e-1895-v-ein-mann-wie-dynamit-anonymisiert
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Pr. 105/84 - 2- antwortlicher Weise bürgerliche Grundrechte in einem Rechts- staat kritisiert werden und Selbstjustiz verherrlicht wird... - Wir raten ab." nt Der Videofilm "Ein Mann wie Dynamit" hat im wesentlichen folgen- den Inhalt: Polizei-Leutnant Kessler entdeckt, daß der lang gesuchte Mädchen- mörder ein Mann namens Warren ist, der auch die ehemalige Schul- freundin seiner Tochter Laurie getötet hat. Kessler überführt Warren,obszöne Anrufe bei Laurie durchgeführt zu haben. Um Gefahr von seiner Tochter abzuwenden, verursacht Kessler Blut- spuren des ersten Opfers an Warrens Kleidung. Vor der Verhand- lung gegen Warren entdeckt Kesslers Mitarbeiter Mc Allen die Fälschung, deckt sie auf, unä Kessler wird aus dem Polizeidienst entlassen. Warren will Laurie umbringen, tötet drei mit ihr zusammenlebende Mädchen und wird schließlich von Kessler erschossen, obwohl die Polizei ihn schon gestellt hat. Der Antragsteller beantragt die Indizierung des Videofilms. Er ist der Meinung, der Film wirke verrohend durch eine Viel- zahl brutaler Szenen, in denen Menschen gegenüber Menschen Gewalt ausüben. Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon be- nachrichtigt, daß über den Antrag im vereinfachten Verfahren gemäß $ 15a GjS entschieden werden soll. Sie wendet sich sowohl gegen die Indizierung im vereinfachten Verfahren, als auch gegen eine Indizierung ansich. Sie hält den Antrag des Antragstellers für pauschal, phrasenhaft und hypothetisch auf eine Unzahl von Filmen passend. Die Gewalt in dem Film werde nicht in großem Stil und in erheblicher Breite geschildert, die Gewaltdarstellungen erfolgten nicht um ihrer selbst willen. Die Handlung stehe mehr im Vordergrund als die brutalen Szenen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und des Videofilms, die Gegen- stand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Mitglieder. des 3er Gremiums haben sich den Videofilm in voller länge angesehen und den dem Protokoll beiliegenden Ent- scheidungsentwurf zur Kenntnis genomnen. Der Video-Farbfiln "Ein Mann wie Dynamit" ist antragsgemäß nach S 15a GjS zu indizieren. Der Antrag des Stadtjugendamtes Hagen war zulässig (8 1 Abs. 3 GjS und $ 2 DVO GjS), 'er ist auch begründet (88 1 und 15a Gj8). Der Inhalt des Films ist offenbar geeignet, Kinder und Jugend- liche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerk- mal "sittlich zu gefährden" in $ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS auszulegen ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerwGE 39,197). Ausnahmetatbestände gemäß $ 1 Abs. 2 GjS lagen offensichtlich nicht vor.
Pr. 105/84 - 3. Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 GjS konnte schon wegen der Schwere der von dem Film ausgehenden Jugendgefähr- dung und der Leichtigkeit, mit der auch Jugendliche angesichts des niedrigen Mietpreises den Film erhalten können, nicht angenommen werden. Die FSK-Entscheidung über den Kinospielfilm stellt kein Verfah- renshindernis für die Bundesprüfstelle dar. Die F&K ist ledig- lich nach $ 6 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit tätig geworden, um festzustellen, ob Kinder und Jugendliche den Film in öffentlicher Filmvorführung be- suchen dürfen, was sie für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ausdrücklich verneint hat. Die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle ergibt sich eindeutig und unbestritten aus $ 1 Abs. 3 Gj8S. Der Videofilm "Ein Mann wie Dynamit" wirkt auf Minderjährige deshalb sozialethisch desorientierend (8 1 Abs. 1 Satz 1 GjS), da er die unzulässige und strafbare Selbst justiz rechtfertigt und verherrlicht. Polizei-Leutnant Kessler erscheint als gerechter Verfechter einer Sache. Er will verhindern, daß junge Frauen Opfer eines Mädchenmörders werden bzw. die bereits getöteten rächen. Sein Verhalten wird als bewunderungswürdig dargestellt. Der ganze Film ist darauf aufgebaut, Leutnant Kessler als sympathisch, freundlich und sein Verhalten als vernünftig und im tiefsten Kern gerecht darzustellen. Während des gesamten Film erhält der Zuschauer den Eindruck, es sei nur recht und billig, daß Warren, der ein Triebtäter zu sein scheint, einer "gerechten" Strafe zugeführt wird. Daß Beweise für seine Verurteilung fehlen, wird dem Zuschauer als reines "Mißgeschick" präsentiert, so daß in ihm der Eindruck entsteht, es sei nur "recht und billig", selbst "Beweise" herzustellen, um Warren zu überführen. So rechtfertigt Leutnant Kessler sein Verhalten, indem er sagt: "Dummerweise schützt das Gesetz solche miesen Ratten wie den, als ob diese Spezies im Aussterben wären". Er sieht also Warren überhaupt nicht als Menschen an, der Rechte hat. Vielmehr gründet sich seine gesamte Überzeugung, daß Warren der Täter ist, auf nur für ihn einsichtige Punkte: "Das ist unser Mann,Captain, und ich werde ihn kriegen". ‘ Der Zuschauer kann dieses Verhalten des Leutnants voll nach- vollziehen, da er zu Anfang des Films genau gesehen hat, wie Warren seine Morde beging. In dem Zuschauer entsteht der Eindruck, es bei nur recht und billig, Warren einer Strafe zuzuführen. Daß im täglichen Leben ein Täter niemals hundertprozentig feststeht, so daß die Überzeugung eines einzelnen ohne zusätzliche Beweismittel völlig irrelevant ist, bleibt völlig ausgespart. Würde es sich um einen Fall in der Realität handeln, so bestünden' immer noch Zweifel an der Schuld Warrens. In dem Film dagegen ist die tatsächliche Sachlage völlig klar, so daß der Zuschav sich nach der Art und Weise, wie der Film aufgebaut ist, u -
Pr. 105/84 - 4 - fragt, wann endlich Warren seiner "gerechten" Strafe zugeführt wird. Die Rechte eines Beschuldigten werden von Leutnant Kessler als reine Ausfluchtsrechte dargestellt, die nur dazu dienen, die ordnungsgemäß arbeitende Polizei "auszutricksen". Kessler ist der Meinung, Beschuldigtenrechte seien nur dazu da, Schlupflöcher zu finden: "Heute heißt Legalität Schlupf- löcher finden", sagt er. Daß derartige Rechte , z.B. das Recht darauf, nicht seine Unschuld beweisen zu müssen, sondern seine Schuld bewiesen zu bekommen, dazu dienen, Menschen vor hoheit- lichem Zugriff zu schützen und Unschuldige auszusieben, bleibt für Kessler völlig außer Betracht. Im Zusammenhang des Inhalt der Filmgeschichte wird das Ver- halten Kesslers auch besonders positiv dargestellt. Der Zu- schauer steht emotional auf seiner Seite, da nicht nur irgena- welche anonymen Mädchen gefährdet sind, sondern seine eigene Tochter. Kesslers Verhalten erscheint als bewundernswürdig, wie er versucht, Menschenleben zu retten. Er erscheint als Identifikationsfigur. Alle Handlungsstränge des Films, selbst die, die nicht direkt mit Kessler zu tun haben, weisen darauf hin, daß er eine sympathische und vernünftige Person ist, die "Recht" hat, Er wird nicht kritisch gesehen. Gerade unter diesem Aspekt besteht die Gefahr, daß Kinder und Jugendliche keinerlei Kritik an dem Verhalten Kesslers üben, sondern glauben, es sei nur recht und billig, um Menschenleben zu schützen und die eigene Tochter zu retten, einen Mörder umzubringen. Warren erscheint demgegenüber als zynischer Triebtäter, der ständig Mädchen morden muß und gleichzeitig sich noch mit obszönen Anrufen befriedigt. Er hat vor seinem Prozeß mit dem Verteidiger eine Verteidigungsstrategie abgesprochen, die evtl. dazu führen sollte, daß er als unzurechnungsfähig eingestuft wird. Diese Strategie wendet er an, als er zu Ende des Films nach den drei Morden an den Mitbewohnerinnen von Laurie gestellt wird. Er gibt sich als geisteskrank aus, erzählt von Stimmen, die ihm das Töten gebieten. Der Zuschauer erhält den Eindruck, daß Warren eigentlich ein völlig normaler Mensch ist, der sich nur der Strafe für seine Morde entziehen will. In diesem Moment steht der Zuschauer voll auf der Seite Kesslers, der die Reden Warrens hört, und sagt sich, daß ein Mörder wie Warren nicht in einer Heilan- stalt, sondern im Gefängnis bzw. im Grab enden soll. Das Verhalten Kesslers bis zur Verfolgung Warrens nach den Morden an den drei Mädchen erscheint dank einer geschickten Regie zunächst "nur" als gerechtfertigt. Die grausamen Morde zu Beginn des Films werden dem Zuschauer immer wieder vorge- führt, indem er gezwungen ist, die Bilder der Toten in ver- schiedenen Handlungssequenzen erneut zu betrachten. Weiterer "Rechtfertigungsgrund" für die Selbstjustiz Kesslers liegt in der Tatsache, daß Beweismittel gegen Warren fehlen, da er (vorausschauenderweise) nackt gemordet hat und somit an seiner Kleidung keine Spuren des Opfers sein können. - 5 -
Pr. 105/84 - — ! uor5 Gegen Ende des Films steigert sich die Rechtfertigung in eine Verherr)ichung der Selbstjustiz. Kessler äussert: "Ich hab versucht, die Stadt vor Dir zu schützen, aber drei iödchen mußren noch sterben". Somit wird Kesslers Verhna]- ten als die einzige Höglichkeit dargestellt, den Mörder ilarren an weiteren Taten v x zu hindern. Die:Polizej scheint unfähig, Kessigr von dem liord an \larren zurück- zuhalten, obwohl sie Warren bereits Test in ihren Händen hat. Die Polizei als Organisation bleibt merkwürdig schemenhaft, sie erscheint als wenig effektiv, allein auf die besonders intensive Arbeit einzelner gebaut, die dann zu tlitteln wie Kessler greifen. Gerade jugendliche Rezipienten erhälten den Eindruck, auf diese Art und Meise sei Recht geschehen, die Tötung Warrens sei die einzig adäquate Bestrafung eines abartigen ilädchen-mörders. bei dem Videofilm handelt es sich auch nicht um einen harmlosen Streifen, da die Propagierung der Selbstjustiz und die Verbreitung der These "Gewalt hat Erfolg", dazu noch so gekonnt und relalitätsgerecht, mit zu den am schwersten jugendge- fährdenden Tatbeständen des CjS genört (Erläuterungen zum 6j5, herausgegeven von Rudolf Steien, ilonos-Verlag, Baden-baden, 1982, S. 11). Die Entlassung Kesslers aus dem Polizeidienst erfolgt nicht, weil er Unrecht ge- tan hat, sondern weil er sich "erwischen" liess. Wäre sein Verhalten nicht vor Gericht aktenkundig gewörden, hätte er grössere Chancen gehabt, davon zu kommen. Das Verhalten der Polizei relativiert nicht die Rechtfertigung und Verherrlichung der Selbstjustiz Kesslers, insbesondere nachdem er aus dem Polizeidienst entlassen worden ist. : \ daß die Gewaltdarstellungen nicht als in epischer Breite geschildert und um ihrer selbst willen gezeigt:angesehen werden, kann die Indizierung des Films aufgrund der dargestellten Selbstjustiz nicht hindern. Insoweit sind die Erwägungen der Verfahrensbeteiligten unerheblich. Der Film ist auch offenbar geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Die Jugendgefährdung muß klar und für gen unvoreingenommenen Betrachter zweifels- frei zutage treten (V6 Köln, Urteil vom 22.05.1979 - Az.: 10 K 1590/76). Ein Film, der wie oben angegeben, Selbstjustiz rechtfertigt und verherrlicht, ist offenbar jugendgefährdend. Dem steht die Freigabe des Kinospielfilms für die etwa 2 Millionen Jugendliche ab 16 Jahren nicht entgegen, da er zugleich für die ca. io Millionen Jugendliche bis 16 Jahren verboten bleibt. Der Kritiker der Fachzeitschrift "film-dienst" (a.a.0.) führt aus: "Keine Spur von ernsthafter Erörterung juristischer und.moralischer Sachverhalte und Standpunkte, kein Hinweis darauf, daß ein Rechtsstaat niemals den totalen Schutz seiner Bürger gerantieren kann, weil er darin zum Überwachungsstaat würde. Alles ist äußerlich in diesem von einem Konfektionär des Gewerbes gefertigten Film, indem in geradezu perfider Weise an das sogenannte gesunde Volksempfinden appelliert wird, das in nahezu allen Gesellschaften nicht frei von archaischen Rachegelüsten ist. Genau diese einem demokratischen Rechtsstaat nicht anstehende Einstellung wird von J. Lee Thompson ungeniert und ohne kritische Distanzierung wachgekitzelt." Dadurch wird die Überzeugung des 3-er Gremiums, daß der Film offenbar jugendge- fährdend ist, weil er die Selbstjustiz rechtfertigt und verherrlicht, von fachkritischer Meinung unterstützt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schrift- lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu richten ($$ 20 6jS, 42 VwGO). Außerdem können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12-er Gremium stellen ($ 15a Abs. 4 6jS).