BRAS 120 Ausgabe 2014

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noch Anlage 2                               Best Grepo                                        BRAS 120

     Binnenflug                Flugverbindung ohne Start oder Landung im Hoheitsgebiet
                                                                                   eines Drittstaa-
                               tes oder Teilanwenderstaates

     Binnengrenze              In Deutschland umfasst die Binnengrenze die
                               ~   Landgrenzen, einschlieBlich der Fluss- und Binnenseegrenzen,
                               - Flughafen fir Binnenflige sowie
                               - See-,   Flussschifffahrts-   und   Binnenseehafen   fiir regelmaRige       interne
                                   Fahrverbindungen.

     blinde Passagiere         Personen, die sich ohne Beférderungsvertrag (Ticket) an Bord eines Be-
                               férderungsmittels begeben haben und dort versteckt halten, um nach
                               Deutschland transportiert zu werden
                               (auch: Einschleicher oder Stowaways)

     britische Staatsangeh6-   - ,British Citizens"
     rige                      - British Subjects“ mit right of abode“
                               - ,British Overseas Territories citizens“ mit Bezug zu Gibraltar
                               (§1 Abs. 2 Nr.6 FreiztigG/EU, Art.2 lit.d Austrittsabkommen)
                               Personen mit nachfolgendem Status sind keine britischen Staatsangeho-
                               rigen:                                                                   :
                               - ,British Nationals (Overseas)*
                               - ,British Overseas Territories Citizens“ ohne Bezug zu Gibraltar
                               - ,British Overseas Citizens"
                               - ,British Protected Persons“ und
m0




                               - British Subjects“ ohne ,right of abode“

     Deadhead-Crew             Flugpersonal, das als Passagier von oder zu einem Einsatzort transportiert
                               wird

     dienstliche Passe   ©     Passe, die fiir Personen, die Reisen in amtlicher Funktion oder im amtli-
                               chen Auftrag durchfiihren sollen, sowie ggf. fiir deren Angehdérige ausge-
                               stellt werden, insbesondere Dienst-, Diplomaten- oder Spezialpasse, auch
                               als Passersatz zugelassene Laissez-passer internationaler Organisatio-
                               nen, sowie militarische Ausweise im Sinne des NTS oder der PfP

     Drittstaat                alle Staaten, die kein Schengenstaat oder Teilanwenderstaat sind

     DrittstaatsangehGrige     jede Person, die nicht freizigigkeitsberechtigt ist

     Dublin-AuRengrenze        Grenze zu Staaten, die keine Dublinstaaten sind
                               (vgl. auch ,AuBengrenze")

     Dublinstaat               alle Mitgliedstaaten der EU, des EWR und die Schweiz
                               (siehe auch Nr. 2.1 der Anlage 30)

     Fahndungsbestand          umfasst INPOL, GFD, SIS und ,SLTD database“




                                                                         Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
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       Flughafentransitvisum        Visum der Kategorie ,A“ zur Durchreise, das den Aufenthalt ausschlieflich
                                    im Transitbereich eines Flughafens in einem oder mehreren           Schengen-
                                    staaten erlaubt

       Flugpersonal                 Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal

       Freiziigigkeitsberechtigte   - Staatsangehérige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder
                                      der Schweiz
                                    - deren nahestehenden Personen gemaf Nr. 2.5 des Abschnitts 5 und
                                    - drittstaatsangehérigen Familienangehérige von Deutschen nur in Riick-
                                      kehrfallen gema& Nr. 2.6 des Abschnitts 5

       gesetzliche Vertreter        sind die Sorgeberechtigten,     z.B. Eltern, Vormund,    Pflegeeltern oder Er-
                                    ganzungspfleger, aber auch zeitweilig        bevollmachtigte   Personen,   z.B.
                                    Grofeltern oder Lehrpersonal

       Grenzbehorde                 mit der Aufgabe ,,Grenzschutz" (§ 2 BPolG) beauftragte Behérden
                                    - der Bundespolizei,
                                    - des Zolls,
                                    - der Bayerischen Polizei sowie
                                    - der Wasserschutzpolizei Hamburg
                                    mit ihren nachgeordneten Dienststellen und ihrem Personal

       Grenzkontrolle               an einer Grenze unabhangig von jedem anderen Anlass ausschlieBlich
(70)




                                    aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenziibertritts durch-
                                    gefiihrten Ma&nahmen       der Grenzibertrittskontrolle oder Grenztiberwa-
                                    chung

       Grenzibertrittskontrolle     anlassunabhangige      Kontrollen   an den   Grenztibergangsstellen   ein- und
                                    ausreisender Personen

       Grenziibertrittspapiere      alle Dokumente, die aufgrund rechilicher Vorschriften beim Grenztibertritt
                                    mitzuflihren sind, insbesondere Reisedokumente und Visa

       Grenziiberwachung            Uberwachung       der AuRengrenze    zwischen    den   Grenztibergangsstellen,
                                    Uberwachung der Grenziibergangsstellen auferhalb der festgesetzten
                                    Verkehrsstunden, um zu vermeiden, dass Personen die Grenziibertritts-
                                    kontrollen umgehen sowie Uberwachung der Binnengrenze im Falle der
                                    voriibergehenden Wiedereinflihrung von Grenzkontrollen

       Herkunftsstaat               Staat, dessen Staatsangehdrigkeit eine Person besitzt
                                            [Hinweise: ,Herkunftsland“ als synonyme Verwendung, auch in ver-
                                            schiedenen Rechtsquellen; Schreibweise ,,Herkunftsstaat“ wird be-
                                            vorzugt]
                                    (,sichere Herkunftsstaaten* siehe Nr. 2.3 der Anlage 30)




       Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)                                                                             3
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      Identifizierung (VIS)       Feststellung der Identitat einer Visumsinhaberin oder eines Visuminha-
                                  bers durch den Abgleich der vor Ort erfassten Fingerabdruckdaten mit
                                  allen im VIS gespeicherten         Fingerabdruckdaten       (1:n-Abgleich),    im Aus-
                                  nahmefall durch Abgleich von alphanummerischen                 personenbezogenen
                                  Daten
                                  (unterscheide: ,, Verifizierung’)

      Katastrophenfall            siehe Unglticksfall

      Kollusion                   Erlangung des Aufenthaltstitels in bewusstem, rechtswidrigem Zusam-
                                  menwirken mit der pflichtwidrig handelnden Behérde

      kritische Infrastrukturen   Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung fiir das staat-
                                  liche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeintrachtigung nachhaltig
                                  wirkende     Versorgungsengpasse,       erhebliche    Stérungen      der offentlichen
                                  Sicherheit oder andere schwerwiegende Folgen eintreten kénnen
                                  [gemaR PDV 100 VS-NfD, Anlage 20]

      Kurzaufenthalt              Aufenthalt    von   héchstens      90 Tagen     innerhalb    eines   Zeitraums     von
                                  180 Tagen im gemeinsamen Gebiet der Schengenstaaten

      Kiistenmeer                 seerechtliche Zone bis maximal 12 Seemeilen ab der Basislinie
                                  [gema& PDV 135 VS-NfD, Anlage 20]
ret




      Minderjahrige               Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 BGB)

      niederlandische Uber-       iberseeische Lander und Gebiete des Kénigreichs der Niederlande
      seegebiete                  (Aruba, Curagao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba)

      Non-Schengen-Flug           Flugverbindung      unter Beibehaltung    der Flugnummer         und ohne Wechsel
                                  des   Luftfahrzeuges    mit mindestens     einem     Start oder einer Landung        im
                                  Hoheitsgebiet eines Drittstaates oder Teilanwenderstaates

      Reisedokumente              Passe und Passersatzpapiere

      Rettungsfall                Grenztibertritt von Personen, die bei Ungliicks- oder Katastrophenfallen
                                  Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen sowie medizinische Trans-
                                  porte, wenn eine unverztigliche Rtickholung aus dem Ausland zu einer
                                  medizinischen Notfallbehandlung erforderlich ist, weil andernfalls die Ge-
                                  fahr einer schwerwiegenden Verschlechterung des Zustands oder des To-
                                  des besteht

      Rettungsflug                Transport von Personen im Rettungsfall

      Schengengebiet              Staatsgebiet der Schengenstaaten und der Teilanwenderstaaten

      Schengenstaat               Mitgliedstaaten der EU (ohne Teilanwenderstaaten), des EWR                      und die
                                  Schweiz, an deren Binnengrenzen keine Grenzkontrollen stattfinden
                                  (siehe Nr.    1.4 der Anlage 30)



                                                                                Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
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Schengenvisum             Visum der Kategorie ,,C* fur einen geplanten Kurzaufenthalt

                          einheitliches Schengenvisum
                          Schengenvisum mit Gliltigkeit fiir das gemeinsame Gebiet der Schengen-
                          staaten


                          raumlich beschranktes Schengenvisum
                          Schengenvisum,       dessen   raumliche   Giltigkeit   auf   einen   oder    mehrere
                          Schengenstaaten beschrankt ist

schengenwirksame           4. von einem Schengenstaat ausgestellte
Aufenthaltstitel              - Aufenthaltstitel auf dem einheitlichen Muster gema& Verordnung
                                (EG) Nr. 1030/2002,
                              - sonstige Aufenthaltstitel nach Anlage 22 ,Liste der ... Aufenthaltstitel"
                               des Schengen-Handbuchs         (Muster siehe Anlage 23 des Schengen-
                               Handbuchs),
                             - Dokumente zum Nachweis der Begiinstigung nach dem Austrittsab-
                               kommen (Muster siehe Anlage 43 des Schengen-Handbuchs) sowie
                             - die vom Aufenministerium ausgestellten besonderen                      Ausweise
                               (Muster siehe Anlage 20 des Schengen-Handbuchs)
                          2. von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellte
                             - ,Aufenthaltskarten ftir Familienangehérige von Unionsbiirgern“ oder
                             - ,Daueraufenthaltskarten“
                             (Abbildungen siehe erganzende          nationale Anlage 44 des Schengen-
                              Handbuchs)

Schiffsagentin oder       Vertreterin oder Vertreter des Reeders vor Ort
Schiffsagent

Schiffsfiihrung           Schiffsftihrerin, Schiffsfiihrer, Schiffsagentin, Schiffsagent oder eine an-
                          dere von der Schiffsfiihrerin oder vom Schiffsfihrer dazu ermachtigte oder
                          in einer fur die betreffende Behérde akzeptablen Weise authentifizierte
                          Person

Seeleute                  zivile Besatzungsmitglieder in der See- oder Ktistenschifffahrt und in der
                          Rhein-Seeschifffahrt; gemaR § 24 Abs. 3 AufenthV:
                          - Kapitanin oder Kapitan eines Schiffes
                          - Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste ver-
                            zeichnet sind
                          - sonstige an Bord beschaftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste
                            verzeichnet sind

Sicherer Drittstaat       alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz
                          (siehe auch Nr. 2.2 der Anlage 30)

Signalelemente            persénliche Merkmale, wie Geschlecht, Alter, Gré&e, Augenfarbe, beson-
                          dere Merkmale, die in Identitatspapieren ggf. aus dem           Namen       oder dem
                          Geburtsdatum abgeleitet werden kénnen



Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)                                                                                5
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noch Anlage 2                                 Best Grepo                                         BRAS      120

Teilanwenderstaat           Mitgliedstaaten der EU, die an die Bestimmungen des Schengener Grenz-
                            kodex gebunden sind, jedoch die Grenzkontrollen untereinander und zu
                            den Schengenstaaten noch nicht abgeschafft haben
                            (siehe Nr, 1.5 der Aniage 30)

Transitbereich              Bereich eines internationalen Flughafens, der tiblicherweise von Transit-
                            reisenden beim Umsteigen zu einem Anschlussflug benutzt werden muss
                            und von der Grenzbehdrde durchgangig besetzt ist (Grenzkontrollschalter)

Uberstellungshaft           Haft zur Sicherung der Zuriick- oder Abschiebung in Dublin-Fallen

unbegleitete Minderjah-     Minderjahrige gelten als unbegleitet, wenn sie nicht in Begleitung eines
rige                        gesetzlichen Vertreters reisen.

Ungliicksfall oder Kata-    ein Ereignis, das Schaden erheblichen Ausmaftes verursacht und nicht mit
strophenfall                den Mitteln der alltaglichen Gefahrenabwehr bewaltigt werden kann, z.B.
                            starke Erdbeben oder Hochwasser

Vereinigte Staaten          Vereinigte Staaten von Amerika
                            (offizielle Kurz- [links] und Vollform gemaB Liste des AA vom 11. Marz 2016)

Vereinigtes Kénigreich      Vereinigtes K6nigreich Grobritannien und Nordirland
                            (offizielle Kurz- [links] und Vollform gemaB Liste des AA vom 11. Marz 2016)

Verifizierung (VIS)         Uberpriifung der Identitat einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers
                            und der Echtheit des Visums durch Aufruf des zu der Person im VIS ge-
                            speicherten Datensatzes Uber die Visumnummer und grundsatzlich zu-
                            s&tzlich Abgleich der vor Ort erfassten Fingerabdruckdaten mit den im VIS
                            zu der Person gespeicherten Fingerabdruckdaten (1:1-Abgleich)
                            (unterscheide: ,|dentifizierung")

Visum fir den langerfris-   Visum der Kategorie ,D“ fur einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines
tigen Aufenthalt            Schengenstaates von mehr als 90 Tagen Dauer und einer Giltigkeit von
                            maximal einem Jahr (nationales Visum)

Voraufenthaltszeiten        Summe der Aufenthaltstage im gemeinsamen Gebiet der Schengenstaa-
                            ten innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen, der dem Tag des aktuellen
                            Aufenthalts vorangeht, einschlie@lich der Tage der Ein- und Ausreise(n),
                            ausschlieRlich der rechtmaRigen Aufenthalte aufgrund eines schengen-
                            wirksame Aufenthaltstitels oder Visums fiir den langerfristigen Aufenthalt

zugelassene Grenziiber-     im Bundesanzeiger bekanntgegebene Grenziibergangsstelle, ggf. be-
gangsstelle                 schrankt auf bestimmte Verkehrsstunden oder Verkehrsarten (Anlage 4
                            des Schengen-Handbuchs)




                                                                     Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
378

BRAS 120                                        Best Grepo                                  Anlage 3

                                         Abkiirzungsverzeichnis

      AA              Aucwariges Amt

      ABH             Auslanderbehérde

      Abs.            Absatz

      AGG             Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

      Alt.            Alternative

      APC             Arbeitsplatzcomputer

      ARB 1/80        Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Tirkei

      ArbStattV       Verordnung Uber Arbeitsstatten (Arbeitsstattenverordnung)

      Art.            Artikel

      AsylbLG         Asylbewerberleistungsgesetz

      AsylG           Asylgesetz

      AsylKon         Asylkonsultation[-sverfahren]
ray




      AsylZBV         Verordnung zur Neufassung der Asylzustandigkeitsbestimmungsverordnung

      ATD             Antiterrordatei

      ATDG            Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibe-
                      hérden und Nachrichtendiensten von Bund und Landern (Antiterrordateigesetz)

      AufenthG        Gesetz tiber den Aufenthalt, die Erwerbstatigkeit und die Integration von Auslandern
                      im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)

      AufenthV        Aufenthaltsverordnung

      Aus!G1990       Auslandergesetz in der bis 2004 geltenden Fassung

      AvP             Ausnahme von der Passpflicht

      AWZ             AusschlieBliche Wirtschaftszone

      AZR             Auslanderzentralregister

      AZRG            Gesetz liber das Auslanderzentralregister (AZR-Gesetz)

      AZRG-DV         Verordnung zur Durchfiihrung des Gesetzes Uber das Auslanderzentralregister
                      (AZRG-Durchfihrungsverordnung)




      Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)                                                                       1
379

noch Anlage 3                                Best Grepo                                   BRAS 120

BALM            Bundesamt fiir Logistik und Mobilitat

BAMAD           Bundesamt fiir den Militarischen Abschirmdienst

BAMF            Bundesamt fur Migration und Fltichtlinge

BeschV          Verordnung Uber die Zulassung von neueinreisenden Auslandern zur Austibung einer
                Beschaftigung (Beschaftigungsverordnung)

BfV             Bundesamt fiir Verfassungsschutz

BGB             Burgerliches Gesetzbuch

BGebG           Gesetz liber Gebiihren und Auslagen des Bundes (Bundesgebihrengesetz)

BKA             Bundeskriminalamt

BMI             Bundesministerium des Innern und flir Heimat

BMVg            Bundesministerium der Verteidigung

BND             Bundesnachrichtendienst

BPersVG         Bundespersonalvertretungsgesetz

BPOLAK          Bundespolizeiakademie

BPOLD           Bundespolizeidirektion

BPolG           Gesetz tiber die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz)

BPOLI           Bundespolizeiinspektion

BPOLP.          Bundespolizeiprasidium

BPolZV          Verordnung liber die Zustandigkeit der Bundespolizeibehérden

BtMG            Gesetz tiber den Verkehr mit BetaubungsmitteIn (Betaubungsmittelgesetz)

BVA             Bundesverwaltungsamt

BVFG            Gesetz tiber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Fluchtlinge
                (Bundesvertriebenengesetz)

bzgl.           beztiglich



CH              Schweiz

CMC             Crew Member Certificate (eng/., Flugbesatzungsausweis)




                                                                  Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
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BRAS 120                                           Best Grepo                                   noch Anlage 3


DA-OWI-PDD-        Dienstanweisung zur Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
BPOL VS-NfD        ten bei der Ubermittlung von Passagierdaten gema § 69a BPolG

Dublin-Durch-      Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
fiihrungsverord-   flihrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung
nung               der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fiir die Priifung
                   eines von einem DrittstaatsangehGrigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
                   zustandig ist

Dublin-Verord-     Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom
nung               26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
                   gliedstaats, der fur die Priifung eines von einem       DrittstaatsangehGrigen oder Staa-
                   tenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustan-
                   dig ist (Neufassung)

DVB                Dokumenten- und Visumberaterin, Dokumenten- und Visumberater;
                   Dokumenten- und Visumberaterinnen und -berater

DV Barmittel       Dienstvorschrift Z 2761 ,,Uberwachung des Drittlandsverkehrs und des innergemein-
VS-NfD             schaftlichen Verkehrs mit Barmitteln/gleichgestellten Zahlungsmitteln — DV Barmittel
                   —"VS-NfD                      ,



eAT                elektronischer Aufenthaltstite!

EFTA               European Free Trade Association (eng/., Europaische Freihandelsassoziation; franz.:
                   Association européenne de libre-échange, AELE)

EG                 Europaische Gemeinschaft

elDKG              Gesetz      tiber eine Karte fiir Unionsbiirger   und AngehGrige   des   Europaischen   Wirt-
                   schaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitatsnachweis (elD-Karte-Gesetz)

EMRK               Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
                   (Europaische Menschenrechtskonvention)

EStA               Entscheidung in StaatsangehGrigkeitsangelegenheiten

etc.               et cetera

ETD                Emergency Travel Document

EU                 Europdische Union

Eurodac-Ver-       Verordnung (EU) Nr.603/2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom
ordnung            26. Juni 2013 tiber die Einrichtung von Eurodac fiir den Abgleich von Fingerabdruck-
                   daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur
                   Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fiir
                   die Priifung eines von einem Drittstaatsangehdrigen oder Staatenlosen in einem Mit-
                   gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustandig ist und Uber der



Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)                                                                              3
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noch Anlage 3                                   Best Grepo                                         BRAS 120

                           Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Antrage der Gefahrenabwehr- und
                           Strafverfolgungsbehérden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eu-
                           rodac-Daten sowie zur Anderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung
                           einer Europaischen Agentur flr das Betriebsmanagement von IT-GroRsystemen im
                           Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

         EU-Visumver-      Verordnung     (EU)   2018/1806   des   Europaischen    Parlaments   und   des   Rates   vom
         ordnung           14. November 2018      zur Aufstellung der Liste der Drittlander, deren Staatsangehérige
                           beim Uberschreiten der Auffengrenzen        im Besitz eines Visums sein mlssen, sowie
                           der Liste der Drittlander, deren StaatsangehGrige von dieser Visumpflicht befreit sind

         EUPV              Europaisches Ubereinkommen tiber die Regelung des Personenverkehrs zwischen
                           den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957

         EWR               Europaischer Wirtschaftsraum



                           folgende

         FamFG             Gesetz tiber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
                           willigen Gerichtsbarkeit

                           fortfolgende
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         FPersG            Gesetz liber das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Strafenbahnen
                           (Fahrpersonalgesetz)

         Freizigigkeits-   Abkommen zwischen der Europaischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ei-
         abkommen EU-      nerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits Uber die Freiz-
         Schweiz           gigkeit

         FreizugG/EU       Gesetz liber die allgemeine Freiztigigkeit von Unionsbiirgern
                           (Freiziigigkeitsgesetz/EU)

         Freizigigkeits-   Richtlinie 2004/38/EG des Europaischen        Parlaments und des Rates vom 29. April
         richtlinie        2004 tiber das Recht der Unionsbiirger und ihrer Familienangehdrigen, sich im Ho-
                           heitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Anderung der
                           Verordnung (EWG) Nr.1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
                           68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
                           90/365/EWG und 93/96/EWG

         Frontex           Europaische Agentur fiir die Grenz- und Ktistenwache (eng/.: European Border and
                           Coast Guard Agency; franz.: Agence         européenne    de garde-frontiéres et de garde-
                           cétes)                                                        :
                           (bis 6. Oktober 2016: Europaische Agentur fiir die operative Zusammenarbeit an den
                           Aufengrenzen der Mitgliedstaaten der Europaischen Union)




                                                                                  Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
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BRAS 120                                           Best Grepo                                  noch Anlage 3

         Frontex-Verord-    Verordnung    (EU) 2019/1896      des   Europaischen   Parlaments   und des    Rates vom
         nung               13. November 2019 Uber die Europaische Grenz- und Ktistenwache und zur Aufhe-
                            bung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

         FRTD               Dokument fur den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr

         FTD                Dokument fiir den erleichterten Transit



         GARP               Government Assisted Repatriation Programme
                            (humanitares Hilfsprogramm des Bundes und der Lander zur Férderung der freiwilli-
                            gen Riickkehr in das Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmeberei-
                            ten Staat, organisiert und betreut vom IOM)

        * GastStG           Gaststaatgesetz

         GFD                Grenzfahndungsdatei

         GFK                Abkommen tiber die Rechtsstellung der Fitichtlinge vom 28. Juli 1951
                            (inoffiziell: Genfer Fliichtlingskonvention)

         GG                 Grundgesetz fiir die Bundesrepublik Deutschland

         GGBefG             Gesetz Uber die Beférderung gefahrlicher Giter (Gefahrgutbeférderungsgesetz)
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         GKS                Grenzkontrollschalter

         GUB               . Grenzlbertrittsbescheinigung

         GUKG               Giterkraftverkehrsgesetz

         GVG                Gerichtsverfassungsgesetz



         Handbuch fir       Handbuch fiir Fahndungsbeantragungen, -entscheidungen und -ausschreibungen in
         Fahndungsaus-      den IT-gestiitzten Fahndungshilfsmitteln Schengener Informationssystem, Informati-
         schreibungen in    onssystem der Polizei und [Grenzfahndungsdatei] VS-NfD
         der Bundespoli-
         zei VS-NfD.

         HipoB              Hilfspolizeibeamtin oder -beamte; Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte



         ICAO               International Civil Aviation Organization (engj/., Internationale Zivilluftfahrtbehorde)

         IFG                Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
                            (Informationsfreiheitsgesetz)




         Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)                                                                             5
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