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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses

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SEITE Zum ‚(Bundestagsdrucksache 13/11137, Beschluss des Bundestages vom 10. März 2017,

 

Plenarprotokoll 18/221, $. 22282). Dieses Gesetz wurde jedoch nicht ausgefertigt und
dessen Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für
nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR
739/17 -), weil das Gesetz nicht mit siner hehrheit von jeweils zwei Dritteln im Bundsstag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

beschlossen wurde,

Die mit dem \Vertragsgesetz im Zusammenhang stehenden Gesetze zur Anpassung
patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patenireform {BT-Drucks,
18/8827, Plenarprotokoll 18/221 $. 22282) und zum Protekoll vom 29. Juni 2018 über die
Yorrechts und Immunitäten‘ des Einheitlichen Patantgerichts, die ebenfalls 2017
verabschiedet wurden (BT-Drucks. 18711238, Plenarprotokoll 18/231 $. 23235), sind von
dem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht betroffen. Dis Ausfertigung dieser Gesetze

 

 

wurde jedoch im Hinblick auf das Yerfahren gegen das Vertragsgesetz zurückgestellt,

Mit dem anliegenden Referentenentwurf wird ein neuer Beschluss des Vertragsgesetzes mit

der erforderlichen Zweldrittelmehrhsit angsstrebt. Auf diese‘ Weise sollen die
Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens über ein Einhsitliches

. Patentgericht (Übersinkömmen)} und des Protokolls zum Übereinkommen betreffend seine

vorläufige Anwendung (Protokoll) geschaffen werden.

Mit dem Übereinkommen wird das Einheitliche Patentgericht errichtet, das mit unmittelbarer

Wirkung über europäische Patentstreitigkeiten in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten

entscheiden soll. Das Gericht wird über eine in den einzelnen Mitgliedstasten angssiedelte
Eingangsirstanz und ein Berufungsgericht in Luxemburg verfügen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 19. Februar 2013
unterzeichnet, Bislang haben 18 Unterzeichnerstssten das Übereinkommen ratifiziert,
nämlich Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Malta, Portugal, Schweden,
Finnland, Bulgarien, Estland, Großbritannien, Italien, Lettland, Litauen und die Niederlande.
Das Übereinkommen wird in Kraft treten, wenn es auch von Dautschland ratifiziert worden
ist,

Das am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Protokoll betreffend die vorläufi ige Anwendung
bestimmter Artikel des Übereinkommens und der Satzung soll dafür sorgen, dass das

 

 

 

 

 

 

 

Einheitliche Patentgericht bereits vom erstari Tag ab dem Inkrafttreten des Überei kommens
arbeitsfähig ist.
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seitegum Zum Entwurf im Einzelnen:

Die Tatsache, dass Großbritannien das Übereinkommen in Folge des Brexit verlässt, steht

 

dessen Durchführung nicht entgegen, da die Regelungen zum Inkrafttreten so auszulegen
sind, dass ein von niemandem vorhersehbares Ausscheiden das gesamte Inkrafttreten für
die verbleibenden Beteiligten nicht hindert. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die
Ausführungen in der Bagründung zum Referentenentwurf verwiesen.

Als Artikel 1 Absatz 1 enthält der Entwurf die Zustimmung zum Übereinkommen und zum
Frotokall,

Auf den Vertrag und das Protokoll ist Artikel 59 Absatz ? Satz 1 des Grundgesetzes
anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, Eines
Gesetzes bedarf es auch deshalb, weil mit der Schaffung der Gerichtsbarkeit des
Einheitlichen Patentgerichts dureh den Vertrag Haheitsrechte im Sinne von Artikel 23 Absatz
1 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes übertragen werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist
nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Übereinkommen in
einem besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union steht. Gemäß Artikel
23 Absatz ? Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist hierfür eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen
des Bundesrates erforderlich, Zudem folgt das Zustimmungserfordernis des Bundesrates
aus Artikel 74 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 25 des Grundgesetzes, da in
Artikel 22 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht die Haftung der
Yertragsmitgliedstasten für Rechtsverletzungen des Gerichts und somit eine Staatshaftung

angeordnet wird.

Das mit dem Übereinkommen errichtete Einheitliche Patentgericht hat die Aufgabe, mit
einheitlicher Wirkung In Streitigkeiten über Patente, die yom Europäischen Patentamt erteilt
worden sind, mit europaweiter Wirkung zu entscheiden.

Die Schaffung der Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts Ist mit Kosten verbunden.
Der Haushalt des Gerichts soll zwar grundsätzlich durch eigene Einnahmen insbesondere
aus Gerichtsgebühren ausgeglichen werden. Erweist sich dies - zumindest während einer
Übergangszeit von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens - jedoch als
nicht möglich, leisten die Vertragsstaaten besondere: Finanzbeiträge. Unter ‚Berücksichtigung
des Fortfalls vor Großbritannien als Beitragszahler ist mit deutschen Beitragszahlungen im
ersten Jahr in Höhe von bis zu 8,7 Millionen Euro, im zweiten Jahr bis zu 5,4 Millionen Euro,
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sereavons Im dritten Jahr bis zu 4,5 Millionen Euro und im vierten Jahr bis zu 5,6 Millionen Euro zu
rechnen.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsmitgliedstaaten ferner, auf Dauer die
erforderlichen ne für die auf ihrem Gebiet set ndlichen Ei Ainriehlungen des ‚Gerichts

ab Inkrafttreten. des Übereinkommens ist darüber hinaus \Wenwal Jlungepersonal. zur
Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Die vom Bund zu tragenden Kosten für die Abteilung
der Zentralkammer in München betragen für die Einrichtung 700,000 € und sind für den
jährlichen Betrieb voraussichtlich mit rund 210.000 € zu veranschlagen. Die Länder Bayern,
Baden- "Württemberg, Nordrhein-Westfalen. und Hamburg haben die Einrichtung der
Lokalkammern übernommen und tragen die damit verbundenen Kosten.

. Zur Sicherung ‚der parlamentarischen Rechte enthält der Entwurf in Artikel 1 Absatz 2 die
Verpflichtung der Bundesregierung, einer Änderung des Übereinkommens durch Beschluss
des Verwaltungsausschusses nach Artikel 87 Absatz 1 des Übereinkommens zu
widersprechen, sofern sie nicht hinsichtlich der Änderung zuvor durch Bundesgesetz zur
Zustimmung ermächtigt wurde.

Änderungen des Übereinkommens nach Artikel 87 Absatz 2 des Übereinkommens bedürfen
aus Publ lizitätsgründen der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil Il. Dies gewährleistet
Artikel 2 des Entwurfs.

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf
unserer Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige
personenbezogenen Daten, die in dem Dokument enthalten sind, Dazu bitten wir um
Einreichung der Stellungnahme in einem pdf-Format. Sofern Sie mit der Veröffent! lichung
personenbezogener Daten nicht einverstanden sind, bitten wir, diese vorab aus dem
Dokument zu entfernen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird
auf der Webseite des BMJV lediglich vermerkt, däss ein Beitrag eingereicht wurde und wer
diesen verfasst hat.

    

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
55

| Bundesministerium
# der Justizund
\ für Verbraucherschutz

 

BESTANSCHRIFT Hansen dr ul und Hr Versucherschit, 11015 Bein
ee Sg ; HAUSANSCHRIET
An die Verbände oe
und Fachkreise .
Malt:
ARTENZEICHEN

Daduna

Mohrenstraßie 37, 40437 Berlin
11015 Berfin

RAT
RAl@bmju.bundde
RAI-PIIARINN

Berlin, 16. Juni 2020

AEIREER: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Zortifizierte-Mediatoren-Ausbil-

dungsverordnung
WE Gelegenheit zur Stellungnahme; Frist: 7. Juli 2020
SAGE: a 1 ” |

‚Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übersende ich den Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der

Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung.

Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren vom 21. Au-
gust 2016 (BGBl. | S. 1994) legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbil-
dungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzel-Supervisionen und Fortbildun-
gen durchzuführen sind, damit Betroffene die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin" oder ‚zer-
tifizierter Mediator" führen dürfen. Eine Regelung für den Fall; dass Betroffene die Fristen nicht
einhalten können, fehlt. Das kann im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses (Krank-
heit, Naturkatastrophe, Pandemie 0.4.) zu unbilligen Härten führen, da die Aus- und Fortbil-
dung mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen für die Betroffenen verbunden

LIEFERANSCHRIFT

Kronenahela 41, 1011? Bein,

Bee
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SEITE BWCHZ

Aus diesem Grund soll mit der beigefügten Änderungsverordnung Betroffenen ein zeitlicher
Aufschub (in Form einer Fristhemmung) für die Durchführung der geforderten Maßnahmen.

‚gewährt werden. Allerdings soll der Hemmung mit Blick auf das berechtigte | nteresse der Me-

diandinnen und Medianden arı einer guten Qualifikation der Mediatorinnen und Mediatoren

eine Obergrenze gesetzt werden. Diese soll die Hälfte der jeweils betroffenen Frist beiragen.

Um insbesondere auch den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausgangs- und Kon-
taktsperren im Bereich der Mediationsaus- und -fortbildung Rechnung zu tragen, soll die.
Rechtsverordnung rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Ich bitte Sie, Ihre (eventuelle) Stellungnahme zu dem Referentenentwurf bis zum

7. Juli 2020

an das Referatspostfach RA1®bmiv.bund.de zu übersenden.

Der Entwurf ist auf der Internetseite des Bundastministerlums der Justiz und für Verbraucher-

schutz veröffentlicht unter:

_hitos:/bmiv.de/SharedDocs/Gesetzgebun sverfahren/DE/Mediataren Ausbildun sVO.htmi

 

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf unse-
rer Internetseite pu hliziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene
Daten, die in dem Dokument enthalten sind. Dazu bitten wir darum, die Stellungnahme in ei-
nem PDF-Format einzureichen. Sofern Sie mit der Veröffentlichung personenbezogener Da-
ten nicht einverstanden sind, bitten wir, diese aus dem Dokument zu entfernen. Fal is Sie ‚der
Publikation i im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Interrietseite des BMJV ledigli ch |

vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat,

Mit freundlichen Grüßen
57

Bundesministerium
| der Justiz und
ür Verbraucherschutz

  
 

 

POSTANSCHRIFT Bündksaministerkim der Justiz und fr Verbenucherschutz, 14015 Ban e
An die peusaascheiet ° Mohrensirale 37, 10117 Berlin
ai . un postanscheit 11015 Berlin
Fachkreise und Verbände
BEARBEMET vON

rererst. [Al und AB:
ve (+4830)185800
Fax (+4930) 18 580 9525
Eur posistelle@bmjv.bund.de:
347507-12 12212020

   

AKTENZEICHEN

var Berlin, 23, Juni 2020

 

- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts no
wer: Beteiligung der Fachkreise und Verbände

Asse 2

In der Anlage übersenden wir den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vor-
mundschafts- und Betreuungsrechts mit der Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme bis
zum |

10. August 2020.

Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir eine Synopse zwischen dem geltenden Recht und dem
Entwurf beigefügt.

Mit dem Entwurf sollen Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zur Reform des Vormundschafts-
rechts, des Betreuuingsrechts (Zeilen 6257 bis 6266) und zur Einführung einer Ehegattenver-
tretung (Zeilen 6252 bis 6255) umgesetzt werden.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf hat im Wesentlichen den folgenden Inhalt:

„UEFERANSCHRIFT Kemer}, ID Bei

VERKEHSSANGINDUNG U-Bahnhof Haungispite U)
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serezvons Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen noch aus der Erstfassung des Bürgerlichen

Gesetzbuchs (in Kraft getreten am 1. Januar 1900). Es enthält detaillierte Regelungen zur

Vermögenssorge des Vormunds und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahl-

reiche Ergänzungen und Änderungen ist es unübersichtlich geworden und bildet die Praxis

nicht mehr zutreffend ab. Hinzu kommt, dass das 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem
zur Vermögenssorge und zur gerichtlichen Aufsicht auf die Regelungen für den Vormund ver-
weist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit der betreffenden Vorschriften und birgt für die Rechts-

anwendung etliche Probleme.

Mit der Reform werden das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht insgesamt neu struk-
turiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Für-
sorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden
ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst.
Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt künftig im Zentrum
der Regelungen stehen. Außerdem werden die verschiedenen Vormundschaftstypen zu ei-
nem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des
Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig
zu bestellen. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen, die in der Praxis die Mündel pfle-
gen und erziehen, gestärkt werden.

Zum vormundschaftsrechtlichen Teil des Entwurfs sind Ihnen bereits zwei Diskussionsteilent-

würfe übersandt worden, Ihre Stellungnahmen haben wir eingearbeitet.

Auch das seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht bedarf im Lichte der Ergebnisse
der beiden von 2015 bis 2017 im Auftrag des BMJV durchgeführten Forschungsvorhaben zur
„Qualität in der rechtlichen Betreuung“ und zur „Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes
in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“ einer grund-
legenden Modernisierung. Diese ist auf die übergeordneten Ziele ausgerichtet, die Selbstbe-
stimmung der betroffenen Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im
Sinne von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu stärken, die Qualität
der rechtlichen Betreuung in der Anwendungspraxis zu verbessern und durch eine bessere
Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes insbesondere an der Schnittstelle zum Sozial-
recht sicherzustellen, dass eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer nur dann

bestellt wird, wenn dies zum Schutz der oder des Betroffenen erforderlich ist.

Im Betreuungsrecht sieht der Entwurf im Wesentlichen die folgenden Änderungen vor:
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SEITE 3 VON5

Ein Kernstück der Reform besteht aus einer grundlegenden Überarbeitung der zentralen
Normen des materiellen Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung einer
Betreuerin oder eines Betreuers, deren oder dessen Aufgaben und Pflichten im Verhältnis
zur betreuten Person und zu den Befugnissen der Betreuerin oder des Betreuers im Au-
Renverhältnis, durch die die Vorgaben von Artikel 12 UN-BRK deutlicher im Betreuungs-
recht verankert werden. Insbesondere wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung
in erster Linie eine Unterstützung der betreuten Person bei der rechtlichen Besorgung ihrer
Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und das Mittel
der Stellvertretung nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn es zum Schutz der betreuten
Person erforderlich ist. |

Auch der Vorrang der Wünsche der oder des Betreuten als Maßstab für das Betreuerhan-
deln wird deutlicher normiert. Gleichzeitig wird gesetzlich klargestellt, dass die Orientierung
an diesen Vorgaben auch der zentrale Maßstab für die Eignung der Betreuerin oder des
Betreuers zur Ausübung der Betreuung darstellt.

Durch verschiedene Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fa-
MFG) soll zudem dafür gesorgt werden, dass die betroffene Person in sämtlichen Stadien
des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden wird, insbesondere
in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und Wie der Betreuerbestellung, in die Aus-
wahl der konkreten Betreuerin oder des konkreten Betreuers, aber auch in deren oder
dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

Die gerichtliche Aufsicht wird stärker auf die Ermittlung der Wünsche der betreuten Person
als zentralem Maßstab ausgerichtet und die Aufsichtsinstrumente dahingehend geschärft,
dass Pflichtwidrigkeiten der Betreuerin oder des Betreuers, insbesondere solche, die die
Selbstbestimmung der betreuten Person beeinträchtigen, besser erkannt und sanktioniert
werden können.

Zur Kompensation des für die Justiz mit diesen Maßnahmen verbundenen Mehraufwands
sind gleichzeitig verschiedene Entlastungen durch Vereinfachungen insbesondere im Rah-
men der Vergütungsfestsetzung und der Prüfung von Schlussrechnungen vorgesehen.
Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuerin-
nen und Betreuern wird die neue Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten
Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung :
eingeführt. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die keine familiären Beziehungen
oder persönlichen Bindungen zur betreuten Person haben, sollen eine solche Vereinba-

rung künftig vor ihrer Bestellung abschließen.
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SEITEAVONS ®

Zur Stärkung der unverzichtbaren Arbeit der anerkannten Betreuungsvereine bei der Be-
gleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer sind neue Rege-

lungen vorgesehen, in denen deren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben gesetz-

lich festgelegt werden und zudem normiert wird, dass anerkannte Betreuungsvereine An-

spruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahr-
nehmung der ihnen bundesgessetzlich zugewiesenen Aufgaben haben. Damit soll künftig
eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen sichergestellt wer-
den, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und für die Betreuungsvereine die von
ihnen dringend angemahnte Planungssicherheit gewährleistet.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales
Registrierungsverfahren für berufliche Betreuerinnen und Betreuer eingeführt werden, das
bei der Betreuungsbehörde als Stammbehörde angesiedelt ist und in welchem persönliche
und fachliche Mindesteignungsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Damit wird ein
bundeseinheitliches, transparentes und gleichzeitig niedrigschwelliges Verfahren für den
Berufszugang mit Rechtschutzmöglichkeit geschaffen, das zudem notwendige Übergangs-
regelungen für Bestandsbetreuerinnen und -betreuer vorsieht.

Das Betreuungsbehördengesetz wird durch ein Betreuungsorganisationsgesetz abgelöst,
welches sämtliche öffentlich-rechtlich geprägten Vorschriften zu den Betreuungsbehörden,
den Betreuungsvereinen und den ehrenamtlichen und beruflichen Betreuerinnen und Be-
treuern - einschließlich bereichsspezifischer Datenschutzregelungen - enthält. |
Schließlich sieht der Entwurf verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des ;
Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle
zum Sozialrecht, vor. Im Betreuungsorganisationsgesetz wird das neue Instrument einer
erweiterten Unterstützung eingeführt. Dieses umfasst alle über den bisherigen Vermitt-
lungsauftrag der Betreuungsbehörde hinausgehenden Maßnahmen, welche geeignet sind,

eine Betreuung zu vermeiden, und die keine rechtliche Vertretung der oder des Betroffe-

nen durch die Behörde erfordern. Eine verpflichtende Aufgabenzuweisung erfolgt insoweit

nur im gerichtlichen Verfahren, wobei eine Länderöffnungsklausel den Ländern die Mög-
lichkeit gibt, diese durch Gesetz im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden
innerhalb eines Landes zu beschränken. Zudem wird durch Änderungen grundlegender
Vorschriften im Ersten, Neunten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch das Verhältnis von
Betreuungsrecht und Sozialrecht klarer geregelt.

Schließlich sollen Ehegatten sich befristet auf drei Monate in Angelegenheiten der Gesund-

heitssorge kraft Gesetzes gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte diese aufgrund

von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit mit ähnlich schweren Folgen vorübergehend recht-

lich nicht besorgen kann. Der Entwurf modifiziert ein vom Deutschen Bundestag am
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ses des Bundestages, BT-Drs. „ÄBTBIOT Dnschlessenes Gnade, das ser Bundesrat nicht ab-
schließend behandelt hat, unter besonderer Berücksichtigung der Wünsche der Länder.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Wir wären für die Übermittlung Ihrer Einschätzung dazu dankbar, wann die im Entwurf vorge-

‚sehenen Regelungen in Kraft treten sollten.
Der Entwurf steht unter dem Vorbehalt der abschließenden Ressortabstimmung. \
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf unse-

rer Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene
Daten, die in dem Dokument enthalten sind. Dazu bitten wir darum, die Stellungnahme in ei-

nem PDF-Format einzureichen. Sofern Sie mit der Veröffentlichung personenbezogener Da-

‚ten nicht einverstanden sind, bitten wir, diese aus dem Dokument zu entfernen.
Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der: Internetseite des

BMJV lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst

‚hat.
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