e-4329-v-thunder-jaws-anonymisiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungsbeschlüsse Computer- und Videospiele“
waren, verwiesen. Den Mitgliedern des Entscheidungsgremiums wurde das Spiel in seiner Gänze vorgeführt. Sie haben die Entscheidung mitgetragen und den Entscheidungsentwurf in vorliegender Fassung einstimmig gebilligt. Gründe Das Computerspiel "Thunder jaws" war antragsgemäß zu indizieren. Sein Inhalt ist offenbar geeignet ($ 15a Gj$), Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" nach höchstrichterlich bestätigter, ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle auszulegen ist. Die sozialethische Desorientierung rührt hier insbesondere aus der Einübung des gezielten Tötens. Die programmimmanente Logik bindet den Spieler an ein automatisiertes Befehls-und Gehorsamsverhältnis, dessen wesentlichen Kern das reaktionsschnelle, bedenkenlose Töten zahlloser menschlicher Gegner ausmacht. Möglichkeiten des Ausweichens oder ähnlicher nonaggressiver Konfliktlösungen existieren nicht. Ein Zögern oder Ausweichen der zu steuernden Spielfigur wird vielmehr durch den Verlust von Lebensenergien bestraft. Die Liquidatio sämtlicher Gegner hingegen gewährleistet nicht nur den Zugang zu weiteren Spielstufen, sie wird vielmehr ebenso durch zusätzliche Spielpunkte explizit positiv bewertet. Die Tötungsakte und -folgen werden, wie oben beschrieben, weitgehend realistisch dargestellt. Da sich der Spieler im ständigen Kampf um das eigene Überleben befindet, wird er gefühlsmäßig intensiv in das Spielgeschehen mit einbezogen. Die Art der Steuerung verlangt stetige Konzentration, schnelle und zuverlässige Reizaufnahme, sowie mittelmäßige bis hohe Leistungen im Bereich, der Feinmotorik. Eine kritische kognitive Bewertung des aggressiven Spielinhaltes- und -kontextes ist dem Spieler aufgrund einer derart hohen psychophysischen Beanspruchung nicht möglich. Das Töten wird, den hohen Leistungsmotivationen männlicher Heranwachsender entgegenkommend, spielerisch eingeübt und zum sportlichen Vergnügen verniedlicht. Durch derartige Spielszenarien wird in einer entscheidenden Entwick lungsphase des Heranwachsenden die angemessene Auseinandersetzung mit aggressiven und destruktiven emotionalen Impulsen blockiert. Kinder und Jugendliche müssen lernen Aggressionen, Zerstörungswut und Zorn zu beherrschen, hierbei ist der Wertaspekt von wesentlicher Bedeutung. Tritt an die Stelle einer aktiven Auseinandersetzung eine primitive Bilderwelt, die die unreflektierte Veräußerlichung aggressiver Impulse ermöglicht bzw. fordert und explizit positiv bewertet, so kann dieses die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu sozialethisch verantwortungsbewußten Persönlichkeiten beeinträchtigen. Dementsprechend sah das Entscheidungsgremium die jugendgefährdende Wirkung des verfahrensgegenständlichen Mediums nicht so sehr in der Möglichkeit, Heranwachsende könnten das Gespielte und im Spiel gefühlsmäßig intensiv Miterlebte in der alltäglichen Lebenswelt umsetzen. Die Jugendgefährdung ist vielmehr darin zu sehen, daß der Spieler, innerhalb eines strikt einzuhaltenden Programmschemas gezwungen ist, menschliche Hindernisse reflexartig, nahezu instinktiv auszuschalten. In diesem spielerischen Einüben des Tötens ist die Gefahr zu sehen, daß der Respekt vor dem Leben und der körperlichen
Unversehrtheit, den Hemmschwellen die ar Tötungs-und Verletzungshandlung entgegenstehen, herabgesetzt wird. Die aus dem Spiel resultierende Jugendgefährdung ist offenbar ($ 15 a GjS), da sie auch für den unvoreingenommenen Betrachter zweifelsfrei erkennbar ist. Die Bedingungen die eine Verhandlung im vereinfachten YErTangen, gemäß $ 15 a GjS, rechtfertigen sind somit erfüllt. Ausnahmetatbestände i.S.. des $ 1 II GjS liegen nicht vor. Eine Entscheidung nach $ 2 GjS verbietet sich im Hinblick auf die Schwere der Jugendgefährdung, die sich im Einüben des gezielten Tötens anderer Menschen offenbart. Zahlen über den Umfang des Vertriebes lagen dem Entscheidungsgremium nicht vor. Da darüberhinaus zu befürchten ist, daß das Computerspiel u.a. auch durch Raubkopien bei Kindern und Jugendlichen in großem Umfang Verbreitung findet, konnte ein Fall von geringer Bedeutung nicht angenommen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er-Gremium stellen ($ 15 a