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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1972
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Energie – |
24 2005
Bonn, 21. Dezember 2005
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Energie – 1973
Bonn, 21. Dezember 2005
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1974
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Energie – |
24 2005
Vfg Nr. 98/2005 Nach § 21a Abs. 1 EnWG stellt die Anreizregulierung eine alter-
native Methode zur kostenorientierten Entgeltbildung für den Netz-
Abteilung 6
zugang i.S.d. § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG dar, indem sie Anreize für
82 Fe Zusatzabfrage Gas/601c14.12.05 eine effiziente Leistungserbringung setzt. Der entscheidende Unter-
schied zu der rein kostenbasierten Entgeltregulierung besteht darin,
Zusätzliche Datenerhebung für die Berichtserstellung zur dass hier unter einer Entkoppelung der Kosten von den Erlösen die
Anreizregulierung Gas Netzbetreiber durch Effizienzvorgaben dazu angehalten werden,
Auskunftsverlangen ihren Netzbetrieb effizienter zu gestalten. Indem die Netzbetreiber –
innerhalb einer Regulierungsperiode – erzielte Effizienzgewinne ver-
Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 112a Abs. 1 des Ener- einnahmen dürfen, wird der Anreiz für die effiziente Leistungserbrin-
giewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergeht die folgende Entscheidung: gung im Sinne des § 21a Abs. 1 EnWG geschaffen.
1. Allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 In seinen Abs. 2 bis 5 regelt § 21a EnWG die Grundlagen für
Nr. 20 EnWG wird aufgegeben, die in Kapitel 1 der Datenliste in die nach dem EnWG anwendbare Anreizregulierung und bietet in
Anlage 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der Abs. 6 eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von weiter-
Datendefinitionen in Anlage 2 zu diesem Auskunftsverlangen gehenden Einzelheiten für die Einführung und Durchführung der
spätestens bis zum 06.02.2006 an die Bundesnetzagentur zu Anreizregulierung. Die wesentlichen Bedingungen lauten u.a. wie
übermitteln. folgt:
2. Betreibern von überregionalen Gasfernleitungsnetzen, die Ent-
– Für die Geltung einer Regulierungsperiode, die zwischen zwei
gelte nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den
und fünf Jahren betragen kann (§ 21a Abs. 3 S. 1 EnWG), wer-
Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV) bilden, wird zudem
den den Netzbetreibern Obergrenzen für ihre Netzzugangsent-
aufgegeben, die in Kapitel 2 der Datenliste in Anlage 1 angefor-
gelte gesetzt. Diese Obergrenzen können sich auf die Höhe die-
derten Angaben unter Berücksichtigung der Datendefinitionen in
ser Netzentgelte selbst oder aber auf die Gesamterlöse aus den
Anlage 2 zu diesem Auskunftsverlangen spätestens bis zum
Netzentgelten beziehen. Dabei sind Effizienzvorgaben zu berück-
06.02.2006 an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.
sichtigen (§ 21a Abs. 2 S. 1 EnWG).
3. Für die Erteilung der Auskünfte haben die unter Ziffer 1 und Zif-
fer 2 genannten Netzbetreiber das Datenerfassungsprogramm – Diese Effizienzvorgaben werden festgelegt durch die Bestim-
zu verwenden, das auf der Internetseite der Bundesnetzagentur mung von individualisierten Effizienzzielen, die auf einem Effizi-
unter der Adresse http://www.bundesnetzagentur.de (Menü- enzvergleich (Benchmarking) beruhen. Dieser Vergleich muss ins-
punkte: „Sachgebiete“ „Elektrizität/Gas“ „Erhebung von besondere die bestehende Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs,
Unternehmensdaten“ „Downloadbereich zur Datenerhebung“ objektive strukturelle Unterschiede und weitere näher bezeich-
„Zusätzliche Abfrage zur Anreizregulierung Gas“) zum Down- nete Umstände berücksichtigen (§ 21a Abs. 5 S. 1 EnWG).
load bereit gestellt wird. Für die elektronische Übermittlung der Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens ist es für die Berichterstat-
Datensätze ist das von der Bundesnetzagentur im Rahmen ihres tung mithin unerlässlich, sowohl die Methoden zur Setzung der
Internetdienstes bereitgestellte Netzbetreiberportal (zugänglich Obergrenzen (sog. Price- oder Revenue-Cap-Regulierung, vgl.
unter der Adresse: https://app.bundesnetzagentur.de/Energie) § 21a Abs. 2 S. 1 EnWG) als auch die Kriterien zur Festlegung der
zu nutzen. Effizienzvorgaben, zu untersuchen. Die Grundlage für Letzteres
4. Diese Entscheidung gilt mit dem auf die Veröffentlichung im bildet der Effizienzvergleich gemäß den in § 21a Abs. 5 S. 1 EnWG
Amtsblatt der Bundesnetzagentur folgenden Tag als bekannt niedergelegten Maßgaben.
gegeben.
Ein solcher Effizienzvergleich kann nur durchgeführt werden, wenn
(Die genannten Anlagen 1 und 2 sind veröffentlicht und abrufbar objektiv-strukurelle Gegebenheiten sachgerecht berücksichtigt
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse werden. Dafür ist es notwendig, die Variablen zu identifizieren, die
http://www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte: „Sachgebiete“ Kostenunterschiede verursachen, die auf unterschiedliche struktu-
„Elektrizität/Gas“ „Erhebung von Unternehmensdaten“ „Ent- relle Gegebenheiten zurückzuführen sind (Kostentreiber). Erst die
scheidung zur Datenerhebung“ „Zusätzliche Abfrage zur Anreiz- Identifikation und Berücksichtigung dieser Kostentreiber schafft
regulierung Gas“.) eine Vergleichbarkeit der Unternehmen und ermöglicht Aussagen
über den jeweiligen Effizienzgrad der jeweiligen Unternehmen.
Daraus können das bestehende Effizienzsteigerungspotential und
Gründe
letztlich die korrekten Effizienzvorgaben abgeleitet werden. Um hier
1. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG sind Unternehmen, soweit zu belastbaren Ergebnissen zu kommen und somit der Berichts-
dies zur Erfüllung der im EnWG der Bundesnetzagentur über- pflicht aus § 112a Abs. 1 EnWG zu genügen, muss die zugrunde
tragenen Aufgaben erforderlich ist, zur Auskunft verpflichtet. liegende Datenbasis ausreichend umfänglich und aussagekräftig
Gegenstand der Auskunft sind u.a. die technischen und wirtschaft- sein. Denn von der Anzahl und der Validität der gewählten Parame-
lichen Verhältnisse. ter sind die Durchführung und die Ergebnisse der Effizienzanalyse
abhängig, auf denen die sachgerechte Bestimmung der Kriterien für
Nach § 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Bundesnetzagentur der die Effizienzvorgaben beruht. Die korrekte Festlegung der Effizienz-
Bundesregierung zum 01.07.2006 einen Bericht zur Einführung der vorgaben ist aber von überragender Bedeutung für die erfolgreiche
Anreizregulierung nach § 21a EnWG vorzulegen. Dieser Bericht hat Anwendung einer künftig eingeführten Anreizregulierung.
bereits ein Konzept der Anreizregulierung zu enthalten, das im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist (§ 112a Abs. 1 Der gesetzliche Auftrag wird durch die geforderte Detailtiefe der
S. 2 EnWG). Angaben – anders als verbandsseitig vorgetragen wurde – nicht
überschritten, weil § 112a Abs. 1 EnWG die Berichtspflicht der
§ 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG sieht vor, dass der Bundesnetzagen-
Bundesnetzagentur nicht auf eine eher theoretische Betrachtung
tur zur Vorbereitung und zur Erstellung dieses Berichts die Ermitt-
des Untersuchungsgegenstands beschränkt, sondern ausdrücklich
lungsbefugnisse nach dem EnWG zustehen. Das Auskunftsver-
die Vorlage eines umsetzbaren Konzepts verlangt. Dies bedeutet,
langen gemäß § 69 Abs. 1 EnWG gehört zu diesen
dass die konzeptionellen Ausführungen eine geeignete Grundlage
Ermittlungsbefugnissen.
für die Gestaltung einer künftigen Rechtsverordnung bieten müs-
Die auf der Grundlage des vorliegenden Auskunftsverlangens abge- sen. Somit müssen insbesondere Aussagen zur anwendbaren
fragten Daten sind für die Erstellung des Berichts gemäß § 112a Regulierungsmethodik und ihren wesentlichen Teilelementen
Abs. 1 EnWG und damit zur Erfüllung einer Aufgabe, die der getroffen werden, wozu die Ergebnisse aus den Untersuchungen zu
Bundesnetzagentur im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 EnWG über- den Kostentreibern gehören. Eine umfassende und belastbare
tragen wurde, erforderlich. Dies ergibt sich aus der in § 21a EnWG Datenbasis ist dafür unabdingbar und mithin auch eine unverzicht-
formulierten Zweckbestimmung der Anreizregulierung und dem dort bare Grundlage für die ordnungsgemäße Konzeption der Anreizre-
niedergelegten gesetzlichen Rahmen. gulierung.
Bonn, 21. Dezember 2005
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– Regulierung, Energie – 1975
a) Bei den in Kapitel 1 der Anlage 1 erfassten Datenpositionen Sinn und Zweck der Berichts- und Konzepterstellung nach § 112a
handelt es sich um weitere Strukturdaten, Daten zu historischen EnWG liegen darin, dem Verordnungsgeber eine umfassende Basis
Last- und Absatzmengen, zur Gasspeichernutzung, zu Störungen, für seine Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Anreizre-
Leckagen und der Netzstruktur sowie zum vorgelagerten Netz, die gulierung für die gesamte Gasnetzwirtschaft zu geben. Die durch-
nicht Gegenstand der bisherigen Datenerhebungen der Bundes- aus gegebene Möglichkeit der Erstreckung der Anreizregulierung
netzagentur sind. Sie betreffen jedoch ebenfalls gaswirtschaftliche auf die Betreiber überregionaler Gasfernleitungsnetze rechtfertigt
Größen und Strukturparameter, die für die Untersuchung der bereits die mit dieser Entscheidung vorgenommene Kostendaten-
Methoden zur Setzung der Obergrenzen erforderlich sind, vor allem abfrage.
aber bei der Ermittlung der relevanten Kostentreiber nicht außer
bb) Die kostenerhöhende Wirkung technischer und struktureller
Acht gelassen werden dürfen.
Gegebenheiten und die Wirkung der gesetzten Anreize müssen
Soweit den Einwänden und Hinweisen gefolgt werden konnte, die zudem übergreifend für das deutschlandweite Gasversorgungsnetz
seitens der Unternehmen in ihren Stellungnahmen gegenüber der insgesamt betrachtet werden. Auch aus diesem Grunde ist die
Bundesnetzagentur vorgebracht wurden, sind die entsprechenden kostenseitige Betrachtung der überregionalen Fernleitungsnetze
Anpassungen in Anlage 1 bzw. Anlage 2 zu diesem Auskunftsver- unerlässlich. Ein robustes und sachgerechtes Anreizregulierungssy-
langen erfolgt. stem für den Gasbereich kann daher nur entwickelt werden, wenn
das Gesamtsystem einer Untersuchung unterzogen wird.
b) Darüber hinaus werden von den Betreibern von überregionalen
Gasfernleitungsnetzen, die Entgelte nach § 3 Abs. 2 GasNEV bil- Dies gilt insbesondere auf der Fernleitungsebene, da die Struktur-
den, Kosteninformationen gemäß Kapitel 2 der Anlage 1 verlangt. merkmale der überregionalen Fernleitungsnetze in weiten Teilen mit
Dabei handelt es sich um verschiedene aggregierte Größen zu den den Strukturen der regionalen Fernleitungsnetze vergleichbar sind.
Hauptkostenarten (Material, Personal, Fremdkapital, Abschreibun- Sind bestimmte Netze gemäß § 3 Abs. 2 GasNEV als im Leitungs-
gen etc.) und zu wesentlichen Kostenstellen (Leitungen, Anlagen, wettbewerb befindlich anzusehen, so müssten gerade sie im
Verdichter). Übrigen die effizientesten Merkmale aufweisen. In einem Effizienz-
Die bisherigen Datenabfragen der Bundesnetzagentur beziehen vergleich würden sie möglicherweise als die sog. Benchmarker
sich nicht auf die Kostensituation dieser Netzbetreiber. Für die Iden- (Vergleichsunternehmen) definiert. Würden die überregionalen Fern-
tifizierung sowie die Bewertung der kostentreibenden Eigenschaften leitungsnetzbetreiber aber aus der Betrachtung ausgenommen,
von Strukturmerkmalen ist der Abgleich der abgefragten techni- blieben ausgerechnet die maßgeblichen Unternehmen außerhalb
schen Daten mit der entsprechenden Kostensituation jedoch zwin- der Effizienzbetrachtung.
gend erforderlich. Die benötigten Informationen müssen sich dabei Ohne eine kostenseitige Bewertung der Netze, die § 3 Abs. 2 Gas-
auf die betroffenen Kostenarten und Kostenstellen beziehen, weil NEV unterfallen, würde jedoch im Hinblick auf die gesamte Fernlei-
nur diese Daten Aussagen darüber zulassen, ob und ggf. in wel- tungsebene die Datenbasis für die Ermittlung der relevanten
chem Maße der jeweilige Kostentreiber und die daraus resultieren- Kostentreiber und deren korrekte Effizienzbewertung um einen
den Kosten durch den Netzbetreiber zu beeinflussen sind. erheblichen Teil – in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht –
verkürzt, so dass die daraus resultierenden Erkenntnisse nicht mehr
Daher müssen diesbezüglich Kostendaten in dem Umfang, wie aus
hinreichend belastbar wären. Dies bedeutet, dass – selbst wenn
Kapitel 2 der Anlage 1 ersichtlich, erhoben werden.
sich die betroffenen Netzbetreiber dauerhaft auf einen Leitungs-
aa) Die Vorschriften der GasNEV stehen der Kostenabfrage nicht wettbewerb iSd § 3 Abs. 2 GasNEV berufen könnten und damit
entgegen. aus der kostenorientierten Preisbildung entlassen wären – die hier
abgefragten Kostendaten unverändert notwendig bleiben, um die
Allerdings wurden in der Festlegung zur Datenabfrage für das erste Kostenstrukturen und Kostentreiber in der deutschen Gasnetzwirt-
Vergleichsverfahren Gas vom 21.09.2005 die Netzbetreiber, die § 3 schaft insgesamt wirksam identifizieren und mithin der Aufgabe zur
Abs. 2 GasNEV unterfallen, von der Pflicht zur Angabe der (in der Berichts- und Konzepterstellung nach § 112a EnWG in dem erfor-
Rubrik „Kosten des Netzbetriebs“) abgefragten Aufwandspositio- derlichen Maße nachkommen zu können. Dies stellt keinen Wider-
nen aus der Sparten-Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 9a spruch zu § 3 Abs. 2 GasNEV dar, weil diejenigen Netzbetreiber,
Abs. 2 EnWG a.F. ausgenommen. Grund hierfür ist der Umstand, die sich auf diese Vorschrift berufen können, selbst außerhalb der
dass die überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreiber derzeit dem kostenorientierten Entgeltregulierung und auch der Anreizregulie-
Gebot der kostenorientierten Entgeltregulierung nicht unterliegen. rung bleiben würden.
Diese sind im Rahmen des Vergleichsverfahrens gemäß den §§ 19
und 26 GasNEV von der Pflicht zur Angabe von Kostendaten freige- 2. Die Fristsetzung zum 06.02.2006 für die Übermittlung der Daten
stellt. Die gleichzeitige Benennung der Auskunftsgrundlage für die weicht zugunsten der betroffenen Unternehmen von der zunächst
Berichts- und Konzepterstellung aus § 69 in Verbindung mit § 112a zum 30.01.2006 vorgesehenen Fristbestimmung ab. Die Fristverlän-
EnWG sollte lediglich deutlich machen, dass die dabei gewonnenen gerung trägt dem Aufwand Rechnung, der sich für die Unternehmen
Daten als ebenfalls für diese Aufgabe erforderlich anzusehen sind mit dieser Datenerhebung stellt. Eine weitergehende Verlängerung
und dementsprechend verwendet werden sollen. Dieses Vorgehen des Erhebungszeitraums ist jedoch angesichts der in § 112a Abs.
belegt das Bestreben der Bundesnetzagentur, ihr Handeln gegenü- 1 EnWG gesetzten Terminstellung nicht mehr möglich. Die Bundes-
ber den Beteiligten in dem gebotenen Maße transparent und nach- netzagentur muss ihren Bericht zur Einführung der Anreizregulie-
vollziehbar zu gestalten und beruht nicht etwa auf einem wider- rung nach § 21a EnWG der Bundesregierung bis zum 01.07.2006
sprüchlichen Verhalten seitens der Behörde, wie dies vorlegen. Dabei fordert das EnWG die Beteiligung der Länder und
verbandsseitig kritisiert wurde. der betroffenen Wirtschaftkreise. Damit ist es notwendig, den Betei-
ligten entsprechend zeitgerecht den Entwurf des Berichtes zur Ver-
Die geplante Durchführung einer gasspezifischen Datenabfrage im fügung zu stellen. Anschließend muss ausreichend Zeit für die Dis-
Dezember 2005 wurde von der Bundesnetzagentur bereits im Kon- kussion und die endgültige Erstellung des Berichts verbleiben, um
sultationskreis am 25.08.2005 angekündigt. den Termin für die Vorlage zum 01.07.2006 einzuhalten. Daher müs-
sen robuste und belastbare Ergebnisse aus den durchzuführenden
Die Untersuchungen im Rahmen des § 112a EnWG müssen die
Vorarbeiten bereits im ersten Quartal des Jahres 2006 vorliegen.
Betreiber von überregionalen Gasfernleitungsnetzen einschließen,
Dies schließt die Plausibilisierung der erhobenen Daten, eventuelle
weil die Ausnahme von dem Gebot der kostenorientierten Entgelt-
Nachfragen bei den Netzbetreibern und nicht zuletzt die Berech-
bildung nicht als längerfristig geklärt gelten kann. Die Regelungen
nungen zum Benchmarking ein. Die vorliegende Fristsetzung ist
der GasNEV sehen vielmehr vor, dass die überregionalen Gasfern-
angesichts dieser terminlichen Vorgaben für die Bearbeitung und
leitungsnetzbetreiber nur im Falle bestehenden oder potentiellen
Gewinnung von belastbaren Resultaten unabdingbar.
Leitungswettbewerbs von der kostenorientierten Entgeltbildung
befreit sein können. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, unterlie- Da die hier erhobenen Daten dem technischen und kaufmännischen
gen sie, wie die anderen Netzbetreiber, der kostenorientierten Ent- Bereich eines gaswirtschaftlich ordnungsgemäß geführten Netzbe-
geltregulierung und ggf. einer künftigen Anreizregulierung. Die triebs entstammen – wozu seit der Liberalisierung durch das EnWG
Klärung dieser Frage erfolgt im Rahmen unmittelbar bevorstehender 1998 insbesondere die Pflicht gehört, Dritten den Netzzugang zu
bzw. schon eingeleiteter Verfahren. transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen zu
Bonn, 21. Dezember 2005
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gewähren –, müssen sie für die eigenen unternehmerischen Zwecke
bekannt bzw. ableitbar sein. Eine unverhältnismäßige Belastung
durch diese Abfrage hinsichtlich Umfang oder Fristbestimmung, die
den Netzbetreibern nicht zugemutet werden könnte, ist nicht gege-
ben.
3. Bei der Erhebung der Daten muss gewährleistet sein, dass ihre
Gewinnung und ihre Auswertung einheitlich und effizient erfolgen
können. Angesichts der großen Anzahl der von der Abfrage betrof-
fenen Netzbetreiber ist dazu die Vorgabe eines einheitlich struktu-
rierten Erfassungsvorgangs notwendig.
Dem dient die Bereitstellung des einheitlichen Datenformats, das
zudem auf der Grundlage einer nutzerfreundlichen Bedienerober-
fläche die vereinfachte Dateneingabe ermöglicht. So wird das
Zustandekommen einheitlicher Datensätze sichergestellt. Die Nut-
zung des von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Netzbetrei-
berportals als Übertragungsweg sichert einen möglichst fehlerfreien
und strukturierten Datenrücklauf.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist
schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe der Entscheidung
beginnenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, 53105
Bonn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die
Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht,
dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung
beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde. Sie kann auf
Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert wer-
den. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch
einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1
EnWG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Bonn, den 21. Dezember 2005
Im Auftrag
Schultz
Bonn, 21. Dezember 2005
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1977
Mitteilungen bände geführt wurden, war es, die verschiedenen Änderungspunkte
in den Standardvertragsangeboten vor einer Überprüfung durch die
Beschlusskammer im Rahmen eines Verfahrens nach § 23 TKG
soweit wie möglich unstreitig zu stellen. Auf diese Weise sollten für
beide Seiten akzeptable, auf den bisherigen praktischen Erfahrun-
Telekommunikation gen gründende sowie den Anforderungen der Praxis und den Inter-
essen der Anbieter- und der Nachfragerseite Rechnung tragende
Zugangsbedingungen gefunden werden. Hierdurch sollte auch der
Teil A Umfang des Überprüfungsverfahren verschlangt und damit
beschleunigt sowie durch ein Unstreitigstellen möglichst vieler
Mitteilungen der Bundesnetzagentur Punkte eine im Interesse aller Beteiligten größere Rechtssicherheit
geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund hatte die Beschlus-
skammer mit Zustimmung bzw. auf Bitten der DT AG und der Wett-
bewerbsunternehmen bisher davon abgesehen, die Überprüfung
Mitteilung Nr. 304/2005 der Standardangebotes im Verfahren nach § 23 TKG einzuleiten.
TKG § 22 Abs. 3; Nach Beendigung dieser Gespräche, die zu keinen Ergebnissen
Vorlage von Vereinbarungen über Zugangsleistungen geführt haben, hat die Beschlusskammer nunmehr ein Über-
(hier: Zusammenschaltungsvertrag) prüfungsverfahren nach § 23 TKG bezüglich der Standardvertrags-
zwischen der Deutschen Telekom AG, T-Com und Wettbewerb- angebote für den Zugang zur TAL, das „Line Sharing“ und den für
sunternehmen diese Zugänge erforderlichen räumlichen Zugang (Kollokation)
Die Deutsche Telekom AG, T-Com hat mit folgenden Wettbewerbs- einschließlich Raumlufttechnik eingeleitet.
unternehmen einen Zusammenschaltungsvertrag neu abgeschlos- Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK 4a-05-101/S
sen: geführt.
Telemedia Connect GmbH Hiermit wird den Nachfragen und potenziellen Nachfragern nach
Lyoner Straße 26 den in den Standardvertragsangeboten enthaltenen Zugangs-
60528 Frankfurt am Main leistungen Gelegenheit gegeben, zu den Vertragsentwürfen der DT
AG bis zum 31.01.2006 Stellung zu nehmen. Im Interesse einen
Blatzheim Datensysteme und
zügigen Verfahrens wird darum gebeten, dass die Verbände jeweils
Kommunikationstechnik GmbH
Stellungnahmen für ihre Mitgliedsunternehmen abgeben und solche
Pennefeldsweg 12
Unternehmen daher von gesonderten Stellungnahmen absehen.
53177 Bonn
Die Standardangebote können auf der Extranet-Seite der Deut-
VOIPGO Teleservices GmbH
schen Telekom AG bzw. in der BKGeschäftsstelle der BNetzA,
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)
50672 Köln
zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmel-
dung unter den Rufnummern 0228 / 14 – 47 12 oder -47 16 einge-
Vereinbarungen über Zugangsleistungen, die der Bundesnetzagen-
sehen werden.
tur gem. § 22 Abs. 3 TKG vorgelegt worden sind, können, mit Aus-
nahme der Vertragsteile, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheim- Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
nisse enthalten sind, von Nachfragern nach Zugangsleistungen in 4 findet am 15.02.2006, 9.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
den Diensträumen der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.
Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8.00 und
BK4a-05-101/ S
14.00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter den Ruf-
nummern 02 28 / 14 – 47 12 oder -47 16 eingesehen werden.
BK4-3
Mitteilung Nr. 306/2005
TKG § 23 i. V. m. § 5 TKG;
Verfahren zur Überprüfung des Standardvertragsangebotes der
Mitteilung Nr. 305/2005
Deutschen Telekom AG für die Zusammenschaltung (IC)
TKG § 23 i. V. m. § 5 TKG;
Im Zusammenhang mit der IC-Regulierungsverfügung vom
Verfahren zur Überprüfung der Standardvertragsangebote der
05.10.2005 (BK 4c-05-002/R) ist der Deutschen Telekom AG (DT
Deutschen Telekom AG für den Zugang zur Teilnehmer-
AG) auf der rechtlichen Grundlage von § 23 Abs. 1 TKG zugleich
anschlussleitung, den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmer-
auch auferlegt worden, ein einheitliches Standardangebot für dieje-
anschlussleitung und den für diese Zugänge erforderlichen
nigen Zugangsleistungen, zu deren Angebot sie durch die Regulie-
räumlichen Zugang (Kollokation) einschließlich RLT
rungsverfügung verpflichtet worden ist und für die eine allgemeine
Im Zusammenhang mit der Regulierungsverfügung vom 20.04.2005 Nachfrage besteht, zu veröffentlichen. Daraufhin hat die DT AG am
(BK 4a-04-075/R) ist der Deutschen Telekom AG (DT AG) auf der 07.11.2005 ein Standardvertragsangebot für eine Zusammenschal-
rechtlichen Grundlage von § 23 Abs. 1 TKG zugleich auch auferlegt tungsvereinbarung einschließlich dem dafür erforderlichen räumli-
worden, ein einheitliches Standardangebot für diejenigen Zugangs- chen Zugang (Kollokation) veröffentlicht. Parallel dazu hat sie diesen
leistungen, zu deren Angebot sie durch die Regulierungsverfügung Standardvertrag der Beschlusskammer 4 vorgelegt.
verpflichtet worden ist und für die eine allgemeine Nachfrage
Die Beschlusskammer hat daher ein Überprüfungsverfahren nach
besteht, zu veröffentlichen. Daraufhin hat die DT AG am 20.05.2005
§ 23 TKG bezüglich des IC-Standardangebotes eingeleitet.
Standardvertragsangebote für den Zugang zur Teilnehmeranschluss-
leitung („TAL“), den gemeinsamen Zugang zur TAL, das sog. „Line Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK 4c-05-102/S
Sharing“, und den für diese Zugänge erforderlichen räumlichen geführt.
Zugang (Kollokation) einschließlich Raumlufttechnik veröffentlicht.
Hiermit wird den Nachfragen und potenziellen Nachfragern nach
Parallel dazu hat sie diese Standardverträge der Beschlusskammer
den im IC-Standardvertragsangebot enthaltenen Zugangsleistun-
4 vorgelegt.
gen Gelegenheit gegeben, zu dem Vertragsentwurf der DT AG bis
Seitdem fanden mehrere Verhandlungsrunden zwischen Vertretern zum 28.02.2006 Stellung zu nehmen. Die gegenüber dem parallelen
der in den Verbänden Breko e.V. und VATM e.V. organisierten Wett- Überprüfungsverfahren für das TAL-Standardangebot um einen
bewerbsunternehmen und der DT AG statt, an denen Vertreter der Monat längere Stellungnahmefrist ist darin begründet, dass jenem
Beschlusskammer 4 als Beobachter teilnahmen. Ziel dieser Verfahren bereits mehrmonatige Verhandlungen zwischen den
Gespräche, die insbesondere auf Wunsch der Wettbewerberver- Wettbewerberverbänden und der DT AG vorausgegangen waren.
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
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Das Standardangebot kann auf der Extranet-Seite der Deutschen 1.1.1 Infrastruktur für physische Kollokation,
Telekom AG bzw. in der BKGeschäftsstelle der BNetzA, Tulpenfeld
je bereitgestellter Infrastruktur
4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00
Standard-Kollokationsraum 46.417,86 €
und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter den
Rufnummern 0228 / 14 – 47 12 oder -47 16 eingesehen werden. (Dieser Preis ist von allen
IC-Partnern gem. Pkt. 2.1.18
Im Interesse einen zügigen Verfahrens wird darum gebeten, dass
und 2.1.19 der Preisliste anteilig
die Verbände jeweils Stellungnahmen für ihre Mitgliedsunternehmen
zu zahlen.)
abgeben und solche Unternehmen daher von gesonderten Stellung-
nahmen absehen. 1.1.2 Standard-Kollokationsraum (SKR),
je Raum 3.938,42 €
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
4 findet am 15.03.2006, 9.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes- 1.3 Auf- bzw. Umbau einer Anlage
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt. zur gesicherten Energieversorgung,
60V (GEV) im Standard-Kollokations-
BK4c-05-102/ S
raum nach Aufwand
1.4 Erweiterungsbestellung
von Infrastrukturleistungen
Mitteilung Nr. 307/2005 GEV nach Aufwand
TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5; Niederspannungsversorgung nach Aufwand
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 1.12.2005
auf Grund des Antrages auf Erlass einer (Teil-)Anordnung RLT nach Aufwand
gemäß § 25 TKG der Vodafone D2 GmbH gegen die 01051 Tele- Projektierungskosten nach Aufwand
com
1.5 Verlegung eines Weiterführungs-
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat aufgrund der kabels nach Aufwand
öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 24.10.05 beschlossen:
1.6 Verlegung eines Verbindungskabels
1. Für die Leistung V.1, welche die Antragsgegnerin aufgrund der zwischen SKR nach Aufwand
mit Beschluss BK 4c-04-025/Z21.04.04 vom 25.6.2004 ange-
ordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin nachfragt, 1.7 Erweiterung des DS2-Vt
werden die folgenden Entgelte angeordnet: bei gemeinsamer Nutzung eines
vorhandenen SKR nach Aufwand
a) Als Basispreis:
b) Überlassung
Für die Zeit vom 15.12.2005 bis zum 14.12.2006 0,11 € pro
Minute. 2.1 Standard-Kollokationsraum,
(Kaltmiete ohne GEV / RLT), jährlich
b) Zusätzlich zu dem Basispreis werden folgende Aufschläge in
Abhängigkeit von der An-zahl der Orte der Zusammenschal- Frankfurt (Cluster 1) 3.000,00 €
tung (OdZ) erhoben: Düsseldorf (Cluster 2) 2.040,00 €
Anzahl der OdZ Aufschlag Köln (Cluster 3) 1.920,00 €
1 bis 3 0,01023 € pro Minute Stuttgart (Cluster 4) 1.692,00 €
4 bis 8 0,00511 € pro Minute München (Cluster 5) 1.656,00 €
ab 9 kein Aufschlag Dortmund (Cluster 6) 1.440,00 €
2. Die Anordnung steht unter der auflösenden Bedingungen, dass Duisburg (Cluster 7) 1.440,00 €
die Terminierungsentgelte der Antragstellerin nach dem Ergeb- Hamburg (Cluster 8) 1.572,00 €
nis einer nach §§ 11ff TKG durchgeführten Marktanalyse gemäß
§§ 13, 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Entgeltgenehmigung nach Maß- Berlin (Cluster 9) 1.380,00 €
gabe des § 31 TKG unterworfen werden. Dresden (Cluster 10) 1.080,00 €
3. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Nürnberg (Cluster 11) 1.014,00 €
Fall, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Ent-
gelthöhe schließen. Essen (Cluster 12) 1.440,00 €
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Hannover (Cluster 13) 1.002,00 €
BK4c-05-071/ E22.09.05 Städte zwischen 100.000 und 500.000
Einwohnern, sowie Bremen und Leipzig
(Cluster 14) 962,62
Städte mit bis zu 100.000 Einwohnern
Mitteilung Nr. 308/2005 (Cluster 15) 828,91 €
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5; Die Zuordnung der Kollokations-
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 30.11.2005 standorte zu den einzelnen Clustern
auf Grund des Antrages der Deutschen Telekom AG auf Geneh- entspricht der Anlage 1c des Entgelt-
migung der Entgelte für Kollokationen im Zusammenhang mit genehmigungsantrages für Kolloka-
Interconnection-Anschlüssen (ICAs) tionen und RLT im Zusammenhang
mit dem Zugang zur Teilnehmeran-
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat aufgrund der
schlussleitung vom 21.09.2005
öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 24.10.05 beschlossen:
(s. Bl. 17 bis 118 d.A. BK 4d-05-070/
1. Die Entgelte für Kollokationen im Zusammenhang mit ICAs wer- E21.09.05), auf die die Antrag-
den ab dem 1.12.05 wie folgt genehmigt: stellerin in ihrem Antrag verwiesen hat.
a) Bereitstellung zzgl. Raum-Luft-Technik,
je kW Abwärmungsleistung,
1.1 Erstbestellung bzw. Nachbestellung
mit Infrastruktur mindestens jedoch für 1 kW, jährlich 504,52 €
Bonn, 21. Dezember 2005
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
24 2005| für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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zzgl. individueller Stromverbrauch, ICAs „Customer Sited 16x2 Mbit/s mit Doppelabstützung“
je kWh (Niederspannung) 0,107 € ICAs „Customer Sited 16x2 Mbit/s mit Doppelabstützung und
Zweiwegeführung“
Bearbeitungspauschale für laufende
ICAs „Customer Sited 21x2 Mbit/s“
Bestandsführung und Fakturierung
ICAs „Customer Sited 21x2 Mbit/s mit Zweiwegeführung“
je Standard-Kollokationsraum, jährlich 34,61 €
ICAs „Customer Sited 21x2 Mbit/s mit Doppelabstützung“
3.3 Jährliche standortunabhängige ICAs „Customer Sited 21x2 Mbit/s mit Doppelabstützung und
Nebenkosten für Standard-Kollokations- Zweiwegeführung“
räume ICAs „Customer Sited 63x2 Mbit/s“
Energiekosten 920,33 € ICAs „Customer Sited 63x2 Mbit/s mit Zweiwegeführung“
ICAs „Customer Sited 63x2 Mbit/s mit Doppelabstützung“
Weitere Betriebskosten gem. § 27 ICAs „Customer Sited 63x2 Mbit/s mit Doppelabstützung und
der Berechnungs-Verordnung 208,61 € Zweiwegeführung“
c) Zusatzleistungen
1 Sonderbauweise Standard- Mehrkosten gegenüber 1. Einmalige Bereitstellungsentgelte für den
Kollokationsräume (abweichend der Standardinstallation Intra-Building-Abschnitt
vom Standard-Kollokationsraum) nach Aufwand
a. Vollständige Bereitstellung, je ICAs
2 Nachträgliche Änderungen
des Standard-Kollokationsraumes nach Aufwand 2 Mbit/s 511,00 €i
9 Entstörungsarbeiten am Übertra- 16x2 Mbit/s 5.989,00 €i
gungsweg von ICP nach Aufwand 21x2 Mbit/s 7.821,00 €i
10 Entstörungsarbeiten am Weiter- 63x2 Mbit/s 23.207,00 €i
führungskabel/ Verbindungskabel
b. Teilbereitstellung
zwischen SKR von ICP nach Aufwand
je 2 Mbit/s-Verbindung 511,00 €i
Hauseinführung und Führung
des Kabel von ICP im Gebäude der T-Com 2. Jährliche Überlassungsentgelte für den
12 Rückbau Kollokation Intra-Building-Abschnitt
Sonderbauweise bzw. nachträgliche a. Vollständige Überlassung, je ICAs
Änderungen des SKR bzw. Erweiterung 2 Mbit/s 805,00 €i
Infrastrukturleistungen nach Aufwand
16x2 Mbit/s 12.683,00 €i
Erweiterung DS2-Vt bei gemeinsamer
Nutzung eines vorhandenen SKR nach Aufwand 21x2 Mbit/s 16.642,00 €i
Weiterführungskabel bzw. 63x2 Mbit/s 49.901,00 €i
Verbindungskabel zwischen SKR nach Aufwand b. Teilüberlassung,
2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 30.11.07. je 2 Mbit/s-Verbindung 805,00 €i
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für Umwegfaktor für den Intra-Building-Abschnitt
den Fall, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Leistungen bei Zweiwegeführung (je CFV) 1,01 €
aufgrund des von der Antragstellerin vorzulegenden und von der
Beschlusskammer gemäß § 23 TKG zu überprüfenden Stan-
dardangebotes für die in der Regulierungsverfügung BK 4c-05- II. Entgelte für ICAs „Physical Co-location“
002/R vom 5.10.05 auferlegten Zugangsleistungen sich wesent- in den Ausführungsvarianten
lich ändern.
ICAs „Physical Co-location“
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
ICAs „Physical Co-location mit Doppelabstützung”
BK4a-05-068/ E21.09.05
1. Einmalige Bereitstellungsentgelte
für den Intra-Building-Abschnitt
a. Erstbestellung
je ICAs 2 Mbit/s 513,00 €i
Mitteilung Nr. 309/2005 b. Nachbestellung
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5; je ICAs 2 Mbit/s 513,00 €i
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 30.11.2005
auf Grund des Antrages der DTAG für die Leistungen im Zusam- 2. Jährliche Überlassungsentgelte für den
menhang mit Interconnection-Anschlüsse (ICAs) ohne Kolloka- Intra-Building-Abschnitt
tion sowie Kaskadierung von Interconnectionanschlüssen je ICAs 2 Mbit/s 958,00 €i
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat aufgrund der
öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 24.10.05 beschlossen: III. Entgelt für den Zentralen Zeichengabekanal
1. Ab dem 1.12.2005 bzw. ab dem 1.02.2006 (nur Ziffer VI.) werden
die folgenden Entgelte genehmigt: Überlassung ZZK 7 jährlich 958,00 €i
I. Entgelte für ICAs „Customer Sited“
IV. Entgelt für die Expressentstörung
in den Ausführungsvarianten,
ICAs „Customer Sited“ Expressentstörung:
ICAs „Customer Sited mit Zweiwegeführung“ je 2 Mbit/s jährlich 174,00 €i
ICAs „Customer Sited mit Doppelabstützung“
ICAs „Customer Sited mit Doppelabstützung und Zweiwege-
führung“
ICAs „Customer Sited 16x2 Mbit/s“
ICAs „Customer Sited 16x2 Mbit/s mit Zweiwegeführung“
Bonn, 21. Dezember 2005
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24 2005
V. Bearbeitungspauschalen für zentrale Auftragsabwicklung 1.1.1.1 Angebotserstellung
und Fakturierung, je 2 Mbit/s-Verbindung
1.1.1.1.1 Projektierung im Rahmen der Angebotserstellung
1. Kapazitätsupgrade bzw. Kündigung Für die Projektierung im Rahmen der Angebotserstellung für
einzelner 2 Mbit/s-Verbindungen eines erstmalige Herrichtung und Erweiterung der Kollokation (physi-
ICA mit gleichzeitiger Bestellung eines ICAs 29,00 €i sche Kollokation, virtuelle Kollokation, Fernkollokation, Zugang
2. Wandlung ICAs in kaskadierende ICAs bzw. zum KVz) wie auch für Raumlufttechnik:
Kündigung einzelner 2 Mbit/s-Verbindungen Abrechnung nach Aufwand gemäß Preisliste Montage nach
eines kaskadierenden ICAs mit gleichzeitiger Aufwand, Stand 01. Dezember 2003 (Arbeitsleistungen ent-
Bestellung eines ICAs 30,00 €i sprechend der Qualifikation der Tätigkeit, Fahrleistungen,
3. Wandlung eines ICAs in eine andere Einsatz besonderer Messmittel, Material).
Ausführungsvariante 30,00 €i Soweit es sich um interne Architekten- oder Ingenieurs-
arbeitsleistungen für Planungs-, Vergabe- und Bauaufsichts-
VI. Einmalige Entgelte für die Erstellung von Schaltunterlagen kosten des Hochbaus handelt, die durch Leistungsbilder
und Dokumentationen, je bestelltem Kaskadierungsweg oder andere Bestimmungen der HOAI (2002) erfasst sind,
(entspricht einem Kaskadierungsabschnitt) wird nach HOAI (2002) abgerechnet. Für die nach HOAI zu
entgeltenden Grundleistungen wird eine Abrechnung nach
16 X 2 Mbit/s 764,00 €i Zeitaufwand genehmigt. Davon abweichend wird eine
21 X 2 Mbit/s 978,00 €i Abrechnung der Entgelte für Grundleistungen nach § 15
HOAI, deren anrechenbare Kosten nicht unter 25.565 lie-
63 X 2 Mbit/s 2775,00 €i gen, nach den entsprechenden Sätzen der Honorartafel
gemäß § 16 HOAI genehmigt. Bei nur teilweiser Übertragung
VII. Entgelte nach Aufwand von Leistungsphasen eines Leistungsbildes oder nur teilwei-
ser Übertragung von Grundleistungen einer Leistungsphase,
Leistungsbezeichnung Entgeltei sind die Entgelte entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 HOAI zu
Entstörung mit Störungsursache außerhalb des kürzen. Für die nach HOAI abzurechnenden Leistungen gel-
Verantwortungsbereiches der T-Com, je Einsatz, ten die jeweiligen Mindestsätze der Stundensätze bzw. der
je 2Mbit/s – Verbindung (für alle Ausführungs- Honorartafel, zusätzlich einer Nebenkostenpauschale in
varianten) nach Aufwand i Höhe von 6 % des Honorars nach HOAI.
Sonderbauweise (Mehrkosten gegenüber Alle Kosten beauftragter Fremdleistungen, behördlicher
der Standardinstallation), bei ICAs Genehmigungen und Gutachten werden durchgereicht.
Customer Sited nach Aufwandi
Verlegung, Auswechslung bzw. Änderung 1.1.1.1.2 Auftragsabwicklung und Fakturierung des Ange-
der Anschalteeinrichtung und Verlegung der botes
Endleitung: Fahrt und Arbeitsleistungen, die Die Genehmigung der Entgelte für die Auftragsabwicklung und
für die Verlegung, Auswechslung bzw. Änderung Fakturierung des Angebotes:
der Abschlusseinrichtung des
Inter-Building-Abschnitts erbracht werden, Einmalige Bearbeitungspauschale je erstmaliger Herrichtung
je 2 Mbit/s Verbindung, bei ICAs Customer Sited nach Aufwandi und je Erweiterung von Kollokation 157,72 €. Für Raumlufttech-
nik beträgt die Bearbeitungspauschale je erstmaliger Herrich-
Mehrkosten für Ergänzungsanlage tung und je Erweiterung 134,67 €.
(bei Zweiwegeführung) nach Aufwandi
1. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2007. 1.1.1.2 Baumaßnahmen
2. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für 1.1.1.2.1 Erstmalige Herrichtung, Erweiterung und Rückbau
den Fall, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Leistungen Für die erstmalige Herrichtung, die Erweiterung und den Rückbau
aufgrund des von der Antragstellerin vorzulegenden und von der einschließlich Feinprojektierung der Baumaßnahme für Kollo-
Beschlusskammer gemäß § 23 TKG zu überprüfenden Stan- kation (physische Kollokation, virtuelle Kollokation, Fernkollo-
dardangebotes für die in der Regulierungsverfügung BK 4c-05- kation, Zugang zum KVz) wie auch für Raumlufttechnik (Realisie-
002/R vom 05.10.05 auferlegten Zugangsleistungen wesentlich rung T-Com, Eigenrealisierung und kurzfristige bauliche
ändern. Maßnahmen für mobile Klimageräte):
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Abrechnung nach Aufwand gemäß Preisliste Montage
BK4b-05-069/ E21.09.05 nach Aufwand, Stand 01. Dezember 2003 (Arbeitsleistun-
gen entsprechend der Qualifikation der Tätigkeit, Fahrlei-
stungen, Einsatz besonderer Messmittel, Material).
Mitteilung Nr. 310/2005 Soweit es sich um interne Architekten- oder Ingenieursar-
beitsleistungen für Planungs-, Vergabe- und Bauaufsichts-
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5; kosten des Hochbaus handelt, die durch Leistungsbilder
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 30.11.2005 oder andere Bestimmungen der HOAI (2002) erfasst sind,
auf Grund des Antrages der DTAG für Kollokation und RLT im wird nach HOAI (2002) abgerechnet. Für die nach HOAI zu
Zusammenhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschluss- entgeltenden Grundleistungen wird eine Abrechnung nach
leitung Zeitaufwand genehmigt. Davon abweichend wird eine
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat aufgrund der Abrechnung der Entgelte für Grundleistungen nach § 15
öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 24.10.05 beschlossen: HOAI, deren anrechenbare Kosten nicht unter 25.565 € lie-
gen, nach den entsprechenden Sätzen der Honorartafel
1. Die Entgelte für Kollokationen im Zusammenhang mit dem gemäß § 16 HOAI genehmigt. Bei nur teilweiser Übertragung
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung werden ab dem von Leistungsphasen eines Leistungsbildes oder nur teilwei-
01.12.2005 wie folgt genehmigt: ser Übertragung von Grundleistungen einer Leistungsphase,
Preise für den Räumlichen Zugang (Kollokation) und Raum- sind die Entgelte entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 HOAI zu
lufttechnik kürzen. Für die nach HOAI abzurechnenden Leistungen gel-
ten die jeweiligen Mindestsätze der Stundensätze bzw. der
1.1 Einmalige Entgelte
Honorartafel, zusätzlich einer Nebenkostenpauschale in
1.1.1 Bereitstellungsentgelte Höhe von 6 % des Honorars nach HOAI.
Bonn, 21. Dezember 2005
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Alle Kosten beauftragter Fremdleistungen, behördlicher Ge- 1.2.2 Monatliches Entgelt für RLT
nehmigungen und Gutachten werden durchgereicht. Das Entgelt für die Nutzung der Raumlufttechnik Variante Teilkli-
matisierung (einschließlich der Energieverbrauchskosten) wird
abhängig von der Mindestmietzeit genehmigt. Das monatliche
1.1.1.2.2 Erstmalige Herrichtung, Erweiterung und Rückbau
Entgelt beträgt für eine Mietzeitbindung von
im Rahmen der ÜVt-Verkabelung
5 Jahren 63,63 € pro kW bestellter Entwärmungsleistung,
Die Genehmigung der Entgelte für die Verlegung des Verbin-
dungskabels zwischen dem Hauptverteiler der Antragstellerin 8 Jahren 51,49 € pro kW bestellter Entwärmungsleistung
und dem Übergabeverteiler (ÜVt-Verkabelung) des Wettbewer- und
bers wird entsprechend Ziffer 1.1.1.2.1 des Tenors erteilt.
10 Jahren 47,44 € pro kW bestellter Entwärmungsleistung,
1.1.1.2.3 Auftragsabwicklung und Fakturierung der Bauphase sowie 31,25 € pro kW bestellter Entwärmungsleistung,
Die Genehmigung der Abrechnung der Auftragsabwicklung und nach Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit.
Fakturierung der Bauphase:
Bearbeitungspauschale je erstmaliger Herrichtung, je Erweite- 1.2.3 Stromverbrauch
rung sowie je Rückbau von Kollokation 126,05 €.
Die Genehmigung der Abrechnung der laufenden kundenindivi-
Für Raumlufttechnik beträgt die Bearbeitungspauschale je erst- duellen Stromverbrauchskosten: bundeseinheitlicher Tarif i.H.v.
maliger Herrichtung, je Erweiterung sowie je Rückbau 163,51 € 0,107 €/kWh.
(Realisierung T-Com, Eigenrealisierung, kurzfristige bauliche
Maßnahmen für mobile Klimageräte).
1.2.4 Jährliches Entgelt für die laufende Bestandsführung
und Fakturierung
1.1.2 Kosten für Zählereichung
Die Genehmigung der Abrechnung der laufenden Bestands-
Abrechnung des im Rahmen einer Zählereichung vorzunehmen- führung und Fakturierung der monatlichen Entgelte:
den Austauschs des Wechsel-/Drehstromzählers nach Aufwand
gemäß Preisliste Montage nach Aufwand, Stand 01. Dezember Bearbeitungspauschale je Kollokation und Jahr 14,13 € und
2003 (Arbeitsleistungen entsprechend der Qualifikation der je Raumlufttechnik (Realisierung T-Com, Variante Teilklimati-
Tätigkeit, Fahrleistungen, Einsatz besonderer Messmittel, Mate- sierung) und Jahr 14,13 €.
rial). 2. Die Genehmigung bezüglich der Entgelte unter Ziffer 1.1.1.2.2
für das Verbindungskabel zwischen dem Hauptverteiler der
Antragstellerin und dem Übergabeverteiler (ÜVt-Verkabelung)
1.1.3 Eskalationsprozess Raumlufttechnik des Wettbewerbers wird für die Zeit bis zum 30.11.06 befristet
Die Durchführung des Eskalationsprozesses nach Aufwand genehmigt. Die Genehmigung bezüglich der übrigen Entgelte ist
gemäß Preisliste Montage nach Aufwand, Stand 01. Dezember befristet bis zum 30.11.07.
2003 (Arbeitsleistungen entsprechend der Qualifikation der 3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
Tätigkeit, Fahrleistungen, Einsatz besonderer Messmittel (Soft- den Fall, dass sich die den Entgelten zugrunde liegenden Lei-
ware zur Berechnung von Klimamodellen u. Kühllasten), Material), stungen aufgrund des von der Antragstellerin vorzulegenden
sowie als einmalige Bearbeitungspauschale für Auftragsabwick- und von der Beschlusskammer gemäß § 23 TKG zu überprüfen-
lung und Fakturierung je Verfahren 126,68 €. den Standardangebotes für die in der Regulierungsverfügung
BK 4-04-075/R vom 20.04.05 auferlegten Zugangsleistungen
wesentlich ändern.
1.1.4 Begleitservice für Raumlufttechnik (Eigenrealisierung)
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entgelt für Begleitservice für Raumlufttechnik (Eigenrealisierung)
nach Aufwand gemäß Preisliste Montage nach Aufwand, Stand
01. Dezember 2003 (Arbeitsleistungen entsprechend der Qualifi- BK4d-05-070/ E21.09.05
kation der Tätigkeit, Fahrleistungen, Einsatz besonderer Mess-
mittel, Material).
1.2 Laufende Entgelte Mitteilung Nr. 311/2005
1.2.1 Monatliches Entgelt für den Räumlichen Zugang Amateurfunkdienst; Nutzung des 50-MHz-Bereichs, Sonder-
(Kollokation) zuteilungen
Die Genehmigung der Nutzungsentgelte für die physische Als Ergebnis einer erneuten Abstimmung mit den Primärnutzern
Kollokation und virtuelle Kollokation (Produktvariante Out- kann die Zahl der Sonderzuteilungen zur Nutzung des Frequenz-
door-Kabine): im Sinne vergleichbarer Kaltmiete für 2 qm bis teilbereichs 50,080 - 51,000 MHz erhöht werden.
18 qm (bei nachgewiesenem Bedarf auch mehr) in ganzzah- Gemäß § 3 Abs. 5 Amateurfunkgesetz (AFuG) i.V.m. lfd. Nr. 13 und
ligen Quadratmeterschritten (kaufmännische Rundung bei zusätzlicher Nutzungsbestimmung 5 der Anlage 1 zur Amateurfunk-
Restflächen) zuzüglich 2 qm Verkehrsfläche (gemäß der als verordnung (AFuV) werden daher zur Nutzung des oben genannten
Anlage I beiliegenden Preisliste), Service- (0,05 €/qm) und Frequenzteilbereichs für die Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme
Nebenkostenpauschale (2,40 €/qm). am Amateurfunkdienst der Klasse A auf Antrag weitere Sonderzu-
Die Genehmigung der Nutzungsentgelte für die Produktvari- teilungen ausgegeben. Dabei gelten die in der Anlage 1 aufgeführ-
ante virtuelle Kollokation (Produktvariante Outdoor-Box): im ten Nutzungsbedingungen.
Sinne vergleichbarer Kaltmieten für 6 qm je ÜVt-Gehäuse
Sonderzuteilungen sind möglich für Inhaber einer Zulassung zur
(telekomeigen) jedoch ohne Service- und Nebenkostenpau-
Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A in Verbindung mit
schale (gemäß der als Anlage I beiliegenden Preisliste).
dem personengebundenen Rufzeichen oder einem Klubstationsruf-
Die Zuordnung der Kollokationsstandorte zu den einzelnen zeichen sowie zum Betrieb einer Funkbake in Verbindung mit einer
Clustern entspricht der Anlage 1c gemäß Entgeltgenehmi- Rufzeichenzuteilung nach § 13 AFuV. Sofern für eine Sonderzutei-
gungsantrag für Kollokationen und RLT im Zusammenhang lung die Zuteilung eines weiteren Rufzeichens oder die Änderung
mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung vom einer bestehenden Rufzeichenzuteilung erforderlich ist, muss dies
21.09.2005 (siehe Blatt 000017 bis 000118 der Verwaltungs- im Laufe der Bearbeitung separat beantragt werden. Für neue Ruf-
akte). zeichenzuteilungen werden dabei Gebühren nach Anlage 2 Nr. 3
Bonn, 21. Dezember 2005