zivkatsspohe_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Workshop des BBK beim Führungsfachkongress des Landesfeuerwehrverbands Rheinland-Pfalz im Juni 2024“
Verwaltungshandeln
Schutzpflicht
Sozialstaatsprinzip gegenüber Daseinsvorsorge
Bevölkerung
• Der Begriff „Daseinsvorsorge“ umschreibt die staatliche Aufgabe, die für das
menschliches Dasein notwendigen Leistungen bereitzustellen.
• Beispiele: Die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Gas, Wasser und Elektrizität,
die Müllabfuhr, die Abwasserbeseitigung, das Verkehrswesen, Bildungs- und
Kultureinrichtungen, die Kranken- und Sozialversicherung.
• Heute: Strom, IT Technik, Internet?
Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV | Seite 7
Selbsthilfe
• Daseinsvorsorge
• Selbsthilfe / -schutz
• Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
(Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
• (1) Satz 1 Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische
Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens-
oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und
Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren
Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
• Satz 2) Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
07.12.2015 | Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV | Seite 8
§ 5 ZSKG Selbstschutz
• (1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung
sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die
besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den
Gemeinden.
• (2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung sowie in den
sonstigen Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich
der nach § 26 mitwirkenden Organisationen bedienen.
• (3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die
Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt.
• (4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden allgemeine Anordnungen
über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung bei Angriffen
treffen. Die Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form.
07.12.2015 | Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV | Seite 9
Wer ist zuständig für die Zivile Sicherheitsvorsorge?
Der Bund und die Länder und die Kommunen.
Art. 30 GG Art. 70 Abs. 1 GG
• Die Ausübung der staatlichen Befugnisse • Die Länder haben das Recht der
und die Erfüllung der staatlichen Gesetzgebung, soweit dieses
Aufgaben ist Sache der Länder, soweit Grundgesetz nicht dem Bunde
dieses Grundgesetz keine andere Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Regelung trifft oder zuläßt.
07.12.2015 | Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV | Seite 10
Wer ist zuständig für die Zivile Sicherheitsvorsorge?
Zuständigkeit des Bundes:
• Zivilschutz und Zivile Verteidigung
Art. 73 GG:
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über:
1.: die auswärtigen Angelegenheiten
sowie die Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung;
Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV | Seite 11
Ausschließliche Gesetzgebung
Art. 71 GG:
Art. 70 Abs. 1 GG: Im Bereiche der ausschließlichen
Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung des Bundes haben die
Gesetzgebung, soweit dieses Länder die Befugnis zur
Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebung nur, wenn und soweit
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. sie hierzu in einem Bundesgesetze
ausdrücklich ermächtigt werden.
• Feuerwehr, Katastrophenschutz, (allgemeine) Polizei (abgesehen von BKA
und Bundespolizei) finden sich nicht in ausschließlicher o. konkurrierender
Gesetzgebung gem. Art. 70 Abs. 1 GG Zuständigkeit der Länder
Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV | Seite 12
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Bildquellen: https://ais.badische-zeitung.de/piece/02/27/43/91/36127633.jpg ; https://direkteaktion.org/wp-content/uploads/2013/10/paragraphen.gif ;
https://wiki.zum.de/images/b/bc/Deutschland-Karte_230px.jpg
07.12.2015 | Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV | Seite 13
Unbekannte Lagen
Bildquelle: https://fm.cnbc.com/applications/cnbc.com/resources/img/editorial/2015/10/13/103073957-GettyImages-475064080.jpg?v=1483631044
Bevölkerungsschutz in Deutschland | Abteilung IV | Seite 14
Spontanhelfende Viele Helfer, wenige Gesetze Die Rechtsnatur des Spontanhelfers Haftung für fremde Schäden Schutz bei eigenen Schäden / Ersatz von Aufwendungen Spontanhelfer und Strafrecht Gesetzgeberischer Handlungsbedarf? und Katastrophenhilfe
Wenige Gesetze
§
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