e-2383-v-mafia-contra-ninja-anonymisiert
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Pr. 504/85 - 2 - und führt zur Begründung seines Indizierungsantrages aus: “Inhalt: In Shanghai begegnen sich die Chinesen Do Ghia und Shan Wu und befreunden sich miteinander. Gemeinsam vereiteln sie. einen Angriff mehrerer Japaner auf den chinesischen Meister des Kung Fu. Dieser hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Rauschgifthandel der Japaner zu unterbinden. Auf dieser Basis werden ständig Kämpfe zwischen beiden Parteien ausgefünrt. Do Ghia und Shan Wu, die sich mittlerweile dem Meister verpflichtet haben, treten nun nacheinander gegen vier qualifizierte Kämpfer an, die von dem Japanischen Boß engagiert wurden. Nachdem sie diese in gewaltigen Gefechten bezwunge haben, treten sie zum Schluß des Films noch gegen den Anführer und seine Schwester an, die sie beide töten, Begründung: Der Videofilm "Mafia contra Ninja" wirkt durch seine ausführlichen Kampf- und bewaltszenen verrohend und ist daher offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. on Die dürftige Rahmenhandlung dient ausschließlich dem Zweck, Gewaltausübungen in epischer Breite zu zeigen. Die wenigen kampflosen Sequenzen wurden lediqlich in den Film integriert, um neue Schlachten vorzubereiten, wodurch die Selbst- zweckhaftigkeit der Gewaltkdarstellungen deutlich wird. Mitunter bedarf es beim abrupten Szenenwechsel noch nicht einmal mehr einer Erklärung für den nächsten Kampf, die rohen Gewalttätigkeiten folgen unmittelbar aufeinander. Die verrohende Wirkung wird zusätzlich durch die Detailgetreue während der permanenten Kampfinszenierungen verstärkt: die Kampfschläge werden deutlich aufgezeichnet, andauerndes Blutspucken und das Herausschlagen von Zähnen bestimmen wesentlich das Bild des Films. Der Höhepunkt an Brutalitäten wird durch die Vernichtung des japanischen Anfiihrers erreicht, ihm werden erst beide Beine gebrochen, dann wird ihm der Brustkorb zerschmettert, abschließend wird er noch erwürgt. Durch diese Fakten kann der Film bei Kindern und Jugendlichen eine sozial- ethische Verwirrung bewirken. Daher bitte ich um baldige Listenaufnahme im ereinfachten Verfahren gem. $ 15 a GjS. 3. Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt, daß über den Antrag im vereinfachten Verfahren gemäß $ 15a 6jS entschieden werden soll. Sie wendet sich gegen die Behandlung des Films im vereinfachten Verfahren, da sie der Auffassung ist, der Film sei als herkömmlicher Action-Film nicht sozialethisch desorientierend. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und des Videofilms, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Mitglieder des 3er Gremiums haben sich den Videofilm in voller Länge und normaler Laufgeschwindigkeit angesehen, und die Beisitzer haben die Entscheidung in vorliegender Fassung gebilligt.
Pr. 504/85 - 3 - Gründe 5. Der Videofilm "Mafia contra Ninja" von Mike Hunter, Köln, war antragsgemäß zu indizieren. Ausnahmetatbestände gemäß $ 1 Abs. 2 GjS wurden nicht geltend gemacht, lagen auch offensichtlich nicht vor. Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 GjS konnte schon wegen der weiten Verbreitung des Films, der Schwere der von ihm ausgehenden Jugendgef ährdung und der Leichtigkeit, mit der auch Jugendliche angesichts des niedrigen Miet- preises den Film erhalten können, nicht angenommen werden. 6. Der Indizierungsantrag war zulässig ($ 1 Abs. 3 G6jS und $ 2 DVO 6jS), er ist auch begründet ($$ 1 und 15a 6jS). Der Videofilm "Mafia contra Ninja" ist geeignet, Kinder und Jugendliche so- zialethisch zu desonientieren, wie das Tatsbestandsmerkmal "sittlich zu ge- fährden" in $ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Rechtsprechung auszulegen ist (zuletzt BVerwGE 39,197). Diese Jugendgefährdung ist auch offenbar ($ 15a GjS), weil sie angesichts der ununterbrochen stattfindenden, brutalen Kämpfe und der selbstzweck- haften, grausamen Gewaltszenen klar und für den unvoreingenommenen Betrach- ter zweifelsfrei zutage tritt (VG Köln, Urteil vom 22.5.1979 - Az.: 10 K 1990/78). Daher war auch der Widerspruch der Verfahrensbeteiligten gegen die Behandlung im vereinfachten Verfahren zurückzuweisen. er Inhalt des verfahrensgegenständlichen Videofilms wirkt auf Kinder und Jugendliche verrohend ($ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS) und damit sozialethisch des- orientierend ($ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS), ohne daß dies näher dargelegt zu werden braucht (BVerw&GE 23,112; bestätigt durch 25,118). Dabei hat die Bundesprüfstelle auf die Jugendlichen schlechthin, einschließ- lich der gefährdungsgeneigten, ausgenommen Extremfälle (s. BVerwGE 39,197) und auf die empirisch gesicherten Erkenntnisse der Lerntheorie abgestellt (vgl. hierzu Herbert Selg in Heft 3 der Schriftenreihe der Bundesprüfstelle, Bonn 1972, S. 11-33; Bauer/Selg im BPS-Report 5/1981, zusammengefaßt in Erläuterungen zum 6jS von Rudolf Stefen, Sonderdruck aus "Das Deutsche Bundesrecht", Nomos Verlag, Baden-Baden 1982, S. 16 und Herbert Selg “Irreführungen der Öffentlichkeit über Wirkungen von Gewaltdarstellungen in Medien" im BPS-Report 4/1984, S. 9 ff). Danach wirken insbesondere folgende Darstellungsformen verrohend: Wenn Gewalt um ihrer selbst willen gezeigt wird, realistisch dargestellt wird, einer guten Sache dient, oder in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird. /. Was den verfahrensgegenständlichen Videofilm so verrohend macht, ist die um ihrer selbst willen gezeigte Brutalität der Karate-Kämpfe und die Häufigkeit der ständig wiederkehrenden Kämpfe. Diese Prügelszenen werden als Unterhal- tungsfaktor eingesetzt, ohne daß man darauf Rücksicht nimmt, daß sie eine aggressionsfördernde Wirkung ausüben. In deutschen Schulen lösen Jugendliche ihre Konflikte mit immer brutaleren Methoden. Harmlose Raufereien ind er Pause werden nicht selten durchg efähr- liche Körperverletzungen ersetzt. Polizeibeamte ermitteln in deutschen Schulen und stellen Waffen, Messer, Würgeketten und Schlagringe fest.
Pr. 504/85 -A- Die Pädagogen stehen der Eskalation der Gewalt hilflos gegenüber, während Psychologen nach den Ursachen forschen. So hat der renommierte Psychotherapeut Dr. Rudolf Affemann darauf hingewiesen, daß das aggressive Verhalten von Kindern und Jugendlichen seit einigen Jahren zunimmt. Er hat als eine der wesentlichen Ursachen das Beispiel der Massenmedien (wie Fernsehen, Video, Kino) genannt. Die Massenmedien exzerzieren tagtäglich Brutalszenen vor. Kinder gewöhnen sich daran, Probleme mit Kung Fu, Kolt und Catchergriffen zu lösen (Affemann: "Durch die Medien wird die Menge aggressiver Energie nicht größer, aber es erscheint normal, daß man sich aggressiv verhält"). "Ein Kung Fu-Held ist in seinen Kampftechniken selten besser, vielmehr ist er schlichtweg grausamer. Legitimationen dieser Gewalt sind fadenscheinig und verlogen. Das Argument der Rache oder der Selbstverteidigung potentiert sie mehr, als daß es sie rechtfertigt, da den Reflektierenden, seine Kampf - technik bewußt einsetzenden Kämpfer eine kalkulierte Vernichtungsstrategie zuerkannt wird (Horst Peter Koll in: "film-dienst", Heft 13, 1980, S. 3). 8. Der Videofilm "Mafia contra Ninja" besteht ausschließlich aus einer Anein- anderreihung brutalster Gewaltdarstellungen. Dies ergibt sich aus einer kur- zen Darstellung der Szenenabläufe. Schon in den ersten Sekunden des Films wird dem Zuschauer ein ausführlicher Kung-Fu-Kampf präsentiert. Zwei Männer, Do-Ghia und Shan-Wu, schlagen ohne besonderen Anlaß aufeinander ein. Erst im Verlauf des Kampfes stellt sich heraus, daß Shan-Wu Do-Ghia für einen Gewaltverbrecher gehalten hat, den er überwältigen wollte. Nachdem sich das Mißverständnis aufgeklärt hat, schließen die beiden Freundschaft. Shan-Wu und Do-Ghia ziehen zusammen. Nachdem Sie sich etwa 10 Sekunden unterhalten haben, dringt eine Gruppe von Gangstern in ihr Domizil ein, die Schutzgelder kassieren will. Nachdem sich Do-Ghia nachdrücklich weigert die Schutzgelder zu zahlen, kommt es zu einem Kampf, in dessen Verlauf Do-Ghia die Verbrecher vertreiben kann. Später stellt sich heraus, daß die Schutzgeldererpressung gegen den ausdrücklichen Willen des Anführers der Bande, dem sogenannten Mester des Kung-Fu Shon-Go-Wei @schah. Shon-Go-Wei hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Rauschgifthandel zu unterbinden. Schon bald kommt es zur nächsten Auseinandersetzung. Ein Mitglied der Vereinigung des Shon- Go-Wei hatte die Schutzgelder erpresst, um sich zu bereichern. Da Shon-Gu-Wei ihm das untersagt, will er ihn den Japanern ausliefern. Diese überfallen Shon-Go-Wei's Wagen und beginnen, ihn und seine Leute zu verprügeln bis Do-Ghia und Shan-Wu ihn retten. Shon-Go-Wei bietet daraufhin den beiden eine Mitarbeit in seiner Organisation an, was diese jedoch ablehnen. Auch einen weiteren Anschlag auf das Leben des großen Meisters kann Do-Ghia vereiteln, indem er Mao tot prügelt. Do-Ghia und sein Freund werden nun endgültig in die Vereinigung des großen Meisters aufgenommen. Dies ärgert nun wiederum den Anführer der Japaner, der der Sekte der Ninjas angehört. Er sagt Schon-Go-Wei den Kampf an. Zu diesem Zweck läßt er seine Ninjakollegen aus aller Welt einfliegen, Mr. Leopard aus Amerika, ein ausgezeichneter Karatekämpfer, ein Freund aus Italien, der als unge- wöhnlicher Messerwerfer beschrieben wird. Der Dritte im Bunde ist ein hervor- ragender Schwertkämpfer und der Vierte eine Art Superninja. Alle vier bieten Kostproben ihrer Kampfeskunst dar, die den Japaner äußerst zufriedenstellen. Er lädt daraufhin Shon-Go in sein Hauptquartier ein, wo ihn die vier Kämpfer übel zurichten. Im letzten Augenblick kann der Meister fliehen, stirbt jedoch kurz darauf. Sein letzter Wille besteht darin, daß er Do-Ghia auffordert, es nicht zuzulassen, daß in Shanghai Rauschgift vertrieben wird.
Pr. 504/85 -5. Der Japaner, der nun glaubt, ein leichtes Spiel zu haben, überfällt Shan-Go-Weis Hauptquartier und tötet alle Anwesenden, woraufhin Do-Ghia und Sh&n-Wu Rache schwören. Shan-Wu rechnet zunächst mit dem Super-Ninja ab, den er nach einem aus- giebig präsentierten Kampf so lange mit Stöcken malträtiert, bis ihm das Blut aus dem Mund quillit und er töt zu Boden sinkt. Do-Ghia führt eine Auseinandersetzung mit dem Schwertkämpfer, den er schließlich mit seinem eigenen Schwert durchbohren kann. Der nächste Gegner der Beiden ist der italienische Messerwerfer. Nach einem langen Kampf, der in Kung-Fu-Manier geführt wird, hält Do-Ghia ihn fest, während Shan-Wu den Mann mit seinem eigenen Messer in den Bauch sticht. Auch der letzte noch übriggebliebene Kämpfer, Mr. Leopard, wird alsbald von Do-Ghia ermordet, indem er ihm, ebenfalls nach einer langen Auseinandersetzung, Jie Kehle eindrückt. Nunmehr kommt es zum großen Endkampf zwischen Do-Ghai und dem Japaner und seinen Leuten. In minutenlangen Sequenzen prügeln die Widersacher auf- einander ein, bis Do-Ghia auch dem Japaner die Kehle eindrückt, so daß ihm das Blut aus dem Mund quillt. Die letzten Überlebenden der japanischen Rande kann Do-Ghai ebenfalls töten. Bei dem vorliegenden Videofilm handelt es sich um eine Ansammlung von Szenen, die Gewalt darstellen. Unablässig wird geschlagen, getreten, geschossen, ge- stochen, gefoltert und gemordet. Nicht ein Konflikt wird in seiner Ent- stehungsgeschichte und in seinem sozialen Kontext begründet oder gar gewalt- frei gelöst. In den wenigen Sprechszenen werden völlig plakativ Ansprüche formuliert und Fronten gezogen, um sofort anschließend die Fäuste oder die Waffen sprechen zu lassen. Die Darstellung der Gewaltanwendung ist nicht, et- wa als ultima ratio in die Spielhandlung integriert, sondern, da diese nahe- zu vollständig fehlt, das Eigentliche dieses Films. Sie ist Selbstzweck, ge- schieht immerwährend und unhinterfragt. Bemerkenswerterweise wird brutale Gewalt sowohl von jenen, die das Prinzip des Guten vertreten, als auch von dem "Böser ausgeübt. Daß der Zweck jedes Mittel heiligt, ist die unausge- sprochene Botschaft, die die Bilder vermitteln. Dies gilt natürlich umso mehr, als man den Zweck als gut deklariert (nicht legitimiert, denn das setzte Reflexion über Handeln voraus, das dem Film völlig fehlt). In dem vorliegenden Kung-Fu-Film sind Härte, Kampf, Tötung von Menschen handlungsbestimmend, wenn auch die Motive und der Sinn nicht immer für den Betrachter deutlich werden. Die Aktionen Minotos und auch die Gegenreaktionen Tschang Fus haben teilweise sadistische Züge, blutige Kämpfe reihen:sich an- einarider, die häufig nur dem Selbstzweck zu genügen scheinen. Gewaltanwendungen erscheinen in diesem Film als normal und werden nicht in Frage gestellt, denı weitaus größten Teil der Filmhandlung stellen Kampfes- szenen, Tötungs- und Sterbeszenen (erstechen, totschlagen, erwürgen usw.). Hier dominiert die rohe körperliche Gewalt, die dürftige Rahmen- handlung des Films hat keinen eigentlichen Aufpau, sie dient nur als pasis für endlose Aneinanderreihungen von Gewaltdarstellungen
Pr. 5085 -6 - Mit den Motiven und Methoden für brutale Tötung von unzähligen Menschen wird sehr willkürlich und nicht gerade zimperlich umgegangen. Nicht auf der Handlung des Films liegt der Hauptakzent, sondern ausschließlich auf den Darstellungen von Gewalt. Im vorliegenden Film werden Gewaltdarstellungen zur Stimulanz und zum Zweck der Unterhaltung benutzt, ohne hinterfragt zu werden. Das Mittel der Gewalt- anwendung erscheint so legitim und normal, daß fast von einer Verherrlichung von Gewalt und physischer Stärke gesprochen werden kann. Von allen Dingen für den jugendlichen Viel-Konsumenten von Filmen dieses Genres kann sich eine Gefährdung seiner psycho-sozialen Entwicklung ergeben, da das Verhaltens- raster sowie das Normen- und Wertesystem noch nicht gefestigt sind. Es ist zu befürchten, daß durch Gewöhnung an diese fiktiven Gewaltdarstellun- gen die Toleranz gegenüber realer Gewalt im eigenen sozialen Umfeld steigt und die Hemmschwelle, selbst in Konfliktsituationen körperliche Gewalt anzu- wenden, sinkt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schrift- lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu richten ($$ 20 6jS, 42 \w60). Außerdem können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bundes- prüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er Gremium stellen ($ 15a Abs. 4 6jS).