BRAS 120 Ausgabe 2014
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung BRAS 120“
BRAS 120 Best Grepo Abschnitt 3
Es besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung des Kontrollstandards nach Art.8 SGK, insbe-
sondere muss nicht jede Person kontrolliert werden. Die Grenztbertrittsdokumente werden
nicht mit einem Stempelabdruck versehen. Erfolgt die Einreiseverweigerung in einen Drittstaat,
bleibt die Verpflichtung zum Anbringen eines Ausreisestempelabdrucks unberiihrt.
Die auf die Grenziibertrittskontrollen an der AuRengrenze beschrankten straRenverkehrsrecht-
lichen Kontrollbefugnisse der Bundespolizei leben bei der vortibergehenden Wiedereinfiihrung
von Grenzkontrollen nicht wieder auf. Dies gilt entsprechend fiir die Ma&nahmen gegen Be-
férderungsunternehmen und Rickbeférderungspflichten (Nr. 1 des Abschnitts 18).
Kontrollen im Grenzgebiet, die nicht ausschlieRlich aufgrund des bevorstehenden oder erfolg-
ten Grenziibertritts durchgefuhrt werden, sind keine Grenzibertrittskontrollen und bleiben un-
bertihrt.
5.4 Ma&nahmen zur Abwehr von Gefahren fir die Sicherheit der Grenze
Die in Nr.4 geregelten Ma&nahmen gegen gefahrenverursachende Personen finden auch bei
der voriibergehenden Wiedereinflhrung von Grenzkontrollen Anwendung. Ferner kann Dritt-
staatsangehGrigen die Einreise verweigert werden (Nr. 2.8 des Abschnitts 11).
5.5 Einseitige voriibergehende Wiedereinfiihrung von Grenzkontrollen durch einen
anderen Schengenstaat
Fuhrt ein anderer Schengenstaat Grenzkontrollen voriibergehend wieder ein, begriindet dies
keine Verpflichtung und fir sich alleine keine Berechtigung flr die Bundespolizei, ebenfalls
resent Of
Grenzkontrollen durchzufiihren. Flankierende und unterstiitzende Ma&nahmen unterhalb die-
ser Schwelle kénnen auf der Grundlage nationaler Bestimmungen und vélkerrechtlicher Ver-
einbarungen getroffen werden.
Die Wahrnehmung von Kontrollhandlungen der auslandischen Grenzbehdérde auf deutschem
Hoheitsgebiet ist nach Mafsgabe der bilateralen Abkommen Uber die Grenzabfertigung in den
vereinbarten Zonen und Kontrollstrecken zulassig. Diese Kontrollen sind von der Bundespoli-
zei zu begleiten.
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39) A3-19
BRAS 120 Best Grepo Abschnitt 4
Grenziibertritt von deutschen StaatsangehG6rigen
Inhaltsverzeichnis
Seite A4-...
PAN Ot oon ie ctcsavavavevernctseerantonnsensetunspaactucdeaxtescceransesnconpandiesxansenracnrnxansrsuntssnseanas 3
Deutsche StaatsangehGrige..........:ccscosracarscrcarsorsssarsveisencoveretsenssieacesnnstsassittzepetienrsntears 5
Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkelt ........cccscsscesesseeeseseesesseseeseneeseneeenesesneeeetennesans 5
Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit ....
Besitz weiterer StaatsangehGrigkeiten ..........ccsseseeseseesenseseecneeeterseetsssesseneeeteesenensnsennsenenes 6
Nachweis der deutschen StaatsangehGrigkeit.........ccsseccscsesseeeseeecsenseseseeseeeteenecteneeeneeenenes 6
Register ,,Entscheidungen in StaatsangehGrigkeitsangelegenheiten”..........cseseresereereeeee 6
Zugelassene Passersatzpapiere
Reiseausweis als Passersatz
Reiseausweis als Passersatz zur Einreise.
Riickkehrausweise eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union
Bestimmte abgelaufene Ausweise nach dem Europdischen Ubereinkommen uber die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates............0 8
Giiltigkeit
PAaSSHESIEZ VOM KINGEIN cesccscscscasssssveseisscaesocsosssssesccvusonsvonsussvdesueosveasecsdsonsaseaesesusia
oucestsacenstoaess 10
Befreiung Von der Passpflicht ........:ccsccessesessessnsesessnsensensesasseesnasnarsnesneseasessseasssesegssrsssesenenses 10
Ersatz-PersomalausSwellS'...<..c1..cono-censsseucenvessstsescecnestoanenorvossrsceasoosocsacescuseneopievancecseetassarnestsneses 10
Manahmen der Grenzbehorde............::csscccsscceseccsseseeeceeneeesecesesennesensnsenneeensesteneenes 11
Zweifel am Besitz der deutschen StaatsangehGrigkeit............cccscsssesssseseneneneeeeeenenenereenene 11
Besonderheiten beim Erwerb nach dem OptionSMmodell.........cccccsccsscssessseseseesesseessessene 12
Besonderheiten beim Erwerb als Spataussiedler ..........cscsescssenceneesesercseeeceeeseseeseeeneeeeenes 12
Deutscheneigenschaft als Schutzbehauptung.......eccsereccsssssessesenrerssseessseecesseeeesssescaraserscets 12
Sicherstellung von Passen und Passersatzpapieren........csccsseessereersseereeneersaeeecees 13
5.1 Zustandigkeit der GrenZbehGrde ........ssssseserececesseseseseacsesceseseneseneaeeceeeseeseessseseneessensseneeneeseens 13
5.2 Voraussetzungen
5.2.1 Sicherstellung zur Sicherung der Ausreiseuntersagung
5.2.2 Sicherstellung ungiiltiger Passe und Personalausweise ...........cccccccseseesseeesesssesssessessseneesesenes 13
Stand: Juni 2021 (Anderung 36) A4-14
Abschnitt 4 Best Grepo BRAS 120
Seite A4-...
5.2.3 Sicherstellung wegen unbefugten Besitzes mehrerer, giltiger Passe oder
POISGHALAUSWEISC .. yrarecrecs sence ncses ences svetertontcansnmnsecaceaseta ccusneiautssess?+ top crysh tes eceuvanesesvecestanveainsease3 13
5.2.4 Sicherstellung wegen unberechtigten BeSitZes .........csseecsssssesetssessessstsesessesasseversssovseseeresseesee 14
5.3. Werfahrensvorschriften sessscssceccscecoressossesonsonesstssvosensvensscscoceneisssiencesneseactecstectesucsneusnsasessasuvonsees 14
A4-2 Stand: Marz 2017 (Anderung 31)
BRAS 120 Best Grepo Abschnitt 4
1 Allgemeines
Dieser Abschnitt regelt die passrechtlichen Pflichten deutscher Staatsangehériger. Sie sind
verpflichtet, beim Grenziibertritt einen gliltigen Pass oder Passersatz mifzuftihren und sich auf
Verlangen auszuweisen.
Personen, die neben der deutschen Staatsangehdrigkeit noch weitere besitzen, unterliegen
den passrechtlichen Pflichten des Passgesetzes.
Bestehen Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehdrigkeit, ist der Besitz Uber das Bun-
desverwaltungsamt (BVA) oder die drtlichen StaatsangehGrigkeitsbehdrden zu priifen. Vor-
handene oder nicht vorhandene deutsche Sprachkenntnisse sind kein Indiz flr den Besitz oder
Nichtbesitz der deutschen Staatsangehorigkeit.
Die Sicherstellung von deutschen Passen und Passersatzpapieren zur Einziehung, aufgrund
von Passversagungsgrtinden oder wegen unberechtigten Besitzes unterliegt besonderen
Bestimmungen.
Die Ausreiseuntersagung ist in Abschnitt 10, die Ausstellung von RaP in Abschnitt 13 geregelt.
Die Anerkennung deutscher Passe und Passersatzpapiere im Ausland richtet sich ausschlie-
lich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates.
rer Staaten erteilen. Die Auskunftsersuchenden sind jedoch darauf hinzuweisen, dass rechts-
verbindliche Auskiinfte nur die Auslandsvertretungen der Zielstaaten erteilen konnen. Informa-
tionen sind auch auf den Seiten des Auswartigen Amtes (AA) einsehbar.
Stand: Juni 2021 (Anderung 36) A4-3
BRAS 120 Best Grepo Abschnitt 4
2 Deutsche StaatsangehGrige
Der Erwerb und der Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit richten sich nach dem Staats-
angehdrigkeitsgesetz (StAG).
Fir die Feststellung des Besitzes der deutschen StaatsangehGrigkeit sind die drtlichen Staats-
angehGrigkeitsbehérden zustandig. Fur im Ausland Lebende ist das BVA die Staatsangeho-
tigkeitsbehorde.
Nach Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit werden die: Personen nicht mehr als deut-
sche StaatsangehGrige behandelt. Insbesondere darf ihnen kein RaP ausgestellt werden.
2.1 Erwerb der deutschen StaatsangehGrigkeit
Die deutsche Staatsangehérigkeit wird durch Abstammung von einem deutschen Elternteil (§ 4
Abs. 1 StAG) oder durch Geburt in Deutschland als Kind auslandischer Eltern ,Optionsmodell"
(§4 Abs. 3 StAG) erworben.
Der Erwerb kann auch erfolgen durch
- Adoption (§6 StAG),
- Ausstellung einer Spataussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG (§7 StAG) oder
- Einbirgerung (Art. 116 Abs. 2 GG oder §§ 8 ff. StAG).
2.2 Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit
Die deutsche Staatsangehérigkeit geht gema& § 17 StAG insbesondere verloren durch
- freiwilligen Erwerb einer auslandischen Staatsangehérigkeit oder
- freiwilligen Eintritt in die Streitkrafte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines
auslandischen Staates oder
- durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Aus-
land.
Der freiwillige Erwerb einer auslandischen StaatsangehGérigkeit flirt gemaf § 25 StAG grund-
satzlich zum Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit. Dies gilt nicht, wenn eine Genehmi-
gung zur Beibehaltung der deutschen StaatsangehGrigkeit erteilt worden ist oder die Staats-
Die deutsche Staatsangehdrigkeit verliert gema& §28 Abs. 1 Nr.1 StAG auch, wer ohne Zu-
stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung freiwillig in die Streitkrafte oder einen ver-
gleichbaren bewaffneten Verband eines auslandischen Staates eintritt und die Staatsangehé-
rigkeit dieses Staates neben der deutschen StaatsangehGrigkeit besitzt. Der freiwillige Wehr-
dienst in der Streitkraft eines Staates nach der ,Liste der Staaten, bei der die Erfillung des
Wehrdienstes nicht den Verlust der Staatsangehérigkeit herbeifiihrt' (Anlage 28) sowie die
Ableistung der Wehrpflicht in einer auslandischen Streitkraft fihren nicht zum Verlust der deut-
schen StaatsangehGrigkeit.
Gemak § 28 Abs. 1 Nr.2 StAG begriindet die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer
terroristischen Vereinigung im Ausland den Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit. Der
Verlust wird von der Staatsangehdrigkeitsbehdrde festgestellt.
Der Verlust nach § 28 Abs. 1 StAG tritt nicht ein, wenn die Person dadurch staatenlos wirde
Stand: Juni 2021 (Anderung 36) A4-5
Abschnitt 4 Best Grepo BRAS 120
berechtigte Eintritt in die Streitkrafte oder in den bewaffneten Verband auf Grundlage eines
zwischenstaatlichen Vertrages entgegenstehen.
2.3 Besitz weiterer StaatsangehGrigkeiten
Wird im Rahmen einer Kontrolle das Béstehen weiterer StaatsangehGrigkeiten festgestellt, ist
grundsatzlich auch vom rechtma&igen Besitz der deutschen Staatsangehérigkeit auszugehen.
Eine Mitteilung an die Staatsangehdrigkeitsbehdrden Uber die weiteren StaatsangehGrigkeiten
erfolgt nicht.
Liegen konkrete tatsachliche Anhaltspunkte flir den Verlust der deutschen Staatsangehérigkeit
vor (Nr. 2.2), ist nach Nr. 4 zu verfahren.
2.4 Nachweis der deutschen StaatsangehGrigkeit
Deutsche Staatsangehérige weisen ihre Staatsangehdrigkeit grundsatzlich mit einem deut-
schen Pass oder Passersatz nach. Sofern keine ersthaften Zweifel bestehen, ist vom Besitz
der deutschen Staatsangehérigkeit auszugehen. Ein abgelaufener deutscher Pass oder Per-
sonalausweis indiziert ebenfalls den Besitz der deutschen Staatsangehérigkeit.
Zweifelsfrei kann die deutsche Staatsangehérigkeit nur durch aktuelle Staatsangehérigkeits-
ausweise, Spataussiedlerbescheinigungen (§ 15 BVFG) oder Einbirgerungsurkunden nach-
gewiesen werden.
Eintragungen im AZR, die vor Ausstellung dieser Dokumente erfolgten, sind unbeachtlich. Die
ABH ist zur Priifung der Léschung des Datensatzes tiber den Besitz der deutschen Staatsan-
etre FOL
gehGrigkeit zu informieren (§ 36 Abs. 2 AZRG).
Eine deutsche Geburts- oder Abstammungsurkunde allein belegt die deutsche Staatsangehé-
rigkeit nicht. Insbesondere bei Kindern kann die deutsche Staatsangehdrigkeit jedoch von den
eingetragenen Eltern abgeleitet werden (Abstammungsprinzip).
Der deutsche Fiihrerschein wird auch in Deutschland wohnenden Auslandern ausgestellt und
ist kein Nachweis tiber den Besitz der deutschen Staatsangehdrigkeit.
Sofern die Identitat mit Ausnahme der StaatsangehGrigkeit feststeht, kann der Besitz der deut-
schen Staatsangehérigkeit durch eine Melderegisterauskunft ermittelt werden.
Bestehen ernsthafte Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehdrigkeit, richten sich die
Maf&nahmen der ¢ nach Nr.4.1.
2.5 Register ,,Entscheidungen in StaatsangehGrigkeitsangelegenheiten*
Das BVA fuhrt das Register EStA (Entscheidungen in Staatsangehérigkeitsangelegenheiten),
in dem alle seit dem 28. August 2007 von deutschen Staatsangehdrigkeitsbehdérden getroffe-
nen Entscheidungen gespeichert werden, z. B. Einblrgerung oder Verlustfeststellung. Daruber
hinaus wurde eine Vielzahl der Entscheidungen seit dem Jahr 1961 nachtraglich erfasst.
Aus dem Register ergibt sich der letzte dem BVA bekannte Status einer erfassten Person. Bei
der Bewertung einer EStA-Auskunft ist zu berticksichtigen, dass die Betroffenen nach dem
letzten Eintrag die deutsche Staatsangehdrigkeit verloren haben kénnen.
A4-6 Stand: Juni 2021 (Anderung 36)
BRAS 120 Best Grepo Abschnitt 4
3 Passpflicht
Deutsche Staatsangeh6rige sind verpflichtet, bei der Ein- und Ausreise einen giiltigen deut-
schen Pass oder Passersatz mitzuflihren (§ 1 Abs. 1 PassG) und diesen bei Grenziibertritts-
kontrollen vorzulegen und auszuhandigen (Art.8 Abs. 2 SGK). Dies gilt auch dann, wenn sie
neben der deutschen Staatsangehérigkeit weitere Staatsangehdrigkeiten besitzen.
Die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berihrt diese Mitfuhrpflicht beim
Grenziibertritt nicht (Art. 23 lit.c SGK).
Mit einem Ersatz-Personalausweis wird der Passpflicht nicht geniigt, dieser berechtigt nicht
zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 3a PAuswG).
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht (§1 Abs.3 PAuswG) gilt nur im Inland. Die
Passpflicht beim Grenzibertritt bleibt unberthrt.
Personen, die die deutsche StaatsangehGrigkeit besitzen, sind zur Einreise nach Deutschland
berechtigt. Dies gilt auch, wenn sie keinen giltigen deutschen Pass oder Passersatz besitzen,
den Besitz der deutschen Staatsangehérigkeit jedoch anderweitig nachweisen (Nr. 2.4). Die
Priifung einer Ahndung des VerstoRes gegen die Passpflicht bleibt unberiihrt.
3:1 Passe
Gema § 1 Abs. 2 PassG sind deutsche Passe
- der Reisepass,
- der Kinderreisepass,
- der vorlaufige Reisepass sowie
- folgende amtliche Passe:
~ Dienstpass
— Diplomatenpass
— vorlaufiger Dienstpass
— vorlaufiger Diplomatenpass.
Passe werden seit dem 1. November 2005 mit biometrischen Daten und einem elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dies gilt nicht fir Kinderreisepasse und vor-
laufige Passe.
Eine Verlangerung der Giltigkeitsdauer ist auRer beim Kinderreisepass unzulassig.
Die Zulassung zeitlich abgelaufener Passe als Passersatz ist in Nr. 3.2.4 geregelt.
Deutsche amtliche Passe kénnen gem&& § 1 Abs. 2 Nr.4 PassG in eng begrenzten Ausnah-
mefallen auch auslandischen Staatsangehdérigen ausgestellt werden (Nr. 2 des Abschnitts 6).
3.2 Zugelassene Passersatzpapiere
Als Passersatz ftir deutsche Staatsangehérige sind folgende Dokumente zugelassen (§2
Abs. 1 Nr.2 PassG, §7 Abs. 1 PassV):
- RaP (Nr.3.2.1)
- RaP zur Einreise (Nr. 3.2.2)
- Rtickkehrausweis eines anderen Mitgliedstaates der EU (Nr. 3.2.3)
- Dokumente nach dem Europdischen Ubereinkommen Uber die Regelung des Personenver-
kehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (EUPV) vom 13. Dezember 1957
(Nr. 3.2.4)
Stand: Oktober 2023 (Anderung 39) A A4-7
Abschnitt 4 Best Grepo BRAS 120
- Personalausweis und vorlaufiger Personalausweis
- Donauschifferausweis fiir die Flussschifffahrt auf der Donau
- Ausweise, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzibertritt berechti-
gen
- Ausweise fiir Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Aus-
weise flr Mitglieder und Bedienstete der Organe der EU.
Mit einem nach §7 PassV zugelassenem Passersatz erfiillen deutsche Staatsangehérige nur
die Passpflicht beim Uberschreiten der deutschen Grenze (§ 1 PassG).
Das Seefahrtsbuch und der Seeleute-Ausweis sind keine Passersatzpapiere.
3.2.1 Reiseausweis als Passersatz
Die Ausstellung des RaP durch die Grenzbehdrde ist in Nr.2 des Abschnitts 13 geregelt. Das
Muster ergibt sich aus Anlage 9 PassV.
RaP werden bei der Wiedereinreise ungilltig, sofern sie nicht fiir mehrere Aus- und Einreisen
ausgestellt wurden. Ungiltige Reiseausweise sind bei der Grenztibertrittskontrolle einzube-
halten.
3.2.2 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise
Die deutschen Auslandsvertretungen stellen auf einem abweichenden Muster (Anlage 10
PassV) einen RaP aus, der ausschlieflich zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Das Do-
kument wird deutschen Staatsangehdrigen ausgestellt, deren Pass oder Passersatz im Aus-
land abhandengekommen ist.
Die Einreise Uber einen anderen als den eingetragenen Grenztibergang ist zu gestatten. Der
RaP zur Einreise ist nicht einzubehalten.
3.2.3 Riickkehrausweise eines anderen Mitgliedstaates der Europdischen Union
Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten der EU kénnen deutschen StaatsangehGrigen,
deren Pass oder Passersatz im Ausland abhandengekommen ist, Riickkehrausweise nach
dem Beschluss des Rates Nr.96/409/GASP fiir die Riickkehr nach Deutschland ausstellen
(Muster siehe Anlage 17). Dies gilt nur, wenn in dem Drittstaat keine deutsche Auslandsver-
tretung erreichbar ist und das AA der Ausstellung zugestimmt hat.
3.2.4 Bestimmte abgelaufene Ausweise nach dem Europaischen Ubereinkommen iiber die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Nach dem EUPV sind folgende Dokumente bis zu einem Jahr Uber den Ablauf der zeitlichen
Glltigkeit hinaus als Passersatz zugelassen:
- Reisepass
- vorlaufiger Reisepass
- Kinderreisepass
- Personalausweis.
Die Passpflicht nach §1 PassG wird mit diesen Dokumenten nur bei Reisen zwischen den
Mitgliedstaaten des EUPV erfilllt.
Die Anerkennung dieser Dokumente als Passersatz in den anderen Vertragsparteien ergibt
sich aus der Anlage zum EUPV.
A4-8 Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
BRAS 120 Best Grepo Abschnitt 4
3.3 Giltigkeit
Die Passpflicht wird nur mit einem giltigen Pass oder Passersatz erfilllt.
Ein Pass oder Passersatz ist ungilltig (§ 11 PassG, §28 PAuswG), wenn
- er eine einwandfreie Feststellung der Identitat nicht zulasst,
- er verandert worden ist,
gesetzlich vorgeschriebene Eintragungen fehlen,
- bestimmte Eintragungen unzutreffend sind oder
- die Giltigkeitsdauer abgelaufen ist (Nr. 3.2.4 bleibt unberthrt).
Die einwandfreie Feststellung der Identitat wird vom Tragen einer Brille oder geanderter Haar-
oder Barttracht nicht beeintrachtigt. Nur gravierende Veranderungen des Aussehens der Per-
son, z.B. durch Alterung, kénnen eine einwandfreie Identitatsfeststellung im Einzelfall nicht
mehr zulassen. Dies gilt unabhangig von der Ursache und betrifft auch krankheitsbedingte
Veranderungen.
Auch eine Beschadigung des Lichtbildes, z.B. Zerkratzen oder Verbleichen, kann zur Ungil-
tigkeit fihren, wenn die Identitat dadurch objektiv nicht mehr festgestellt werden kann.
Jegliche unbefugte Veranderung fuhrt zur Ungiltigkeit des Passes oder Passersatzes. Unbe-
fugt ist eine Veranderung, wenn sie nicht von der Passbehérde vorgenommen wurde. Hierun-
ter fallen beispielsweise
- eigenmachtiges ,,Berichtigen* unzutreffender Eintragungen, z.B. nach einer Namensande-
rung,
- Erganzen fehlender Eintragungen,
- Nachkleben von Lichtbildern,
- Verfalschen des Dokuments oder
- Verandern des amtlich vorgeschriebenen Musters, z.B. Zuschneiden, Entfernen, Ein- oder
Verkleben von Dokumentenseiten.
Wenn gesetzlich vorgeschriebene Eintragungen fehlen, z. B. Unterschrift oder Dienstsiegel, ist
das Dokument ungultig. Dies gilt nicht, wenn bestimmte Felder, z.B. Vorname oder Unter-
schrift, amtlich gestrichen wurden.
Die fehlende Unterschrift der Inhaberinnen oder Inhaber vorlaufiger Reisepasse, Kinderreise-
passe oder vorlaufiger Personalausweise darf nicht nachgeholt werden, da dies zur Anderung
der amtlichen Muster (gedruckte Unterschrift) fiihrt.
Werden vorgeschriebene Eintragungen unzutreffend, z.B. Verlust der deutschen Staatsange-
hérigkeit (Nr. 2.2) oder Namensanderung aufgrund von Eheschlie®ung oder Adoption, wird der
Pass oder Passersatz ebenfalls ungiiltig. Dies gilt jedoch nicht fiir die Angabe des Wohnorts
(Anschrift) oder der KérpergréRe.
Ist das elektronische Speichermedium nicht auswertbar, berihrt dies die Giltigkeit des Passes
oder Personalausweises nicht (§ 11 Abs. 3 PassG, §28 Abs.3 PAuswG).
Ein Personalausweis, vorlaufiger Personalausweis oder Ersatz-Personalausweis wird eben-
falls ungiltig, wenn eine Anordnung nach §6a Abs. 2 PAuswG ergangen ist (Nr.3.6) und die
Ausweisinhaberin oder der Ausweisinhaber das Bundesgebiet verlassen hat (§ 28 Abs. 1 Nr. 4
PAuswG). Dies gilt gema& § 11 Abs. 1 Nr.4 und 5 PassG fiir Passe entsprechend.
Stand: Januar 2020 (Anderung 35) A4-9
Abschnitt 4 Best Grepo BRAS 120
3.4 Passbesitz von Kindern
Deutsche Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr erfiillen die Passpflicht insbesondere mit
einem Kinderreisepass. Sie kénnen die Passpflicht jedoch auch mit jedem anderen Pass
(Nr. 3.1) oder Passersatz (Nr. 3.2) erfilllen.
Auf dem Vorgangermuster ausgestellte Kinderreisepasse ohne Lichtbild bleiben bis zu ihrem
Kinderausweise sind ungiltig.
3.5 Befreiung von der Passpflicht
Deutsche Staatsangehdrige sind von der Passpflicht befreit (§2 Abs.1 Nr.1 PassG, §6
PassV):
- als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Wasserfahrzeugen, sofern nicht im Ausland an-
gelandet wird
- als Seelotsinnen und Seelotsen in Ausiibung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere
tiber ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotsin oder Seelotse ausweisen
- aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, z. B. Polizeivertrage, Arbeiten an Grenzbau-
werken
neatereC
des Abschnitts 13).
3.6 Ersatz-Personalausweis
Deutschen Staatsangehorigen wird anstelle des Personalausweises oder vorlaufigen Perso-
nalausweises ein Ersatz-Personalausweis ausgestellt (§6a PAuswG), der nicht zum Verlas-
sen des Bundesgebietes berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme begriinden, dass sie
- die innere oder 4uRere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefahrden, indem sie
— einer in- oder auslandischen terroristischen Vereinigung angehéren oder diese unterstiit-
zen oder
— rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung politischer oder
religisser Belange anwenden, untersttitzen oder vorsatzlich hervorrufen
oder
- eine schwere staatsgefahrdende Gewalttat vorbereiten, durch die die Sicherheit eines Staa-
tes oder von internationalen Organisationen oder deutsche Verfassungsgrundsatze beein-
trachtigt werden kann.
Die Ausstellung obliegt den Personalausweisbehérden.
A4-10 Stand: Januar 2020 (Anderung 35)