BRAS 120 Ausgabe 2014
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung BRAS 120“
noch Anlage 3 Best Grepo BRAS 120
IfSG Gesetz zur Verhiitung und Bekaémpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz)
IGA Integrierte Grenzkontrollanwendung
INPOL Informationssystem der Polizei
|OM International Organization for Migration (engl, Internationale Organisation fiir Migra-
tion)
Informationstechnik
in Verbindung mit
Kriminalaktenhaltung
Konventionelle Streitkrafte in Europa
Konsultation[-sverfahren] zentraler Behdérden
Litera (Buchstaben in Satzungen)
LPartG Gesetz tiber die Eingetragene Lebenspartnerschaft
era
(Lebenspartnerschaftsgesetz)
Massenzu- Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20, Juli 2001 tiber Mindestnormen fir die Ge-
strom-Richtlinie wahrung vortibergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebe-
nen und Mainahmen zur Férderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastun-
gen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme ver-
bunden sind, auf die Mitgliedstaaten
MEDEVAC MEDical EVACuation (eng/., Medizinische Evakuierung)
MLZ Maschinenlesbare Zone
NoRa Notreiseausweis
Nr. Nummer
Nrn. Nummern
NTS Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags Uber die Rechtsstellung
ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo noch Anlage 3
NTS-ZA Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-
ges tiber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten auslandischen Truppen
(Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut)
0.a.,0.A. oder ahnlich, oder Ahnliche[s]
PassG Passgesetz
Hinweis: Die derzeit noch amitliche Bezeichnung lautet PaBgeseiz, die amtliche Ab-
kurzung PaBG.
PassV Verordnung zur Durchfiihrung des Passgesetzes (Passverordnung)
PassVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchfuhrung des Passgeseizes
(Passverwaltungsvorschrift)
PAuswG Gesetz liber Personalausweise und den elektronischen Identitatsnachweis
(Personalausweisgesetz)
PDD Passagierdatendatei
[miley Partnership for Peace (eng/., Partnerschaft ftir den Frieden)
ro,
PfP-Truppen- Ubereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantik-
statut vertrags und den anderen an der Partnerschaft flr den Frieden teilnechmenden Staa-
ten Uber die Rechtsstellung ihrer Truppen
PMK Politisch motivierten Kriminalitat
PVB Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter;
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
RaP Reiseausweis als Passersatz -
REAG Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany
(humanitares Hilfsprogramm des Bundes und der Lander zur Férderung der freiwilli-
gen Rickkehr in das Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmeberei-
ten Staat, organisiert und betreut vom IOM)
spU Ubereinkommen zur Durchfiihrung des Ubereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Franzésischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchfiihrungsbereinkommen)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39) 7
noch Anlage 3 Best Grepo BRAS 120
SeeRUbk Seerechtstibereinkommen der Vereinten Nationen
SGB 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) — Gemeinsame Vorschriften fiir die Sozi-
alversicherung
SGB8 Sozialgesetzbuch (SGB) — Achtes Buch (VIII) — Kinder- und Jugendhilfe
SGK Verordnung (EU) 2016/399 des Europaischen Parlaments und des Rates vom
9. Marz 2016 iiber einen Gemeinschaftskodex fur das Uberschreiten der Grenzen
durch Personen (Schengener Grenzkodex)
SIS Schengener Informationssystem
S!S-Verord- Verordnung (EU) 2018/1861 des Europadischen Parlaments und des Rates vom
nung 28. November 2018 tiber die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Anderung des
Ubereinkommens zur Durchfiihrung des Ubereinkommens von Schengen und zur An-
derung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
SkAuf-Abkom- Streitkrafteaufenthaltsabkommen
men
SkAufG Gesetz tiber die Rechtsstellung auslandischer Streitkrafte bei voriibergehenden Auf-
enthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkrafteaufenthaltsgesetz)
SLTD Stolen and Lost Travel Documents
(engl., gestohlene und verlorene Reisedokumente)
SprengG Gesetz tiber explosionsgefahrliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)
StAG StaatsangehGrigkeitsgesetz
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
Hinweis: Die derzeit noch amtliche Bezeichnung lautet StrafprozeBordnung.
TechKontrollV Verordnung tiber technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Strahe
u.a. unter anderem
UAbs. Unterabsatz
UrilRAbk USA Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika Uber die Rechtsstellung von Urlaubern
UZwG Gesetz Uber den unmittelbaren Zwang bei Ausiibung 6ffentlicher Gewalt durch Voll-
zugsbeamte des Bundes
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo noch Anlage 3
Verfahrens- Richtlinie 2013/32/EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
richtlinie 2013 zu gemeinsamen Verfahren fiir die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes
VIS Visainformationssystem
VIS-Verord- Verordnung (EG) Nr.767/2008 des Europaischen Parlaments und des Rates vom
nung 9. Juli 2008 Uber das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwi-
schen den Mitgliedstaaten Uber Visa flr einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verord-
nung)
VK Verordnung (EG) Nr.810/2009 des Europaischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 tiber einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
VS-NfD VERSCHLUSSSACHE-NUR FUR DEN DIENSTGEBRAUCH
VWD Visawarndatei
VWDG Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz)
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
WaffG Waffengesetz
WHO World Health Organization
(engl., Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen)
wtb Wiener Ubereinkommen Uber diplomatische Beziehungen vom 18. April 1964
Wwuk Wiener Ubereinkommen tber konsularische Beziehungen vom 24. April 1963
ZaiPort Zentrales Auslander-Informationsportal
ZKA Zollkriminalamt (Direktion VIII der Generalzolldirektion)
ZollVG Zollverwaltungsgesetz
ZSHG Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefahrdeter Zeugen
(Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz)
ZUR Zentrum zur Unterstiitzung der Ruckkehr
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo Anlage 16
Hinweise zum Ausfillen der Passersatzpapiere
Inhaltsverzeichnis
Reiseausweis als PaSSersatz.........scsessssersestscsssssssesnccnsvnerestrscescceseuseassecersnanseese 1
Notreiseausweis
Reiseausweis als Passersatz
Alle Eintragungen erfolgen grundsatzlich in GroR&buchstaben. Ausnahmen gelten bei Buchsta-
ben, die nur als Kleinbuchstaben vorhanden sind, wie z. B. der Buchstabe ,|%" fur den Familien-,
Vor- und Geburtsnamen (siehe Nr.4.1.3 PassVwV). Diese miissen als Kleinbuchstaben dar-
gestellt werden.
Datumsangaben sind im Format , TT.MM.JJJJ* zu erfassen.
“| Name
(entsprechend Nr.4.1.1 PassVwV)
Die Eintragungen missen vollstandig mit den in den vorgelegten Dokumenten eingetragenen
Personaldaten tibereinstimmen. Eine ggf. bereits behdrdlicherseits vorgenommene Auswahl
ist grundsatzlich beizubehalten, besonders lange Namen sind ggf. sinnvoll zu verktirzen.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname
in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge ,GEB." unter Hin-
zufiigung eines Leerzeichens voranzustellen.
erro
1:2 Vorname
(entsprechend Nr. 4.1.2 PassVwV)
wie Name (Nr. 1.1)
13 Geburtsdatum
(entsprechend Nr.4.1.5 PassVwV)
Die Angabe ,,JJJJ" ist obligatorisch.
Die Angaben ,,MM* und , TT“ kénnen, wenn unbekannt, durch Fullzeichen ,,XX" ersetzt werden.
1.4 Geburtsort
(entsprechend Nr. 4.1.5 PassVwV)
Ubernahme aus den vorgelegten Dokumenten
1.5 StaatsangehGrigkeit
(entsprechend Nr. 4.1.10 PassVwV)
»DEUTSCH*, dies gilt auch bei Mehrstaatern.
1.6 Wohnort
(entsprechend Nr.4.1.9 PassVwV)
Gemeinde der Hauptwohnung ohne Postleitzahl
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39) 1
noch Anlage 16 Best Grepo BRAS 120
ET, Giltig fir
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
1.8 Grenztibergangsstelle
»BELIEBIG*
1.9 Unterschrift
Eigenhandige Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers; bei Kindern unter zehn Jahren
fakultativ
Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfahigen wird das Unterschriftenfeld durch einen waa-
gerechten Strich entwertet.
Auflagen
Grundsatzlich: ,GILT NUR |. V.M. [Bezeichnung und Nummer des abgelaufenen Identitatsdo-
kumentes]"
Ausfillbeispiel
¥p0o0000 ¥ oo00000
ZB."GILTNURIVM,
Unterschrift des/r
Beamten/-in
Pocono BELEBIG
"” i Unterschriftdes
Antragstellers/-in
|
Entsprechende
| Streichungen sind
| vorzunehmen
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo noch Anlage 16
2 Notreiseausweis
Alle Eintragungen erfolgen grundsatzlich in Gro&buchstaben. Ausnahmen gelten bei Buchsta-
ben, die nur als Kleinbuchstaben vorhanden sind, wie z.B. der Buchstabe ,,&". Diese miissen
als Kleinbuchstaben dargestellt werden.
Die Eintragungen sollten vollstandig mit den in den vorgelegten Dokumenten eingetragenen
Personaldaten Ubereinstimmen.
Alle Seiten, die nicht befiillt werden, sind zu streichen. Wird die Bescheinigung beispielsweise
nicht zur Riickkehr nach Deutschland erteilt, ist Seite 6 durch Durchstreichen zu entwerten.
Dienstsiegel und Unterschrift durfen dann auf dieser Seite nicht angebracht werden.
vi | Riickseite (Seiten 2 bis 4)
a chs x0000000 ve x0000000
tame
aye
ii Gilg bea Cate ot expe! Date Compawtion
09.12.2014
Lichtbild
Gabi tit? Val tor / Vaal eee
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Be fears aie t Gey we
x0000000 Sediwaneacnenes
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he Paeatae of Germany and
Teast tAtamagrr ennai)
14.11.2014 |
Daheeiateae.|
Unterschrift PVB
Name
Der Familienname wird grundsatzlich vollstandig und ungekiirzt eingetragen.
Vorname
Der Vorname wird grundsatzlich vollstandig und ungekiirzt eingetragen.
2.1.3 Geburtsdatum
Das Geburtsdatum ist im Format TT-MM-JJJJ einzutragen.
Die Angabe ,JJJJ" ist obligatorisch.
Die Angaben ,MM*" und , TT“ kénnen, wenn unbekannt, durch Filllzeichen XX" ersetzt werden.
2.1.4 Geburtsort
Eintragung des Geburtsortes und des dreistelligen Landercodes
Geschlecht
»F“ fdr weiblich
»M“ fair mannlich
+X" keine Angaben
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
noch Anlage 16 Best Grepo BRAS 120
2.1.6 GréRe
Hier wird die Gré&e in cm (dreistellig) eingetragen.
2.1.7 Augenfarbe
Kann die tats&chliche Augenfarbe, z. B. aufgrund einer Behinderung, nicht festgestellt werden,
sind die Angaben der antragstellenden Person zu tibernehmen oder in Absprache mit dieser
mit drei waagerechten Strichen (, - - - “) Zu versehen.
2.1.8 StaatsangehGrigkeit
Eintragung der StaatsangehGrigkeit im Klartext als Adjektiv
Wohnort
Eintragung des gewéhnlichen Wohnortes
Staat
Dreistelliger Code des Staates, in dem sich der Wohnort befindet
Lichtbild
Abdruck des aktuellen Lichtbildes
Ersatzweise kann ein Lichtbild eingeklebt werden. Dieses ist zusatzlich zu klammern. Die An-
bringung eines Lichtbildes ist zwingend erforderlich.
Von der Anbringung eines Lichtbildes kann abgesehen werden, wenn der NoRa lediglich zur
Einreise zum Zweck des Landgangs wahrend der Liegezeit ausgestellt wird und ein anderes
amtliches Dokument mit Lichtbild vorhanden ist. Auf dieses Dokument ist im NoRa zu verwei-
sen,
2.1.12 Siegel
Anbringen eines Siegels (Feuchtstempelabdruck) tiber den Rand des Lichtbildes.
2.1.13 Unterschrift
Von Personen, die alter als zehn Jahre sind, ist der NoRa zu unterschreiben.
Die Unterschrift durch Kinder unter zehn Jahren ist zulassig.
Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfahigen ist das Unterschriftenfeld durch einen waage-
rechten Strich zu entwerten.
2.1.14 Ausstellende Behérde
Bezeichnung der ausstellenden Dienststelle
2.1.15 Datum und Unterschrift
Das Ausstellungsdatum ist im Format ,1T-MM-JJJJ" einzutragen.
Unterschrift der oder des ausstellenden PVB
2.1.16 Siegel
Anbringung des Siegels (Feuchtstempelabdruck) der ausstellenden Dienststelle
2.1.17 Giiltig bis
Die Giiltigkeit ist auf die Dauer der beabsichtigten Reise zu begrenzen und darf einen Monat
nicht lberschreiten. Es ist der letzte Tag der Giltigkeit im Format ,TT-MM-JJJJ" einzutragen.
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo noch Anlage 16
2.1.18 Nebenbestimmungen
Grundsatzlich: gilt nur in Verbindung mit [Bezeichnung und Nummer des abgelaufenen Iden-
titatsdokumentes]*
2.4.19 Giltig fir
Es ist jeweils anzukreuzen oder zu streichen.
2.2 Vorderseite (Seiten 5, 6 und 1)
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FEORRAL REPUBLIC OF GERMANY
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Case Raaegaryey ta bem | scalvephnkbdeithoadl
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NOTREISEAUSWEIS
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EMERGENCY TRAVEL DOCUMENT
TITRE OB VOYAGE PROVISOIRE
BehSrdendezelchnung und Ort GerAussteltung
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11.11.2014
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Unterschrift PVB
2.2.1 Mitreisende Kinder
Die Eintragung mitreisender Kinder ist nicht mehr zulassig. Fir Kinder ist ein eigener NoRa
auszustellen. Das Feld ist durchzustreichen.
2.2.2 Riickkehrberechtigung
Falls durch die antragstellende Person gewiinscht, kann eine Riickkehrberechtigung eingetra-
gen werden. Als Datum ist der letzte Tag der Riickkehrméglichkeit im Format ,.TT-MM-JJJJ"
einzutragen. Hierfiir ist die Zustimmung der zustandigen ABH einzuholen (vgl. § 13 Abs. 3 S.2
AufenthV).
Wird die Riickkehrberechtigung nicht erteilt, ist Seite 6 des Vordrucks durch Durchstreichen
oder in anderer auffalliger und dauerhaft sichtbarer Weise zu entwerten; Dienstsiegel und Un-
terschrift diirfen dann auf Seite 6 nicht angebracht werden.
2.2.3 Ausstellende Behérde
Eintragung der Bezeichnung der Dienststelle
2.2.4 Datum und Unterschrift
Das Ausstellungsdatum ist im Format ,TT-MM-JJJJ* einzutragen.
Unterschrift der oder des ausstellenden PVB
2.2.5 Siegel
Anbringung des Siegels (Feuchtstempelabdruck) der ausstellenden Dienststelle
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
noch Anlage 16 Best Grepo BRAS 120
2.3 Belegpapier
2.3.1 Datum und Unterschrift
Eintragungen erfolgen handschriftlich durch die antragstellende Person
2.3.2 Riickseite
analog zu den Seiten 2 bis 4 des NoRa (Nr. 2.1 ff. dieser Anlage)
Das Einbringen eines Lichtbildes und die erneute Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers
sind hier nicht erforderlich.
6 Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)