Prüfbitte BMBF Offener Brief

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Prüfung zu Offenem Brief Proteste

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Statement vorrLeb

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43,05.24, 10:

 

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Stalement von Lehrenden an Berli

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2628
76

13.05.24, 10:05 Statement vön Lehrähden an Berliner Universitäten
Lehre ja/nein ”

() Ja
Nein

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13.05.24, 10:05 Siatemen! von.Lehrenden an Berliner Universitäten

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78

ELVA-Vorgangsnummer: 2024-18316
GZ: 48332-41/1 (2024
Bearb.:

. EN 230:

über re EEE

27105
26.5.24
45

Bonn, / Berlin, 24.05.2024

DW

   
 

Angefordert am: 13.05.2024 und
22.05.2024 von

Mit der Bitte um Kenntnisnahme

Betr.: Statement der Lehrenden an Berliner Universitäten

hier: Bewertung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG u.a.

ll. Vermerk

. Votum Bitte um Kenntnisnahme

 

. Kosten Keine

 

. Bezug VI - Gesellschaftliche Resilienz, Vielfalt
Zukunftss
trategie

 

4. Kernaussagelzentrale Botschaft

Das Statement bewegt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem grundrechtlich
geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Damit hat es auch keinen strafrechtsrelevanten
Inhalt (s. hierzu auch Ersteinschätzung von Referaf

Für zuwendungsrechtliche Schlussfolgerungen, die auch von der Hausleitung nicht erbeten
waren, gibt es damit keinen Anlass.

Mögliche beamtenrechtliche Maßnahmen müssten nach Landesrecht durch das Land Berlin
erfolgen. Nach Ersteinschätzung von Referat Bin disziplinarrechtliche Maßnahmen
fernliegend.
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5. Sachverhalt

Nach der von der Leitung der FU erbetenen Auflösung von pro-palästinensischen Protesten
auf dem Uhniversitätsgelände am 07.05.2024 haben Lehrende an den Berliner Universitäten
und Unterstützer von anderen Hochschulen und Lehreinrichtungen ein Proteststatement
veröffentlicht. Zum Wortlaut: https://www.klassegegenklasse.org/statement-von-lehrenden-
an-berliner-universitaeten/

Am 13. Mai hatten den Brief insgesamt rund 1 400 Wissenschaftlerinnen und Wissenschäftler
unterzeichnet.

Das öffentliche Dokument ist inzwischen geschlossen. Der Google-Drive- ER: nicht mehr
zugänglich, was die Zitierung des Aufrufs mittlerweile schwierig macht.

Das Statement umfasst mehrere Passagen, die es unter einer bestimmten Betrachtung als
fraglich erscheinen lassen könnten, ob und inwieweit diese noch vom Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung (Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sind.

Dabei könnte es sich um folgende Textteile handeln:

1. die Aussage, dass sich die Unterzeichner als Lehrende an Berliner Hochschulen
verpflichtet sehen, Studierende vor Polizeigewalt zu schützen („in keinem Fall
Polizeigewalt auszuliefern“),

2. die Darstellung, dass die Studierenden im Rahmen ihres „Rechts auf friedlichen
Protest“ auch das Universitätsgelände besetzen dürften,

3. den Hinweis, dass es keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest sei,
dass er auf Dialog ausgerichtet sei,

4. die Feststellung, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das Hausrecht auch für Orte, wie auch den
Universitätscampus der FU beschränke, die öffentlich zugänglich sind und öffentlichen
Zwecken diene,

5. die Aufforderung an die Berliner Universitätsleitungen, von Polizeieinsätzen gegen ihre
Studierenden und von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen, wobei zu fragen
ist, wie die Tatsache, dass die Autoren vermutliche Gewalttaten der Protestierer unter
den Tisch fallen lassen, zu würdigen ist. Wörtlich heißt es in dem Aufruf: „Wir fordern
die Berliner Universitätsleitungen auf, von Polizeieinsätzen gegen ihre eigenen
Studierenden ebenso wie von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen.“

6. Stellungnahme/Bewertung

a) Vorbemerkung

In der Kürze der jeweils zur Verfügung stehenden Zeit war keine umfassende rechtliche
Würdigung möglich, sondern nur eine summarische Prüfung.
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b) Prüfung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Die zitierten Passagen bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit. Der Streit sollte
politisch geführt werden.

Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG schütztin sachlicher Hinsicht die Äußerung
und Verbreitung von Meinungen. Eine Meinung umfasst dabei \WVerturteile und
Tatsachenbehauptungen jeder Art, ganz gleich auf welchen Gegenstand sie sich beziehen
und welchen Inhalt sie haben. Ein Werturteil ist dabei anzunehmen, wenn die Äußerung durch
Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sofern
die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung
bleibt.

Eine Tatsachenbehauptung hingegen beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem
Beweis zugängliche Umstände. Ausgeschlossen vom Schutzbereich sind jedoch erwiesene
oder bewusst unwahre Tatsachenäußerungen ohne Bezug zu einem bestehenden Werturteil.
"An die Wahrheitspflicht dürfen dabei nach der BVerfG-Rechtsprechung keine so hohen
Anforderungen gestellt werden, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird.

Insgesamt geht die Rechtsprechung des BVerfG von einem weiten Schutz der
Meinungsfreiheit aus, inbesondere wenn es um Aussagen in einem öffentlichen Diskurs in
Frage stehen. In der Entscheidung BVerfGE 82,272 heißt es exemplarisch: „Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des
Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch .im Interesse des demokratischen
Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>).

Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen.
Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage
genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen
dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 <137>; 61, 1 <11>; 66, 116 <139>). Bei ersteren spricht eine
Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Insbesondere muss in
der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik
hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil
andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses
drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 <139>;.60, 234 <241>).

In diesem Sinne heißt es auch in einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2007,
686ff.): „Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist,
Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch
starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278 [286] = NJW 1969, 227). Das gilt auch
für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik
vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. BGH, VersR
1994, 57 [59]; VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann
äußern, wenn sie andere für „falsch” oder für „ungerecht"” halten (BGH, NJW
2000, 3421 =VersR 2000, 1162 [1163]; VersR 1994, 57; GRUR 1978, 551 = NJW
‚1978, 1797 [1798] - Terroranschlag).

Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 51 GG geschützten
Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234 [241] = NJW 1982, 2655). Verfolgt der
Außernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf
in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die
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