 MHz auf maximal 1% (gilt nicht für FHSS und DSSS).
9) Für andere digitale Schmalbandanwendungen mit einer Bandbreite von 50 – 200 kHz darf nur das Band 865,5 – 867,5 MHz genutzt
werden.
10) Die maximal zulässige spektrale Leistungsdichte erhöht sich bei Nutzung des Bandes 865 – 868 MHz auf +6,2 dBm/100 kHz, und
bei Nutzung des Bandes 865 – 870 MHz auf +0,8 dBm/100 kHz.
2. Weitere Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Störungen bei Funkanwendungen, die innerhalb der o.g. Frequenz-
bereiche betrieben werden:
Die Nutzung der Frequenzen ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines Nutzsignals gestattet.
3. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2015 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden teilweise auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur über-
nimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere
bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Fre-
quenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen der Funkanwendungen geringer Reichweite zur Datenübertragung nicht auszuschließen
und hinzunehmen.
2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten"
(EMVG).
Bonn, 21. Dezember 2005
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1928
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
24 2005
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Geneh-
migungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und
Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektro-
magnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften.
6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in
denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Funkanwendungen geringer Reichweite zur
Datenübertragung die Parameter der europäisch harmonisierten Norm EN 300 220 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und
Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
225-8
Bonn, 21. Dezember 2005
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
24 2005
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 1929
Vfg Nr. 93/2005
Amateurfunkdienst;
1 2
Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter Regelungen für die CEPT -Novice -Klasse
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (AFuV) vom 15. Februar
2005 (BGBl. I S. 242) werden nachfolgend nähere Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter
Regelungen für die CEPT-Novice-Klasse veröffentlicht.
3
1 Umsetzung der ECC -Empfehlung (05)06 (CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung)
1.1 Inhabern einer von der genehmigungserteilenden Verwaltung gemäß der ECC-Empfehlung (05)06 als
„CEPT novice radio amateur licence“ eingestuften und entsprechend gekennzeichneten ausländischen
Amateurfunkgenehmigung wird hiermit für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Aufenthalt in
Deutschland, die Teilnahme am Amateurfunkdienst im Berechtigungsumfang der deutschen
Amateurfunkzeugnisklasse E gestattet. Für den Betrieb einer Amateurfunkstelle in Deutschland gemäß
ECC-Empfehlung (05)06 ist das aus der ausländischen Amateurfunkgenehmigung ersichtliche
Heimatrufzeichen mit vorangestelltem Präfix „DO/“ zu verwenden.
Beim Betreiben einer Amateurfunkstelle sind insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über den
Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997) vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), der Verordnung zum
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV) vom 15. Februar 2005 (BGBl I S. 242)
und die Bedingungen und Auflagen der ECC-Empfehlung (05)06 einzuhalten. Der Betrieb der
Amateurfunkstelle ist so einzurichten, dass der Schutz von Personen gewährleistet ist. Andere
ordnungsgemäß betriebene Funkanlagen dürfen nicht gestört werden. Es besteht kein Schutz vor
Störungen. Die Bundesnetzagentur kann hierzu nachträglich weitere Auflagen aufnehmen oder
Bedingungen und Auflagen ändern oder ergänzen.
Die vorstehende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst kann von der Bundesnetzagentur nach
den gesetzlichen Bestimmungen allgemein oder auch einem einzelnen Funkamateur gegenüber
widerrufen werden, insbesondere wenn durch die nach der ECC-Empfehlung (05)06 betriebene
Amateurfunkstelle in Deutschland Störungen bei anderen ordnungsgemäß betriebenen Funkanlagen
verursacht werden. Zollregelungen bleiben von dieser Zulassung unberührt.
1.2 Mit der ECC-Empfehlung (05)06 wurde ein harmonisiertes Verfahren geschaffen, das es künftig auch
Funkamateuren der Klasse E ermöglicht, vorübergehend Amateurfunk in anderen Ländern zu betreiben,
ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung des Gastlandes erforderlich ist. Aus den Anhängen II und
IV zur ECC-Empfehlung (05)06 ist zu ersehen, welche Länder diese ECC-Empfehlung anwenden. Zu
beachten ist dabei, dass voraussichtlich nicht alle CEPT-Mitgliedsländer, andererseits aber auch Länder,
die nicht Mitglied der CEPT sind, die Empfehlung anwenden werden.
Voraussetzung für die Teilnahme eines deutschen Funkamateurs am Amateurfunkdienst in Ländern, die
die ECC-Empfehlung (05)06 anwenden, ist, dass der deutsche Funkamateur im Besitz einer
Zulassungsurkunde ist, die der ECC-Empfehlung (05)06 entspricht. Eine solche Zulassungsurkunde muss
neben dem Eintrag „CEPT novice radio amateur licence“ auch eine Erklärung enthalten, dass der Inhaber
befugt ist, in Ländern, die die ECC-Empfehlung (05)06 anwenden, eine Amateurfunkstelle gemäß dieser
Empfehlung zu betreiben. Funkamateuren, die im Besitz einer bisherigen Zulassungsurkunde der Klasse
E oder 3 sind, kann auf Antrag unter Einsendung ihrer Zulassungsurkunde bei der für sie zuständigen
Außenstelle der Bundesnetzagentur eine neue, der ECC-Empfehlung (05)06 entsprechende
Zulassungsurkunde der Klasse E ausgestellt werden. Die Neuausstellung erfolgt zur Zeit gebührenfrei.
Bei der Ausübung des Amateurfunks in den Gastländern müssen die Bestimmungen der ECC-
Empfehlung (05)06 und die im Gastland geltenden Vorschriften eingehalten werden. Weiteres ist aus der
ECC-Empfehlung (05)06 ersichtlich oder muss bei der jeweiligen ausländischen Verwaltung erfragt
werden. Die deutsche Übersetzung der im Oktober 2005 veröffentlichten ECC-Empfehlung (05)06 wird
hiermit als Anlage 1 veröffentlicht. Sie hat auf Grund der zu erwartenden Aktualisierungen der englischen
Originalfassung hinsichtlich des Inhaltes der Anhänge II und IV nur begrenzte Aktualität. Der aktuelle
Stand der ECC-Empfehlung (05)06 und Informationen zu deren Anwendung sind auf der ERO-
Internetseite http://www.ero.dk veröffenlicht. Es wird empfohlen, sich vor Reiseantritt über die spezifischen
Bestimmungen des Gastlandes aktuell zu informieren.
1
CEPT ist die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.
2
Novice = Einsteiger. Zur Vermeidung von Verwechslungen wird der ursprüngliche Begriff verwendet.
3
ECC ist der Ausschuss für Elektronische Kommunikation der CEPT.
Bonn, 21. Dezember 2005