e-4329-v-thunder-jaws-anonymisiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungsbeschlüsse Computer- und Videospiele

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waren, verwiesen.

Den Mitgliedern des Entscheidungsgremiums wurde das Spiel in seiner Gänze
vorgeführt. Sie haben die Entscheidung mitgetragen und den Entscheidungsentwurf
in vorliegender Fassung einstimmig gebilligt.

Gründe
Das Computerspiel "Thunder jaws" war antragsgemäß zu indizieren.

Sein Inhalt ist offenbar geeignet ($ 15a Gj$), Kinder und Jugendliche
sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu
gefährden" nach höchstrichterlich bestätigter, ständiger Spruchpraxis der
Bundesprüfstelle auszulegen ist.

Die sozialethische Desorientierung rührt hier insbesondere aus der Einübung des
gezielten Tötens. Die programmimmanente Logik bindet den Spieler an ein
automatisiertes Befehls-und Gehorsamsverhältnis, dessen wesentlichen Kern das
reaktionsschnelle, bedenkenlose Töten zahlloser menschlicher Gegner ausmacht.
Möglichkeiten des Ausweichens oder ähnlicher nonaggressiver Konfliktlösungen
existieren nicht. Ein Zögern oder Ausweichen der zu steuernden Spielfigur wird
vielmehr durch den Verlust von Lebensenergien bestraft. Die Liquidatio
sämtlicher Gegner hingegen gewährleistet nicht nur den Zugang zu weiteren
Spielstufen, sie wird vielmehr ebenso durch zusätzliche Spielpunkte explizit
positiv bewertet.

Die Tötungsakte und -folgen werden, wie oben beschrieben, weitgehend realistisch
dargestellt.

Da sich der Spieler im ständigen Kampf um das eigene Überleben befindet, wird er
gefühlsmäßig intensiv in das Spielgeschehen mit einbezogen. Die Art der
Steuerung verlangt stetige Konzentration, schnelle und zuverlässige
Reizaufnahme, sowie mittelmäßige bis hohe Leistungen im Bereich, der Feinmotorik.
Eine kritische kognitive Bewertung des aggressiven Spielinhaltes- und -kontextes
ist dem Spieler aufgrund einer derart hohen psychophysischen Beanspruchung nicht
möglich. Das Töten wird, den hohen Leistungsmotivationen männlicher
Heranwachsender entgegenkommend, spielerisch eingeübt und zum sportlichen
Vergnügen verniedlicht.

Durch derartige Spielszenarien wird in einer entscheidenden Entwick lungsphase
des Heranwachsenden die angemessene Auseinandersetzung mit aggressiven und
destruktiven emotionalen Impulsen blockiert. Kinder und Jugendliche müssen
lernen Aggressionen, Zerstörungswut und Zorn zu beherrschen, hierbei ist der
Wertaspekt von wesentlicher Bedeutung. Tritt an die Stelle einer aktiven
Auseinandersetzung eine primitive Bilderwelt, die die unreflektierte
Veräußerlichung aggressiver Impulse ermöglicht bzw. fordert und explizit positiv
bewertet, so kann dieses die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu
sozialethisch verantwortungsbewußten Persönlichkeiten beeinträchtigen.

Dementsprechend sah das Entscheidungsgremium die jugendgefährdende Wirkung des
verfahrensgegenständlichen Mediums nicht so sehr in der Möglichkeit,
Heranwachsende könnten das Gespielte und im Spiel gefühlsmäßig intensiv
Miterlebte in der alltäglichen Lebenswelt umsetzen. Die Jugendgefährdung ist
vielmehr darin zu sehen, daß der Spieler, innerhalb eines strikt einzuhaltenden
Programmschemas gezwungen ist, menschliche Hindernisse reflexartig, nahezu
instinktiv auszuschalten. In diesem spielerischen Einüben des Tötens ist die
Gefahr zu sehen, daß der Respekt vor dem Leben und der körperlichen
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Unversehrtheit, den Hemmschwellen die ar Tötungs-und Verletzungshandlung
entgegenstehen, herabgesetzt wird.

Die aus dem Spiel resultierende Jugendgefährdung ist offenbar ($ 15 a GjS), da
sie auch für den unvoreingenommenen Betrachter zweifelsfrei erkennbar ist. Die
Bedingungen die eine Verhandlung im vereinfachten YErTangen, gemäß $ 15 a GjS,
rechtfertigen sind somit erfüllt.

Ausnahmetatbestände i.S.. des $ 1 II GjS liegen nicht vor.

Eine Entscheidung nach $ 2 GjS verbietet sich im Hinblick auf die Schwere der
Jugendgefährdung, die sich im Einüben des gezielten Tötens anderer Menschen
offenbart. Zahlen über den Umfang des Vertriebes lagen dem Entscheidungsgremium
nicht vor. Da darüberhinaus zu befürchten ist, daß das Computerspiel u.a. auch
durch Raubkopien bei Kindern und Jugendlichen in großem Umfang Verbreitung
findet, konnte ein Fall von geringer Bedeutung nicht angenommen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der
Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er-Gremium stellen ($ 15 a
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