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A
                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

24 2005 |                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                 1921
bislang noch ungenutzt sind. Die Bundesnetzagentur geht daher
davon aus, dass Bedarfsanmeldungen hinsichtlich des TDD-Ban-
des für UMTS/IMT-2000 gegenwärtig –vorbehaltlich weiterer Ent-
wicklungen bei UMTS-TDD – eher im Sinne einer Ressourcensiche-
rung der etablierten Netzbetreiber zu verstehen sind.
Weiter fortgeschritten erscheinen demgegenüber die im Rahmen
der Anhörung vorgetragenen Überlegungen, das TDD-Spektrum für
mobile, breitbandige Internetzugänge nutzen zu wollen. Hier befin-
den sich die entsprechenden mobilen Standards bereits in der Ent-
wicklung und erste zeitliche Aussagen zur Marktfähigkeit und Nut-
zungsmöglichkeit sind gegebenenfalls herleitbar.
Die Bundesnetzagentur erwägt daher im Rahmen der Harmonisie-
rung und Verträglichkeit bei entsprechender technischer Weiterent-
wicklung den TDD-Bereich in Übereinstimmung mit der Frequenz-
bereichszuweisungsplanverordnung und dem neu aufzustellenden
Frequenznutzungsplan (Teilplan 282) für mobile BWA-Nutzungen
(Broadband Wireless Access) ohne Beschränkung auf UMTS/IMT-
2000-Systeme zur Verfügung zu stellen.
Sollte sich die erwogene Bereitstellung des TDD-Bereichs für
mobile BWA als regulatorisch und frequenztechnisch gangbarer
Weg erweisen, würden damit die bereits zu BWA bei 3,5 GHz vor-
getragenen Überlegungen einer Schaffung zusätzlicher Kapazitäten
für breitbandige Internetzugänge fortgesetzt, um möglichen Knapp-
heitsszenarien bei dieser Nutzung entgegenzuwirken. Insoweit wer-
den auch die bevorstehenden praktischen Erfahrungen mit dem
BWA-Verfahren bei 3,5 GHz (vgl. Amtsblatt Bundesnetzagentur vom
21.12.2005, Vfgn. 94/2005 und 95/2005) in die Planungen zur Nut-
zungen des TDD-Bandes einzubeziehen sein.
Über die Frage nach regionalen oder bundesweiten Nutzungsmög-
lichkeiten des TDD-Bereichs wird in weiteren Schritten zu befinden
sein.
Da unterschiedliche zeitliche Horizonte in der Bedarfslage hinsicht-
lich des FDD- und des TDD-Bandes bestehen und auch sonstige
aktuelle Wechselwirkungen von der Nutzung des TDD-Bandes auf
die Nutzung der FDD-Bänder nicht erkennbar sind, wird angedacht,
die Vergabe des TDD-Bandes von der der FDD-Bänder in zeitlicher
wie tatsächlicher Hinsicht abzutrennen. Die Trennung der Vergabe-
verfahren würde nicht zu einem vermeidbaren Knappheitsszenario
führen.

IV. Weiteres Vorgehen
Nach Auswertung der Stellungnahmen zu möglichen Vergabeszen-
arien soll eine Entscheidung der Präsidentenkammer zum Konzept
der Bereitstellung weiteren Spektrums für UMTS/IMT-2000-Mobil-
funk ergehen.
Kommentare können bis 28.2.2006 in deutscher Sprache einge-
reicht werden bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 212
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Es wird gebeten, die Kommentare per E-mail als Word-Datei an die
Adresse karl-josef.prell@bnetza.de zu richten. Es ist beabsichtigt,
die Kommentare unmittelbar im Originaltext im Internet einzustellen.
212/212b




Vfg Nr. 90/2005
Allgemeinzuteilung der Frequenz 173,99 MHz für Hörhilfen
Die Verfügung 69/2003, veröffentlicht im Amtsblatt der Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post Nr. 25/2003, S. 1362,
wird wie folgt geändert:
Ziffer 2 der Verfügung – Befristungen – erhält folgende Fassung:
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2010 befristet.
225-3




Bonn, 21. Dezember 2005
17

A
                                                Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1922
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                            – Regulierung, Telekommunikation –                                      |
                                                                                                               24 2005
Vfg Nr. 91/2005

  Allgemeinzuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen in den Fre-
  quenzbereichen 790 – 814 und 838 – 862 MHz

  Gemäß § 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 nachfolgende Fre-
  quenzen den jeweiligen Nutzergruppen zur Nutzung durch drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen
  allgemein zugeteilt.

  1. Frequenzen

  a) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

  Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind jeweils 13 intermodulationsfreie Nutzfrequenzen innerhalb eines
  Kanals allgemein zugeteilt:

       Kanal
      ___________
                       61                 62                63                67                  68                69
     Frequenz
       (MHz)
          1          790,100           798,100           806,100           838,100              846,100          854,100
          2          790,500           798,500           806,500           838,500              846,500          854,500
          3          791,050           799,050           807,050           839,050              847,050          855,050
          4          791,750           799,750           807,750           839,750              847,750          855,750
          5          792,175           800,175           808,175           840,175              848,175          856,175
          6          792,750           800,750           808,750           840,750              848,750          856,750
          7          793,575           801,575           809,575           841,575              849,575          857,575
          8          794,675           802,675           810,675           842,675              850,675          858,675
          9          795,200           803,200           811,200           843,200              851,200          859,200
         10          795,950           803,950           811,950           843,950              851,950          859,950
         11          796,425           804,425           812,425           844,425              852,425          860,425
         12          797,400           805,400           813,400           845,400              853,400          861,400
         13          797,900           805,900           813,900           845,900              853,900          861,900

  b) Private Programmanbieter und Programmproduzenten

  Privaten Programmanbietern und Programmproduzenten sind jeweils 13 intermodulationsfreie Nutzfrequenzen
  innerhalb eines Kanals allgemein zugeteilt:

         Kanal
       ___________
                        61                62                63                67                  68                69
      Frequenz
        (MHz)
           1          790,100          798,100           806,100           838,100              846,100          854,100
           2          790,600          798,600           806,600           838,600              846,600          854,600
           3          791,575          799,575           807,575           839,575              847,575          855,575
           4          792,050          800,050           808,050           840,050              848,050          856,050
           5          792,800          800,800           808,800           840,800              848,800          856,800
           6          793,325          801,325           809,325           841,325              849,325          857,325
           7          794,425          802,425           810,425           842,425              850,425          858,425
           8          795,250          803,250           811,250           843,250              851,250          859,250
           9          795,825          803,825           811,825           843,825              851,825          859,825
          10          796,250          804,250           812,250           844,250              852,250          860,250
          11          796,950          804,950           812,950           844,950              852,950          860,950
          12          797,500          805,500           813,500           845,500              853,500          861,500
          13          797,900          805,900           813,900           845,900              853,900          861,900

  c) Sonstige professionelle Veranstalter

  Sonstigen professionellen Veranstaltern, z.B. Bühnen aller Art (auch Wanderbühnen) oder "Dienstleistern der
  Veranstaltungstechnik", bei denen die Frequenznutzung durch Dritte im Beisein der professionellen Veranstalter
  erfolgt, sind in den Frequenzgruppen A – D jeweils die entsprechende Anzahl intermodulationsfreier Nutzfre-
  quenzen innerhalb eines Kanals allgemein zugeteilt:


                                                                                                          Bonn, 21. Dezember 2005
18

A
                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur

      |
24 2005
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                               1923
  aa) Frequenzgruppe A

       Kanal
      ___________
                            61                 62                63                67                  68        69
     Frequenz
       (MHz)
          1               790,250           798,250           806,250           838,250              846,250   854,250
          2               791,200           799,200           807,200           839,200              847,200   855,200
          3               791,900           799,900           807,900           839,900              847,900   855,900
          4               792,325           800,325           808,325           840,325              848,325   856,325
          5               792,900           800,900           808,900           840,900              848,900   856,900
          6               793,725           801,725           809,725           841,725              849,725   857,725
          7               794,825           802,825           810,825           842,825              850,825   858,825
          8               795,350           803,350           811,350           843,350              851,350   859,350
          9               796,100           804,100           812,100           844,100              852,100   860,100
         10               796,575           804,575           812,575           844,575              852,575   860,575

  bb) Frequenzgruppe B

       Kanal
      ___________
                            61                 62                63                67                  68        69
     Frequenz
       (MHz)
          1               790,300           798,300           806,300           838,300              846,300   854,300
          2               790,700           798,700           806,700           838,700              846,700   854,700
          3               791,250           799,250           807,250           839,250              847,250   855,250
          4               791,950           799,950           807,950           839,950              847,950   855,950
          5               792,375           800,375           808,375           840,375              848,375   856,375
          6               792,950           800,950           808,950           840,950              848,950   856,950
          7               793,775           801,775           809,775           841,775              849,775   857,775
          8               794,875           802,875           810,875           842,875              850,875   858,875
          9               795,400           803,400           811,400           843,400              851,400   859,400
         10               796,150           804,150           812,150           844,150              852,150   860,150
         11               796,625           804,625           812,625           844,625              852,625   860,625
         12               797,600           805,600           813,600           845,600              853,600   861,600

  cc) Frequenzgruppe C

       Kanal
      ___________
                            61                 62                63                67                  68        69
     Frequenz
       (MHz)
          1               790,350           798,350           806,350           838,350              846,350   854,350
          2               790,750           798,750           806,750           838,750              846,750   854,750
          3               791,300           799,300           807,300           839,300              847,300   855,300
          4               792,425           800,425           808,425           840,425              848,425   856,425
          5               793,000           801,000           809,000           841,000              849,000   857,000
          6               793,825           801,825           809,825           841,825              849,825   857,825
          7               794,925           802,925           810,925           842,925              850,925   858,925
          8               795,450           803,450           811,450           843,450              851,450   859,450
          9               796,675           804,675           812,675           844,675              852,675   860,675
         10               797,650           805,650           813,650           845,650              853,650   861,650




Bonn, 21. Dezember 2005
19

A
                                              Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1924
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                          – Regulierung, Telekommunikation –                                  |
                                                                                                         24 2005
 dd) Frequenzgruppe D

     Kanal
    ___________
                      61                62                63                67                68             69
   Frequenz
     (MHz)
        1          790,400           798,400           806,400           838,400          846,400         854,400
        2          790,800           798,800           806,800           838,800          846,800         854,800
        3          791,350           799,350           807,350           839,350          847,350         855,350
        4          792,475           800,475           808,475           840,475          848,475         856,475
        5          793,050           801,050           809,050           841,050          849,050         857,050
        6          793,875           801,875           809,875           841,875          849,875         857,875
        7          794,975           802,975           810,975           842,975          850,975         858,975
        8          795,500           803,500           811,500           843,500          851,500         859,500
        9          796,725           804,725           812,725           844,725          852,725         860,725
       10          797,700           805,700           813,700           845,700          853,700         861,700

 d) Weitere professionelle Anwender

 Weiteren professionellen Anwendern, welche die Frequenzen in eigener Verantwortung nutzen und ihre draht-
 losen Mikrofone an verschiedenen Orten zum Einsatz bringen wollen, wie z.B. Musikgruppen, sind Nutzfre-
 quenzen aus den Frequenzblöcken der Frequenzen 1-5, 6-9, 10-15, 16-21, 22-24, 25-41, 42-44, 45-48, 49-56,
 57-60, 61-71 und 72-74 allgemein zugeteilt. Es handelt sich dabei um 12 Frequenzblöcke pro Kanal mit einer
 jeweils verschiedenen Anzahl von Nutzfrequenzen je Frequenzblock, die eine Vielzahl von intermodulationsfrei-
 en Kombinationen mit den Nutzfrequenzen der anderen Frequenzblöcke innerhalb eines Kanals erlauben. Die
 Frequenzblöcke liegen jeweils in den Lücken zwischen den Nutzfrequenzen der anderen Nutzergruppen.

     Kanal
    ___________
                      61                62                63                67                68             69
   Frequenz
       1           790,850           798,850           806,850           838,850          846,850         854,850
       2           790,875           798,875           806,875           838,875          846,875         854,875
       3           790,900           798,900           806,900           838,900          846,900         854,900
       4           790,925           798,925           806,925           838,925          846,925         854,925
       5           790,950           798,950           806,950           838,950          846,950         854,950
       6           791,400           799,400           807,400           839,400          847,400         855,400
       7           791,425           799,425           807,425           839,425          847,425         855,425
       8           791,450           799,450           807,450           839,450          847,450         855,450
       9           791,475           799,475           807,475           839,475          847,475         855,475
      10           792,525           800,525           808,525           840,525          848,525         856,525
      11           792,550           800,550           808,550           840,550          848,550         856,550
      12           792,575           800,575           808,575           840,575          848,575         856,575
      13           792,600           800,600           808,600           840,600          848,600         856,600
      14           792,625           800,625           808,625           840,625          848,625         856,625
      15           792,650           800,650           808,650           840,650          848,650         856,650
      16           793,100           801,100           809,100           841,100          849,100         857,100
      17           793,125           801,125           809,125           841,125          849,125         857,125
      18           793,150           801,150           809,150           841,150          849,150         857,150
      19           793,175           801,175           809,175           841,175          849,175         857,175
      20           793,200           801,200           809,200           841,200          849,200         857,200
      21           793,225           801,225           809,225           841,225          849,225         857,225
      22           793,425           801,425           809,425           841,425          849,425         857,425
      23           793,450           801,450           809,450           841,450          849,450         857,450
      24           793,475           801,475           809,475           841,475          849,475         857,475
      25           793,925           801,925           809,925           841,925          849,925         857,925
      26           793,950           801,950           809,950           841,950          849,950         857,950
      27           793,975           801,975           809,975           841,975          849,975         857,975
      28           794,000           802,000           810,000           842,000          850,000         858,000
      29           794,025           802,025           810,025           842,025          850,025         858,025
      30           794,050           802,050           810,050           842,050          850,050         858,050
      31           794,075           802,075           810,075           842,075          850,075         858,075
      32           794,100           802,100           810,100           842,100          850,100         858,100
      33           794,125           802,125           810,125           842,125          850,125         858,125
      34           794,150           802,150           810,150           842,150          850,150         858,150


                                                                                                    Bonn, 21. Dezember 2005
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                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur

      |
24 2005
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                               1925
          35              794,175           802,175           810,175            842,175             850,175   858,175
          36              794,200           802,200           810,200            842,200             850,200   858,200
          37              794,225           802,225           810,225            842,225             850,225   858,225
          38              794,250           802,250           810,250            842,250             850,250   858,250
          39              794,275           802,275           810,275            842,275             850,275   858,275
          40              794,300           802,300           810,300            842,300             850,300   858,300
          41              794,325           802,325           810,325            842,325             850,325   858,325
          42              794,525           802,525           810,525            842,525             850,525   858,525
          43              794,550           802,550           810,550            842,550             850,550   858,550
          44              794,575           802,575           810,575            842,575             850,575   858,575
          45              795,025           803,025           811,025            843,025             851,025   859,025
          46              795,050           803,050           811,050            843,050             851,050   859,050
          47              795,075           803,075           811,075            843,075             851,075   859,075
          48              795,100           803,100           811,100            843,100             851,100   859,100
          49              795,550           803,550           811,550            843,550             851,550   859,550
          50              795,575           803,575           811,575            843,575             851,575   859,575
          51              795,600           803,600           811,600            843,600             851,600   859,600
          52              795,625           803,625           811,625            843,625             851,625   859,625
          53              795,650           803,650           811,650            843,650             851,650   859,650
          54              795,675           803,675           811,675            843,675             851,675   859,675
          55              795,700           803,700           811,700            843,700             851,700   859,700
          56              795,725           803,725           811,725            843,725             851,725   859,725
          57              796,775           804,775           812,775            844,775             852,775   860,775
          58              796,800           804,800           812,800            844,800             852,800   860,800
          59              796,825           804,825           812,825            844,825             852,825   860,825
          60              796,850           804,850           812,850            844,850             852,850   860,850
          61              797,050           805,050           813,050            845,050             853,050   861,050
          62              797,075           805,075           813,075            845,075             853,075   861,075
          63              797,100           805,100           813,100            845,100             853,100   861,100
          64              797,125           805,125           813,125            845,125             853,125   861,125
          65              797,150           805,150           813,150            845,150             853,150   861,150
          66              797,175           805,175           813,175            845,175             853,175   861,175
          67              797,200           805,200           813,200            845,200             853,200   861,200
          68              797,225           805,225           813,225            845,225             853,225   861,225
          69              797,250           805,250           813,250            845,250             853,250   861,250
          70              797,275           805,275           813,275            845,275             853,275   861,275
          71              797,300           805,300           813,300            845,300             853,300   861,300
          72              797,750           805,750           813,750            845,750             853,750   861,750
          73              797,775           805,775           813,775            845,775             853,775   861,775
          74              797,800           805,800           813,800            845,800             853,800   861,800

   e) Frequenznutzung innerhalb geschlossener Räume („Inhouse“)

   Für „Inhouse“-Nutzungen sind Frequenzen für drahtlose Mikrofone für den ausschließlichen Einsatz innerhalb
   von geschlossenen Räumen allgemein zugeteilt, z.B. für die Nutzung in Schauspielhäusern, Theatern, Produk-
   tionsstudios, Kongresszentren, Messen sowie in Hallen der Kreise, Städte und Gemeinden sowie entsprechen-
   der Einrichtungen des Bundes und der Länder. Es handelt sich um beliebige Nutzfrequenzen aus den Kanälen
   61 – 63 und 67 – 69 die bedarfsorientiert genutzt werden können. Diese Frequenzen sind, in Abhängigkeit von
   ihrer jeweiligen Verfügbarkeit, auch für den Einsatz ausschließlich in Gebäuden bzw. Räumen allgemein zuge-
   teilt, in denen Veranstaltungen stattfinden, die nach Art, Umfang und Häufigkeit mit den in den vorher genann-
   ten Gebäuden stattfindenden Veranstaltungen vergleichbar sind. Die genutzten Frequenzen müssen minde-
   stens 100 kHz von der Kanalgrenze entfernt auf einem 25 kHz-Raster liegen.




Bonn, 21. Dezember 2005
21

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                                            Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1926
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Regulierung, Telekommunikation –                             |
                                                                                                  24 2005
  Kanal 61           790,100; 790,125; 790,150; 790,200; 790,250; ...; 797,900 MHz
  Kanal 62           798,100; 798,125; 798,150; 798,200; 798,250; ...; 805,900 MHz
  Kanal 63           806,100; 806,125; 806,150; 806,200; 806,250; ...; 813,900 MHz
  Kanal 67           838,100; 838,125; 838,150; 838,200; 838,250; ...; 845,900 MHz
  Kanal 68           846,100; 846,125; 846,150; 846,200; 846,250; ...; 853,900 MHz
  Kanal 69           854,100; 854,125; 854,150; 854,200; 854,250; ...; 861,900 MHz

 f) Regie- und Kommandofunk

 Für Regie- und Kommandofunk sind die Frequenzen für drahtlose Mikrofone als sog. „breitbandiger Rückkanal“
 zur einseitigen Übertragung von Regie- und Kommandosignalen sowie für das sog. „In-Ear-Monitoring“ (am Ohr
 getragener Kleinstempfänger für den Liveton, für Regieanweisungen und/oder ähnliches) bei Veranstaltungen
 sowie bei Rundfunk- und Bühnenproduktionen allgemein zugeteilt. Es gelten die o.a. Bestimmungen für drahtlo-
 se Mikrofone. Kommt es beim Zusammentreffen mehrerer Nutzer vor Ort zu Frequenzengpässen, so genießen
 die Frequenznutzungen durch drahtlose Mikrofone Vorrang vor den Frequenznutzungen für den Regie- und
 Kommandofunk. Entsprechende Festlegungen werden von den Frequenznutzern vor Ort im Vorfeld der Pro-
 duktion selbst getroffen, um störungsfreie Funkübertragungen zu gewährleisten.

 2. Frequenznutzungsbestimmungen

 a) Maximal belegte Bandbreite: 200 kHz.

 b) Maximal zulässige Strahlungsleistung (ERP): 50 mW.

 c) Die Frequenznutzung ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines Nutzsignals gestattet (keine Dau-
 eraussendung eines unmodulierten Trägers).

 3. Befristung

 Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2015 befristet.

 4. Auflagen

 Bei Beeinträchtigung militärischer Frequenznutzungen sind die drahtlosen Mikrofone sofort abzuschalten

 Hinweise

 1. Die Frequenzen können auch durch andere Funkanwendungen genutzt werden. Die Bundesnetzagentur
 übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Be-
 einträchtigungen durch andere bevorrechtigte Frequenznutzungen (insbesondere militärische Frequenznutzun-
 gen und Fernseh-Rundfunkversorgung benachbarter Länder) kann nicht gewährleistet werden. Bei gemein-
 schaftlicher Frequenznutzung sind gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen
 bzw. sind vor Ort koordinierende Maßnahmen für eine störungsfreien Frequenznutzung zu treffen.

 2. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Geräte, die im
 Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über Funk-
 anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und des Gesetzes über die Elektromagnetische
 Verträglichkeit von Geräten (EMVG).

 3. Die Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen
 öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtli-
 cher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte.

 4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen,
 z.B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

 5. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlich-
 keiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Ein-
 richtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.

 6. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden die Parameter der eu-
 ropäisch harmonisierten Norm EN 300 422 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden,
 die zur Überprüfung der o.g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu entnehmen.

 225-3



                                                                                             Bonn, 21. Dezember 2005
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                                                             Amtsblatt der Bundesnetzagentur

24 2005  |                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                          – Regulierung, Telekommunikation –                                      1927
Vfg Nr. 92/2005
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite zur Datenübertragung; Non-spe-
cific Short Range Devices (SRD)
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für nichtöf-
fentliche Funkanwendungen geringer Reichweite zur Datenübertragung zugeteilt.
Die Nutzung der Frequenzen für Funkanwendungen geringer Reichweite zur Datenübertragung ist nicht an einen bestimmten technischen
Standard gebunden.
1. Frequenznutzungsparameter
        Frequenzbereich       Kanalband-                 Maximale          Relative Frequenz-              Modulationsart
                                                                                            1)
            in MHz           breite in kHz/             äquivalente        belegungsdauer /
                              Anzahl der            Strahlungsleistung      Listen before talk
                                                                                       2)
                             Sprungkanäle          (ERP) / Maximal zu-           (LBT)
                                                  lässige spektrale Lei-
                                                       stungsdichte
                    5,6,8)            4                                                     3,7)
          863-870               ≤ 100 )                  ≤ 25 mW           ≤ 0,1 oder LBT                 Frequenzsprung-
                              ≥ 47 Kanäle                                                             Spektrumsspreizverfahren
                                                                                                               (FHSS)
                                                                                            3,7,8)
                                 Keine                                     ≤ 0,1 oder LBT                  Direktsequenz-
                                                                8)
                             Einschränkung             ≤ 25 mW /                                      Spektrumsspreizverfahren
                                                                    10)
                                                   -4,5 dBm/100 kHz                                   (DFSS) und andere Breit-
                                                                                                      bandmodulationsverfahren
                                                                                                            (ohne FHSS)
                                     4,9)                                                   3,7)
                               ≤ 100                    ≤ 25 mW            ≤ 0,1 oder LBT            Schmal- und Breitbandmodu-
                               ≥ 1 Kanal                                                                  lationsverfahren

   1)    Die Relative Frequenzbelegungsdauer (duty cycle) in % kennzeichnet die maximal zulässige Dauer der Aussendungen auf einer Fre-
         quenz bezogen auf 1 Stunde. Die Gesamtzeit der Aussendungen kann auf mehrere Intervalle aufgeteilt werden.
   2)    Verfahren, mit dem die Kanalbelegungssituation vor Beginn und während der Aussendung geprüft wird. Aussendung erfolgt nur bei
         freiem Kanal.
   3)    Für Anwendungen, die FHSS, DFSS oder Adaptive Frequency Agility (AFA) nutzen, bezieht sich der duty- cycle auf die gesamte Aus-
         sendung.
   4)    Die bevorzugte Kanalbandbreite von 100 kHz kann in 50 kHz und 25 kHz unterteilt werden.
   5)    Nachfolgend genannte Frequenzbänder sind Bestandteil der Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 868 - 870 MHz
         für die Nutzung durch die Allgemeinheit für nichtöffentliche Funkanwendungen für Alarmierungszwecke und sind von der Nutzung
         durch nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite (Non-specificShort Range Devices) ausgeschlossen:
         868,600 - 868,700 MHz
         869,200 - 869,250 MHz
         869,250 - 869,300 MHz
         869,300 - 869,400 MHz
         869,650 - 869,700 MHz
   6) Audio-, Sprach- und Videoanwendungen sind nicht gestattet.
   7) Beschränkt sich die Frequenznutzung auf den Bereich 865-868 MHz, erhöht sich der duty cycle auf maximal 1%.
   8)    Beschränkt sich die Frequenznutzung auf den Bereich 865-868 MHz und die Strahlungsleistung auf Werte ≤ 10 mW (ERP), erhöht
         sich der duty cycle für Breitbandsysteme mit einer Bandbreite von 200 kHz – 3 MHz auf maximal 1% (gilt nicht für FHSS und DSSS).
   9)    Für andere digitale Schmalbandanwendungen mit einer Bandbreite von 50 – 200 kHz darf nur das Band 865,5 – 867,5 MHz genutzt
         werden.
   10)   Die maximal zulässige spektrale Leistungsdichte erhöht sich bei Nutzung des Bandes 865 – 868 MHz auf +6,2 dBm/100 kHz, und
         bei Nutzung des Bandes 865 – 870 MHz auf +0,8 dBm/100 kHz.

2. Weitere Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Störungen bei Funkanwendungen, die innerhalb der o.g. Frequenz-
   bereiche betrieben werden:
   Die Nutzung der Frequenzen ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines Nutzsignals gestattet.

3. Befristung
   Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2015 befristet.

Hinweise:
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden teilweise auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur über-
   nimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere
   bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Fre-
   quenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen der Funkanwendungen geringer Reichweite zur Datenübertragung nicht auszuschließen
   und hinzunehmen.
2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen
   und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten"
   (EMVG).



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23

A
                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1928
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                                        |
                                                                                                                       24 2005
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vor-
   schriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Geneh-
   migungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und
   Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektro-
   magnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften.
6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in
   denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Funkanwendungen geringer Reichweite zur
   Datenübertragung die Parameter der europäisch harmonisierten Norm EN 300 220 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und
   Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
225-8




                                                                                                                 Bonn, 21. Dezember 2005
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                                                   Amtsblatt der Bundesnetzagentur

      |
24 2005
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                               – Regulierung, Telekommunikation –                                  1929
Vfg Nr. 93/2005

          Amateurfunkdienst;
                                                                           1       2
          Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter Regelungen für die CEPT -Novice -Klasse


          Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (AFuV) vom 15. Februar
          2005 (BGBl. I S. 242) werden nachfolgend nähere Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter
          Regelungen für die CEPT-Novice-Klasse veröffentlicht.
                                     3
          1   Umsetzung der ECC -Empfehlung (05)06 (CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung)

          1.1 Inhabern einer von der genehmigungserteilenden Verwaltung gemäß der ECC-Empfehlung (05)06 als
          „CEPT novice radio amateur licence“ eingestuften und entsprechend gekennzeichneten ausländischen
          Amateurfunkgenehmigung wird hiermit für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Aufenthalt in
          Deutschland, die Teilnahme am Amateurfunkdienst im Berechtigungsumfang der deutschen
          Amateurfunkzeugnisklasse E gestattet. Für den Betrieb einer Amateurfunkstelle in Deutschland gemäß
          ECC-Empfehlung (05)06 ist das aus der ausländischen Amateurfunkgenehmigung ersichtliche
          Heimatrufzeichen mit vorangestelltem Präfix „DO/“ zu verwenden.

          Beim Betreiben einer Amateurfunkstelle sind insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über den
          Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997) vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), der Verordnung zum
          Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV) vom 15. Februar 2005 (BGBl I S. 242)
          und die Bedingungen und Auflagen der ECC-Empfehlung (05)06 einzuhalten. Der Betrieb der
          Amateurfunkstelle ist so einzurichten, dass der Schutz von Personen gewährleistet ist. Andere
          ordnungsgemäß betriebene Funkanlagen dürfen nicht gestört werden. Es besteht kein Schutz vor
          Störungen. Die Bundesnetzagentur kann hierzu nachträglich weitere Auflagen aufnehmen oder
          Bedingungen und Auflagen ändern oder ergänzen.

          Die vorstehende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst kann von der Bundesnetzagentur nach
          den gesetzlichen Bestimmungen allgemein oder auch einem einzelnen Funkamateur gegenüber
          widerrufen werden, insbesondere wenn durch die nach der ECC-Empfehlung (05)06 betriebene
          Amateurfunkstelle in Deutschland Störungen bei anderen ordnungsgemäß betriebenen Funkanlagen
          verursacht werden. Zollregelungen bleiben von dieser Zulassung unberührt.

          1.2 Mit der ECC-Empfehlung (05)06 wurde ein harmonisiertes Verfahren geschaffen, das es künftig auch
          Funkamateuren der Klasse E ermöglicht, vorübergehend Amateurfunk in anderen Ländern zu betreiben,
          ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung des Gastlandes erforderlich ist. Aus den Anhängen II und
          IV zur ECC-Empfehlung (05)06 ist zu ersehen, welche Länder diese ECC-Empfehlung anwenden. Zu
          beachten ist dabei, dass voraussichtlich nicht alle CEPT-Mitgliedsländer, andererseits aber auch Länder,
          die nicht Mitglied der CEPT sind, die Empfehlung anwenden werden.

          Voraussetzung für die Teilnahme eines deutschen Funkamateurs am Amateurfunkdienst in Ländern, die
          die ECC-Empfehlung (05)06 anwenden, ist, dass der deutsche Funkamateur im Besitz einer
          Zulassungsurkunde ist, die der ECC-Empfehlung (05)06 entspricht. Eine solche Zulassungsurkunde muss
          neben dem Eintrag „CEPT novice radio amateur licence“ auch eine Erklärung enthalten, dass der Inhaber
          befugt ist, in Ländern, die die ECC-Empfehlung (05)06 anwenden, eine Amateurfunkstelle gemäß dieser
          Empfehlung zu betreiben. Funkamateuren, die im Besitz einer bisherigen Zulassungsurkunde der Klasse
          E oder 3 sind, kann auf Antrag unter Einsendung ihrer Zulassungsurkunde bei der für sie zuständigen
          Außenstelle der Bundesnetzagentur eine neue, der ECC-Empfehlung (05)06 entsprechende
          Zulassungsurkunde der Klasse E ausgestellt werden. Die Neuausstellung erfolgt zur Zeit gebührenfrei.

          Bei der Ausübung des Amateurfunks in den Gastländern müssen die Bestimmungen der ECC-
          Empfehlung (05)06 und die im Gastland geltenden Vorschriften eingehalten werden. Weiteres ist aus der
          ECC-Empfehlung (05)06 ersichtlich oder muss bei der jeweiligen ausländischen Verwaltung erfragt
          werden. Die deutsche Übersetzung der im Oktober 2005 veröffentlichten ECC-Empfehlung (05)06 wird
          hiermit als Anlage 1 veröffentlicht. Sie hat auf Grund der zu erwartenden Aktualisierungen der englischen
          Originalfassung hinsichtlich des Inhaltes der Anhänge II und IV nur begrenzte Aktualität. Der aktuelle
          Stand der ECC-Empfehlung (05)06 und Informationen zu deren Anwendung sind auf der ERO-
          Internetseite http://www.ero.dk veröffenlicht. Es wird empfohlen, sich vor Reiseantritt über die spezifischen
          Bestimmungen des Gastlandes aktuell zu informieren.


          1
            CEPT ist die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.
          2
            Novice = Einsteiger. Zur Vermeidung von Verwechslungen wird der ursprüngliche Begriff verwendet.
          3
            ECC ist der Ausschuss für Elektronische Kommunikation der CEPT.



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A
                                             Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1930
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                         – Regulierung, Telekommunikation –                            |
                                                                                                 24 2005
                               4
   2      Umsetzung des ERC -Reports 32 vom September 2005 (CEPT-Novice-Amateurfunk-
          Prüfungsstoffplan und CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung)

   Die deutsche Übersetzung des im September 2005 aktualisierten ERC-Reports 32 wird hiermit als
   Anlage 2 veröffentlicht. Die englische Originalfassung des ERC-Reports 32 ist auf der ERO-Internetseite
   http://www.ero.dk veröffentlicht.

   2.1 Der ERC-Report 32 dient als Grundlage für die in der ECC-Empfehlung (05)06 beschriebene CEPT-
   Novice-Amateurfunkgenehmigung. Einzelheiten zur Umsetzung des CEPT-Novice-Prüfungsstoffplans
   wurden zuletzt mit Punkt 1 der Vfg Nr. 10/2005 im Amtsblatt Nr. 7 der Reg TP vom 20. April 2005
   veröffentlicht.

   2.2 Amateurfunkzeugnisse der Klasse E werden wie bisher als nationales Amateurfunkzeugnis ohne
   Hinweis auf den ERC-Report 32 ausgestellt. Inhabern eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E oder
   der ehemaligen Klasse 3 kann auf Antrag eine CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung
   ausgestellt werden. Diese Prüfungsbescheinigung kann die Erteilung einer entsprechenden Novice-
   Individualgenehmigung für Funkamateure in einem anderen Land vereinfachen. In diesem
   Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass ein ECC-Report im Gegensatz zu einer ECC-
   Empfehlung nicht dem offiziellen Beitrittsverfahren unterliegt. Daher ist den Prüfungsbescheinigungen, die
   auf dem ERC-Report 32 basieren, nicht die gleiche Bedeutung beizumessen wie den HAREC-
   Prüfungsbescheinigungen. Die Ausstellung einer CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung ist
   gemäß § 18 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2 AFuV gebührenpflichtig.

   2.3 Ausländische CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen nach dem ERC-Report 32
   können gemäß § 8 Abs. 2 AFuV anerkannt werden. Für die Beantragung der Anerkennung und der
   entsprechenden Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist das Formblatt „Antrag auf
   Anerkennung einer ausländischen Amateurfunkgenehmigung oder -prüfungsbescheinigung sowie auf
   Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland“ zu verwenden. Das Formblatt ist über
   http://www.bundesnetzagentur.de/enid/amateurfunk oder bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur
   erhältlich. Für die Anerkennung der ausländischen CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen
   nach dem ERC-Report 32 werden keine Gebühren nach Anlage 2 Nr. 5 AFuV erhoben, für die Zulassung
   zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Rufzeichenzuteilung werden Gebühren gemäß Anlage 2
   Nr. 3 a) AFuV erhoben.

   225-9


   Anlage 1     -   Übersetzung der ECC-Empfehlung (05)06 (CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung)
   Anlage 2     -   Übersetzung des ERC-Reports 32 (CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsstoffplan und
                    CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung)




   4
       ERC ist der Europäische Ausschuss für Funkangelegenheiten der CEPT. Hierbei handelt es sich um die
       Vorgängerorganisation des ECC.



                                                                                             Bonn, 21. Dezember 2005
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