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Gründe

Der Video-Farbfilm "Kidnapping - Ein Tag der Gewalt" ist antragsgemaäß nach
$ 15a GjS zu indizieren.

Die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle zur Indizierung des Videofilms ergibt
sich aus $ 7 Abs. 5 JSchöG i.V.m. $ 1 Abs. 3 6jS.

Ausnahmetatbestände gemäß $ 1 Abs. 2 6jS lagen offensichtlich nicht vor.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 GjS konnte schon wegen der Schwere
der von dem Film ausgehenden Jugendgefährdung und der Leichtigkeit, mit der
auch Jugendliche angesichts des niedrigen Mietpreises den Film erhalten können,
nicht angenommen werden.

Der videofilm "Kidnapping - Ein Tag der Gewalt" ist geeignet, Kinder und
Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal.'
" sittlich zu gefährden" in $ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Recht-
sprechung auszulegen ist (zuletzt BVerwGE 39,197).

Diese Jugendgefährdung ist auch offenbar ($ 15a GjS), weil sie angesichts
der spekulativen Mischung aus Sex und Gewalt klar und für den unvoreingenom-
menen Betrachter zweifelsfrei zutage tritt (BVerwGE 23,112; bestätigt durch
25,118).

Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Videofilms wirkt auf Kinder und
Jugendliche verrohend ($ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS) und damit sozialethisch des-
orientierend ($ 1 Abs. 1 Satz 1 6jS), ohne daß dies näher dargelegt zu
werden braucht (BVerwGE 23,112; bestätigt durch 25,118).

Dabei hat die Bundesprüfstelle auf die Jugendlichen schlechthin, einschließ-
lich der gefährdungsgeneigten, ausgenommen Extremfälle (s. BVerwGE 39,197)
und auf die empirisch gesicherten Erkenntnisse der Lerntheorie abgestellt
(vgl. hierzu Herbert Selg in Heft 3 der Schriftenreihe der Bundesprüfstelle,
Bonn 1972, S. 11-33; Bauer/Selg im BPS-Report 5/1981, zusammengefaßt in
Erläuterungen zum GjS von Rudolf Stefen, Sonderdruck aus "Das Deutsche
Bundesrecht", Nomos Verlag, Baden-Baden 1982, S. 16 und Herbert Selg
"Irreführungen der Öffentlichkeit über Wirkungen von Gewaltdarstellungen

in Medien" im BPS-Report 4/1984, S. 9 ff).

Danach wirken insbesondere folgende Darstellungsformen verrohend:

Wenn Gewalt um ihrer selbst willen gezeigt wird, realistisch dargestellt
wird, einer guten Sache dient oder in großem Stil und in epischer Breite
geschildert wird.

| Entsprechend dieser Erkenntnisse wirkt der Videofilm "Kidnapping - Ein Tag
der Gewalt" verrohend, weil einmal die Gewaltdarstellungen um ihrer selbst
willen gezeigt werden und zum anderen hier offenbar mit dem lüstrnen

Interesse des Zuschauers an sexuell gewalttätigen Darstellungen spekuliert wird.

Wenn es um die Beurteilung der komplexen Wirkungen emotional-relevanter
Situationen, wie der Darstellung von offener oder verdeckter Gewalt in Fil-
men geht, gilt es, folgende Momente zu berücksichtigen:

Aggression und Sexualität sind real eng miteinander verschränkt und können
sich gegenseitig vertreten (Tobias Brocher in "Funk-Korrespondenz" 7/ vom
17.2.1972, S. 1 f.). Infolge der engen Verschränkung zwischen dem sexuellen
und aggressiven Formenkreis können beide durch sexuelle Erregung aktiviert
werden und werden im sadistischen Sexualverhalten zu einer Zerrform des
Zusammenspiels von Aggression und Sexualität integriert. Die sexuelle

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Befriedigung liegt dabei für den Sadisten in der sinnlichen Wahrnehmung seiner
vom Opfer schmerzhaft und erniedrigend zugleich erlebten Aggression (Lutz Keupp
"Aggressivität und Sexualität", München 1971, S. 1909,

Auch im Quälen und Töten eines Mitmenschen vollzieht sich weitgehend triebhaftes
Geschehen. Der für den Außenstehenden scheinbar mit dem Quälen und Töten ver-
bundene Zweck, Anlaß, Motivation treten bei vielen Tötungsdelikten oft weit
zurück hinter dem wohl häufig erregend und lustvoll erlebten Vollzug des
Quälens und Tötens. Zu allen Zeiten haben die Menschen den Mord angstvoll,
aufregend und lustvoll zugleich erlebt. Viele öffentliche Hinrichtungen
früherer Zeiten sind oft zu Volksfesten, zu "Volksfesthinrichtungen", wie sie
der Historiker Mommsen einmal nannte, zu orgiastisch erlebten Ereignissen
ausgeartet. Auch heute noch zeigt die öffentliche Meinung jene ambivalente
Haltung gegenüber dem Mord und besonders gegenüber Sexualmorden: jene Mischung
aus offen ausgedrücktem Abscheu und dem nicht eingestandenen Erleben des
sensationell und sexuell Erregenden (Luzt Keupp: "Aggressivität und Sexuali-
tät" München 1971, S. 153) unabhängig davon, ob es sich über "live" durch
Fernsehen vermittelte Teilnahme am Geschehen oder über Filme und andere
Medien nachträglich vermittelte Teilnahme am Geschehen handelt. Auf diese
Verschränkung sexueller und aggressiver Ambivalenzen beim Zuschauer speku-
liert dieser Film bewußt und gezielt, weil er, wie der Antragsteller zutref-
fend ausführt, zum größten Teil aus brutal-sexuellen Handlungen und perversen
Demütigungen hilfloser, völlig verängstigter Opfer, insbesondere Frauen,
besteht.

Hauptdarsteller des Films sind Paolo und Joe, die nach einer mißlungenen
Vergewaltigung eine Frau ermorden und anschließend bei dem Versuch einer
Geiselnahme scheitern.

Zunächst befindet sich Paolo auf einer Party, wo er mit der Tochter des
Hauses Geschlechtsverkehr ausübt, bis die Mutter hinzutritt, die das Treiben
unterbindet. Nachdem Paolo wutentbrannt das Haus verlassen hat, lernt er
Joe kennen, der ebenfalls auf der Party war. Beide Herren tauschen ihre
während der Party gemachten sexuellen Erfahrungen aus. Weitgehend erschöpft
sich dieser Austausch darin, daß beide in äußerst diskriminierender Art und
Weise über die Damen, mit denen sie die sexuellen Abenteuer hatten, reden.
Beide bezeichnen die Frauen als Mädchen, über die sie. auch gerne "einmal
rutschen würden", bzw. mit denen sie gerne "eine Nummer schieben" würden.

Durch solche Reden entsprechend animiert, beschließen sie gemeinsam, das
Mädchen Anna zu vergewaltigen, da Frauen schließlich "immer wollen".

Nachdem die beiden bei Anna eingetroffen sind und ihr Vorhaben in die Tat
umsetzen wollen, setzt sich Anna verzweifelt zur Wehr, bis eine hinzukommende
Nachbarin dem Tun kurzfristig ein Ende setzt. Doch Joe und Paolo zerren auch
die Nachbarin in die Wohnung und zwingen Anna, sich zu entkleiden, wobei

sie der schon etwas älteren Nachbarin ununterbrochen erklären, daß deren
Körper wohl offenbar schon lange von keinem mehr nackt gesehen worden sei.
Sodann zwingen sie die Nachbarin, an Anna's Körper lesbische Handlungen
vorzunehmen.

Nachdem die beiden Männer sich befriedigt haben, wollen sie die Wohnung ver-
lassen, doch nicht eher, bis sie der Nachbarin erklä rt haben: "Jetzt hat es
Dir endlich einer besorgt. An Deiner Stelle wurde ich einen Scotch trinken,
dann tut die Pflaume nicht so weh."

Betroffen über diese Redensarten, will die Nachbarin einen der Männer mit
einer Schere erstechen. Doch dieser wehrt sich, und sticht der Frau die Schere

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in den Körper , bis sie schließlich blutüberströmt tot am Boden liegt
Empört wendet sich Paolo von der Frau mit den Worten ab, er habe der alten
Frau doch nichts getan, sondern sie nur ordentlich "durchgebumst".

Nachdem Joe und Paolo Anna nachdrücklich darauf hingewiesen habe, gegenüber
der Polizei "die Klappe zu halten", verlassen sie die Wohnung.

Da die beiden Männer Geld brauchen, besorgen sie sich Waffen, um dann die
Gäste eines Restaurants als Geiseln zu nehmen. In dem Restaurant kommt die
frauenverachtende Einstellung der beiden Protagonisten erneut zum Ausdruck.
Mit gezückten Pistolen laufen die beiden Herren in den Speisesaal des
Restaurants. Zitternd vor Angst fordert ein weiblicher Gast die beiden
Gangster auf, den Raum zu verlassen; die Reaktion der Gangster besteht

nur darin, daß sie sie als "Nutte" bezeichnen und ohrfeigen. Dann zwingen
die Gangster alle Gäste, sich an die Wand zu stellen, als plötzlich die
Polizei erscheint.

Paolo verlangt für die Geiseln 1 Mill. Dollar in Gold innerhalb von sechs Stun-
den. Sollten die Forderungen nicht eingehalten werden, droht er, alle fünf Mi-
nuten einen der Geiseln zu erschießen.

In der Zwischenzeit haben es die Gangster insbesondere auf die Frauen abgesehen,
die sie ununterbrochen mit obszönen Redensarten belästigen. Einer schwangeren
Frau, die Tabletten braucht, verweigern sie die Hilfe. Eine ältere Dame, die
zuckerkrank ist, beschimpfen sie als "alte Schachtel", die dringend eine

Spritze braucht. Die schwangere Frau wird, als sie telefonieren will, von Joe
beschimpft: "Mit einer die einen Braten drin hat, hab' ich es noch nie ge-
macht." Als die Frau trotzdem telefoniert, kommt es zu einem Handgemenge,

bei dem mehrere Geiseln ums Leben kommen, dadurch, daß Joe sie kaltblütig
erschießt. Auch Paolo wird schwer verletzt.

Um den sterbenden Paolo aufzuheitern, zwingt Joe ein Paar, sich auszuziehen,
um vor aller Augen sexuelle Handlungen vorzuführen. Brutal fordert er den
Mann auf "an den Titten der Frau zu lutschen". Auch soll sie ihm "einen
blasen". Angewidert von diesem Tun beschimpft eine weibliche Geisel Joe

als "impotenten Wichser". Joe scheint das aber nicht weiter zu stören, denn
er verlangt, daß man ihm was zu essen mache.

Im Verlauf der weiteren Handlung stirbt Paolo. Joe flüchtet in dem bereitge-
stellten Auto, die Fahrt endet vor einer Betonwand, vor der Joe durch den
Aufprall des Fahrzeugs blutüberströmt stirbt.

| 8. Neben seiner verrohenden Wirkung ist der Film "Kidnapping - Ein Tag der Gewalt"
| in erheblichem Maße frauendiskriminierend. Die Frauen werden hier als Opfer

| sadistischer Handlungen und obszönerRedensarten gezeigt. Die Frauen werden

| durch eine solche Darstellung zu reinen Sexualobjekten degradiert. Eine
derartige isolierte Darstellungsweise von Frauen ist im höchsten Maße
menschenunwürdig und geeignet, jugendliche Betrachter beiderlei Geschlechts
sozialethisch zu verwirren und sittlich zu gefährden. Der Film leugnet die
Personalität des Menschen, er reduziert sie hier auf ihre Verwendbarkeit als
sexueller Konsumartikel oder als passive und aktive Objekte sadistischer
Triebbefriedigung. Dies verletzt die Würde des Menschen (Art. 1 66), da hier
nicht der Mensch als Person dargestellt wird, sondern reduziert wird, auf be-
stimmte austauschbare Funktionen.
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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schrift-
lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in
5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige
Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende
Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle,

zu richten ($$ 20 G6jS, 42 Vw60).

Außerdem können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bundes-
prüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er Gremium stellen
($ 15a Abs. 4 6jS).
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