da-asyl-stand-12-06-2024

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl

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Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem
Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung
rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder
sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbe-
achtung geduldet wird.192

8.3. Zumutbarkeit der Niederlassung
Zumutbar ist die Niederlassung dann, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer In-
tensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträch-
tigung gleichkommen.
Dabei kommt es nach einer konkret-individuellen Betrachtungsweise auf die konkreten Mög-
lichkeiten des Antragstellers an, am Ort des internen Schutzes (über-)leben zu können.193
Hierzu muss dieser eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d. h. es muss zumindest
das Existenzminimum gewährleistet sein.194
Dabei muss das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes nur auf
einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt.
Darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumut-
barkeit einer Niederlassung.
Im Hinblick auf die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen bedeutet dies,
dass eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich
ist, wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend si-
cher vermieden werden kann; auch Sammel- oder Lagerunterkünfte, die ein sicheres, wit-
terungsfestes Obdach bieten und auch sonst eine menschenwürdige Unterkunft gewähr-
leisten, sind nicht ausgeschlossen.
Die Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes und insbesondere die Sicherung der
materiellen Existenz dürfen nicht so schlecht sein, dass der Betroffene keinen anderen Aus-
weg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm Verfolgung oder ein ernsthafter
Schaden droht. Wird in dem menschenrechtlich gebotenen Umfang die wirtschaftliche Exis-
tenz auf einem Niveau gesichert, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt,
fehlt es an einem existenziellen Druck, in die Herkunftsregion zurückzukehren.195
Fehlt es an einer solchen Existenzgrundlage, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gege-
ben. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen
schlecht sind.




192
    BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 23.
193
    BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 28ff.
194
    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11.07, Rn. 35; Urteil vom 05.05.2009 – 10 C 19.08, Rn.
16; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12, Rn. 20.
195
    BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 33ff.

Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG       13/16                                    Stand 06/24
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Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebens-
grundlage besteht, kommt es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zu-
fluchtsgebiet, hier insbesondere auf die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse ein-
schließlich der Gesundheitsversorgung, sowie auf die persönlichen Umstände des Antrag-
stellers an, hier vor allem auf den familiären und sozialen Hintergrund, das Geschlecht und
Alter.196

Die Voraussetzungen für den internen Schutz müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Asylantrag vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Erreichbarkeit des Zufluchtsortes.
Eine interne Schutzmöglichkeit liegt daher auch dann vor, wenn sie zwar im Zeitpunkt der
Ausreise noch nicht bestanden hat oder nicht erreichbar war, diese Voraussetzungen aber
im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind.
Die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass das wirtschaftliche Existenzminimum
gewährleistet ist, liegt beim Bundesamt.197

In den HKL-Leitsätzen werden Ausführungen gemacht, unter welchen Voraussetzungen in-
terner Schutz angenommen werden kann.

9. Besonderheiten bei palästinensischen Volkszugehörigen, mit Schutz
von UNRWA

Zwingend zu beachten sind die ausführlicheren Informationen zu staatenlosen Palästinen-
sern, siehe Staatsangehörigkeit.


Im Hinblick auf die Feststellung des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts bestehen bei pa-
lästinensischen Volkszugehörigen zwar keine Besonderheiten. Hier erfolgt die Prüfung wie
oben dargestellt.
Ein staatenloser Palästinenser ist jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG kein Flüchtling,
wenn er Schutz oder Beistand durch UNRWA genießt.198 Dies gilt für Personen, die die Hilfe
des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, wovon in der Regel bei einer Registrierung
als Palästina-Flüchtling auszugehen ist. Es sind unten stehende Hinweise zur Überprüfung
einer möglichen UNRWA-Registrierung zu beachten.


196
    Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn 31 unter Verweis auf Nr. 25 UNHCR-RL 2003
(Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 4: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im
Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04 vom 23. Juli 2003), worin folgende Faktoren benannt werden:
Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse,
soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale
Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -
möglichkeiten sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen.
197
    BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 46.
198
    Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 – 1 C 2.21; EuGH, Urteil vom 13.01.2021 – C-507/19.

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Die Gewährung des Flüchtlingsstatus ist möglich, wenn der Schutz oder Beistand von
UNRWA nicht mehr besteht. Dies ist anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage einer indi-
viduellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich die Person in
einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es dem UNRWA unmöglich war, ihr
Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen,
so dass sie sich aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, dazu
gezwungen sah, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Bei der Beurteilung der
Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte
Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (Libanon, Jordanien, Syrien, Gazastreifen und
Westbank inklusive Ostjerusalem). Muss also ein bestimmtes Operationsgebiet von
UNRWA verlassen werden, bedarf es zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose
auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz und Beistand dort in
Anspruch zu nehmen. Dabei sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, die Auf-
schluss darüber geben können, ob die konkrete Möglichkeit für diesen Staatenlosen be-
steht, in eines der Operationsgebiete des UNRWA einzureisen. Allein der Status "Palästina-
Flüchtling im Nahen Osten" berechtigt die Inhaber nicht zur Einreise in andere Operations-
gebiete ohne vorherige Einreiseerlaubnis des betreffenden Zielstaates. Schutz und Bei-
stand des UNRWA setzen vielmehr notwendig voraus, dass die Aufnahmegebietskörper-
schaft nicht nur die Tätigkeit des UNRWA zulässt, sondern auch den von diesem betreuten
Personen die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Territorium gestattet. Dies ist jedenfalls
dann der Fall, wenn der betroffene Staatenlose in einem Staat oder autonomen Gebiet, zu
dem ein Operationsgebiet des UNRWA gehört, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsti-
tels hat. Besteht ein solcher Anspruch nicht, so können das Unterhalten familiärer Bezie-
hungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in
einem bestimmten Einsatzgebiet des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit na-
helegen.

Als freiwilliger Verzicht ist auch das Verlassen eines Operationsgebiets des UNRWA anzu-
sehen, in dem sich der Staatenlose nicht in einer sehr unsicheren Lage befindet, um sich in
ein anderes Operationsgebiet des Einsatzgebiets zu begeben, in dem er auf der Grundlage
konkreter Informationen, über die er hinsichtlich dieses Operationsgebiets verfügt, vernünf-
tigerweise weder damit rechnen kann, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren,
noch in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren
zu können. Eine solche freiwillige Ausreise aus dem ersten Operationsgebiet in das zweite
Operationsgebiet lässt nicht die Annahme zu, dass dieser Staatenlose, wenn er später das
zweite Operationsgebiet verlässt, um in das Unionsgebiet einzureisen, gezwungen war, das
gesamte Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Über das Vorliegen der vorstehenden
Voraussetzungen ist im Rahmen einer individuellen Beurteilung sämtlicher maßgeblicher
Umstände des Einzelfalles zu befinden. Zu Letzteren zählen insbesondere in objektiver Hin-
sicht die schutz- und abschiebungsrelevante Lage in dem ersten wie auch in dem zweiten

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Operationsgebiet und in subjektiver Hinsicht die positive Kenntnis oder das Kennenmüssen
von der schutz- und abschiebungsrelevanten Lage in dem zweiten Operationsgebiet. Sind
nach einer freiwilligen Ausreise Schutz und Beistand durch spätere Änderungen vor Ort
entfallen, ist dies einer unfreiwilligen Ausreise gleichzusetzen.

Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch dann nicht möglich, wenn es dem
Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder
Beistand durch Rückkehr in eines der fünf UNRWA-Einsatzgebiete erneut zu unterstellen.
Auch dies ist im Rahmen einer individuellen Beurteilung sämtlicher maßgeblicher Umstände
des Einzelfalles festzustellen. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt eine Einreisemög-
lichkeit in eines der UNRWA-Mandatsgebiete ohne einen dortigen Voraufenthalt nur ganz
ausnahmsweise in Betracht.

Überprüfung der UNRWA-Registrierung
Der Nachweis über eine mögliche UNRWA-Registrierung wird für die asylrechtliche Prüfung
zwingend benötigt. Aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensablaufs ist der Nachweis
durch den Antragsteller selbst zu erbringen; diese Verpflichtung fällt unter seine allgemeinen
Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG. Darauf ist der Antragsteller mündlich in der
Anhörung oder mittels Schreiben (D2506 und D2507) hinzuweisen. Die Belehrung während
der Anhörung wird protokolliert.
Hinweise zum Vorgehen und zur Verifizierung des Nachweises finden sich in dem Leitfaden
zur UNRWA-Registrierung.




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Dienstanweisung
                                   Asylverfahren


Folgeanträge

1. Erneuter Asylantrag
Auch nachdem über den Asylantrag eines Ausländers entschieden wurde, kann dieser ei-
nen weiteren Asylantrag stellen. Asylanträge sind weder zeitlich noch der Zahl nach be-
schränkt.
Ein solcher erneuter Asylantrag ist ein Folgeantrag, wenn der vorangegangene Asylantrag
zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde (§ 71 Abs. 1 AsylG). Um eine Ableh-
nung des Asylantrags in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn eine frühere Aner-
kennung vom Bundesamt widerrufen oder zurückgenommen (§ 73ff. AsylG) wurde. Zudem
gilt ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag, wenn die Einstellung eines vorangegangenen
Asylverfahrens neun Monate zurückliegt oder das Verfahren bereits wieder aufgenommen
worden war (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG).
2. Unanfechtbarkeit
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das vorangegangene Asylverfahren unanfechtbar
abgeschlossen sein.
Ist die Klage gegen die Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren noch anhängig,
so ist nach den Regelungen im Kapitel Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsver-
fahrens zu verfahren.
3. Zuständigkeit Deutschlands
Wenn das vorangegangene Verfahren als Dublin-Verfahren bestandskräftig entschieden
wurde, ist bei einem erneuten Antrag auf internationalen Schutz zunächst erneut das Dublin-
Verfahren durchzuführen; siehe DA-Dublin; Folgeanträge im Dublin-Verfahren. Ist im voran-
gegangenen Verfahren ein Dublin-Verfahren durchgeführt worden, so kann die Durchfüh-
rung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin III-VO erforderlich sein (siehe
DA-Dublin).
4. Inhalt des Folgeantrags
Ein Folgeantrag ist ein Asylantrag. Er ist daher gem. § 13 AsylG auf die Anerkennung der
Asylberechtigung und die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und
subsidiärer Schutz) gerichtet. Vom Folgeantrag zu unterscheiden ist der Wiederaufgreifens-
antrag, mit dem eine erneute Entscheidung zu den Abschiebungsverboten begehrt wird
(siehe 9.).




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Ein Folgeantrag kann auch nur auf die Anerkennung der Asylberechtigung und/oder die
Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gerichtet sein, wenn in einem vorangegangenen Ver-
fahren bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist („Aufstockungsantrag“). Nicht mög-
lich ist ein Folgeantrag, der allein auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet ist,
nachdem im vorangegangenen Verfahren bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist,
da Flüchtlingsschutz und Asylberechtigung gleichlaufende Rechtsinstitute sind und somit
hierfür das Sachentscheidungsinteresse fehlt.
Im Falle eines Aufstockungsantrags ist hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen positi-
ven Entscheidung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und/oder den Abschie-
bungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (alt: § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG a.F.) auf das
Vorliegen möglicher Widerrufsgründe zu achten. Liegen Widerrufsgründe vor, ist ein Wider-
rufsprüfverfahren einzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist im Bescheid auf die positive Fest-
stellung im Erstverfahren hinzuweisen.
5. Begründung
Ein Folgeantrag ist bereits bei der Antragstellung schriftlich zu begründen. Das Bundesamt
macht insofern von der in § 71 Abs. 3 S. 2 AsylG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch. Es
bedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung keiner Anhörung, zur informatorischen Anhörung
siehe unter 6.3.
6. Vorprüfung
Folgeanträge führen nicht unmittelbar zur Prüfung der Voraussetzungen einer Schutzzuer-
kennung. Es bedarf zunächst der Vorprüfung, ob überhaupt erneut ein Asylverfahren durch-
zuführen ist.
Ein weiteres Verfahren ist gem. § 71 Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, neue Elemente
oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung bei-
tragen, oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind und der Antragsteller
ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren
Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
6.1. Neue Elemente oder Erkenntnisse
Zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt ein Folgeantrag, wenn neue Elemente
oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung bei-
tragen.
6.1.1. Neu
Neu sind Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des vorange-
gangenen Verfahrens entstanden oder zutage getreten sind. Als neu gelten zudem solche
Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber



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bisher weder vom Antragsteller geltend gemacht noch vom Bundesamt berücksichtigt wor-
den sind. Das Alter der Elemente oder Erkenntnisse an sich hat keine Auswirkung darauf,
ob sie im Rahmen der Vorprüfung als „neu“ anzusehen sind. Somit sind alle Elemente oder
Erkenntnisse „neu“, die vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entweder
nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt worden sind.
6.1.2. Elemente
Elemente sind Angaben des Antragstellers zu den Gründen für seinen Asylantrag und sämt-
liche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Belege. Zu den Elementen zählen auch
Angaben zum Alter, zu familiären und sozialen Verhältnissen, zur Identität, zur Staatsange-
hörigkeit, zu früheren Asylanträgen und Reisewegen.199
6.1.3. Erkenntnisse
Erkenntnisse sind Informationen, die vom Antragsteller oder vom SB-E erlangt oder festge-
stellt werden und sich auf die Situation des Antragstellers oder auf die Situation im Her-
kunftsland beziehen.200
Im Einzelfall kann es schwierig sein, zwischen Elementen und Erkenntnissen zu unterschei-
den, eine diesbezügliche konkrete Feststellung ist hingegen auch nicht erforderlich. Viel-
mehr ist bei der Feststellung und Prüfung der Elemente und Erkenntnisse zwischen solchen
zu unterscheiden, die sich auf die Frage beziehen, ob dem Antragsteller internationaler
Schutz zuzuerkennen ist und solchen, die zu dieser Frage nichts beitragen. Nur erstere sind
für die Vorprüfung relevant.
6.1.4. Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung
Grundsatz: Änderungen der Rechtslage (Gesetzesänderungen, Änderungen einer Rechts-
verordnung, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung201) stellen grundsätzlich
keine neuen Elemente oder Erkenntnisse i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG dar.
Ausnahme: Jeder Entscheidung des EuGH kann ein neues Element sein. Zur Zulässigkeit
des Folgeantrags führt diese aber nur dann, wenn sie außerdem erheblich zu der Wahr-
scheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung beiträgt (vgl. zum Kriterium der erheblichen
Wahrscheinlichkeit 6.2.).202 Davon sind sowohl Beschlüsse als auch Urteile des EuGH er-
fasst. Wann die Entscheidung verkündet wurde, ist nicht entscheidend, sodass auch EuGH
Entscheidungen die vor Abschluss des Erstverfahrens ergangen sind, ein neues Element
sein können (vgl. hierzu 6.1.1.).




199
    EUAA, Practical Guide on Subsequent Applications, 2021, S. 25.
200
    EUAA, Practical Guide on Subsequent Applications, 2021, S. 25.
201
    Vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 16.02.1993 – 9 B 241/92; BVerwG, Urteil vom
23.07.1980, BVerwGE 60, 316 (324) und OVG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2023 – 1 Bf 345/21.AZ.
202
    EuGH, Urteil vom 08.02.2024 – C-216/22.

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6.2. „mit erheblicher Wahrscheinlichekeit zu einer für den Antragsteller
günstigeren entscheidung beitragen“
Liegen neue Elemente oder Erkenntnisse vor, ist zu prüfen, ob diese mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Hierfür ist
erforderlich, dass der neue Sachvortrag die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zu-
erkennung internationalen Schutzes betrifft und somit Elemente enthält, auf die sich eine
Schutzgewährung begründen könnte (Kernelemente).
Der Antragsteller muss einen schlüssigen, aus sich heraus bereits verständlichen Sachvor-
trag präsentieren, aus dem sich entweder ein Bezug auf die Kernelemente der vorangegan-
genen Entscheidung ergibt, indem eine Änderung dargelegt wird, oder der Elemente enthält,
die Kernelemente einer neuen Entscheidung werden können, indem ein neuer Sachverhalt
dargelegt wird.
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit liegt erst dann vor, wenn der neue Sachvortrag bei abs-
trakter Betrachtung die Voraussetzungen einer Schutzgewährung erfüllen kann.
Hingegen ist nicht schon im Stadium der Vorprüfung zu untersuchen, ob im Fall des Antrag-
stellers aufgrund dieses Sachvortrags Schutz zu gewähren wäre. Diese umfangreiche Prü-
fung ist – unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des individuellen Falles – einem
gegebenenfalls durchzuführenden weiteren Verfahren vorbehalten.


         Internationaler Schutz ist zuzuerkennen.

         Aufgrund einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung wäre
         internationaler Schutz zuzuerkennen.

         erhebliche Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entschei-
         dung

         Eine günstigere Entscheidung erscheint möglich.

         Das Vorbringen ist ungeeignet, zur Schutzgewährung zu füh-
         ren.


Der Maßstab der erheblichen Wahrscheinlichkeit stellt geringere Anforderungen als die aus
der Prüfung des internationalen Schutzes bekannte beachtliche Wahrscheinlichkeit, er stellt
jedoch höhere Anforderungen als die bislang bei der Vorprüfung zu berücksichtigende bloße
Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung. Entscheidend ist, dass der neue Sachvortrag
für sich genommen bei einem Antragsteller aus einem bestimmten HKL die Qualität hat,
nunmehr zu einer Zuerkennung internationalen Schutzes führen zu können (auch wenn bei
einer späteren Prüfung des gesamten Falles individuelle Aspekte zu einem anderen Ergeb-
nis führen).




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6.3. Unmöglichkeit des früheren Vorbringens
Neue Elemente oder Erkenntnisse sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller
ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese im vorangegangenen Verfahren,
insbesondere durch Rechtsbehelf, vorzubringen.
Ältere Elemente oder Erkenntnisse, die zwar als „neu“ anzusehen sind, weil sie im voran-
gegangenen Verfahren weder vom Antragsteller vorgebracht worden sind noch vom Bun-
desamt berücksichtigt wurden, scheiden somit als Grundlage für die Durchführung eines
weiteren Verfahrens aus, wenn der Antragsteller sie im Asylverfahren oder im Gerichtsver-
fahren bereits hätte vorbringen können. Auch wenn der Antragsteller gegen die Entschei-
dung im vorangegangenen Verfahren keine Klage erhob, schließt dies solche Elemente o-
der Erkenntnisse ein, die der Antragsteller bis zum Ablauf der Klagefrist hätte vorbringen
können. Fand ein Gerichtsverfahren statt, ist der Zeitraum bis zum Ende der mündlichen
Verhandlung zu betrachten, bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung.
Es ist hierbei grundsätzlich vom Verschulden des Antragstellers auszugehen, wenn er von
Elementen oder Erkenntnissen bereits Kenntnis hatte und diese nicht vorbrachte.
Ohne eigenes Verschulden handelte der Antragsteller hingegen, wenn er durch ein nach-
vollziehbares Unvermögen am Vorbringen gehindert war, z. B. aufgrund seiner psychischen
Gesundheit, seines (hohen oder niedrigen) Alters oder seiner Unfähigkeit, die Bedeutung
einer Tatsache hinsichtlich seiner Verfolgung zu erkennen. Ein Unvermögen kann auch
durch äußere Tatbestände bestanden haben, z. B. durch praktische Schwierigkeiten beim
Zugang zu Unterlagen oder die Risiken von Kontakten mit amtlichen Stellen im Herkunfts-
land. Unvermögen muss vom Antragsteller dargelegt und nachgewiesen (d. h. glaubhaft
gemacht) werden und ist vom SB-E im Einzelfall zu prüfen. Zu beachten sind die gesonder-
ten Ausführungen im Kapitel Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität.
6.4. Informatorische Anhörung
Im Rahmen der Vorprüfung eines Folgeantrags findet noch keine persönliche Anhörung
statt. Diese ist einem ggf. durchzuführenden Asylverfahren vorbehalten. Grundlage für die
Prüfung ist zunächst allein die schriftliche Begründung des Folgeantrags. Es ist jedoch mög-
lich und kann ggf. erforderlich sein, eine informatorische Anhörung durchzuführen. Die in-
formatorische Anhörung ist sowohl in der Ladung als auch in der Niederschrift stets als „in-
formatorisch“ zu deklarieren, um den Unterschied zu einem durchgeführten Asylverfahren
klarzustellen.
Zu beachten ist, dass eine informatorische Anhörung nie zu dem Zweck erfolgen kann, feh-
lendes Vorbringen in der schriftlichen Begründung zu ersetzen, sondern stets nur zu dem
Zweck erfolgt, relevantes und substantiiertes Vorbringen in der schriftlichen Begründung
weiter aufzuklären und zu hinterfragen, um dem SB-E eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit
zu ermöglichen. Voraussetzung für eine informatorische Anhörung ist somit, dass in der


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schriftlichen Begründung bereits ein substantiierter Sachvortrag erfolgt, der bei Wahrunter-
stellung erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen könnte, dass dem Antragsteller inter-
nationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Nur in diesem Fall wird eine Sachaufklärungspflicht
des Bundesamts ausgelöst, welcher es durch die informatorische Anhörung nachkommt.
Die informatorische Anhörung dient dann dazu, dem SB-E die genaue Beurteilung des
neuen Sachvortrags zu ermöglichen.
Eine informatorische Anhörung ist daher nur dann durchzuführen, wenn ohne diese eine
Entscheidung nicht ergehen kann. Dies gilt beispielsweise, wenn der Antragsteller darlegt,
dass er zwischenzeitlich wieder in seinem Herkunftsland gewesen ist und substantiiert eine
individuelle Bedrohung geltend macht, deren Glaubhaftigkeit nun zu prüfen wäre.
6.5. Entscheidung
Die Vorprüfung des Folgeantrags endet mit der Entscheidung, ein weiteres Verfahren durch-
zuführen (siehe 7.) oder kein weiteres Verfahren durchzuführen (siehe 8.).
6.6. Altverfahren (vor dem 28.08.2007)
Wurde das vorangegangene Verfahren vor dem 28.08.2007 entschieden, so war der sub-
sidiäre Schutz noch nicht Teil der Prüfung des Asylantrags. In diesen Fällen ist es zwingend
erforderlich, erstmalig den subsidiären Schutz ebenso wie die Abschiebungsverbote zu prü-
fen. Die erstmalige Sachentscheidung zum subsidiären Schutz kann nur im Rahmen eines
weiteren Verfahrens ergehen, in dem über den gesamten Asylantrag erneut entschieden
wird. Die Vorprüfung kann übersprungen werden. Der Antragsteller ist persönlich anzuhö-
ren. In den entsprechenden Bescheiden genügt als Begründung für die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens der Hinweis, dass ein weiteres Verfahren durchzuführen war.
7. Entscheidung, ein weiteres Verfahren durchzuführen
7.1. Übergang zur persönlichen Anhörung
Ist als Ergebnis der Vorprüfung ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, so ist der Antrag-
steller zur persönlichen Anhörung zu laden und im Weiteren nach den allgemeinen Vor-
schriften für Asylverfahren vorzugehen (siehe 11.).
Dass ein weiteres Verfahren durchzuführen ist, kann durch den SB-E bereits während des
Verlaufs der informatorischen Anhörung festgestellt werden. In einem solchen Fall hat keine
erneute Ladung des Antragstellers zu erfolgen, sondern die informatorische Anhörung ist
„fließend“ in eine persönliche Anhörung nach § 25 AsylG zu überführen. Dies ist in der Nie-
derschrift zu vermerken.
Mit dem Übergang zur persönlichen Anhörung ist die Entscheidung getroffen worden, ein
weiteres Verfahren durchzuführen. Eine Ablehnung das Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5
AsylG ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Erfolgt in der informatorischen Anhörung ein substantiierter und glaubhafter Sachvortrag,
der zu der Entscheidung führt, ein weiteres Verfahren durchzuführen, wichtige Elemente


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