e-2361-v-sloane-die-gewalt-im-nacken-anonymisiert
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Pr. 436/85 -5_
lichen sicher ganz anders entwickelt Ist, als die der
Sachbearbeiterin des Jugendamtes Bochum. Diese jugend-
liche Vorstellungswelt hat mit ganz anderen sittlichen
Gefährdungen, insbesondere solchen aus dem politischen
und sozialen Bereich zu tun. Raum für eine "Desorientierung"
sowie eine "Verwirrung" durch ein derartig künstliches
Phantasie-Produkt, wie es der vorliegende Film doch ist,
dürfte es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit in dieser Vorstellungswelt nicht geben.
Der Indizierungsantrag ist daher wegen Nicht-Verletzung
der 85 1 ff GjS abzuweisen. Hilfsweise ist die Abweisung
auf die Bestimmung über Bagatellfälle gem. $& 2 GjS zu
stützen, da es sich in jedem Fall bei dem Video-Film
"SLOANE - Die Gewalt im Nacken" um einen Fall von geringerer
Bedeutung handelt."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Prüfakte und des Videofilms, die Gegenstand des Verfährens
waren, Bezug genommen.
Die Mitglieder des 3er Gremiums haben sich den Videofilm in voller Länge
und normaler Laufgeschwindigkeit angesehen, und die Beisitzer haben die
Entscheidung in vorliegender Fassung gebilligt.
Gründe
4. Der Video-Farbfilm "Sloane - Die Gewalt im Nacken" ist antragsgemäß nach
$ 15a GjS zu indizieren.
Die Anträge der Stadtjugendämter Bochum und Neuss waren zulässig ($ 1 Abs. 3 GjS
und $ 2 DVO 6jS) , sie sind auch begründet {$$ 1 und 15a GjS).
Der Inhalt des Films ist offenbar geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch
zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sitilich zu gefährden" in
$ 1 Abs. 1 Satz 1 6jS auszulegen ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt
BVerwGE 39,197}.
Ausnahmetatbestände gemäß $ 1 Abs. 2 GjS lagen offensichtlich nicht vor.
Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 6jS konnte schon wegen der Schwere der
von dem Film ausgehenden Jugendgefährdung und der Leichtigkeit, mit der auch
Jugendliche angesichts des niedrigen Mietpreises erhalten können, nicht ange-
nommen werden. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Bagatellfall, der
nach $ 2 GjS zu behandeln wäre.
Pr. 436/85 -6- 5. Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Videofilms wirkt auf Kinder und Jugend- liche verrohend($ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS) und damit sozialethisch desorientierend. Dabei hat die Bundesprüfstelle auf die Jugendlichen schlechthin, einschließ- lich der gefährdungsgeneigten, ausgenommen Extremfälle (s. BVerwGE 39,197) und auf die empirisch gesicherten Erkenntnisse der Lerntheorie abgestellt (vgl. hierzu Herbert Selg in Heft 3 der Schriftenreihe der Bundesprüfstelle, Bonn 1972, S. 11-33; Bauer/Selg im BPS-Report 5/1981, zusammengefaßt in Erläuterungen zum G6jS von Rudolf Stefen, Sonderdruck aus "Das Deutsche Bundesrecht", Nomos Verlag, Baden-Baden 1982, S. 16 und Herbert Selg "Irreführungen der Öffentlichkeit über Wirkungen von Gewaltdarstellungen in Medien" im BPS-Report 4/1984, S. 9 ff). Danach wirken folgende Darstellungsformen besonders verrohend: Wenn Gewalt um ihrer selbst willen gezeigt, in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird oder einer guten Sache dient. Der Videofilm "Sioane - Die Gewalt im Nacken" fällt als brutaler Action-Film auch unter diese Kategorien. Der Yideofilm besteht aus einer Aneinanderreihung von Brutalitäten, die von Men schen gegen Menschen verübt werden. Die Zwischenhandlungen, in denen keine Bruta- litäten geschildert werden, dienen dazu, diese erneut vorzubereiten. Was einen derartigen Film so verrohend macht, ist nicht allein die Brutalität der Kämpfe, insbesondere der Tötungen, sondern auch die Häufigkeit der ständig wiederkehrenden Schießereien, Kung Fu-Kämpfe u.d.. Diese Szenen werden als Unterhaltungsfaktor eingesetzt. Die Pädagogen stehen der Eskalation der Gewalt hilflos gegenüber, während Psycho- logen nach den Ursachen forschen. So hat der renommierte Psychotherapeut Dr. Rudolf Affemann darauf hingewiesen, daß das aggressive Verhalten von Kindern und Jugendlichen seit einigen Jahren zunimmt. Er hat als eine der wesentlichen Ursachen das Beispiel der Massenmedien (wie Fernsehen, Video, Kino) genannt. Die Massenmedien exzerzieren tagtäglich Brutalszenen vor. Kinder gewöhnen sich daran, Probleme mit Kung Fu, Colt und Catchergriffen zu lösen (Affemann: "Durch die Medien wird die Menge aggressiver Energie nicht größer, aber es erscheint normal, daß man sich aggressiv verhält"). Die Gewalt ist in dem verfahrensgegenständlichen Videofilm Selbstzweck, geschie.. immerzu und unhinterfragt. Nur kurz wird eine Handlung geschildert, dann über- wiegen die Gewaltdarstellungen. So ist im Verlauf des Films immer wieder zu sehen, wie Sloane sich gegen seinen Gegner im Rahmen von Kämpfen durchsetzt. Als er seinen Freund Piet nach Jahren wiedersieht, schlägt er sich erst einmal mit dessen Gegnern, benutzt dabei die Kung Fu-Technik, tritt den anderen in den Genitalbereich, schlägt immer wieder auf sie ein, bis sie schließlich be- täubt am Boden liegen. Auch als ein Angriff auf Sloane's Begleiterin Cynthia erfolgt, erscheint Sloane, schlägt den Gegner mit Kung Fu-Nieben nieder und wirft ihn über ein Treppen- geländer in ein Treppenhaus, wonach der Mann blutbedeckt am Boden liegen bleibt. Das Geschehen kommentiert Sloane mit den Worten: "Du solltest die Marmeladen- sorte wechseln". Als Cynthia erscheint, meint Sloane: "Die haben sich nicht gut benommen, die Beiden". Auch aus diesen Worten geht ebenso wie aus dem Handeln Sloane's eine menschenverachtende Tendenz hervor, Er verniedlicht und verharmlost noch die Brutalität, die von seinen Handlungen ausgeht.
Pr. 436/85 - 71 - Auf der Suche nach der entführten Frau kommen Sloane und Cynthia weiteren Leuten des Gangstersyndikats in die Quere. Sie schlagen aufeinander ein, bis es Sloane gelingt, einen Gegner in den Schwitzkasten zu nehmen, ihn brutal festhält und mehrfach tritt. Währenddessen Ist es anderen gelungen, in Sloane's Auto eine Schlange zu plazieren. Nachdem Sloane sie entdeckt und sie gebissen hat, wirft er sie in den verfolgenden Wagen, der daraufhin von der Straße abkommt und in einen Teich stürzt. Kurze Zeit später kommt es zu erneuten. Kämpfen gegen Mitglieder des Syndikats. Sioane wendet wiedarum alle Kampfestechniken an, um seine Gegner zu töten. Als einer von ihnen eine Kette einsetzt, um damit auf Sloane einzuschlagen, wehrt er sich mit der Kung Fu-Technik. Dabei ist in Zeitlupe zu erkennen, wie ein Mann durch ein geschlossenes Fenster gestoßen wird. Sloane gelingt es schließlich, die Gegner zu erschießen, wobei die Einschüsse ebenso qut sichtbar sind wie einige Hiebe in die Leiber anderer Feinde. Schließlich hät S]oane den Kopf eines Mannes in den laufenden Motor, woraufhin das Blut spritzt. Doch nicht genug damit, Sloane setzt die Tankstelle, in deren Nähe sich alles abgespielt hat, in Brand, wobei er das Geschehen mit den korten kommentiert: "Jetzt habe ich die Schnauze wirklich voll von euch Wichsern". Nachdem Sloane's Freund Piet von den Gangstern unter Druck gesetzt, in den Leib und ins Gesicht geschlagen sowie mit einem Messerschnitt im Gesicht verletzt worden ist, begeben sich Piet, Sloane und Cynthia auf die Suche nach den Gangstern. Dabei weist Sloane Cynthia an: "Und Du knallst jeden ab", was auch geschieht. Als die drei auf die Gangster treffen, erschießt Sloane sie ohne weitere Warnung. Einschüsse in die Brust sind dabei in aller Deutlichkeit er- kennbar. Die drei rücken weiter vor, wobei Sioane einem Wärter eine Pistole in den Mund hält und ihn dabei mit einem Messer in den Bauch umbringt. Piet findet das Geschehen sehr gut: "Sloane, hier hast Du ganze Arbeit geleistet". Nachdem Sloane einen weileren Gangster niedergeschlägen hat, tötet Cynthia ihn, was sie doch etwas erstaunt: "Ich hab Ihn umgebracht". Die Antwort Slioane's lautet lapidar: "Na, Spitze". Auf diese Art und Weise wird dem Zuschauer nicht nur durch die brutalen Handlungen, sondern auch durch die verharmlosenden Kommentare klar gemacht, daß ein Menschenleben nichts gilt. Es geht einzig und allein darum, Gewalt in aller Deuttichkeit und Ausführlichkeit vorzuführen. Im weiteren Verlauf des Vorrückens der drei kommt es zu weiteren Kämpfen, wobei einige Gegner von Schüssen getötet werden. Als es so aussieht, als könne Sloane gewinnen, bedroht Piet Sloane und Cynthia sowie die beiden befreiten Gefangenen, da er heimlich mit dem Syndikat zusammen arbeitete. Sloane nutzt jedoch einen Augenblick der Unaufmerksamkeit Piet's und erschießt ihn. Im Rahmen einer lang- andauernden anschließenden Schießerei wird Sloane zwar mehrfach verletzt, er kann aber sämtiiche Gegner, die anwesend sind, entweder durch Schüsse oder durch Schüsse auf Autos, die dann explodieren und in Brand geraten, töten. Dabei lacht Sioane, ruft und schreit: "Ihr Mistkerle". Der Spaß, den Sloane beim Töten und Kämpfen empfindet, kann vom Zuschauer genau erkannt werden. Nachdem Cynthia und die Geretteten die Philippinen verlassen haben, steigt Sloane in seinen Hubschrauber und fliegt über das Hauptquartier des Syndikats. Er schießt aus dem Hubschrauber, wirft Bomben ab und setzt somit das Gebäude in Brand, in dem Menschen umkommen. Sioane schießt lachend auf Leute und sagt schließlich: "Das dürfte reichen, Leute", Die aneinandergereihten Tötungen zeigen Gewalt in epischer Breite. So werden permanent Gegner Sloane’s von ihm erschossen und durch Schläge umgebracht, ohne daß er von irgendwelchen Zweifeln geplagt ist.
Pr. 436/85 -8- [m }) « Darüber hinaus ist es noch so, daß einige Gewaltszenen Gewalt um der Gewalt willen zeigen. Insbesondere in den Szenen, in denen das Mittel der Zeitlupe angewandt wird, die Intensität der Darstellung hervorzuheben, geht es einzig und allein darum, das lüsterne Interesse des Zuschauers an Gewalt und Scheuß- lichkeiten zu befriedigen. Außerdem werden die Gewaltszenen seitens Sloaen's als "qut" dargestellt. Insbesondere der kindliche und jugendliche Zuschauer erhält den Eindruck, die Gewalthandlungen SIoane'!s seien - um gegen Verbrecher vorzugehen - zurecht erfolgt und dürften nicht kritisiert werden. Daß Gewalt- anwendung als Mittel zur Problemlösung abzulehnen ist, bleibt ebenso unerwähnt wie die Tatsache, daß der Staat das Gewaltmonopol hat. Der verfahrensgegenständliche Videofilm wirkt auf Minderjährige auch deshalb sozialethisch desorientierend ($ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS), da er die unzulässige und strafbare Selbstjustiz rechtfertigt. Sioane erscheint als gerechter Verfechter einer Sache, da er Verb j und liquidiert. Dabei spielt nur eine untergeordnete Rolle, daß a führte Frau suchen will. Die Suche nach ihr ist reiner Vorwand. Sloane's Ver- halten wird als bewunderungswürdig dargestellt. Während des Films erhält der Zuschauer den Eindruck, es sei nur recht und billig, daß die Täter, bei denen es sich um Verbrecher handelt, einer "gerechten" Strafe, nämlich der Tötung durch den Held, zugeführt werden. ——: Im Zusammenhang der Filmgeschichte wird Sloane's Verhalten auch besonders positiv dargestellt. Der Zuschauer steht. emotional auf seiner Seite, da es gegen durchweg negativ geschilderte Personen geht, die nicht einmal davor zurückschrecken, Un- schuldige als Geiseln zu nehmen. Sloane tritt als Identifikationsfigur auf. Gerade unter diesem Aspekt besteht die Gefahr, daß Kinder und Jugendliche keinerlei Kritik an dem Verhalten selbst üben, sondern glauben, es sei nur recht und billig, Mörder selbst umzubringen. Sloane denkt nicht daran, der Polizei die Arbeit zu überlassen, sondern tötet die Täter auf eigene Faust. Dabei handelt es sich um ein Selbstjustizmuster, das gerade bei kindlichen und jugendlichen Zuschauern zu dem falschen Eindruck füh- ren kann, Verbrecher könnten auf diese Art und Weise am besten "erledigt" werden. Das Verhalten Sloane's wird auch deshalb nicht kritisch hinterfragt, da die Polizei in dem verfahrensgegenständlichen Videofilm als korrupt bzw. ängstlich erscheint, die es nicht wägt, gegen das Syndikat vorzugehen. Gegen Ende des Films sagt sogar ein Polizist zu Sloane, nachdem dieser viele Gegner getätet hat "Yo Du gewesen bist, finden meine Leute laufend Leichen, paß bu bloß auf, daR Du nicht auch in der Kiste landest." Das Verhalten Sloane’s wird nicht kriti- siert, er wird nicht zur Rechenschaft gezogen, es wird kein Verfahren gegen ihn eingeleitet, einzig und allein hat der Polizist Angst um die Gesundheit Sloana’s. Auf diese Art und Weise wird dem Zuschauer das Bild einer Gesellschaft ohne Rechtsstaatlichkeit gezeigt. Der Zuschauer findet es sogar nur gerecht, daß die Verbrecher umgebracht werden, denn ihnen ist es gerade gelungen, mit Hilfe eines korrupten Anwalts allen ordentlichen Gesetzverfahren zu entgehen, sie trinken auf "Gesetz und Ordnung”, als Sloane das Hauptquartier angreift und sie umbringt. Die gesamte Filmhandlung läuft darauf hinaus, daß Sloane es besser und effektiver schafft, Verbrecher ihrer gerechten Strafe, dem Tod, zuzuführen. Es handelt sich bei dem Videofilm auch nicht um einen vergleichsweise harmlosen Streifen, da dle Propagierung der Selbstjustiz und die Verbreitung der These "Gewalt hat Erfolg” mit zu den am schwersten Jugendgefährdenden Tatbeständen des 6j5 gehört (Erläuterungen zum 6jS, herausgegeben von Rudolf Stefen, Nomos Verlag, Baden-Baden, 1982, 5. 11). -8 -
Pr. 436/85 -9 - 1 ® Entgegen den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten ist die Tatsache, daß der Film u.a. die Selbstjustiz zum Inhalt hat, durchaus ein erheblicher Tatbestand, um eine.offenbare Jugendgefährdung anzunehmen, Gerade die Verharmlosung der Selbstjustiz bzw. das Nichterkennen der Gefahr für Rechtsstaatlichkeit, die durch Selbstjustiz ausgeht, wie sie auch die Verfahrensbeteiligte zeigt, kann dazu führen, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Daß es sich bei dem Film um einen "Söldner-Film" handelt, ist dabei völlig unerheblich. Die Geschichte verbreitet ein Verhaltensmuster, das von der Gesellschaft abzulehen ist. Ihr fehlt nicht jeglicher Bezug zur Realität, da sie in der heutigen Zeit spielt und den Eindruck erweckt, sie könne in der hiesigen Umwelt ebenfalls geschehen. Abgesehen davon, vermag die Begründung nicht zu überzeugen, weil Gewalt Teil eines bestimmten Genres sei, sei sie nicht abzulehen. Vielmehr hat die Bundesprüfstelle bereits in vielen Entscheidungen sogenannte Söldner-Filme indiziert, in denen Gewalt insbesondere in epischer Breite aber auch um der Gewalt willen vorgeführt wurde. Die Berufung der Verfahrensbeteiligten auf Sendungen im öffentlich-recht- lichen Fernsehen geht ins Leere, da zum einen die Bundesprüfstelle nur auf Antrag tätig wird und deshalb nur die beantragten Medien beurteilen kann, nicht dagegen Öffentlich-rechtliche Fernsehsendungen, deren Indi- zierung nicht beantragt wurde. Abgesehen davon werden bei zukünftig mög- licherweise eingehenden Indizierungsanträgen für Fernsehfilme die gleichen Maßstäbe angewendet wie bei Videofilmen. Der Film ist auch offenbar geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich zu ge- fährden. Die Jugendgefährdung muß klar und für den. unvoreingenommenen Be- trachter zweifelsfrei zutage treten (VG Köln, Urteil vom 22.5.1979 - Az.: 10 K 1990/78). Ein Film, der wie oben angegeben, eine brutale Handlung an die nächste reiht und dabei noch das Verhalten des Helden, auf eigene Faust Verbrecher zu li- quidieren, rechtfertigt, ist offenbar jugendgefährdend. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schrift- lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle; zu richten ($$ 20 6j5, 42 Vw&C). Außerdem können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bundes- prüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er Gremium stellen ($ 15a Abs. 4 6j5).