da-asyl-stand-12-06-2024

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl

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Bei Teilrücknahmen ist darauf zu achten, dass die Erklärung über die Rücknahme eines
Asylantrages (D0125) nicht verwendet werden kann, da diese nur für vollständige Rücknah-
meerklärungen vorgesehen ist. In diesen Fällen empfiehlt sich die Anfertigung eines Akten-
vermerkes (D0017), der auszudrucken, vom Antragsteller händisch zu unterschreiben und
einzuscannen ist. Eine Teilrücknahme des Antrags liegt nur noch vor, wenn eine Rück-
nahme des Antrags auf Anerkennung der Asylberechtigung nach erfolgter Bundesamtsent-
scheidung vor unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens erfolgt.

Bei Antragsrücknahmen ist der Antragsteller grundsätzlich nicht zu einer Stellungnahme zu
den Gründen hinsichtlich § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG aufzufordern. Der Antragsteller soll
von sich aus vortragen, ob Gründe zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies gilt vor
allem, wenn der Antragsteller in sein Heimatland zurückkehren will, aber auch für die Fälle,
in denen erkennbar ist, dass der Antragsteller seinen Antrag aus anderen Gründen zurück-
nimmt, zum Beispiel, weil er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat.

Soweit dem bisherigen Vortrag des Antragstellers jedoch ein Hinweis auf das Vorliegen von
Gründen im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entnehmen ist, ist er aufzufordern,
zu diesen Gründen Stellung zu nehmen.

Die weitere Verfahrensweise bestimmt sich nach dem Stand des Asylverfahrens.

Eine detaillierte Beschreibung der Verfahrensweise zu verschiedenen Fallkonstellationen
gibt der „Leitfaden Antragsrücknahme“.

Nach § 32 AsylG stellt das Bundesamt bei einer Asylantragsrücknahme in seiner Entschei-
dung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.

Von einer Entscheidung zu den Abschiebungsverboten ist regelmäßig abzusehen, wenn
eine positive Entscheidung ergehen müsste. Im Einstellungsbescheid wird lediglich festge-
stellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Damit soll vermieden werden, dass Abschie-
bungsverbote für Personen festgestellt werden, die den Schutzstatus gar nicht (mehr) be-
nötigen (z. B. weil sie ausreisen wollen bzw. bereits ausgereist sind). Im Einzelfall kann die
Feststellung eines Abschiebungsverbots allerdings angezeigt sein, etwa wenn der Asylan-
trag mangels Erfolgsaussicht zurückgenommen wird, aber die Voraussetzungen für ein Ab-
schiebungsverbot glaubhaft dargelegt worden sind (häufig Krankheitsfälle).

Erfolgt eine Antragsrücknahme nach Versand/Zustellung des Bescheides aber vor Be-
stands-/Rechtskraft, ist der ursprüngliche Bescheid in Bezug auf Asyl / Flüchtlingsschutz /



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subsidiärem Schutz aufzuheben und ein Einstellungsbescheid zu erlassen. Die Entschei-
dungen zu Abschiebungsverboten, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung so-
wie Einreise und Aufenthaltsverbot bleiben bestehen, da diese nicht antragsbedingt sind
und somit von der Rücknahme nicht umfasst werden. Insoweit ist im Einstellungsbescheid
hierauf nicht einzugehen. Soweit die Rücknahme vor dem Hintergrund eines möglichen Auf-
enthaltstitels erfolgt ist, kann die zuständige ABH nach § 11 Abs. 4 AufenthG das Einreise-
und Aufenthaltsverbot aufheben oder die Frist verkürzen.
Bei Antragsrücknahme im anhängigen Klageverfahren ist das Gericht unmittelbar zu ver-
ständigen.
Erfolgt die Rücknahme nach Bestands-/Rechtskraft, läuft sie bei Verfahren mit negativer
Entscheidung ins Leere, da der Antrag abschließend bearbeitet ist. Ein späterer erneuter
Asylantrag wäre in diesem Fall als Folgeantrag zu werten. Wird eine Antragsrücknahme
nach positiver Entscheidung erklärt, kann dies nur als Verzicht gewertet werden (§72 Abs.
1 AsylG). Wegen der Rechtsfolgen hat hier gem. §72 Abs. 2 AsylG eine Weiterleitung an
die ABH zu erfolgen. Ein späterer erneuter Asylantrag wäre als Erstantrag zu werten.


In den Fällen einer Rücknahme des Asylantrages bei gleichzeitig erfolgter Ausreise, kann –
soweit noch nicht erfolgt – nach § 28 Abs. 2 VwVfG von der Anhörung zur Befristung des
Einreiseverbots abgesehen werden.

Bei gleichzeitigem Eingang von Asylantrag und Rücknahmeerklärung ist ein Einstellungs-
bescheid zu fertigen.

3. Nichtbetreiben des Verfahrens

3.1. Belehrungserfordernis
Eine Einstellung bzw. die Ablehnung des Asylantrages nach angemessener inhaltlicher Prü-
fung wegen Nichtbetreibens setzt nach § 33 Abs. 4 AsylG voraus, dass der Antragsteller
über die Rechtsfolgen schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache und gegen Empfangs-
bekenntnis belehrt worden ist. Mit der Erstbelehrung (D0179) erhält der Antragsteller diese
Belehrung.

Die im Ladungsschreiben (D0185) enthaltene, nur in deutscher Sprache abgefasste und
versandte Belehrung ist nicht ausreichend, da sie die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 a) VerfRL
nicht erfüllt.

3.2. Tatbestandsvoraussetzungen

3.2.1. Vermutung des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 2 AsylG
Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 33 Abs. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das
Verfahren nicht betreibt, wenn er
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1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen ge-
         mäß § 15 AsylG oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nach-
         gekommen ist,
      2. untergetaucht ist oder
      3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 AsylG
         verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Abs. 3 AsylG un-
         terliegt.

Die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens gilt nicht, wenn der Antragsteller inner-
halb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG nach-
weist, dass er auf das Versäumnis oder die sanktionierte Handlung keinen Einfluss hatte.
Die genannte Frist stellt eine Höchstfrist dar. Die Widerlegung der Vermutung des Nichtbe-
treibens ist auch vor der Zustellung eines Bescheides möglich.
Gelingt es dem Antragsteller, die Vermutung zu widerlegen, ist das Verfahren fortzuführen
und ein ggf. bereits ergangener Bescheid aufzuheben. Ob es dem Antragsteller gelingt, die
Vermutung zu widerlegen, ist im Einzelfall zu beurteilen. Erscheint der Antragsteller hierzu
persönlich in der AS, so unterstützt ein SB-E das AVS schnellstmöglich mit der Entschei-
dung, ob die Vermutung widerlegt ist, bzw. ob es sich stattdessen um einen Wiederaufnah-
meantrag handelt (siehe 3.4.).

3.2.2. Reise in den Herkunftsstaat nach § 33 Abs. 3 AsylG
Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt gemäß § 33 Abs. 3 AsylG ferner, wenn der Ausländer
während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist. Ein (dauerhafter) Verbleib
im Herkunftsland ist nicht erforderlich.

Nach § 8 Abs. 1c AsylG sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die
Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen verpflichtet, dem Bundesamt
mitzuteilen, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Antragsteller wäh-
rend des laufenden Asylverfahrens in sein Herkunftsland gereist ist. Dieser Sachverhalt darf
nur für die Prüfung verwendet werden, ob die Voraussetzungen für die Einstellung des Asyl-
verfahrens oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG vorliegen.

3.2.3. Tatbestände des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 AsylG

3.2.3.1. Allgemeines
Über die unter den Punkten 3.2.1. und 3.2.2. geregelten Tatbestände hinaus kann es auch
weitere Fallgestaltungen geben, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegt145.


145
   Aus der Begründung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren ergibt sich, dass über die
in § 33 Abs. 2 und 3 AsylG geregelten Tatbestände hinaus weitere Gründe für ein Nichtbetreiben nach § 33
Abs. 1 AsylG denkbar sind (BT-Drs. 18/7538).

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3.2.3.1. Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für das Auslesen eines Datenträgers
In § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG ist geregelt, dass der Ausländer die notwendigen Zugangsda-
ten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen hat.
Mit der Erstbelehrung (D0179) wird der Antragsteller auch über diese Mitwirkungspflicht be-
lehrt.
Der Anwendungsbereich von § 33 Abs. 1 AsylG ist hier nur dann eröffnet, wenn der Antrag-
steller zwar seine Mitwirkungspflicht, dem Bundesamt seinen Datenträger zu überlassen (§
15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG), erfüllt, aber die Herausgabe der notwendigen Zugangsdaten ver-
weigert, sodass ein Auslesen des Datenträgers nicht erfolgen kann.

3.3. Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesamtes
Liegen die Voraussetzungen des Nichtbetreibens des Verfahrens vor, so stellt das Bundes-
amt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemes-
sener inhaltlicher Prüfung ab.

3.3.1. Ablehnung des Asylantrags nach angemessener inhaltlicher Prüfung
Dem Gesetzeswortlaut nach setzt eine Antragsablehnung voraus, dass der Antrag nach
angemessener inhaltlicher Prüfung als (offensichtlich) unbegründet anzusehen ist. Die „an-
gemessene inhaltliche Prüfung“ erfordert eine Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt.
Dabei ist maßgeblich, ob bereits eine Anhörung stattgefunden hat, deren Niederschrift Teil
der Akte ist.

Der Asylantrag kann folglich in der Regel nicht abgelehnt werden, wenn der Antragsteller
nicht zur Anhörung erschienen ist und deshalb keine hinreichenden Erkenntnisse über seine
Asylgründe vorliegen.

Ausnahme:
Bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten gilt die gesetzliche Vermutung des § 29a
Abs. 1 AsylG, dass ihnen keine Verfolgung droht. Der Antragsteller muss daher Tatsachen
oder Beweismittel angeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der
allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Lässt der Antragsteller die angebo-
tene Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, ohne ausreichenden Grund
(siehe dazu: Hinweis unter 3.3) ungenutzt, muss angenommen werden, dass er keine rele-
vanten Gründe vortragen kann. In diesem Fall ist daher der Asylantrag grundsätzlich nach
§ 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen.




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3.3.2. Einstellung
In Konstellationen, in denen eine ablehnende Entscheidung von vornherein nicht möglich
ist, die Anhörung nicht erfolgt ist, oder es sich nicht um einen Antragsteller aus einem siche-
ren Herkunftsstaat handelt, ergeht ein Einstellungsbescheid.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist im Fall der Einstellung darüber zu entscheiden, ob Ab-
schiebungsverbote vorliegen. Liegen solche nicht vor, ergehen eine Ausreiseaufforderung
und Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung und die Anordnung des Einreise- und Auf-
enthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Zu den Voraussetzungen der Rückkehrent-
scheidung siehe im Übrigen Rückkehrentscheidung.

Müsste ohne Nichtbetreiben eine positive Entscheidung ergehen, ist wie bei der ausdrück-
lichen Asylantragsrücknahme grundsätzlich von einer Entscheidung zu den Abschiebungs-
verboten abzusehen. Es wird lediglich festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist.
Damit soll vermieden werden, dass Abschiebungsverbote für Personen festgestellt werden,
die den Schutzstatus gar nicht (mehr) benötigen (z. B. weil sie untergetaucht bzw. bereits
ausgereist sind). Im Einzelfall kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots allerdings
dennoch angezeigt sein, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot glaubhaft
dargelegt worden sind und ersichtlich ist, dass an der Feststellung trotz des Nichtbetreibens
ein berechtigtes Interesse besteht.


3.4. Wiederaufnahme des Verfahrens – Folgeantrag
Der Ausländer kann nach § 33 Abs. 5 AsylG innerhalb von neun Monaten nach Zustellung
des Einstellungsbescheides (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) einen Wiederaufnahmeantrag
stellen. Im Falle einer Antragsablehnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) ist ein Wiederauf-
nahmeantrag nicht statthaft.
Ein Wiederaufnahmeantrag ist persönlich bei der AS des Bundesamtes zu stellen, die der
AE zugeordnet ist, in der der Ausländer vor der Verfahrenseinstellung zu wohnen verpflich-
tet war. Stellt er einen neuen Asylantrag, gilt dieser als Wiederaufnahmeantrag.
Wenn eine Einstellung erfolgt ist, seit deren Zustellung noch kein Monat vergangen ist, und
der Antragsteller nunmehr nachweist, dass er auf das Versäumnis oder die sanktionierte
Handlung in § 33 Abs. 2 AsylG keinen Einfluss hatte, so ist das Verfahren fortzuführen (siehe
dazu: 3.2.1. Vermutung des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 2 AsylG).
Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Antrag auf Wiederaufnahme i.S.d. § 33 Abs. 5
AsylG, sondern um eine Fortführung des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, welche
in der genannten Konstellation vorrangig ist. Gelingt es dem Antragsteller, die Vermutung
des Nichtbetreibens zu widerlegen, so ist der ergangene Einstellungsbescheid aufzuheben
und der Antrag im Ausgangsverfahren weiterzubearbeiten (im Übrigen siehe DA-AVS, Be-
standskraft, Punkt 2. Bestandskraftaufhebung).



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Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind gem. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG als Folge-
anträge anzusehen, wenn
    die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens
      neun Monate zurückliegt oder
    das Asylverfahren bereits als Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG wie-
      deraufgenommen worden war.




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Dienstanweisung
                                        Asylverfahren


Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG


1. Grundsätzliches und Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erlöschens der Anerkennung als Asylberechtigter
und/oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes liegt allein bei der Ausländerbe-
hörde (ABH).

Gemäß § 72 Abs. 1 AsylG erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuer-
kennung des internationalen Schutzes, wenn der Ausländer eindeutig, freiwillig und schrift-
lich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder auf seinen
Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Fest-
stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erlischt ebenfalls mit
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 72 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Ein Verzicht auf die
Feststellung von Abschiebungsverboten ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Anerkennung der Asylberechtigung und/oder die Zuerkennung internationalen Schutzes
erlöschen auch mit dem Tod des Ausländers146, mit der Folge, dass bei Ausländern, denen
als Folge dieser positiven Entscheidungen Familienschutz zuerkannt wurde, die Einleitung
eines Widerrufs-Rücknahmeverfahrens zu prüfen ist.

Verzichtserklärung nach § 72 Abs.1 Nr. 1 AsylG
Ein Verzicht des Ausländers nach § 72 Abs.1 Nr. 1 AsylG ist gegenüber dem Bundesamt
zu erklären, das den Schutzstatus zuerkannt hat und wird erst mit dem Zugang der Erklä-
rung beim Bundesamt wirksam. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet die Verzichtserklärung eine
Bindungswirkung und ist unwiderruflich.147 Erscheint ein Ausländer in einer AS, um auf die
ihm gewährte Rechtsstellung zu verzichten (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), so muss er eine Ver-
zichtserklärung (D2407_Verzichtserklär_Schutzgewährung) gegenüber dem Bundesamt
abgeben. Sie ist schriftlich abzugeben und muss den eindeutigen Willen des Ausländers
enthalten, die erworbene Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. als international Schutz-
berechtigter freiwillig aufzugeben und nicht erneut geltend machen zu wollen.148 Die zustän-
dige ABH ist über den Verzicht der Rechtsstellung des Ausländers mittels einer Mitteilung
zu informieren. Nach § 72 Abs. 2 AsylG hat der Ausländer seinen Anerkennungs- oder Zu-
erkennungsbescheid und den Reiseausweis bei der ABH abzugeben.

146
    BVerwG, Urteil vom 11.10.2023 – 1 C 35.22
147
    BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16.
148
    OVG Münster, Urteil vom 27.05.2016 – 9 A 653/11.A.

Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG   1/3                          Stand 06/24
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Keine förmliche Entscheidung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 72 Abs.1 AsylG tritt das Erlöschen kraft Geset-
zes ein und bedarf daher keiner förmlichen Entscheidung. Bitten dieser Art von Seiten der
ABHen sind daher unter Hinweis auf deren eigene Zuständigkeit wie folgt zu beantworten:

"Der Erlass eines Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich.

Die Vorschrift des § 72 AsylG sieht das automatische Erlöschen der Anerkennung als Asyl-
berechtigter und der Zuerkennung des internationalen Schutzes in Fällen des § 72 Abs.1
AsylG vor. Das Erlöschen der Asylanerkennung sowie der Zuerkennung des internationalen
Schutzesbedeutet gleichzeitig die Beendigung der damit dokumentierten Rechtsstellung
ohne weitere Ermittlung oder Verfahren. Der Verlust der Rechtsstellung tritt kraft Gesetzes
ein.
Bitte teilen Sie Ihre Feststellung des Erlöschens dem Ausländerzentralregister und dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit."

Soweit die ABH ausdrücklich darum ersucht, wird im Einzelfall zum Vorliegen eines Erlös-
chenstatbestandes Stellung genommen. Die Antwort ist dabei deutlich als Stellungnahme
zu kennzeichnen und auf die eigene Prüfungszuständigkeit der ABH zu verweisen (z. B. mit
folgender Formulierung: „Nach hiesiger Einschätzung liegt ein Erlöschenstatbestand
vor/nicht vor, weil ... Ich bitte diese Feststellung jedoch in eigener Zuständigkeit abschlie-
ßend selbst zu prüfen.“)

2. Familienasyl und Familienschutz
Erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und/oder die Zuerkennung des internationa-
len Schutzes eines Stammberechtigten (oder wird sie zurückgenommen oder widerrufen),
von dem die Familienangehörigen Familienasyl oder Familienschutz nach § 26 AsylG her-
leiten, ist nach § 73a Satz 2 und 3 AsylG zu prüfen, ob die Anerkennung bzw. der internati-
onale Schutz der Familienangehörigen zu widerrufen ist. Für weitere Informationen zum
Widerrufsverfahren, siehe Widerruf/ Rücknahme.

3. Erneuter Asylantrag nach Erlöschen der Rechtsstellung
Im Falle der erneuten Asylantragstellung gelten keine Besonderheiten. Die Frage, ob es
sich um einen Erst- oder Folgeantrag handelt, bemisst sich danach, ob die Voraussetzungen
des § 71 AsylG vorliegen.
Zu beachten ist, dass § 71 Abs. 1 AsylG das Erlöschen der Rechtsstellung nicht nennt. Im
Falle des Verzichts auf die Asylberechtigung bzw. den Flüchtlingsschutz ist ein erneuter
Antrag somit wie ein Erstantrag zu behandeln. Verzichtet der Ausländer hingegen auf den
subsidiären Schutz und stellt einen erneuten Antrag, so handelt es sich um einen Folgean-
trag, sofern der ursprüngliche Bescheid unanfechtbar war.
Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG   2/3                           Stand 06/24
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Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG   3/3   Stand 06/24
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Dienstanweisung
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EU – Staatsangehörige

1. Asylanträge von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU
Das AsylG gilt nach § 1 Abs. 1 AsylG für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach
Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der QualfRL beantragen. Daher kön-
nen auch Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU Asylanträge stellen.
Bei der Bearbeitung dieser Asylanträge sind jedoch einige nachfolgend dargestellte Beson-
derheiten zu beachten.


2. EU-Mitgliedstaaten „sichere Herkunftsländer“ Rechtliche Grundlage
Gemäß des einzigen Artikels des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsange-
hörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das durch den am 01.05.1999 in Kraft
getretenen Vertrag von Amsterdam dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft beigefügt wurde, gelten die Mitgliedstaaten füreinander als sichere Herkunftsländer.
Mit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurde dies in § 29a AsylG veran-
kert.


3. Beachtung der Freizügigkeitsvoraussetzungen
Die weitere Bearbeitung des Asylantrags hängt davon ab, ob bei dem Unionsbürger die
Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Das Bundesamt kann in eigener Zu-
ständigkeit nicht entscheiden, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Freizügigkeit im Ein-
zelfall vorliegen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufent-
halts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG und nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständig. Nach § 7 Freizügig-
keitsgesetz/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfecht-
bar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.


Bis zu einer Feststellung durch die zuständige Ausländerbehörde ist vom Vorliegen der Frei-
zügigkeitsvoraussetzungen auszugehen. Für das Asylverfahren von Unionsbürgern und ih-
ren Familienangehörigen, die ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein können, hat dies fol-
gende Auswirkungen:




EU-Staatsangehörige                      1/3                               Stand 11/23
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