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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Bezahlkarte

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ein, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Ein Zurückbehal-
       tungsrecht besteht auch insoweit nicht.

15.3   Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass seine Leistungen und die von
       ihm im Wege der Leistungserbringung hervorgebrachten Arbeitsergebnisse frei von
       jeglichen Rechten Dritter – zum Beispiel von gewerblichen Schutzrechten – sind. Soll-
       ten Dritte gegenüber dem Auftraggeber eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen,
       stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen hieraus resultierenden
       Schäden und Kosten frei, unter Einschluss von Gerichts- und Vergleichskosten und der
       Kosten für eine nach billigem Ermessen des Auftraggebers erforderliche Rechtsbera-
       tung. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber proaktiv bei der gerichtlichen
       und außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten mit Dritten, wobei das alleinige
       Prozessführungsrecht sowie das Recht, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
       zu schließen, bei dem Auftraggeber verbleiben.

16.    Terminverzögerungen

16.1   Soweit zwischen den Parteien Termine vereinbart worden sind, sind diese für den Auf-
       tragnehmer verbindlich. Die Ausführung der Leistung ist nach den verbindlichen Fristen
       zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Erbringt der Auftragnehmer
       eine Leistung nicht bis zum hierfür vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt, gerät er auto-
       matisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch den Auftraggeber bedarf. Dies
       gilt nicht, wenn die Verzögerung nachweislich nicht vom Auftragnehmer zu vertreten
       ist.

16.2   Erkennt der Auftragnehmer, dass er Termine nicht einhalten kann (ggf. auch unver-
       schuldet), wird er dies dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform mitteilen
       und alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um die Verzögerung so gering
       wie möglich zu halten. Dies gilt auch, wenn die Verzögerung durch den Auftraggeber
       verursacht wird. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die getroffenen Maß-
       nahmen zu informieren und mitzuteilen, wann voraussichtlich die Leistung erbracht
       wird.

16.3   Fristüberschreitungen führen je nach den Umständen des Einzelfalles nach Wahl des
       Auftraggebers zu Minderung der Vergütung des Auftragnehmers und / oder zu Ersatz-
       ansprüchen des Auftraggebers. Auf die Nummern 6.3 und 6.4 wird verwiesen.

17.    Leistungsstörung

17.1   Erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung oder
       den daraus beauftragten Einzelaufträgen ganz oder teilweise nicht, so kann der Auf-
       traggeber unbeschadet sonstiger Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Frist
       die Leistungen selbst durchführen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wobei
       der Auftragnehmer die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen hat. Eine Fristset-
       zung ist insbesondere entbehrlich, wenn vereinbarte Termine bereits verstrichen sind,

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nicht mehr eingehalten werden können oder bei einer Fristsetzung nicht mehr einge-
       halten werden könnten.

17.2   Der Auftragnehmer haftet für Pflichtverletzungen aus und im Zusammenhang mit die-
       ser Rahmenvereinbarung sowie den daraus beauftragten Einzelaufträgen, soweit der
       Auftragnehmer diese zu vertreten hat. Bei zu vertretenden Pflichtverletzungen kann
       der Auftraggeber nach seiner Wahl verlangen, dass der Auftragnehmer entweder in-
       nerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb einer Frist von einer (1)
       Woche ab Zugang des Verlangens den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn
       die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre, oder Schadensersatz in Geld leistet.

17.3   Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit banküblicher Sorgfalt zu erbringen.

18.    Versicherung

18.1   Der Rahmenvertragspartner, bei Arbeitsgemeinschaften, die Arbeitsgemeinschaft
       selbst oderjedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, verfügt über eine oder mehrere
       bzw. verpflichtet sich zum Abschluss einer oder mehrerer Berufs- / Betriebshaftpflicht-
       versicherung(en) mit branchenüblichen Bedingungen, mit einer Deckungssumme von
       mindestens 5 Mio. EUR je Schadensfall jeweils für Personen- / Sach- und Vermögens-
       schäden, bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Ver-
       tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
       Versicherungsunternehmen. Diese Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung(en) hat
       der Rahmenvertragspartner, bei Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied der Arbeitsge-
       meinschaft, dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Rahmenvertragspartner, bei Ar-
       beitsgemeinschaften jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, ist verpflichtet, die nach-
       gewiesene(n) Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung(en) für die Dauer der Rahmen-
       vereinbarung und für mindestens drei (3) Monate nach Beendigung des letzten Einzel-
       auftrags aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige in
       Schriftform gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, soweit eine Deckung in der ver-
       einbarten Höhe nicht mehr besteht.

18.2   In Gewährleistungs- oder Haftungsfragen gegen den Auftragnehmer tritt der Auftrag-
       nehmer hiermit seine Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen in der ihm zu-
       stehenden Höhe, insoweit wie die Versicherungsbedingungen des Auftragnehmers
       dem nicht entgegenstehen, erfüllungshalber an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
       nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abtretung offen zu
       legen. Der Auftraggeber darf keine Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen
       geltend machen, wenn der Auftragnehmer den Schaden selbst bezahlt.




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19.     Eskalationsverfahren

19.1    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden sich die Parteien vor dem Beschrei-
        ten des Rechtswegs bemühen, über die Projektleitungen eine einvernehmliche Lösung
        zu finden. Sollte auf dieser Ebene keine Lösung gefunden werden, wird die Angele-
        genheit auf die Leitungs- bzw. Geschäftsführungsebene eskaliert.

19.2    Das Recht der Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, bleibt unbe-
        rührt.

20.     Datenschutz

20.1    Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften.

20.2    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Sinne der Daten-
        schutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des
        Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), die er im Zusammenhang mit diesem
        Vertrag von dem Auftraggeber erhält oder für den Auftraggeber verarbeitet, ausschließ-
        lich für die Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu verarbeiten. Soweit dies zur Er-
        füllung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist, ist es dem
        Auftragnehmer gestattet, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln. Eine wei-
        tere Verarbeitung der erhobenen Daten ist nicht gestattet

20.3    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderlichen technischen und organisatori-
        schen Maßnahmen (TOMs) zur Sicherstellung des Datenschutzes zu ergreifen und
        aufrechtzuerhalten sowie alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um einen unbefug-
        ten Zugriff Dritter auf personenbezogene oder sonst schützenswerte Daten in seinem
        Wirkungskreis zu verhindern. Er verpflichtet sich insbesondere, in seinem Wirkungs-
        kreis nur Personen an der Leistungserbringung zu beteiligen, die

       20.3.1   zur Wahrung der Vertraulichkeit – auch nach Beendigung der Leistungserbrin-
                gung - verpflichtet wurden,

       20.3.2   über die Regelungen der Datenschutzgesetze sowie sonstigen datenschutz-
                rechtlichen Vorgaben angemessen und der Aufgabensituation entsprechend
                belehrt und geschult wurden und

       20.3.3   über genügend Sachkunde für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben
                verfügen.

20.4    Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die ent-
        sprechenden Maßnahmen nachzuweisen.

20.5    Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber – unbeschadet der Meldepflichten aus
        Art. 33 und Art. 34 DSGVO – unverzüglich Störungen oder Verstöße gegen die daten-
        schutzrechtlichen Bestimmungen oder die vertraglichen Festlegungen sowie den Ver-
        dacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung
        personenbezogener Daten mit. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über
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die bereits ergriffenen oder noch beabsichtigten

       20.5.1   Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener
                Daten

                und

       20.5.2   Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

20.6    Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher
        Daten zu verlangen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gleich aus welchem
        Grund wird der Auftragnehmer die Daten unaufgefordert in einem üblichen, für die
        Übernahme durch den Auftraggeber und für die direkte Überspielung geeigneten For-
        mat herausgeben. Der Auftragnehmer wird die Daten auf seinen Systemen löschen, es
        sei denn, eine Speicherung ist zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflich-
        tungen erforderlich.

20.7    Unberührt davon bleibt die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Daten-
        schutz.

21.     Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

21.1    Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetz-
        ten Personen bereit erklären, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die förmli-
        che Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I 469, 545), ge-
        ändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I 1942) (Verpflichtungsgesetz) vor
        Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten ver-
        pflichtet zu werden.

21.2    Die seitens des Auftragnehmers zur Leistungserbringung eingesetzten Personen wer-
        den nach den Bestimmungen des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbe-
        amteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I 469, 545), geändert durch Gesetz vom
        15. August 1974 (BGBl. I 1942) (Verpflichtungsgesetz) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
        auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten vom Auftraggeber verpflichtet
        (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz), siehe „Vertragsrechtliche Verpflich-
        tungserklärung“ (Anlage 923). Zu diesem Zwecke wird eine „Niederschrift und Erklä-
        rung über die Verpflichtung“, die jede zur Leistungserbringung eingesetzte Person vor
        der Aufnahme der Leistungserbringung sowie jedes Organmitglied des Auftragneh-
        mers vor dem Abruf des ersten Einzelauftrags (bei Bestellung eines Organmitglieds
        während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach der
        Bestellung) zu unterschreiben hat, nachdem diese Person /dieses Organmitglied ent-
        sprechend verpflichtet worden ist „Vertragsrechtliche Verpflichtungserklärung“ (An-
        lage 923).

21.3    Die Verpflichtung wird von dem Auftraggeber per E-Mail und / oder telefonisch vorge-



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nommen. Dabei wird auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewie-
       sen.

22.    Vollmacht

       Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers be-
       vollmächtigt.

23.    Schlussbestimmungen

23.1   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung unwirksam oder undurch-
       führbar sein oder werden oder sollte diese Rahmenvereinbarung eine anfängliche oder
       nachträgliche Lücke aufweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der Rahmenvereinba-
       rung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen,
       undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmungen solche vereinbaren, wie sie bei
       Kenntnis der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bei Abschluss
       dieser Rahmenvereinbarung vereinbart worden wären.

23.2   Das Risiko von Rechenfehlern bzw. Kalkulationsirrtümern in den Angebotspreisen trägt
       der Auftragnehmer.

23.3   Nebenabreden zu dieser Rahmenvereinbarung wurden nicht getroffen.

23.4   Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, seine Rechte aus dieser Rahmenvereinba-
       rung auf einen anderen zu übertragen.

23.5   Für alle Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt aus-
       schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf-
       rechts vom 11. April 1980.

23.6   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
       dieser Rahmenvereinbarung und den darauf beruhenden Einzelaufträgen oder über
       deren Gültigkeit ist, soweit rechtlich zulässig, München.

23.7   Die vorliegende Rahmenvereinbarung kommt mit Zugang des Zuschlagschreibens des
       Auftraggebers in Textform zustande, eine Unterzeichnung der Vereinbarung durch die
       Parteien ist für das Zustandekommen dieser Rahmenvereinbarung nicht erforderlich.
       Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der
       Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.
       Die elektronische Form (zum Beispiel E-Mail) ersetzt die Schriftform nicht. Mündliche
       Nebenabreden bestehen nicht.




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24.   Anlagen

           Anlage 104 – Fragen-Antworten-Katalog des Vergabeverfahrens in der Fas-
            sung vom [●]
           Anlage 802 – Leistungsbeschreibung
           Anlage 801 – Anforderungskatalog
           Anlage 900 – Vergabeleitfaden
           Anlage 908 – Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lei-
            stungen (VOL/B) - Fassung 2003
           Anlage 923 – Vertragsrechtliche Verpflichtungserklärung
           Anlage 999 – bezuschlagtes (verbindliches) endgültiges Angebot des Auftrag-
            nehmers aus dem Vergabeverfahren, das insbesondere das von dem Auftrag-
            nehmer mit diesem bezuschlagten Angebot eingereichte Ausführungskonzept
            (Anlage 602) sowie das Preisblatt (Anlage 803) beinhaltet




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Datum der Zuschlagserteilung (Vertragsbeginn): [__.__.____]




Auftraggeber: Freistaat Bayern, v.d.d. Bayerische Staatsministerium des Innern, für
Sport und Integration, wiederum v.d.d. Amtschef Dr. Erwin Lohner




Ort, Datum:                                __________________________________



__________________________________         __________________________________
Unterschrift                               Name, Funktion




Auftragnehmer: [●]



Ort, Datum:                                __________________________________



__________________________________         __________________________________
Unterschrift                               Name, Funktion



__________________________________         __________________________________
Unterschrift                               Name, Funktion




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Anlage 923 - Vertragsrechtliche Verpflichtungserklärung

 VollzVerpflG: Vollzug des Verpflichtungsgesetzes

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                                  Vollzug des Verpflichtungsgesetzes
                                               (VollzVerpflG)
       Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
                            vom 22. September 2023, Az. 25-P 2500-1/293

                                             (BayMBl. Nr. 486)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über
den Vollzug des Verpflichtungsgesetzes (VollzVerpflG) vom 22. September 2023 (BayMBl. Nr. 486), die
durch Bekanntmachung vom 9. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 514) geändert worden ist
1. Allgemeines
1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB) unterscheidet zwischen Amtsträgern und für den

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. 2Die Fallgestaltungen, in den die „für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten“ in Straftatbestände einbezogen sein sollen, sind in dem jeweiligen Tatbestand
besonders erwähnt. 3Es handelt sich um die § 97b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 (Verrat in irriger
Annahme eines Staatsgeheimnisses), § 120 (Gefangenenbefreiung), § 133 Abs. 3 (Verwahrungsbruch), §
201 Abs. 3 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), § 203 Abs. 2, 4, 5 (Verletzung von
Privatgeheimnissen), § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse), § 331 (Vorteilsannahme), § 332
(Bestechlichkeit), § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses), § 355 (Verletzung des Steuergeheimnisses)
und § 358 StGB (Nebenfolgen). 4Die §§ 97b, 120 und 355 StGB kommen nach der Art der Obliegenheiten
der zu verpflichtenden Personen nur bei einem bestimmten Personenkreis in Betracht. 5Nach § 11 Nr. 4
StGB hängt die Qualifikation als „besonders Verpflichteter“ und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit
einer Person, die nicht Amtsträger ist, von einer förmlichen Verpflichtung aufgrund eines Gesetzes ab.
6Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist das Verpflichtungsgesetz (VerpflG). 7Nur wer – sofern er nicht

Amtsträger ist – nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet ist, ist damit im Rahmen der in den
Sätzen 3 bis 4 genannten Vorschriften strafrechtlich verantwortlich.

2. Abgrenzung des „Amtsträgers“ zum „besonders Verpflichteten“
1Die Definition des Amtsträgers in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst zwei unterschiedliche Personengruppen:


a) 1Es sind einmal diejenigen Personen, die in einem Amtsverhältnis stehen, sei es als Beamtin oder
Beamter, als Richterin oder Richter oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum
Beispiel als Ministerin oder Minister). 2Sie sind Amtsträger allein aufgrund des Amtsverhältnisses und
unabhängig von ihrer Funktion.


b) 1Die zweite Gruppe wird hingegen durch funktionale Kriterien bestimmt. 2Hierzu gehören diejenigen
Personen, die nicht in einem Amtsverhältnis stehen (zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer),
die aber sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. 3Auch hinsichtlich des Personenkreises nach Satz
2 deckt sich der Begriff „Amtsträger“ im Wesentlichen mit dem der Beamtin beziehungsweise des Beamten
im strafrechtlichen Sinn, wie er von der Rechtsprechung in Auslegung des § 359 StGB entwickelt worden
ist.

2„Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ sind nicht nur solche der staatlichen Anordnungs- und

Zwangsgewalt, sondern alle aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden
Aufgaben. 3Hierunter fallen insbesondere auch die Aufgaben der Daseinsvorsorge, und zwar unabhängig
davon, in welcher Form (hoheitlich oder privatrechtlich) sie erfüllt werden. 4Abzustellen ist also auf den
Inhalt der Aufgabe, nicht auf die Art und Weise ihrer Erfüllung. 5So kann schließlich auch die




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erwerbswirtschaftlich-fiskalische Betätigung des Staates und anderer Körperschaften des öffentlichen
Rechts Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sein.
6Die zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der einschlägigen Straftatbestände

besonders zu Verpflichtenden sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB zunächst die Personen, die, ohne
Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle die Aufgaben öffentlicher Verwaltung
wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig sind. 7Da die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
stehenden Amtsträger in der Regel unschwer zu erkennen sind, konzentriert sich das Problem der
Abgrenzung der besonders zu Verpflichtenden zu den Amtsträgern auf den Personenkreis, der nicht in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. 8In diesem Zusammenhang sind die in Satz 1 Buchst. b
genannten funktionalen Kriterien von entscheidender Bedeutung. 9Für eine besondere Verpflichtung
kommen also solche Personen in Betracht, die bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, zwar beschäftigt oder für sie tätig sind, die jedoch selbst keine
öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. 10Hierzu gehören Schreibkräfte, Bürokräfte, Boten, Reinigungskräfte
und ähnliche Personengruppen, die, ohne öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, in einem Arbeitsverhältnis
zu der Behörde oder Stelle stehen, also „bei“ ihr tätig sind, oder die aufgrund eines Sonderauftrages „für“
eine Behörde oder Stelle vorübergehend herangezogen werden, etwa als Gutachter oder Mitglied eines
beratenden Ausschusses.
11Die Abgrenzung ist jedoch nicht immer zweifelsfrei möglich. 12Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte

daher in Zweifelsfällen von der Möglichkeit der Verpflichtung Gebrauch gemacht werden, sofern dies auch
sachlich geboten ist.
13Das Gesetz nennt neben der „Behörde“ auch die „Stelle“, um deutlich zu machen, dass hier nicht nur

Behörden im organisatorischen Sinn in Betracht kommen, sondern auch Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts sowie Stellen, die Teil einer Behörde im organisatorischen Sinn sind, und ferner auch
sonstige Stellen, die zu öffentlichen Aufgaben berufen sind, so etwa Vereinigungen, Beiräte oder
Ausschüsse, die bei der Ausführung von Gesetzen mitwirken.
14Schließlich müssen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StGB zur Begründung der strafrechtlichen

Verantwortlichkeit diejenigen besonders verpflichtet werden, die bei einem Verband oder sonstigen
Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die „für“ eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind. 15Unter „Verband“ sind
Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen zur Förderung
gemeinsamer Interessen, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und politischer Art zu
verstehen, von dem Begriff „sonstige Zusammenschlüsse“ werden zum Beispiel Beiräte und Ausschüsse
erfasst. 16Voraussetzung ist, dass die in Satz 14 genannten Organisationsformen für eine Behörde oder
sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, also gleichsam als deren verlängerter Arm
tätig werden. 17Ausgenommen sind dagegen die Fälle, in denen zum Beispiel ein Verband mit Tätigkeiten
beauftragt wird, die nur der Vorbereitung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, so zum Beispiel
der Beschaffung von Sachmitteln.

3. Durchführung des Verpflichtungsgesetzes
1Das Verpflichtungsgesetz schreibt die Verpflichtung für den Regelfall verbindlich vor („… soll verpflichtet

werden …“). 2Das bedeutet, dass die Verpflichtung immer dann durchzuführen ist, wenn dies von der Sache
her geboten ist, das heißt wenn aufgrund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben objektiv die Möglichkeit
des Geheimnisbruchs, der Bestechung oder der Verwirklichung der unter Nr. 1 sonst genannten
Vorschriften denkbar ist. 3Nur in den Fällen, in denen die übertragenen Aufgaben so geartet sind, dass
schon die in Satz 2 genannte Möglichkeit ausscheidet, darf von der Verpflichtung abgesehen werden.

3.1 Personenkreis (§ 1 Abs. 1 VerpflG)
1Der von dem Verpflichtungsgesetz erfasste Personenkreis deckt sich – abgesehen von dem in § 1 Abs. 1

Nr. 3 VerpflG genannten öffentlich bestellten Sachverständigen – mit dem in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB
definierten Personenkreis der „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“. 2Hierzu wird auf die
Ausführungen unter Nr. 2 verwiesen.

3.2 Form und Inhalt der Verpflichtung (§ 1 Abs. 2 und 3 VerpflG)


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1 § 1 Abs. 2 und 3 VerpflG bestimmt die Form und den wesentlichen Inhalt der Verpflichtung. 2Es genügt

eine mündliche Verpflichtung. 3Über die Verpflichtung ist jedoch eine Niederschrift aufzunehmen, die der
Verpflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. 4Die Niederschrift und deren
Aushändigung sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung. 5Aus Gründen der
Beweisführung sind diese Formalien zu erfüllen.
6Inhaltlich erstreckt sich die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. 7Das folgt

bereits aus § 1 Abs. 1 VerpflG. 8Darüber hinaus muss die Verpflichtung einen Hinweis auf die
strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. 9Hierfür genügt nicht ein allgemein gehaltener
Hinweis. 10Vielmehr ist es im Interesse der Rechtssicherheit und gegebenenfalls im Hinblick auf die
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erforderlich, die verpflichtete Person über die einschlägigen
Strafvorschriften zu belehren.
11Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Verwaltungspraxis wird daher gebeten, für die

Niederschrift das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden und der verpflichteten Person eine
Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. 12Die der in der Niederschrift aufgeführten Strafvorschriften sind
der verpflichteten Person elektronisch zur Verfügung zu stellen. 13Die am Schluss aufgeführten §§ 97b, 120
und 355 StGB sind in Gedankenstriche gesetzt und können bei der Verpflichtung solcher Personen
gestrichen werden, bei denen die Vorschriften nach Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Person
keine praktische Relevanz haben.

3.3 Zuständigkeit
1Die Verpflichtung ist von der Behörde vorzunehmen, bei der die betreffende Person beschäftigt oder für die

sie tätig ist.
2Sachverständige werden von der Behörde oder Stelle verpflichtet, von der sie bestellt worden sind.


3.4 Verhältnis der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zur Vereidigung auf die
Bayerische Verfassung:
1Die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz verfolgt einen anderen Zweck als die Vereidigung auf die

Bayerische Verfassung, die nach Art. 187 der Verfassung für alle Beamtinnen und Beamten sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst vorgeschrieben ist. 2Neben der Verpflichtung
nach dem Verpflichtungsgesetz ist daher nach wie vor jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer auf die
Bayerische Verfassung zu vereidigen.

4. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

5. Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 31. Oktober 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der
Finanzen vom 19. Februar 1975 (FMBl. S. 110, StAnz. Nr. 9), die durch Bekanntmachung vom 29.
Dezember 1980 (FMBl. 1981 S. 56, StAnz. 1981 Nr. 1/2) geändert worden ist, außer Kraft.



Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Anlagen

Anlage: Niederschrift über die Verpflichtung




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