ve-9-04-geschichten-aus-der-schattenwelt-anonymisiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungs.-und Listenstreichungsentscheidungen“
Pr. 281/04 Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien
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Entscheidung VE 09/04 vom 28.05.2004
Antragsteller u. Verfahrensbeteiligte:
e-m-s new media AG
Vertreten durch:
Die Stellvertretende Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat auf
den am 18.05.2004 eingegangenen Antrag auf Listenstreichung am 28.05.2004 gem. § 21
Abs. 3 JuSchG entschieden:
Das Verfahren wegen Listenstreichung
des Filmes „Geschichten aus der Schattenwelt“
wird eingestellt.
GRÜNDE
Der Videofilm „Geschichten aus der Schattenwelt“ wurde durch Entscheidung Nr. 4199
(V) vom 11.10.1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31.10.1991, in die
Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen.
Der Videofilm hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
1. Rahmengeschichte
Eine amerikanische Wohlstandsbürgerin hat in ihrem Haus einen ca. 10 Jahre alten Jungen
gefangen. Diesen hält sie in einem verliesartigen Raum neben der Küche versteckt. Der Junge
ist in Ketten gelegt, sie füttert ihn mit Schokoladenkeksen um ihn zu mästen und hat ihm ein
Buch, nämlich „Die Geschichten aus der Schattenwelt“ zum Lesen gegeben. Die Frau bereitet
ein Dinner für acht Personen vor. Aus den Selbstgesprächen der Frau ergibt sich, dass der
Junge geschlachtet und zubereitet werden soll. Um Zeit zu schinden, liest der Junge der Frau
aus dem Buch, welches sie selbst als Lieblingsbuch ihrer Kindheit bezeichnet, Geschichten
vor. Jene Geschichten sind die nachfolgenden Episoden. Nach der dritten Geschichte will die
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2 Frau nun endlich zur Tat schreiten und den Jungen schlachten. Diesem gelingt es, sich zu be- freien und die Frau selbst in den bereits durch offenes Feuer vorgeheizten Ofen zu schieben. 1. Episode Ein versnobter Collegeboy schildert seinem Freund (Andy), wie er sich ein Europa- Stipendium der Hochschule erschlichen hat. Andys Schwester hat für ihn die entscheidende schriftliche Arbeit abgeliefert. Zufällig treffen die beiden Jungs in einem düsteren Hausflur den Mitkonkurrenten um das Stipendium (Bellingham). Dieser ist trotz des entgangenen Sti- pendiums guter Dinge; er hat sich eine Mumie gekauft. Er lädt die beiden anderen zur feierli- chen Eröffnung der Versandkiste ein. In der Kiste befindet sich tatsächlich eine 3000 Jahre alte Mumie. Bellingham führt den zurückgebliebenen Andy in die Geheimnisse der Mumifi- zierung ein. Am vorhandenen Exemplar verdeutlicht er, dass den Toten das Gehirn durch die Nase entfernt worden ist und dass der Torso mit Blumen und Gewürzen gefüllt ist. Beim Griff in den Körper der Mumie findet er ein altes Pergament. Das Pergament enthält eine Formel zur Wiederbelebung der Mumie. Kaum ausgesprochen macht sich die Mumie auf den Weg, um den unrechtmäßigen Besitzer des Stipendiums zu töten. Anschließend wird Andys Schwester getötet. Dieser durchschaut letztendlich das Spiel Bellinghams, zerstört die Mumie und droht, den Verursacher des Unglücks ebenfalls zu töten. Bellingham verlässt die Stadt – in einem Taxi spricht er jedoch die verhängnisvolle Formel. Die beiden Toten suchen Andy auf... 2. Episode Der Besitzer eines Pharmakonzerns hat ein Arzneimittel auf den Markt gebracht, dessen Ent- wicklung 5000 Katzen im Labor das Leben kostete. Der Unternehmer wohnt allein in einer riesigen Villa. Er bestellt einen Killer in das Haus. Diesem offenbart er, dass eine Katze im Haus zu töten sei. Der Lohn hierfür betrage 100.000 $. Der Fabrikant schildert dem Killer, dass eben diese Katze drei Mitbewohner des Hauses umgebracht habe, um die im Versuchsla- bor getöteten Katzen zu rächen. Nach anfänglicher Skepsis macht sich der Mörder daran, die Katze zu töten. Letztendlich vollendet sie die Rache für ihre Artgenossen, sie tötet zunächst den Killer und anschließend den Unternehmer. 3. Episode Ein erfolgloser Künstler verliert seinen Manager. Tief frustriert verlässt er ein Lokal und muss miterleben, wie ein Freund von einem Monster zerfetzt wird. Das Monster macht sich nun- mehr daran, den Künstler (Preston) ebenfalls zu töten. Dieser fleht um sein Leben und wirk- lich: Das Monster entlässt ihn, nachdem er versprochen hat, nie über die Ereignisse der Nacht zu reden. Unmittelbar danach trifft Preston eine junge Frau. Er nimmt sie mit nach Hause und die beiden werden ein Liebespaar. Die junge Frau vermittelt Kontakte zu einer namhaften Galerie und Preston wird in kürzester Zeit ein renommierter Künstler. Auch Nachwuchs stellt sich ein: zwei Kinder vervollständigen scheinbar das totale Eheglück. Am 10. Jahrestag der ersten Begegnung offenbart Preston seiner Frau die Ereignisse der Nacht. Diese verwandelt sich urplötzlich in das betreffende Monster, auch die Kinder vollzie- hen diese Metamorphose. Das Monster tötet Preston mit einem Biss in den Hals, da er sein Versprechen gebrochen hat.
3 In den Gründen der Indizierungsentscheidung führte das 3er-Gremium der Bundesprüfstelle aus, der Film sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Der Vi- deofilm bestehe aus mehreren Gewalttaten, die so konzipiert seien, dass sie die Würde des Menschen verletzten. Die Würde des Menschen sei getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt degradiert werde, das beliebig misshandelt, gefoltert, geschlagen und getötet werden könne. Das 3er-Gremium führte zur Begründung einer notwendigen Indizierung insbesondere die folgenden Szenen an: „- Zu Beginn des Films wird der kleine Timmy präsentiert, der angekettet in einem düsteren Kellerraum untergebracht ist. Die Tür des Kellerraums ist geöffnet, so dass Timmy in die Kü- che der Hausfrau Betty blicken kann. Betty erklärt Timmy in äußerst menschenverachtender Manier, er müsse spätestens um 13.30 Uhr im Ofen sein, damit er bis zur Dinnerparty gar sei. Allerdings dauere das Ausnehmen auch eine Stunde. Als der Junge daraufhin entsetzt fragt, was „ausnehmen“ bedeute, erklärt ihm Betty, es sei dasselbe wie beim Fisch, man nehme Herz, Lunge, Gedärme usw. heraus und man nähe dann alles wieder mit einer Nadel zusam- men, woraufhin sie ihm die Nadel präsentiert. - Die von dem Studenten Bellingham zum Leben erweckte Mumie würgt Lee, hebt ihn hoch und stößt ihm ein Drahtende in die Nase, so dass das Blut herausspritzt. - Später findet dessen Freundin das Gehirn in einer Obstschale. - Das nächste Opfer der Mumie ist Susan. Die Mumie reißt ihr mit einer Schere den Rücken auf und stopft Chrysanthemen hinein. Andy, der Bruder von Susan findet den völlig entstell- ten Leichnam seiner Schwester, der offenbar, was anhand blutiger Bandagen am ganzen Kör- per zu erkennen ist, aufgeschlitzt wurde. - Andy verdächtigt zu Recht Edward Bellingham als den Verursacher dieser Morde. Er fesselt ihn an einen Stuhl und droht ihm die „Eier anzuzünden“. Zunächst sticht er mit einem Messer auf die ebenfalls im Raum befindliche Mumie, die zum Leben erwacht ist, bricht ihr den Kopf ab und wirft diesen in ein Kaminfeuer. - Nach der ersten Episode werden wiederum Timmy und Betty gezeigt. Betty zieht in äußerst menschenverachtender Manier die Schale aus dem Ofen, in der Timmy hinterher gebraten werden soll, während sie bereits das Hackebeil poliert. - In der zweiten Episode dringt die Katze in den Körper des Killers ein, der sie töten sollte. Sie dringt in den Mund ein, woraufhin Blutfontänen hochspritzen. Schließlich befindet sich die Katze im Körper und erstickt auf diese Weise den Killer. - Besonders menschenverachtend ist die Szene, in der der Barbesitzer in der 3. Episode von dem Monster ermordet wird. Zunächst wird ihm die Hand abgerissen, wobei sowohl das ab- getrennte Organ als auch der blutende Stumpf präsentiert werden. In der Folge zerfetzt ihm das Monster das Gesicht und reißt ihm schließlich den Kopf ab. - Carolina verwandelt sich auf blutige Art und Weise zurück in die Gestalt des Monsters. Nach und nach löst sich die Haut vom Körper bzw. wird durch die Krallen, die aus Carolinas Körper herausdringen, aufgerissen. Zurück bleibt schließlich eine grausam entstellte, blutige Masse.
4 - Am Ende des Films gelingt es Timmy Betty zu überwältigen, die auf ein mit Nadeln ge- spicktes Brett rückwärts fällt und damit aufgespießt wird und sodann in den brennenden Ofen geworfen wird“. Die Verfahrensbeteiligte beantragt, den Videofilm aus der Liste jugendgefährdender Medien zu streichen. Zur Begründung des Antrags führt ihr Verfahrensbevollmächtigter aus: „Der Antrag stützt sich im Wesentlich darauf, dass die Entscheidungskriterien, die bei der Entscheidung vom 11.10.1991 eine wesentliche Rolle gespielt haben, aus heutiger Sicht an- ders zu werten und zu beurteilen sind und dass die diesbezügliche Spruchpraxis der BPjM sich verändert hat, als dies noch vor gut 13 Jahren der Fall war. Im Einzelnen: 1. Der Film ist aus heutiger Sicht von den heute medienkompetenteren Kindern und Jugendli- chen deutlich als Persiflage – angereichert mit schwarzem Humor - zu erkennen. Insbesondere auch die „Rahmengeschichte“ mit der „modernen“ Hexe und dem ebenso modernen „Hänsel“ wird von den heutigen Kindern und Jugendlichen als ironische „Klammer“ für die erzählten und gezeigten Episoden erkannt. Nach der Wiederbelebung des Horror- und Splatter-Genres durch die „Stream“-Reihe sind die modernen Jugendlichen mit den Mechanismen dieses Gen- res gut vertraut und wissen diese als irreal einzuordnen. Sie gelten gewissermaßen als Haupt- interessenten und –konsumenten dieser Genre-Filme. 2. So verhält es sich auch mit den einzelnen Episoden: Die erste Episode mit der Mumie kann aus heutiger Sicht von Kindern und Jugendlichen nur als „Mummenschanz“ eingeordnet werden. Nach insbesondere den persiflierenden Filmen wie „Mumie 1“ und „Mumie 2“ ist das „Mumiengenre“ deutlich ironisiert und eher comicar- tig abgehandelt worden. Demgegenüber fällt diese „Mumie“ eher technisch und actionmäßig zurück. Hier ist die heutige Tricktechnik weitaus vorgerückter , so dass weder von der Mumie noch von ihren „Taten“ reale Bedrohungen ausgehen oder entsprechende Bezüge hergestellt werden können. Das ganze Geschehen ist eher als comicartiges Kasperle-Theater abzutun, ebenso das absurde Ende. Erst recht gilt dies für die zweite Episode: Die Geschichte mit der gefährlichen Katze ist per se schon als absurde Story mit schwarzem Humor zu erkennen. Dies gilt insbesondere auch für die Angriffslust der schwarzen Katze. Dass diese real den Profi-Killer „zur Strecke bringt“, glaubt heute kein Kind und kein Jugend- licher mehr. Erst Recht gilt dies für die Szene, wenn die Katze in den Killer „eindringt“ (und später wieder herauskommt): Hier entsteht beim jugendlichen Zuschauer höchstens ein Lacheffekt. Das Irreale des Geschehens drängt sich auf. Darüber hinaus steht die Botschaft dieser Episode deutlicher im Vordergrund: Es geht um den Missbrauch von Versuchstieren für die Arzneimittelforschung und die daraus resultierenden Konsequenzen (die Tiere rächen sich...). Dies wird aufgrund der heutigen Sensibilisierung – gerade von Kindern und Jugendli- chen - deutlich als message dieser Episode verstanden und überlagert eventuelle, verbleibende Horrorszenarien. Gleiches gilt für die dritte Episode: Hier sind zwar einige „Splatter-Effekte“ enthalten, jedoch werden diese nie selbstzweckhaft in Szene gesetzt, sondern haben dienende Funktion: es geht
5 um die Tragik der Hauptperson, die sich zu einem absurden Versprechen hinreißen lässt, je- doch am Ende gegenüber der Geliebten das Versprechen bricht und damit das Unheil herbei- führt, was sein ganzes Leben, seine Familie und ihn selbst zerstört. Diese Episode hat Ele- mente des absurden Theaters. Die Splatter-Effekte sind konventionell und irreal, eine Gefähr- dungswirkung ist für heutige Jugendliche auszuschließen. 3. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass dieser Film zum einen durch die (alte) FSK- Kennzeichnung „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ bereits Vertriebsbeschränkungen unter- liegt. Einer weiteren Vertriebsbeschränkung durch das mit der Indizierung verbundene Wer- beverbot erscheint hier unverhältnismäßig. Zum einen dürfte sich dieser Film aus heutiger Sicht durchaus auch bei der FSK für eine Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ oder sogar „Freigegeben ab 16 Jahren“ eignen. Eine Listenstreichung kommt jedoch offensichtlich nicht in Betracht. Nach § 18 Abs. 7 S. 1 JuSchG muss eine Streichung eines Mediums aus der Liste erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 bzw. des § 15 Abs. 2 JuSchG nicht mehr vorlie- gen. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn aufgrund eines nachhaltigen Wertewandels oder neuer Erkenntnisse aus der Medienwirkungs- forschung ausgeschlossen werden kann, dass die betreffenden Medieninhalte weiterhin geeig- net sind, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung oder Erziehung zu gefährden. Die Bundesprüfstelle darf an einer tiefgreifenden und nachhaltigen Änderung dieser Anschauun- gen nicht vorbeigehen, sofern der Wandel nicht lediglich vorübergehenden Charakter trägt (BVerwGE 39, 197, 201). Daraus ergibt sich, dass das Medium in seiner Gesamtheit an der heute gesellschaftlich vor- herrschenden Werteordnung gemessen werden muss. Nur wenn von dem Medium insgesamt nach dem heutigen Stand der Medienwirkungsforschung vor dem Hintergrund der aktuellen Werte keine jugendgefährdende Wirkung mehr vermutet wird, kommt eine Aufhebung der Indizierung in Betracht. Geht hingegen auch nur von einem Teil des Mediums aus heutiger Sicht eine Jugendgefährdung aus, hat das Medium als solches in der Liste zu verbleiben. Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle hat in den letzten Jahren Grundsätze dahingehend aufgestellt, wann ein Medieninhalt seines Erachtens nicht mehr jugendgefährdend sei: Ein Medium ist nach Auffassung des 12er-Gremiums unter folgenden Voraussetzungen nicht mehr jugendgefährdend: - wenn der Inhalt der Videofilme als nicht jugendaffin angesehen werden kann. - wenn der Inhalt der Videofilme so gestaltet ist, dass sich die Hauptfigur nicht als Identifikationsmuster anbietet. - wenn Nachahmungseffekte nicht zu vermuten sind. - wenn Gewalttaten als übertrieben, aufgesetzt, unrealistisch, abschreckend und irreal eingestuft werden können. - wenn die Anwendung von Gewalt nicht als gerechtfertigt eingestuft wird bzw. Gewaltanwendung im Prinzip abgelehnt wird. Diese notwendigen Voraussetzungen für die Annahme fehlender Jugendgefährdung kann der verfahrensgegenständliche Film nicht durchgängig für sich in Anspruch nehmen.
6 Der Videofilm scheint gerade aufgrund seiner Rahmenhandlung, die tatsächlich an die The- matik des Märchens „Hänsel und Gretel“ angelehnt ist, als jugendaffin. In seinen Ausführun- gen beschreibt der Verfahrensbevollmächtigte Kinder- und Jugendliche als Hauptinteressen- ten und –konsumenten dieser Genre-Filme. Die Wirkung der im verfahrensgegenständlichen Film angetroffenen Inszenierung des bevor- stehenden Verzehrs des Jungen ist jedoch mit der Wirkung, die das Märchen erzielt, nicht zu vergleichen. In seinem Buch: "Kinder brauchen Märchen" vertritt Bruno Bettelheim die These, dass die Todesstrafe, die der böse Gegenspieler im Märchen erleidet, nicht schädlich, sondern gerade- zu notwendig für die psychische Stabilität des Kindes sei. Das kindliche Weltbild braucht nach Bettelheim die Zuordnung zu Gut und Böse und die Ausmerzung des Bösen, um das Chaos in seinem Innern zu ordnen und persönliche Sicherheit zu gewinnen. Das Kind proji- ziert demnach seine inneren Ängste auf die negativen Figuren, welche dann durch die Kräfte des Guten, mit denen es sich identifizieren kann, vernichtet werden. Voraussetzung für die positive Wirkung von Märchen auf die Verarbeitung von Aggressionen und Ängsten des Kin- des ist allerdings die Fiktionalität des Textes, also das erdachte Gebilde. Diese ist durch den abstrakten und verfremdenden Stil des Märchens gegeben und dem Kinde durchschaubar. Kinder erkennen diese Fiktionalität, während sie nicht dazu in der Lage sind, wenn Geschich- ten in ihrer Wirklichkeit spielen. Gerade hier liegt jedoch im vorliegend zu prüfenden Fall der Unterschied zum eigentlichen Märchen. Die Szenerie ist in der Realität angesiedelt und die geplante Zubereitung des Jungen wird durch detailreiche Konversation zwischen dem Opfer und Betty sowie durch die Darstellung verschiedener „Schlachtutensilien“ veranschaulicht. Gerade in der durch Betty ausgestrahlten Normalität liegt auch aus heutiger Sicht daher die menschenverachtende Komponente der Darstellung. Der Junge wird zum bloßen Objekt degradiert, der ohne Berücksichtigung seiner ihm gebührenden Menschenwürde gefangen gehalten und gemästet wird, um anschließend geschlachtet, ausgenommen und mit einer „leckeren Füllung“ versehen verzehrt werden soll. Auch den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten zu den einzelnen Episoden kann nicht durchgängig gefolgt werden. Den Ausführungen ist insoweit zuzustimmen, dass die Tricktechnik in dem verfahrensgegen- ständlichen Film hinter der heutiger Filme aus demselben Genre zurückstehen mag. Auch die Handlungen der einzelnen Episoden sind sicher nicht frei vom Vorwurf der Absurdität und Irrealität. Dem Verfahrensbevollmächtigten kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als er die Irrea- lität zur Beseitigung der jugendgefährdenden Wirkung anführt. Zahlreiche Filme, die auch aus heutiger Sicht jugendgefährdend sind, spielen im Phantastischen. Ohne weiteres kann der minderjährige Rezipient erkennen, dass die Figur der Mumie ein Phantasiegebilde ist. Dies vermag jedoch nichts an der Wirkung der durch sie begangenen Handlungen zu ändern. Inso- weit sind die Wirkungen der einzelnen Handlungen zu beurteilen und nicht die Tatsache, dass diese von einem nicht real existierenden Wesen verübt werden. Auch aus heutiger Sicht kann sich bezüglich der in der Indizierungsentscheidung genannten Szenen an der Beurteilung nichts ändern. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die gezeigten Gewaltakte, selbst in unserer heutigen Zeit, übertrieben oder unrealistisch wirkten. Vielmehr sind die Tötungs- und Verletzungssze- narien in Folge einer all zu detaillierten Darstellung als außerordentlich realitätsgetreu einzu- stufen.
7 Gleiches gilt für die zweite Episode. Zwar handelt es sich auch hierbei um eine absurde Story, die jedoch, entgegen den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten, von Kindern und Jugendlichen nicht als Kritik an Tierversuchen verstanden wird. Vielmehr werden auch min- derjährige Rezipienten erkennen, dass die Thematik letztlich nur als Aufhänger für die dahin- ter stehende Geschichte dient. Die Szene, in welcher die Katze des Nachts in den Körper des Killers eindringt, um dann am nächsten Morgen bei Eintreffen des Pharmaunternehmers wieder durch den Mund den toten Körper zu verlassen, dient allein dazu, beim Zuschauer Ekel zu erregen und dient in keinster Weise der Dramaturgie. Auch in der dritten Episode müssen die gewalthaltigen Szenen losgelöst von dem wiederum vorherrschenden phantastischen Moment gesehen werden. Nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle wurden im Bereich der medialen Gewaltdarstellungen Medien immer dann indiziert, wenn Gewalt im großen Stil und in epischer Breite gezeigt und wenn Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert geschildert wurden. Dies trifft jedenfalls auf die Szenen zu, in welcher dem Barbesitzer die Hand abgeschlagen wird und dieser anschließend geköpft wird. Die selbstzweckhaft und detaillierte Inszenierung ergibt sich insbesondere durch die Wiederholung der Köpfung in der Erinnerung Prestons. Auch die abschließende Szene, in welcher Carolina zum Monster mutiert, ist trotz ihrer Irrea- lität detailreich und in epischer Breite inszeniert. Es ist in sekundenlanger Nahaufnahme das blutige Aufbrechen des menschlichen Körpers zu sehen. Aufgrund der detaillierten, bildlichen Darstellung der oben beschriebenen Tötungs- und Ver- letzungsszenen und der erwähnten Nahaufnahmen kommt eine Listenstreichung offensicht- lich nicht in Betracht, so dass das Verfahren gemäß § 21 Abs. 3 JuSchG einzustellen war. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Proto- koll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, An- fechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, ver- treten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25 JuSchG, 42 VwGO). Gebührenerhebung Die Festsetzung der Kosten für dieses Verfahren bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.