e-4796-v-space-pirates-anonymisiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungsbeschlüsse Computer- und Videospiele

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sem Bereich: Wirkungen sind vielfältig und hängen von vielen Be-
dingungen äb. Ein Gesichtspunkt sollte Jedoch immer hervorgeho-
ben werden: Die in der Kooperation gültigen und auch von Jugend-
lichen praktizierten Verhaltensregeln für den Umgang mit negati-
ven Effekten wie Zorn, Wut, Ärger, Zerstörungs- und Angriffsten-
denzen müssen im lebendigen .sozialen Zusammanhang. gelernt und

ausprobiert werden können. Das einsäme Spiel vor dem Videobild-

'schirm scheint jedenfalls Aggressionstendenzen ebenso zu fördern

wie das passive Fernsehen. Gleichwohl dürften gewaltorientierte
Videospiele nicht als Verursachungsmedium für die Steigerung von.
Gewalttätigkeiten angesehen werden. Sie können aber - als ein
Element in weehselseitiger Verstärkuäg mit anderen. gewaltorien-
tierten Medien ängeboten - bestehende Tendenzen zur Gewaltanwen-
dung stützen (s. KAMPE, "Das Videospiel im Unterricht" in
SCHMELZLE (HRSG): Neue Medien - mehr Verantwortung! Bonn 1992,
S. 130). f

Auch FRITZ spricht von "einem Rückschritt in der Konfliktverar-
beitung" den "das passive ‚Abnutzen lassen aggressiver Impulse
durch die Maschine" zeitige (vgl. FRITZ (Hrsg.) Programmiert zum
Kriegspielen, Bonn 1988, S. 205 £.).

Der Autor legt am Beispiel kriegerischer Inhalte "moralische In-
differenz" und "emotionale GSleichgültigkeit" gegenüber. Gewalt,
als fatale Folgen häufigen Bespielens dar (vgl. ders. ebda.).

Folgt man den Ausführungen KAMPES, so ist die Gefahr videospiel-
induzierten plıysisch aggressiven Verhaltens nicht vollständig
von der Hand zu weisen. Dennoch sah das Entscheidungsgremium der
Bundesprüfstelle die jugendyefährdende wirkung des verfahrensge-
genständlichen Objektes weniger .in der Möglichkeit, Heranwach-
sende könnten das Gespielte und .im Spiel gefühlsmäßig intensiv
miterlebte in der alltäglichen Lebenswelt umsetzen. Die Jugend-
gefährdung ist vielmehr in der Tatsache des vom Programmablauf
ausschließlich geforderten reflexartig instinktiven "Abschie-
Bens" menschlicher Geyner zu, sehen. Das’ Training von Verhalten-
sweisen, die die körperliche Integrität und Unversehrtheit des

‚Gegenübers negieren, birgt die Gefahr eines Herabsinkens ese Re-

spektes vor dem Leben und der körperlichen
Unversehrtheit und damit den Hemmschwellen, die jeder Tötungs-
und Verletzungshandlung entgegenstehen, in sich.

Ausnahmetätbestände i. S. d. $ 1 Abs. 2'GjS liegen nicht vor.
Eine Entscheidung nach S 2 GjS verbietet sich im Hinblick auf,
die Schwere der Jugenägefährdüng, die sich im gezielten Einüben

."£finaler Todesschüsse" offenbart. Zugleich lassen die inovative

interaktive Aufmachung des Videospieles sowie dessen Zugehörig-
keit zu dem beim männlichen Heranwachsenden populären Genre
"Science Fiction" einen hohen Verbreitungsgrad erwarten.

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen die Entscheidung kann ifnerhalb eines Monats ab Zustellung
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln,
Anfechtungsklage 'erlhoben werden. Die vorherige Einlegung eines
widerspruchs entfällt. .

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- 6 -.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle

zu richten (53 20 GjS, 42 VwGO).
Außerdem kann innerhalb .eines Monats ab Zustellung bei der Bun-
desprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das l2er-Gremium ge-

stellt werden (3 15 2 Absatz 4 GjS).
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