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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses

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Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung: Berufsausübungsgesell-
schaften werden selbst Adressaten der Versicherungspflicht. Hierbei gilt ein erhöhter Min-
destversicherungsbetrag, wenn die Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus-
geschlossen oder beschränkt ist. Dieser wird jedoch für kleine Gesellschaften herabgesetzt,

da diese typischerweise ein geringeres Haftungsrisiko aufweisen.

Erleichterung der interprofessionellen Zusammenarbeit: Die Möglichkeit der interprofes-

- sionellen Zusammenarbeit soll für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterin-

nen und Steuerberater sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte auf alle Freien Berufe
ausgeweitet werden. Die verbleibende Beschränkung auf Freie Berufe trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Unabhängigkeit ein konstitutives Merkmal der Berufsbilder der Rechts-
anwaltschaft, der Patentanwaltschaft und der steuerberatenden Berufe ist und unabdingbare
Voraussetzung für ihre Funktion als Organ der Rechtspflege. Die Einhaltung der Berufs-
pflichten wird auch in der interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft abgesichert. So-
wohl die Berufsausübungsgesellschaft als auch die berufsfremden Gesellschafterinnen und
Gesellschafter werden Adressaten der wesentlichen Berufspflichten. Zum Schutz des Ver-
trauensverhältnisses zwischen rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden
Berufsträgerinnen und Berufsträgern sowie ihren Mandantinnen und Mandanten bedarf es
einer Anpassung des $ 203 des Strafgesetzbuches (StGB), der dem Schutz der Vertraulich-
keit dient. Nicht erforderlich sind demgegenüber Änderungen in der Strafprozessordnung

(StPO).

Regelung der ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: Es sollen klare Regelun-
gen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ausländische rechts- und patentan-
waltliche Berufsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union geschaffen wer-
den. Ihnen soll es erlaubt werden, Rechtsdienstleistungen in Deutschland zu erbringen,

wenn sie zuvor zulassen worden sind und die dafür erforderlichen inländischen berufsrechtli-
chen Anforderungen erfüllen. Für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im inländischen
Recht muss die Gesellschaft sich stets einer dafür im Einzelfall berechtigten Person bedie-
nen; ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beziehungsweise Patentanwältin-

nen und Patentanwälte sind hiervon ausgeschlossen.

Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare: Nicht ausgeweitet werden soll die interdisziplinäre
Zusammenarbeit von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren mit Angehörigen anderer Be-

rufe.
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Öffentlichkeit der berufsgerichtlichen Hauptverhandlung: Auch die berufsgerichtlichen
Verfahren nach der BRAO, PAO, dem StBerG und der WPO sollen zukünftig öffentlich statt-
finden. Der derzeit geltende Ausschluss der Öffentlichkeit steht im Gegensatz zu dem
Grundsatz, dass Gerichtsverfahren zur Wahrung der Transparenz öffentlich erfolgen (8 169
Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Besondere Gründe, die für die Verhandlungen
vor den Berufsgerichten Ausnahmen rechtfertigen könnten, bestehen nicht mehr, zumal auch
bei den vergleichbaren Berufen (Beamtinnen und Beamte, Notarinnen und Notare, Richterin-
nen und Richter sowie Ärztinnen und Ärzte - abgesehen von wenigen landesgesetzlichen
Ausnahmen -) die gerichtlichen Verfahren öffentlich sind. Der Schutz sensibler Inhalte kann
auch in berufsgerichtlichen Verfahren durch einen Ausschluss der Öffentlichkeit nach den 88
171b und 172 GVG erfolgen. Um einen entsprechenden Schutz sicherzustellen, soll & 172
Nummer 3 GVG dahingehend geändert werden, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit zum
Schutz privater Geheimnisse allgemein und unabhängig von der Person des Offenbarenden

zulässig ist. —

Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer: Die der-
zeitige in 8 190 BRAO geregelte Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundes-
rechtsanwaltskammer, bei der jede der 28 Rechtsanwaltskammern eine Stimme hat, obwohl
deren Größe zwischen 40 und 22 269 Mitgliedern differiert, erscheint nicht passend. Es soll
daher eine neue Stimmverteilung vorgesehen werden, die sich einerseits an der Größe der
Rechtsanwaltskammern orientiert, andererseits aber auch gewährleistet, dass kleineren
Rechtsanwaltskammern ein relevantes Mitspracherecht verbleibt. |

Weitere Änderungen: Der Entwurf enthält eine Reihe weiterer Regelungen, mit denen erfor-
derliche Anpassungen des Berufsrechts an rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen vor-
genommen werden. Diese betreffen insbesondere die folgenden Bereiche: >.

-  Dieinder BRAO, PAO, dem StBerG, der WPO und der Bundesnotarordnung
(BNotO) geregelten Übermittlungspflichten an und durch die Berufskammern sollen
vereinheitlicht werden, da sie derzeit ohne inhaltliche Gründe voneinander abwei-

chen.

- Die Ausschlussgründe für die Wählbarkeit in den Vorstand der Rechtsanwaltskam-
mern beziehungsweise der Patentanwaltskammer sollen neu gefasst werden, da die
derzeitigen Gründe teilweise zu weit, in anderen Punkten dagegen nicht umfassend
genug erscheinen. Für die Steuerberaterkammern, die Wirtschaftsprüferkammer und

die Notarkammern, bei denen sich die Ausschlusskriterien bisher nur aus Satzungen
16

SeTETNORT

ergeben, sollen vergleichbare Regelungen eingeführt werden. Ebenso sollen die Re-
gelungen über das Ausscheiden aus dem Vorstand und weiteren Organen in den je-

weiligen Berufsgesetzen vereinheitlicht werden.

- Die Vorschriften der BRAO, der PAO, des StBerG, der WPO und der BNotO, die das
Verfahren bei Berufspflichtverletzungen regeln, sollen inhaltlich grund! agend überär-
beitet und dabei vor allem auch vereinheitlicht werden.

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf
unserer Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige
personenbezogene Daten, die in dern Dokument enthalten sind. Dazu bitten wir darum,

die Stellungnahme in einem PDF-Format einzureichen. Sofern Sie mit der |
Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht einverstanden sind, bitten wir, diese aus

dem Dokument zu entfernen.

‚Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite

des BMJV lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese.

verfasst hat.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
17

Bundesministerium
der Justiz und
für Verbraucherschutz

  
  

POSTANSCHEIFT  Bundesministsehum der Justiz and für Verbeauicherschue. POS Bar
° Andi HAUSANSCHRIFT  Niohrensiralle 37, 10147 Barlin-
LOB: ‚Postansceit 11015 Berlin

 

ausgewählten Verbände und Fachkreise SEARSEITETvoN
Fax. [+49:30) 18 5809525
AKTENZEICHEN ZIHMS-RA 29612020

Daun  Berfin, 26, November 2020

see Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehe-rinnen
und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvolistre-
ckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz — GvSchuG)

zer Gelegenheit zur Stellungnahme; Frist: 14. Dezember 2020

In der Anlage übersende ich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung das
Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Ände-
rung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz
- GvSchuG) vom 12. November 2020 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum |

14. Dezember 2020.

 

Mit dem Gesetzentwurf soll der Schutz der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
vor den — wiederholt vorkommenden — gewalttätigen Übergriffen bei der Ausübung von Voll-
Streckungshandlungen dadurch verbessert werden, dass ihnen Zugang zu Informationen
über die Gefährlichkeit von Schuldnerinnen, Schuldnern und dritten Personen verschafft =
wird. Zudem sollen die Voraussetzungen, unter denen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichts-

vollzieher um polizeiliche Unterstützung nachsuchen können, erleichtert werden.

Mit dem Gesetzentwurf sollen darüber hinaus weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Vor-

schriften geändert, Hierzu gehört die Verbesserung der Informationsbeschaffung Inder
Zwangsvollstreckung. Zukünftig sollen die Auskünfte nach 88021 der Zivilprozessordnung

UERERANSCHAIFT Konknkialieen, OTHT Bee >
VERKEHRSÄNGINDUNG she ausge fun
18

seresvon? (ZPO) zum einen bereits dann eingeholt werden können, wenn die Schuldnerin oder der

Schuldner ihrer oder seiner Pfli cht zur Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb der letzten
drei Monate in einem anderen Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen ist, Zum ande-.

‚ren sollen Drittauskünfte eingeholt it werden können, wenn die Ladung zum Termin zur Ab-
gabe der Verm ögensauskunft wegen unbekannten Aufenthalts der Schuldnerin oder des
Schuldners nicht zugestellt werden kann, sofern an eine Anschrift zugestellt werden sollte,
die vor nicht mehr als einem Monat ermittelt worden ist. Um die Ermittlung von Vermögens-
werten im Insolvenzwerfahren zu verbessern, sollen Insolvenzgerichte ebenfalls die Möglich-
keit erhalten, Drittauskünfte nach $ 8021 Absatz 1 ZPO einzuholen. Zudem soll die für die
Pfändung von Sachen zentrale Schutzvorschrift des $ 811 ZPO an veränderte rechtliche und
wirtschaftliche Gegebenheiten sowie gewandelte gesellschaftliche. Anschauungen angepasst
werden. Schließlich sollen die Regelungen zur Unpfändbarkeit vor Weihnachtsvergütungen
(8 8503 Nummer 4 ZPO), zur Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Lebensversicherungen,

| die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (8 850b Absatz 1

‚Nummer 4 ZPO), sowie zum Pfändungsschutz von Altersrenten (8 851c Absatz 2 ZPO), die
ebenfalls veraltet sind, ar aktuelle wirtschaftliche Erfordernisse angepasst werden. .

Der Gesetzentwurf bedarf gemäß Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes der Zu-
stimmung des Bundesrates.

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf un-
serer Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenhezo-
gene Daten, die in dem Dokument enthalten sind. Dazu bitten wir, die Stellungnahme 'i in ei-
nem pdf-Format einzureichen. Sofern Sie mit der Veröffentlichung personenbezogener Da-
ten nichteinverstanden sind, bitten wir, diese aus dem Dokument zu entfemen. Falls Sie der

. Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite des Bundesmi-

> nisteriums der Justiz und für Verbraucherschutz lediglich vermerkt, dass e eine Stellungnahme
eingereicht wurde und wer diese verfasst hat.

. Sollten Sie beabsichtigen, eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abzugeben, sen-

den Sie diese bitte an RAd@bmiv.bund.de.

   

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

3

| (elektronisch gezeichnet)
19

FOSTAMECHENET Bine

Bundesmi inisterium

 

| der Justiz unt

ür Verbraucherschutz

rate der Jusk una Br ecke chi, OS Bi

   

AWW- Bundesverband Frianzdiängt:

 

Arbeitgeberverband der finanzdienst-
leistenden Wirtschaft

‚Ac 3

- 10115 Berlin

 

Bankenfachverband e\V,
Littenstraße 1 Q
10178 Berlin

‚Bund Deutscher Rechtspflöger. e. v.

Bundesgeschäftssteile
Leipziger Straße 253

06712 Zeitz

Bundesanstait für

‚Finanzdienstleistungsaufsicht

Marie-Curie-Str, 24-28

60439 Frankfurt am Malin

'Bundesnotarkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mohrenstr. 34 |
10117 Berlin

Büridsereäkisäner itskammer

Körperschaft des öffentlichen Rechts
Litte nstraße 9
10179 Berlin

Bundessteulerberaterkammer
Kdör

Behrenstr. 42

10 1 ? Berlin

Bund verbänd:
deutscher Banken e.V.
Burgstraße 28

10178 Berlin

Bundesverband der

= n Industrie e.V,
Breite Straße 29
10178 Berlin:

  

VERKEHRS NG

 

 

r  ‚Möhrenstrale 37, 10117 Barlin
et 11015 Berlin |

 

 

Barum „Berlin, 18, November 2020,
20

Bundesverband der Steuerberater e.V.
Uhlandstraße 97
10715 Berlin

Bundesverband der Wertpapierfirmen e. V.
Friedrichstraße 52
60323 Frankfurt am Main

Bundesverband Großhandel, Außenhan-
del, Dienstleistungen e.V.

Am \WVeidendamm 1a

10117 Berlin

Bundesverband Öffentlicher Banken
Deutschlands (VÖB) e.V.
Lennästraße 17

10785 Berlin

BVI Bundesverband Investment und

Asset Management e.V.

Büro Berlin
- Unter den Linden 42

10117 Berlin

Dachverband der Kritischen
Aktionärinnen und Aktionäre e.V.
Pellenzstraße 39

50823 Köln

Deutsche Börse AG
60485 Frankfurt am Main

Deutsche Schutzvereini gung für
Wertpapierbesitz e.V. (DSW)
Peter-Müller-Str. 14

40468 Düsseldorf

Deutscher Sparkassen- und
Giroverband eV.
Charlottenstraße 47

10117 Berlin

Deutscher Anwaltverein e. V.
Littenstraße 11
10179 Berlin

Deutscher Genossenschafts- und
Raiffeisenverband eV.

Pariser Plalz 3

410117 Berlin
21

Deutscher Industrie- und Handel Iskammer-
tage.WV,

Haus der deutschen Wirtschaft

Breite Straße 28

10178 Berlin

Deutscher Notarverein e V.
Kronenstr. 73
101 17 Berlin

Deutscher Refleisenvrband eN,
Pariser Platz 3
10117 Berlin

Deutscher Richterbund e.V.
Kronenstraße 73
10117 Berlin

Deutscher Städte- und Gemeindebund
ev.

Marienstraße 6

12207 Berlin

Deutscher Städtetag
Hausvogteiplatz 1
10117 Berlin

Deutsches Aktieninstitut e.V.
Haus: Huth

Alte Potsdamer Straße 5
10785 Berlin

Deutsches Notarinstitut
Gerberstraße 19
97070 Würzburg

DGB - Deutscher Gewerkschaftsbund
Bundesvorstand

Henriette- Herz-Platz 2

10178 Berlin

Die Deutsche Kreditwirtschaft

c/o Bund: lesverband der Deutschen Volks-
banken und Raiffei isenbanken eN,

Schell iingstraße 4

10785 Berlin

Die Famil lienunternehmer eV,
Charlottenstraße 24
10117 Berlin

 

Nana
22

Gesamtverband der Deutschen
Vrersicherungswirtschaft e.V,

- Rechtsabteilung -
Wilhelmstraße 43/43 G

10117 Berlin

Gesellschaft für Finanzwirtschaft
in der Unternehmensführung e.V.
Dahlierweg 11

61381 Friedrichsdorf

Handelsverband Deutschland HDE eW.
Der Einzelhandel

Am \WVeidendamm 1A

10117 Berlin

Institut der Wirtschaftsprüfer
in Deutschland e.V. {IDW)
Wirtschafteprüfethaus

40474 Düsseldorf

Sahukane meine der Kapitalanleger
e. N

80331 München

Verband der Auslandsbanken in Deutsch-
land e.V.
\Weißfrauenstraße 12- 16

\ 60311 Frankfurt am Main

Verband der Freien Sparkassen e.V.
Am Brill 1-3
28195 Bremen

Verband deutscher Pfandbriefbanken
(vdp) e.V.

Georgenstraße 21

101 17 Berlin

Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft des öffentl lichen Rechts
Rauchstraße 26

‚10748 Berlin

Deutscher Juristinnenbund e.V.
‚Anklamer Straße 38
‚10115 Berlin
23

Haus & Grund Deutschland

- Zentralverband der Deutschen Haus-,
Wahnungs- und Grundeigentümer e.V.
Spitzenverband der privaten Wohnungs-
wirtschaft
Mohrenstraße 33

10117 Berlin

Bundesverband deutscher Wohnungs-
und Immobilienunternehmen e.V.
Klingelhöferstraße 5

10785 Berlin

Verband der Immobilieniverwälter
Deutschland e.\W

Leipziger Platz 9

10117 Berlin

Bundesverband Freier Immobilien- und
Wohnungsunternehmen 8,V.
Französische Straße 55

10117 Berlin

Bundesfachverband der Immobilien-
verwalter e.V.

Littenstraße 10

10179 Berlin

Bundesverband mittelständische Wirt-
schaft, Unternehmerverband Deutschlands
eV

Potsdamer Straße 7

. 10785 Berlin

Deutscher Mittelstands-Bund (DMB) eV.
Grafenberger Allee 125

40237 Düsseldorf

Bundesverband der Freien Berufe &,V.
Reinhardistraße 34

10117 Berlin

Zentralverband des Deutschen Handwerks
Mohrenstraße 20-21 nn

10117 Berlin
24

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