Prüfbitte BMBF Offener Brief
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Prüfung zu Offenem Brief Proteste“
13.05.24, 10:05 Statement vön Lehrähden an Berliner Universitäten Lehre ja/nein ” () Ja Nein Banden Alle-Eingaben löschen Geben Sie niemals Passwörter über Google Formulare weiter, Dieser Ihhall wurde. hlehtyan Göogleersteilt und wird von Google such nicht unterstütet. Misshrauch melden- Wutzungsbedingungen -B stenschutzerklätung Google Formulare httes://dous.gongia.comfarmaidiafi FalpALSTVy3DSXy_DMlahh2TsE7YediR6giroLDP1zIjKzEISH WW W/viewforem ATIaR
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ELVA-Vorgangsnummer: 2024-18316 GZ: 48332-41/1 (2024 Bearb.: . EN 230: über re EEE 27105 26.5.24 45 Bonn, / Berlin, 24.05.2024 DW Angefordert am: 13.05.2024 und 22.05.2024 von Mit der Bitte um Kenntnisnahme Betr.: Statement der Lehrenden an Berliner Universitäten hier: Bewertung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG u.a. ll. Vermerk . Votum Bitte um Kenntnisnahme . Kosten Keine . Bezug VI - Gesellschaftliche Resilienz, Vielfalt Zukunftss trategie 4. Kernaussagelzentrale Botschaft Das Statement bewegt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem grundrechtlich geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Damit hat es auch keinen strafrechtsrelevanten Inhalt (s. hierzu auch Ersteinschätzung von Referaf Für zuwendungsrechtliche Schlussfolgerungen, die auch von der Hausleitung nicht erbeten waren, gibt es damit keinen Anlass. Mögliche beamtenrechtliche Maßnahmen müssten nach Landesrecht durch das Land Berlin erfolgen. Nach Ersteinschätzung von Referat Bin disziplinarrechtliche Maßnahmen fernliegend.
5. Sachverhalt Nach der von der Leitung der FU erbetenen Auflösung von pro-palästinensischen Protesten auf dem Uhniversitätsgelände am 07.05.2024 haben Lehrende an den Berliner Universitäten und Unterstützer von anderen Hochschulen und Lehreinrichtungen ein Proteststatement veröffentlicht. Zum Wortlaut: https://www.klassegegenklasse.org/statement-von-lehrenden- an-berliner-universitaeten/ Am 13. Mai hatten den Brief insgesamt rund 1 400 Wissenschaftlerinnen und Wissenschäftler unterzeichnet. Das öffentliche Dokument ist inzwischen geschlossen. Der Google-Drive- ER: nicht mehr zugänglich, was die Zitierung des Aufrufs mittlerweile schwierig macht. Das Statement umfasst mehrere Passagen, die es unter einer bestimmten Betrachtung als fraglich erscheinen lassen könnten, ob und inwieweit diese noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sind. Dabei könnte es sich um folgende Textteile handeln: 1. die Aussage, dass sich die Unterzeichner als Lehrende an Berliner Hochschulen verpflichtet sehen, Studierende vor Polizeigewalt zu schützen („in keinem Fall Polizeigewalt auszuliefern“), 2. die Darstellung, dass die Studierenden im Rahmen ihres „Rechts auf friedlichen Protest“ auch das Universitätsgelände besetzen dürften, 3. den Hinweis, dass es keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest sei, dass er auf Dialog ausgerichtet sei, 4. die Feststellung, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das Hausrecht auch für Orte, wie auch den Universitätscampus der FU beschränke, die öffentlich zugänglich sind und öffentlichen Zwecken diene, 5. die Aufforderung an die Berliner Universitätsleitungen, von Polizeieinsätzen gegen ihre Studierenden und von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen, wobei zu fragen ist, wie die Tatsache, dass die Autoren vermutliche Gewalttaten der Protestierer unter den Tisch fallen lassen, zu würdigen ist. Wörtlich heißt es in dem Aufruf: „Wir fordern die Berliner Universitätsleitungen auf, von Polizeieinsätzen gegen ihre eigenen Studierenden ebenso wie von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen.“ 6. Stellungnahme/Bewertung a) Vorbemerkung In der Kürze der jeweils zur Verfügung stehenden Zeit war keine umfassende rechtliche Würdigung möglich, sondern nur eine summarische Prüfung.
b) Prüfung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Die zitierten Passagen bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit. Der Streit sollte politisch geführt werden. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG schütztin sachlicher Hinsicht die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Eine Meinung umfasst dabei \WVerturteile und Tatsachenbehauptungen jeder Art, ganz gleich auf welchen Gegenstand sie sich beziehen und welchen Inhalt sie haben. Ein Werturteil ist dabei anzunehmen, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sofern die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung bleibt. Eine Tatsachenbehauptung hingegen beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände. Ausgeschlossen vom Schutzbereich sind jedoch erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenäußerungen ohne Bezug zu einem bestehenden Werturteil. "An die Wahrheitspflicht dürfen dabei nach der BVerfG-Rechtsprechung keine so hohen Anforderungen gestellt werden, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird. Insgesamt geht die Rechtsprechung des BVerfG von einem weiten Schutz der Meinungsfreiheit aus, inbesondere wenn es um Aussagen in einem öffentlichen Diskurs in Frage stehen. In der Entscheidung BVerfGE 82,272 heißt es exemplarisch: „Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch .im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 <137>; 61, 1 <11>; 66, 116 <139>). Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 <139>;.60, 234 <241>). In diesem Sinne heißt es auch in einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 686ff.): „Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278 [286] = NJW 1969, 227). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. BGH, VersR 1994, 57 [59]; VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für „falsch” oder für „ungerecht"” halten (BGH, NJW 2000, 3421 =VersR 2000, 1162 [1163]; VersR 1994, 57; GRUR 1978, 551 = NJW ‚1978, 1797 [1798] - Terroranschlag). Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 51 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234 [241] = NJW 1982, 2655). Verfolgt der Außernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die
Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 51 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163[170| =NJW 1976, 1680; BVerfGE 66, 116 [139] =NJW 1984, 1741; BVerfGE 68, 226 [232] =NJW 1985, 787). Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 511 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 51 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfs unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129 [138] = NJW 1980, 2069). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283f.] = NJW 1991, 95; BVerfGE 85, 1 [16] =NJW 1992, 1439; Senat, BGHZ 143, 199 [209] = NJW 2000, 1036; BGH, NJW 2005, 279=VersR 2005, 277 [279]; NIW 2002, 1192 = VersR 2002, 445 [446]; VersR 1994, 57).“ Bei der Ermittlung des möglichen Sinngehalts einer Aussage ist eine breite Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Kann einer Aussage ein unterschiedlicher Inhalt zugemessen werden, darf sich die verfassungsrechtliche Prüfung nicht nur auf eine Interpretation erstrecken und erstrecht nicht auf die, die am schwierigsten Art. 5 Abs. 1 Satz GG zu vereinbaren ist. Dies ist einer der Kerngedanken der bekannten Soldaten-Sind-Mörder-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1994. Darin heißt es (NJW 1995/3303ff.): „Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der :von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 (52) = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383). Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche. Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 (52) = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Lassen Formulierung oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 51 1 GG. Dabei muß auch bedacht werden, daß manche Worte oder Begriffe in unterschiedlichen . Kommunikationszusammenhängen verschiedene Bedeutungen haben können. Das ist unter anderem bei Begriffen der Fall, die in der juristischen Fachterminologie in anderem Sinn benützt werden als in der Umgangssprache. Es ist daher ebenfalls ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, wenn der Verurteilung der fachspezifische Sinn zugrunde gelegt wird, obwohl die Äußerung in einem umgangssprachlichen Zusammenhang gefallen ist
(vgl. BVerfGE 7, 198 (227) = NJW 1958, 257; BVerfGE8S, 1 (19) = NJW 1892, 1439 = NWVZ 1992, 766 )." Entsprechend rügte das Gericht in der Entscheidung, dass die Strafgerichte bei der Fizesapı „Soldaten sind Mörder“ nicht auch in Betracht gezogen haben, dass die Erklärung nicht zur Herabwürdigung von bestimmten Soldaten gebraucht worden sein könnte, sondern zur Auseinandersetzung mit Soldatentum und Kriegshandwerk schlechthin. An dieser Rechtsprechung hält das BVerfG auch weiter fest. Vor diesem Hintergrund sind die aufgegriffenen Passagen wie folgt zu bewerten: zu 1: Der Begriff der Polizeigewalt könnte als Werturteil eine Herabsetzung des Handelns des Staates beinhalten, da der. Begriff Gewalt negativ besetzt ist und gerade in diesem Zusammenhang nahelegt, dass die Polizei die Grenzen des rechtsstaatlich angemessenen Verhaltens überschreitet. Allerdings muss gesehen werden, dass auch in den für Polizeieinsätze maßgeblichen Gesetzen über den unmittelbaren Zwang ebenfalls von Gewalt gesprochen wird. Im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) heißt es in $ 2 Absatz 1: „Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.“ Der Begriff der Polizeigewalt kann wie auch von kriminologischen Forschung also durchaus gebraucht werden, um ein Tätigkeitwerden von Polizeibeamten im Einsatz zu beschreiben, auch wenn er im allgemeinen Sprachgebrauch (was diesen ausmacht, ist allerdings von Person zu Person unterschiedlich) als tendenziös erscheinen mag. Sachlicher wäre der allgemein gebräuchliche Begriff Polizeieinsatz. Wegen des beschriebenen weiten Schutzes der Meinungsfreiheit und der Vermutung des Schutzes der freien Rede auch gerade im Hinblick auf die Verwendung von scharfen Vokabeln dürfte sich die Äußerung dennoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klar im Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewegen. Un wie weit die Aussage „in keinem Fall der Polizeigewalt auszuliefern“ (erster Absatz) anders bewertet werden muss, kann ggf. Gegenstand eines externen Gutachtens sein. Allerdings wird im Folgeabsatz explizit auf das „Recht auf friedlichen Protest“ Bezug genommen. Zu 2: Die Aussage, dass die Studierenden auch über ihr Recht auf friedlichen Protest berechtigt seien, das Uni-Gelände zu besetzen, ist zweifelhaft, zumal dafür in dem Brief keine Belegstellen angegeben werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht Blockaden als aber durchaus noch von Art. 8 GG gedeckt an, auch wenn damit eine Nötigung verbunden ist (NJW 2011, 3020). Ob dies aber auch dann noch gilt, damit auch der Lehrbetrieb einer Universität beeinträchtigt und zudem noch deren Hausrecht verletzt wird, istjedoch sehr zweifelhaft.
Gleichwohl dürfte eine solche Aussage noch vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein. Sie mag zwar falsch und eine Fehlinterpretation der höchst richterlichen Rechtsprechung sein, sie steht aber damit noch nicht außerhalb des Grundgesetzes. Auch hier muss erneut gesehen werden, dass .das Statement insgesamt als Wortmeldung in einer politischen Auseinandersetzung anzusehen ist, die nach der dargestellten Rechtsprechung besonders privilegiert wird. Im politischen Meinungsstreit kann dieser Aussage aber — und das auch in scharfer Form — entgegengetreten werden. ZU 8: Die Behauptung, es sei keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest, dass er ° auf Dialog gerichtet sei, deckt.sich mit der weiten Interpretation des Schutzgehalts von Art. 8 GG, des Grundrechts auf Versammlunggsfreiheit. So heißt es im GG-Kommentar von Jarass/Pieroth zu Art 8: „Was die Funktion der Versammlung angeht, so ist Art.8 „nicht auf Versammlungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen“ (BVerfGE 69, 315/343; 87, 399/406). Die Zusammenkunft muss aber in irgendeiner Form „auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet“ sein (BVerfGE 104, 92/104; 128, 226/250; 143, 161 Rn.110; BVerwGE 160, 169 Rn.26; Kaiser DR 29; Ernst MüK 38; Blanke SB 34ff, a.A. Höfling SA 18; Hartmann BK 173). Unerheblich ist, ob das Anliegen missbilligt wird (BVerfGE 104, 92/112). Damit liegt die Aussage auch hier sicher im Bereich der geschützten Meinungsfreiheit. Zu 4: Auch die Darstellung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch für Orte gelte, die zunächst nicht rein öffentlich sind, stellt eine Bewertung dar. Die zitierte Entscheidung „Fraport“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/bvg11- 018.html) ist durchaus einschlägig. Hier diskutiert das Gericht die Reichweite von Art. 8 GG im Bereich der Schalterhalle eines Flughafens. Die besondere Störanfälligket eines Flughafens rechtfertigt? nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit nach Auffassung des Gerichts weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind. Ob dies auch auf den Betrieb einer Universität zu übertragen ist, müsste diskutiert werden. Dies wird aber in dem Brief unterlassen. Das Statement ist also auch in dieser Aussage rechtlich zweifelhaft, aber sicherlich noch grundrechtskonform, weil auch nicht fundierte Werturteile vom Grundrecht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind, auch wenn dies für den öffentlichen Kommunikationsprozess schmerzhaft sein kann.
Zu 5: Die Aufforderung an die Universitätsleitung, von Polizeieinsätzen und weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen, könnte als ein politischer Appell bewertet werden, auch wenn auch damit die Geschehnisse am 7. Mai auf dem Campus, wo es von Seiten der Protestierer vermutlich zu Straftaten gekommen ist, nicht annähernd durchleuchtet werden. Der Protestbrief ignoriert dies vollkommen. BER hat darauf hingewiesen, dass die Besetzer jeden Dialog abgehlehnt hätten und deshalb offenbar ‘der Antrag auf Räumun estellt worden sei. In einem Bericht der taz heißt es: Entsprechend wird nun offenbar wegen Hausfriedensbruchs und des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz ermittelt. _ (https://\www.rbb24.del/politik/beitrag/2024/05/berlin-fu- proteste-palaestina-polizei-bilanz-dozenten.html). Im Zuge der Räumung kam es dann möglicherweise zu weiteren Straftaten. Wegen antisemitischer Straftaten im engen Sinn (Volksverhetzung) scheinen nach dem RBB-Bericht keine Untersuchungen zu laufen. Dennoch gibt es keine Pflicht im Meinungsstreit, alle Tatsachen vollständig darzulegen und schon gar nicht mit der Folge, dass beim Weglassenvon bekannten Tatsacheneine Äußerung nicht mehr den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. Ungeachtet dessen kann (und muss) die Haltung der Unterzeichner politisch kritisiert werden. In der Passage könnte auch eine problematische Wertung gesehen werden, die möglicherweise Grundprinzipien des Rechtsstaats in Frage stellt, weil dazu aufgefordert wird, Straftaten nicht zu verfolgen. Es könnte aus dieser Formulierung unter Umständen abgeleitet werden, dass die Unterzeichner des Briefes die Universitäten als rechtsfreie Räume ansehen bzw. dazu auffordern, dass dies entsprechend voranzutreiben, zumal sie sich auch, wie eingangs erwähnt, gegen den Einsatz von „Polizeigewalt‘ wenden. Im Sinne der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen breiten Auslegung des Sinngehalts einer Äußerung ist dies aber nicht die einzige Interpretationsmöglichkeit. Die Aussage könnte zumindest als Aufforderung an die Universitätsleitungen verstanden werden, von ihrem Strafantragsrecht auf Verfolgung des Hausfriedensbruchs keinen Gebrauch zu machen (Siehe $ 123 Abs. 2 StGB) oder zur Beendigung von Hausfriedensbruch die Polizei zurufen. Das gilt auch im Hinblick auf Sachbeschädigungen im Zuge der Proteste (88303, 303c StGB). Diese Interpretation liegt auch insofern nicht völlig fern, weil die Universitätsleitungen gar nicht in der Lage sind, über die Verfolgung von allgemeinen Straftaten zuentscheiden (8151 StPO). Dies ist Sache der Staatsanwaltschaft, die nach dem Strafverfahrensrecht — sieht man von Privatklagedelikten ab - alleinige Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. So entscheidet über die Strafverfolgung jeder Form von Gewaltdelikten die Staatsanwaltschaft, allerdings auch hier mit der Ausnahme der einfachen und fahrlässigen Körperverletzung. Und das gilt natürlich auch für solche, die sich auf den Geländen von Universitäten ereignen. Die Staatsanwaltschaft ist aber in der Aussage nicht angesprochen.
Ob die Universitätsleitungen wiederum von ihrem Antragsrechts Gebrauch machen sollen oder nicht, ist wiederum eine Wertungsfrage. Mit dem Antragserfordernis hat der Gesetzgeber ausnahmeweisebei einer geringen Anzahl von Delikten, bei denen nicht per se ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht, den Schlüssel zur Strafverfolgung in die Hand des Geschädigten gelegt. Er soll entscheiden, ob die mögliche Straftat verfolgt wird. Im öffentlichen Diskurs kann dann durchaus erörtert werden, wie eine öffentliche Einrichtung mit Straftaten in Ihrer Sphäre umgehen soll, selbst wenn eine Entscheidung nahezuliegen scheint oder nach mancher Betrachtungsweise zwingend ist. Natürlich kann (und sollte) die Passage kritisiert werden, denn es ist in der Tat problematisch, Besetzungen das Wort zu reden, ohne über die Folgen für den Lehrbetrieb und die Wirkung: auf Studierende nachzudenken, die durch den Protest angegriffen werden. Dass in dem Statement die Lage der jüdischen Studierenden nicht erwähnt wird, bleibt aus Sicht vo das sich mit der Bekämpfung des Antisemitismus auseinandersetzt, völlig unverständlich. c) Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten Beamten- bzw. disziplinarrechtliche Fragestellungen liegen in Bezug auf Hochschulen in der Zuständigkeit der Länder. Auf Grundlage einer summarischen Prüfung erscheinen disziplinarrechtliiche Maßnahmen nach erster Einschätzung von Referat | jedoch fernliegend. Aus Sicht des Hochschul- und des Dienstrechts ist grundsätzlich auf die Treuepflicht und das Mäßigungsgebot von Beamten als Bestandteilen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hinzuweisen (Art. 33 Abs. 5 GG; 88 33, 34 BeamtStG und vergleichbares Landesbeamtenrecht). Die Verfassungstreuepflicht fordert, dass sich der: Beamte eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die die Bundesrepublik Deutschland, ihre verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren. Bei politischer Betätigung hat der Beamte diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Bei Meinungsäußerungen trifft den Beamten eine Mäßigungspflicht in Form und Inhalt auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten. Er hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Uneingeschränkt gilt das Mäßigungsgebot im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen. Außerhalb der Amtsausübung als Privatpersonen müssen Beamte aus Rücksicht auf ihr Amt (materieller Dienstbezug) ebenfalls Einschränkungen ihrer Meinungsäußerungsfreiheit hinnehmen, diese sind jedoch deutlich weniger restriktiv. Verstöße gegen diese beamtenrechtlichen Pflichten können ggf. disziplinarrechtlich geahndet werden. Obsichallerdings aus dem offenen Brief der Lehrenden eine hinreichende Grundlage für die Prüfung disziplinarrechtliicher Maßnahmen ergibt, erscheint nach erster Einschätzung sehr fraglich. Zwar ließe sich aus hiesiger Sicht fragen, ob die nach Maßgabe der medialen Berichterstattung zumindest einseitige Darstellung bzw. Inbezugnahme der Geschehnisse an der Freien Universität, die pauschale Verurteilung jeglicher „Polizeigewalt“ oder der Vorwurf ‘ einer „Pflichtverletzung“ der FU durch eine vorschnelle Räumung des Protestcamps isoliert _ betrachtet möglicherweise Relevanz im Hinblick auf die erforderliche Zurückhaltung und Mäßigung haben könnten. Aufgrund des hohen. verfassungsrechtlichen Gebotes der Meinungsfreiheit ist indes hinsichtlich der disziplinarrechtliichen Ahndung von