Prüfbitte BMBF Offener Brief

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Prüfung zu Offenem Brief Proteste

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13.05.24, 10:05 Statement vön Lehrähden an Berliner Universitäten
Lehre ja/nein ”

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77

13.05.24, 10:05 Siatemen! von.Lehrenden an Berliner Universitäten

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78

ELVA-Vorgangsnummer: 2024-18316
GZ: 48332-41/1 (2024
Bearb.:

. EN 230:

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27105
26.5.24
45

Bonn, / Berlin, 24.05.2024

DW

   
 

Angefordert am: 13.05.2024 und
22.05.2024 von

Mit der Bitte um Kenntnisnahme

Betr.: Statement der Lehrenden an Berliner Universitäten

hier: Bewertung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG u.a.

ll. Vermerk

. Votum Bitte um Kenntnisnahme

 

. Kosten Keine

 

. Bezug VI - Gesellschaftliche Resilienz, Vielfalt
Zukunftss
trategie

 

4. Kernaussagelzentrale Botschaft

Das Statement bewegt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem grundrechtlich
geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Damit hat es auch keinen strafrechtsrelevanten
Inhalt (s. hierzu auch Ersteinschätzung von Referaf

Für zuwendungsrechtliche Schlussfolgerungen, die auch von der Hausleitung nicht erbeten
waren, gibt es damit keinen Anlass.

Mögliche beamtenrechtliche Maßnahmen müssten nach Landesrecht durch das Land Berlin
erfolgen. Nach Ersteinschätzung von Referat Bin disziplinarrechtliche Maßnahmen
fernliegend.
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5. Sachverhalt

Nach der von der Leitung der FU erbetenen Auflösung von pro-palästinensischen Protesten
auf dem Uhniversitätsgelände am 07.05.2024 haben Lehrende an den Berliner Universitäten
und Unterstützer von anderen Hochschulen und Lehreinrichtungen ein Proteststatement
veröffentlicht. Zum Wortlaut: https://www.klassegegenklasse.org/statement-von-lehrenden-
an-berliner-universitaeten/

Am 13. Mai hatten den Brief insgesamt rund 1 400 Wissenschaftlerinnen und Wissenschäftler
unterzeichnet.

Das öffentliche Dokument ist inzwischen geschlossen. Der Google-Drive- ER: nicht mehr
zugänglich, was die Zitierung des Aufrufs mittlerweile schwierig macht.

Das Statement umfasst mehrere Passagen, die es unter einer bestimmten Betrachtung als
fraglich erscheinen lassen könnten, ob und inwieweit diese noch vom Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung (Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sind.

Dabei könnte es sich um folgende Textteile handeln:

1. die Aussage, dass sich die Unterzeichner als Lehrende an Berliner Hochschulen
verpflichtet sehen, Studierende vor Polizeigewalt zu schützen („in keinem Fall
Polizeigewalt auszuliefern“),

2. die Darstellung, dass die Studierenden im Rahmen ihres „Rechts auf friedlichen
Protest“ auch das Universitätsgelände besetzen dürften,

3. den Hinweis, dass es keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest sei,
dass er auf Dialog ausgerichtet sei,

4. die Feststellung, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das Hausrecht auch für Orte, wie auch den
Universitätscampus der FU beschränke, die öffentlich zugänglich sind und öffentlichen
Zwecken diene,

5. die Aufforderung an die Berliner Universitätsleitungen, von Polizeieinsätzen gegen ihre
Studierenden und von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen, wobei zu fragen
ist, wie die Tatsache, dass die Autoren vermutliche Gewalttaten der Protestierer unter
den Tisch fallen lassen, zu würdigen ist. Wörtlich heißt es in dem Aufruf: „Wir fordern
die Berliner Universitätsleitungen auf, von Polizeieinsätzen gegen ihre eigenen
Studierenden ebenso wie von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen.“

6. Stellungnahme/Bewertung

a) Vorbemerkung

In der Kürze der jeweils zur Verfügung stehenden Zeit war keine umfassende rechtliche
Würdigung möglich, sondern nur eine summarische Prüfung.
80

b) Prüfung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Die zitierten Passagen bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit. Der Streit sollte
politisch geführt werden.

Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG schütztin sachlicher Hinsicht die Äußerung
und Verbreitung von Meinungen. Eine Meinung umfasst dabei \WVerturteile und
Tatsachenbehauptungen jeder Art, ganz gleich auf welchen Gegenstand sie sich beziehen
und welchen Inhalt sie haben. Ein Werturteil ist dabei anzunehmen, wenn die Äußerung durch
Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sofern
die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung
bleibt.

Eine Tatsachenbehauptung hingegen beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem
Beweis zugängliche Umstände. Ausgeschlossen vom Schutzbereich sind jedoch erwiesene
oder bewusst unwahre Tatsachenäußerungen ohne Bezug zu einem bestehenden Werturteil.
"An die Wahrheitspflicht dürfen dabei nach der BVerfG-Rechtsprechung keine so hohen
Anforderungen gestellt werden, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird.

Insgesamt geht die Rechtsprechung des BVerfG von einem weiten Schutz der
Meinungsfreiheit aus, inbesondere wenn es um Aussagen in einem öffentlichen Diskurs in
Frage stehen. In der Entscheidung BVerfGE 82,272 heißt es exemplarisch: „Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des
Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch .im Interesse des demokratischen
Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>).

Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen.
Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage
genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen
dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 <137>; 61, 1 <11>; 66, 116 <139>). Bei ersteren spricht eine
Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Insbesondere muss in
der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik
hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil
andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses
drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 <139>;.60, 234 <241>).

In diesem Sinne heißt es auch in einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2007,
686ff.): „Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist,
Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch
starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278 [286] = NJW 1969, 227). Das gilt auch
für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik
vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. BGH, VersR
1994, 57 [59]; VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann
äußern, wenn sie andere für „falsch” oder für „ungerecht"” halten (BGH, NJW
2000, 3421 =VersR 2000, 1162 [1163]; VersR 1994, 57; GRUR 1978, 551 = NJW
‚1978, 1797 [1798] - Terroranschlag).

Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 51 GG geschützten
Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234 [241] = NJW 1982, 2655). Verfolgt der
Außernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf
in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die
81

Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden
Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist
mit Art. 51 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163[170| =NJW 1976, 1680; BVerfGE
66, 116 [139] =NJW 1984, 1741; BVerfGE 68, 226 [232] =NJW 1985, 787). Für die
Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 511 GG kommt es ferner
maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene
seinerseits an dem von Art. 51 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung
teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfs
unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre
begeben hat (BVerfGE 54, 129 [138] = NJW 1980, 2069). Erst wenn bei einer Äußerung nicht
mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im
Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und
gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die
Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283f.] = NJW
1991, 95; BVerfGE 85, 1 [16] =NJW 1992, 1439; Senat, BGHZ 143, 199 [209] = NJW
2000, 1036; BGH, NJW 2005, 279=VersR 2005, 277 [279]; NIW 2002, 1192 = VersR
2002, 445 [446]; VersR 1994, 57).“

Bei der Ermittlung des möglichen Sinngehalts einer Aussage ist eine breite Betrachtungsweise
an den Tag zu legen. Kann einer Aussage ein unterschiedlicher Inhalt zugemessen werden,
darf sich die verfassungsrechtliche Prüfung nicht nur auf eine Interpretation erstrecken und
erstrecht nicht auf die, die am schwierigsten Art. 5 Abs. 1 Satz GG zu vereinbaren ist. Dies ist
einer der Kerngedanken der bekannten Soldaten-Sind-Mörder-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts von 1994. Darin heißt es (NJW 1995/3303ff.):

„Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist
daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der
:von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines
unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der
Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr
auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den
Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten
erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher
den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht

(vgl. BVerfGE 82, 43 (52) = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383).

Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre
rechtliche. Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende
Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen
Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 (52) = NJW 1990, 1980 = NStZ
1990, 383). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut
noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte
Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei
Anhaltspunkte finden.

Lassen Formulierung oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt
ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 51 1 GG. Dabei muß auch bedacht
werden, daß manche Worte oder Begriffe in unterschiedlichen

. Kommunikationszusammenhängen verschiedene Bedeutungen haben können. Das ist unter
anderem bei Begriffen der Fall, die in der juristischen Fachterminologie in anderem Sinn
benützt werden als in der Umgangssprache. Es ist daher ebenfalls ein verfassungsrechtlich
erheblicher Fehler, wenn der Verurteilung der fachspezifische Sinn zugrunde gelegt wird,
obwohl die Äußerung in einem umgangssprachlichen Zusammenhang gefallen ist
82

(vgl. BVerfGE 7, 198 (227) = NJW 1958, 257; BVerfGE8S, 1 (19) = NJW 1892, 1439 = NWVZ
1992, 766 )."

Entsprechend rügte das Gericht in der Entscheidung, dass die Strafgerichte bei der Fizesapı
„Soldaten sind Mörder“ nicht auch in Betracht gezogen haben, dass die Erklärung nicht zur
Herabwürdigung von bestimmten Soldaten gebraucht worden sein könnte, sondern zur
Auseinandersetzung mit Soldatentum und Kriegshandwerk schlechthin. An dieser
Rechtsprechung hält das BVerfG auch weiter fest.

Vor diesem Hintergrund sind die aufgegriffenen Passagen wie folgt zu bewerten:
zu 1:

Der Begriff der Polizeigewalt könnte als Werturteil eine Herabsetzung des Handelns des
Staates beinhalten, da der. Begriff Gewalt negativ besetzt ist und gerade in diesem
Zusammenhang nahelegt, dass die Polizei die Grenzen des rechtsstaatlich angemessenen
Verhaltens überschreitet.

Allerdings muss gesehen werden, dass auch in den für Polizeieinsätze maßgeblichen
Gesetzen über den unmittelbaren Zwang ebenfalls von Gewalt gesprochen wird.

Im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) heißt es in $ 2 Absatz 1: „Unmittelbarer Zwang ist die
Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch
Waffen.“

Der Begriff der Polizeigewalt kann wie auch von kriminologischen Forschung also durchaus
gebraucht werden, um ein Tätigkeitwerden von Polizeibeamten im Einsatz zu beschreiben,
auch wenn er im allgemeinen Sprachgebrauch (was diesen ausmacht, ist allerdings von
Person zu Person unterschiedlich) als tendenziös erscheinen mag. Sachlicher wäre der
allgemein gebräuchliche Begriff Polizeieinsatz.

Wegen des beschriebenen weiten Schutzes der Meinungsfreiheit und der Vermutung des
Schutzes der freien Rede auch gerade im Hinblick auf die Verwendung von scharfen Vokabeln
dürfte sich die Äußerung dennoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
klar im Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewegen.

Un wie weit die Aussage „in keinem Fall der Polizeigewalt auszuliefern“ (erster Absatz)
anders bewertet werden muss, kann ggf. Gegenstand eines externen Gutachtens sein.
Allerdings wird im Folgeabsatz explizit auf das „Recht auf friedlichen Protest“ Bezug
genommen.

Zu 2:

Die Aussage, dass die Studierenden auch über ihr Recht auf friedlichen Protest berechtigt
seien, das Uni-Gelände zu besetzen, ist zweifelhaft, zumal dafür in dem Brief keine
Belegstellen angegeben werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht Blockaden als aber
durchaus noch von Art. 8 GG gedeckt an, auch wenn damit eine Nötigung verbunden ist (NJW
2011, 3020). Ob dies aber auch dann noch gilt, damit auch der Lehrbetrieb einer Universität
beeinträchtigt und zudem noch deren Hausrecht verletzt wird, istjedoch sehr zweifelhaft.
83

Gleichwohl dürfte eine solche Aussage noch vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt
sein. Sie mag zwar falsch und eine Fehlinterpretation der höchst richterlichen Rechtsprechung
sein, sie steht aber damit noch nicht außerhalb des Grundgesetzes. Auch hier muss erneut
gesehen werden, dass .das Statement insgesamt als Wortmeldung in einer politischen
Auseinandersetzung anzusehen ist, die nach der dargestellten Rechtsprechung besonders
privilegiert wird. Im politischen Meinungsstreit kann dieser Aussage aber — und das auch in
scharfer Form — entgegengetreten werden.

ZU 8:

Die Behauptung, es sei keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest, dass er °
auf Dialog gerichtet sei, deckt.sich mit der weiten Interpretation des Schutzgehalts von Art. 8
GG, des Grundrechts auf Versammlunggsfreiheit.

So heißt es im GG-Kommentar von Jarass/Pieroth zu Art 8: „Was die Funktion der
Versammlung angeht, so ist Art.8 „nicht auf Versammlungen beschränkt, auf denen
argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens
bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen“ (BVerfGE 69, 315/343; 87, 399/406). Die
Zusammenkunft muss aber in irgendeiner Form „auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichtet“ sein (BVerfGE
104, 92/104; 128, 226/250; 143, 161 Rn.110; BVerwGE 160, 169 Rn.26; Kaiser DR 29; Ernst
MüK 38; Blanke SB 34ff, a.A. Höfling SA 18; Hartmann BK 173). Unerheblich ist, ob das
Anliegen missbilligt wird (BVerfGE 104, 92/112).

Damit liegt die Aussage auch hier sicher im Bereich der geschützten Meinungsfreiheit.

Zu 4:

Auch die Darstellung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch für Orte gelte, die zunächst nicht rein öffentlich
sind, stellt eine Bewertung dar. Die zitierte Entscheidung „Fraport“
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/bvg11-
018.html) ist durchaus einschlägig. Hier diskutiert das Gericht die Reichweite von Art. 8 GG im
Bereich der Schalterhalle eines Flughafens.

Die besondere Störanfälligket eines Flughafens rechtfertigt? nach Maßgabe der
Verhältnismäßigkeit nach Auffassung des Gerichts weitergehende Einschränkungen der
Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind. Ob dies auch auf
den Betrieb einer Universität zu übertragen ist, müsste diskutiert werden. Dies wird aber in
dem Brief unterlassen.

Das Statement ist also auch in dieser Aussage rechtlich zweifelhaft, aber sicherlich noch
grundrechtskonform, weil auch nicht fundierte Werturteile vom Grundrecht auf Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG gedeckt sind, auch wenn dies für den öffentlichen Kommunikationsprozess
schmerzhaft sein kann.
84

Zu 5:

Die Aufforderung an die Universitätsleitung, von Polizeieinsätzen und weiterer strafrechtlicher
Verfolgung abzusehen, könnte als ein politischer Appell bewertet werden, auch wenn auch
damit die Geschehnisse am 7. Mai auf dem Campus, wo es von Seiten der Protestierer
vermutlich zu Straftaten gekommen ist, nicht annähernd durchleuchtet werden.

Der Protestbrief ignoriert dies vollkommen. BER hat darauf hingewiesen, dass
die Besetzer jeden Dialog abgehlehnt hätten und deshalb offenbar ‘der Antrag auf Räumun
estellt worden sei. In einem Bericht der taz heißt es:

 

Entsprechend wird nun offenbar wegen Hausfriedensbruchs und des Verstoßes gegen das
Versammlungsgesetz ermittelt. _ (https://\www.rbb24.del/politik/beitrag/2024/05/berlin-fu-
proteste-palaestina-polizei-bilanz-dozenten.html). Im Zuge der Räumung kam es dann
möglicherweise zu weiteren Straftaten. Wegen antisemitischer Straftaten im engen Sinn
(Volksverhetzung) scheinen nach dem RBB-Bericht keine Untersuchungen zu laufen.

Dennoch gibt es keine Pflicht im Meinungsstreit, alle Tatsachen vollständig darzulegen und
schon gar nicht mit der Folge, dass beim Weglassenvon bekannten Tatsacheneine Äußerung
nicht mehr den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. Ungeachtet dessen kann (und muss) die
Haltung der Unterzeichner politisch kritisiert werden.

In der Passage könnte auch eine problematische Wertung gesehen werden, die
möglicherweise Grundprinzipien des Rechtsstaats in Frage stellt, weil dazu aufgefordert wird,
Straftaten nicht zu verfolgen. Es könnte aus dieser Formulierung unter Umständen abgeleitet
werden, dass die Unterzeichner des Briefes die Universitäten als rechtsfreie Räume ansehen
bzw. dazu auffordern, dass dies entsprechend voranzutreiben, zumal sie sich auch, wie
eingangs erwähnt, gegen den Einsatz von „Polizeigewalt‘ wenden.

Im Sinne der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen breiten
Auslegung des Sinngehalts einer Äußerung ist dies aber nicht die einzige
Interpretationsmöglichkeit.

Die Aussage könnte zumindest als Aufforderung an die Universitätsleitungen verstanden
werden, von ihrem Strafantragsrecht auf Verfolgung des Hausfriedensbruchs keinen
Gebrauch zu machen (Siehe $ 123 Abs. 2 StGB) oder zur Beendigung von Hausfriedensbruch
die Polizei zurufen. Das gilt auch im Hinblick auf Sachbeschädigungen im Zuge der Proteste
(88303, 303c StGB).

Diese Interpretation liegt auch insofern nicht völlig fern, weil die Universitätsleitungen gar nicht
in der Lage sind, über die Verfolgung von allgemeinen Straftaten zuentscheiden (8151 StPO).
Dies ist Sache der Staatsanwaltschaft, die nach dem Strafverfahrensrecht — sieht man von
Privatklagedelikten ab - alleinige Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. So entscheidet über die
Strafverfolgung jeder Form von Gewaltdelikten die Staatsanwaltschaft, allerdings auch hier mit
der Ausnahme der einfachen und fahrlässigen Körperverletzung. Und das gilt natürlich auch
für solche, die sich auf den Geländen von Universitäten ereignen. Die Staatsanwaltschaft ist
aber in der Aussage nicht angesprochen.
85

Ob die Universitätsleitungen wiederum von ihrem Antragsrechts Gebrauch machen sollen oder
nicht, ist wiederum eine Wertungsfrage. Mit dem Antragserfordernis hat der Gesetzgeber
ausnahmeweisebei einer geringen Anzahl von Delikten, bei denen nicht per se ein öffentliches
Interesse an einer Strafverfolgung besteht, den Schlüssel zur Strafverfolgung in die Hand des
Geschädigten gelegt. Er soll entscheiden, ob die mögliche Straftat verfolgt wird. Im öffentlichen
Diskurs kann dann durchaus erörtert werden, wie eine öffentliche Einrichtung mit Straftaten in
Ihrer Sphäre umgehen soll, selbst wenn eine Entscheidung nahezuliegen scheint oder nach
mancher Betrachtungsweise zwingend ist.

Natürlich kann (und sollte) die Passage kritisiert werden, denn es ist in der Tat problematisch,
Besetzungen das Wort zu reden, ohne über die Folgen für den Lehrbetrieb und die Wirkung:
auf Studierende nachzudenken, die durch den Protest angegriffen werden. Dass in dem
Statement die Lage der jüdischen Studierenden nicht erwähnt wird, bleibt aus Sicht vo

das sich mit der Bekämpfung des Antisemitismus auseinandersetzt, völlig unverständlich.

c) Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten

Beamten- bzw. disziplinarrechtliche Fragestellungen liegen in Bezug auf Hochschulen in der
Zuständigkeit der Länder. Auf Grundlage einer summarischen Prüfung erscheinen
disziplinarrechtliiche Maßnahmen nach erster Einschätzung von Referat | jedoch
fernliegend.

Aus Sicht des Hochschul- und des Dienstrechts ist grundsätzlich auf die Treuepflicht und das
Mäßigungsgebot von Beamten als Bestandteilen der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums hinzuweisen (Art. 33 Abs. 5 GG; 88 33, 34 BeamtStG und vergleichbares
Landesbeamtenrecht). Die Verfassungstreuepflicht fordert, dass sich der: Beamte eindeutig
von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die die Bundesrepublik Deutschland, ihre
verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen
oder diffamieren.

Bei politischer Betätigung hat der Beamte diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,
die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus Rücksicht auf die Pflichten
seines Amtes ergeben. Bei Meinungsäußerungen trifft den Beamten eine Mäßigungspflicht in
Form und Inhalt auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten. Er hat Gehorsam und
Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den
getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Uneingeschränkt gilt das
Mäßigungsgebot im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen. Außerhalb der
Amtsausübung als Privatpersonen müssen Beamte aus Rücksicht auf ihr Amt (materieller
Dienstbezug) ebenfalls Einschränkungen ihrer Meinungsäußerungsfreiheit hinnehmen, diese
sind jedoch deutlich weniger restriktiv.

Verstöße gegen diese beamtenrechtlichen Pflichten können ggf. disziplinarrechtlich geahndet
werden. Obsichallerdings aus dem offenen Brief der Lehrenden eine hinreichende Grundlage
für die Prüfung disziplinarrechtliicher Maßnahmen ergibt, erscheint nach erster Einschätzung
sehr fraglich. Zwar ließe sich aus hiesiger Sicht fragen, ob die nach Maßgabe der medialen
Berichterstattung zumindest einseitige Darstellung bzw. Inbezugnahme der Geschehnisse an
der Freien Universität, die pauschale Verurteilung jeglicher „Polizeigewalt“ oder der Vorwurf
‘ einer „Pflichtverletzung“ der FU durch eine vorschnelle Räumung des Protestcamps isoliert _
betrachtet möglicherweise Relevanz im Hinblick auf die erforderliche Zurückhaltung und
Mäßigung haben könnten. Aufgrund des hohen. verfassungsrechtlichen Gebotes der
Meinungsfreiheit ist indes hinsichtlich der disziplinarrechtliichen Ahndung von
86

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