da-asyl-stand-12-06-2024

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl

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dann anzunehmen, wenn die Entscheidung für den gesamten Verfahrensbereich von Be-
deutung ist. Darüber hinaus können auch in jedem Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die
eine Vorlage angezeigt erscheinen lassen. Die jeweilige RL trifft eine entsprechende allge-
meine Regelung und entscheidet über die Einbindung des Grundsatzreferates Asyl.

11. Bescheidübersetzung
Wird der Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, sind Tenor und Rechts-
behelfsbelehrung des Bescheides nach § 31 Abs.1 Satz 4 AsylG in eine Sprache zu über-
setzen, „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ (z. B. Amts-/Regio-
nalsprache – ggf. auch Englisch). Hierfür steht ein automatisiertes System zur Verfügung
(L:\Info\BedienungWord.docx). Steht keine geeignete Sprachversion zur Verfügung und er-
folgt die Zustellung daher nur in der deutschsprachigen Version, bewirkt dies nicht die Ver-
längerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, sondern kann
lediglich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO eröffnen127 (siehe zur
Wiedereinsetzung DA-P, Abschnitt 5.2. Verfristung der Klage).

12. Zustellung
(zu Details siehe DA-AVS - Zustellung)

12.1. Unbekannte Anschrift (öffentliche Zustellung)
Eine öffentliche Zustellung ist nur möglich, wenn dem Bundesamt bisher keine zustellfähige
Anschrift bekannt ist/war, andernfalls siehe 11.2.
Die öffentliche Zustellung erfolgt entsprechend nur dann, wenn der Aufenthaltsort des An-
tragstellers unbekannt ist und keine zustellfähige Anschrift vorliegt oder der Antragsteller
sich außerhalb des Bundesgebiets aufhält und keine Vertretung vorliegt.
Der Antragsteller hat gem. § 10 Abs. 1 AsylG nicht nur einen Wechsel seiner Anschrift mit-
zuteilen, sondern auch vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts stets erreichen.
Aus der Tatsache allein, dass der Antragsteller unbekannt verzogen ist (bei Vorliegen einer
zustellfähigen Anschrift), kann daher nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen der öf-
fentlichen Zustellung geschlossen werden.

Eine öffentliche Zustellung des Bescheides darf erst dann vorgenommen werden, wenn eine
Aufenthaltsermittlung fehlgeschlagen ist. Dies setzt den Versuch voraus, die Anschrift über
das AZR und die zuständige ABH zu ermitteln. Zwischen der Anfrage und der öffentlichen
Zustellung darf kein unverhältnismäßig langer Zeitraum liegen.




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      BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 – 1 C 6/18.

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Anerkennungsbescheide und Mischbescheide (teilweise positiv) dürfen grundsätzlich nicht
öffentlich zugestellt werden. Eine Ausnahme besteht einzig für Mischbescheide im Wider-
rufsverfahren, bei denen z. B. Flüchtlingsschutz und/oder subsidiärer Schutz widerrufen,
aber ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festgestellt wurde.

Müsste die Zustellung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen, wird sie grundsätzlich als
öffentliche Zustellung vorgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 VwZG).

Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung prüft der zuständige SB-E (§ 10 Abs. 1
Satz 2 VwZG). Die Akte wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellungsform in
die Aktivität „Öffentliche Bescheidzustellung“ geleitet – sofern diese angeboten wird – an-
sonsten wird die Akte aus der aktuellen Aktivität mit dem Zustellungsauftrag an das AVS
weitergeleitet.

Hinweis zur Zustellung von anderen Schriftstücken:
Andere Schriftstücke, beispielsweise Ladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme etc.,
die öffentlich zugestellt werden sollen, dürfen nicht über den Prozessschritt „Öffentliche
Bescheidzustellung“ an das AVS weitergeleitet werden. In diesen Fällen ist die Benach-
richtigung über die öffentliche Zustellung (D0205) händisch zu erstellen, auszudrucken und
einzufrieren.

12.2. Erneute Bescheidzustellung
Wurde der Antragsteller ordnungsgemäß nach § 10 AsylG belehrt und wird ein Bescheid
nach einem Zustellversuch zurückgesandt, weil er dem Ausländer an die zuletzt bekannte
Anschrift nicht zugestellt werden konnte, kommt eine erneute Bescheidzustellung grund-
sätzlich nicht in Betracht. Nach § 10 Abs. 2 AsylG, gilt eine Zustellung an den Antragsteller
unter der zuletzt bekannten Anschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn diese
als unzustellbar zurückkommt.

Eine erneute Bescheidzustellung wird nur dann durchgeführt, wenn der Antragsteller nach
Wohnungswechsel seiner Pflicht der Anschriftenmitteilung gem. § 10 Abs. 1 AsylG
nachgekommen ist und der Bescheid ohne Verschulden des Antragstellers an dessen vor-
her bekannte Anschrift gesandt wurde und dort nicht zugestellt werden konnte.

Gleiches gilt, wenn eine Verfahrensvollmacht vorlag, und diese zum Zeitpunkt der
Bescheidzustellung in der Maske „Vertreter“ noch nicht erfasst war.

12.3. Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften
Kommt es in Gemeinschaftsunterkünften vermehrt zu Fällen, in denen auch wiederholte
Zustellungsversuche erfolglos bleiben, ist vor Ort mit der zuständigen ABH zu klären, welche

Bescheid                                  7/8                                Stand 06/24
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Gründe hierfür vorliegen und wie ggf. Abhilfe geschaffen werden kann (z. B. Zustellung ge-
gen Empfangsbekenntnis in Amtshilfe durch ABH). Erforderliche Vereinbarungen sind ggf.
durch die RL oder von ihr beauftragte Personen zu treffen.

Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 AsylG bleibt jedoch unberührt.




Bescheid                                 8/8                              Stand 06/24
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Dienstanweisung
                                       Asylverfahren


Hinweis: Beschleunigte Verfahren können erst durchgeführt werden, wenn die Länder in
Abstimmung mit dem Bundesamt besondere Aufnahmeeinrichtungen unterhalten. Bis die
ersten besonderen Aufnahmeeinrichtungen unterhalten werden, hat dieses Kapitel keine
praktische Bedeutung.


Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG
§ 30a regelt ein beschleunigtes Verfahren für Asylbewerber, deren Anträge von vornherein
geringe Erfolgsaussichten aufweisen.



1. Personengruppen, auf die das beschleunigte Verfahren Anwendung
finden kann (§ 30a Abs. 1 AsylG)
Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer AS, die einer besonderen AE (§ 5 Abs. 5
AsylG) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer
Nr. 1 - Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) ist,
Nr. 2 - die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen
wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
Nr. 3 - ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder
Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Um-
stände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
Nr. 4 - einen Folgeantrag gestellt hat,
Nr. 5 - den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits
getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung füh-
ren würde, gestellt hat,
Nr. 6 - sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke nachzukommen
oder
Nr. 7 - aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung
ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine
Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

Gehört der Ausländer zu einer dieser Personengruppen, ist für seine Aufnahme die beson-
dere Aufnahmeeinrichtung (BAE) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im
Rahmen der Quote des Königsteiner Schlüssels verfügt und bei der die ihr zugeordnete
Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bear-



Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG   1/3                             Stand 03/16
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beitet (§ 46 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Damit ist sichergestellt, dass Ausländer, deren Asylan-
träge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden sollen, nur in den entsprechenden
Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte werden, solange diese über die entsprechenden
Kapazitäten verfügen und die Quote eingehalten wird.

Hat die ABH den Ausländer einer BAE zugewiesen, führt das Bundesamt das Asylverfahren
als beschleunigtes Verfahren durch.



2. Entscheidungsfrist und Rechtsfolgen (§ 30a Abs. 2 AsylG)
Führt das Bundesamt das Verfahren als beschleunigtes Verfahren durch, entscheidet es
innerhalb einer Woche ab Asylantragstellung. Kann das Verfahren nicht innerhalb dieser
Frist entschieden werden, wird es als nicht beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Mit Aus-
nahme, dass die Wochenfrist beachtet werden muss, gelten für das beschleunigte Verfah-
ren keine besonderen Verfahrensvorschriften; es ist darauf zu achten, dass der Bescheid
dem Antragsteller innerhalb einer Woche ausgehändigt wird.
Die Zusatzinformation Akte „beschleunigtes Verfahren“ mit dem Status „JA“ wird vom AVS
bereits im Rahmen der geführten Aktenanlage eingegeben. Stellt der Entscheider fest, dass
das Verfahren nicht innerhalb einer Woche entschieden werden kann, ist die Zusatzinfor-
mation „beschleunigtes Verfahren“ mit dem Status „Durchführung als nicht beschleunigt“
spätestens mit Ablauf der Wochenfrist in MARiS einzugeben. Mit Eingabe der Zusatzinfor-
mation ist das Erstellen und Versenden des Dokuments „Info_Beendigung_beschl_Vf_ABH“
durch den Entscheider verbunden. Kann das Verfahren innerhalb einer Woche entschieden
werden, ist in MARiS nichts weiter zu veranlassen.
Für die Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens gelten die Ausführungen zum Thema
„Bescheid“.



3. Wohnpflicht (§ 30a Abs. 3 AsylG)
Insbesondere Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern und Folgeantragsteller sollen in
BAEn untergebracht werden. An die Wohnpflicht in der BAE knüpft die räumliche Beschrän-
kung im Sinn des § 56 AsylG an. Danach ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den
Bezirk der ABH beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige BAE
liegt. Mit der Wohnpflicht wird sichergestellt, dass der Antragsteller für die Durchführung des
beschleunigten Verfahrens erreichbar ist und die mögliche Rückführung unmittelbar aus der
BAE heraus erfolgen kann. Ergeht im beschleunigten Verfahren eine Verfahrenseinstellung,
o. u.-Ablehnung oder Ablehnung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, bleibt der
Antragsteller bis zur Ausreise bzw. Abschiebung verpflichtet, in der BAE zu wohnen.




Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG   2/3                                Stand 03/16
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Verstößt der Ausländer gegen diese räumliche Beschränkung und weist er nicht unverzüg-
lich nach, dass dies auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, wird
sein Verfahren nach fünf Arbeitstagen eingestellt und kann nur einmal und nur innerhalb
von neun Monaten ohne Verfahrensnachteile wieder aufgenommen werden (siehe § 33
AsylG), zum Verfahren siehe Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen).



4. Unbegleitete Minderjährige
Unbegleitete minderjährige Ausländer sind nach § 42 SGB VIII vom Jugendamt in Obhut zu
nehmen und werden daher auch nicht in BAEn untergebracht, so dass sie auch nicht für ein
beschleunigtes Verfahren in Betracht kommen.




Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG   3/3                              Stand 03/16
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Dienstanweisung
                                     Asylverfahren


Besondere Verfahren

Hinweis: Dieser Abschnitt befindet sich wegen des Wegfalls der Zuständigkeit des
Referats in Überarbeitung.


Die Bearbeitung von Asyl- und Prozessverfahren, die auf Grund der Gesamtumstände eine
besondere Auskunftsfähigkeit des BAMF erfordern, erfolgt durch das Referat für Besondere
Verfahren. Entsprechende Fälle sind frühest möglich – im Regelfall nach erfolgter Anhörung
- , bei Unklarheiten ggf. nach Rücks, dahin abzugeben. Von dort aus werden bei Notwen-
digkeit weitere betroffene Referate (z. B. Sicherheitsreferat) beteiligt. Dies gilt für alle Ver-
fahrensarten und –stadien.
Im Flughafenverfahren ist es wegen der kurzen Fristen im Einzelfall ausreichend, wenn die
Abgabe an das Referat für Besondere Verfahren unmittelbar nach der Entscheidung erfolgt.
Die Bearbeitungszuständigkeit ergibt sich insbesondere bei Antragstellern oder deren
Familienangehörigen in folgenden Fallkonstellationen:

1. Sicherheitsrelevante Tatsachen:

-   Mitgliedschaft / Betätigung für terroristische Organisationen
-   Mitgliedschaft / Betätigung für radikal islamistische Organisationen
-   Mitgliedschaft / Betätigung für kriminelle/verbotene Vereinigungen in verantwortlicher
    Position
-   Mitwirkung oder Beihilfe bei menschenrechtswidrigen Aktionen in verantwortlicher Po-
    sition

Die Verpflichtung zur umgehenden Unterrichtung des Sicherheitsreferates gemäß der DA-
Asyl „Sicherheit“ bleibt weiterhin bestehen.

2. Grundsätzliche Bedeutung:

-   Fälle, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Öffentlichkeitsbezug haben oder
    bekommen können
-   Fälle, die exponierte Personen des öffentlichen Lebens bzw. diplomatisches Personal
    betreffen



Besondere Verfahren                         1/2                                 Stand 12/17
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-   Fälle, deren Entscheidung für die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch-
    land von Interesse sein können
-   Fälle, in denen Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages interveniert haben
-   Fälle, die unter spezieller Betreuung von Menschenrechts- oder Flüchtlingshilfeorgani-
    sationen (z. B. UNHCR, ai, Pro Asyl) stehen
-   Petitionsangelegenheiten von grundsätzlicher oder sicherheitsrelevanter Bedeutung

Liegt eine dieser Fallkonstellationen vor, ist das Referat für Besondere Verfahren mittels
Vorlage zu informieren. Die Vorlage hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts mit dem
Hinweis zu enthalten, weshalb ein „besonderes Verfahren“ vorliegt

Wenn das Referat für Besondere Verfahren den vorgelegten Fall als „besonderes Verfah-
ren“ einstuft, übernimmt es die weitere Bearbeitung dieses Verfahrens.

In den besonderen Verfahren behält sich der Präsident vor deren Entscheidung die Gegen-
zeichnung vor. Bei Erreichen der Entscheidungsreife ist eine Vorlage mit Bescheidentwurf
auf dem Dienstweg an den Präsidenten zu leiten.




Besondere Verfahren                      2/2                              Stand 12/17
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Dienstanweisung
                                   Asylverfahren



Bestimmte soziale Gruppe


1. Bedeutung der bestimmten sozialen Gruppe im Rahmen der
Asylprüfung
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG verlangt eine schwerwie-
gende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine Kumulierung von Maßnahmen,
die so gravierend sind, dass sie in ihrer Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung
grundlegender Menschenrechte gleichkommen (=Verfolgungshandlung gem. § 3a AsylG),
die zielgerichtet wegen mindestens eines der in § 3b AsylG genannten Gründe (=Verfol-
gungsgrund) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe ist ein solcher Verfolgungsgrund.
Das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ ist ein eigenständiger
Verfolgungsgrund und stellt keinen Auffangtatbestand für jede denkbare Verfolgungshand-
lung dar, die nicht unter die anderen Verfolgungsgründe subsumiert werden kann. Alle in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe stehen gleichwertig nebeneinander
und können im Einzelfall auch auf den gleichen Sachverhalt zutreffen.

Ergibt die Prüfung im Asylverfahren, dass Flüchtlingsschutz abgelehnt werden muss, weil
eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, ist mit der Prüfung
subsidiären Schutzes, insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fortzufahren.




Bestimmte soziale Gruppe                1/12                               Stand 01/21
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2. Definition des Merkmals „bestimmte soziale Gruppe“
§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG definiert das Merkmal „bestimmte soziale Gruppe“. 128


2.1. interner Ansatz: Gruppenbestimmende Merkmale
Es ist mindestens ein gemeinsames Merkmal zu ermitteln. Als gruppenbestimmende Merk-
male kommen gem. Wortlaut des § 3b Abs.1 Nr.4 a) AsylG in Betracht:

      1. gemeinsame angeborene Merkmale
      2. ein gemeinsamer unveränderbarer Hintergrund
      3. gemeinsame Merkmale oder Glaubensüberzeugungen, die so bedeutsam für die
         Identität oder das Gewissen des Betroffenen sind, dass ein Verzicht unzumutbar
         wäre (unverzichtbare Merkmale).

Definition „angeborene Merkmale“:
Ein angeborenes Merkmal ist anzunehmen, wenn es sich um eine vorgegebene, wesen-
hafte Eigenschaft der Person handelt, die Person somit für gewöhnlich mit dem Merkmal
geboren worden ist. Umfasst sind Eigenschaften, die nicht veränderlich sind.
Beispiele hierfür sind biologisches Geschlecht, geschlechtliche Identität, Hautfarbe, Ethnie,
angeborene Behinderung, erblich bedingte Merkmale.

Definition „unveränderbaren Hintergrund“ 129:
Ein unveränderbarer Hintergrund bezieht sich auf in der Vergangenheit erfahrene oder er-
worbene Tatsachen oder der Person anhaftende, erworbene Eigenschaften. Dies kann z.

128
     § 3b AsylG ist die nationale Umsetzungsnorm des Art. 10 Abs. 1d der RL 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie).
129
    vgl. Entscheidung des House of Lords im Fall Shah and Islam: „common immutable characteristic”:
www.parliament.the-stationery-office.co.uk/pa/ld199899/ldjudgmt/jd990325/islam01.htm

Bestimmte soziale Gruppe                    2/12                                  Stand 01/21
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