e-2380-v-kidnapping-ein-tag-der-gewalt-anonymisiert
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Pr. 488/85 - 3 - Gründe Der Video-Farbfilm "Kidnapping - Ein Tag der Gewalt" ist antragsgemaäß nach $ 15a GjS zu indizieren. Die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle zur Indizierung des Videofilms ergibt sich aus $ 7 Abs. 5 JSchöG i.V.m. $ 1 Abs. 3 6jS. Ausnahmetatbestände gemäß $ 1 Abs. 2 6jS lagen offensichtlich nicht vor. Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 GjS konnte schon wegen der Schwere der von dem Film ausgehenden Jugendgefährdung und der Leichtigkeit, mit der auch Jugendliche angesichts des niedrigen Mietpreises den Film erhalten können, nicht angenommen werden. Der videofilm "Kidnapping - Ein Tag der Gewalt" ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal.' " sittlich zu gefährden" in $ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Recht- sprechung auszulegen ist (zuletzt BVerwGE 39,197). Diese Jugendgefährdung ist auch offenbar ($ 15a GjS), weil sie angesichts der spekulativen Mischung aus Sex und Gewalt klar und für den unvoreingenom- menen Betrachter zweifelsfrei zutage tritt (BVerwGE 23,112; bestätigt durch 25,118). Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Videofilms wirkt auf Kinder und Jugendliche verrohend ($ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS) und damit sozialethisch des- orientierend ($ 1 Abs. 1 Satz 1 6jS), ohne daß dies näher dargelegt zu werden braucht (BVerwGE 23,112; bestätigt durch 25,118). Dabei hat die Bundesprüfstelle auf die Jugendlichen schlechthin, einschließ- lich der gefährdungsgeneigten, ausgenommen Extremfälle (s. BVerwGE 39,197) und auf die empirisch gesicherten Erkenntnisse der Lerntheorie abgestellt (vgl. hierzu Herbert Selg in Heft 3 der Schriftenreihe der Bundesprüfstelle, Bonn 1972, S. 11-33; Bauer/Selg im BPS-Report 5/1981, zusammengefaßt in Erläuterungen zum GjS von Rudolf Stefen, Sonderdruck aus "Das Deutsche Bundesrecht", Nomos Verlag, Baden-Baden 1982, S. 16 und Herbert Selg "Irreführungen der Öffentlichkeit über Wirkungen von Gewaltdarstellungen in Medien" im BPS-Report 4/1984, S. 9 ff). Danach wirken insbesondere folgende Darstellungsformen verrohend: Wenn Gewalt um ihrer selbst willen gezeigt wird, realistisch dargestellt wird, einer guten Sache dient oder in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird. | Entsprechend dieser Erkenntnisse wirkt der Videofilm "Kidnapping - Ein Tag der Gewalt" verrohend, weil einmal die Gewaltdarstellungen um ihrer selbst willen gezeigt werden und zum anderen hier offenbar mit dem lüstrnen Interesse des Zuschauers an sexuell gewalttätigen Darstellungen spekuliert wird. Wenn es um die Beurteilung der komplexen Wirkungen emotional-relevanter Situationen, wie der Darstellung von offener oder verdeckter Gewalt in Fil- men geht, gilt es, folgende Momente zu berücksichtigen: Aggression und Sexualität sind real eng miteinander verschränkt und können sich gegenseitig vertreten (Tobias Brocher in "Funk-Korrespondenz" 7/ vom 17.2.1972, S. 1 f.). Infolge der engen Verschränkung zwischen dem sexuellen und aggressiven Formenkreis können beide durch sexuelle Erregung aktiviert werden und werden im sadistischen Sexualverhalten zu einer Zerrform des Zusammenspiels von Aggression und Sexualität integriert. Die sexuelle -4-
Pr. 488/85 - A - Befriedigung liegt dabei für den Sadisten in der sinnlichen Wahrnehmung seiner vom Opfer schmerzhaft und erniedrigend zugleich erlebten Aggression (Lutz Keupp "Aggressivität und Sexualität", München 1971, S. 1909, Auch im Quälen und Töten eines Mitmenschen vollzieht sich weitgehend triebhaftes Geschehen. Der für den Außenstehenden scheinbar mit dem Quälen und Töten ver- bundene Zweck, Anlaß, Motivation treten bei vielen Tötungsdelikten oft weit zurück hinter dem wohl häufig erregend und lustvoll erlebten Vollzug des Quälens und Tötens. Zu allen Zeiten haben die Menschen den Mord angstvoll, aufregend und lustvoll zugleich erlebt. Viele öffentliche Hinrichtungen früherer Zeiten sind oft zu Volksfesten, zu "Volksfesthinrichtungen", wie sie der Historiker Mommsen einmal nannte, zu orgiastisch erlebten Ereignissen ausgeartet. Auch heute noch zeigt die öffentliche Meinung jene ambivalente Haltung gegenüber dem Mord und besonders gegenüber Sexualmorden: jene Mischung aus offen ausgedrücktem Abscheu und dem nicht eingestandenen Erleben des sensationell und sexuell Erregenden (Luzt Keupp: "Aggressivität und Sexuali- tät" München 1971, S. 153) unabhängig davon, ob es sich über "live" durch Fernsehen vermittelte Teilnahme am Geschehen oder über Filme und andere Medien nachträglich vermittelte Teilnahme am Geschehen handelt. Auf diese Verschränkung sexueller und aggressiver Ambivalenzen beim Zuschauer speku- liert dieser Film bewußt und gezielt, weil er, wie der Antragsteller zutref- fend ausführt, zum größten Teil aus brutal-sexuellen Handlungen und perversen Demütigungen hilfloser, völlig verängstigter Opfer, insbesondere Frauen, besteht. Hauptdarsteller des Films sind Paolo und Joe, die nach einer mißlungenen Vergewaltigung eine Frau ermorden und anschließend bei dem Versuch einer Geiselnahme scheitern. Zunächst befindet sich Paolo auf einer Party, wo er mit der Tochter des Hauses Geschlechtsverkehr ausübt, bis die Mutter hinzutritt, die das Treiben unterbindet. Nachdem Paolo wutentbrannt das Haus verlassen hat, lernt er Joe kennen, der ebenfalls auf der Party war. Beide Herren tauschen ihre während der Party gemachten sexuellen Erfahrungen aus. Weitgehend erschöpft sich dieser Austausch darin, daß beide in äußerst diskriminierender Art und Weise über die Damen, mit denen sie die sexuellen Abenteuer hatten, reden. Beide bezeichnen die Frauen als Mädchen, über die sie. auch gerne "einmal rutschen würden", bzw. mit denen sie gerne "eine Nummer schieben" würden. Durch solche Reden entsprechend animiert, beschließen sie gemeinsam, das Mädchen Anna zu vergewaltigen, da Frauen schließlich "immer wollen". Nachdem die beiden bei Anna eingetroffen sind und ihr Vorhaben in die Tat umsetzen wollen, setzt sich Anna verzweifelt zur Wehr, bis eine hinzukommende Nachbarin dem Tun kurzfristig ein Ende setzt. Doch Joe und Paolo zerren auch die Nachbarin in die Wohnung und zwingen Anna, sich zu entkleiden, wobei sie der schon etwas älteren Nachbarin ununterbrochen erklären, daß deren Körper wohl offenbar schon lange von keinem mehr nackt gesehen worden sei. Sodann zwingen sie die Nachbarin, an Anna's Körper lesbische Handlungen vorzunehmen. Nachdem die beiden Männer sich befriedigt haben, wollen sie die Wohnung ver- lassen, doch nicht eher, bis sie der Nachbarin erklä rt haben: "Jetzt hat es Dir endlich einer besorgt. An Deiner Stelle wurde ich einen Scotch trinken, dann tut die Pflaume nicht so weh." Betroffen über diese Redensarten, will die Nachbarin einen der Männer mit einer Schere erstechen. Doch dieser wehrt sich, und sticht der Frau die Schere -5-
Pr. 488/85 -5 - in den Körper , bis sie schließlich blutüberströmt tot am Boden liegt Empört wendet sich Paolo von der Frau mit den Worten ab, er habe der alten Frau doch nichts getan, sondern sie nur ordentlich "durchgebumst". Nachdem Joe und Paolo Anna nachdrücklich darauf hingewiesen habe, gegenüber der Polizei "die Klappe zu halten", verlassen sie die Wohnung. Da die beiden Männer Geld brauchen, besorgen sie sich Waffen, um dann die Gäste eines Restaurants als Geiseln zu nehmen. In dem Restaurant kommt die frauenverachtende Einstellung der beiden Protagonisten erneut zum Ausdruck. Mit gezückten Pistolen laufen die beiden Herren in den Speisesaal des Restaurants. Zitternd vor Angst fordert ein weiblicher Gast die beiden Gangster auf, den Raum zu verlassen; die Reaktion der Gangster besteht nur darin, daß sie sie als "Nutte" bezeichnen und ohrfeigen. Dann zwingen die Gangster alle Gäste, sich an die Wand zu stellen, als plötzlich die Polizei erscheint. Paolo verlangt für die Geiseln 1 Mill. Dollar in Gold innerhalb von sechs Stun- den. Sollten die Forderungen nicht eingehalten werden, droht er, alle fünf Mi- nuten einen der Geiseln zu erschießen. In der Zwischenzeit haben es die Gangster insbesondere auf die Frauen abgesehen, die sie ununterbrochen mit obszönen Redensarten belästigen. Einer schwangeren Frau, die Tabletten braucht, verweigern sie die Hilfe. Eine ältere Dame, die zuckerkrank ist, beschimpfen sie als "alte Schachtel", die dringend eine Spritze braucht. Die schwangere Frau wird, als sie telefonieren will, von Joe beschimpft: "Mit einer die einen Braten drin hat, hab' ich es noch nie ge- macht." Als die Frau trotzdem telefoniert, kommt es zu einem Handgemenge, bei dem mehrere Geiseln ums Leben kommen, dadurch, daß Joe sie kaltblütig erschießt. Auch Paolo wird schwer verletzt. Um den sterbenden Paolo aufzuheitern, zwingt Joe ein Paar, sich auszuziehen, um vor aller Augen sexuelle Handlungen vorzuführen. Brutal fordert er den Mann auf "an den Titten der Frau zu lutschen". Auch soll sie ihm "einen blasen". Angewidert von diesem Tun beschimpft eine weibliche Geisel Joe als "impotenten Wichser". Joe scheint das aber nicht weiter zu stören, denn er verlangt, daß man ihm was zu essen mache. Im Verlauf der weiteren Handlung stirbt Paolo. Joe flüchtet in dem bereitge- stellten Auto, die Fahrt endet vor einer Betonwand, vor der Joe durch den Aufprall des Fahrzeugs blutüberströmt stirbt. | 8. Neben seiner verrohenden Wirkung ist der Film "Kidnapping - Ein Tag der Gewalt" | in erheblichem Maße frauendiskriminierend. Die Frauen werden hier als Opfer | sadistischer Handlungen und obszönerRedensarten gezeigt. Die Frauen werden | durch eine solche Darstellung zu reinen Sexualobjekten degradiert. Eine derartige isolierte Darstellungsweise von Frauen ist im höchsten Maße menschenunwürdig und geeignet, jugendliche Betrachter beiderlei Geschlechts sozialethisch zu verwirren und sittlich zu gefährden. Der Film leugnet die Personalität des Menschen, er reduziert sie hier auf ihre Verwendbarkeit als sexueller Konsumartikel oder als passive und aktive Objekte sadistischer Triebbefriedigung. Dies verletzt die Würde des Menschen (Art. 1 66), da hier nicht der Mensch als Person dargestellt wird, sondern reduziert wird, auf be- stimmte austauschbare Funktionen.
Pr. 488/85 -6 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schrift- lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu richten ($$ 20 G6jS, 42 Vw60). Außerdem können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bundes- prüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er Gremium stellen ($ 15a Abs. 4 6jS).