da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
Keine förmliche Entscheidung Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 72 Abs.1 AsylG tritt das Erlöschen kraft Geset- zes ein und bedarf daher keiner förmlichen Entscheidung. Bitten dieser Art von Seiten der ABHen sind daher unter Hinweis auf deren eigene Zuständigkeit wie folgt zu beantworten: "Der Erlass eines Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich. Die Vorschrift des § 72 AsylG sieht das automatische Erlöschen der Anerkennung als Asyl- berechtigter und der Zuerkennung des internationalen Schutzes in Fällen des § 72 Abs.1 AsylG vor. Das Erlöschen der Asylanerkennung sowie der Zuerkennung des internationalen Schutzesbedeutet gleichzeitig die Beendigung der damit dokumentierten Rechtsstellung ohne weitere Ermittlung oder Verfahren. Der Verlust der Rechtsstellung tritt kraft Gesetzes ein. Bitte teilen Sie Ihre Feststellung des Erlöschens dem Ausländerzentralregister und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit." Soweit die ABH ausdrücklich darum ersucht, wird im Einzelfall zum Vorliegen eines Erlös- chenstatbestandes Stellung genommen. Die Antwort ist dabei deutlich als Stellungnahme zu kennzeichnen und auf die eigene Prüfungszuständigkeit der ABH zu verweisen (z. B. mit folgender Formulierung: „Nach hiesiger Einschätzung liegt ein Erlöschenstatbestand vor/nicht vor, weil ... Ich bitte diese Feststellung jedoch in eigener Zuständigkeit abschlie- ßend selbst zu prüfen.“) 2. Familienasyl und Familienschutz Erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und/oder die Zuerkennung des internationa- len Schutzes eines Stammberechtigten (oder wird sie zurückgenommen oder widerrufen), von dem die Familienangehörigen Familienasyl oder Familienschutz nach § 26 AsylG her- leiten, ist nach § 73a Satz 2 und 3 AsylG zu prüfen, ob die Anerkennung bzw. der internati- onale Schutz der Familienangehörigen zu widerrufen ist. Für weitere Informationen zum Widerrufsverfahren, siehe Widerruf/ Rücknahme. 3. Erneuter Asylantrag nach Erlöschen der Rechtsstellung Im Falle der erneuten Asylantragstellung gelten keine Besonderheiten. Die Frage, ob es sich um einen Erst- oder Folgeantrag handelt, bemisst sich danach, ob die Voraussetzungen des § 71 AsylG vorliegen. Zu beachten ist, dass § 71 Abs. 1 AsylG das Erlöschen der Rechtsstellung nicht nennt. Im Falle des Verzichts auf die Asylberechtigung bzw. den Flüchtlingsschutz ist ein erneuter Antrag somit wie ein Erstantrag zu behandeln. Verzichtet der Ausländer hingegen auf den subsidiären Schutz und stellt einen erneuten Antrag, so handelt es sich um einen Folgean- trag, sofern der ursprüngliche Bescheid unanfechtbar war. Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG 2/3 Stand 06/24
Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG 3/3 Stand 06/24
Dienstanweisung
Asylverfahren
EU – Staatsangehörige
1. Asylanträge von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU
Das AsylG gilt nach § 1 Abs. 1 AsylG für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach
Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der QualfRL beantragen. Daher kön-
nen auch Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU Asylanträge stellen.
Bei der Bearbeitung dieser Asylanträge sind jedoch einige nachfolgend dargestellte Beson-
derheiten zu beachten.
2. EU-Mitgliedstaaten „sichere Herkunftsländer“ Rechtliche Grundlage
Gemäß des einzigen Artikels des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsange-
hörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das durch den am 01.05.1999 in Kraft
getretenen Vertrag von Amsterdam dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft beigefügt wurde, gelten die Mitgliedstaaten füreinander als sichere Herkunftsländer.
Mit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurde dies in § 29a AsylG veran-
kert.
3. Beachtung der Freizügigkeitsvoraussetzungen
Die weitere Bearbeitung des Asylantrags hängt davon ab, ob bei dem Unionsbürger die
Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Das Bundesamt kann in eigener Zu-
ständigkeit nicht entscheiden, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Freizügigkeit im Ein-
zelfall vorliegen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufent-
halts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG und nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständig. Nach § 7 Freizügig-
keitsgesetz/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfecht-
bar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.
Bis zu einer Feststellung durch die zuständige Ausländerbehörde ist vom Vorliegen der Frei-
zügigkeitsvoraussetzungen auszugehen. Für das Asylverfahren von Unionsbürgern und ih-
ren Familienangehörigen, die ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein können, hat dies fol-
gende Auswirkungen:
EU-Staatsangehörige 1/3 Stand 11/23
es besteht keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung und damit auch
keine Verpflichtung zur persönlichen Asylantragstellung; der Asylantrag kann schrift-
lich gestellt werden,
(Hinweis: eine Unterbringung in der AE kann gleichwohl erfolgen, wenn der asylsu-
chende Unionsbürger keine Unterkunftsmöglichkeit hat),
grundsätzlich erfolgt keine Verteilung,
Pass und/oder Personalausweis werden nicht einbehalten, es wird lediglich eine Ko-
pie genommen und in die MARiS-Akte gescannt,
es wird keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt,
nach Abschluss des Asylverfahrens ist bei geklärter Identität (z. B. durch Vorlage
eines Originalpasses) eine ed-Behandlung nur noch unter Beachtung des Diskrimi-
nierungsverbots für Unionsbürger gemäß Art. 18 AEUV und nach Maßgabe des Frei-
zügigkeitsgesetzes/EU zulässig. Eine Anwendung der Rechtsgrundlagen des § 16
Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 EURODAC-II-
VO durch das Bundesamt ist dann hingegen ausgeschlossen149.
4. Entscheidung und Erlass –
Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung
Das Asylverfahren ist grundsätzlich. wie bei Antragstellern aus anderen sicheren
Herkunftsländern durchzuführen.
Solange jedoch EU-Staatsangehörige Freizügigkeit genießen, kann das Bundesamt bei Ab-
lehnung des Asylantrags ausnahmsweise keine Ausresieaufforderung/Abschiebungsandro-
hung erlassen. Eine solche kann nur ergehen, wenn die ABH unanfechtbar festgestellt hat,
dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht (mehr) besteht.
Aus dem AZR ist ersichtlich, ob der „Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt“ für
einen Unionsbürger festgestellt wurde und die Entscheidung (un-)befristet, unanfechtbar,
oder (sofort) vollziehbar ist. Auch ist erkennbar, ob ein Einreiseverbot besteht. Im Einzelfall
ist vom zuständigen SB-E eine Klärung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt bei der
ABH durchzuführen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Freizügigkeit demnach unanfechtbar nicht vor, ist
durch das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung zu erlassen (§
34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Die in § 29a Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs1.
AsylG festgelegte einwöchige Ausreisefrist gilt auch für Unionsbürger.
Im Falle von Rücknahmen oder Einstellungen gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen
(siehe Rücknahmen - Einstellungen).
149
BVerwG; Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20.
EU-Staatsangehörige 2/3 Stand 11/23
5. Familienschutz Soweit ein Antragsteller (jedenfalls auch) im Besitz der Staatsangehörigkeit eines EU- Mitgliedstaates ist, ist die Gewährung von Familienschutz ausgeschlossen (siehe Familien- schutz). 6. Meldepflichten Soweit der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt oder nach §§ 32, 33 AsylG entschieden werden soll (ohne dass eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 Auf- enthG in Frage kommt), kann die Entscheidung ohne weiteres Zuwarten erlassen und zu- gestellt werden (dies gilt auch, wenn auf einen Folgeantrag kein weiteres Verfahren durch- geführt und auch das Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abgelehnt wird). Sollte eine andere Entscheidung beabsichtigt werden, ist der Bescheidentwurf einschließ- lich eines begründenden Aktenvermerks nach erfolgter Qualitätssicherung dem Grundsatz- referat Asyl zuzuleiten. Von hier aus erfolgt über BMI die Information des EU Rats, die in solchen Fällen erforderlich ist. Der SB-E kann den Fall abschließend bearbeiten, sobald ihn das Grundsatzreferat Asyl entsprechend benachrichtigt. EU-Staatsangehörige 3/3 Stand 11/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Familienschutz
Vorbemerkung
Der Familienschutz nach § 26 AsylG ermöglicht zu Gunsten naher Familienangehöriger die
Ableitung des Schutzstatus von einem Stammberechtigten. Dem liegt die Annahme zu
Grunde, dass nahe Familienangehörige häufig einer vergleichbaren Bedrohungslage aus-
gesetzt sind. Dies erleichtert zum einen die Rechtsanwendung, da eine unter Umständen
schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe nicht durchzuführen ist und fördert zum an-
deren die Integration.
Die Voraussetzungen für die Ableitung von Familienasyl und internationalem Schutz für Fa-
milienangehörige sind grundsätzlich identisch und werden daher zusammen unter Verwen-
dung des Überbegriffs „Familienschutz“ dargestellt. Nur soweit Unterschiede bestehen, wer-
den die Begriffe Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige verwendet.
1. Antrag
Ein gesonderter Antrag auf Familienschutz existiert nicht. Bei Antragstellung nach §§ 13, 14
AsylG ist daher stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Familienschutzes vorliegen.
Die Voraussetzungen des Familienschutzes sind selbst dann zu prüfen, wenn der Antrag-
steller die Ableitung von Familienschutz ausdrücklich ausschließt. Es besteht diesbezüglich
keine Dispositionsbefugnis. Wenn die Voraussetzungen des Familienschutzes nicht vorlie-
gen, ist die Schutzzuerkennung aus eigenem Recht zu prüfen, auch wenn der Antrag nur
auf die Gewährung von Familienschutz gerichtet ist.
Familienschutz kann auch mit einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Bei einem
Folgeantrag müssen wie bei einem Erstantrag alle Voraussetzungen des Familienschutzes
vorliegen. Familienschutz kann auch gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen
Schutzstatus besitzt, aber einen höheren Schutz erreichen kann.
Zu beachten ist allerdings die Unanwendbarkeit der Regelungen zum Familienschutz nach
§ 26 Abs. 6 AsylG. Wenn dem Stammberechtigten durch den Familienangehörigen die Ge-
fahr der Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder eines ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 1 AsylG)
droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaf-
ten Schaden erlitten hat, ist die Schutzableitung durch diesen Familiengehörigen ausge-
schlossen.
Familienschutz 1/14 Stand 11/23
2. Eigene Schutzgründe
Besteht ein Anspruch auf Familienschutz, sind eigene Schutzgründe grundsätzlich nicht zu
prüfen. Auf mögliche Gründe aus eigenem Recht wird in einem zuerkennenden Bescheid
somit auch nicht eingegangen. Dieser stützt sich nur auf das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des Familienschutzes. In der Akte sind in einem Vermerk die Subsumtion und die Über-
legungen des Entscheiders zu den Voraussetzungen von § 26 AsylG niederzulegen („Ver-
merk_Bescheidbegründung“, D0923). Dennoch hat im Rahmen einer Anhörung eine Sach-
verhaltsaufklärung zu erfolgen, die auch evtl. vorhandene eigene Gründe umfasst.
Die Zuerkennung eines eigenen Schutzstatus kommt abweichend vom o. g. Grundsatz aus-
nahmsweise dann in Betracht, wenn nach der Anhörung und ohne weitere Sachverhaltser-
mittlung folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es steht eindeutig fest, dass der Antragsteller aus eigenem Recht Anspruch auf den
Schutzstatus hat, den er ableiten könnte und
der Antragsteller hat mindestens ein Kind, welches von ihm den Schutzstatus ablei-
ten kann, aber nicht von dem Stammberechtigten, da es dessen Stiefkind ist.
Eigene Schutzgründe des Antragstellers sind auch dann zu prüfen und zu entscheiden,
wenn sich der Asylantrag auf einen höherwertigen Schutz bezieht, als über Familienschutz
zu gewähren wäre. Dabei ist die Asylanerkennung nach Art. 16a GG nicht höherwertiger als
Familienflüchtlingsschutz. Die Prüfung eigener Verfolgungsgründe kommt insoweit daher
ausschließlich bei Ableitung von subsidiärem Schutz in Betracht. In dieser Fallkonstellation
ist im Bescheid auch auf die Voraussetzungen des beantragten höherwertigen Schutzes
aus eigenem Recht einzugehen.
Liegen die Voraussetzungen für Familienschutz dagegen nicht vor, ist immer zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der Schutzgewährung aus eigenem Recht vorliegen.
Bei Zuerkennung von abgeleitetem Familienschutz können eigene Ansprüche des Auslän-
ders dann zum Zug kommen, wenn der Familienschutz entfallen sollte. Siehe hierzu 6.
3. Allgemeine Voraussetzungen
3.1. Begünstigter Personenkreis
Die Gewährung von Familienschutz kommt gem. § 26 AsylG in Betracht für
- Ehegatten oder Lebenspartner des Stammberechtigten (Abs. 1),
- minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten (Abs. 2),
- Eltern eines minderjährigen ledigen Stammberechtigten, oder ein anderer Erwachsener
gemäß Art. 2 Buchst. j 3. Spiegelstrich QualfRL (Abs. 3 Satz 1),
- minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen ledigen Stammberechtigten (Abs.
3 Satz 2),
Familienschutz 2/14 Stand 11/23
Zu den Voraussetzungen in Bezug auf die einzelnen Personengruppen siehe unter 4.
3.2. Unanfechtbare Anerkennung des Stammberechtigten
Familienschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG nur dann zu gewähren, wenn der Stamm-
berechtigte unanfechtbar als Asylberechtigter oder international Schutzberechtigter (§ 26
Abs. 5 AsylG) anerkannt ist.
Die Anerkennung des Stammberechtigten darf nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen
sein, vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 AsylG.
Keine Ableitung von Familienschutz aus abgeleitetem Schutz
Familienschutz kann nicht von einer Person abgeleitet werden, die selbst nur einen abge-
leiteten Schutz hat.150
3.3. Staatsangehörigkeit
Es stellt keine Voraussetzung des Familienschutzes dar, dass Stammberechtigter und An-
tragsteller über dieselbe Staatsangehörigkeit verfügen. Auch ist es grundsätzlich unschäd-
lich, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, in dem eine
Verfolgung auszuschließen ist.151 Eine Ableitung des Familienschutzes ist jedoch ausge-
schlossen, wenn der Antragsteller (jedenfalls auch) im Besitz der Staatsangehörigkeit eines
EU-Mitgliedstaates ist.152
Bei „ungeklärter“ Staatsangehörigkeit ist die Ableitung von Familienschutz nur in Ausnah-
mefällen möglich (siehe Staatsangehörigkeit)
4. Personengruppenbezogene Voraussetzungen
4.1. Ehegatten – Lebenspartner
Die Ableitung von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 26 Abs. 1 AsylG setzt voraus,
dass die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe 3. Allgemeine Voraussetzungen)
und der Antragsteller vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist ist oder den
Antrag unverzüglich nach Einreise gestellt hat (siehe 4.4 Unverzügliche Antragstellung). Zu-
dem sind folgende Punkte zu beachten:
150
BVerwG, Urteil vom 16.08.1993 – 9 C 7/93; OVG Münster, Urteil vom 24.06.2020 – 14 A 4681/19.A.
151
EuGH, Urteil vom 09.11.2021 – C-91/20 Rn. 62.
152
Das Unionsrecht sieht keinen Anspruch von EU-Staatsangehörigen auf internationalen Schutz vor. Aus-
weislich Art. 1 QualfRL werden vom Schutz nur Drittstaatsangehörige und Staatenlose erfasst; siehe z. B. VG
Schleswig, Urteil vom 14.06.2023 – 15 A 404/19.
Familienschutz 3/14 Stand 11/23
4.1.1. Staatliche Formerfordernisse einer Eheschließung
Eine im Ausland geschlossene Ehe ausländischer Personen muss den Formerfordernissen
des HKL entsprechen. Zumeist bedeutet dies auch, dass die Ehe zu registrieren ist. So kann
eine nur religiös geschlossene Ehe keinen Ableitungsanspruch begründen, wenn daneben
eine staatliche Eheschließung bzw. Registrierung erforderlich ist. Die HKL-spezifischen For-
merfordernisse sind einsehbar in ElBib (IEK/STAUA).
Kann ein Registrierungsnachweis nicht vorgelegt werden und ist die Beschaffung für den
Antragsteller auf Grund zu befürchtender Eigengefährdung oder Gefährdung von Familien-
angehörigen, die an einer Beschaffung mitwirken könnten, nicht zumutbar, muss eine den
Formerfordernissen des HKL entsprechende Eheschließung glaubhaft vorgetragen werden.
Bei Eheschließung nach Verlassen des HKL ist die Ableitung eines Familienschutzes für die
Ehepartner ausgeschlossen, da die gesetzliche Regelung den Bestand familiärer Bindun-
gen bereits im HKL zur Voraussetzung erklärt.
4.1.2. Familiäre Gemeinschaft im HKL
Zwischen Antragsteller und Stammberechtigten muss im HKL eine familiäre Gemeinschaft
bestanden haben. Die Fortführung/Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in
Deutschland ist dagegen nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich Antragsteller und Stamm-
berechtigter im Zusammenhang mit der Antragstellung in Deutschland aufgehalten haben.
4.1.3. Ehe aufhebbar oder nichtig
Zu beachten ist, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderehe am
22.07.2017 im Fall einer aufgehobenen oder nicht wirksamen Ehe (Nichtehe) ein Ablei-
tungsanspruch nur für den zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährigen Ehepartner
besteht (§ 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Eheaufhebung
bzw. Nichtehe siehe Unbegleitete Minderjährige.
4.1.4. Mehrehe – Auswirkungen auf Ehefrauen und Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG schützt allein die Verbindung eines Mannes mit einer Frau.153 § 26 AsylG
ist daher dergestalt auszulegen, dass Familienschutz nach dem Prinzip der grundgesetzlich
geschützten Einehe auch nur für jeweils einen Ehegatten möglich sein kann.154 Dies gilt
selbst dann, wenn die Ehen im HKL wirksam geschlossen wurden.
153
Einehe: BVerfG, Urteil vom 29.07.1959 – 7 BvR 205/58, BVerfGE 10, 59; BVerwG, Urteil vom 29.05.2018
– 1 C 15.17, BVerwGE 162, 153, Rn. 23; Verbindung Mann-Frau: BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 – 1 BvF
1/01, BVerfGE 105, 313; BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07, BVerfGE 128, 109. Der
verfassungsrechtliche Begriff der Ehe ist enger als der privatrechtliche (§ 1353 Abs. 1 BGB).
154
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2023 – OVG 3 B 24/22.
Familienschutz 4/14 Stand 11/23
Im Ergebnis kann also Familienschutz nur für eine Frau vom Ehemann als Stammberech-
tigten abgeleitet werden. Hat eine der Frauen bereits Schutz erhalten, steht der anderen
kein Familienschutz zu. Dabei ist es unerheblich, wen der Mann als Erst- oder Zweitfrau
ansieht – es ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Für weitere Frauen bleibt
die Möglichkeit eines Asylantrags aus eigenem Recht davon unberührt.155
Wird für mehrere Ehefrauen gleichzeitig Antrag auf Familienschutz gestellt, so ist der den
Formerfordernissen des HKL entsprechenden Ehe der Vorrang zu geben bzw. ersatzweise
der am längsten bestehenden Ehe, soweit diese glaubhaft gemacht werden kann. Die be-
troffenen Personen sind in jedem Fall getrennt anzuhören.
4.1.5. Lebenspartner
Lebenspartner i.S.d. § 26 Abs. 1 AsylG sind Personen, die bereits im HKL mit dem Stamm-
berechtigten eine auf Lebenszeit angelegte gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingegan-
gen sind. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende HKL das Rechts-
institut der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft anerkennt und eine solche ermöglicht. Die
Beschränkung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner ergibt sich aus der Begründung des
Umsetzungsgesetzes zur QualfRL. Diese beschränkt den nichtehelichen Partner zwar nicht
auf den gleichgeschlechtlichen Partner, regelt jedoch, dass die Partnerschaft im EU-
Mitgliedstaatder Ehe vergleichbar behandelt wird. Die Gleichstellung gilt in Deutschland nur
für gleichgeschlechtliche Paare.
Die allgemeinen Voraussetzungen (s 3. Allgemeine Voraussetzungen) und die für Ehegat-
ten geltenden Voraussetzungen (s 4.1.1 – 4.1.3) müssen entsprechend auch von Lebens-
partnern erfüllt werden.
4.2. Eltern und andere verantwortliche Erwachsene
Für den Ableitungsanspruch der Eltern von ihrem minderjährigen ledigen Kind nach § 26
Abs. 3 AsylG, sind neben den allgemeinen Voraussetzungen (siehe 3. Allgemeine Voraus-
setzungen) folgende Punkte zu beachten:
Im Heimatland bestand bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft, die jedoch in
Deutschland nicht fortgeführt oder wiederaufgenommen werden muss. Bei der Feststel-
lung des Bestands der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland handelt es sich um ein
wesentliches Prüfungskriterium zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung eines
abgeleiteten Schutzstatus.
155
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2023 – OVG 3 B 24/22.
Familienschutz 5/14 Stand 11/23