e-4729-u-e-4734-v-doom-ii-anonymisiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungsbeschlüsse Computer- und Videospiele“
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vorhergehende Spielabschnitte zurückgreift, werden in der anmeri-
kanischen Ursprungsfassung zwei zusätzliche. Level zur Verfügung
gestellt. Diese sind durch die Eingabe bestimmter (dank diverser
Softwarefachmagazine allseits bekannter) Ziffernkombinationen
abrufbar. Der 3l1ste Level beinhaltet, seinem Namen "Wolfenstein"
gerecht werdend, große Teile der ersten "Wolfenstein 3D" Episo-
de: So sind die Labyrinthwände mit stilisierten Reichsadlern,
Hakenkreuzen und Hitlerportaits versehen. Die Gegnerschar, die
sich zum überwiegenden Teil aus blauuniformierten "Nazideut-
schen" rekuriert, wird lediglich vereinzelt durch "Doom"monster
der vorangegangenen Szenarien ergänzt. Gleiches gilt für Level
32:("Grosse"), ’ ' .
Daß: die deutschsprachige Version 'auf die beiden letzten
Ursprungslevel verzichtet; sich folglich der Präsentation ver-
fassungsfeindlicher Symbole enthält, stand der Feststellung
‚einer "wesentlichen Inhaltsgleichheit" beider Versionen nicht
entgegen. Das Vorhandensein nationalsozialistischer Symboliken
war bereits für die Indizierung von "Wolfenstein 3D" von
nachrangiger Bedeutung. Die Eignung zur sozialethischen Desori-
entierung Jugendlicher ergibt sich hier wie. dort in erster Linie
aus der Tatsache, daß dem Nutzer blutige Tötungsakte als 'einzige
Handlungsoptionen zur Verfügung gestellt werden.
Die Verfahrensbeteiligten wurden form- und fristgerecht über die
Absicht der Bundesprüfstelle, im vereinfachten, Verfahren gemäß:
815 al Gjs zu: entscheiden, unterrichtet. Sie haben sich.nicht
geäußert. on u
wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der. Prüfakte, insbesondere das Gutachten des Di- '
plompädagogen Gerald Jörns, sowie den der als Antragsobjekt vor-
liegenden Computerdisketten bzw. CD-ROM, weiterhin auf die
‚Indizierungsentscheidung zum PC-Spiel "Doom" Bezug genommen.
wurden sowohl die amerikanische
Ursprungsversion als auch die deutschsprachig angeleitete CD-ROM .
in ihrer Gänze vorgeführt. Dabei hat jeder der Prüfer :von der
Möglichkeit der selbsttätigen Steuerung Gebrauch gemacht. Die
Entscheidungsbegründung in vorliegender Fassung spiegelt den
einstimmigen Konsens des Gremiuns wieder.
Den Mitgliedern. des 3er-Gremiuns
GRÜNDE
Die im Entscheidungstenor benannten Versionen des Compüterspie-
les "Doom II - Hell on Rarth" waren antragsgemäß zu indizieren..
Sie sind offenbar geeignet (8$ 15a I G3S), Kinder und Jugendliche
sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal
"sittlich zu gefährden" in 8 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger
Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie.höchstrichterlicher.
Rechtsprechung auszulegen ist, «
Ihr wesentlicher Inhalt ist die bedenkenlose, realistische in-
szenierte Tötung unter anderem von Gegnern in Menschengestalt.
Damit ist die jugendgefährdende Wirkung für jeden Zuschauer klar
und zweifelsfrei erkennbar. Somit erfüllen die verfahrensgegen-
ständlichen Objekte die Voraussetzung, die eine Behandlung im. vereinfächten Verfahren rechtfertigt. Die sozialethische Desorientierung rührt hier aus der Einübung des gezielten Tötens. Die programmimmnanente Logik bindet den Spieler an ein automatisiertes Befehls- und Gehorsamsverhältnis, dessen wesentlichen Kern das reaktionsschnelle, bedenkenlose Töten menschen- bzw. tierähnlicher Gegenüber ausmacht. Möglich- keiten des Ausweichens oder ähnlicher non-aggressiver Konflikt- lösungen existieren nicht. So ist ein Zugewinn lebenserhaltender bzw. spielverlängernder Waffen sowie der dazugehörigen Munition über weite Strecken an das Ausschalten gegnerischer: Figuren 'ge- bunden. Ein erfolgreiches Durchspielen des Programmes wird somit einzig durch die Liquidierung zahlloser' Gegner gewährleistet, wobei die Akte der Liquidierung gleichzeitig auf manigfaltige Art-und Weise positiv verstärkt werden. So zZ. B. durch die auf- wendige Darstellung blutig zerfetzter gegnerischer Körper. Die Tötungsakte und ihre Folgen werden weitgehend realistisch in Szene gesetzt. So ist die Art der zur Liquidierung bestimmten Waffen bzw. der ausgelösten Munition einwandfrei identifizier- bar. Der Tod des -:Gegners wird auf extrem blutige Art und Weise dargestellt und durch eine 'entsprechende akustische Untermalung (Geräusche der einwirkenden waffe/Todesschreie) zusätzlich ver- deutlicht. Fa "Doom II" setzt mit einer spekulativen, effektheischenden Aufbe- reitung blutiger Gemetzelszenen im wesentlichen auf ein beim po- tentiellen Nutzer vermutetes voyeuristisches bzw. sadistisches Interesse. Da sich der Spieler im stetigen Kampf um das eigene Überleben befindet, wird er gefühlsmäßig intensiv in das Spielgeschehen einbezogen. Die Art der Steuerung verlangt stetige Konzentrati- on, schnelle und zuverlässige Reizaufnahme, sowie mittelmäßig bis hohe Leistungen im Bereich der Feinmotorik. Eine kritische kognitive Bewertung des aggressiven Spielinhaltes, -kontextes ist dem Spieler aufgrund einer derart hohen psycho- physischen Beanspruchung nicht möglich. Das Töten wird, der hohen Lei- stungsmotivation insbesondere männlicher Heranwachsender entge- genkommend, spielerisch eingeübt und zum sportlichen Vergnügen verniedlicht. Doch sah das Entscheidungsgremium der Bundesprüfstelle die ju- gendgefährdende Wirkung der- verfahrensgegenständlichen Objekte weniger in der Möglichkeit, Heranwachsende könnten das Gespielte und im Spiel gefühlsmäßig intensiv Miterlebte in der alltägli- \ chen Lebenswelt umsetzen. Die jugendgefährdende wirkung der Com- puterspiele ist vielmehr darin zu sehen, daß der Programmablauf die Spieler ausschließlich zu einem reflexartig ausgeführten, 'instinktiven "Abschießen" und zum "Zerstückeln" der gegnerischen Figuren auffordert. Hief werden Verhaltensweisen trainiert, die die körperliche Integrität und Unversehrtheit anderer negieren. Hemmschwellen, die jeder Tötungs- und Verletzungs- handlung entgegenstehen, werden auf diese Weise abgebaut. Ausnahmetatbestände i. Ss.d. & 1 Abs. 2 GjS liegen nicht vor. Eine Entscheidung nach $ 2 GjS verbietet sich im Hinblick auf die Schwere der Jugendgefährdung, die sich im gezielten Einüben
- 6 —- gefühlsloser Tötungsakte offenbart. Die werbewirksame Auswertung. des Computerspiels in zahlreichen Software-Fachmagazinen legen zudem einen hohen Verbreitungsgrad des Computerprogrammes "Doom II" nahe. en Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwal- . . tungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt, Die Klage hat keine aufschiebende wir- kung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (88 20 GjS, 42 VwGO). - Außerdem kann innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Bün- desprüfstelle Antrag. auf Entscheidung durch das l2er-Gremium ge- stellt werden ($ 15 a Absatz 4 GjS).