e-1895-v-ein-mann-wie-dynamit-anonymisiert

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antwortlicher Weise bürgerliche Grundrechte in einem Rechts-
staat kritisiert werden und Selbstjustiz verherrlicht wird... -
Wir raten ab." nt

Der Videofilm "Ein Mann wie Dynamit" hat im wesentlichen folgen-
den Inhalt:

Polizei-Leutnant Kessler entdeckt, daß der lang gesuchte Mädchen-
mörder ein Mann namens Warren ist, der auch die ehemalige Schul-
freundin seiner Tochter Laurie getötet hat. Kessler überführt
Warren,obszöne Anrufe bei Laurie durchgeführt zu haben. Um

Gefahr von seiner Tochter abzuwenden, verursacht Kessler Blut-
spuren des ersten Opfers an Warrens Kleidung. Vor der Verhand-
lung gegen Warren entdeckt Kesslers Mitarbeiter Mc Allen die
Fälschung, deckt sie auf, unä Kessler wird aus dem Polizeidienst
entlassen.

Warren will Laurie umbringen, tötet drei mit ihr zusammenlebende
Mädchen und wird schließlich von Kessler erschossen, obwohl die
Polizei ihn schon gestellt hat.

Der Antragsteller beantragt die Indizierung des Videofilms.
Er ist der Meinung, der Film wirke verrohend durch eine Viel-
zahl brutaler Szenen, in denen Menschen gegenüber Menschen
Gewalt ausüben.

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon be-
nachrichtigt, daß über den Antrag im vereinfachten Verfahren
gemäß $ 15a GjS entschieden werden soll.

Sie wendet sich sowohl gegen die Indizierung im vereinfachten Verfahren, als
auch gegen eine Indizierung ansich. Sie hält den Antrag des Antragstellers
für pauschal, phrasenhaft und hypothetisch auf eine Unzahl von Filmen
passend. Die Gewalt in dem Film werde nicht in großem Stil und in erheblicher
Breite geschildert, die Gewaltdarstellungen erfolgten nicht um ihrer selbst
willen. Die Handlung stehe mehr im Vordergrund als die brutalen Szenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Prüfakte und des Videofilms, die Gegen-
stand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Die Mitglieder. des 3er Gremiums haben sich den Videofilm in
voller länge angesehen und den dem Protokoll beiliegenden Ent-
scheidungsentwurf zur Kenntnis genomnen.

Der Video-Farbfiln "Ein Mann wie Dynamit" ist antragsgemäß nach
S 15a GjS zu indizieren.

Der Antrag des Stadtjugendamtes Hagen war zulässig (8 1 Abs. 3
GjS und $ 2 DVO GjS), 'er ist auch begründet (88 1 und 15a Gj8).

Der Inhalt des Films ist offenbar geeignet, Kinder und Jugend-
liche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerk-
mal "sittlich zu gefährden" in $ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS auszulegen
ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerwGE 39,197).

Ausnahmetatbestände gemäß $ 1 Abs. 2 GjS lagen offensichtlich
nicht vor.
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Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 GjS konnte schon
wegen der Schwere der von dem Film ausgehenden Jugendgefähr-
dung und der Leichtigkeit, mit der auch Jugendliche angesichts
des niedrigen Mietpreises den Film erhalten können, nicht
angenommen werden.

Die FSK-Entscheidung über den Kinospielfilm stellt kein Verfah-
renshindernis für die Bundesprüfstelle dar. Die F&K ist ledig-
lich nach $ 6 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit tätig geworden, um festzustellen, ob Kinder

und Jugendliche den Film in öffentlicher Filmvorführung be-
suchen dürfen, was sie für Kinder und Jugendliche unter

16 Jahren ausdrücklich verneint hat.

Die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle ergibt sich eindeutig
und unbestritten aus $ 1 Abs. 3 Gj8S.

Der Videofilm "Ein Mann wie Dynamit" wirkt auf Minderjährige
deshalb sozialethisch desorientierend (8 1 Abs. 1 Satz 1 GjS),
da er die unzulässige und strafbare Selbst justiz rechtfertigt
und verherrlicht.

Polizei-Leutnant Kessler erscheint als gerechter Verfechter
einer Sache. Er will verhindern, daß junge Frauen Opfer eines
Mädchenmörders werden bzw. die bereits getöteten rächen.

Sein Verhalten wird als bewunderungswürdig dargestellt.

Der ganze Film ist darauf aufgebaut, Leutnant Kessler als
sympathisch, freundlich und sein Verhalten als vernünftig

und im tiefsten Kern gerecht darzustellen. Während des
gesamten Film erhält der Zuschauer den Eindruck, es sei

nur recht und billig, daß Warren, der ein Triebtäter zu sein
scheint, einer "gerechten" Strafe zugeführt wird. Daß Beweise
für seine Verurteilung fehlen, wird dem Zuschauer als reines
"Mißgeschick" präsentiert, so daß in ihm der Eindruck entsteht,
es sei nur "recht und billig", selbst "Beweise" herzustellen,
um Warren zu überführen.

So rechtfertigt Leutnant Kessler sein Verhalten, indem er
sagt: "Dummerweise schützt das Gesetz solche miesen Ratten
wie den, als ob diese Spezies im Aussterben wären".

Er sieht also Warren überhaupt nicht als Menschen an, der
Rechte hat. Vielmehr gründet sich seine gesamte Überzeugung,
daß Warren der Täter ist, auf nur für ihn einsichtige Punkte:
"Das ist unser Mann,Captain, und ich werde ihn kriegen".

‘ Der Zuschauer kann dieses Verhalten des Leutnants voll nach-

vollziehen, da er zu Anfang des Films genau gesehen hat, wie
Warren seine Morde beging.

In dem Zuschauer entsteht der Eindruck, es bei nur recht und
billig, Warren einer Strafe zuzuführen. Daß im täglichen
Leben ein Täter niemals hundertprozentig feststeht, so daß
die Überzeugung eines einzelnen ohne zusätzliche Beweismittel
völlig irrelevant ist, bleibt völlig ausgespart. Würde es
sich um einen Fall in der Realität handeln, so bestünden'
immer noch Zweifel an der Schuld Warrens. In dem Film dagegen
ist die tatsächliche Sachlage völlig klar, so daß der Zuschav
sich nach der Art und Weise, wie der Film aufgebaut ist,

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fragt, wann endlich Warren seiner "gerechten" Strafe zugeführt
wird.

Die Rechte eines Beschuldigten werden von Leutnant Kessler

als reine Ausfluchtsrechte dargestellt, die nur dazu dienen,
die ordnungsgemäß arbeitende Polizei "auszutricksen".

Kessler ist der Meinung, Beschuldigtenrechte seien nur dazu
da, Schlupflöcher zu finden: "Heute heißt Legalität Schlupf-
löcher finden", sagt er. Daß derartige Rechte , z.B. das Recht
darauf, nicht seine Unschuld beweisen zu müssen, sondern seine
Schuld bewiesen zu bekommen, dazu dienen, Menschen vor hoheit-
lichem Zugriff zu schützen und Unschuldige auszusieben, bleibt
für Kessler völlig außer Betracht.

Im Zusammenhang des Inhalt der Filmgeschichte wird das Ver-
halten Kesslers auch besonders positiv dargestellt. Der Zu-
schauer steht emotional auf seiner Seite, da nicht nur irgena-
welche anonymen Mädchen gefährdet sind, sondern seine eigene
Tochter. Kesslers Verhalten erscheint als bewundernswürdig,
wie er versucht, Menschenleben zu retten. Er erscheint als
Identifikationsfigur. Alle Handlungsstränge des Films, selbst
die, die nicht direkt mit Kessler zu tun haben, weisen

darauf hin, daß er eine sympathische und vernünftige Person
ist, die "Recht" hat, Er wird nicht kritisch gesehen.

Gerade unter diesem Aspekt besteht die Gefahr, daß Kinder und
Jugendliche keinerlei Kritik an dem Verhalten Kesslers üben,
sondern glauben, es sei nur recht und billig, um Menschenleben
zu schützen und die eigene Tochter zu retten, einen Mörder
umzubringen.

Warren erscheint demgegenüber als zynischer Triebtäter, der
ständig Mädchen morden muß und gleichzeitig sich noch mit
obszönen Anrufen befriedigt. Er hat vor seinem Prozeß mit
dem Verteidiger eine Verteidigungsstrategie abgesprochen,
die evtl. dazu führen sollte, daß er als unzurechnungsfähig
eingestuft wird. Diese Strategie wendet er an, als er zu
Ende des Films nach den drei Morden an den Mitbewohnerinnen
von Laurie gestellt wird. Er gibt sich als geisteskrank aus,
erzählt von Stimmen, die ihm das Töten gebieten.

Der Zuschauer erhält den Eindruck, daß Warren eigentlich ein
völlig normaler Mensch ist, der sich nur der Strafe für seine
Morde entziehen will. In diesem Moment steht der Zuschauer
voll auf der Seite Kesslers, der die Reden Warrens hört, und
sagt sich, daß ein Mörder wie Warren nicht in einer Heilan-
stalt, sondern im Gefängnis bzw. im Grab enden soll.

Das Verhalten Kesslers bis zur Verfolgung Warrens nach den
Morden an den drei Mädchen erscheint dank einer geschickten
Regie zunächst "nur" als gerechtfertigt. Die grausamen Morde
zu Beginn des Films werden dem Zuschauer immer wieder vorge-
führt, indem er gezwungen ist, die Bilder der Toten in ver-
schiedenen Handlungssequenzen erneut zu betrachten. Weiterer
"Rechtfertigungsgrund" für die Selbstjustiz Kesslers liegt

in der Tatsache, daß Beweismittel gegen Warren fehlen, da er
(vorausschauenderweise) nackt gemordet hat und somit an seiner
Kleidung keine Spuren des Opfers sein können.

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Gegen Ende des Films steigert sich die Rechtfertigung in eine Verherr)ichung

der Selbstjustiz. Kessler äussert: "Ich hab versucht, die Stadt vor Dir zu
schützen, aber drei iödchen mußren noch sterben". Somit wird Kesslers Verhna]-
ten als die einzige Höglichkeit dargestellt, den Mörder ilarren an weiteren Taten

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zu hindern. Die:Polizej scheint unfähig, Kessigr von dem liord an \larren zurück-
zuhalten, obwohl sie Warren bereits Test in ihren Händen hat. Die Polizei als
Organisation bleibt merkwürdig schemenhaft, sie erscheint als wenig effektiv,
allein auf die besonders intensive Arbeit einzelner gebaut, die dann zu tlitteln
wie Kessler greifen. Gerade jugendliche Rezipienten erhälten den Eindruck, auf
diese Art und Meise sei Recht geschehen, die Tötung Warrens sei die einzig
adäquate Bestrafung eines abartigen ilädchen-mörders.

bei dem Videofilm handelt es sich auch nicht um einen harmlosen Streifen, da die
Propagierung der Selbstjustiz und die Verbreitung der These "Gewalt hat Erfolg",
dazu noch so gekonnt und relalitätsgerecht, mit zu den am schwersten jugendge-
fährdenden Tatbeständen des CjS genört (Erläuterungen zum 6j5, herausgegeven von
Rudolf Steien, ilonos-Verlag, Baden-baden, 1982, S. 11).

Die Entlassung Kesslers aus dem Polizeidienst erfolgt nicht, weil er Unrecht ge-
tan hat, sondern weil er sich "erwischen" liess. Wäre sein Verhalten nicht vor
Gericht aktenkundig gewörden, hätte er grössere Chancen gehabt, davon zu kommen.
Das Verhalten der Polizei relativiert nicht die Rechtfertigung und Verherrlichung
der Selbstjustiz Kesslers, insbesondere nachdem er aus dem Polizeidienst entlassen
worden ist. : \

daß die Gewaltdarstellungen nicht als in epischer Breite geschildert und um ihrer
selbst willen gezeigt:angesehen werden, kann die Indizierung des Films aufgrund
der dargestellten Selbstjustiz nicht hindern. Insoweit sind die Erwägungen der
Verfahrensbeteiligten unerheblich.

Der Film ist auch offenbar geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden.
Die Jugendgefährdung muß klar und für gen unvoreingenommenen Betrachter zweifels-
frei zutage treten (V6 Köln, Urteil vom 22.05.1979 - Az.: 10 K 1590/76).

Ein Film, der wie oben angegeben, Selbstjustiz rechtfertigt und verherrlicht, ist
offenbar jugendgefährdend. Dem steht die Freigabe des Kinospielfilms für die etwa
2 Millionen Jugendliche ab 16 Jahren nicht entgegen, da er zugleich für die ca.
io Millionen Jugendliche bis 16 Jahren verboten bleibt.

Der Kritiker der Fachzeitschrift "film-dienst" (a.a.0.) führt aus:

"Keine Spur von ernsthafter Erörterung juristischer und.moralischer Sachverhalte
und Standpunkte, kein Hinweis darauf, daß ein Rechtsstaat niemals den totalen
Schutz seiner Bürger gerantieren kann, weil er darin zum Überwachungsstaat würde.
Alles ist äußerlich in diesem von einem Konfektionär des Gewerbes gefertigten
Film, indem in geradezu perfider Weise an das sogenannte gesunde Volksempfinden
appelliert wird, das in nahezu allen Gesellschaften nicht frei von archaischen
Rachegelüsten ist. Genau diese einem demokratischen Rechtsstaat nicht anstehende
Einstellung wird von J. Lee Thompson ungeniert und ohne kritische Distanzierung
wachgekitzelt."

Dadurch wird die Überzeugung des 3-er Gremiums, daß der Film offenbar jugendge-
fährdend ist, weil er die Selbstjustiz rechtfertigt und verherrlicht, von
fachkritischer Meinung unterstützt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schrift-
lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in
5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige
Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende
Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu
richten ($$ 20 6jS, 42 VwGO).

Außerdem können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der
Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12-er Gremium stellen
($ 15a Abs. 4 6jS).
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