BRAS 120 Ausgabe 2014

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung BRAS 120

/ 396
PDF herunterladen
BRAS 120                                          Best Grepo                                      Abschnitt 3

                    Es besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung des Kontrollstandards nach Art.8 SGK, insbe-
                    sondere   muss      nicht jede Person   kontrolliert werden.   Die Grenztbertrittsdokumente werden
                    nicht mit einem Stempelabdruck versehen. Erfolgt die Einreiseverweigerung in einen Drittstaat,
                    bleibt die Verpflichtung zum Anbringen eines Ausreisestempelabdrucks unberiihrt.
                    Die auf die Grenziibertrittskontrollen an der AuRengrenze beschrankten straRenverkehrsrecht-
                    lichen Kontrollbefugnisse der Bundespolizei leben bei der vortibergehenden Wiedereinfiihrung
                    von Grenzkontrollen nicht wieder auf. Dies gilt entsprechend fiir die Ma&nahmen           gegen   Be-
                    férderungsunternehmen und Rickbeférderungspflichten (Nr. 1 des Abschnitts 18).
                    Kontrollen im Grenzgebiet, die nicht ausschlieRlich aufgrund des bevorstehenden oder erfolg-
                    ten Grenziibertritts durchgefuhrt werden, sind keine Grenzibertrittskontrollen und bleiben un-
                    bertihrt.

            5.4     Ma&nahmen        zur Abwehr von Gefahren fir die Sicherheit der Grenze
                    Die in Nr.4 geregelten Ma&nahmen gegen gefahrenverursachende Personen finden auch bei
                    der voriibergehenden Wiedereinflhrung von Grenzkontrollen Anwendung.               Ferner kann Dritt-
                    staatsangehGrigen die Einreise verweigert werden (Nr. 2.8 des Abschnitts 11).


            5.5     Einseitige voriibergehende Wiedereinfiihrung von Grenzkontrollen durch einen
                    anderen Schengenstaat
                    Fuhrt ein anderer Schengenstaat Grenzkontrollen voriibergehend wieder ein, begriindet dies
                    keine Verpflichtung und fir sich alleine keine Berechtigung flr die Bundespolizei, ebenfalls
resent Of




                    Grenzkontrollen durchzufiihren. Flankierende und unterstiitzende Ma&nahmen unterhalb die-
                    ser Schwelle kénnen auf der Grundlage nationaler Bestimmungen              und vélkerrechtlicher Ver-
                    einbarungen getroffen werden.
                    Die Wahrnehmung von Kontrollhandlungen der auslandischen Grenzbehdérde auf deutschem
                    Hoheitsgebiet ist nach Mafsgabe der bilateralen Abkommen Uber die Grenzabfertigung in den
                    vereinbarten Zonen und Kontrollstrecken zulassig. Diese Kontrollen sind von der Bundespoli-
                    zei zu begleiten.




            Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)                                                                      A3-19
65

BRAS    120                                                  Best Grepo                                                      Abschnitt 4

                      Grenziibertritt von deutschen StaatsangehG6rigen


                                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                            Seite A4-...

        PAN Ot              oon ie ctcsavavavevernctseerantonnsensetunspaactucdeaxtescceransesnconpandiesxansenracnrnxansrsuntssnseanas 3

        Deutsche StaatsangehGrige..........:ccscosracarscrcarsorsssarsveisencoveretsenssieacesnnstsassittzepetienrsntears 5

        Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkelt ........cccscsscesesseeeseseesesseseeseneeseneeenesesneeeetennesans 5

        Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit ....

        Besitz weiterer StaatsangehGrigkeiten ..........ccsseseeseseesenseseecneeeterseetsssesseneeeteesenensnsennsenenes 6

        Nachweis der deutschen StaatsangehGrigkeit.........ccsseccscsesseeeseeecsenseseseeseeeteenecteneeeneeenenes 6

        Register ,,Entscheidungen in StaatsangehGrigkeitsangelegenheiten”..........cseseresereereeeee 6




        Zugelassene Passersatzpapiere
        Reiseausweis als Passersatz
        Reiseausweis als Passersatz zur Einreise.
        Riickkehrausweise eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union
        Bestimmte abgelaufene Ausweise nach dem Europdischen Ubereinkommen uber die
        Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates............0 8

        Giiltigkeit

        PAaSSHESIEZ VOM KINGEIN cesccscscscasssssveseisscaesocsosssssesccvusonsvonsussvdesueosveasecsdsonsaseaesesusia
                                                                                                        oucestsacenstoaess 10

        Befreiung Von der Passpflicht ........:ccsccessesessessnsesessnsensensesasseesnasnarsnesneseasessseasssesegssrsssesenenses 10

        Ersatz-PersomalausSwellS'...<..c1..cono-censsseucenvessstsescecnestoanenorvossrsceasoosocsacescuseneopievancecseetassarnestsneses 10

        Manahmen             der Grenzbehorde............::csscccsscceseccsseseeeceeneeesecesesennesensnsenneeensesteneenes 11

        Zweifel am Besitz der deutschen StaatsangehGrigkeit............cccscsssesssseseneneneeeeeenenenereenene 11

        Besonderheiten beim Erwerb nach dem OptionSMmodell.........cccccsccsscssessseseseesesseessessene 12

        Besonderheiten beim Erwerb als Spataussiedler ..........cscsescssenceneesesercseeeceeeseseeseeeneeeeenes 12

        Deutscheneigenschaft als Schutzbehauptung.......eccsereccsssssessesenrerssseessseecesseeeesssescaraserscets 12

        Sicherstellung von Passen und Passersatzpapieren........csccsseessereersseereeneersaeeecees 13

5.1     Zustandigkeit der GrenZbehGrde ........ssssseserececesseseseseacsesceseseneseneaeeceeeseeseessseseneessensseneeneeseens 13

5.2     Voraussetzungen
5.2.1   Sicherstellung zur Sicherung der Ausreiseuntersagung
5.2.2   Sicherstellung ungiiltiger Passe und Personalausweise ...........cccccccseseesseeesesssesssessessseneesesenes 13


Stand: Juni 2021 (Anderung 36)                                                                                                        A4-14
66

Abschnitt 4                                                      Best Grepo                                                             BRAS 120

                                                                                                                                      Seite A4-...
5.2.3   Sicherstellung wegen unbefugten Besitzes mehrerer, giltiger Passe oder
        POISGHALAUSWEISC .. yrarecrecs sence ncses ences svetertontcansnmnsecaceaseta ccusneiautssess?+ top crysh tes eceuvanesesvecestanveainsease3 13
5.2.4   Sicherstellung wegen unberechtigten BeSitZes .........csseecsssssesetssessessstsesessesasseversssovseseeresseesee 14

5.3.    Werfahrensvorschriften sessscssceccscecoressossesonsonesstssvosensvensscscoceneisssiencesneseactecstectesucsneusnsasessasuvonsees 14




A4-2                                                                                                  Stand: Marz 2017 (Anderung 31)
67

BRAS   120                                      Best Grepo                                       Abschnitt 4

1        Allgemeines
         Dieser Abschnitt regelt die passrechtlichen Pflichten deutscher Staatsangehériger. Sie sind
         verpflichtet, beim Grenziibertritt einen gliltigen Pass oder Passersatz mifzuftihren und sich auf
        Verlangen auszuweisen.

         Personen,   die neben der deutschen    Staatsangehdrigkeit noch weitere besitzen,       unterliegen
         den passrechtlichen Pflichten des Passgesetzes.

         Bestehen Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehdrigkeit, ist der Besitz Uber das Bun-
         desverwaltungsamt (BVA) oder die drtlichen StaatsangehGrigkeitsbehdrden zu priifen. Vor-
         handene oder nicht vorhandene deutsche Sprachkenntnisse sind kein Indiz flr den Besitz oder
         Nichtbesitz der deutschen Staatsangehorigkeit.
         Die Sicherstellung von deutschen Passen und Passersatzpapieren zur Einziehung, aufgrund
        von   Passversagungsgrtinden     oder   wegen   unberechtigten   Besitzes   unterliegt   besonderen
         Bestimmungen.

         Die Ausreiseuntersagung ist in Abschnitt 10, die Ausstellung von RaP in Abschnitt 13 geregelt.

         Die Anerkennung deutscher Passe und Passersatzpapiere im Ausland richtet sich ausschlie-
        lich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates.

        rer Staaten erteilen. Die Auskunftsersuchenden sind jedoch darauf hinzuweisen, dass rechts-
        verbindliche Auskiinfte nur die Auslandsvertretungen der Zielstaaten erteilen konnen. Informa-
        tionen sind auch auf den Seiten des Auswartigen Amtes (AA) einsehbar.




Stand: Juni 2021 (Anderung 36)                                                                         A4-3
68

BRAS   120                                      Best Grepo                                    Abschnitt 4

2        Deutsche StaatsangehGrige
         Der Erwerb und der Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit richten sich nach dem Staats-
         angehdrigkeitsgesetz (StAG).

         Fir die Feststellung des Besitzes der deutschen StaatsangehGrigkeit sind die drtlichen Staats-
         angehGrigkeitsbehérden zustandig. Fur im Ausland Lebende ist das BVA die Staatsangeho-
         tigkeitsbehorde.
         Nach Verlust der deutschen     StaatsangehGrigkeit werden die: Personen     nicht mehr als deut-
         sche StaatsangehGrige behandelt. Insbesondere darf ihnen kein RaP ausgestellt werden.


2.1      Erwerb der deutschen StaatsangehGrigkeit
         Die deutsche Staatsangehérigkeit wird durch Abstammung von einem deutschen Elternteil (§ 4
         Abs. 1 StAG) oder durch Geburt in Deutschland als Kind auslandischer Eltern ,Optionsmodell"
         (§4 Abs. 3 StAG) erworben.
         Der Erwerb kann auch erfolgen durch
         - Adoption (§6 StAG),
         - Ausstellung einer Spataussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG         (§7 StAG) oder
         - Einbirgerung (Art.    116 Abs. 2 GG oder §§ 8 ff. StAG).


2.2      Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit
         Die deutsche Staatsangehérigkeit geht gema& § 17 StAG insbesondere verloren durch
         - freiwilligen Erwerb einer auslandischen Staatsangehérigkeit oder
         - freiwilligen Eintritt in die Streitkrafte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines
           auslandischen Staates oder
         - durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Aus-
             land.
         Der freiwillige Erwerb einer auslandischen StaatsangehGérigkeit flirt gemaf § 25 StAG grund-
         satzlich zum Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit. Dies gilt nicht, wenn eine Genehmi-
         gung zur Beibehaltung der deutschen StaatsangehGrigkeit erteilt worden ist oder die Staats-


         Die deutsche Staatsangehdrigkeit verliert gema& §28 Abs. 1 Nr.1 StAG auch, wer ohne Zu-
         stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung freiwillig in die Streitkrafte oder einen ver-
         gleichbaren bewaffneten Verband eines auslandischen Staates eintritt und die Staatsangehé-
         rigkeit dieses Staates neben der deutschen StaatsangehGrigkeit besitzt. Der freiwillige Wehr-
         dienst in der Streitkraft eines Staates nach der ,Liste der Staaten,   bei der die Erfillung des
         Wehrdienstes nicht den Verlust der Staatsangehérigkeit herbeifiihrt' (Anlage 28) sowie die
         Ableistung der Wehrpflicht in einer auslandischen Streitkraft fihren nicht zum Verlust der deut-
         schen StaatsangehGrigkeit.

         Gemak § 28 Abs. 1 Nr.2 StAG begriindet die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer
         terroristischen Vereinigung im Ausland den Verlust der deutschen StaatsangehGrigkeit. Der
         Verlust wird von der Staatsangehdrigkeitsbehdrde festgestellt.

         Der Verlust nach § 28 Abs. 1 StAG tritt nicht ein, wenn die Person dadurch staatenlos wirde




Stand: Juni 2021 (Anderung 36)                                                                       A4-5
69

Abschnitt 4                                      Best Grepo                                     BRAS       120

                    berechtigte Eintritt in die Streitkrafte oder in den bewaffneten Verband auf Grundlage eines
                    zwischenstaatlichen Vertrages entgegenstehen.


           2.3      Besitz weiterer StaatsangehGrigkeiten
                    Wird im Rahmen einer Kontrolle das Béstehen weiterer StaatsangehGrigkeiten festgestellt, ist
                    grundsatzlich auch vom rechtma&igen Besitz der deutschen Staatsangehérigkeit auszugehen.
                    Eine Mitteilung an die Staatsangehdrigkeitsbehdrden Uber die weiteren StaatsangehGrigkeiten
                    erfolgt nicht.
                    Liegen konkrete tatsachliche Anhaltspunkte flir den Verlust der deutschen Staatsangehérigkeit
                    vor (Nr. 2.2), ist nach Nr. 4 zu verfahren.


           2.4      Nachweis der deutschen StaatsangehGrigkeit
                    Deutsche Staatsangehérige weisen ihre Staatsangehdrigkeit grundsatzlich mit einem deut-
                    schen Pass oder Passersatz nach. Sofern keine ersthaften Zweifel bestehen, ist vom Besitz
                    der deutschen Staatsangehérigkeit auszugehen.          Ein abgelaufener deutscher Pass oder Per-
                    sonalausweis indiziert ebenfalls den Besitz der deutschen Staatsangehérigkeit.
                    Zweifelsfrei kann die deutsche Staatsangehérigkeit nur durch aktuelle Staatsangehérigkeits-
                    ausweise,   Spataussiedlerbescheinigungen         (§ 15 BVFG) oder Einbirgerungsurkunden        nach-
                    gewiesen werden.

                    Eintragungen im AZR, die vor Ausstellung dieser Dokumente erfolgten, sind unbeachtlich. Die
                    ABH ist zur Priifung der Léschung des Datensatzes tiber den Besitz der deutschen Staatsan-
etre FOL




                    gehGrigkeit zu informieren (§ 36 Abs. 2 AZRG).
                    Eine deutsche Geburts- oder Abstammungsurkunde allein belegt die deutsche Staatsangehé-
                    rigkeit nicht. Insbesondere bei Kindern kann die deutsche Staatsangehdrigkeit jedoch von den
                    eingetragenen Eltern abgeleitet werden (Abstammungsprinzip).
                    Der deutsche Fiihrerschein wird auch in Deutschland wohnenden Auslandern ausgestellt und
                    ist kein Nachweis tiber den Besitz der deutschen Staatsangehdrigkeit.

                    Sofern die Identitat mit Ausnahme der StaatsangehGrigkeit feststeht, kann der Besitz der deut-
                    schen Staatsangehérigkeit durch eine Melderegisterauskunft ermittelt werden.

                    Bestehen ernsthafte Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehdrigkeit, richten sich die
                    Maf&nahmen der ¢                   nach Nr.4.1.


           2.5      Register ,,Entscheidungen in StaatsangehGrigkeitsangelegenheiten*
                    Das BVA fuhrt das Register EStA (Entscheidungen in Staatsangehérigkeitsangelegenheiten),
                    in dem alle seit dem 28. August 2007 von deutschen Staatsangehdrigkeitsbehdérden getroffe-
                    nen Entscheidungen gespeichert werden, z. B. Einblrgerung oder Verlustfeststellung. Daruber
                    hinaus wurde eine Vielzahl der Entscheidungen seit dem Jahr 1961        nachtraglich erfasst.

                    Aus dem Register ergibt sich der letzte dem BVA bekannte Status einer erfassten Person. Bei
                    der Bewertung einer EStA-Auskunft ist zu berticksichtigen, dass die Betroffenen         nach dem
                    letzten Eintrag die deutsche Staatsangehdrigkeit verloren haben kénnen.




           A4-6                                                                       Stand: Juni 2021 (Anderung 36)
70

BRAS 120                                          Best Grepo                                     Abschnitt 4

3       Passpflicht
        Deutsche Staatsangeh6rige sind verpflichtet, bei der Ein- und Ausreise einen giiltigen deut-
        schen Pass oder Passersatz mitzuflihren (§ 1 Abs. 1 PassG) und diesen bei Grenziibertritts-
        kontrollen vorzulegen und auszuhandigen (Art.8 Abs. 2 SGK). Dies gilt auch dann, wenn sie
        neben der deutschen Staatsangehérigkeit weitere Staatsangehdrigkeiten besitzen.
        Die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berihrt diese Mitfuhrpflicht beim
        Grenziibertritt nicht (Art. 23 lit.c SGK).

        Mit einem Ersatz-Personalausweis wird der Passpflicht nicht geniigt, dieser berechtigt nicht
        zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 3a PAuswG).
        Eine Befreiung von der Personalausweispflicht (§1 Abs.3 PAuswG) gilt nur im Inland. Die
        Passpflicht beim Grenzibertritt bleibt unberthrt.

        Personen, die die deutsche StaatsangehGrigkeit besitzen, sind zur Einreise nach Deutschland
        berechtigt. Dies gilt auch, wenn sie keinen giltigen deutschen Pass oder Passersatz besitzen,
        den Besitz der deutschen Staatsangehérigkeit jedoch anderweitig nachweisen             (Nr. 2.4). Die
        Priifung einer Ahndung des VerstoRes gegen die Passpflicht bleibt unberiihrt.


3:1     Passe
        Gema       § 1 Abs. 2 PassG sind deutsche Passe
        - der Reisepass,
        - der Kinderreisepass,
        - der vorlaufige Reisepass sowie
        - folgende amtliche Passe:
              ~ Dienstpass
              — Diplomatenpass
              — vorlaufiger Dienstpass
              — vorlaufiger Diplomatenpass.

        Passe werden seit dem 1. November 2005 mit biometrischen Daten und einem elektronischen
        Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dies gilt nicht fir Kinderreisepasse und vor-
        laufige Passe.

        Eine Verlangerung der Giltigkeitsdauer ist auRer beim Kinderreisepass unzulassig.

        Die Zulassung zeitlich abgelaufener Passe als Passersatz ist in Nr. 3.2.4 geregelt.

        Deutsche amtliche Passe kénnen gem&&            § 1 Abs. 2 Nr.4 PassG    in eng begrenzten Ausnah-
        mefallen auch auslandischen Staatsangehdérigen ausgestellt werden (Nr. 2 des Abschnitts 6).


3.2     Zugelassene Passersatzpapiere
        Als     Passersatz   ftir deutsche   Staatsangehérige   sind folgende   Dokumente   zugelassen    (§2
        Abs. 1 Nr.2 PassG, §7 Abs. 1 PassV):
        - RaP (Nr.3.2.1)
        -     RaP zur Einreise (Nr. 3.2.2)
        - Rtickkehrausweis eines anderen Mitgliedstaates der EU (Nr. 3.2.3)
        -     Dokumente nach dem Europdischen Ubereinkommen            Uber die Regelung des Personenver-
              kehrs zwischen    den Mitgliedstaaten des Europarates (EUPV) vom           13. Dezember    1957
              (Nr. 3.2.4)

Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)                                                    A                   A4-7
71

Abschnitt 4                                        Best Grepo                                         BRAS     120

         -    Personalausweis und vorlaufiger Personalausweis
         - Donauschifferausweis fiir die Flussschifffahrt auf der Donau
         - Ausweise,       die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen        zum   Grenzibertritt berechti-
           gen
         - Ausweise fiir Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Aus-
              weise flr Mitglieder und Bedienstete der Organe der EU.

         Mit einem nach §7 PassV zugelassenem Passersatz erfiillen deutsche Staatsangehérige nur
         die Passpflicht beim Uberschreiten der deutschen Grenze (§ 1 PassG).

         Das Seefahrtsbuch und der Seeleute-Ausweis sind keine Passersatzpapiere.

3.2.1    Reiseausweis als Passersatz
         Die Ausstellung des RaP durch die Grenzbehdrde ist in Nr.2 des Abschnitts 13 geregelt. Das
         Muster ergibt sich aus Anlage 9 PassV.
         RaP werden bei der Wiedereinreise ungilltig, sofern sie nicht fiir mehrere Aus- und Einreisen
         ausgestellt wurden. Ungiltige Reiseausweise sind bei der Grenztibertrittskontrolle einzube-
         halten.

3.2.2    Reiseausweis als Passersatz zur Einreise
         Die deutschen       Auslandsvertretungen     stellen auf einem    abweichenden     Muster (Anlage 10
         PassV) einen RaP aus, der ausschlieflich zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Das Do-
         kument wird deutschen Staatsangehdrigen ausgestellt, deren Pass oder Passersatz im Aus-
         land abhandengekommen           ist.
         Die Einreise Uber einen anderen als den eingetragenen Grenztibergang ist zu gestatten. Der
         RaP zur Einreise ist nicht einzubehalten.

3.2.3    Riickkehrausweise eines anderen Mitgliedstaates der Europdischen Union
         Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten der EU kénnen deutschen StaatsangehGrigen,
         deren Pass oder Passersatz im Ausland abhandengekommen ist, Riickkehrausweise nach
         dem    Beschluss des     Rates Nr.96/409/GASP fiir die Riickkehr nach          Deutschland   ausstellen
         (Muster siehe Anlage 17). Dies gilt nur, wenn in dem Drittstaat keine deutsche Auslandsver-
         tretung erreichbar ist und das AA der Ausstellung zugestimmt hat.

3.2.4    Bestimmte        abgelaufene   Ausweise     nach   dem   Europaischen     Ubereinkommen       iiber die
         Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
         Nach dem EUPV sind folgende Dokumente bis zu einem Jahr Uber den Ablauf der zeitlichen
         Glltigkeit hinaus als Passersatz zugelassen:
         -    Reisepass
         - vorlaufiger Reisepass
         -    Kinderreisepass
         - Personalausweis.
         Die Passpflicht nach §1        PassG   wird mit diesen   Dokumenten     nur bei Reisen   zwischen     den
         Mitgliedstaaten des EUPV erfilllt.
         Die Anerkennung        dieser Dokumente als Passersatz in den anderen          Vertragsparteien     ergibt
         sich aus der Anlage zum EUPV.


A4-8                                                                      Stand: Oktober 2023 (Anderung 39)
72

BRAS   120                                       Best Grepo                                   Abschnitt 4

3.3      Giltigkeit
         Die Passpflicht wird nur mit einem giltigen Pass oder Passersatz erfilllt.
         Ein Pass oder Passersatz ist ungilltig (§ 11 PassG, §28 PAuswG), wenn
         -   er eine einwandfreie Feststellung der Identitat nicht zulasst,
         - er verandert worden ist,
           gesetzlich vorgeschriebene Eintragungen fehlen,
         - bestimmte Eintragungen unzutreffend sind oder
         - die Giltigkeitsdauer abgelaufen ist (Nr. 3.2.4 bleibt unberthrt).

         Die einwandfreie Feststellung der Identitat wird vom Tragen einer Brille oder geanderter Haar-
         oder Barttracht nicht beeintrachtigt. Nur gravierende Veranderungen des Aussehens der Per-
         son, z.B. durch Alterung, kénnen eine einwandfreie Identitatsfeststellung im Einzelfall nicht
         mehr zulassen. Dies gilt unabhangig von der Ursache und betrifft auch krankheitsbedingte
         Veranderungen.

         Auch eine Beschadigung des Lichtbildes, z.B. Zerkratzen oder Verbleichen, kann zur Ungil-
         tigkeit fihren, wenn die Identitat dadurch objektiv nicht mehr festgestellt werden kann.

        Jegliche unbefugte Veranderung fuhrt zur Ungiltigkeit des Passes oder Passersatzes. Unbe-
        fugt ist eine Veranderung, wenn sie nicht von der Passbehérde vorgenommen wurde. Hierun-
        ter fallen beispielsweise
         -   eigenmachtiges ,,Berichtigen* unzutreffender Eintragungen, z.B. nach einer Namensande-
             rung,
         -   Erganzen fehlender Eintragungen,
         - Nachkleben von Lichtbildern,
         - Verfalschen des Dokuments oder
         - Verandern des amtlich vorgeschriebenen Musters, z.B. Zuschneiden, Entfernen, Ein- oder
             Verkleben von Dokumentenseiten.

         Wenn gesetzlich vorgeschriebene Eintragungen fehlen, z. B. Unterschrift oder Dienstsiegel, ist
         das Dokument ungultig. Dies gilt nicht, wenn bestimmte Felder, z.B. Vorname oder Unter-
         schrift, amtlich gestrichen wurden.
         Die fehlende Unterschrift der Inhaberinnen oder Inhaber vorlaufiger Reisepasse, Kinderreise-
         passe oder vorlaufiger Personalausweise darf nicht nachgeholt werden, da dies zur Anderung
         der amtlichen Muster (gedruckte Unterschrift) fiihrt.

         Werden vorgeschriebene Eintragungen unzutreffend, z.B. Verlust der deutschen Staatsange-
         hérigkeit (Nr. 2.2) oder Namensanderung aufgrund von Eheschlie®ung oder Adoption, wird der
         Pass oder Passersatz ebenfalls ungiiltig. Dies gilt jedoch nicht fiir die Angabe des Wohnorts
         (Anschrift) oder der KérpergréRe.

         Ist das elektronische Speichermedium nicht auswertbar, berihrt dies die Giltigkeit des Passes
         oder Personalausweises nicht (§ 11 Abs. 3 PassG, §28 Abs.3 PAuswG).
         Ein Personalausweis, vorlaufiger Personalausweis oder Ersatz-Personalausweis wird eben-
         falls ungiltig, wenn eine Anordnung nach §6a Abs. 2 PAuswG ergangen ist (Nr.3.6) und die
         Ausweisinhaberin oder der Ausweisinhaber das Bundesgebiet verlassen hat (§ 28 Abs. 1 Nr. 4
         PAuswG). Dies gilt gema& § 11 Abs. 1 Nr.4 und 5 PassG fiir Passe entsprechend.




Stand: Januar 2020 (Anderung 35)                                                                     A4-9
73

Abschnitt 4                                       Best Grepo                                              BRAS 120

           3.4      Passbesitz von Kindern
                    Deutsche Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr erfiillen die Passpflicht insbesondere mit
                    einem Kinderreisepass. Sie kénnen die Passpflicht jedoch auch mit jedem anderen                           Pass
                    (Nr. 3.1) oder Passersatz (Nr. 3.2) erfilllen.
                    Auf dem Vorgangermuster ausgestellte Kinderreisepasse ohne Lichtbild bleiben bis zu ihrem

                    Kinderausweise sind ungiltig.


           3.5      Befreiung von der Passpflicht
                    Deutsche      Staatsangehdrige   sind   von   der   Passpflicht   befreit   (§2   Abs.1   Nr.1   PassG,     §6
                    PassV):
                    -    als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Wasserfahrzeugen, sofern nicht im Ausland an-
                         gelandet wird
                    -    als Seelotsinnen und Seelotsen in Ausiibung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere
                         tiber ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotsin oder Seelotse ausweisen
                    -    aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, z. B. Polizeivertrage, Arbeiten an Grenzbau-
                         werken
neatereC




                    des Abschnitts 13).


           3.6      Ersatz-Personalausweis
                    Deutschen Staatsangehorigen wird anstelle des Personalausweises oder vorlaufigen Perso-
                    nalausweises ein Ersatz-Personalausweis ausgestellt (§6a PAuswG), der nicht zum Verlas-
                    sen des Bundesgebietes berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme begriinden, dass sie
                    - die innere oder 4uRere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
                         Deutschland gefahrden, indem sie
                         — einer in- oder auslandischen terroristischen Vereinigung angehéren oder diese unterstiit-
                           zen oder
                         — rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung politischer oder
                           religisser Belange anwenden, untersttitzen oder vorsatzlich hervorrufen
                    oder
                    - eine schwere staatsgefahrdende Gewalttat vorbereiten, durch die die Sicherheit eines Staa-
                         tes oder von internationalen Organisationen oder deutsche Verfassungsgrundsatze beein-
                         trachtigt werden kann.

                    Die Ausstellung obliegt den Personalausweisbehérden.




           A4-10                                                                        Stand: Januar 2020 (Anderung 35)
74

Zur nächsten Seite