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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu BER“
Besten Dank bereits vorab für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag DriTün Referatsleitung Referat 12E- Liegenschaften Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg Tel.: 0911/943 - Email | 2t|bamf.bund.de Internet: www[dot]bamf[dot]de www/[dot]wir-sind-bund[dot]de
Bundesministerium des Innern und für Heimat Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11014 Berlin Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Facility Management Frau Anfie Busch] Berliner Straße 98 - 101 14467 Potsdam Vertragsverhandlungen Integriertes Einreise- und Ausreisezentrum am Flughafen Berlin-Brandenburg - künftiges Untermietverhältnis zwi- schen Land Brandenburg und Bund Schreiben der BImA vom 28.September 2022; Schreiben der BImA vom 24. Oktober 2022 B1.14000/4#1 Berlin, 1. November 2022 Seitelvon2 Sehr geehrte Frau ll sehr geehrter Herr EEE Alt-Moabit 140 10557 Berlin Postanschrift 11014 Berlin Tel +49 30 18 681-11836 Fax +49 30 18 681- bearbeitet von: OAR Gordzelewski Gregor.Gord- zelewski@bmi.bund.de www.bmi.bund.de für Ihre Vertragsgespräche und Ihre Beratung in dieser Angelegenheit danke ich Ihnen. Die Verhandlungen müssen aus Nutzersicht weiterhin das Ziel verfolgen, einerseits unter den be- stehenden Rahmenbedingungen für den Bund gangbare Konditionen zur Deckung der Unter- bringungsbedarfe zu erreichen, andererseits den Gesamterfolg der politisch unterstützten Maß- nahme nicht zu gefährden. Der von Ihnen vorgeschlagene Kompromiss einer möglichen Sonderkündigung erstmals nach 15 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende scheint mir daher -unter Ein- haltung der von Ihnen genannten sonstigen Voraussetzungen bzw. Bedingungen- eine zielfüh- rende Option und würde daher mitgetragen. Wünschenswert aus Nutzersicht wäre allerdings noch eine Reduzierung des Ausgangsprozentsatzes der vorgesehenen Vertragsstrafe auf unter 70 % der verbleibenden Grundmiete. Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
Seite 2 von 2 Aus meiner Sicht wäre für die direkt über den Investor anzumietenden Unterbringungsflächen der BPOL im Integrierten Einreise- und Ausreisezentrum ein mindestens ebenso vorteilhaftes Abstimmungsergebnis anzustreben. Bitte halten Sie mich über die weiteren Zwischenergebnisse auf dem Laufenden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag elektr. gez. Wittschen Anlagen /
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (1) Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Berliner Str. 98-101, 14467 Potsdam sPArRTE Facility Management GESCHÄFTSZEICHEN PDFM.E 281.0311 Bundesministerium des Innern, ANSPRECHPARTNERIN HerriiE für Bau und Heimat ANSCHRIFT Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Referat B1 Berliner Straße 98 - 101 14467 Potsdam ter +49 (0)331 3702 rax +49 (0)331 3702- 11014 Berlin era. undesimmobilien.de INTERNET www.bundesimmobilien.de DATUM 24.10.2022 Integriertes Einreise- und Ausreisezentrum am Flughafen Berlin-Brandenburg - künftiges Untermietverhältnis für das BAMF - Schreiben vom 12. November 2021 Z113-14000/54#47 / B1 - 14000/4#1 Schreiben vom 28. Septemer 2022 - PDFM.E 308.2000 Sehr geehrte Frau Wittschen, sehr geehrter Herr Gordzelewksi, wir nehmen Bezug auf das Schreiben vom 28. September 2022 bzgl. einer möglichen Modifikation der festen Vertragslaufzeit auf 25 Jahre. Ihre dahingehenden telefonisch mitgeteilten Bedenken haben wir mit dem Land Brandenburg erörtert. Aus Sicht des Landes wäre bei Vereinbarung einer 25-jährigen Festmietzeit eine Sonderkündigungsre- gelung für den Nutzungsbereich des BAMF grundsätzlich vorstellbar. Inhaltliche Verhandlungen sind dazu bislang nicht geführt. Die Inanspruchnahme einer Sonderkündigung wäre an konkrete Bedingun- gen zu knüpfen, z.B. Aufgabenentfall oder Standortverlagerung des BAMF in Schönefeld. Zudem müsste aus Sicht des Landes die Ausübung des Sonderkündigungsrechts mir der Zahlung einer „Ver- tragsstrafe“ verbunden werden, deren Höhe sich an der aktuellen (Grund-)Miete sowie der Vertrags- laufzeit orientiert. Uns unserer Sicht sollte eine Sonderkündigung erstmals nach einer Laufzeit von 15 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende möglich sein. Die Vertragsstrafe sollte sich dann in Abhängig der Restlaufzeit bemessen, aber auch die Verwendungsmöglichkeit zur Unterbringung ande- Vorstand: Dr. Christoph Krupp (Sprecher), Holger Hentschel, Paul Johannes Fietz Anstalt des öffentlichen Rechts - Sitz: Bonn, USt-IdNr.: DE240386446 Die Datenschutzerklärung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben finden Sie unter: www.bundesimmobilien.de/datenschutz.
Seite 2 von 2 rer Landesdienststellen berücksichtigen. Es wäre nach unserer Einschätzung eine Fixierung bei erst- maliger Inanspruchnahme auf 70% der Grundmiete bezogen auf einen 10-jährigen Laufzeitraum sach- gerecht, die sich in jährlichen Schritten auf 0% bei einer Restlaufzeit von 1 Jahr verringert. Außerdem sollte das Land verpflichtet werden, alle Bemühungen, eine Nachnutzung der gekündigten Raumberei- che sicherzustellen, zu unternehmen und natürlich nachzuweisen. Darüber hinaus möchte das Land im Falle einer Anschlussnutzung durch eigene Dienststellen eine „Nachnutzersubvention“ vereinbaren. Diese soll eine evt. Differenz kompensieren, wenn die Mietzah- lung an den Investor höher sind als die erzielten Mieteinnahmen aus einer Eigennutzung. Dieses Rest- risiko sollte aus unserer Sicht jedoch beim Land Brandenburg verbleiben und untermietvertraglich nicht berücksichtigt werden. Dem Bund sollte eine Wahlmöglichkeit im Untermietverhältnis gegeben sein, anstelle der Ausübung der Sonderkündigung an eine andere Bundesdienststelle vermieten zu können. Das Land Brandenburg hat Zwischennachricht erhalten, dass die Abstimmung mit Ihnen aufgenommen ist. Wir wären sehr dankbar, wenn wir bis 16. November 2022 abschließende Antwort für unsere weite Veranlassung erhalten und bedanken uns für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen
Von: eo ami.bund.de>
An: <ZII3@bmi.bund.de>
CC: <Volker.deGroot@bmi.bund.de>; Feulner, Martin, 12E NUB
<obamf.bund.de>; 12E-GZ-Posteingang
<12E-GZ-Posteingang@bamf.bund.de>; EEE 12E NUB
<obamf.bund.de>
Gesendet am: 17.10.2022 09:56:05
Betreff: WG: Behördenzentrum BPol und BMAF
Sehr geehrter Herr deGroot,
in Absprache mit dem Beauftragten für den Haushalt kann ich Ihnen zurückmelden, dass sich das
BAMF den Darlegungen der Bundespolizei anschließt. Im Falle des Wegfalls der Aufgabe oder des
Wegfalls der Aufgabe am Standort sollte eine Sonderkündigung möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr EEE
Referatsleitung
Referat 12E — Liegenschaften
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
Tel.:
Email:
Internet: www[dot]bamff[dot]de
wwwldotlwir-sind-bund[dot]lde
- Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ZII3@bmi.bund.de <ZII3@bmi.bund.de>
Gesendet: Donnerstag, 13. Oktober 2022 16:35
A. EHIEBIREIRSETZENUBERERINEITRIEBbEmEBUNGESTSelssErDEHERENZEINDIZ
EDanlelsesserobamkbunddes
Cc: *12E-RL <12E-RL@bamf.bund.de>; *12B-RL <12B-RL@bamf.bund.de>
Betreff: WG: Behördenzentrum BPol und BMAF
Sehr geehrte Frau EEE
vor kurzem hatte ich Ihnen das anliegende Schreiben der BImA mit der Bitte um Bewertung aus
BAMF-Sicht zugeleitet. Wir, Frau Trüb, hatten uns nach Ihrer internen Erörterung dann telefonisch
darüber ausgetauscht, dass eine 25-jährige Mietlaufzeit bei marktüblichen Konditionen zwar vom
BAMF finanzierbar, eine entsprechende Zusage aber mit der Notwendigkeit der Bestätigung der
Wirtschaftlichkeit durch die BImA verbunden wäre. Sie hatten auch Interesse an der Einschätzung der
BPol zu diesem Punkt, die ich Ihnen nachstehend als Auszug aus dem jüngsten Bericht der BPol zur
Information und Bewertung zuleite. Die im Grunde bereits diskutierten Einwendungen der BImA sind
natürlich grundsätzlich nachvollziehbar, so dass es im Ergebnis auf eine politische Leitungsentscheidung hinauslaufen könnte. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in Vorbereitung darauf möglichst bis morgen oder Montagvormittag kurz die Einschätzung aus BAMF-Sicht dazu berichten würden. Auszug aus dem BPol-Bericht: „Bei bundeseigenen Neubauten bzw. dauerhaften Anmietungen im Rahmen des ELM schließt die BPOL mit der BImA in der Regel einen unbefristeten Mietvertrag. Dieser kann, gemäß § 17 Absatz 1 des Mustermietvertrags, durch den Mieter (BPOL) spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden. Bei durch die BImA vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Drittanmietungen – wie hier der Fall – ist die Laufzeit des Mietvertrages BImA–BPOL hingegen grundsätzlich an die Regelungen des Mietvertrages BImA–Dritter (hier: Investor) gebunden. Im Hinblick auf die grundsätzlich in ELM-Mietverträgen gegebene Kündigungsfristen erscheint die vom Investor vorgeschlagene Mindestvertragslaufzeit von 25 Jahren kritisch („Knebelungsvertrag“). Über die lange Zeitdauer ist keine seriöse Einschätzung über die tatsächliche, rechtliche und politische Entwicklung der Aufgabe der Rückführung möglich. Aus hiesiger Sicht sollte der – dem späteren ELM-Mietvertrag der BPOL mit der BImA zugrundeliegende – Mietvertrag zwischen dem Investor und der BImA daher zumindest ein Sonderkündigungsrecht vorsehen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der haushalterischen Verpflichtungen sowie vor dem Hintergrund, dass die BPOL die Aufgabe der Rückführung im Wesentlichen für die Länder wahrnimmt. Ebenso müssten erhebliche Veränderungen im Rückführungsbereich aufgrund Änderungen maßgeblicher Vorschriften durch den nationalen oder europäischen Gesetzgeber Möglichkeiten eröffnen, auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit von 25 Jahren das Mietverhältnis zu beenden. Mit einer im Rahmen dieses Sonderkündigungsrechts auszugestaltenden Kündigungsfrist gemäß Mustermietvertrag (siehe oben) bzw. analog der zwischen Ihnen und der DB AG zur Überlassung von Diensträumen geschlossenen Rahmenvereinbarung (6 Monate zum Jahresende) würde die BPOL in die Lage versetzt, bspw. auf mögliche Veränderungen der gesetzlichen Zuständigkeiten oder wesentliche Veränderungen im Verfahrensablauf zeitnah reagieren zu können.“
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Volker de Groot Referat Z II 3 - Organisation des Geschäftsbereichs; Stellenhaushalt Bundesministerium des Innern und für Heimat Graurheindorfer Str. 198, Haus 5, Zimmer 139, 53117 Bonn Telefon: +49 22899 681-13956 E-Mail: ZIS@bmi.bund.de <mailto:ZII3@bmi.bund.de> <mailto:ZII3@bmi.bund.de <mailto:ZII3@bmi.bund.de> > Internet: www.bmi.bund.de <http://www.bmi.bund.de> <http://www.bmi.bund.de/ <http://www.bmi.bund.de/> > Von: ob undesimmobilien.de Enilis:PeierSchindieraibundesimmoöbilierde] Gesendet: Mittwoch, 28. September 2022 10:24 An: B1_ <B1@bmi.bund.de <mailto:B1@bmi.bund.de <mailto:B1@bmi.bund.de%20%3cmailto:B1@bmi.bund.de> > > Betreff: Behördenzentrum BPol und BMAF
Sehr geehrter Damen und Herren, ich übersende beigefügte Anlage mit der Bitte um Ihre weitere Veranlassung Freundliche Grüße Im Auftrag Berliner Straße 98-101 14467 Potsdam Telefon +49 (0) 331 3702 - No: EABHUENEHNTETEBE Telefax +49 (0) 331 3102 -
Die Datenschutzerklärung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben finden Sie unter: BLOCKEDbundesimmobilien[.]de/datenschutzBLOCKED