Prüfbitte BMBF Offener Brief

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Prüfung zu Offenem Brief Proteste

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ELVA-Vorgangsnummer: 2024-18316
GZ: Bonn, / Berlin, 14.05.2024

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RE
über Kor BEE

wer“ am: 13.05.2024 von

Mit der Bitte um Kenntnisnahme
Betr.: Statement der Lehrenden an Berliner Universitäten

hier: Bewertung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

ll. Vermerk

Bitte um Kenntnisnahme

3. Bezug VI - Gesellschaftliche Resilienz, Vielfalt
Zukunfts-
strategie

4. Kernaussagelzentrale Botschaft

  
 

  
        

. Das Statement bewegt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem grundrechtlich
geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Damit hat es auch keinen strafrechtsrelevanten
Inhalt.

5. Sachverhalt

Nach der von Leitung der FU erbetenen Auflösung von pro-palästinensischen Protesten auf
dem Universitätsgelände am 07.05.2024 haben Lehrende an den Berliner Universitäten und
Unterstützer von anderen Hochschulen und Lehreinrichtungen ein Proteststatement
veröffentlicht.
89

Zum Wortlaut und Stand der Unterzeichnung:

https://docs.google.com/forms/d/e/1FAlpQLSfVy2D5Xy_DMiaMx2TsE7YediR6gifxoLDP1zliK
zEI9t1LW/w/viewform

Das Statement umfasst mehrere Passagen, die es unter einer bestimmten Betrachtung als
fraglich erscheinen lassen könnten, ob diese noch vom Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung (Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sind.

Dabei könnte es sich um folgende Textteile handeln:

1. die Aussage, dass sich die Unterzeichner als Lehrende an Berliner Hochschulen
verpflichtet sehen, Studierende vor Polizeigewalt zu schützen,

2. die Darstellung, dass die Studierenden im. Rahmen ihres Rechts auf friedlichen Protest
auch das Universitätsgelände besetzen dürften,

3. den Hinweis, dass es keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest sei,
dass er auf Dialog ausgerichtet sei,

4. die Feststellung, dass das Grundrecht auf. Versammlungsfreiheit nach Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das Hausrecht auch für Orte, wie auch den
Universitätscampus der FU beschränke, die öffentlich zugänglich sind und öffentlichen
Zwecken diene,

5. die Aufforderung an.die Berliner Universitätsleitungen, von Polizeieinsätzen gegen ihre
Studierende und von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen, wobei zu fragen
ist, wie die Tatsache, dass die Autoren vermutliche Gewalttaten der Protestierer unter
den Tisch fallen lassen, zu würdigen ist.

6. Stellungnahme/Bewertung

a) Vorbemerkung

In der Kürze der Zeit ist keine umfassende rechtliche Würdigung möglich, sondern nur eine
summarische Prüfung.

b) Prüfung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Die zitierten Passagen bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit. Der Streit sollte
politisch geführt werden.

Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1, Satz 1 GG schützt in sachlicher Hinsicht die
Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Eine Meinung umfasst dabei Werturteile und
Tatsachenbehauptungen jeder Art, ganz gleich auf welchen Gegenstand sie sich beziehen
und welchen Inhalt sie haben. Ein Werturteil ist dabei anzunehmen, wenn die Äußerung durch
Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sofern
die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung
bleibt.
90

Eine Tatsachenbehauptung hingegen beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem
Beweis zugängliche Umstände. Ausgeschlossen vom Schutzbereich sind jedoch erwiesene
oder bewusst unwahre Tatsachenäußerungen ohne Bezug zu einem bestehenden Werturteil.
An die Wahrheitspflicht dürfen dabei nach der BVerfG-Rechtsprechung keine so hohen
Anforderungen gestellt werden, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird.

Insgesamt geht die Rechtsprechung des BVerfG von einem weiten Schutz der
Meinungsfreiheit aus. In der Entscheidung BVerfGE 82,272 heißt es exemplarisch: „Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung
des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen
Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>).

Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen.
Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage
genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen
dienen (vgl. BVerfGE .54, 129 <137>; 61, 1 <11>; 66, 116 <139>). Bei ersteren spricht eine
Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Insbesondere muss in
der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik
hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil
andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses
drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 <139>; 60, 234 <241>).

In diesem Sinne heißt es auch im Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 686ff.): „Da es
der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist,- Aufmerksamkeit
zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke
Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE. 24, 278 [286] = NJW 1969, 227). Das gilt auch für
Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik
vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. BGH, VersR
1994, 57 [59]; VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann
äußern, wenn sie andere für „falsch"” oder für „ungerecht"” halten (BGH, NJW
2000, 3421 =VersR 2000, 1162 [1163]; VersR 1994, 57; GRUR 1978, 551 =NJW
1978, 1797 [1798] - Terroranschlag). i

Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 51 GG geschützten
Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234 [241] = NJW 1982, 2655). Verfolgt der
Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf
in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die
Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden
Gesetze, die an die Zulässigkeit Öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist
mit Art. 51GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163[170]| =NJW 1976, 1680; BVerfGE
66, 116 [139]: = NJW 1984, 1741; BVerfGE 68, 226 [232] =NJW 1985, 787). Für die
Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 511 GG kommt es ferner
maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene
seinerseits an dem von Art. 51 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung
teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfs
unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre
begeben hat (BVerfGE 54, 129 [138] = NJW 1980, 2069). Erst wenn bei einer Äußerung nicht
mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im
Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und
gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die
Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig "hinter dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283f.] = NJW
1991, 95; BVerfGE 85, 1 [16] =NJW 1992, 1439; Senat, BGHZ 143, 199 [209] = NJW
91

2000, 1036; BGH, NJW 2005, 279=\VersR 2005, 277 [279]; NJW 2002, 1192 = VersR
2002, 445 [446]; VersR 1994, 57).

Vor diesem Hintergrund sind die aufgegriffenen Passagen wie folgt zu bewerten:
zu 1:

Der Begriff der .Polizeigewalt könnte als Werturteil eine Herabsetzung des Handelns des
Staates beinhalten, da der Begriff Gewalt negativ besetzt ist und gerade in diesem
Zusammenhang nahelegt, dass die Polizei die Grenzen des rechtsstaatlich angemessenen
Verhaltens überschreitet.

Allerdings muss gesehen werden, dass auch für Polizeieinsätze maßgeblichen Gesetzen über
den unmittelbaren Zwang ebenfalls von Gewalt gesprochen wird.

Im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) heißt es in $ 2 Absatz 1: „Unmittelbarer Zwang ist die
Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch
Waffen.“

Der Begriff der Polizeigewalt kann wie auch von kriminologischen Forschung also durchaus
gebraucht werden, um ein Tätigkeitwerden von Polizeibeamten im Einsatz zu beschreiben,
auch wenn er im allgemeinen Sprachgebrauch (was diesen ausmacht, ist allerdings von
Person zu Person unterschiedlich) als tendenziös erscheinen mag. Sachlicher wäre der
allgemein gebräuchliche Begriff Polizeieinsatz.

Wegen des beschriebenen weiten Schutzes der Meinungsfreiheit gerade in Fragen des
Verbreitens von Werturteilen dürfte sich die Außerung dennoch klar im Bereich Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG bewegen.

Zu 2

Die Aussage, dass die Studierenden auch über ihr Recht auf friedlichen Protest berechtigt
seien, das Uni-Gelände zu besetzen, ist zweifelhaft, zumal dafür in dem Brief keine
Belegstellen angegeben werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht Blockaden als
durchaus noch von Art. 8 GG gedeckt an, auch wenn damit eine Nötigung verbunden ist (NJW
2011, 3020). Ob dies aber auch dann noch gilt, damit auch der Lehrbetrieb einer Universität
beeinträchtigt und zudem noch deren Hausrecht verletzt wird, istjedoch sehr zweifelhaft.

° Gleichwohl dürfte eine solche Aussage noch vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt
sein. Sie mag zwar falsch sein, sie steht aber noch nicht außerhalb des Grundgesetzes. Es
muss gesehen werden, dass sich das Statement insgesamt als Wortmeldung in einer
politischen Auseinandersetzung anzusehen ist, die nach der dargestellten Rechtsprechung
besonders privilegiert wird. Es ist die Aufgabe, im politischen Meinungsstreit dieser Aussage
zu widersprechen.
92

Zu 3:

Die Behauptung, es sei keine Voraussetzung für grundrechtlich geschützten Protest, dass er
auf Dialog gerichtet sei, deckt sich mit der weiten Interpretation des Schutzgehalts von Art. 8

So heißt es im GG-Kommentar von Jarass/Pieroth zu Art 8: „Was die Funktion der
Versammlung angeht, so ist Art.8 „nicht auf Versammlungen beschränkt, auf denen
argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens
bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen“ (BVerfGE 69, 315/343; 87, 399/406). Die
Zusammenkunft muss aber in irgendeiner Form „auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichtet“ sein (BVerfGE
104, 92/104; 128, 226/250; 143, 161 Rn.110; BVerwGE 160, 169 Rn.26; Kaiser DR 29; Ernst
MüK 38; Blanke SB 34ff; a. A. Höfling SA 18; Hartmann BK 173). Unerheblich ist, ob das
Anliegen missbilligt wird (BVerfGE 104, 92/112).

Damit liegt die Aussage auch hier sicher im Bereich einer geschützten Meinungsfreiheit.

Zu 4:

Die Darstellung das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
auch für Orte gelte, die zunächst nicht rein öffentlich sind, stellt eine Bewertung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Die zitierte Entscheidung „Fraport“
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/bvg11-
018.htm!) ist durchaus einschlägig. Hier diskutiert das Gericht die Reichweite von Art. 8 GG im
Bereich der Schalterhalle eines Flughafens.

Die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der
Verhältnismäßigkeit nach Auffassung des Gerichts weitergehende Einschränkungen der
Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind. Ob dies auch auf
den Betrieb einer Universität zu übertragen ist, müsste diskutiert werden. Und dies wird in dem
Brief unterlassen.

Die Aussage ist also auch hier rechtlich zweifelhaft, aber sicherlich noch grundrechtskonform,
weil auch falsche Aussagen vom Grundrecht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind, auch
wenn dies für den öffentlichen Kommunikationsprozess schmerzhaft sein kann.

Zu 5:

Die Aufforderung an die Leitung der Universitätsleitung, von Polizeieinsätzen und weiterer
strafrechtlicher Verfolgung abzusehen, könnte als ein politischer Appell bewertet werden, auch
wenn auch damit die Geschehnisse am 7. Mai auf dem Campus, wo von Seiten der
Protestierer vermutlich zu Straftaten gekommen ist, nicht annähernd durchleuchtet werden.

   
 

Der Protestbrief ignoriert dies vollkommen. N hat darauf hingewiesen, die
Besetzer jeden Dialog abgehlehnt hätten und deshalb offenbar der u auf Bee)

gestellt worden ist. In einem Bericht der taz heißt es:
93

Entsprechend wird nun offenbar wegen Hausfriedensbruchs und des Verstoßes gegen das
Versammlungsgesetz ermittelt. _ (https://www.rbb24.delpolitik/beitrag/2024/05/berlin-fu-
proteste-palaestina-polizei-bilanz-dozenten.html). Im Zuge der Räumung kam es dann
möglicherweise zu weiteren Straftaten. Wegen antisemitischer Straftaten im engen Sinn
(Volksverhetzung) scheinen nach dem RBB-Bericht keine Untersuchungen zu laufen.

Dennoch gibt es keine Pflicht im Meinungsstreit, alle Tatsachen vollständig darzulegen und
schon gar nicht mit der Folge, dass beim Weglassen von bekannten Tatsacheneine Äußerung
nicht mehr den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. Ungeachtet dessen kann (und muss) die
Haltung der Unterzeichner politisch kritisiert werden.

c) Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten

Landesrechtlich wäre zu prüfen, ob die Hochschullehrer mit Hinblick auf ihren Beamtenstatus
durch die unvollständige Würdigung des Sachverhalts gegen Dienstpflichten verstoßen haben.
Dieser Frage sollte jedoch das Land Berlin als Dienstherr nachgehen.

Vrg
"\Wv.:
Rücklauf über AL

   

”

verzichtet
nach Mail
vom
14.05.2024
auf MZ.
94

VE nennen nee nie

Von: REBEL

Gesendet: Montag, 13. Mai 2024 19:40

An: FF] Er A
ce: ETC
Betreff: = AW: 2024-05-13 - Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer

Es könnte sinnvoll sein, auch etwas zur beamtenrechtlichen Situation zu sagen. Wahrscheinlich ist das Verhalten der HS-
Lehrer auch beamtenrechtlich nicht angreifbar. Dann sollten wir niemanden auf die Fährte locken.

Gruß

Am 13. Mai 2024 19:19, hat u " Seschrieben:
Liebe Frau FEN lieber Herr

wie bereits im Laufe des Tages teilweise geschildert hatte Herr Ref. ggg im Hinblick auf die Aussagen in dem
bekannten Brief der Berliner Hochschullehrer um eine ggg Vorlage gebeten. Ich bitte Sie um Mz bis Die 12.00 Uhr.

Vielen Dank und beste Grüße
95

EL

Von: OO a

Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 11:39

An: Tr

ce: | SEIEN |
Betreff: AW: 2024-05-13 EN] Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer
Lieber Herr

dann teile ich meiner Abteilungsleitung dies so mit. Vielen Dank.

Mit besten Grüßen

Vor: © bnbt.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 11:19

Ar: © bmbf.bund.de>

CC: © brribf.bund.de>

Betreff: AW: 2024-05-13 - Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer

Lieber Herr

gerne zeichne ich eine finalisierte Vorlage mit, ich kann allerdings nicht erkennen, dass dies der Fall'ist. Meine
Fragen haben Sie nicht beantwortet.

Ich kann weder erkennen, dass ich Ihre Vorlage aufhalte noch das eine Mz. von lzwingend.erforderlich ist,
insbesondere weil die strafrechtliche Einschätzung von gestern nicht adressiert wird. Sie können die Vorlage auch
jederzeit ohne eine Mz. durch] auf den Weg bringen.

Mit Gruß

Vor: u © bmbf.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 11:14

Ar: © bnbf.bund.de>

Ce © brnbf.bund.de>

Betreff: AW: 2024-05-13 Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer

Lieber Herr

vielen Dank für Ihre Hinweise, die aber Interna in derfl betreffen. Da Sie offenbar fachlich keine Einwände haben,
bitte ich Sie nun nochmals mitzuzeichnen, um die Vorlage nicht aufzuhalten.

Herzlichen Dank.

Mit vielen Grüßen

Vor: © bmbi.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 10:02

Ar: © bin bf.bund.de>

Ce: © brnbf.bund.ce >; © bmbf.bund.de>;

© bin bf.bund.cde > © m bf.bund.de>;
EEE © br. Dun. ie > u bmbf.bund.de>;
96

@bmbf.bund.de>
Betreff: AW: 2024-05-13 -g Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer

Lieber Herr

kann hier bei Bedarf gern mitzeichnen, der Entwurf scheint aber noch nicht finalisiert zu sein (u.a. fehlt in der
Leiter die UAL-Ebene). Überdies hatte Herr UAL gestern eine Anregung zur beamtenrechtlichen Situation
gegeben. Planen Sie diesbzgl. Ergänzungen?

Vorsorglich weise ich auch darauf hin, dass gestern ebenfals eine Einschätzung abgegeben hat, weshalb der
Kollege EEE die Angelegenheit in Kopie erhält. Die Einschätzung enthielt ebenfalls grundrechtliche Bezüge.

Viele Grüße

Vor: © bin bf.bund.ce>
Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2024 09:45

Ar © binbf.bund.de>
Ce: EEE © b m .b 1. >: EEE © b v1 bf..bunc.ce>: EEE
BRRRERZELUNSSTIBER ER:

bmbf.bund.de > u © 5m bi. bund.de> u
@bmbf.bund.de>; un bf.bund.de>

Betreff: WG: 2024-05-13 - Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer

Lieber Herr . haben Sie vielen Dank. Ich habe im Dokument mitgezeichnet.

Mit besten Grüßen

Vor: © bbi.bund.cc>
Gesendet: Montag, 13. Mai 2024 19:19

 

 

Ar: EEE 3.30.) ERREGER
HE Ob mbf.bund.de>
CC: EEE © b T\b1.D nic >; En © brnb1.bund.ce>: au

UN
@bmbf.bund.de>

Betreff: 2024-05-13 ll Vorlage - Brief Berliner Hochschullehrer

 
 

Liebe Fra Al], |ieber Her,

wie bereits im Laufe des Tages teilweise geschildert hatte Her Ref. ggg im Hinblick auf die Aussagen in dem
bekannten Brief der Berliner Hochschullehrer um eine -Vorlage gebeten. Ich bitte Sie um Mz bis Die 12.00 Uhr.

 

Vielen Dank und beste Grüß c
97

ELVA- -Vorgangsnummer: 2024-18316
GZ: yy Bonn, / Berlin, 14.05.2024

m Or: Du
2
über ur BEER]

ee 1a

wer am: 13.05.2024 von

Mit der Bitte um Kenntnisnahme

Betr.: Statement der Lehrenden an Berliner Universitäten

hier: Bewertung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG u.a.

ll. Vermerk

Bitte um Kenntnisnahme
en
l-

 

3. Bezug V Gesellschafliche Resilienz, Vielfalt
Zukunfts-
strategie

4. Kernaussagel/zentrale Botschaft

Das Statement bewegt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem grundrechtlich
geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Damit hat es auch keinen strafrechtsrelevanten
Inhalt (s. hierzu auch Ersteinschätzung von Referat).
Mögliche beamtenrechtliche Maßnahmen müssten nach Landesrecht durch das Land Berlin
erfolgen. ER Ersteinschätzung von Referat 18] sind disziplinarrechtliche Maßnahmen
fernliegen

 

5. Sachverhalt
98

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