zivkatsspohe_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Workshop des BBK beim Führungsfachkongress des Landesfeuerwehrverbands Rheinland-Pfalz im Juni 2024

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Verwaltungshandeln




                                  Schutzpflicht
 Sozialstaatsprinzip               gegenüber                                Daseinsvorsorge
                                  Bevölkerung



• Der Begriff „Daseinsvorsorge“ umschreibt die staatliche Aufgabe, die für das
  menschliches Dasein notwendigen Leistungen bereitzustellen.
• Beispiele: Die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Gas, Wasser und Elektrizität,
  die Müllabfuhr, die Abwasserbeseitigung, das Verkehrswesen, Bildungs- und
  Kultureinrichtungen, die Kranken- und Sozialversicherung.
• Heute: Strom, IT Technik, Internet?

                                                  Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV |   Seite 7
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Selbsthilfe


• Daseinsvorsorge
• Selbsthilfe / -schutz
• Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
  (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
  § 1 Aufgaben des Zivilschutzes
• (1) Satz 1 Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische
  Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens-
  oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und
  Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren
  Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
• Satz 2) Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.



                                         07.12.2015 | Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV |   Seite 8
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§ 5 ZSKG Selbstschutz


• (1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung
  sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die
  besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den
  Gemeinden.
• (2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung sowie in den
  sonstigen Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich
  der nach § 26 mitwirkenden Organisationen bedienen.
• (3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die
  Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt.
• (4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden allgemeine Anordnungen
  über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung bei Angriffen
  treffen. Die Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form.



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Wer ist zuständig für die Zivile Sicherheitsvorsorge?



            Der Bund und die Länder und die Kommunen.



  Art. 30 GG                                    Art. 70 Abs. 1 GG

  • Die Ausübung der staatlichen Befugnisse     • Die Länder haben das Recht der
    und die Erfüllung der staatlichen             Gesetzgebung, soweit dieses
    Aufgaben ist Sache der Länder, soweit         Grundgesetz nicht dem Bunde
    dieses Grundgesetz keine andere               Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
    Regelung trifft oder zuläßt.




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Wer ist zuständig für die Zivile Sicherheitsvorsorge?



Zuständigkeit des Bundes:
• Zivilschutz und Zivile Verteidigung



                            Art. 73 GG:
                (1) Der Bund hat die ausschließliche
                        Gesetzgebung über:
               1.: die auswärtigen Angelegenheiten
               sowie die Verteidigung einschließlich
                 des Schutzes der Zivilbevölkerung;



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Ausschließliche Gesetzgebung



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      Art. 70 Abs. 1 GG:                     Im Bereiche der ausschließlichen
  Die Länder haben das Recht der           Gesetzgebung des Bundes haben die
   Gesetzgebung, soweit dieses                    Länder die Befugnis zur
  Grundgesetz nicht dem Bunde              Gesetzgebung nur, wenn und soweit
 Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.          sie hierzu in einem Bundesgesetze
                                             ausdrücklich ermächtigt werden.


• Feuerwehr, Katastrophenschutz, (allgemeine) Polizei (abgesehen von BKA
  und Bundespolizei) finden sich nicht in ausschließlicher o. konkurrierender
  Gesetzgebung  gem. Art. 70 Abs. 1 GG Zuständigkeit der Länder




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Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes




        Bildquellen: https://ais.badische-zeitung.de/piece/02/27/43/91/36127633.jpg ; https://direkteaktion.org/wp-content/uploads/2013/10/paragraphen.gif ;
                     https://wiki.zum.de/images/b/bc/Deutschland-Karte_230px.jpg




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Unbekannte Lagen




    Bildquelle: https://fm.cnbc.com/applications/cnbc.com/resources/img/editorial/2015/10/13/103073957-GettyImages-475064080.jpg?v=1483631044




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Spontanhelfende

Viele Helfer, wenige Gesetze
Die Rechtsnatur des Spontanhelfers
Haftung für fremde Schäden

Schutz bei eigenen Schäden / Ersatz von
Aufwendungen

Spontanhelfer und Strafrecht

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?

 

und Katastrophenhilfe
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Wenige Gesetze




§




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