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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungs.-und Listenstreichungsentscheidungen“
6 Gewalt oder rassistische Äußerungen darzubieten. Insgesamt ist der Kunstwert des Films in der mittleren Skala anzusiedeln. Das 3er-Gremium hat aber zusätzlich darauf verwiesen, dass dieser Film extrem rassistische Dialoge enthält und darüber hinaus auch eine Vielzahl extrem verrohender Darstellungen. Diese Darstellungen sind schon seinerzeit in der Fachzeitschrift „Der Filmdienst“ wie folgt beschrieben worden: „Unbekümmert von geschmacklichen Skrupeln und historischen Einwänden kurbeln die bei- den von Attraktionsgier besessenen Show-Männer ihre nicht nur einseitige, allzu subjektive, sondern auch gänzlich verzerrte „Dokumentation“ – weniger über das Fehlverhalten weißer Menschen gegenüber den Farbigen, als mehr und mehr über die „untermenschlichen“ Beson- derheiten der Farbigen. Mit satanischer Lust zitiert Jacopetti (& Co.) den jüdischen Professor Samuel Cartright („Neger sind eine Rasse der Säugetiere, die aber mit der menschlichen Ras- se nichts zu tun hat“); eine Mulattenhure, die sich exaltiert darüber amüsiert, dass einem schwarzen „Bastard“, der ein Mädchen vergewaltigt haben soll, mit der Pferdezange die Ho- den abgezwackt werden („Neger haben keine Schmerzen, die fühlen doch nichts“); die „Do- kumentaristen“ benutzen die (verallgemeinerte) Mär, Schwarze entbinden nur, indem sie die Nabelschnur abbeißen oder sie mit Pferdehaar abbinden, und schildern einen Einzelfall, als sei es das gegenwärtige Trauma des weißen Amerika: wie der Neger Nal Turner (auf Grund der „göttlichen Eingebung, auch gute Herren zu töten“) eines Tages 70 Weiße gemordet hat, darunter auch seine heimliche Liebe, wobei das grausam Töten in der Zeitlupe zum Ritual wird: „Ich muss Dich töten, weil ich Dich liebe – und weil Du eine Weiße bist!“ Dagegen erscheint die Denunziation einiger Vertreter der weißen Rasse nur wie eine – freilich perverse – Parodie einer Schmierenkomödie: Mit Musikkapelle wird die Neger-„Herde“ („die Ware“) in die Sklaverei geführt; ein raubmörderischer, als edel und sozialdenkend hingestellter Men- schenhändler knallt auf groteske Weise einen Kollegen ab, der nach Washington keine Um- satzsteuer schickte sein Leben lang; ein Kanzelprediger beschwört die Gemeinde: „Achtet und ehret die Gesetze der Sklaverei!“; die Selbstzucht der Frauen im Süden ist bedingt durch den bevorzugten Umgang ihrer Männer mit Farbigen (was die sittsamen Damen der Gesellschaft unter Sodomie verstehen). – Der Kreis der gemeinsten Verunglimpfung schließt sich ständig. Eine menschenkritische Untersuchung des Themas Sklaverei, auch nur in Ansätzen, fehlt völ- lig. Stattdessen erlebt der „schockierend provozierte“ (Plakatwerbetext) Zuschauer eine vom Produzenten Jacopetti schon wiederholt geübte Orgie der Menschenverachtung, indem er auf teilweise kunstvolle Art stimmungsvolle Farbbilder erzeugend, die Kamera im Namen der „Aufklärung und Kulturkritik“ missbraucht. Eine extrem scheußlich Form der Menschenaus- beutung, die sogar vor Misshandlungen der ahnungslosen Objekte – zum Zwecke „realisti- scher Authentizität“ – nicht zurückschreckt.“ Da diese menschenverachtenden, rassistischen Dialoge in keiner Weise hinterfragt werden und auch nicht erklärt werden, ist davon auszugehen, dass Jugendliche und gerade Jugendli- che die unter Umständen diesen rassistischen Thesen zugeneigt sind, den Inhalt des Films nicht so verstehen, wie ihn der Regisseur inszeniert hat. Aus diesem Grunde ist nach Auffas- sung des 3er-Gremiums dem Jugendschutz Vorrang vor dem Kunstschutz zu geben. Ein Fall von geringer Bedeutung nach § 18 Abs. 4 JuSchG war aufgrund der von dem Werk ausgehenden Jugendgefährdung, die das Gremium nicht nur als gering einstuft, nicht anzu- nehmen. Zum Verbreitungsgrad des Films liegen der Bundesprüfstelle keine Angaben vor. Angesichts der heutigen technischen Vervielfältigungstechniken geht das Gremium jedoch nicht von einer nur geringen Verbreitung aus.
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Nach Einschätzung der Mitglieder des Dreiergremiums ist der Videofilm jugendgefährdend,
verstößt darüber hinaus aber nicht gegen in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannte Strafvorschrif-
ten. Er war daher in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen.
Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschrän-
kungen:
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
gänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
macht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
kündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägerme-
dium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Lis-
te anhängig ist oder gewesen ist.
Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
sen.
Rechtsbehelfsbelehrung
8 Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums im vereinfachten Verfahren ist vor einer Klageer- hebung zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle zu beantragen. Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsge- richt Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundes- republik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.