e-10753-v-hell-ride-anonymisiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungs.-und Listenstreichungsentscheidungen“
6 gezeigt wird, sowie die Tötung des alten Rockers durch Kehlenschnitt. In verschiedenen Sze- nen ist zu sehen, wie Rocker von anderen Rockern per Kopfschuss hingerichtet werden, wo- bei die Einschusslöcher in der Stirn jeweils deutlich gezeigt werden. In sämtlichen dieser Szenen ist die Gewalthandlung zumindest kurz im Bild zu sehen und die Kamera verharrt sodann auf den Gewaltfolgen. Die Darbietung dieser Szenen erfolgt einzig zu dem Zweck, dass sich der geneigte Betrachter an der Art der Darstellung delektieren kann. Die beanstande- ten Gewaltdarstellungen sind auch nicht als überzogen oder unrealistisch einzustufen, insbe- sondere nicht die Schuss- und Stichverletzungen, welche den Opfern zugefügt werden. Es handelt sich vorliegend nicht um Phantasiewaffen oder ein übernatürliches Setting, sondern um Gewalt, die von Menschen an Menschen kaltblütig mittels Schusswaffen und Messern ausgeübt wird. Der Inhalt und die Darstellungsweise dieser Szenen dienen einzig der Präsentation möglichst grausamer und brutaler Gewalt gegen Menschen. Ferner hat das Gremium darauf verwiesen, dass ein Teil der Gewalttaten von den Tätern dras- tisch und bisweilen zynisch kommentiert wird („Der Wichser muss brennen.“„In die ewigen Jagdgründe schicken.“; „Der Wichser muss brennen“; „Die verdammten Wichser haben es verdient“.) Der Film propagiert ferner straffreie Selbstjustiz. Pistolero und Comanche rächen den Tod von Cherokee Kisum, indem sie ihre Mörder auf dieselbe grausame Art töten, wie diese da- mals die junge Frau getötet hatten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 01.07.2008 wurden die in § 18 JuSchG genannten Indizierungskriterien auch im Hinblick auf die Darstellung von Selbstjustiz erweitert und präzisiert. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass „Medien, in denen Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird“, jugendgefährdend sind. Als Vergeltung für den Mord an der Freundin bzw. Mutter bringen die Hauptprotagonisten des Films, Pistolero und Comanche, gemeinschaftlich die beiden Mörder Cherokee Kisums um. Sie befinden sich bei beiden Tötungsvorgängen nicht in einer gerechtfertigten Notwehr- oder Nothilfesituation. „The Deuce“ ist sogar auf einen Stuhl gefesselt und dementsprechend wehrlos, als Comanche ihn erdrosselt und ihm den Kopf abtrennt. Billy Wings liegt ange- schossen auf der Straße, als Pistolero ihm einen Kehlenschnitt zufügt und ihn anzündet. Die von den Protagonisten ausgeübte Gewalt wird als gerechtfertigt eingestuft. Hierzu trägt insbesondere bei, dass dem Zuschauer mehrfach und in Großaufnahme der Grund für deren Rachefeldzug, die grausame Ermordung Cherokees, der zunächst ein Kehlenschnitt beige- bracht und die dann mit Benzin übergossen und angezündet wird, vor Augen geführt wird. Dem Zuschauer wird suggeriert, dass die Tötung der Verbrecher die angemessene Strafe für Cherokees Hinrichtung sei. Ihm wird insoweit Selbstjustiz als ein akzeptables Verhalten nahe gelegt, welches nicht sanktioniert werden muss. So reiten Comanche und sein Vater Pistolero nach ihrem Rachefeldzug unbehelligt in verschiedene Richtungen fort. Es sind im Film keinerlei Elemente enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Hauptfiguren die Anwendung von Gewalt im Prinzip ablehnen. Sie entstammen selbst dem Rocker-Milieu und töten Verräter und Mitglieder der gegnerischen Bande. Im Hinblick auf den Protagonisten Comanche, der die Ermordung seiner Mutter als Kind erleben musste, suggeriert der Film, dass die Einschaltung der Polizei und ein rechtsstaatliches Vorgehen insgesamt keinen Erfolg versprechen. Comanche wird als Erwachsener vielmehr selbst zum Rocker, um den Tod der Mutter zu rächen. Dem Zuschauer wird hiermit suggeriert, dass der Einzelne eine ihm ange-
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messene Strafe selbst vollstrecken könne, um der Gerechtigkeit Genüge zu tun. Damit propa-
giert der Film die Ausübung von Selbstjustiz.
Eine Belegung durch Wirkungsforschung und eine Prüfung der Jugendaffinität des Films sind
insofern obsolet, als der Tatbestand der Propagierung von Selbstjustiz bereits als Ergebnis der
Wirkungsforschung vom Gesetzgeber in das Jugendschutzgesetz aufgenommen worden ist.
Der Film ist in Teilen auch als unsittlich zu bewerten.
Wie die Juristenkommission der SPIO in ihrem Gutachten vom 25.03.2009 zutreffend aus-
führt, „ist der Film gespickt mit vielen sexuellen Anzüglichkeiten und der Darstellung von
sexuellen Handlungen“. Diese erfolgen oftmals gegen den Willen der Frau oder werden brutal
ausgeübt, wodurch eine als jugendgefährdend zu bewertende Verbindung von Sexualität und
Gewalt transportiert wird. Zu nennen sind u.a. folgende Szenen:
- 46. Min.: Pistolero greift der Barfrau in die bekleidete Scham.
- 52. Min.: Billy Wings erklärt einer Gespielin, die er brutal an den Haaren zieht, wofür
die Flügel-Tattoos auf seinem Körper stehen: „Weiße Flügel stehen für das Lecken ei-
ner jungfräulichen Muschi, rote für das Lecken einer blutenden Muschi, …,lila für das
Lecken einer toten Muschi“. Dann stößt er sie brutal von sich und greift sich ebenso
brutal die nächste Frau, die er sofort sexuell bedrängt.
Ferner beinhaltet der Film eine Vielzahl von derb-zotigen Textpassagen, die, wenngleich
nicht pornographisch, doch zumindest als unsittlich zu bewerten sind. So erfolgt ab der 16.
Min. in dem Dialog zwischen Pistolero und einer Freundin, die ihn massiv zum Geschlechts-
verkehr („Fick mich noch mal richtig durch“) bedrängt, ein über zehnmaliges Wiederholen
des Wortes „ficken“.
Der Inhalt der DVD ist nach alledem als jugendgefährdend einzustufen.
Darüber hinaus hat das Gremium aufgrund einiger Szenen, insbesondere der gezeigten Er-
mordung Cherokees, das Vorliegen einer schweren Jugendgefährdung gemäß § 15 Abs. 2 Nr.
1 JuSchG i.V.m. § 131 StGB diskutiert. Es ist der Auffassung, dass die Darstellungen nur
knapp unterhalb dieses Tatbestandes bleiben und begründet dies mit dem Umstand, dass die
Darstellung nicht derart lang anhaltend und explizit wie in anderen Filmen erfolgt, welche als
strafrechtlich relevant im Sinne von § 131 StGB eingestuft worden sind, wie z.B. der Film
„Hostel 2“.
Die Jugendgefährdung ist offensichtlich.
Das OVG Münster hat in einer Entscheidung (Urteil vom 24.10.1996, 20 A 3106/96) noch
einmal betont, „dass der Zweck des § 15a GjS (vereinfachtes Verfahren, nunmehr § 23 Abs. 1
JuSchG) die Vereinfachung und die Beschleunigung des Verfahrens sowie Entlastung des
12er-Gremiums ist (...). Das 12er-Gremium soll von der routinehaften Anwendung seiner
Bewertungsmaßstäbe sowie von solchen Entscheidungen freigestellt werden, die auf der
Grundlage seiner bisherigen Praxis zweifelsfrei nicht anders als im Sinne des Indizierungsan-
trages ausfallen können. Danach spricht alles dafür, eine Jugendgefährdung als „offenbar ge-
geben“ im Sinne des § 15a Abs. 1 GjS (§ 23 Abs. 1 JuSchG) anzusehen, wenn sie sich aus
denjenigen abstrakt-generellen Kriterien und Bewertungsgrundlagen ergibt, die im Plenum
der Bundesprüfstelle Anerkennung gefunden haben und als feststehend gehandhabt werden
(...).“ Dies ist vorliegend zu bejahen, da das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle Medien, die
Gewalt selbstzweckhaft zeigen und detailliert in Szene setzen, stets als jugendgefährdend in-
diziert hat.
8 Auf Grundlage dieser gefestigten Spruchpraxis ist auch eine Vorlage vor dem 12er-Gremium nicht erforderlich. Die Bundesprüfstelle hat bei allen ihren Entscheidungen immer auch den Schutzbereich und die Bedeutung der Grundrechte zu beachten, insbesondere der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Definition ist dabei alles Kunst, was sich darstellt als „freie schöpferische Gestaltung, in der Erfahrungen, Eindrücke oder Phanta- sien des Urhebers zum Ausdruck kommen“. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsge- richts vom 27.11.1990 (NJW 91, 1471 ff.) hat jedoch auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG. Der Bundesprüfstelle ist durch die benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgegeben, zwischen den Verfassungsgütern Kunstfreiheit und Jugendschutz abzuwägen und festzustellen, welchem der beiden Rechtsgüter im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist bei einem Werk nicht nur die künstlerische Aussage, sondern auch die reale Wirkung zu berücksichtigen. Der Film hat in den einschlägigen Rezensionen ein mäßiges Echo gefunden (umfangreiche Übersicht der online-Rezensionen bei www.ofdb.de). In den Rezensionen wird überwiegend auf die mangelnde Originalität der Story und die hölzernen Dialoge verwiesen. Einzig die Gewaltspitzen und die Stripperinnen finden Beachtung. So heißt es etwa auf der Seite http://www.dasmanifest.com/01/hellride.php: „Wie kann ein Film mit so vielen nackten Brüsten, aufgeschlitzten Kehlen und aufheulenden Motorrä- den so abstoßend und langweilig sein? Larry Bishop, der als Autor, Regisseur, Koproduzent und Dar- steller fungiert, weiß ganz offensichtlich, wie man Motorräder gut ablichtet. Unglücklicherweise ma- chen diese Bilder gerade mal 5 Prozent des Films aus - die restlichen 78 Minuten sind eine Qual, die man auszusitzen hat. … Die Story wird zwar von einer Lawine verwirrender Abschweifungen begraben, erzählt aber an sich nur eine handelsübliche Rachegeschichte. …Die Story schlägt so viele Haken, daß man kaum noch weiß, wer gut und wer böse ist, und obwohl viele Biker sterben, sind die meisten Tode spontan und plötzlich - peng peng, ein weiterer Typ beißt ins Gras - fast so, als hätte es Bishop eilig, seine Dialoge weiter laut ausgesprochen hören zu lassen. Sein größtes Problem dabei: Die Pointen sind nicht ko- misch, und das Macho-Geprahle ermüdet nur noch. Bishops Schauspieltalent bewegt sich auf demselben Level wie seine Schreib- und Regiekünste: Ganz unten. …Man könnte Bishop allenfalls zu seiner Überzeugungskraft gratulieren, mit der er so viele Frauen zu Nacktszenen überredet hat. Klar, viele von ihnen sind augenscheinlich Stripperinnen, also kann man annehmen, daß sie es gewöhnt sind, nackt herumzulaufen und von schmierigen Typen be- grabscht zu werden. … Hervorzuheben sind allenfalls die neue Variation der alten Technik des Halsdurchschneidens - nur bis zur Hälfte schlitzen, damit das Leid bis zum Tod größer ist - und besagte Motorradaufnahmen…“ oder auf der Seite http://www.evolver.at/dvd/Larry_Bishop_Hell_Ride/ heißt es: Bikes, Beer & Booty Von den einstigen drei Grundsubstanzen des gepflegten Motorradfahrerlebens gibt es in Larry Bis- hops Biker-Streifen wirklich reichlich. Statt all der Gurgelschlitzereien und Nackedeis hätte er sich jedoch lieber mehr auf das Erzählen seiner ohnehin genretypischen Story konzentrieren sollen. Es hätte der ultimative Biker-Film werden sollen, eine Hommage an die guilty pleasures aus dem Hause A.I.P. Regisseur/Autor/Hauptdarsteller Larry Bishop hatte Großes vor, als er mit Unterstüt- zung von Quentin Tarantino und den Weinsteins sein "Hell Ride"-Projekt aus der Taufe hob. Prädes- tiniert dafür war er auch; immerhin hatte der Sprößling von Rat-Packer Joey Bishop schon seinerzeit
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in "The Savage Seven" und Konsorten so manchen Chromgaul zu Tode geritten. Herausgekommen ist
dabei aber leider nur viel heiße Luft (und ein gelungener Soundtrack).
Worum es geht? …
Warum wir Ihnen das so genau erzählen? Weil von der netten Genre-Geschichte im Film nicht viel zu
sehen ist. Da hagelt es stilisierte Freeze-Frame-Vorstellungen, ineinander verschachtelte Rückblen-
den, aufgesetzte Dialoge - und man fragt sich während der ersten zwei Drittel des Films, warum man
sich das überhaupt anschaut. Zumal gerade Bishop wie eine frisch aus dem Beauty-Salon entlaufene
Schaufensterpuppe mit stets frisch gestutztem Bärtchen herumstolziert ...
Von der rebellischen Geisteshaltung der seinerzeitigen Biker-Streifen ist in "Hell Ride" übrigens
nichts zu finden, stattdessen gibt es ein paar Gangster auf Rädern. Und die waren in den Action-
Baddies "Stone Cold" und seiner Variation "Beyond the Law" weitaus fieser.
Kurzum: Wenn Sie mit den erwähnten Schlagworten, den Schauspielern oder Tracks von Les Baxter
oder Davie Allan and the Arrows nichts anfangen können, sparen Sie sich den Höllenritt. Ansonsten
lehnen Sie sich zurück und schauen Sie zu, wenn Hopper dumme Sprüche klopft, Madsen mit breitem
Grinser auf der Maschine sitzt (wahrscheinlich freut er sich, daß er nüchtern ist) oder den großartigs-
ten Filmmoment liefert ("I´m an owl!"). Am besten, Sie leihen sich "Hell Ride" gleich gemeinsam mit
"Zombie Strippers" und "Sukiyaki Western Django" aus und gönnen sich ein modernes Grindhouse-
Triple-Feature.“
Das Gremium hat sich mit den einschlägigen Filmrezensionen ausführlich auseinandergesetzt.
Es hat alle Aspekte des Films, die im Hinblick auf die Kunstfreiheit zu beachten sind, sorgfäl-
tig erwogen, so auch das Motiv des Regisseurs, die Art der Darstellung und den bewussten
Einsatz von das Genre persiflierenden Mitteln. An dem Kunstgehalt des Filmes besteht letzt-
lich kein Zweifel. Dem Gremium ist darüber hinaus bewusst, dass jedem Künstler das Recht
zusteht, ein jugendgefährdendes Sujet für sein Kunstwerk zu wählen. Dies vermindert in kei-
ner Weise den Grad der Kunst, der einem jugendgefährdenden Kunstwerk zugebilligt werden
kann und muss.
Bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz ist jedoch zu berücksichtigen,
dass Kunstwerke Wirkungen nicht nur auf der ästhetischen, sondern auch auf der realen Ebe-
ne entfalten. Gerade Kinder und Jugendliche werden häufig, wenn nicht sogar in der Regel,
den vollen Gehalt eines Kunstwerkes nicht erfassen können.
Das Gremium hat im vorliegenden Fall eine besonders langwierige und tiefgehende Diskussi-
on zur Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz geführt. Es ist trotz des
von ihm nicht nur als gering eingestuften Kunstcharakters des Films dabei zu dem Schluss
gekommen, dass eine Entscheidung zugunsten der Kunst hier nicht in Frage kommt, sondern
die Belange des Jugendschutzes als vorrangig anzusehen sind.
Das 3er-Gremium sieht in den Gewaltdarstellungen des Films die konkrete Gefahr, dass Kin-
der und Jugendliche, die in ihren Wertevorstellungen noch nicht gefestigt sind, das hier ge-
zeigte Gewaltpotential und die propagierte Selbstjustiz als nachahmungswert oder bewun-
dernswert übernehmen können.
Da ein hohes Identifikationspotential vorhanden ist, vermitteln insbesondere die von Coman-
che aka Sunny Kisum (dargestellt von Eric Balfour) vorgenommenen Gewalthandlungen nach
Ansicht des Gremiums Werte, die zu einer sozialethischen Desorientierung führen. Diese
Filmfigur transportiert nach Ansicht des Gremiums durchgängig die Botschaft, dass Gewalt
das vorrangige Mittel zur Lösung von Konflikten sei. Er tötet die Mörder seiner Mutter ge-
meinsam mit Pistolero auf grausame Weise, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, die-
sen mit rechtsstaatlichen Mitteln beizukommen. Seine Taten bleiben letztlich ungesühnt und
es findet keine Reflexion über dieses Verhalten statt. Die Gefahr, dass hierdurch bei Kindern
und Jugendlichen Hemmschwellen im Bereich der Gewalt herabgesetzt werden, hält das
Gremium für gravierend.
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Die Intensität, in der in dem verfahrensgegenständlichen Film Gewalthandlungen dargeboten
werden, überschreitet nach Ansicht des Gremiums das Maß dessen, was Kindern und Jugend-
lichen zugänglich gemacht werden darf, bei weitem. Das 3er-Gremium sieht in den dargebo-
tenen Gewalthandlungen die konkrete Gefahr, dass bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren
Wertevorstellungen noch nicht gefestigt sind, die Mitleidsfähigkeit gegenüber Opfern realer
Gewalthandlungen herabgesetzt wird und sie im Hinblick auf die Rücksichtnahme und Ach-
tung anderer Individuen desensibilisiert werden.
Das Gremium hat daher aufgrund des als hoch eingestuften Grades der von der DVD ausge-
henden Jugendgefährdung dem Jugendschutz bei der Abwägung mit der Kunstfreiheit den
Vorrang eingeräumt.
Für das Vorliegen eines Falles von geringer Bedeutung nach § 18 Abs. 4 JuSchG lagen dem
3er-Gremium keine Anhaltspunkte vor. Der Grad der Jugendgefährdung wurde gerade nicht
als nur gering eingeschätzt, sondern als hoch bzw. nur knapp unterhalb der Schwelle zur
schweren Jugendgefährdung. Zahlen zum Verbreitungsgrad der DVD lagen nicht vor. Auch
hier geht das Gremium aufgrund der heutigen technischen Vervielfältigungsmöglichkeiten
jedoch nicht von einer nur geringen Stückzahl aus.
Der Inhalt des Films ist jugendgefährdend. Das 3er-Gremium hat intensiv diskutiert, ob dar-
über hinaus seiner Einschätzung nach auch der Tatbestand des § 131 StGB verletzt ist, d.h. ob
eine Gewaltverherrlichung gegeben ist. Das Gremium hat dies letztlich verneint, ordnet den
Grad der Jugendgefährdung jedoch nur knapp unterhalb der Grenze zu dieser schweren Ju-
gendgefährdung ein. Die DVD war deshalb gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG in Teil A der
Liste aufzunehmen.
Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschrän-
kungen:
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
gänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
macht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
kündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
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oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägerme-
dium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Lis-
te anhängig ist oder gewesen ist.
Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
sen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums im vereinfachten Verfahren ist vor einer Klageer-
hebung zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung
des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle zu beantragen.
Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines
Monats ab Zustellung beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben
werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundes-
prüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende
Wirkung.