Prüfbitte BMBF Offener Brief
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Prüfung zu Offenem Brief Proteste“
ELVA-Vorgangsnummer: 2024-18316
GZ: Bonn, / Berlin, 14.05.2024
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über Kor BEE
wer“ am: 13.05.2024 von
Mit der Bitte um Kenntnisnahme
Betr.: Statement der Lehrenden an Berliner Universitäten
hier: Bewertung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
ll. Vermerk
Bitte um Kenntnisnahme
3. Bezug VI - Gesellschaftliche Resilienz, Vielfalt
Zukunfts-
strategie
4. Kernaussagelzentrale Botschaft
. Das Statement bewegt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem grundrechtlich
geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Damit hat es auch keinen strafrechtsrelevanten
Inhalt.
5. Sachverhalt
Nach der von Leitung der FU erbetenen Auflösung von pro-palästinensischen Protesten auf
dem Universitätsgelände am 07.05.2024 haben Lehrende an den Berliner Universitäten und
Unterstützer von anderen Hochschulen und Lehreinrichtungen ein Proteststatement
veröffentlicht.
Zum Wortlaut und Stand der Unterzeichnung: https://docs.google.com/forms/d/e/1FAlpQLSfVy2D5Xy_DMiaMx2TsE7YediR6gifxoLDP1zliK zEI9t1LW/w/viewform Das Statement umfasst mehrere Passagen, die es unter einer bestimmten Betrachtung als fraglich erscheinen lassen könnten, ob diese noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sind. Dabei könnte es sich um folgende Textteile handeln: 1. die Aussage, dass sich die Unterzeichner als Lehrende an Berliner Hochschulen verpflichtet sehen, Studierende vor Polizeigewalt zu schützen, 2. die Darstellung, dass die Studierenden im. Rahmen ihres Rechts auf friedlichen Protest auch das Universitätsgelände besetzen dürften, 3. den Hinweis, dass es keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest sei, dass er auf Dialog ausgerichtet sei, 4. die Feststellung, dass das Grundrecht auf. Versammlungsfreiheit nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das Hausrecht auch für Orte, wie auch den Universitätscampus der FU beschränke, die öffentlich zugänglich sind und öffentlichen Zwecken diene, 5. die Aufforderung an.die Berliner Universitätsleitungen, von Polizeieinsätzen gegen ihre Studierende und von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen, wobei zu fragen ist, wie die Tatsache, dass die Autoren vermutliche Gewalttaten der Protestierer unter den Tisch fallen lassen, zu würdigen ist. 6. Stellungnahme/Bewertung a) Vorbemerkung In der Kürze der Zeit ist keine umfassende rechtliche Würdigung möglich, sondern nur eine summarische Prüfung. b) Prüfung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Die zitierten Passagen bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit. Der Streit sollte politisch geführt werden. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1, Satz 1 GG schützt in sachlicher Hinsicht die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Eine Meinung umfasst dabei Werturteile und Tatsachenbehauptungen jeder Art, ganz gleich auf welchen Gegenstand sie sich beziehen und welchen Inhalt sie haben. Ein Werturteil ist dabei anzunehmen, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sofern die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung bleibt.
Eine Tatsachenbehauptung hingegen beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände. Ausgeschlossen vom Schutzbereich sind jedoch erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenäußerungen ohne Bezug zu einem bestehenden Werturteil. An die Wahrheitspflicht dürfen dabei nach der BVerfG-Rechtsprechung keine so hohen Anforderungen gestellt werden, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird. Insgesamt geht die Rechtsprechung des BVerfG von einem weiten Schutz der Meinungsfreiheit aus. In der Entscheidung BVerfGE 82,272 heißt es exemplarisch: „Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE .54, 129 <137>; 61, 1 <11>; 66, 116 <139>). Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 <139>; 60, 234 <241>). In diesem Sinne heißt es auch im Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 686ff.): „Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist,- Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE. 24, 278 [286] = NJW 1969, 227). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. BGH, VersR 1994, 57 [59]; VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für „falsch"” oder für „ungerecht"” halten (BGH, NJW 2000, 3421 =VersR 2000, 1162 [1163]; VersR 1994, 57; GRUR 1978, 551 =NJW 1978, 1797 [1798] - Terroranschlag). i Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 51 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234 [241] = NJW 1982, 2655). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit Öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 51GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163[170]| =NJW 1976, 1680; BVerfGE 66, 116 [139]: = NJW 1984, 1741; BVerfGE 68, 226 [232] =NJW 1985, 787). Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 511 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 51 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfs unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129 [138] = NJW 1980, 2069). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig "hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283f.] = NJW 1991, 95; BVerfGE 85, 1 [16] =NJW 1992, 1439; Senat, BGHZ 143, 199 [209] = NJW
2000, 1036; BGH, NJW 2005, 279=\VersR 2005, 277 [279]; NJW 2002, 1192 = VersR 2002, 445 [446]; VersR 1994, 57). Vor diesem Hintergrund sind die aufgegriffenen Passagen wie folgt zu bewerten: zu 1: Der Begriff der .Polizeigewalt könnte als Werturteil eine Herabsetzung des Handelns des Staates beinhalten, da der Begriff Gewalt negativ besetzt ist und gerade in diesem Zusammenhang nahelegt, dass die Polizei die Grenzen des rechtsstaatlich angemessenen Verhaltens überschreitet. Allerdings muss gesehen werden, dass auch für Polizeieinsätze maßgeblichen Gesetzen über den unmittelbaren Zwang ebenfalls von Gewalt gesprochen wird. Im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) heißt es in $ 2 Absatz 1: „Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.“ Der Begriff der Polizeigewalt kann wie auch von kriminologischen Forschung also durchaus gebraucht werden, um ein Tätigkeitwerden von Polizeibeamten im Einsatz zu beschreiben, auch wenn er im allgemeinen Sprachgebrauch (was diesen ausmacht, ist allerdings von Person zu Person unterschiedlich) als tendenziös erscheinen mag. Sachlicher wäre der allgemein gebräuchliche Begriff Polizeieinsatz. Wegen des beschriebenen weiten Schutzes der Meinungsfreiheit gerade in Fragen des Verbreitens von Werturteilen dürfte sich die Außerung dennoch klar im Bereich Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewegen. Zu 2 Die Aussage, dass die Studierenden auch über ihr Recht auf friedlichen Protest berechtigt seien, das Uni-Gelände zu besetzen, ist zweifelhaft, zumal dafür in dem Brief keine Belegstellen angegeben werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht Blockaden als durchaus noch von Art. 8 GG gedeckt an, auch wenn damit eine Nötigung verbunden ist (NJW 2011, 3020). Ob dies aber auch dann noch gilt, damit auch der Lehrbetrieb einer Universität beeinträchtigt und zudem noch deren Hausrecht verletzt wird, istjedoch sehr zweifelhaft. ° Gleichwohl dürfte eine solche Aussage noch vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein. Sie mag zwar falsch sein, sie steht aber noch nicht außerhalb des Grundgesetzes. Es muss gesehen werden, dass sich das Statement insgesamt als Wortmeldung in einer politischen Auseinandersetzung anzusehen ist, die nach der dargestellten Rechtsprechung besonders privilegiert wird. Es ist die Aufgabe, im politischen Meinungsstreit dieser Aussage zu widersprechen.
Zu 3: Die Behauptung, es sei keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest, dass er auf Dialog gerichtet sei, deckt sich mit der weiten Interpretation des Schutzgehalts von Art. 8 So heißt es im GG-Kommentar von Jarass/Pieroth zu Art 8: „Was die Funktion der Versammlung angeht, so ist Art.8 „nicht auf Versammlungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen“ (BVerfGE 69, 315/343; 87, 399/406). Die Zusammenkunft muss aber in irgendeiner Form „auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet“ sein (BVerfGE 104, 92/104; 128, 226/250; 143, 161 Rn.110; BVerwGE 160, 169 Rn.26; Kaiser DR 29; Ernst MüK 38; Blanke SB 34ff; a. A. Höfling SA 18; Hartmann BK 173). Unerheblich ist, ob das Anliegen missbilligt wird (BVerfGE 104, 92/112). Damit liegt die Aussage auch hier sicher im Bereich einer geschützten Meinungsfreiheit. Zu 4: Die Darstellung das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch für Orte gelte, die zunächst nicht rein öffentlich sind, stellt eine Bewertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Die zitierte Entscheidung „Fraport“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/bvg11- 018.htm!) ist durchaus einschlägig. Hier diskutiert das Gericht die Reichweite von Art. 8 GG im Bereich der Schalterhalle eines Flughafens. Die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit nach Auffassung des Gerichts weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind. Ob dies auch auf den Betrieb einer Universität zu übertragen ist, müsste diskutiert werden. Und dies wird in dem Brief unterlassen. Die Aussage ist also auch hier rechtlich zweifelhaft, aber sicherlich noch grundrechtskonform, weil auch falsche Aussagen vom Grundrecht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind, auch wenn dies für den öffentlichen Kommunikationsprozess schmerzhaft sein kann. Zu 5: Die Aufforderung an die Leitung der Universitätsleitung, von Polizeieinsätzen und weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen, könnte als ein politischer Appell bewertet werden, auch wenn auch damit die Geschehnisse am 7. Mai auf dem Campus, wo von Seiten der Protestierer vermutlich zu Straftaten gekommen ist, nicht annähernd durchleuchtet werden. Der Protestbrief ignoriert dies vollkommen. N hat darauf hingewiesen, die Besetzer jeden Dialog abgehlehnt hätten und deshalb offenbar der u auf Bee) gestellt worden ist. In einem Bericht der taz heißt es:
Entsprechend wird nun offenbar wegen Hausfriedensbruchs und des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz ermittelt. _ (https://www.rbb24.delpolitik/beitrag/2024/05/berlin-fu- proteste-palaestina-polizei-bilanz-dozenten.html). Im Zuge der Räumung kam es dann möglicherweise zu weiteren Straftaten. Wegen antisemitischer Straftaten im engen Sinn (Volksverhetzung) scheinen nach dem RBB-Bericht keine Untersuchungen zu laufen. Dennoch gibt es keine Pflicht im Meinungsstreit, alle Tatsachen vollständig darzulegen und schon gar nicht mit der Folge, dass beim Weglassen von bekannten Tatsacheneine Äußerung nicht mehr den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. Ungeachtet dessen kann (und muss) die Haltung der Unterzeichner politisch kritisiert werden. c) Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten Landesrechtlich wäre zu prüfen, ob die Hochschullehrer mit Hinblick auf ihren Beamtenstatus durch die unvollständige Würdigung des Sachverhalts gegen Dienstpflichten verstoßen haben. Dieser Frage sollte jedoch das Land Berlin als Dienstherr nachgehen. Vrg "\Wv.: Rücklauf über AL ” verzichtet nach Mail vom 14.05.2024 auf MZ.
VE nennen nee nie Von: REBEL Gesendet: Montag, 13. Mai 2024 19:40 An: FF] Er A ce: ETC Betreff: = AW: 2024-05-13 - Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer Es könnte sinnvoll sein, auch etwas zur beamtenrechtlichen Situation zu sagen. Wahrscheinlich ist das Verhalten der HS- Lehrer auch beamtenrechtlich nicht angreifbar. Dann sollten wir niemanden auf die Fährte locken. Gruß Am 13. Mai 2024 19:19, hat u " Seschrieben: Liebe Frau FEN lieber Herr wie bereits im Laufe des Tages teilweise geschildert hatte Herr Ref. ggg im Hinblick auf die Aussagen in dem bekannten Brief der Berliner Hochschullehrer um eine ggg Vorlage gebeten. Ich bitte Sie um Mz bis Die 12.00 Uhr. Vielen Dank und beste Grüße
EL Von: OO a Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 11:39 An: Tr ce: | SEIEN | Betreff: AW: 2024-05-13 EN] Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer Lieber Herr dann teile ich meiner Abteilungsleitung dies so mit. Vielen Dank. Mit besten Grüßen Vor: © bnbt.bund.de> Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 11:19 Ar: © bmbf.bund.de> CC: © brribf.bund.de> Betreff: AW: 2024-05-13 - Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer Lieber Herr gerne zeichne ich eine finalisierte Vorlage mit, ich kann allerdings nicht erkennen, dass dies der Fall'ist. Meine Fragen haben Sie nicht beantwortet. Ich kann weder erkennen, dass ich Ihre Vorlage aufhalte noch das eine Mz. von lzwingend.erforderlich ist, insbesondere weil die strafrechtliche Einschätzung von gestern nicht adressiert wird. Sie können die Vorlage auch jederzeit ohne eine Mz. durch] auf den Weg bringen. Mit Gruß Vor: u © bmbf.bund.de> Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 11:14 Ar: © bnbf.bund.de> Ce © brnbf.bund.de> Betreff: AW: 2024-05-13 Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer Lieber Herr vielen Dank für Ihre Hinweise, die aber Interna in derfl betreffen. Da Sie offenbar fachlich keine Einwände haben, bitte ich Sie nun nochmals mitzuzeichnen, um die Vorlage nicht aufzuhalten. Herzlichen Dank. Mit vielen Grüßen Vor: © bmbi.bund.de> Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 10:02 Ar: © bin bf.bund.de> Ce: © brnbf.bund.ce >; © bmbf.bund.de>; © bin bf.bund.cde > © m bf.bund.de>; EEE © br. Dun. ie > u bmbf.bund.de>;
@bmbf.bund.de> Betreff: AW: 2024-05-13 -g Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer Lieber Herr kann hier bei Bedarf gern mitzeichnen, der Entwurf scheint aber noch nicht finalisiert zu sein (u.a. fehlt in der Leiter die UAL-Ebene). Überdies hatte Herr UAL gestern eine Anregung zur beamtenrechtlichen Situation gegeben. Planen Sie diesbzgl. Ergänzungen? Vorsorglich weise ich auch darauf hin, dass gestern ebenfals eine Einschätzung abgegeben hat, weshalb der Kollege EEE die Angelegenheit in Kopie erhält. Die Einschätzung enthielt ebenfalls grundrechtliche Bezüge. Viele Grüße Vor: © bin bf.bund.ce> Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 09:45 Ar © binbf.bund.de> Ce: EEE © b m .b 1. >: EEE © b v1 bf..bunc.ce>: EEE BRRRERZELUNSSTIBER ER: bmbf.bund.de > u © 5m bi. bund.de> u @bmbf.bund.de>; un bf.bund.de> Betreff: WG: 2024-05-13 - Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer Lieber Herr . haben Sie vielen Dank. Ich habe im Dokument mitgezeichnet. Mit besten Grüßen Vor: © bbi.bund.cc> Gesendet: Montag, 13. Mai 2024 19:19 Ar: EEE 3.30.) ERREGER HE Ob mbf.bund.de> CC: EEE © b T\b1.D nic >; En © brnb1.bund.ce>: au UN @bmbf.bund.de> Betreff: 2024-05-13 ll Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer Liebe Fra Al], |ieber Her, wie bereits im Laufe des Tages teilweise geschildert hatte Her Ref. ggg im Hinblick auf die Aussagen in dem bekannten Brief der Berliner Hochschullehrer um eine -Vorlage gebeten. Ich bitte Sie um Mz bis Die 12.00 Uhr. Vielen Dank und beste Grüß c
ELVA- -Vorgangsnummer: 2024-18316 GZ: yy Bonn, / Berlin, 14.05.2024 m Or: Du 2 über ur BEER] ee 1a wer am: 13.05.2024 von Mit der Bitte um Kenntnisnahme Betr.: Statement der Lehrenden an Berliner Universitäten hier: Bewertung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG u.a. ll. Vermerk Bitte um Kenntnisnahme en l- 3. Bezug V Gesellschafliche Resilienz, Vielfalt Zukunfts- strategie 4. Kernaussagel/zentrale Botschaft Das Statement bewegt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem grundrechtlich geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Damit hat es auch keinen strafrechtsrelevanten Inhalt (s. hierzu auch Ersteinschätzung von Referat). Mögliche beamtenrechtliche Maßnahmen müssten nach Landesrecht durch das Land Berlin erfolgen. ER Ersteinschätzung von Referat 18] sind disziplinarrechtliche Maßnahmen fernliegen 5. Sachverhalt