verbaendebeteiligung-emails-bmj-teil-3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses“
SEITES VON Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung: Berufsausübungsgesell- schaften werden selbst Adressaten der Versicherungspflicht. Hierbei gilt ein erhöhter Min- destversicherungsbetrag, wenn die Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus- geschlossen oder beschränkt ist. Dieser wird jedoch für kleine Gesellschaften herabgesetzt, da diese typischerweise ein geringeres Haftungsrisiko aufweisen. Erleichterung der interprofessionellen Zusammenarbeit: Die Möglichkeit der interprofes- - sionellen Zusammenarbeit soll für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterin- nen und Steuerberater sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte auf alle Freien Berufe ausgeweitet werden. Die verbleibende Beschränkung auf Freie Berufe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Unabhängigkeit ein konstitutives Merkmal der Berufsbilder der Rechts- anwaltschaft, der Patentanwaltschaft und der steuerberatenden Berufe ist und unabdingbare Voraussetzung für ihre Funktion als Organ der Rechtspflege. Die Einhaltung der Berufs- pflichten wird auch in der interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft abgesichert. So- wohl die Berufsausübungsgesellschaft als auch die berufsfremden Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden Adressaten der wesentlichen Berufspflichten. Zum Schutz des Ver- trauensverhältnisses zwischen rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsträgerinnen und Berufsträgern sowie ihren Mandantinnen und Mandanten bedarf es einer Anpassung des $ 203 des Strafgesetzbuches (StGB), der dem Schutz der Vertraulich- keit dient. Nicht erforderlich sind demgegenüber Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO). Regelung der ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: Es sollen klare Regelun- gen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ausländische rechts- und patentan- waltliche Berufsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union geschaffen wer- den. Ihnen soll es erlaubt werden, Rechtsdienstleistungen in Deutschland zu erbringen, wenn sie zuvor zulassen worden sind und die dafür erforderlichen inländischen berufsrechtli- chen Anforderungen erfüllen. Für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im inländischen Recht muss die Gesellschaft sich stets einer dafür im Einzelfall berechtigten Person bedie- nen; ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beziehungsweise Patentanwältin- nen und Patentanwälte sind hiervon ausgeschlossen. Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare: Nicht ausgeweitet werden soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren mit Angehörigen anderer Be- rufe.
SEITE 6 VON 7 Öffentlichkeit der berufsgerichtlichen Hauptverhandlung: Auch die berufsgerichtlichen Verfahren nach der BRAO, PAO, dem StBerG und der WPO sollen zukünftig öffentlich statt- finden. Der derzeit geltende Ausschluss der Öffentlichkeit steht im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass Gerichtsverfahren zur Wahrung der Transparenz öffentlich erfolgen (8 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Besondere Gründe, die für die Verhandlungen vor den Berufsgerichten Ausnahmen rechtfertigen könnten, bestehen nicht mehr, zumal auch bei den vergleichbaren Berufen (Beamtinnen und Beamte, Notarinnen und Notare, Richterin- nen und Richter sowie Ärztinnen und Ärzte - abgesehen von wenigen landesgesetzlichen Ausnahmen -) die gerichtlichen Verfahren öffentlich sind. Der Schutz sensibler Inhalte kann auch in berufsgerichtlichen Verfahren durch einen Ausschluss der Öffentlichkeit nach den 88 171b und 172 GVG erfolgen. Um einen entsprechenden Schutz sicherzustellen, soll & 172 Nummer 3 GVG dahingehend geändert werden, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz privater Geheimnisse allgemein und unabhängig von der Person des Offenbarenden zulässig ist. — Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer: Die der- zeitige in 8 190 BRAO geregelte Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundes- rechtsanwaltskammer, bei der jede der 28 Rechtsanwaltskammern eine Stimme hat, obwohl deren Größe zwischen 40 und 22 269 Mitgliedern differiert, erscheint nicht passend. Es soll daher eine neue Stimmverteilung vorgesehen werden, die sich einerseits an der Größe der Rechtsanwaltskammern orientiert, andererseits aber auch gewährleistet, dass kleineren Rechtsanwaltskammern ein relevantes Mitspracherecht verbleibt. | Weitere Änderungen: Der Entwurf enthält eine Reihe weiterer Regelungen, mit denen erfor- derliche Anpassungen des Berufsrechts an rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen vor- genommen werden. Diese betreffen insbesondere die folgenden Bereiche: >. - Dieinder BRAO, PAO, dem StBerG, der WPO und der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelten Übermittlungspflichten an und durch die Berufskammern sollen vereinheitlicht werden, da sie derzeit ohne inhaltliche Gründe voneinander abwei- chen. - Die Ausschlussgründe für die Wählbarkeit in den Vorstand der Rechtsanwaltskam- mern beziehungsweise der Patentanwaltskammer sollen neu gefasst werden, da die derzeitigen Gründe teilweise zu weit, in anderen Punkten dagegen nicht umfassend genug erscheinen. Für die Steuerberaterkammern, die Wirtschaftsprüferkammer und die Notarkammern, bei denen sich die Ausschlusskriterien bisher nur aus Satzungen
SeTETNORT ergeben, sollen vergleichbare Regelungen eingeführt werden. Ebenso sollen die Re- gelungen über das Ausscheiden aus dem Vorstand und weiteren Organen in den je- weiligen Berufsgesetzen vereinheitlicht werden. - Die Vorschriften der BRAO, der PAO, des StBerG, der WPO und der BNotO, die das Verfahren bei Berufspflichtverletzungen regeln, sollen inhaltlich grund! agend überär- beitet und dabei vor allem auch vereinheitlicht werden. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf unserer Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in dern Dokument enthalten sind. Dazu bitten wir darum, die Stellungnahme in einem PDF-Format einzureichen. Sofern Sie mit der | Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht einverstanden sind, bitten wir, diese aus dem Dokument zu entfernen. ‚Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite des BMJV lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese. verfasst hat. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz POSTANSCHEIFT Bundesministsehum der Justiz and für Verbeauicherschue. POS Bar ° Andi HAUSANSCHRIFT Niohrensiralle 37, 10147 Barlin- LOB: ‚Postansceit 11015 Berlin ausgewählten Verbände und Fachkreise SEARSEITETvoN Fax. [+49:30) 18 5809525 AKTENZEICHEN ZIHMS-RA 29612020 Daun Berfin, 26, November 2020 see Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehe-rinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvolistre- ckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz — GvSchuG) zer Gelegenheit zur Stellungnahme; Frist: 14. Dezember 2020 In der Anlage übersende ich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung das Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Ände- rung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz - GvSchuG) vom 12. November 2020 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum | 14. Dezember 2020. Mit dem Gesetzentwurf soll der Schutz der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vor den — wiederholt vorkommenden — gewalttätigen Übergriffen bei der Ausübung von Voll- Streckungshandlungen dadurch verbessert werden, dass ihnen Zugang zu Informationen über die Gefährlichkeit von Schuldnerinnen, Schuldnern und dritten Personen verschafft = wird. Zudem sollen die Voraussetzungen, unter denen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichts- vollzieher um polizeiliche Unterstützung nachsuchen können, erleichtert werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen darüber hinaus weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Vor- schriften geändert, Hierzu gehört die Verbesserung der Informationsbeschaffung Inder Zwangsvollstreckung. Zukünftig sollen die Auskünfte nach 88021 der Zivilprozessordnung UERERANSCHAIFT Konknkialieen, OTHT Bee > VERKEHRSÄNGINDUNG she ausge fun
seresvon? (ZPO) zum einen bereits dann eingeholt werden können, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner ihrer oder seiner Pfli cht zur Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb der letzten drei Monate in einem anderen Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen ist, Zum ande-. ‚ren sollen Drittauskünfte eingeholt it werden können, wenn die Ladung zum Termin zur Ab- gabe der Verm ögensauskunft wegen unbekannten Aufenthalts der Schuldnerin oder des Schuldners nicht zugestellt werden kann, sofern an eine Anschrift zugestellt werden sollte, die vor nicht mehr als einem Monat ermittelt worden ist. Um die Ermittlung von Vermögens- werten im Insolvenzwerfahren zu verbessern, sollen Insolvenzgerichte ebenfalls die Möglich- keit erhalten, Drittauskünfte nach $ 8021 Absatz 1 ZPO einzuholen. Zudem soll die für die Pfändung von Sachen zentrale Schutzvorschrift des $ 811 ZPO an veränderte rechtliche und wirtschaftliche Gegebenheiten sowie gewandelte gesellschaftliche. Anschauungen angepasst werden. Schließlich sollen die Regelungen zur Unpfändbarkeit vor Weihnachtsvergütungen (8 8503 Nummer 4 ZPO), zur Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Lebensversicherungen, | die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (8 850b Absatz 1 ‚Nummer 4 ZPO), sowie zum Pfändungsschutz von Altersrenten (8 851c Absatz 2 ZPO), die ebenfalls veraltet sind, ar aktuelle wirtschaftliche Erfordernisse angepasst werden. . Der Gesetzentwurf bedarf gemäß Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes der Zu- stimmung des Bundesrates. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf un- serer Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenhezo- gene Daten, die in dem Dokument enthalten sind. Dazu bitten wir, die Stellungnahme 'i in ei- nem pdf-Format einzureichen. Sofern Sie mit der Veröffentlichung personenbezogener Da- ten nichteinverstanden sind, bitten wir, diese aus dem Dokument zu entfemen. Falls Sie der . Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite des Bundesmi- > nisteriums der Justiz und für Verbraucherschutz lediglich vermerkt, dass e eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat. . Sollten Sie beabsichtigen, eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abzugeben, sen- den Sie diese bitte an RAd@bmiv.bund.de. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 3 | (elektronisch gezeichnet)
FOSTAMECHENET Bine Bundesmi inisterium | der Justiz unt ür Verbraucherschutz rate der Jusk una Br ecke chi, OS Bi AWW- Bundesverband Frianzdiängt: Arbeitgeberverband der finanzdienst- leistenden Wirtschaft ‚Ac 3 - 10115 Berlin Bankenfachverband e\V, Littenstraße 1 Q 10178 Berlin ‚Bund Deutscher Rechtspflöger. e. v. Bundesgeschäftssteile Leipziger Straße 253 06712 Zeitz Bundesanstait für ‚Finanzdienstleistungsaufsicht Marie-Curie-Str, 24-28 60439 Frankfurt am Malin 'Bundesnotarkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Mohrenstr. 34 | 10117 Berlin Büridsereäkisäner itskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Litte nstraße 9 10179 Berlin Bundessteulerberaterkammer Kdör Behrenstr. 42 10 1 ? Berlin Bund verbänd: deutscher Banken e.V. Burgstraße 28 10178 Berlin Bundesverband der = n Industrie e.V, Breite Straße 29 10178 Berlin: VERKEHRS NG r ‚Möhrenstrale 37, 10117 Barlin et 11015 Berlin | Barum „Berlin, 18, November 2020,
Bundesverband der Steuerberater e.V. Uhlandstraße 97 10715 Berlin Bundesverband der Wertpapierfirmen e. V. Friedrichstraße 52 60323 Frankfurt am Main Bundesverband Großhandel, Außenhan- del, Dienstleistungen e.V. Am \WVeidendamm 1a 10117 Berlin Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) e.V. Lennästraße 17 10785 Berlin BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. Büro Berlin - Unter den Linden 42 10117 Berlin Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre e.V. Pellenzstraße 39 50823 Köln Deutsche Börse AG 60485 Frankfurt am Main Deutsche Schutzvereini gung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) Peter-Müller-Str. 14 40468 Düsseldorf Deutscher Sparkassen- und Giroverband eV. Charlottenstraße 47 10117 Berlin Deutscher Anwaltverein e. V. Littenstraße 11 10179 Berlin Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband eV. Pariser Plalz 3 410117 Berlin
Deutscher Industrie- und Handel Iskammer- tage.WV, Haus der deutschen Wirtschaft Breite Straße 28 10178 Berlin Deutscher Notarverein e V. Kronenstr. 73 101 17 Berlin Deutscher Refleisenvrband eN, Pariser Platz 3 10117 Berlin Deutscher Richterbund e.V. Kronenstraße 73 10117 Berlin Deutscher Städte- und Gemeindebund ev. Marienstraße 6 12207 Berlin Deutscher Städtetag Hausvogteiplatz 1 10117 Berlin Deutsches Aktieninstitut e.V. Haus: Huth Alte Potsdamer Straße 5 10785 Berlin Deutsches Notarinstitut Gerberstraße 19 97070 Würzburg DGB - Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Henriette- Herz-Platz 2 10178 Berlin Die Deutsche Kreditwirtschaft c/o Bund: lesverband der Deutschen Volks- banken und Raiffei isenbanken eN, Schell iingstraße 4 10785 Berlin Die Famil lienunternehmer eV, Charlottenstraße 24 10117 Berlin Nana
Gesamtverband der Deutschen
Vrersicherungswirtschaft e.V,
- Rechtsabteilung -
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin
Gesellschaft für Finanzwirtschaft
in der Unternehmensführung e.V.
Dahlierweg 11
61381 Friedrichsdorf
Handelsverband Deutschland HDE eW.
Der Einzelhandel
Am \WVeidendamm 1A
10117 Berlin
Institut der Wirtschaftsprüfer
in Deutschland e.V. {IDW)
Wirtschafteprüfethaus
40474 Düsseldorf
Sahukane meine der Kapitalanleger
e. N
80331 München
Verband der Auslandsbanken in Deutsch-
land e.V.
\Weißfrauenstraße 12- 16
\ 60311 Frankfurt am Main
Verband der Freien Sparkassen e.V.
Am Brill 1-3
28195 Bremen
Verband deutscher Pfandbriefbanken
(vdp) e.V.
Georgenstraße 21
101 17 Berlin
Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft des öffentl lichen Rechts
Rauchstraße 26
‚10748 Berlin
Deutscher Juristinnenbund e.V.
‚Anklamer Straße 38
‚10115 Berlin
Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wahnungs- und Grundeigentümer e.V. Spitzenverband der privaten Wohnungs- wirtschaft Mohrenstraße 33 10117 Berlin Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Klingelhöferstraße 5 10785 Berlin Verband der Immobilieniverwälter Deutschland e.\W Leipziger Platz 9 10117 Berlin Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen 8,V. Französische Straße 55 10117 Berlin Bundesfachverband der Immobilien- verwalter e.V. Littenstraße 10 10179 Berlin Bundesverband mittelständische Wirt- schaft, Unternehmerverband Deutschlands eV Potsdamer Straße 7 . 10785 Berlin Deutscher Mittelstands-Bund (DMB) eV. Grafenberger Allee 125 40237 Düsseldorf Bundesverband der Freien Berufe &,V. Reinhardistraße 34 10117 Berlin Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstraße 20-21 nn 10117 Berlin