Arbeitszeiten in stationären Einrichtungen
Landtag Brandenburg Drucksache 6/5488 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2200 der Abgeordneten Roswitha Schier der CDU-Fraktion Drucksache 6/5305 Arbeitszeiten in stationären Einrichtungen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In stationären Einrichtungen der Altenpflege, Be- hindertenhilfe und Jugendhilfe sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel in Schicht- oder Wechselschichtdiensten tätig. Die unterschiedlichen Dienstzeiten erfordern eine hohe Flexibilität, haben u.U. aber auch Auswirkungen auf den ge- sundheitlichen Statuts der Personen. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung, inwieweit im Landesdur- schnitt krankheitsbedingte Fehlzeiten in stationären Einrichtungen (bitte je Einsatz- gebiet aufschlüsseln) von den Fehlzeiten im Öffentlichen Dienst abweichen? Frage 2: Gibt es Landkreise und Kreisfreie Städte, die hier wiederum besondere Auf- fälligkeiten aufzeigen? zu Fragen 1 und 2: Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Daten, die einen Vergleich von krankheitsbedingten Fehl- zeiten in stationären Einrichtungen der Altenpflege, Behindertenhilfe und Jugendhilfe zu jenen im Öffentlichen Dienst ermöglichen, liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 3: Wie gestalten sich die Altersdurchschnitte der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter in den jeweiligen Einrichtungsarten? zu Frage 3: Der Altersdurchschnitt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in stationären Pflegeeinrichtungen stellte sich nach der aktuellen amtlichen Statistik zum Stichtag 15.12.2013 wie folgt dar: Personal davon im Alter von … bis unter … Jahren insge- samt unter 20-25 25-30 30-35 35-40 40-45 45-50 50-55 55-60 60-65 65 Datum des Eingangs: 23.11.2016 / Ausgegeben: 28.11.2016
20 und älter 17.234 276 880 1.573 1.842 1.488 1.803 2.751 3.026 2.310 1.161 124 Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse zum Altersdurchschnitt der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe vor. Frage 4: Welche wöchentlichen Arbeitszeiten werden für Fachkräfte in Vollzeitanstel- lung zugrunde gelegt? zu Frage 4: Die grundsätzlichen Regelungen zu den zulässigen Arbeitszeiten für Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von Tätigkeitsbereichen enthält das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die werktägliche Arbeitszeit darf danach acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn ge- währleistet wird, dass in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten eine durch- schnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird (§ 3 Ar- bZG). Werktage sind dabei alle Wochentage mit Ausnahme von Sonn- und Feierta- gen. Das ArbZG legt somit ausdrücklich nur die höchstzulässige werktägliche Ar- beitszeit, nicht aber die höchstzulässige Wochenarbeitszeit fest. Aus den §§ 3 und 11 Absatz 2 ArbZG folgt jedoch mittelbar, dass dem ArbZG die 48-Stunden-Woche zugrunde liegt. Die tatsächliche Arbeitszeit wird in der Regel durch Tarifvertrag, Be- triebsvereinbarung oder individuellen Arbeitsvertrag festgelegt. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage enthält § 7 ArbZG. Danach können unter bestimmten Bedingungen in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vom ArbZG abweichende Regelungen zwischen den Tarifver- tragsparteien vereinbart werden. Damit wird u. a. eine Verlängerung der werktägli- chen Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus ermöglicht, wenn in die Arbeitszeit regel- mäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Auch kann ein anderer Ausgleichszeitraum als die im ArbZG enthaltenen sechs Ka- lendermonate zum Erreichen der durchschnittlichen werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden vereinbart und festgelegt werden. Das ArbZG enthält hierfür lediglich eine gesetzliche Obergrenze. Danach darf bei tarifvertraglichen Arbeitszeitverlängerun- gen, die über die in § 3 ArbZG normierte Grundregel von werktäglich acht Stunden hinausgehen, die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Ka- lendermonaten nicht überschreiten. Nach § 7 Absatz 2a ArbZG kann per Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird und der einzelne Beschäftigte schriftlich einwilligt; willigt er nicht ein oder widerruft er seine Einwilligung (mit 6 Monaten Frist), darf er deshalb nicht benachteiligt werden. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht unter diesen Bedingungen beispielsweise eine Verlängerungsmöglichkeit der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Zeitausgleich bis zu maximal 58 Stunden vor (TVöD BT-B § 45). Hierfür sind im Vor- feld alternative Arbeitszeitmodelle zu prüfen, eine Belastungsanalyse entsprechend § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durchzuführen und ggf. daraus resultierende Maßnah- men zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen. Auch in Einrichtungen eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers und in Einrichtungen der Kirchen und öf- fentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die aufgeführten vom ArbZG ab-
weichenden Regelungen unter Beachtung der in § 7 ArbZG benannten Bedingungen vereinbart werden. In stationären Einrichtungen der Altenpflege und der Eingliede- rungshilfe existieren trägerabhängig sehr unterschiedliche Tarifverträge mit unter- schiedlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeiten. In vielen Fällen wird der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angewendet, der im Tarifgebiet Ost eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bei einem Aus- gleichszeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde legt. Durch Betriebs- /Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stun- den eingerichtet werden. Es gibt aber in anderen Tarifverträgen auch weitere Abwei- chungen. Beispielhaft zu nennen wären der Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 38,5 Stunden oder die Tarifverträge von Vivan- tis oder dem Paritätischen Wohlfahrtsverband mit einer durchschnittlichen wöchentli- chen Arbeitszeit von jeweils 39 Stunden. Da die Träger von Jugendhilfeeinrichtungen in der Regel freie Träger der Jugendhilfe und nicht tarifgebunden sind, wird das Dienstplanmodell des öffentlichen Dienstes inhaltlich übernommen. Frage 5: Wie hoch ist der Anteil an Bereitschaftszeiten und wie werden diese vergü- tet? zu Frage 5: Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse vor, wie hoch der Anteil an Bereitschaftszeiten in stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungs- hilfe ist. Vergütungsregelungen für Bereitschaftszeiten hängen vom jeweiligen Träger der Einrichtung und dem Vorhandensein eines Tarifvertrages ab. Die entsprechen- den Beträge können daher stark variieren. Eine umfassende Übersicht zur Vergütung von Bereitschaftszeiten der jeweiligen Träger liegt der Landesregierung nicht vor. Der Anteil an Bereitschaftszeiten in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe liegt pro Tag zwischen sechs bis acht Stunden und wird mit 25 % des Stundenentgeltes vergütet. Für die Nachtstunden (21.00 bis 6.00 Uhr) wird darüber hinaus ein Zeitzu- schlag von 15 v.H. des Stundenentgeltes gezahlt.