da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
Dienstanweisung
Asylverfahren
Ed-Behandlung
1. Grundsatz
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht,
durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Die ed-Behandlung umfasst die Auf-
nahme sowohl von Lichtbildern als auch von Abdrucken aller zehn Finger. Sie ist bei Aus-
ländern durchzuführen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 6. Lebensjahr vollendet ha-
ben.
Bei Ausländern, die die genannte Altersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen nur Licht-
bilder aufgenommen werden.
Bei Antragstellern, die das 6. Lebensjahr während des laufenden Asylverfahrens vollenden,
ist eine ed-Behandlung zu veranlassen, sofern nicht festgestellt werden kann, insbesondere
auf Grund des jeweiligen AZR-Datensatzes, dass eine ed-Behandlung bereits durch eine
andere Behörde durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des §
14a AsylG unterliegen.
Im Regelfall findet die ed-Behandlung spätestens im Rahmen der Aktenanlage statt. Ist dies
nicht geschehen (z. B. bei schriftlicher Antragstellung im Erst- und Folgeverfahren oder Kin-
dern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres), ist die ed-Behandlung im Rahmen der Anhö-
rung bzw. informatorischen Anhörung nachzuholen. Einer gesonderten Ladung zur ed-Be-
handlung bedarf es hierbei nicht.
Wird keine Anhörung bzw. informatorische Anhörung durchgeführt, ist eine Ladung zur ed-
Behandlung zu veranlassen.
Vor der Entscheidung über den Asylantrag ist immer zu prüfen, ob eine ed-Behandlung ent-
weder durch das Bundesamt oder eine andere Behörde durchgeführt wurde, und ggf. zu
veranlassen, dass diese vor Erlass des Bescheides nachgeholt wird. Der SB-E verfügt für
diesen Fall entsprechend an das AVS.
Ausführliche Verfahrensregelungen und Hinweise zum Thema ed-Behandlung finden sich
in der DA-AVS (siehe Ed-Behandlung).
Sofern lediglich zur ed-Behandlung geladen wird, sind die schriftlichen Anträge – bei Min-
derjährigen die Anträge der Eltern – auf Entscheidungsreife zu prüfen. Ggf. ist noch eine
informatorische Anhörung durchzuführen.
Ed-Behandlung 1/2 Stand 03/23
2. Frist zur Datenübermittlung an das EURODAC-Zentralsystem Die Frist für die Durchführung der Fingerabdrucknahme und Übermittlung an das EURODAC-Zentralsystem (EURODAC-Datenbank) ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EURODAC-II-VO. Danach ist bei jedem Antragsteller, der mindestens 14 Jahre alt ist, ein Abdruck aller zehn Finger zu nehmen und die Fingerabdruckdaten so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung, an das EURODAC- Zentralsystem zu übermitteln. Auf die Einhaltung der Höchstfrist von 72 Stunden für die Übermittlung der Fingerabdruck- daten an das Zentralsystem ist hinzuwirken. Auch nach Ablauf der Frist von 72 Stunden besteht die Verpflichtung zur Abnahme und Übermittlung der Fingerabdrücke an das EURODAC-Zentralsystem gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EURODAC-II-VO fort; dies ist insbesondere bei schriftlich gestellten Anträgen relevant. Die Ladung zur ed-Behandlung sollte aus diesem Grund schnellstmöglich nach Eingang eines schriftlichen Antrages veranlasst und die ed-Behandlung möglichst zeitnah nach La- dung durchgeführt werden. Da Art. 9 Abs. 1 EURODAC-II-VO nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, ist bei Antragstellern, die erst während des laufenden Asylverfahrens das 14. Lebensjahr vollen- den, keine Übersendung der Fingerabdruckdaten an das EURODAC-Zentralsystem vorge- sehen. 3. Nachholen der Ed-Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens Hinweis: Dieser Abschnitt befindet sich in Überarbeitung. Die Regelungen sind derzeit nicht anwendbar, sodass kein Nachholen der ed-Behandlung erfolgt. Grundsätzlich gilt: Im Rahmen des Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens sieht das Gesetz keine ausdrück- liche Mitwirkungspflicht vor. Eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, den Ausländer wie im Asylerstverfahren zu einer Anhörung und/oder einer erneuten erkennungsdienstlichen Be- handlung zu laden, um den Sachverhalt aufzuklären besteht nicht. Einer Aufforderung Folge zu leisten, zur ed Behandlung bzw. zu einem Gespräch zu erscheinen, ist freiwilliger Natur. Ausnahme: Ist im Erstverfahren die ed Behandlung unterblieben, wirkt die einmal begründete Mitwir- kungspflicht aus § 15 iVm. § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch nach Abschluss des Asylverfah- Ed-Behandlung 2/2 Stand 03/23
rens fort und der Ausländer kann auch unter Androhung von Verwaltungszwang zur ed Be-
handlung geladen werden. Die Nachholung dieser Handlungen findet ihre Rechtsgrundlage
in § 16 AsylG. Das gilt gleichermaßen für die Vornahme dieser Handlungen unabhängig
vom Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG als auch im Rahmen desselben. Darüber hinaus
ist das Bundesamt nach Art. 9 EURODAC-Verordnung verpflichtet, jeder Person, die Fin-
gerabdruckdaten abzunehmen.
Für die Nachholung der ED-Behandlung bei abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen
des Verwaltungszwangsverfahrens gilt die anhängende Anleitung.
4. Ende der Zuständigkeit des Bundesamtes
4.1 EU-Staatsangehörige
Bei EU-Staatsangehörigen ist nach Abschluss des Asylverfahrens im Fall der geklärten
Identität (z. B. durch Vorlage eines Originalpasses) eine ed-Behandlung nur noch nach
Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots
für Unionsbürger nach Art. 18 AEUV zulässig. Eine Anwendung der Rechtsgrundlagen des
§ 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 15 Abs. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 EURODAC-II-
VO durch das Bundesamt ist dann hingegen ausgeschlossen137.
4.2. Drittstaatsangehörige und Staatenlose
Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen endet die Zuständigkeit des Bundesamtes für
die Durchführung von ed-Behandlungen entweder mit der Beendigung des Aufenthalts ei-
nes Ausländers im Bundesgebiet oder jedenfalls mit der Entstehung eines asylverfah-
rensunabhängigen Aufenthaltsrechts (Erteilung eines Aufenthaltstitels).
Ab diesem Zeitpunkt besteht (bis zur Stellung eines Folgeantrags bzw. im Falle einer posi-
tiven Entscheidung bis zur Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens) kein
hinreichender Bezug (mehr) zu einem Asylverfahren. Der bei Einführung der ed-Behandlung
im Rahmen des Asylverfahrens vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Verhinderung wei-
terer Asylantragstellungen unter Alias-Personalien, rechtfertigt dann nicht mehr die fortbe-
stehende Zuständigkeit des Bundesamts für entsprechende Maßnahmen auf asylrechtlicher
Grundlage.
Ab diesem Zeitpunkt können gem. § 49 AufenthG nur noch durch die mit dem Vollzug des
Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden identitätssichernde erkennungsdienstliche Maß-
nahmen veranlasst werden138.
137
BVerwG, Urteil vom 16.02.2021 – 1 C 29.20, Rn. 15 ff.
138
BVerwG, Urteil vom 16.02.2021 – 1 C 29.20, Rn. 11 und 21.
Ed-Behandlung 3/2 Stand 03/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG)
1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 75 Nummer 12 AufenthG ist das Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsandro-
hung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG für die
Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG
zuständig. Außerdem besteht die Zuständigkeit für die Anordnung und Befristung eines Ein-
reise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG bei Entscheidungen nach § 29a
Abs. 1 AsylG und Antragstellern, die wiederholt einen Folgeantrag stellen.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG entfaltet seine Wirkung mit
der tatsächlichen Abschiebung des Ausländers. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Ab-
schiebung.
Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden
(Ermessensentscheidung siehe 4.).
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG gilt nach Nr. 1 für Staats-
angehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach § 29a Abs. 1 des Asyl-
gesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, und nach Nr. 2 für den Fall, dass
ein Zweit- oder Folgeantrag (§§ 71, 71a AsylG) wiederholt nicht zur Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens geführt hat. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7
Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt zusätzlich anordnen. Es entfaltet auch dann seine
Wirkung, wenn der Ausländer freiwillig ausreist und damit die Anordnung nach § 11 Abs. 1
AufenthG nicht greift. Es ist mit seiner Anordnung zu befristen. Die Frist beginnt mit der
Ausreise (bei Bestandskraft der Entscheidung). Bei der ersten Anordnung des Einreise- und
Aufenthaltsverbots soll die Frist ein Jahr (12 Monate) nicht überschreiten. Im Übrigen soll
die Frist drei Jahre (36 Monate) nicht überschreiten.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird zusammen mit der Asylentscheidung unter der
aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung des Bundes-
amtes über den Asylantrag angeordnet. Es gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geogra-
phisch für das Bundesgebiet, das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-
Staaten. Es gilt nicht für den EU-Mitgliedstaat oder Schengen-Staat, in den der Ausländer
einreisen darf und in dem ihm der Aufenthalt erlaubt ist.
Einreise- und Aufenthaltsverbot 1/11 Stand 06/24
2. Anordnung und Befristung 2.1. Einreise- und Aufenthlatsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG Sofern eine Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder eine Abschiebungsanord- nung nach § 34a AsylG erlassen wird, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen und zu befristen. Zur Anordnung des Einreise- und Aufent- haltsverbots in Dublin-Fällen siehe DA-Dublin. 2.1.1. Anhörung Der Antragsteller ist im Rahmen der persönlichen Anhörung (und in gleicher Weise in der Anhörung zur Zulässigkeit) zu etwaigen Gründen im Hinblick auf die Fristbemessung zu befragen. Damit werden der SB-E und SB-Dublin in die Lage versetzt, ihr Ermessen im Hinblick auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots pflichtgemäß auszuüben. Etwaige vom Antragsteller vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des Ermes- sens zu berücksichtigen. Hierdurch wird § 28 Abs. 1 VwVfG (Gewährung rechtlichen Ge- hörs) Rechnung getragen. In Betracht kommt hierfür bei einer Abschiebungsandrohung/Abschiebungsanordnung in ei- nen Staat, der kein EU-Mitgliedstaat oder Schengen-Staat ist, folgende Fragestellung: „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird und Sie daraufhin abgeschoben wer- den, dürfen Sie nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitglied- staaten der Europäischen Union und die anderen Schengen-Staaten einreisen und sich hier aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“ Bei einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung in einen EU-Mitgliedstaat oder einen anderen Schengen-Staat eignet sich folgende Fragestellung: „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird und Sie daraufhin abgeschoben wer- den, dürfen Sie nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitglied- staaten der Europäischen Union und die anderen Schengen-Staaten einreisen und sich aufhalten. Sie dürfen sich dann nur noch in … aufhalten. Dieses Einreise- und Aufent- haltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“ Einreise- und Aufenthaltsverbot 2/11 Stand 06/24
2.1.2. Bescheid
In den Tenor sind die Anordnung und eine Entscheidung über die Befristung des Einreise-
und Aufenthaltsverbots aufzunehmen.
Im Bescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden.
Etwaige vom Antragsteller vorgetragene Gründe gegen die Befristung des Einreise- und
Aufenthaltsverbots sind im Bescheid individuell zu würdigen. Damit wird der Ausübung des
pflichtgemäßen Ermessens Rechnung getragen (Kriterien siehe 4).
3.2. Einreise-/Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG
In den folgenden Fällen kann das Bundesamt ein zusätzliches Einreise- und Aufenthalts-
verbot anordnen:
Der Asylantrag eines Ausländers wird nach § 29a Abs. 1 AsylG (sichere Herkunftsstaa-
ten) als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG) oder
Der Antrag nach § 71 oder § 71a AsylG hat wiederholt nicht zur Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens geführt (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG).
Bei Entscheidungen nach § 29a Abs. 1 AsylG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach
§ 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen und zu befristen und im Rahmen der Ermessensaus-
übung i. d. R. zusätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Nr. 1 Auf-
enthG anzuordnen und zu befristen.
Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1
AufenthG soll die Frist ein Jahr (12 Monate) nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 4 Auf-
enthG). Im Übrigen soll die Frist drei Jahre (36 Monate) nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7
Satz 5 AufenthG).
3.2.1. Anhörung
Der Antragsteller ist im Rahmen der persönlichen Anhörung zu etwaigen Gründen zu befra-
gen, die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. dessen Befristung entgegenstehen.
Damit werden der SB-E und SB-Dublin in die Lage versetzt, ihr Ermessen in diesen Fall-
konstellationen pflichtgemäß sowohl im Hinblick auf die Anordnung als auch auf die Fest-
setzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben. Zugleich wird damit
rechtliches Gehör gewährt. Etwaige vom Antragsteller vorgetragene Gründe sind bei Aus-
übung des Ermessens zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist auf mögliche Auswirkungen
hinzuweisen.
In Betracht kommt hierfür bei einer Abschiebungsandrohung/Abschiebungsanordnung in ei-
nen Staat, der kein EU-Mitgliedstaat oder Schengen-Staat ist, folgende Fragestellung:
„Für den Fall, dass Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden sollte,
weil Sie nicht glaubhaft machen können, dass Ihnen entgegen der allgemeinen Lage in
Einreise- und Aufenthaltsverbot 3/11 Stand 06/24
Ihrem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, müssen Sie Deutschland verlassen. Sie dürfen danach nicht erneut in die Bundesrepublik Deutsch- land, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Schengen- Staaten einreisen und sich aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Ein solches Verbot kann auch für den Fall angeordnet werden, wenn Sie freiwillig aus- reisen sollten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu einem Jahr befris- tet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“ Bei einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung in einen EU-Mitgliedstaat oder einen anderen Schengen-Staat eignet sich folgende Fragestellung: „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden sollte, weil Sie nicht glaubhaft machen können, dass Ihnen entgegen der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, müssen Sie Deutschland verlassen. Sie dürfen danach nicht erneut in die Bundesrepublik Deutsch- land, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Schengen- Staaten einreisen und sich aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Ein solches Verbot kann auch für den Fall angeordnet werden, wenn Sie freiwillig aus- reisen sollten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu einem Jahr befris- tet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“ Wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits einmal angeordnet, ist darauf hinzuweisen, dass es auf bis zu drei Jahre befristet werden kann. 3.2.2. Bescheid Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG gesondert angeordnet werden muss, ist im Tenor eine zusätzliche Entscheidung sowohl über die Anordnung als auch über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzunehmen. Die Entschei- dung ist im Bescheid gesondert zu begründen. In der Regel ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Von der Anordnung ist nur abzusehen, wenn schutzwürdige Belange des Antragstellers dem entgegenstehen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn Einreise- und Aufenthaltsverbot 4/11 Stand 06/24
der Antragsteller mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in
familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder
der Antragsteller sein Personensorgerecht für oder sein Umgangsrecht mit einen
minderjährigen ledigen Deutschen ausübt oder
der Antragsteller minderjährig ist und sich seine Eltern oder ein personensorgebe-
rechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bzw. sich aufhält.
Etwaige vom Antragsteller vorgetragene Gründe gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot
sowie dessen Befristung sind im Bescheid individuell zu würdigen und die Befristung zu
begründen (Ermessensentscheidung siehe 4).
4. Kriterien für die Befristung
Die Dauer der Befristung ist im Bescheid zu begründen. Die Befristung wird in Monaten
festgelegt.
Bei der Bemessung der Frist ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Befristung des Einreiseverbots
nach Ermessen zu entscheiden.
Grundsätzlich gilt:
Eine schematische Fristberechnung ist unzulässig.
Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grund-
lage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Entscheidung vorzunehmen.139
Dabei sind einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlas-
senden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen wie
folgt zu berücksichtigen140:
In einem ersten Schritt ist zu betrachten, welches Gewicht dem öffentlichen Interesse an
einem befristeten Verbot der erneuten Einreise und des wiederholten Aufenthaltes zu-
kommt. Das öffentliche Interesse ist zunächst grundsätzlich durch das Gefahrenabwehr-
recht geprägt. Zur Bestimmung des Gewichts des öffentlichen Interesses ist in diesem Zu-
sammenhang maßgeblich auf die gesetzgeberische Intention abzustellen, d. h. auf die mit
dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgten spezial- und generalpräventiven Zwecke.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient zum einen der Durchsetzung des Vorrangs der
freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch der Förderung der freiwil-
ligen Ausreise in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer. In spezialpräventiver Hin-
sicht soll der Ausländer aus den Schengen-Staaten ferngehalten werden, weil er Anlass für
Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem
139
BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14.12.
140
BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 46.20, 1 C 47.20.
Einreise- und Aufenthaltsverbot 5/11 Stand 06/24
künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden könnten. In generalpräventiver Hinsicht soll
wiederum verhindert werden, dass sich andere Ausländer ohne ein an die erforderlich ge-
wordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt
fühlen könnten, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen.
In einem zweiten Schritt sind dem öffentlichen Interesse die Folgen des Einreise- und Auf-
enthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Hier sind
die Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Neben dem Interesse des Ausländers an einer
"angemessenen Rückkehrperspektive" ist auch das Gewicht des individuellen Interesses,
sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen (z. B. wegen besonderer persönlicher Be-
züge), bei der Ermessensausübung bezüglich der Fristbemessung miteinzubeziehen.
Die vom Ausländer geltend gemachten Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu
gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen.
Ferner sind die folgenden gesetzlichen Befristungsvorgaben zu beachten:
Die Frist darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b fünf Jahre (60 Monate) nicht über-
schreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist soll zehn Jahre (120 Monate) nicht über-
schreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen
worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 AufenthG).
Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte geschriebene Rechtsordnung in Bezug auf
Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Die öffentliche Ord-
nung umfasst alle gesellschaftlich anerkannten ungeschriebenen Sozialregeln.
Nach § 11 Abs. 5a AufenthG beträgt die Regelfrist 20 Jahre, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbre-
chens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine Ver-
längerung der Frist ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich (§ 11
Abs. 5a Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 4 und 5 AufenthG), eine kürzere Frist ist hier
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5a Satz 3 AufenthG).
Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Asylverfahren ist zwischen den
nachfolgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden.
§ 11 Abs. 1 AufenthG (alle Fälle, in denen eine Abschiebung angedroht oder angeordnet
wurde)
Ein Asylantrag wurde vollumfänglich abgelehnt und dementsprechend eine Abschie-
bungsandrohung bzw. eine Abschiebungsanordnung erlassen.
Einreise- und Aufenthaltsverbot 6/11 Stand 06/24
Im Regelfall soll die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30
Monate festgesetzt werden.
Wenn im Einzelfall weder Umstände erkennbar sind, die das gefahrenabwehrrechtlich
geprägte öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers erhöhen noch das
Gewicht des öffentlichen Interesses mindern können, dann begegnet es in einer Situa-
tion, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Be-
denken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von
30 Monaten zu befristen.141
Bei einem unzulässigen Folge- oder Zweitantrag soll die Frist regelmäßig auf 36 Monate
festgesetzt werden
§ 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG)
Der Asylantrag eines Antragstellers aus einem sicheren Herkunftsstaat wurde nach §
29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung für
die Fälle des § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG auf 10 Monate festgesetzt werden.
Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzes-
wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die
Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein
Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten.
§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG)
Die Durchführung eines Folge- oder Zweitverfahrens wurde wiederholt (d. h. es muss
mindestens ein zweiter Folgeantrag oder ein erster Folgeantrag nach einem Zweitan-
trag vorliegen) bestandskräftig abgelehnt.
Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung auf
10 Monate festgesetzt werden.
Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzes-
wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die
Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein
Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten.
Bei jedem weiteren Folgeverfahren, das nicht zur Durchführung eines weiteren Asylver-
fahrens geführt hat, soll die Befristung auf 24 Monate festgesetzt werden.
4.1. Festsetzung einer längeren Frist
Eine längere als die regelmäßig zu setzende Frist kommt in Anlehnung an die Regelungen
der §§ 53ff. AufenthG beispielsweise beim Vorliegen folgender Fallkonstellationen in Be-
tracht:
141
BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 46.20, 1 C 47.20.
Einreise- und Aufenthaltsverbot 7/11 Stand 06/24