e-4637-v-doom-anonymisiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungsbeschlüsse Computer- und Videospiele

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Ihr wesentlicher Inhalt ist die bedenkenlose, realistisch inszeL
nierte Tötung unter anderem von Gegnern in Menschengestalt, was
für jeden Zuschauer klar und zweifelsfrei erkennbar ist. Damit
erfüllen die verfahrensgegenständlichen Objekte dic Vorausset-
zung, die eine Behandlung im vereinfachten Verfahrne rechtferti-
gen.

Die sozialethische Desorientierung rührt hier aus der Einübung
des gezielten Tötens. Die programmimmanente Logik bindet den
Spieler an ein automatisiertes Befehls- und Gehorsamsverhältnis,
dessen wesentlicher Kern das reaktionsschnelle, bedenkenlose
Töten menschen- bzw. tierähnlicher Gegenüber ausmacht. Möglich-
keiten des Ausweichens oder ähnlicher non-aggressiver Konflikt-
lösungen existieren nicht. So ist ein Zugewinn lebenserhaltender
bzw. spielverlängernder Waffen sowie der dazugehörigen Munition
über weite Strecken an das Ausschalten gegnerischer Figuren ge-
bunden. Ein erfolgreiches Durchspielen des Programmes wird somit
einzig durch die Liquidation zahlloser Gegner gewährleistet,
wobei die Akte der Liquidation gleichzeitig auf manigfaltiger
Art und Weise positiv verstärkt werden. So z.B. durch die auf-
wendige Darstellung blutig zerfetzter gegnerischer Körper.

Die Tötungsakte und ihre Folgen werden weitgehend realistisch in
Szene gesetzt. So ist die Art der zu Liquidation bestimmten Waf-
fen bzw. der ausgelösten Munition einwandfrei identifizierbar.
Der Tod des Gegners wird auf extrem blutige Art und Weise und
dargestellt durch eine entsprechende akustische Untermalung (Ge-
räusche der einwirkenden Waffe/Todesschreie) zusätzlich verdeut-
licht. Die Parallelen zum Märchen, wie sie der bevollmächtigte
Rechtsanwalt Frhr. v. Gravenreuth behauptet, sind nicht sicht-
bar. Während das Märchen grausame Geschehnisse bestenfalls er-
wähnt, auf eine Darstellung derselben aber vollständig verzich-
tet, setzt in "DOOM" mit seiner spekulativen, effektheischenden
Aufbereitung blutiger Gemetzelszenen im wesentlichen auf ein
beim potentiellen Nutzer vermutetes voyeuristisches bzw. sadi-
stisches Interesse. Daß das Geschehen im Weltraum angesiedelt
ist und damit "Science-Fiction-Charakter" hat, tritt während des
eigentlichen Spielverlaufes in den Hintergrund. Wird schon in
der Rahmenhandlung nicht deutlich, wodurch und wozu männliche
Testpersonen und Forscher mutiert sind, so läßt die visuelle
Aufbereitung diese unterstellten Mutationen vollständig verges-
sen: Dem Spieler treten einzig Menschen mit soldatischem Äußeren
entgegen.

Da sich der Spieler im stetigen Kampf um das eigene Oberleben
befindet, wird er gefühlsmäßig intensiv in das Spielgeschehen
einbezogen. Die Art der Steuerung verlangt stetige Konzentrati-
on, sChnelle und zuverlässige Reizaufnahme, sowie mJ.ttelmäßig
bis hohe, Leistungen im Bereich der Feinmotorig. Eir.n kritische,
koknitive Bewertung des aggressiven Spiel-Inhaltes/'-Kontextes
ist dem Spieler aufgrund einer derart hohen psycho-physischen
peanspruchung nicht möglich. Das Töten wird, der hohen Lei-
stungsmotivation insbesonderer männlicher Heranwachsender entge-
genkommend, spielerisch eingeübt und zum sportlichen Vergnügen
verniedlicht.
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Doch sah das Entscheidungsgremium der Bundesprüfstelle die ju-
gendgefährdende Wirkung des verfahrensgegenständlichen Objektes
weniger in der Möglichkeit, Heranwachsende könnten das Gespielte
und im Spiel gefühlsmäßig intensiv Miterlebte.in der alltägli-
chen Lebenswelt umsetzen. Die jugendgefährdende Wir'tung des Com-
puterspieles ist vielmehr darin zu sehen, daß der Irogrammablauf
den Spieler ausschließlich zu einem reflexartig aunveführten,
instinktiven "Abschießen" und zum "Zerstückeln" der gegnerischen
Figuren auffordert. Hier werden Verhaltensweisen trainiert, die
die körperliche Integrität und Unversehrtheit des Gegenübers ne-
gieren. Das birgt die Gefahr in sich, daß der Respekt vor dem
Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer herabsinkt.
Hemmschwellen, die jeder Tötungs- und Verletzungshandlung entge-
genstehen, werden auf diese Weise abgebaut.

Ausnahmetatbestände i.S.d. §. 1 Abs. 2 GjS liegen nicht vor. Eine
Entscheidung nach § 2 GjS verbietet sich im Hinblick auf die
Schwere der Jugendgefährdung, die sich im gezielten Einüben ge-
fühlloser Tötungsakte offenbart. Die werbewirksame Auswertung
des Computerspiels in zahlreichen Software-Fachmagazinen sowie
die Mailbox-Auszüge des Gutachten Jörns legen zudem einen hohen
Verbreitungsgrad des Computerprogrammes ""DOOM"nahe.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln,
Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines
Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wir-
kung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 20 GjS, 42 VwGO).
Außerdem kann innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Bun-
desprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er-Gremium ge-
stellt werden (§ 15 a Absatz 4 GjS).
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