2018-06-25genehmigung16bimschg-kapazittserhhungauf12-000tkapazitt_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigungsbescheide der Westfleisch Erkenschwick GmbH

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7.4   Hygienevorschriften
7.4.1 Bau, Auslegung- und Ausrüstung:

7.4.1 Es müssen ausreichend große und hygienische, leicht zu reinigende und zu desinfizie-
      rende Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, entsprechende
      Wartebuchten zur Unterbringung der Schlachttiere vorhanden sein.

7.4.2 Die Stallungen/ Wartebuchten müssen mit Anlagen zum Tränken und erforderlichen-
      falls zum Füttern der Tiere ausgestattet sein. Die Abwasserableitung darf die Sicherheit
      von Lebensmitteln nicht gefährden.

7.4.3 Es müssen getrennte, abschließbare Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingun-
      gen es erlauben, Buchten mit separater Abwasserableitung zur Unterbringung kranker
      und krankheitsverdächtiger Tiere vorhanden sein, die so gelegen sind, dass eine Anste-
      ckung anderer Tiere vermieden wird.

7.4.4 Die Stallungen müssen so groß sein, dass die Tiere artgerecht untergebracht sind. Sie
      müssen so angelegt sein, dass die Schlachttieruntersuchung und die Identifizierung von
      Tieren bzw. Tiergruppen nicht behindert werden.

7.4.5 Es ist eine jederzeit verfügbare Quarantänebucht für die Tiere einzurichten, die eine
      besondere Pflege benötigen.

7.5   BE 02 Schlachtung incl. Betäubungsanlage
7.5.1 Die Tiere sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen
      oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Emp-
      findungslosigkeit versetzt werden.

7.5.2 Beim Entbluten muss ein sofortiger starker Blutverlust gewährleitet und kontrollierbar
      sein. Ein weiteres Zurichten oder Brühen eines Tieres darf erst erfolgen, wenn keine
      Bewegungen des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen sind.

7.5.3 Die erforderliche Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 % zur Betäubung von
      Schweinen muss am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf in der Kohlendi-
      oxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere gewährleistet sein. Die Kammer, in der
      die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung der
      Gaskonzentration am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf ausgestattet
      sein.




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7.5.4 Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsan-
      lage den ersten Halt erreichen. Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindes-
      tens 100 Sekunden in der v.a. Kohlendioxidkonzentration verbleiben.

7.5.5 Die Betäubungsanlage muss folgende Anforderungen erfüllen:
            Der Einstieg muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein
            Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuch-
             tet sein, dass die Schweine ihre Umgebung sehen können.
            Die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.

7.5.6 Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden ste-
      hen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.

7.6.7 Die Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt darf maximal 20 Sekun-
      den nach Verlassen der Betäubungsanlage bzw. 30 Sekunden nach dem letzten Halt in
      der CO2- Atmosphäre betragen. Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde Ab-
      weichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt zulassen,
      wenn nachgewiesen wird, dass die Schweine unter Vermeidung von Schmerzen oder
      Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmung- und Empfin-
      dungslosigkeit versetzt werden.

7.5.8 Die Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder
      Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfin-
      dungslosigkeit versetzt werden.

7.5.9 Maßnahmen für den Intervall zwischen dem Auswurf der mittels CO2 betäubten
      Schweine und dem Beginn der Entblutung:

      1.   Der Entbluteschnitt muss bei dem letzten Tier einer Gondel spätestens 105 Sekun-
           den nach dem Verlassen der Betäubungsanlage gesetzt werden

      2.   Zum eingestellten Sollwert von 91 % CO2-Konzentration ist der Grenzwert von 88
           % CO2-Konzentration sicherzustellen. Wird dieser Wert unterschritten, muss die
           Alarmierung anspringen. Die Messgenauigkeit des CO2-Fühlers ist durch regelmä-
           ßige Kalibrierung zu überprüfen.

           Hinweis: Grundsätzlich gelten diesbezüglich die Regelungen der Tierschutz-
           schlachtverordnung. Abweichungen von der Tierschutzschlachtverordnung (§13)
           sind im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung beim Kreis Recklinghausen FD 39 -
           Veterinärwesen – zu beantragen.



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       3.   Die Verweildauer der Schweine in der o.a. CO2-Konzentration ist während der Be-
            triebszeit sowie nach jeder Änderung der Bandgeschwindigkeit zu messen und auf-
            zuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und den amtli-
            chen Tierärzten/innen des FD 39 auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

7.6   BE 05 – Anlagen für Fahrzeuge           Tierseuchenrechtliche Bestimmungen
7.6.1 Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Entladen von Viehtransportfahrzeugen
      müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein

7.6.2 Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit
      flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehen dem Wasser vorhanden
      sein.

7.6.3 Der Boden des Platzes muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation
      oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.

7.6.4 Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten (verende-
      te oder getötete Tiere, etc.) muss vorhanden sein - Viehtransportfahrzeuge müssen, be-
      vor sie die Schlachtstätte verlassen, gereinigt und desinfiziert werden.

       Die Fahrer der Viehtransportfahrzeuge sind für die Reinigung und die Desinfektion ver-
       antwortlich. Westfleisch ist jedoch verpflichtet die entsprechenden Einrichtungen funk-
       tionsfähig zur Verfügung zu stellen.

7.6.5 Laderampen, Plätze zum Entladen sowie die dort benutzten Gerätschaften sind vom
      Betreiber nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.

7.6.6 Anfallender Dung und anfallendes Streumaterial ist unschädlich zu beseitigen oder be-
      seitigen zu lassen oder so zu behandeln, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden

7.6.7 Besondere Anforderungen:
      a. Es muss ein separater Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und
          Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere zur Verfügung stehen.

       b.   Werden Gülle sowie Magen und Darminhalt im Schlachthof gelagert, so muss ein
            spezieller Lagerbereich oder Lagerplatz vorhanden sein.


                                             V.
                                          Hinweise




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       1. Allgemeine Hinweise

1.1       Diesem Bescheid haben die im Anhang aufgeführten Antragsunterlagen zu Grunde ge-
          legen. Jede wesentliche Änderung in Bezug auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb be-
          darf der Genehmigung nach § 16 BImSchG, wenn durch die Änderung nachteilige
          Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmi-
          gungsvoraussetzungen erheblich sein können.

1.2       Dieser Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nicht nach
          § 13 BImSchG von der Genehmigung eingeschlossen werden.

1.3.      Die Betreiberin/der Betreiber hat gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG die Änderung der Lage,
          der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern ei-
          ne Genehmigung nicht beantragt wird, der Unteren Immissionsschutzbehörde des Krei-
          ses Recklinghausen mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen wer-
          den soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG ge-
          nannten Schutzgüter auswirken kann.

          Für die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens sind der Anzeige Un-
          terlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die
          Prüfung erforderlich sein können.

1.4.      Die ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrele-
          vanten Ereignissen für einen Betrieb von zu überwachenden Anlagen - Umweltscha-
          densanzeigeverordnung sowie die Mitteilungspflicht von Stoffaustritten nach § 18
          Abs. 3 LWG sind zu beachten.

1.5.      Die Betreiberin/der Betreiber der Anlage ist gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG verpflichtet,
          dem Fachdienst Umwelt - Untere Immissionsschutzbehörde - des Kreises Recklinghau-
          sen den Zeitpunkt anzuzeigen, wenn sie beabsichtigt, den Betrieb der genehmigungsbe-
          dürftigen Anlage einzustellen.

          Der Anzeige sind Unterlagen über die von der Betreiberin/dem Betreiber vorgesehenen
          Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten bei-
          zufügen.

2.        Tierschutzrechtliche Bestimmungen
          Tierschutzrechtliche Bestimmungen ergeben sich aus der VO(EU) Nr. 1099/2009 über
          den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sowie aus der Verordnung zum
          Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durch-
          führung der VO(EG) Nr. 1099/2009 (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV)


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2.1   Tierseuchenrechtliche Anforderungen an Anlagen für Viehtransportfahrzeuge ergeben
      sich aus der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im
      Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)

2.2   Beseitigung tierischer Nebenprodukte:
      Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung, bei der
      Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie bei der Beseitigung toter Tie-
      re. Sie stellen ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für
      die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar
      dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen verwendet werden oder als
      Abfälle entweder sicher beseitigt oder verwertet für andere Zwecke verwendet werden.

      Die gesetzlichen Anforderungen dafür stehen in der VO (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygi-
      enevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro-
      dukte und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Ne-
      benprodukte)

3.    Hinweise zum Wasserrecht
3.1   Untere Wasserbehörde Kreis Recklinghausen:

3.1.1 Der Betreiber hat gemäß § 44 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-
      gefährdenden Stoffen (AwSV) eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwa-
      chungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr
      nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Der Betreiber
      hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen.

      Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig
      in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen, wie
      es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat. Die Durchführung der Unterweisung ist
      vom Betreiber zu dokumentieren.

3.1.2 Der Betreiber hat gemäß § 46 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-
      gefährdenden Stoffen (AwSV) die Dichtheit der Anlagen und die Funktionsfähigkeit
      der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren.

      Der Betreiber hat die Anlagen der Gefährdungsstufe B vor Inbetriebnahme oder nach
      einer wesentlichen Änderung von einem nach der AwSV zugelassenen Sachverständi-
      gen prüfen zu lassen. Die Anlagen der Gefährdungsstufe C müssen darüber hinaus wie-
      derkehrend alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen nach der AwSV geprüft werden.




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3.1.3 Die Abwasserbehandlungsanlage ist nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden
      Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie geeignet
      ist, die in dieser Genehmigung festgelegten Werte im Ablauf einzuhalten.

       Zur Unterhaltung der Anlage gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um
       Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern,
       vorzubeugen.

       Treten gleichwohl Betriebsstörungen ein, die zu Überschreitungen von Überwachungs-
       werten geführt haben, oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung
       befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die
       nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und
       Wiederholungen möglichst zu vermeiden.

       Er ist verpflichtet, die untere Wasserbehörde über solche Reparaturen rechtzeitig, sowie
       über Ursache, Art, Auswirkung und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen
       unverzüglich zu unterrichten.

3.1.4 Lippeverband Essen:
3.1.5 Die Vorschriften des Lippeverbandes in der Fassung vom 07.02.1990, zuletzt geändert
      am 08.07.2016, sind zu beachten.

3.1.6 Die Bestimmungen der Einleitsatzung des Lippeverbandes vom 20.12.2012 in der je-
      weils gültigen Fassung gelten entsprechend.

       Zur Sicherung dieser Anforderungen steht die Zustimmung unter dem Vorbehalt nach-
       träglicher Bestimmungen

4.     Hinweis zum Baurecht Stadt Oer-Erkenschwick
4.1    Gesonderte Genehmigungen wie z. B. für Schwertransporte etc. sind bei den jeweils
       zuständigen Behörden einzuholen

5.     Hinweis zum Bodenschutz
5.1    Eingriffe in den Boden erfolgen sowohl im Zuge des Rückbaus wie auch bei der Neuer-
       richtung der Gebäude und der Neuordnung der Zufahrtswege. In fast allen Bereichen
       handelt es sich um anthropogen überprägte Böden. Bodenuntersuchungen für neu über-
       baute / versiegelte Flächen liegen mir nicht vor.




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                                    Kostenentscheidung

Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens. Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen
werden nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land NRW und der Allgemei-
nen Verwaltungsgebührenordnung NRW berechnet und festgesetzt.

Der Gebührenberechnung liegen, vorbehaltlich der späteren Überprüfung, entsprechend den
Angaben der Antragstellerin folgende Kosten der Anlagen zugrunde:

voraussichtliche Errichtungskosten incl. MwSt. (E)             44.300.000 €

Die Gebühren für eine Genehmigung gemäß § 16 BImSchG sind nach Tarifstelle 15 a.1.1 an-
hand der Errichtungskosten (E) degressiv gestaffelt zu berechnen:

bis zu 50.000.000 Euro
      [2.750 + 0,003 x (44.300.000 - 500.000)]                 134.150,00 €

Für die eingeschlossene Baugenehmigung ergibt sich eine höhere Gebühr. Die Gebühr wird
nach der AVerwGebO NRW entsprechend den Angaben des Bauordnungsamtes der Stadt Oer-
Erkenschwick zu 309.804,00 € berechnet (siehe hierzu Anhang 4).

Somit werden als Gebühr festgesetzt:                             309.804,00 €

Gesamt:                                                          309.804,00 €

Ich bitte Sie, den vorstehenden Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Be-
scheides auf das nachstehende Konto zu überweisen:

Empfänger:                  Der Landrat
IBAN                        DE27 4265 0150 0090 0002 41
Kontonummer:                90 000 241
Bankleitzahl:               426 501 50
Bankverbindung:             Sparkasse Vest RE
Rechnungsnummer:            70VK1100116541

Da das Buchungsverfahren automatisiert ist, kann eine Zahlung nur richtig verbucht werden,
wenn sie unter Angabe der Rechnungs-Nr. erfolgt ist. Geben Sie daher bei der Zahlung bitte
die Rechnungs-Nr. an.




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                                     Begründung
Die Westfleisch Erkenschwick GmbH betreibt in Oer-Erkenschwick, in der Industriestraße 8 -
14, eine Anlage zum Schlachten von Tieren und zur Herstellung von Fleischwaren gem. 4.
BImSchV, Anhang 7.2.1 Verfahrensart G und für sich genehmigungsbedürftiger Nebeneinrich-
tungen.

Mit Antrag vom 26.06.2017 wurde die Genehmigung beantragt, die Anlage zum Schlachten
von Tieren zu ändern und geändert zu betreiben. Maßgeblicher Bestandteil des Antrages war
die Erhöhung der Kapazität der Schlachtmengen der Schlachtanlage von 6500 t Lebendgewicht
(Schweine) pro Woche auf 12.000 t Lebendgewicht (Schweine) pro Woche sowie die Durch-
führung von Maßnahmen zur erheblichen Minderung von Geruchs- und Geräuschemissionen.
Hierzu ist es erforderlich, strukturelle sowie bauliche Maßnahmen durchzuführen.

Die baulichen Maßnahmen erfolgen in Werk I in den Bereichen Einfahrt, Annahme der Tiere
und Schlachtbereich. In Werk II, in den Bereichen Schweinehälftenkühlung, Zerlegung, Verla-
dung, Frischfleischbereich, Produktion Wurstwaren und Versand Wurstwaren sowie im Be-
reich der Betriebskläranlage.

Die Erhöhung der Schlachtkapazität erfolgt aus wasserrechtlichen Gründen in zwei Schritten:

1. Schritt: Erhöhung der Kapazität auf 8.400 t Lebendgewicht (Schweine) pro Woche

2. Schritt: Erhöhung der Kapazität auf 12.000 t Lebendgewicht (Schweine) pro Woche

Für die Erteilung der beantragten Genehmigung ist aufgrund der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und des
technischen Umweltschutzes der Kreis Recklinghausen - Untere Immissionsschutzbehörde -
zuständig.

Für die geplanten Änderungen der bestehenden Anlage ist ein immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren gemäß § 16 des BImSchG erforderlich. Die Anlage ist unter den-
Nummern 7.2.1, 7.34.1 und 7.5.1 aus Anhang 1 der 4. BImSchV mit „G“ und „E“ und 10.25
mit „V“ gekennzeichnet.

Demzufolge war über den Antrag in einem öffentlichen Verfahren zu entscheiden. Gleichzeitig
unterliegt die Schlachtanlage auch der „Industrieemissions-Richtlinie (IED) der EU. Für die
Anlage ist das BVT-Merkblatt (BREF) zu Tierschlachtanlagen/Anlagen zur Verarbeitung von
tierischen Nebenprodukten (VTN) 2003 maßgeblich.




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Die Antragsunterlagen haben während der Zeit vom 30.08.2017 bis zum 30.09.2017 bei der
Stadt Oer-Erkenschwick, Amtsstraße 17, 48624 Oer-Erkenschwick, der benachbarten Stadt
Datteln sowie bei der Kreisverwaltung Recklinghausen, untere Immissionsschutzbehörde,
Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen zur Einsichtnahme ausgelegen.

Innerhalb der Einwendungsfrist vom 30.08.2017 bis zum 30.10.2017 wurden Einwendungen
vorgebracht, so dass der für den 10.11.2017 vorgesehene Erörterungstermin, unter Beteiligung
mit einem Teil von Personen die Einwendungen vorgebracht haben, Zuhörern, Antragsteller
einschließlich Gutachter und Berater sowie der Behörden, stattfand.

Die Einwendungen wurden in Themenbereiche zusammengefasst und erörtert. Hinsichtlich des
Verlaufes der Erörterung wird auf das Protokoll des Termins verwiesen. Die Diskussionspunk-
te der Erörterung habe ich bei meiner fachrechtlichen Prüfung berücksichtigt und bewertet.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid schließt andere behördliche Entschei-
dungen und Zulassungen (z. B. Baugenehmigungen, Indirekteinleitergenehmigung) mit ein (die
s. g. Konzentrationswirkung). Die erteilte Genehmigung wird gemäß § 21a der 9. BImSchV
und §10 Abs. 8a BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Parallel zur Auslegung haben die Antragsunterlagen nachstehenden Stellen zur Prüfung und
Stellungnahme vorgelegen:

Kreis Recklinghausen                        - Untere Wasserbehörde Ressort 70.3
                                            - Abfallwirtschafts- u. Bodenschutzbehörde
                                              Ressort 70.1
                                            - Veterinäramt Ressort 39.1

Bezirksregierung Münster                    - Dezernat 55 (Arbeitsschutz)

Lippeverband Essen

Der Bürgermeister – Stadt Oer-Erkenschwick - Planungsamt
                                              - Bauordnung einschl. Brandschutz (Feuerwehr)
Der Bürgermeister - Stadt Datteln informativ als betroffene Nachbarstadt

Nach Prüfung der Antragsunterlagen, der Einwendungen, der Stellungnahmen der Behörden
und der einschlägigen Gesetz- und Regelwerke ist folgendes festzuhalten:

Baurecht und Anlagenstandort
Der Anlagenstandort der Westfleisch Erkenschwick GmbH befindet sich im südöstlichen
Stadtgebiet der Stadt Oer-Erkenschwick im Gewerbegebiet „Hübelkamp“ und ist durch die be-


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DER LANDRAT                                    Seite 50 von 80
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stehenden Nutzungen für Gewerbe und Verkehr bereits als vorbelastet einzustufen. Für die
Flächen der Westfleisch Erkenschwick GmbH gelten die durch die Stadt Oer-Erkenschwick
festgesetzten rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 10 „Industrie-/Werkstraße“ und der B-Plan
Nr. 37 „Hübelkamp“ mit 1. Änderung. Befreiungen von Festsetzungen der Bebauungspläne
und Baugrenzüberschreitungen für Gebäudeteile werden durch Befreiungen gem. § 31 Abs. 2
des Baugesetzbuches (BauGB) im Einvernehmen mit der Stadt Oer-Erkenschwick (Stellung-
nahmen vom 19.12.2017 und 30.04.2018) im Genehmigungsbescheid geregelt.

Die zum Brandschutz erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Kapazitätserweiterung sind
in Brandschutzkonzepten im Allgemeinteil Werk I+II+III sowie in speziellen Brandschutzkon-
zepten zu den einzelnen Bauteilen von einem Sachverständigen erarbeitet worden. Die einzel-
nen Brandschutzkonzepte wurden umfänglich im Rahmen des Beteiligungsverfahrens über-
prüft. Die Umsetzung der Festlegungen der Brandschutzkonzepte erfolgt über einen bestellten
Brandschutz-Fachbauleiter.

Die abschließende Prüfung vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage erfolgt durch einen
staatlich anerkannten Sachverständigen.

Der Anlagenstandort liegt außerhalb des von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
Naturdenkmälern, Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten. Eingriffe in Natur, Land-
schaftsschutz, Kultur- und Sachgüter sind durch das Vorhaben nicht zu erkennen.

Der Anlagenstandort liegt auch außerhalb des Einwirkungsbereiches des 6 km vom Antrags-
grundstück entfernten FFH-Gebiets (DE-4309-301 „Die Burg“) mit Gebietstyp Natura 2000.
Die eigene überschlägige Berechnung (auf der Basis der Zusatzbelastung nach TA Luft, siehe
Verfahrensakte) ergab, dass die Irrelevanzschwelle von 0,10 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr
(kg N/ ha*a) deutlich unterschritten wird. Die zusätzliche Belastung liegt demnach bei einen
Depositionswert von 0,025 kg N/ ha * a.


Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Schlachtanlage überschreitet den Schwellenwert ab 50 t Lebendgewicht je Tag und ist des-
halb der Nr. 7.13.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) zuzuordnen und ist in Spalte 2 mit einem „A“ gekennzeichnet, so dass unter Berück-
sichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen summarisch zu
prüfen war, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Das Erfordernis zur Durchführung einer UVP für das geplante Vorhaben im Rahmen der Ka-
pazitätserhöhung lässt sich aber nicht, wie in der Stellungnahme der Stadt Oer-Erkenschwick
vom 06.11.17 gefordert, dadurch ableiten, dass der Schwellenwert von 50 t Lebendgewicht je
Tag erheblich überschritten wird.



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