BRAS 120 Ausgabe 2014
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung BRAS 120“
noch Anlage 2 Best Grepo BRAS 120
Binnenflug Flugverbindung ohne Start oder Landung im Hoheitsgebiet
eines Drittstaa-
tes oder Teilanwenderstaates
Binnengrenze In Deutschland umfasst die Binnengrenze die
~ Landgrenzen, einschlieBlich der Fluss- und Binnenseegrenzen,
- Flughafen fir Binnenflige sowie
- See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehafen fiir regelmaRige interne
Fahrverbindungen.
blinde Passagiere Personen, die sich ohne Beférderungsvertrag (Ticket) an Bord eines Be-
férderungsmittels begeben haben und dort versteckt halten, um nach
Deutschland transportiert zu werden
(auch: Einschleicher oder Stowaways)
britische Staatsangeh6- - ,British Citizens"
rige - British Subjects“ mit right of abode“
- ,British Overseas Territories citizens“ mit Bezug zu Gibraltar
(§1 Abs. 2 Nr.6 FreiztigG/EU, Art.2 lit.d Austrittsabkommen)
Personen mit nachfolgendem Status sind keine britischen Staatsangeho-
rigen: :
- ,British Nationals (Overseas)*
- ,British Overseas Territories Citizens“ ohne Bezug zu Gibraltar
- ,British Overseas Citizens"
- ,British Protected Persons“ und
m0
- British Subjects“ ohne ,right of abode“
Deadhead-Crew Flugpersonal, das als Passagier von oder zu einem Einsatzort transportiert
wird
dienstliche Passe © Passe, die fiir Personen, die Reisen in amtlicher Funktion oder im amtli-
chen Auftrag durchfiihren sollen, sowie ggf. fiir deren Angehdérige ausge-
stellt werden, insbesondere Dienst-, Diplomaten- oder Spezialpasse, auch
als Passersatz zugelassene Laissez-passer internationaler Organisatio-
nen, sowie militarische Ausweise im Sinne des NTS oder der PfP
Drittstaat alle Staaten, die kein Schengenstaat oder Teilanwenderstaat sind
DrittstaatsangehGrige jede Person, die nicht freizigigkeitsberechtigt ist
Dublin-AuRengrenze Grenze zu Staaten, die keine Dublinstaaten sind
(vgl. auch ,AuBengrenze")
Dublinstaat alle Mitgliedstaaten der EU, des EWR und die Schweiz
(siehe auch Nr. 2.1 der Anlage 30)
Fahndungsbestand umfasst INPOL, GFD, SIS und ,SLTD database“
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo noch Anlage 2
Flughafentransitvisum Visum der Kategorie ,A“ zur Durchreise, das den Aufenthalt ausschlieflich
im Transitbereich eines Flughafens in einem oder mehreren Schengen-
staaten erlaubt
Flugpersonal Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal
Freiziigigkeitsberechtigte - Staatsangehérige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder
der Schweiz
- deren nahestehenden Personen gemaf Nr. 2.5 des Abschnitts 5 und
- drittstaatsangehérigen Familienangehérige von Deutschen nur in Riick-
kehrfallen gema& Nr. 2.6 des Abschnitts 5
gesetzliche Vertreter sind die Sorgeberechtigten, z.B. Eltern, Vormund, Pflegeeltern oder Er-
ganzungspfleger, aber auch zeitweilig bevollmachtigte Personen, z.B.
Grofeltern oder Lehrpersonal
Grenzbehorde mit der Aufgabe ,,Grenzschutz" (§ 2 BPolG) beauftragte Behérden
- der Bundespolizei,
- des Zolls,
- der Bayerischen Polizei sowie
- der Wasserschutzpolizei Hamburg
mit ihren nachgeordneten Dienststellen und ihrem Personal
Grenzkontrolle an einer Grenze unabhangig von jedem anderen Anlass ausschlieBlich
(70)
aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenziibertritts durch-
gefiihrten Ma&nahmen der Grenzibertrittskontrolle oder Grenztiberwa-
chung
Grenzibertrittskontrolle anlassunabhangige Kontrollen an den Grenztibergangsstellen ein- und
ausreisender Personen
Grenziibertrittspapiere alle Dokumente, die aufgrund rechilicher Vorschriften beim Grenztibertritt
mitzuflihren sind, insbesondere Reisedokumente und Visa
Grenziiberwachung Uberwachung der AuRengrenze zwischen den Grenztibergangsstellen,
Uberwachung der Grenziibergangsstellen auferhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden, um zu vermeiden, dass Personen die Grenziibertritts-
kontrollen umgehen sowie Uberwachung der Binnengrenze im Falle der
voriibergehenden Wiedereinflihrung von Grenzkontrollen
Herkunftsstaat Staat, dessen Staatsangehdrigkeit eine Person besitzt
[Hinweise: ,Herkunftsland“ als synonyme Verwendung, auch in ver-
schiedenen Rechtsquellen; Schreibweise ,,Herkunftsstaat“ wird be-
vorzugt]
(,sichere Herkunftsstaaten* siehe Nr. 2.3 der Anlage 30)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39) 3
noch Anlage 2 Best Grepo BRAS 120
Identifizierung (VIS) Feststellung der Identitat einer Visumsinhaberin oder eines Visuminha-
bers durch den Abgleich der vor Ort erfassten Fingerabdruckdaten mit
allen im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten (1:n-Abgleich), im Aus-
nahmefall durch Abgleich von alphanummerischen personenbezogenen
Daten
(unterscheide: ,, Verifizierung’)
Katastrophenfall siehe Unglticksfall
Kollusion Erlangung des Aufenthaltstitels in bewusstem, rechtswidrigem Zusam-
menwirken mit der pflichtwidrig handelnden Behérde
kritische Infrastrukturen Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung fiir das staat-
liche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeintrachtigung nachhaltig
wirkende Versorgungsengpasse, erhebliche Stérungen der offentlichen
Sicherheit oder andere schwerwiegende Folgen eintreten kénnen
[gemaR PDV 100 VS-NfD, Anlage 20]
Kurzaufenthalt Aufenthalt von héchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen im gemeinsamen Gebiet der Schengenstaaten
Kiistenmeer seerechtliche Zone bis maximal 12 Seemeilen ab der Basislinie
[gema& PDV 135 VS-NfD, Anlage 20]
ret
Minderjahrige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 BGB)
niederlandische Uber- iberseeische Lander und Gebiete des Kénigreichs der Niederlande
seegebiete (Aruba, Curagao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba)
Non-Schengen-Flug Flugverbindung unter Beibehaltung der Flugnummer und ohne Wechsel
des Luftfahrzeuges mit mindestens einem Start oder einer Landung im
Hoheitsgebiet eines Drittstaates oder Teilanwenderstaates
Reisedokumente Passe und Passersatzpapiere
Rettungsfall Grenztibertritt von Personen, die bei Ungliicks- oder Katastrophenfallen
Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen sowie medizinische Trans-
porte, wenn eine unverztigliche Rtickholung aus dem Ausland zu einer
medizinischen Notfallbehandlung erforderlich ist, weil andernfalls die Ge-
fahr einer schwerwiegenden Verschlechterung des Zustands oder des To-
des besteht
Rettungsflug Transport von Personen im Rettungsfall
Schengengebiet Staatsgebiet der Schengenstaaten und der Teilanwenderstaaten
Schengenstaat Mitgliedstaaten der EU (ohne Teilanwenderstaaten), des EWR und die
Schweiz, an deren Binnengrenzen keine Grenzkontrollen stattfinden
(siehe Nr. 1.4 der Anlage 30)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo noch Anlage 2
Schengenvisum Visum der Kategorie ,,C* fur einen geplanten Kurzaufenthalt
einheitliches Schengenvisum
Schengenvisum mit Gliltigkeit fiir das gemeinsame Gebiet der Schengen-
staaten
raumlich beschranktes Schengenvisum
Schengenvisum, dessen raumliche Giltigkeit auf einen oder mehrere
Schengenstaaten beschrankt ist
schengenwirksame 4. von einem Schengenstaat ausgestellte
Aufenthaltstitel - Aufenthaltstitel auf dem einheitlichen Muster gema& Verordnung
(EG) Nr. 1030/2002,
- sonstige Aufenthaltstitel nach Anlage 22 ,Liste der ... Aufenthaltstitel"
des Schengen-Handbuchs (Muster siehe Anlage 23 des Schengen-
Handbuchs),
- Dokumente zum Nachweis der Begiinstigung nach dem Austrittsab-
kommen (Muster siehe Anlage 43 des Schengen-Handbuchs) sowie
- die vom Aufenministerium ausgestellten besonderen Ausweise
(Muster siehe Anlage 20 des Schengen-Handbuchs)
2. von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellte
- ,Aufenthaltskarten ftir Familienangehérige von Unionsbiirgern“ oder
- ,Daueraufenthaltskarten“
(Abbildungen siehe erganzende nationale Anlage 44 des Schengen-
Handbuchs)
Schiffsagentin oder Vertreterin oder Vertreter des Reeders vor Ort
Schiffsagent
Schiffsfiihrung Schiffsftihrerin, Schiffsfiihrer, Schiffsagentin, Schiffsagent oder eine an-
dere von der Schiffsfiihrerin oder vom Schiffsfihrer dazu ermachtigte oder
in einer fur die betreffende Behérde akzeptablen Weise authentifizierte
Person
Seeleute zivile Besatzungsmitglieder in der See- oder Ktistenschifffahrt und in der
Rhein-Seeschifffahrt; gemaR § 24 Abs. 3 AufenthV:
- Kapitanin oder Kapitan eines Schiffes
- Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste ver-
zeichnet sind
- sonstige an Bord beschaftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste
verzeichnet sind
Sicherer Drittstaat alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz
(siehe auch Nr. 2.2 der Anlage 30)
Signalelemente persénliche Merkmale, wie Geschlecht, Alter, Gré&e, Augenfarbe, beson-
dere Merkmale, die in Identitatspapieren ggf. aus dem Namen oder dem
Geburtsdatum abgeleitet werden kénnen
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39) 5
noch Anlage 2 Best Grepo BRAS 120
Teilanwenderstaat Mitgliedstaaten der EU, die an die Bestimmungen des Schengener Grenz-
kodex gebunden sind, jedoch die Grenzkontrollen untereinander und zu
den Schengenstaaten noch nicht abgeschafft haben
(siehe Nr, 1.5 der Aniage 30)
Transitbereich Bereich eines internationalen Flughafens, der tiblicherweise von Transit-
reisenden beim Umsteigen zu einem Anschlussflug benutzt werden muss
und von der Grenzbehdrde durchgangig besetzt ist (Grenzkontrollschalter)
Uberstellungshaft Haft zur Sicherung der Zuriick- oder Abschiebung in Dublin-Fallen
unbegleitete Minderjah- Minderjahrige gelten als unbegleitet, wenn sie nicht in Begleitung eines
rige gesetzlichen Vertreters reisen.
Ungliicksfall oder Kata- ein Ereignis, das Schaden erheblichen Ausmaftes verursacht und nicht mit
strophenfall den Mitteln der alltaglichen Gefahrenabwehr bewaltigt werden kann, z.B.
starke Erdbeben oder Hochwasser
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten von Amerika
(offizielle Kurz- [links] und Vollform gemaB Liste des AA vom 11. Marz 2016)
Vereinigtes Kénigreich Vereinigtes K6nigreich Grobritannien und Nordirland
(offizielle Kurz- [links] und Vollform gemaB Liste des AA vom 11. Marz 2016)
Verifizierung (VIS) Uberpriifung der Identitat einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers
und der Echtheit des Visums durch Aufruf des zu der Person im VIS ge-
speicherten Datensatzes Uber die Visumnummer und grundsatzlich zu-
s&tzlich Abgleich der vor Ort erfassten Fingerabdruckdaten mit den im VIS
zu der Person gespeicherten Fingerabdruckdaten (1:1-Abgleich)
(unterscheide: ,|dentifizierung")
Visum fir den langerfris- Visum der Kategorie ,D“ fur einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines
tigen Aufenthalt Schengenstaates von mehr als 90 Tagen Dauer und einer Giltigkeit von
maximal einem Jahr (nationales Visum)
Voraufenthaltszeiten Summe der Aufenthaltstage im gemeinsamen Gebiet der Schengenstaa-
ten innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen, der dem Tag des aktuellen
Aufenthalts vorangeht, einschlie@lich der Tage der Ein- und Ausreise(n),
ausschlieRlich der rechtmaRigen Aufenthalte aufgrund eines schengen-
wirksame Aufenthaltstitels oder Visums fiir den langerfristigen Aufenthalt
zugelassene Grenziiber- im Bundesanzeiger bekanntgegebene Grenziibergangsstelle, ggf. be-
gangsstelle schrankt auf bestimmte Verkehrsstunden oder Verkehrsarten (Anlage 4
des Schengen-Handbuchs)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo Anlage 3
Abkiirzungsverzeichnis
AA Aucwariges Amt
ABH Auslanderbehérde
Abs. Absatz
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Alt. Alternative
APC Arbeitsplatzcomputer
ARB 1/80 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Tirkei
ArbStattV Verordnung Uber Arbeitsstatten (Arbeitsstattenverordnung)
Art. Artikel
AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AsylG Asylgesetz
AsylKon Asylkonsultation[-sverfahren]
ray
AsylZBV Verordnung zur Neufassung der Asylzustandigkeitsbestimmungsverordnung
ATD Antiterrordatei
ATDG Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibe-
hérden und Nachrichtendiensten von Bund und Landern (Antiterrordateigesetz)
AufenthG Gesetz tiber den Aufenthalt, die Erwerbstatigkeit und die Integration von Auslandern
im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)
AufenthV Aufenthaltsverordnung
Aus!G1990 Auslandergesetz in der bis 2004 geltenden Fassung
AvP Ausnahme von der Passpflicht
AWZ AusschlieBliche Wirtschaftszone
AZR Auslanderzentralregister
AZRG Gesetz liber das Auslanderzentralregister (AZR-Gesetz)
AZRG-DV Verordnung zur Durchfiihrung des Gesetzes Uber das Auslanderzentralregister
(AZRG-Durchfihrungsverordnung)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39) 1
noch Anlage 3 Best Grepo BRAS 120
BALM Bundesamt fiir Logistik und Mobilitat
BAMAD Bundesamt fiir den Militarischen Abschirmdienst
BAMF Bundesamt fur Migration und Fltichtlinge
BeschV Verordnung Uber die Zulassung von neueinreisenden Auslandern zur Austibung einer
Beschaftigung (Beschaftigungsverordnung)
BfV Bundesamt fiir Verfassungsschutz
BGB Burgerliches Gesetzbuch
BGebG Gesetz liber Gebiihren und Auslagen des Bundes (Bundesgebihrengesetz)
BKA Bundeskriminalamt
BMI Bundesministerium des Innern und flir Heimat
BMVg Bundesministerium der Verteidigung
BND Bundesnachrichtendienst
BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
BPOLAK Bundespolizeiakademie
BPOLD Bundespolizeidirektion
BPolG Gesetz tiber die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz)
BPOLI Bundespolizeiinspektion
BPOLP. Bundespolizeiprasidium
BPolZV Verordnung liber die Zustandigkeit der Bundespolizeibehérden
BtMG Gesetz tiber den Verkehr mit BetaubungsmitteIn (Betaubungsmittelgesetz)
BVA Bundesverwaltungsamt
BVFG Gesetz tiber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Fluchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz)
bzgl. beztiglich
CH Schweiz
CMC Crew Member Certificate (eng/., Flugbesatzungsausweis)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo noch Anlage 3
DA-OWI-PDD- Dienstanweisung zur Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
BPOL VS-NfD ten bei der Ubermittlung von Passagierdaten gema § 69a BPolG
Dublin-Durch- Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
fiihrungsverord- flihrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung
nung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fiir die Priifung
eines von einem DrittstaatsangehGrigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zustandig ist
Dublin-Verord- Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom
nung 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der fur die Priifung eines von einem DrittstaatsangehGrigen oder Staa-
tenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustan-
dig ist (Neufassung)
DVB Dokumenten- und Visumberaterin, Dokumenten- und Visumberater;
Dokumenten- und Visumberaterinnen und -berater
DV Barmittel Dienstvorschrift Z 2761 ,,Uberwachung des Drittlandsverkehrs und des innergemein-
VS-NfD schaftlichen Verkehrs mit Barmitteln/gleichgestellten Zahlungsmitteln — DV Barmittel
—"VS-NfD ,
eAT elektronischer Aufenthaltstite!
EFTA European Free Trade Association (eng/., Europaische Freihandelsassoziation; franz.:
Association européenne de libre-échange, AELE)
EG Europaische Gemeinschaft
elDKG Gesetz tiber eine Karte fiir Unionsbiirger und AngehGrige des Europaischen Wirt-
schaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitatsnachweis (elD-Karte-Gesetz)
EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Europaische Menschenrechtskonvention)
EStA Entscheidung in StaatsangehGrigkeitsangelegenheiten
etc. et cetera
ETD Emergency Travel Document
EU Europdische Union
Eurodac-Ver- Verordnung (EU) Nr.603/2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom
ordnung 26. Juni 2013 tiber die Einrichtung von Eurodac fiir den Abgleich von Fingerabdruck-
daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fiir
die Priifung eines von einem Drittstaatsangehdrigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustandig ist und Uber der
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39) 3
noch Anlage 3 Best Grepo BRAS 120
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Antrage der Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehérden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eu-
rodac-Daten sowie zur Anderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung
einer Europaischen Agentur flr das Betriebsmanagement von IT-GroRsystemen im
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)
EU-Visumver- Verordnung (EU) 2018/1806 des Europaischen Parlaments und des Rates vom
ordnung 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittlander, deren Staatsangehérige
beim Uberschreiten der Auffengrenzen im Besitz eines Visums sein mlssen, sowie
der Liste der Drittlander, deren StaatsangehGrige von dieser Visumpflicht befreit sind
EUPV Europaisches Ubereinkommen tiber die Regelung des Personenverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957
EWR Europaischer Wirtschaftsraum
folgende
FamFG Gesetz tiber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit
fortfolgende
os #0}
FPersG Gesetz liber das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Strafenbahnen
(Fahrpersonalgesetz)
Freizigigkeits- Abkommen zwischen der Europaischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ei-
abkommen EU- nerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits Uber die Freiz-
Schweiz gigkeit
FreizugG/EU Gesetz liber die allgemeine Freiztigigkeit von Unionsbiirgern
(Freiziigigkeitsgesetz/EU)
Freizigigkeits- Richtlinie 2004/38/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 29. April
richtlinie 2004 tiber das Recht der Unionsbiirger und ihrer Familienangehdrigen, sich im Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr.1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG
Frontex Europaische Agentur fiir die Grenz- und Ktistenwache (eng/.: European Border and
Coast Guard Agency; franz.: Agence européenne de garde-frontiéres et de garde-
cétes) :
(bis 6. Oktober 2016: Europaische Agentur fiir die operative Zusammenarbeit an den
Aufengrenzen der Mitgliedstaaten der Europaischen Union)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo noch Anlage 3
Frontex-Verord- Verordnung (EU) 2019/1896 des Europaischen Parlaments und des Rates vom
nung 13. November 2019 Uber die Europaische Grenz- und Ktistenwache und zur Aufhe-
bung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
FRTD Dokument fur den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr
FTD Dokument fiir den erleichterten Transit
GARP Government Assisted Repatriation Programme
(humanitares Hilfsprogramm des Bundes und der Lander zur Férderung der freiwilli-
gen Riickkehr in das Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmeberei-
ten Staat, organisiert und betreut vom IOM)
* GastStG Gaststaatgesetz
GFD Grenzfahndungsdatei
GFK Abkommen tiber die Rechtsstellung der Fitichtlinge vom 28. Juli 1951
(inoffiziell: Genfer Fliichtlingskonvention)
GG Grundgesetz fiir die Bundesrepublik Deutschland
GGBefG Gesetz Uber die Beférderung gefahrlicher Giter (Gefahrgutbeférderungsgesetz)
acne}
GKS Grenzkontrollschalter
GUB . Grenzlbertrittsbescheinigung
GUKG Giterkraftverkehrsgesetz
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
Handbuch fir Handbuch fiir Fahndungsbeantragungen, -entscheidungen und -ausschreibungen in
Fahndungsaus- den IT-gestiitzten Fahndungshilfsmitteln Schengener Informationssystem, Informati-
schreibungen in onssystem der Polizei und [Grenzfahndungsdatei] VS-NfD
der Bundespoli-
zei VS-NfD.
HipoB Hilfspolizeibeamtin oder -beamte; Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte
ICAO International Civil Aviation Organization (engj/., Internationale Zivilluftfahrtbehorde)
IFG Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39) 5