Prüfbitte BMBF Offener Brief
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Prüfung zu Offenem Brief Proteste“
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43.05.2 4, 3:08 _ _ talemern on Lohreı en an Berne
43,05.24, 10: = Stalement von Lehrenden an Berli in Guutle anmelden, um den Fortschrät zu speichern. Weitere Informationen * Gihbelnz-erforderliche Frage. an E-Mail-Adresse * ihre E-Mail-Adresse’ Name, Affıliatior * Meine Antwort: Ktips:siddss;google.cömiformsid/el FAIPOESFADDSRY_DMiaMK2TSE7 YediRbgirXoLOPzIjKzEI8t LWw/viewiorm 2628
13.05.24, 10:05 Statement vön Lehrähden an Berliner Universitäten Lehre ja/nein ” () Ja Nein Banden Alle-Eingaben löschen Geben Sie niemals Passwörter über Google Formulare weiter, Dieser Ihhall wurde. hlehtyan Göogleersteilt und wird von Google such nicht unterstütet. Misshrauch melden- Wutzungsbedingungen -B stenschutzerklätung Google Formulare httes://dous.gongia.comfarmaidiafi FalpALSTVy3DSXy_DMlahh2TsE7YediR6giroLDP1zIjKzEISH WW W/viewforem ATIaR
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ELVA-Vorgangsnummer: 2024-18316 GZ: 48332-41/1 (2024 Bearb.: . EN 230: über re EEE 27105 26.5.24 45 Bonn, / Berlin, 24.05.2024 DW Angefordert am: 13.05.2024 und 22.05.2024 von Mit der Bitte um Kenntnisnahme Betr.: Statement der Lehrenden an Berliner Universitäten hier: Bewertung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG u.a. ll. Vermerk . Votum Bitte um Kenntnisnahme . Kosten Keine . Bezug VI - Gesellschaftliche Resilienz, Vielfalt Zukunftss trategie 4. Kernaussagelzentrale Botschaft Das Statement bewegt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem grundrechtlich geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Damit hat es auch keinen strafrechtsrelevanten Inhalt (s. hierzu auch Ersteinschätzung von Referaf Für zuwendungsrechtliche Schlussfolgerungen, die auch von der Hausleitung nicht erbeten waren, gibt es damit keinen Anlass. Mögliche beamtenrechtliche Maßnahmen müssten nach Landesrecht durch das Land Berlin erfolgen. Nach Ersteinschätzung von Referat Bin disziplinarrechtliche Maßnahmen fernliegend.
5. Sachverhalt Nach der von der Leitung der FU erbetenen Auflösung von pro-palästinensischen Protesten auf dem Uhniversitätsgelände am 07.05.2024 haben Lehrende an den Berliner Universitäten und Unterstützer von anderen Hochschulen und Lehreinrichtungen ein Proteststatement veröffentlicht. Zum Wortlaut: https://www.klassegegenklasse.org/statement-von-lehrenden- an-berliner-universitaeten/ Am 13. Mai hatten den Brief insgesamt rund 1 400 Wissenschaftlerinnen und Wissenschäftler unterzeichnet. Das öffentliche Dokument ist inzwischen geschlossen. Der Google-Drive- ER: nicht mehr zugänglich, was die Zitierung des Aufrufs mittlerweile schwierig macht. Das Statement umfasst mehrere Passagen, die es unter einer bestimmten Betrachtung als fraglich erscheinen lassen könnten, ob und inwieweit diese noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sind. Dabei könnte es sich um folgende Textteile handeln: 1. die Aussage, dass sich die Unterzeichner als Lehrende an Berliner Hochschulen verpflichtet sehen, Studierende vor Polizeigewalt zu schützen („in keinem Fall Polizeigewalt auszuliefern“), 2. die Darstellung, dass die Studierenden im Rahmen ihres „Rechts auf friedlichen Protest“ auch das Universitätsgelände besetzen dürften, 3. den Hinweis, dass es keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest sei, dass er auf Dialog ausgerichtet sei, 4. die Feststellung, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das Hausrecht auch für Orte, wie auch den Universitätscampus der FU beschränke, die öffentlich zugänglich sind und öffentlichen Zwecken diene, 5. die Aufforderung an die Berliner Universitätsleitungen, von Polizeieinsätzen gegen ihre Studierenden und von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen, wobei zu fragen ist, wie die Tatsache, dass die Autoren vermutliche Gewalttaten der Protestierer unter den Tisch fallen lassen, zu würdigen ist. Wörtlich heißt es in dem Aufruf: „Wir fordern die Berliner Universitätsleitungen auf, von Polizeieinsätzen gegen ihre eigenen Studierenden ebenso wie von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen.“ 6. Stellungnahme/Bewertung a) Vorbemerkung In der Kürze der jeweils zur Verfügung stehenden Zeit war keine umfassende rechtliche Würdigung möglich, sondern nur eine summarische Prüfung.
b) Prüfung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Die zitierten Passagen bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit. Der Streit sollte politisch geführt werden. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG schütztin sachlicher Hinsicht die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Eine Meinung umfasst dabei \WVerturteile und Tatsachenbehauptungen jeder Art, ganz gleich auf welchen Gegenstand sie sich beziehen und welchen Inhalt sie haben. Ein Werturteil ist dabei anzunehmen, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sofern die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung bleibt. Eine Tatsachenbehauptung hingegen beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände. Ausgeschlossen vom Schutzbereich sind jedoch erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenäußerungen ohne Bezug zu einem bestehenden Werturteil. "An die Wahrheitspflicht dürfen dabei nach der BVerfG-Rechtsprechung keine so hohen Anforderungen gestellt werden, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird. Insgesamt geht die Rechtsprechung des BVerfG von einem weiten Schutz der Meinungsfreiheit aus, inbesondere wenn es um Aussagen in einem öffentlichen Diskurs in Frage stehen. In der Entscheidung BVerfGE 82,272 heißt es exemplarisch: „Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch .im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 <137>; 61, 1 <11>; 66, 116 <139>). Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 <139>;.60, 234 <241>). In diesem Sinne heißt es auch in einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 686ff.): „Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278 [286] = NJW 1969, 227). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. BGH, VersR 1994, 57 [59]; VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für „falsch” oder für „ungerecht"” halten (BGH, NJW 2000, 3421 =VersR 2000, 1162 [1163]; VersR 1994, 57; GRUR 1978, 551 = NJW ‚1978, 1797 [1798] - Terroranschlag). Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 51 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234 [241] = NJW 1982, 2655). Verfolgt der Außernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die