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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses“
SEHE AVERS » Zeitpunkt der Anmeldung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer Muster- feststellungs- oder Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuß): | » Verjährungshemmung für die von einer Musterfeststellungs- oder Abhilfeklage be- troffenen Verbraucheransprüche; « den Anforderungen an die Klagebefugnis nationaler qualifizierter Einrichtungen für ' Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen; » gesetzliche Notwendigkeit der Aufnahme einer Regelung zur Darlegungs- und Be- weislast im VDuG, die klageberechtigten Stellen die Beweisführung erleichtert, wenn eine von Klägerseite zu beweisende Tatsache lediglich dem Unternehmer bekannt ist; = ggf. zusätzliche Einführung einer Gruppenklage; « ggf. Einführung eines neuen behördlichen Instruments, das Behörden ermächtigt, von einem Unternehmer oder einer Unternehmerin freiwillig angebotene verbraucher- freundliche Geschäftspraktiken zu Gunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, gegebenenfalls sanktionsbewehrt, für verbindlich zu erklären. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf un- serer Internetseite publiziert werden, Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbe- zogene Daten, die in dem Dokument enthalten sind. Sofern Sie mit der Veröffentlichung per- sonenbezogener Daten nicht einverstanden sind, bitten wir, diese vorab aus dem Dokument zu entfernen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Webseite des BM\J lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer ‚diese verfasst hat. Es wird gebeten, die Stellungnahmen, die veröffentlicht werden können, - wenn möglich = in einem Word-Dokument zu übersenden, das barrierefrei oder barrierearm ist.
ig IR Bundesministerium & er 5 der Justiz und Verkehr PORTSNSCHRIFT Bungsaminlese un der Junge, IRiE Darıa , ak Bausanschnet blohrenstralte 37, 10117 Berlin Andie Yanıp ' ö , pograusehmer 11035 Berlin betroffenen Fachkreise und Verbände BEARBEITET VON kartar. AB mu 00185802 Bar | ARTEMTEICHEN EUSTTOREODDEEOENS ZN unschwer Roberl-Schuhmane-Plahr u rostansehaet 53175 Bonn BEARBEITET OR | Rererat SWL m. 1228 99-309-7550 zine rehstvll@hmdnbund.de ARTERZERHEN EV TITEL NOESZETEEIE. varıy Berlin, 2 März 2023 erner Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und des Bundesministeriums der Justiz - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der ‘ Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerla is bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsi tz im Inland ars Beteiligung der betröffenen Fachverbände AABE = Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übersenden wir den innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten Re- ferentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und des Bundesminis steri- ums der Justiz eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine EFERAHÄCHRIFT Kunnenzirate $1, 191 Ir Bein WERKEHFEARSINDUNG: ıHlahelsfHerägleklai iii
serervons ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland (Anlage N. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung. des Bundesrates. Zum Inhalt und Ziei des Entwurfs: Das Gesetz dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2021 in der Rechtsache C-56/20 über die . Auslegung der Richtlinie 200812G/EG (sog. 3. EG- Führerscheinrichtlinie). Neben den zur Umsetzung des o.g. Urteils des Europäischen Gerichtshofes erforderlichen Anpassungen des StGB, des StVG, der StPO und der FeV sollen die Regelungen gewähr- leisten, dass das Wirksamwerden von Fahrverboten und der Beginn der Verbotsfrist sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sawohl für den Führerscheininhaber als auch im Interesse der Verkehrssicherheit für die Vollzugs- und Kontrollbehörden transparent sind. 1. Regelungen zur Vollstreckung der Fahrverbote und der Entziehung der Fahrerlaubnis « Auf den in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat ausge- stellten Führerscheinen von Inhabern, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inlarid haben, wird das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkenriung der Fahrberechtigung für das Inland sowie die Sperre nicht mehr vermerkt. « Im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach 88 9, 69b StGB oder einer vor- !äufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach $ 111a StPO wird der Führerschein an denjenigen EU-Mitgliedstaat oder an denjenigen EWR-Vertragsstaat übermit- teilt, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat, anderenfalls an denje- nigen Staat, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Wurde die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß $ 111a StPO angeordnet und erfolgte in deren Rahmen bereits eine Übermittlung des Führerscheins an den EU-Mitgliedstaat oder EWR- Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes oder an den Ausstellerstaat, entfällt die Übermittlungspflicht zur Umsetzung der endgültigen Ent- gahüng der Fahrerlaubnis. Ermitt hükgivertekien beschlagnahmt öde den Inhaber ach röchtekräniger göriehili cher Anordnung der Einziehung | weggenommen.
SEITE VCH A Im Übrigen wird die Entziehung der Fahrerlaubnis — wie auch bistang schon -in das Fahreignungsregister eingetragen. Bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungsrechtli- chen Entziehungen der Fahrerlaubnis wird die Entscheidung dagegen zukünftig ausschließlich in das Fahreignungsregister eingetragen. Durch Einsichtnahme in das Fahreignungsregister ist die Maßnahme für die Kontrollbehörden ersichtlich. Es er- folgt hier keine Einziehung des Führerscheins oder Übermittlung desselben an den FL-gliedistaat oder EWR-Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes oder an Im Übrigen wird der EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes über das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland unterrichtet. Regelung zum Beginn des Fahrverbots und zum Lauf der Verbotsfrist ' Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote werden zukünftig gleichermaßen einen Monat nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen bzw. strafrechtlichen Entscheidung wirksam. Die Verbotsfrist beginnt gleichzeitig mit der Wirksamkeit des Fahrverbots zu lau- fen. Aufgrund dessen wird die Regelung in 5 268c StPO über die Belehrung bezüg- lich des Beginns der Verbotsfrist angepasst. Da die Schonfristregelung des $ 25 Absatz 2a StVG (innerhalb von vier Monaten selbstwählbarer Beginn des bußgeldrechtlichen Fahrverbots bei zwei vorausgegan- genen fahrverbotsfreien Jahren) bisher nur analog auf Inhaber ausländischer Führer- scheine angewendet werden konnte, wird diese nun ausdrücklich auf Inhaber aus- ländischer Führerscheine ausgeweitet. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Referentenentwurf mit Begründung sowie dem _ Vorblatt. Beigefügt ist außerdem eine Synopse, die das geltende Recht dem nach dem Refe- rentenentwurf vorgesehenen neuen Recht gegenüberstellt (Anlage 2). Sie erhalten den Entwurf mit der Bitte um Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnah- me bis zum 5. April 2023. Dieses Schreiben und der Gesetzentwurf werden nur elektronisch übermittelt; wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie etwaige E-Mail-Nachrichten an das Referatspostfach LAG
sresuns (AGG@bmj.bund.de) sowie arı das Referatspostfach Stv 5 (ref-swviii@bmdvw.bund.de) rich- ten würden. Nach Beschluss der Bundesregierung werden zur Erhöhung der Transparenz Verbändestel- lungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren im Internet veröffent! icht. Wir bitten Sie daher, Ihre Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben (etwa als Anlage zu Ihrem Anschreiben) oder alternativ in Ihrer Stellungnahme etwaige personenbezogene Daten zu schwärzen, Sollten Sie eine Stellungnahme mit personenbezogenen Daten abgeben wollen, möchten wir Sie bitten, sogleich den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezögenen Daten mit zu übermitteln. Sollten Sie.mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahmen nicht einverstanden sei in, müssten Sie bei Übermittlung Ihrer Stellungnahme deren Veröffentli- chung widersprechen. In diesem Fall wird im Rahmen der Veröffentl lichung lediglich ver- merkt, dass eine Stellungnahme Ihres Verbandes eingereicht wurde, Schließlich weisen wir darauf hin, dass aktuell von der Europäischen Kommission der Vor- schlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die un ionsweite: \Nirkung bestimmter Entziehungen der Fahrerlaubnis vorgelegt wurde. Es kann noch nicht abgeschätzt werden, wie lange die Verhandlungen hierzu andauern und zu weichem Ergeb- nis sie führen werden. Sollte sich — wider Erwarten = ein schneller Verhandlungsabschluss abzeichnen, wären gegebenenfalls hierdurch notwendige Anpassungen des Gesetzentwurfs im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens vorzunehmen. Entsprechendes gilt hinsicht- lich eines etwaigen Änderungsbedarfs in Folge des heute vorgelegten Vorschlags der Euro- en Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Führerscheine, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates; der Verordnung (EU)2018724 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nummer 383/2012 der Kommission, In Auftrag: | Bundesministerlum für Pate und Verkehr \ der Justiz
PRRTKRSEHNeT BETREFE BER ANLAGE Sundesmiistenuenider Jusle, 11013 Barın Halsanschaift. Mahrenstraße 37, 10117 Berlin An die | \ i POST, AASCHRIFF 13015 Berlin \Verbände - per E-Mail - cas 004930 1810 en 2a EM AKTENZEICHEN | 31 /ÜZEFIDDOSFOODE narıa ‚Berlin, 17, Mär: 2023 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen i in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe Versendung des Referentenentwurfs =D Sehr geehrte Damen und Herren, „ anliegend übersende ich Ihnen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsord nu ng und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vor- ‚schriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe und eine Gegenüberstellung der aktuellen Rechtslage mit den geplanten Änderungen (Synopse). Gelegenheit zur Stellungnahme zu die- sem Entwurf besteht bis Freitag, den 21. April 2023. Ich bitte, Stellungnahmen nur per E-Mail an Postste le@bmj.bund.de zu übersenden, Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf unse- ‚rer Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene LEFERSHECHAIFT Krunenstealle 41, 30117 Bern WERKEHRSANEINDUNG Bsp
seırezvons Daten, die in dem Dokument enthalten sind. Dazu bitten wir darum, die Stellungnahme in ei- nem PDF-Format einzureichen. Sofern Sie mit der Veröffentlichung personenbezogener Da- ten nicht einverstanden sind, bitten wir, diese aus dem Dokument zu entfernen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite des BMJ lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs weise ich auf Folgendes hin: Mit dem Referentenentwurf soll insbesondere den regionalen Notar- und Rechtsanwaltskam- mern, der Bundesnotarkammer (BNotK), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Pa- tentanwaltskammer (PAK) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) die Möglichkeit eingeräumt werden, Versammlungen künftig auch in virtueller oder hybrider Form ab- zuhalten. Der Gesetzentwurf setzt auf den während der Pandemie gewonnen Erfahrungen auf. Um die Funktionsfähigkeit der Kammern während der Pandemie sicherzustellen, hatte der Gesetzgeber das COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) vom 10. Juli 2020 (BGBl. | S. 1643, 1644) erlassen, das jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2022 : außer Kraft getreten ist. Die Möglichkeit virtueller und hybrider Versammlungen soll auch in Zukunft eröffnet werden. In der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) soll da- her eine gesetzliche Grundlage für die Einführung virtueller und hybrider Versammlungsmög- lichkeiten geschaffen werden, die der voranschreitenden Digitalisierung der Kommunikation Rechnung trägt. Ferner sollen folgende kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Be- rufe erfolgen: .e Für Berufsausübungsgesellschaften, denen als Gesellschafter zugelassene Berufs- ausübungsgesellschaften angehören, soll die Verpflichtung entfallen, im Zulassungs- antrag Name und Beruf der mittelbar beteiligten Personen anzugeben. Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert, wenn an den Muttergesellschaften eine Vielzahl von natürlichen Personen beteiligt ist. «e Die Mitteilungspflicht des Versicherers für nicht zugelassene bzw. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO, PAO und dem StBerG soll entfal-
SEITE SWOR3 ien. Die Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass nicht zugelassene bzw. nicht an- erkannte Berufsausübungsgesellschaften nicht Mitglieder der jeweiligen Berufskam- mer werden und daher auch nicht ihrer Aufsicht unterliegen. « Essoll klargestellt werden, dass bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach 8 207a BRAO (bzw. 8 159 PAO) nur die Mitglieder der Geschäftsleitung der $ 159 Absatz 1 Nummer 4 PAO) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer werden. « Essoll klargestellt werden, dass eine Veröffentlichung der von der Satzungsver- sammlung bei der BRAK gefassten Beschlüsse, die die Frist für das Inkrafttreten in Lauf setzt, erst nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens beim BMJ zulässig ist. Eine vorherige rein informatorische Veröffentlichung bleibt zulässig. Nähere Ausführungen zu den beabsichtigten Änderungen finden sich im allgemeinen Teil der ‚Begründung zum Gesetzentwurf (S. 11 ff.). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Bundesministerium derlustiz POSTANSCHEGET Basıceamminiatietsi der Jusiiz, "FHly13 Barlin . Nu ner E-Mail - Hagsanschaift . Mahrensiralle 37, 10117 Berin BUT PET Era. = oo. FOSTANSCHAFT 11015 Berlin An die Verbände | BEARBEITET VON und Fachkreise De ter (+49 30) 185 tt Eiäl AKTEnzEiHeN 39010240000140001 parım Berlin, 14. März 2023 Betreff: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Andstung der Zertifizierte-Mediatoren- -Aus- bildungsverordnung hier: Gelegenheit zur Stellungnahme; Frist: 28.04.2023 Anlg.: -2- Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlagen übersende ich den Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung lediatoren-Ausbildungsverordnung nebst Bestandsrechtssynopse. der Zertifizierte-I Mit. dem Entwurf soll die Ausbildung den Anforderungen der Praxis besser gerecht werden: s Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier supervidierten Praxisfälle sollen zeitlich vorgezogen und mit in die Ausbildung integriert werden. « Die Ausbildungsinstitute sollen die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechen- den Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass sich . eine Mediatorin bzw. ein Mediator als „zertifiziert‘ bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert' zu bezeichnen, soll entfallen, wenn die nach der ZUSBaHAUS DW ch ÜEFERAÄNSCHRIFT Kravierstalle 18T Brio VERKEHRSANGINDUNG | UBshöhefFassesgleipkatz (2)
SEITE 2 VON3 « Als weitere Lerninhalte werden die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchfüh- rung von Online-Mediationen eingeführt. «e Den Ausbildungsteilnehmenden soll die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensu- pervisionen eröffnet werden. e Schließlich soll ausdrücklich geregelt werden, welcher Teil des Ausbildungslehrgangs ausschließlich in physischer Präsenz und welcher auch in Online-Formaten durchge- führt werden darf (Stichwort: „Präsenzzeitstunden‘). Ich bitte Sie, Ihre (eventuelle) Stellungnahme zu dem Referentenentwurf bis zum Freitag, den 28.04.2023 an das Referatspostfach RA1@bmj.bund.de zu übersenden. Zu dem zuletzt genannten Regelungspunkt, der Klarstellung des Begriffs „Präsenzzeitstun- den“ im Sinne von $ 2 Absatz 4 ZMediatAusbV, sind wir noch nicht festgelegt, sondern eruie- ren, welcher Ansatz die Anforderungen der Praxis im Zeitalter einer zunehmenden Digitalisie- rung am besten erfüllt. Daher bitte ich Sie zu diesem Regelungspunkt ausdrücklich um Ihre Stellungnahme zu insbesondere folgenden Aspekten: 1. Sollte der zulässige Online-Anteil der Ausbildung (vorerst auf bis zu 40 % festgesetzt) aus Ihrer Sicht eine Änderung erfahren? Sprechen Sie sich für eine Reduzierung oder eine Erhö- hung des Anteils aus? Könnte/Sollte dieser ggf. sogar bei 100 % liegen dürfen? Aus welchen In Gründen? 2. Bewerten Sie die im Entwurf in Ansatz gebrachten fünf supervidierten Praxisfälle (bei einem Online-Anteil der Ausbildung von bis 40 %) als sachgerecht? Sollte der Anteil der Praxisfälle ggf. niedriger oder sogar höher ausfallen? Aus welchen Gründen? 3. Wie bewerten Sie eine Art „Stufenlösung“, nach der sich die Anzahl der supervidierten Pra- . xisfälle bei einem höheren Online-Anteil der Ausbildung als 40 % stufenweise, je nachdem, wie hoch der Online-Anteil ist, erhöht? Falls Sie sich dafür aussprechen: Wie viele supervidier- ten Fälle sollten bei einem Online-Anteil von 100 % gefordert werden? Bei welchen Stufen sollte eine Erhöhung der supervidierten Praxisfälle erfolgen?