da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
2. Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 27 Abs. 1 AsylG). Die Schutzmöglichkeit in einem sonstigen Drittstaat muss grundsätzlich weiter bestehen. Hat der Asylsuchende freiwillig durch Ausreise auf den anderweitigen Verfolgungsschutz verzichtet, scheidet eine Asylanerkennung selbst dann aus, wenn eine Rückkehr in den Drittstaat nicht mehr möglich ist. Es kommt nur darauf an, ob der Schutz ohne die Ausreise weiter bestanden hätte. Wäre dieser Schutz auch ohne den freiwilligen Verzicht entfallen, kann dem Asylsuchenden sein Verzicht nicht mehr entgegengehalten werden. In diesem Fall ist der Asylanspruch zu prüfen. 3. Nachfluchtgründe Die sogenannten objektiven Nachfluchttatbestände, also Vorgänge oder Ereignisse im Hei- matland, die unabhängig von der Person des Asylsuchenden nach seiner Ausreise ausge- löst werden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Bei den subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um solche, die der Asylsuchende nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Eine Anerken- nung als Asylberechtigter kann nach § 28 Abs. 1 AsylG in aller Regel nur erfolgen, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe auf einem Entschluss beruhen, der einer festen, be- reits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen. Bei der Flüchtlingsanerkennung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes gilt diese Ein- schränkung bei den subjektiven Nachfluchtgründen nicht, diese sind nach § 28 Abs. 1a AsylG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Asylberechtigung 2/2 Stand 03/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Aufenthaltsgestattungen und Erlaubnis nach § 57 AsylG
1. Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufent-
haltsgestattung besteht gemäß § 63 Abs. 3 AsylG, "solange der Ausländer verpflichtet ist,
in einer Aufnahmeeinrichtung (AE) zu wohnen." Die Ausstellung erfolgt durch das AVS.
Nach § 47 Abs. 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bun-
desamtes zu stellen haben, verpflichtet, bis zu achtzehn Monate in der für ihre Aufnahme
zuständigen AE zu wohnen67
Diese Verpflichtung wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 AsylG verlängert, wenn der Ausländer
1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 AsylG ohne genügende Ent-
schuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht
unverzüglich nachgeholt hat,
2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ohne genügende Ent-
schuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht
unverzüglich nachgeholt hat,
3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsge-
setzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwir-
kung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Iden-
tifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht
erfüllt.68
Handelt es sich um minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte so-
wie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, wird die grundsätzliche Pflicht von bis zu 18 Mo-
naten auf sechs Monate verkürzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und eine Verlängerung ausge-
schlossen (§ 47 Abs. 1 Satz 4 AsylG).69
m
mit Wirkung vom 21.8.2019 durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294).
68
mit Wirkung vom 21.8.2019 durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294).
69
mit Wirkung vom 21.8.2019 durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294).
Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG 1/2 Stand 12/20
Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern sind gem. § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag und im Falle negativer Entscheidungen als offen- sichtlich unbegründet oder unzulässig bis zur Ausreise oder bis zur Aufenthaltsbeendigung in der AE zu wohnen. Diese Regelung gilt nicht für minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister. Gem. § 47 Abs. 1b AsylG können die Länder die Dauer der Wohnverpflichtung auf bis zu 24 Monate ausdehnen (siehe ggf. Landesaufnahmegesetze). In den §§ 48 und 49 AsylG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen die Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf des nach § 47 AsylG bestimmten Zeitraums endet. Für den Übergang der Zuständigkeit auf die Länderbehörden ist die Verteilungsentschei- dung des Landes ausschlaggebend (siehe § 50 Abs. 1 AsylG). Ausführliche Verfahrenshinweise zum Thema Aufenthaltsgestattung, wie Erstellung, Ver- längerung, Verlust oder Erlöschen der AG können der DA-AVS/Aufenthaltsgestattung ent- nommen werden. 2. Erteilung von Erlaubnissen nach § 57 AsylG Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen sind grundsätzlich die für die Aus- stellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung betrauten AVS-Mitarbeiter zu- ständig. Hinsichtlich der Entscheidung zur Erteilung von Erlaubnissen wird auf die Regelungen in der DA-AVS/Besuchserlaubnis verwiesen. Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG 2/2 Stand 12/20
Dienstanweisung
Asylverfahren
Auskunftserteilung
1. Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes gegenüber Externen
Die Erteilung allgemeiner Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes und die Kommunikation
mit Externen ist in § 34 der Geschäftsordnung des Bundesamtes (GO-BAMF) geregelt, dazu
gehören auch Presseanfragen.
2. Auskünfte zum Asylverfahren
2.1. Grundsätzliches
Auskünfte zu schriftlichen und telefonischen Anfragen von Externen, z. B. Bürgern, Behör-
den und Antragstellern werden grundsätzlich vom Service-Center erteilt. Soweit erforderlich
wird die Auskunftsanfrage an das zuständige Zentralreferat oder die Außenstelle (AS) ab-
gegeben. Hierzu wird die Anfrage vom Service-Center direkt oder per Ticket mit der Bitte
um abschließende Bearbeitung an den Posteingang bzw. die angelegten Funktionspostfä-
cher (z. B. MUC-Asylanfragen@bamf.bund.de) der zuständigen Zentralreferate oder AS ge-
sandt. Die jeweilige Referatsleitung leitet die Anfrage zur Bearbeitung an einen sachbear-
beitenden Mitarbeiter weiter.
Darüber hinaus kann eine Auskunftsanfrage auch auf dem Postweg oder per Fax direkt bei
dem zuständigen Fachbereich oder AS eingehen. Dann ist die Auskunftsanfrage in eigener
Zuständigkeit abschließend zu bearbeiten. Wenn die Auskunftsanfrage nicht in den Zustän-
digkeitsbereich des Fachbereichs oder der AS fällt, so ist sie für die weitere Bearbeitung an
das Service Center weiterzuleiten.
Dem Bundesamt gehen unterschiedliche Arten von Auskunftsanfragen zu, die nachfolgend
dargestellt werden.
Hinweis: Wenn schriftliche und telefonische Anfragen von Behörden direkt in den Außen-
stellen eingehen, gilt die Vorgehensweise im Behördenservice-Leitfaden entsprechend.
Die Vorgaben für die Authentifizierung sind bei allen Anfragen zu beachten (vgl. 2.4). Aus-
künfte am Telefon an Antragsteller und externe Personen sowie Anfragen, die vom Be-
hördenservice-Leitfaden nicht abgedeckt sind, dürfen aus datenschutzrechtlichen Grün-
den nicht erfolgen, da diese nicht authentifiziert werden können.70
70
Der Behördenservice-Leitfaden ist ein sich stetig veränderndes Dokument.
Auskunftserteilung 1/4 Stand 08/23
2.2. Allgemeiner Art Es besteht für Einrichtungen (wie z. B. Sozialämter, Jobcenter, Arbeitsagenturen etc.), In- tegrationskursträger sowie alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, telefonisch nicht personenbezogene Auskünfte durch das Service-Center zu erhalten. 2.3. Personenspezifische Auskünfte ggü. externen Personen Für Antragsteller besteht die Möglichkeit, externen Personen Einblick in ihr Asylverfahren zu gewähren (§ 14 Abs. 1 VwVfG), ohne dass eine umfassende Verfahrensvollmacht (wie z. B. die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwalts) erteilt wird. Diese Teilvollmacht kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Sie umfasst nur das Recht zur Akteneinsicht und zur Einholung von Auskünften zum Asylverfahren, nicht jedoch die Vornahme von Verfah- renshandlungen, Abgabe von verbindlichen Erklärungen oder die Empfangsberechtigung für Bescheide. (Akteneinsicht). Das Service-Center kann eine schriftliche Auskunft zu laufenden oder abgeschlossenen Asylverfahren erteilen, wenn zusammen mit der Anfrage eine Kopie des gültigen Personal- dokuments der Person, auf die sich die Anfrage bezieht, sowie ggf. der bevollmächtigten dritten Person zugesandt wird. Sofern die Auskunftsanfrage per E-Mail, Post oder Fax direkt in der Außenstelle eingeht, kann sie dort abschließend bearbeitet werden. Erforderlich sind hier ebenfalls die vorge- nannten Unterlagen. Um eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, ist der anliegende Vordruck vor Aus- kunftserteilung dem Anfragenden mit der Bitte um Rückgabe (zusammen mit einer Kopie der gültigen Beschinigung über die Aufenthaltsgestattung oder eines sonstigen Identitäts- nachweises des Antragstellers) zur Verfügung zu stellen, sofern er noch keine Teilvollmacht vorweisen kann. Die Kopie des Personaldokuments sollte Name, Vorname, Geburtsname und ein Lichtbild enthalten. Weitere Angaben auf dem Personaldokument können ge- schwärzt sein. Das Personaldokument muss allerdings als solches zu erkennen bleiben. Gleiches gilt für ggf. vorgelegte Kopien von Personaldokumenten der bevollmächtigten drit- ten Person. Nach Rücklauf der vollständig ausgefüllten und vom Antragsteller unterschriebenen Teilvoll- macht kann die gewünschte Auskunft erteilt werden. Sie ist in die MARiS-Akte einzuscan- nen. Es darf aber auf keinen Fall eine Vertretung in der Maske „Vertreter“ erfasst werden, weil dies die Zustellung an nicht empfangsberechtigte Personen zur Folge hätte. Die Kopie des Personaldokuments des Antragstellers und ggf. der bevollmächtigten dritten Person ist nach erfolgtem Abgleich mit den Angaben auf der Teilvollmacht zu vernichten. Auskunftserteilung 2/4 Stand 08/23
Sie darf nicht zur Akte genommen werden. Allein die Teilvollmacht selbst wird zur Akte ge-
nommen. In der Akte ist zu vermerken, dass ein Abgleich mit dem in Kopie vorgelegten
Personaldokument erfolgt ist.
Anlage: Teilvollmacht (bitte unausgefüllt per E-Mail oder ausgedruckt versenden) Zu Akten-
einsicht- siehe gesondertes Kapitel
2.4. Personenspezifische Auskünfte ggü. Behörden
Am Asylverfahren beteiligte Behörden und Stellen können personenbezogene Auskünfte
erhalten. Die Einzelheiten sind im Behördenservice-Leitfaden geregelt. Das Service-Center
beantwortet telefonisch nach erfolgter telefonischer Authentifizierung Sachstandanfragen zu
laufenden oder abgeschlossenen Asylverfahren von berechtigten Stellen. Kann die Anfrage
nicht fallabschließend im Service Center beantwortet werden (z. B. aufgrund fehlender Zu-
ständigkeit), wird sie zur abschließenden Bearbeitung an die zuständige Außenstelle/ Zent-
ralreferat weitergeleitet. Anfragen von Verwaltungsgerichten werden von der „Hotline für die
Verwaltungsgerichte“ bearbeitet. Gehen diese jedoch im Behördenservice ein, werden Aus-
künfte gemäß den Regelungen des Behördenservice-Leitfadens erteilt. Einzelheiten hierzu
sind in der DA-P geregelt.
Folgende personenbezogene Anfragen werden üblicherweise an die zuständige Außen-
stelle weitergeleitet (keine abschließende Aufzählung):
- Schriftlich eingehende Anfragen von Behörden zu laufenden oder abgeschlossenen
Asyl- oder Widerrufsverfahren, bei denen eine Authentifizierung durch das Service
Center nicht möglich ist
- Anfragen, die einen schreibenden MARIS-Zugriff erfordern z. B. Adressänderungen,
Dokumentenanforderungen u. a. Zweitschrift Bescheid, Abschlussmitteilung, PZU,
Klageschriften
- Anfragen im Zusammenhang mit ausstehenden Erledigungen/ Prüfungen seitens der
Außenstelle u. a. Verpflichtungsbescheid
- Anfragen, zu denen eine Auskunft durch das Service- Center nicht möglich ist, weil
z. B. die in MARiS hinterlegten Mandatsanzeigen/ Vollmachten, Entscheidungsmas-
ken/ Schriftstücke unvollständig sind
Weitere mögliche Anfragen sind im Behördenservice- Leitfaden beispielhaft abgebildet
Nicht am Asylverfahren beteiligte Behörden, die eine personenbezogene Auskunft begeh-
ren, z. B. JVA, gesetzliche Betreuer, Bestattungsinstitute o. Ä. können nicht telefonisch im
Service Center authentifiziert werden und werden ebenfalls zur Bearbeitung an die zustän-
dige Außenstelle/ Zentralreferate weitergeleitet.
Auskunftserteilung 3/4 Stand 08/23
2.5. Personenspezifische Auskünfte zum eigenen Asylverfahren Die Asylbewerber haben die Möglichkeit, Auskünfte zu ihrem laufenden oder abgeschlos- senem Asylverfahren zu erhalten. Das Service-Center kann eine schriftliche Auskunft im Asylbereich erteilen, wenn zusammen mit der Anfrage eine Kopie des gültigen Personaldo- kuments der Antragsteller bzw. des Anfragenden zugesendet wird. Die Kopie sollte Name, Vorname, Geburtsname und ein Lichtbild enthalten. Weitere Angaben auf dem Personaldo- kument können geschwärzt sein. Das Personaldokument muss als solches allerdings zu erkennen bleiben. Sofern die Auskunftsanfrage per E-Mail, Post oder Fax direkt in der Außenstelle eingeht, kann sie dort abschließend bearbeitet werden. Erforderlich ist hier ebenfalls, dass der An- frage eine Kopie des Personaldokuments des Antragstellers bzw. des Anfragenden beige- fügt ist. 2.6. Auskunftserteilung nach Art. 25 Abs. 4 VerfRL Gemäß Art. 25 Abs. 4 VerfRL ist Deutschland verpflichtet, unbegleiteten Minderjährigen und deren Vertretern im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des internationalen Schutzes (Widerruf/Rücknahme) rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte zu erteilen. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anfragen liegt, wie bereits unter 2.1 dargestellt, bei telefonischen/schriftlichen Anfragen beim Service-Center des Bundesamtes oder Wider- rufsreferat bzw. der zuständigen AS. 2.7. Auskunftserteilung zu SIS-Ausschreibungen Geht ein Auskunftsersuchen zu einer deutschen oder ausländischen SIS-Ausschreibung ein, so ist der Antragsteller an das Bundeskriminalamt zu verweisen (siehe DA AVS/Auskunftserteilung). 3. Individuelle Beratung Antragsteller können gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und Art. 19 Abs. 1 VerfRL auf Antrag eine individuelle Beratung durch das Bundesamt erhalten. Der Antrag kann formlos erfol- gen, d. h. durch bloße schriftliche oder mündliche Nachfrage nach einer Beratung. Für die individuelle Beratung werden Termine vergeben und es wird ein Sprachmittler hin- zugezogen. Auf die Möglichkeit der individuellen Beratung ist im Rahmen der Unterrichtung in Gruppengesprächen hinzuweisen. 3.1. Zielgruppe Die individuelle Beratung können alle Antragsteller wahrnehmen, d. h. Personen, deren Asylverfahren sich in einem Stadium zwischen Antragstellung und bestands- oder rechts- kräftigem Abschluss befindet. Auskunftserteilung 4/4 Stand 08/23
3.2. Inhalt
Der Inhalt der individuellen Beratung richtet sich nach dem Informationsbedarf des Antrag-
stellers.
Auskünfte und Hilfestellung werden insbesondere zu folgenden Themen erteilt:
Asyl allgemein
Asylverfahren (Erläuterung zu allen Schritten und zur Bedeutung)
Akteure (Erläuterung von Funktionen und Befugnissen)
Konsequenzen von Entscheidungen und Rechtsfolgen
Rechte und Pflichten der Antragsteller
relevante Vulnerabilitäten
Alternativen zum Asylverfahren (einschließlich Rückkehrhinweis)
Verweis auf die buAVB sowie an andere Beratungs- und Fachstellen
Darüber hinaus können Auskünfte zu allen Inhalten der Gruppengespräche erteilt werden,
siehe dazu „Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen“.
3.3. Beratung im Sinne einer Information
Die individuelle Beratung durch das Bundesamt findet nur im durch die Rechtsgrundlagen
in § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und Art. 19 Abs. 1 VerfRL vorgegebenen Rahmen statt. Dies
bedeutet, es findet ausschließlich eine Beratung durch Informationsvermittlung und Hin-
weise statt. Es findet keine Rechtsberatung im Sinne des RDG statt, d. h. das Bundesamt
wird nicht für den Antragsteller tätig. Richtet sich der Informationsbedarf des Antragstellers
auf Optionen und Handlungsmöglichkeiten in seiner individuellen Situation, so werden ihm
die existierenden Möglichkeiten aufgezeigt, aber keine Empfehlungen ausgesprochen.
Ebenso werden keine Handlungen (Anträge, Behördengänge, etc.) gemeinsam mit dem An-
tragsteller durchgeführt (z. B. durch Begleitung). Bezieht sich der Bedarf des Antragstellers
jedoch auf eine Hilfestellung bei Formularen oder Schreiben des Bundesamts, so ist eine
solche Hilfestellung im erforderlichen Umfang vorzunehmen. Sie muss sich aber auf Hin-
weise und Erläuterungen beschränken und kann keine Empfehlungen oder Antwort- und
Ausfüllvorschläge beinhalten.
3.4. individuelle Situation
Grundlage der Beratung ist die individuelle Situation des Antragstellers. Der Berater hat sich
daher vor dem Beratungstermin mit der individuellen Situation des Antragstellers anhand
des Inhalts der Verfahrensakte vertraut zu machen und im Beratungsgespräch entspre-
chende Informationen des Antragstellers zu berücksichtigen.
3.5. Termine und Sprachmittler
Für die individuelle Beratung sind Termine zu vergeben und Sprachmittler hinzuzuziehen.
Es handelt sich nicht um eine prioritäre Aufgabe, d. h. Termine können nach der Verfügbar-
keit und Arbeitsbelastung der Berater angesetzt werden und auch einen etwas weiteren
Auskunftserteilung 5/4 Stand 08/23
zeitlichen Vorlauf haben. Es ist jedoch zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Antrags auf Bera- tung für den Antragsteller wichtige Fristen laufen (z.B. Beratungswunsch während der Kla- gefrist). In einer solchen Situation ist ein rechtzeitiger Termin zu vergeben. 3.6. Berater Die Beratung erfolgt durch einen für Anhörungen und Entscheidungen eingesetzten Mitar- beiter (SB-E). Die Organisation und Zuteilung können frei nach den Erfordernissen vor Ort in der AS entschieden werden. Berater kann jeder SB-E sein, einschließlich desjenigen, der das Verfahren des Antragstellers bearbeitet, bei erkennbaren Vulnerabilitäten sollte der Be- rater jedoch über entsprechende Kenntnisse verfügen (SoBe sein oder für die ehemalige AVB geschult worden sein). Die Tätigkeit als Berater ist Bestandteil der regulären Tätigkeit der SB-E. Es besteht keine Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten. Auskunftserteilung 6/4 Stand 08/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Ausschlusstatbestände
1. Allgemeine Hinweise zur Bearbeitung von Ausschlusstatbeständen
1.1. Sonderbeauftragte für Sicherheit im Asylverfahren
Die Bescheiderstellung in Asylverfahren, in denen das Vorliegen eines Ausschlusstatbe-
standes (§ 60 Abs. 8 AufenthG, § 3 Abs. 2 AsylG, § 4 Abs. 2 AsylG und § 72 Abs. 2 AufenthG
i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) in Betracht kommt, obliegt grundsätzlich den Sonder-
beauftragten für Sicherheit im Asylverfahren. Ausnahme hiervon ist das Widerrufsreferat, in
dem im Rahmen der Bescheiderstellung die Beteiligung eines entsprechenden Sonderbe-
auftragten durch den zuständigen Entscheider ausreichend ist.
In den Verfahren, in denen der zuständige Entscheider feststellt, dass die Anwendung eines
Ausschlusstatbestandes in Betracht kommt, ist dies in der MARiS-Akte in der Maske „Zu-
satzinformationen Akte“ zu erfassen (Attribut „Ausschlusstatbestände“; Status „zur Prüfung
gegeben“) und die Akte anschließend an einen entsprechenden Sonderbeauftragten wei-
terzuleiten. Dieser prüft, ob Ausschlusstatbestände vorliegen und erfasst abhängig vom Er-
gebnis der Prüfung den entsprechenden Status „geprüft, liegen vor“ oder „geprüft, liegen
nicht vor“ in der MARiS-Akte. Sofern Ausschlusstatbestände vorliegen, verbleibt die Akte
regelmäßig zur weiteren Bearbeitung beim Sonderbeauftragten. Andernfalls wird die MA-
RiS-Akte an den abgebenden Entscheider zurückgeleitet, der die Bearbeitung fortsetzt.
1.2. Besondere Prozessbeobachtung
Bei den Verfahren, in denen ein Ausschlusstatbestand zur Anwendung kommt, ist im Rah-
men der Erfassung der Entscheidungssachstände in MARIS in der Maske „Zusatzinforma-
tionen Akte“ das Attribut „Besondere Prozessbeobachtung“ mit dem Status „Ausschlusstat-
bestand“ zu erfassen. Dadurch wird das Symbol der Akte blau eingefärbt und die Akte ist
im weiteren Verlauf eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens im Ar-
beitskorb leichter identifizierbar. Damit soll sichergestellt werden, dass in diesen Verfahren
auch im Gerichtsverfahren weiterer Sachvortrag und eine Terminwahrnehmung erfolgen
kann.
Für das Attribut „Besondere Prozessbeobachtung“ bestehen insgesamt folgende Auswahl-
möglichkeiten:
Status: Beschreibung:
Anordnung nach § 95 Das Verwaltungsgericht ordnet im Rahmen der Ladung zur
Abs. 1 S. 1 VwGO mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des
Ausschlusstatbestände 1/23 Stand 06/24