da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
einer Vulnerabilität als einer unter mehreren zu berücksichtigenden Aspekten für einen eventuellen Schutzbedarf erst im Asylbescheid festgestellt. D. h. bei Vulnerabilitäten wird dahingehend differenziert, ob sie verfahrens- bzw. entschei- dungsrelevant sind. Während Verfahrensgarantien schon aufgrund einer potentiellen Vul- nerabilität bestehen und im Asylverfahren z. B. durch die Beteiligung eines SoBe Berück- sichtigung finden, erfolgt die Bewertung hinsichtlich des Vorliegens einer Vulnerabilität erst im Asylbescheid. Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 16/16 Stand 01/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Identitätsfeststellung – Instrumentarien
Vorbemerkung:
Neben der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Anhörung stehen verschiedene techni-
sche und physikalische Möglichkeiten zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit
zur Verfügung, auf die nachfolgend im Einzelnen eingegangen wird.
1. Identifizierung – Registerabgleiche
1.1. Allgemeines
Durch die Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes (DAVG) vom 02. Feb-
ruar 2016 wurde beim BVA ein automatisierter Registerabgleich für Ausländer, die ein Asyl-
gesuch geäußert haben, unerlaubt eingereist oder aufhältig sind, eingeführt (§73 Abs. 1a
AufenthG).
Die erstmalige Prüfung des AZR-Registerabgleichs erfolgt im Rahmen der Antragsentge-
gennahme und umfasst folgende AZR-Datenbestände:
- AZR und nationaler Visa-Datei mittels Grund- / Aliaspersonalien, ggf. Passdaten
- Europäisches VISA-Informationssystem (VIS) mittels Fingerabdrücke
- INPOL-Sachfahndungen213 mittels Passdaten
- Schengener Informationssystem (SIS)
Die in INPOL gespeicherten Aliaspersonalien werden per Mail an das AVS übermittelt (siehe
DA-AVS Änderung von Personendaten / Erfassung weiterer Personendaten).
Das kumulierte Ergebnis der o. a. Abgleiche steht über die AZR-Gesamtauskunft des BVA-
Registerportals als PDF-Dokument zum Abruf zur Verfügung.
Aufgrund einer teils notwendigen manuellen Sachbearbeitung im BVA werden unter Um-
ständen vorläufige Ergebnisdokumente bereitgestellt. Diese sind ca. zehn Minuten nach
Speicherung der Person im AZR verfügbar. Da in den meisten Fällen die Registrierung der
Antragsteller vor Antragstellung beim BAMF erfolgt, sollte i. d. R. bei Antragstellung bereits
ein endgültiges Ergebnis zur Verfügung stehen. Das kumulierte Ergebnisdokument des Re-
gisterabgleiches wird durch das AVS mittels des Formulars D0880 dokumentiert.
Eine Aufnahme des Ergebnisdokuments in die MARiS-Akte erfolgt nur, wenn die Bewertung
des BVA „gleich“ lautet (Personenidentität liegt vor). Weist der Registerabgleich Treffer mit
213 polizeiliches Informationssystem der deutschen Polizeien
Identitätsfeststellung 1/22 Stand 06/24
dem Merkmal „ähnlich“ aus, erfolgt keine Aufnahme, sondern der Vorgang wird dem Ent- scheider zur abschließenden Prüfung und Bewertung vorgelegt. Für ausführlichere Informa- tionen wird auf die DA-AVS Registerabgleiche verwiesen. 1.2. Prüfung und Bewertung des Registerabgleichs Ob der Registerabgleich Treffer ergeben hat, kann der Entscheider zunächst dem Doku- ment D0880 „Visaanfrage-Aktenvermerk“ in der Schriftstückliste entnehmen. Da der Registerabgleich nicht nur bei der Erstregistrierung durchgeführt wird, sondern auch bei jeder Änderung/Ergänzung am AZR-Datensatz wiederholt wird, muss das Ergebnis des Registerabgleichs mehrfach geprüft werden. Entsprechend muss der Entscheider unmittel- bar vor der Anhörung, unabhängig von den im Dokument D0880 angegebenen Treffern, den Registerabgleich im AZR erneut aufrufen und prüfen ob zwischenzeitlich neue Erkennt- nisse zur Person vorliegen. Diese sind ggf. in einem neuen Dokument D0880 zu dokumen- tieren und die Akte ggf. (nach der Anhörung) an das AVS zu leiten, sodass notwendige Bearbeitungsschritte (z. B. bei Visa-/VIS-Treffer; siehe DA-AVS) durchgeführt werden kön- nen. Der Registerabgleich ist außerdem vor Bescheiderstellung durch den Entscheider (sollte diese nicht kurz nach der Anhörung erfolgen) erneut zu prüfen. Im MARiS-Workflow öffnet sich nach Bescheiderstellung der durch die AVS-Kraft vorausge- füllte Abfrageautomat. Die dort eingetragenen Informationen müssen sorgfältig kontrolliert werden. Der Entscheider muss im Rahmen der Überprüfung beim Vorliegen von neueren Erkenntnissen a) ein neues Formular D0880 ausfüllen und b) nach der Bescheiderstellung den zweiten Abfrageautomaten ausfüllen. Hinweise zur richtigen Befüllung und Priorisierung bei mehreren Treffern finden sich in der DA-AVS, Kapitel Registerabgleich. Sollten nach Bescheiderstellung neue Erkenntnisse aus dem Registerabgleich vorliegen, ist der Bescheid dahingehend zu prüfen, ob die neugewonnen Erkenntnisse entscheidungsre- levant sind und ggf. zu ergänzen. Zur Bewertung von „ähnlich“-Treffern des Registerabgleichs muss der Entscheider das Er- gebnisdokument im AZR aufrufen und nach sorgfältiger Prüfung der verschiedenen Treffer das Ergebnis schlüssig in einem Aktenvermerk darlegen. Aus Datenschutzgründen dürfen keine Daten der „ähnlich“-Treffer aufgeführt werden. Jedoch ist die Bewertung zu den ein- zelnen Treffern unter Angabe der jeweiligen Listennummer des Abgleichs im Vermerk auf- zuführen. Sollte das abschließende Ergebnis der Registerabgleiche zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, muss der Entscheider das Ergebnis im AZR vor der Anhörung selbst abrufen und prüfen. 1.3. Europäisches Visa Informationssystem (VIS) und nationale Visaabfrage Beim VIS handelt es sich um eine zentrale Datenbank, in der biographische Daten und bio- metrische Informationen von Personen, die ein Schengen-Visum beantragt haben, für fünf Identitätsfeststellung 2/22 Stand 06/24
Jahre gespeichert werden (Antrag, Entscheidung, Art und Dauer der Gültigkeit des Visums). In der nationalen Visa-Datei sind neben den kurzfristigen von Deutschland ausgestellten Schengen-Visa, die auch in der VIS-Datei enthalten sind, auch langfristige ausschließlich auf Deutschland beschränkte Visa (z. B. zum Zweck eines Studiums) enthalten. Eine Ab- frage dient u. a. zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-VO. Aber auch im nationalen Verfahren können die Erkenntnisse aus der VIS-/Visa-Datenbank sowohl für die Identifizie- rung der Antragsteller als auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung von Nutzen sein. Da im Rahmen eines Antrages auf Erteilung eines Visums ein gültiger Reisepass bei der Botschaft vorgelegt werden muss, ist davon auszugehen, dass die Botschaft den Reisepass geprüft hat und daher die Personendaten der VIS-Auskunft (bei Visaerteilung) die maßgeb- lichen Personendaten sind. Dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht, alle als Identitäts- nachweis geeigneten Dokumente einer PTU zu unterziehen. Wird festgestellt, dass die Per- sonendaten gem. der VIS-Auskunft mit Visa-Erteilung von den Angaben des Antragstellers abweichen, sind bereits bei der Antragsannahme die Personalien der VIS-Auskunft als Füh- rungspersonalien zu verwenden. Zudem ist zu prüfen, ob der vorgelegte Pass mit dem Pass, welcher für das Visumsverfahren genutzt wurde, übereinstimmt. Sollte ein Treffer für einen EU-Mitgliedsstaat (MS) vorliegen, wird die Akte nach Erstbefra- gung und Anhörung zur Zulässigkeit an das zuständige DU-Zentrum weitergeleitet. Obligatorische Anforderung von Visumantragsunterlagen (durch das AVS): Ist die Anforderung von Visumantragsunterlagen in dem entsprechenden Fall verpflichtend, werden die Unterlagen nach Aktenanlage oder bei Bekanntwerden des VIS-/Visa-Treffers bereits durch das AVS angefordert. In welchen Fällen die Anforderung von Visumsunterla- gen durch das AVS verpflichtend ist, wird durch Rundschreiben bekannt gegeben. Der Ent- scheider hat die Aufgabe, diese Unterlagen zu sichten und ggf. für die Entscheidung im Asylverfahren relevante Passagen übersetzen zu lassen. Die Unterlagen können zur Sach- verhaltsaufklärung herangezogen werden. Die genaue Vorgehensweise für diese Fälle fin- det sich hier. Fakultative Anforderung von Visumantragsunterlagen (Verfügung durch SB-E) Bei Vorliegen eines VIS-/Visa-Treffers (Schengen-Visum oder nationales Visum) für andere Fallkonstellationen als die, die eine obligatorische Anforderung verlangen, kann der Entscheider in begründeten Verdachtsfällen schriftlich und unter Darlegung der Gründe im Einzelfall verfügen (D2222), dass die AVS-Kraft über das AZR-Registerportal mit der Funktion VIS-Mail die Unterlagen zum Visaverfahren direkt bei der entsprechenden Botschaft des jeweiligen Schengen-Staates anfordert (siehe hierzu VIS_Mail_Handbuch sowie VIS-Mail_Kurzanleitung). Nachfragen zu unbeantworteten Visa-Anfragen bei einer deutschen Auslandsvertretung sind über das Ticketsystem (T-IVS) nach den Vorgaben im Kapitel Anfragen zur HKL – Identitätsfeststellung 3/22 Stand 06/24
Sachaufklärung gestellt werden, wenn die Anfrage trotz Erinnerung mindestens 4 Wochen unbeantwortet geblieben ist. Zu beachten: Für Unterlagen zu Schengenvisa (VIS) gilt eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren. Die Speicherfrist bei nationalen Visa beträgt fünf Jahre. Bei älteren Visa erübrigt sich damit i. d. R. eine Anfrage, da keine Antragsunterlagen mehr vorliegen. Die Visa-Unterlagen werden Bestandteil der Verfahrensakte (Indizierung: „D0786 VisaAn- tragsunterlagen“). Bei Asylbewerbern, die Reisedokumente mit Visaeinträgen vorlegen, ohne dass entspre- chende Treffer aus den AZR Visa- oder VIS-Datenbank-Abfragen vorliegen, sind die Visa- unterlagen gem. DA-AVS Kapitel Registerabgleiche anzufordern Werden mehrere Personen mit gleichen oder ähnlichen Personalien im Registerabgleich angeboten, ist vom zust. Entscheider zu bestimmen, welche Daten dem Antragsteller zuzu- ordnen sind (siehe 1.1). 1.4. Grund- und Aliaspersonalien im AZR Das Ergebnis des Abgleichs im AZR wird einschließlich der Bewertung des BVA hinsichtlich einer möglichen Personengleichheit zum Abruf über das Registerportal zur Verfügung ge- stellt. Die abschließende Bewertung ggf. vorhandener „ähnlich“-Treffer erfolgt durch den zuständigen Entscheider (siehe 1.1). 1.5. INPOL Sachfahndung Das abzurufende Ergebnisdokument enthält einen Abgleich mit der INPOL- Sachfahndungsdatei. Hierüber wird angegeben, ob ein im AZR gespeichertes Personalpa- pier zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Das AVS informiert in diesen Fällen die aus- schreibende Behörde sowie die zuständige ABH. 1.6. Schengener Informationssystem (SIS) Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbe- hörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der EU. Treffer im SIS können Hinweise für das Dublin-Verfahren (Voraufenthalte in an- deren Mitgliedstaaten), zur Identität und Herkunft der Person, zu Ausschlusstatbeständen, aber auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung geben. Eine Suche im „SIS im Registerportal“ ist obligatorisch in jenen Verfahrensschritten vorzunehmen, in denen ein Registerabgleich vor- genommen wird, und ebenfalls in Dokument D0880 zu dokumentieren. Identitätsfeststellung 4/22 Stand 06/24
Weitere Informationen zu den Anwendungen „SIS im Registerportal“ (Suche, Erstellen und Pflege von Ausschreibungen) sowie SISKom (Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten zu SIS-Ausschreibungen) sind der SIS-Arbeitsanleitung zu entnehmen. 2. Vorlage von Personaldokumenten Grundsätzlich ist die Identität einer Person durch die Vorlage geeigneter echter Dokumente (z. B. Reisepass, Personalausweis, ID-Card) nachzuweisen. Die Eignung der Dokumente als Identitätsnachweis ergibt sich hierbei aus der Gesamtschau vorgelegter Dokumente, dem Ergebnis der Dokumentenprüfung (PTU) sowie einer Ein- schätzung zu staatlichen Strukturen und Dokumentenwesen hinsichtlich des Korruptionsin- dexes des jeweiligen Ausstellerstaates. Hinweis: Original-Dokumente, die von nicht-autorisierten Stellen ausgegeben wurden (z. B. IS in Irak und Syrien), können durch die PTU-Vorprüfung i. d. R. identifiziert werden. Zu beachten ist auch, dass selbst bei Vorlage von Originalpapieren eine falsche Identität vorliegen kann. Bei Zweifeln, ist eine genaue Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und sind Staatsan- gehörigkeit und Identität zu klären. Sofern ein Antragsteller bis zu seiner Anhörung keine entsprechenden Personaldokumente vorgelegt hat, ist er im Rahmen der Anhörung nochmals auf seine bestehende Mitwirkungs- pflicht nach § 15 AsylG hinzuweisen, vorhandene Dokumente, die seine Identität untermau- ern können, beim Bundesamt vorzulegen. Insbesondere bei HKL mit hoher Schutzquote sollte der Antragsteller auch darüber informiert werden, dass die Vorlage dieser Dokumente zu einer schnelleren Entscheidung über seinen Asylantrag führen könnte, da eine möglich- erweise zeitintensive Klärung seiner Identität nicht mehr erforderlich wäre. Wenn erst in der Anhörung Originaldokumente vorgelegt werden, sind diese möglichst noch während der Anhörung zur Vorprüfung zu geben. Sollte sich hierbei ein Fälschungsverdacht ergeben, ist der Antragsteller direkt in der Anhörung damit zu konfrontieren, die Herkunft des Dokumentes entsprechend zu hinterfragen und die Staatsangehörigkeit zu klären (siehe Kapitel Anhörung Abschnitt 8). Sollte der Antragsteller eine Fälschung bestreiten, das Er- gebnis der erweiterten Prüfung in den Prüfzentren jedoch den Anfangsverdacht der Vorprü- fung bestätigen, sind Antragsteller aus Herkunftsländern mit hoher Schutzquote oder Ver- fahren mit einer voraussichtlich positiven Entscheidung erneut zur Anhörung zu laden. Hinweis: Identitätsfeststellung 5/22 Stand 06/24
Befinden sich keine Original-Identitätsdokumente im Besitz des Antragstellers, so kann eine entsprechende Urkunde unter Umständen bei Familienangehörigen im HKL sein. Dem An- tragsteller ist unter angemessener Fristsetzung die Übersendung zur Stützung des Sach- vortrags aufzugeben. Sofern Angehörige sich zur Beschaffung der Dokumente durch Vor- stellung bei einer dortigen Behörde selbst in Gefahr begeben würden, kann dies nicht zuge- mutet werden. Auch kann der Antragsteller im Asylverfahren selbst nicht aufgefordert wer- den, sich zur Beschaffung von Urkunden an die Botschaft seines HKL in Deutschland zu wenden, wenn er sich dadurch selbst einer Gefährdung aussetzen würde. 3. Identitätsklärung bei Nichtvorliegen von Personaldokumenten – Einsatz von IT-Tools Im Rahmen der Weiterentwicklung des Integrierten Identitätsmanagements (IDMS Identi- tätsmanagement Sicherheit) ist beim Bundesamt die flächendeckende Einführung von vier IT-Tools erfolgt, die die Klärung der Identität unterstützen. Dabei handelt es sich um fol- gende Tools: 1. Auslesen von mobilen Datenträgern (AmD, siehe 3.1.) 2. Sprach- und Dialekterkennung (Dialekt-Identifizierungs-Assistent – DIAS, siehe 3.2.) 3. Bildbiometrie (Lichtbildassistent – LiBiAs, siehe 3.3.) 4. Namenstranskription (siehe 3.4.) Die Tools werden während der Registrierung des Asylagesuchs bzw. spätestens im Rah- men der Asylantragsannahme eingesetzt. Dabei werden Hinweise und Indizien gewonnen, die zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit beitragen können. Diese Feststellun- gen erfolgen weiterhin durch die Gesamtschau der dem Entscheider vorliegenden Erkennt- nisse. Ergeben sich aus den genannten Tools Hinweise auf eine andere Identität oder ein anderes HKL als vom Antragsteller angegeben, sind diese Punkte im Rahmen der Anhörung aufzuklären. Durch Vorhalte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Widersprüche o- der Unklarheiten aufzuklären. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei vorliegendem VIS-Treffer mit Visum-Erteilung die Identität und Staatsangehörigkeit ausreichend geklärt ist. Das Auslesen von mobilen Daten- trägern, die Sprach- und Dialekterkennung sowie die Namenstranskription werden daher in diesen Fällen nicht durchgeführt. LiBiAs läuft wie in allen anderen Fällen automatisch im Hintergrund. 3.1. Auslesen mobiler Datenträger Identitätsfeststellung 6/22 Stand 06/24
3.1.1. Allgemeines zum Auslesen mobiler Datenträger
Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden zwischen dem in § 15a Abs. 1 AsylG geregel-
ten Auslesen von Datenträgern und dem in § 15a Abs. 2 AsylG geregelten Auswerten von
Datenträgern. Für beide Bereiche gelten unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen.
Nicht mehr erforderliche Daten sind zudem zu löschen und das Auslesen, Auswerten und
Löschen von Daten ist in der Akte zu dokumentieren (§ 15a Abs. 3 AsylG).
Legen Antragsteller zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit keinen gültigen
Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis vor, bzw. besteht ein Ma-
nipulationsverdacht hinsichtlich der vorgelegten Papiere, darf das Bundesamt nach § 15a
Abs. 1 Satz 1 AsylG mobile Datenträger des Antragstellers auslesen.
Die Antragsteller sind nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG verpflichtet, dem
Bundesamterstens alle mobilen Datenträger vorzulegen, auszuhändigen und zu überlas-
sen, die in ihrem Besitz sind und die für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit
von Bedeutung sein könnten (derzeit: Mobiltelefon, Smartphone, Tablet) und zweitens die
notwendigen Zugangsdaten für ein Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Auf diese Mitwirkungspflichten werden die Antragsteller bereits im Rahmen der Erläuterung
bzw. Aushändigungmit der Erstbelehrung (D0179) hingewiesen.
Das Auswerten der ausgelesenen Daten darf nach § 15a Abs. 2 AsylG nur durch einen
Volljuristen erfolgen (Satz 6) und ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Iden-
tität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers erforderlich ist und der Zweck der Maß-
nahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann (Satz 1). Liegen tatsächliche An-
haltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Er-
kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maß-
nahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch
die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden.
Prozessschritte und Zuständigkeiten im AmD Verfahren
Das AmD-Verfahren gliedert sich allgemein in folgende wesentliche Prozessschritte:
1. Prüfung, ob der Antragsteller im Besitz eines gültigen, d.h. nicht abgelaufenen und
nicht offensichtlich gefälschten, Passes, Passersatzes oder sonstigen geeigneten
Identitätsnachweises ist;
im Verneinungsfall:
2. Klärung, ob der Antragsteller im Besitz eines mobilen Datenträgers ist; bejahendenfalls:
3. Verlangen der Herausgabe des mobilen Datenträgers und der entsprechenden Zu-
gangsdaten
4. Prüfung von Hinweisen auf vorangegangene Vorlage/Abgabe von Pass- bzw. Passer-
satzpapieren oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweisen
5. Auslesen des mobilen Datenträgers
6. Speicherung der ausgelesenen Daten und des automatisch generierten Ergebnisbe-
Identitätsfeststellung 7/22 Stand 06/24
richts im Datentresor
7. Antrag des Entscheiders auf Freigabe des Ergebnisberichts zur Nutzung im Verfahren
8. Entscheidung des Volljuristen über die Freigabe des Ergebnisberichts
9. Nutzung des Ergebnisberichts im Verfahren (Auswertung)
s. zu den Einzelheiten: 3.1.2.
Die Anhörung ist nicht als eines der vorab einzubeziehenden milderen Mittel zu klassifizie-
ren. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der
Ausreisepflicht, mit dem die Regelung des § 15a neu in das Asylgesetz eingefügt worden
war 214. Die Registrierung des Asylgesuchs wird naturgemäß vor der Anhörung durchge-
führt, vom Gesetzgeber jedoch als regelmäßig zu nutzender Zeitpunkt – im Rahmen der
Erforderlichkeitsprüfung – angegeben.
Durch den Verweis auf § 15a Abs. 2 Satz 6 AsylG ist vorgegeben, dass die aus dem mobilen
Datenträger ausgelesenen und in einem Ergebnisbericht zusammengefassten Informatio-
nen nur von Bediensteten ausgewertet werden dürfen, welche die Befähigung zum Richter-
amt haben (Volljuristen). Diese prüfen im Einzelfall die Einbeziehung des standardisiert ge-
nerierten Ergebnisberichts nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßig-
keit und entscheiden über die Freigabe des Berichts zur Verwendung durch den Entscheider
im Asylverfahren. Nach der gesetzlichen Ermächtigung ist die Auswertung ausschließlich
zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zulässig. Die Nutzung, Einordnung
und Bewertung der im Ergebnisbericht zusammengefassten Informationen im Verfahren,
insbesondere in der Anhörung, obliegt allein dem Entscheider.
Ziel des Auslesens und Auswertens von mobilen Datenträgern ist es:
- die gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. §15a AsylG umzusetzen.
- Indizien bzw. Plausibilisierungshinweise zur Feststellung der Identität und Staatsan-
gehörigkeit des Antragstellers (Fokus: auf dem mobilen Datenträger -derzeit Mobil-
telefon/Smartphone/Tablet- gespeicherte Metadaten) zu gewinnen, welche insbe-
sondere die Vorbereitung zur Anhörung unterstützen und welche in der Anhörung zu
klären sind.
- die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit relevanten Daten zu
erheben.
Die vordefinierten relevanten Daten werden mit dem Ergebnisbericht zentral in einem Da-
tentresor im Bundesamt gespeichert und sind bis zur Entscheidung des Volljuristen vor Zu-
griff durch Dritte oder nicht berechtigte Angehörige des Bundesamtes geschützt.
214
BT-Drs. 18/11546: „Zeitpunkt des Auslesens der Datenträger ist, sofern sich die Maßnahme als erforderlich
erweist, regelmäßig die Registrierung als Asylsuchender. Um die Bearbeitungszeiten des Asylverfahrens nicht
zu beeinflussen, darf sich die Auswertung nicht verfahrensverzögernd auswirken (…)”
Identitätsfeststellung 8/22 Stand 06/24
Beim Auslesen und Auswerten der Daten zur Identitätssicherung von Antragsstellern han-
delt es sich nicht um eine Datengewinnung „auf Vorrat“, sondern um eine Regelung mit
klarer und eingegrenzter Zweckbestimmung der Feststellung von Identität und Staatsange-
hörigkeit.
3.1.2. Ablauf des Auslesens bei der Registrierung bzw. Asylantragstellung
Im Rahmen der Registrierung bzw. Antragsannahme prüft das AVS entsprechend §§ 15
Abs. 2 Nr. 6, 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG zunächst, ob ein gültiger Pass, Passersatz oder
sonstiger geeigneter Identitätsnachweis vorliegt, d. h. die Vorlage abgelaufener Dokumente
lässt die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht entfallen.
Unter einem Pass oder Passersatz ist Folgendes zu verstehen:
Bei einem Pass handelt es sich um ein staatliches Identifikationspapier, das die
Staatsangehörigkeit der abgebildeten Person nachweist und aus Sicht des aus-
stellenden Staates die Ausreise und den Auslandsaufenthalt erlaubt und die Wie-
dereinreise des Inhabers garantiert
Passersatz ist ein Dokument, das allein oder mit einem Visum oder Aufenthaltsti-
tel zum grenzüberschreitenden Reisen berechtigt und einige, aber nicht alle Funk-
tionen des Reisepasses erfüllt. Nach § 3 AufenthV fallen hierunter auch Reise-
ausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose, die von anderen Be-
hörden als von deutschen Behörden ausgestellt wurden.
Ebenso gilt dies nach § 4 AufenthV für Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseaus-
weise für Ausländer und Reiseausweise für Staatenlose, die von deutschen Be-
hörden ausgestellt wurden.
Der Personalausweis (ID-Karte) ist weder Pass noch Passersatz, sondern stellt
ein sonstiges Personaldokument dar.
Wann ein Pass/Passersatzdokument ungültig ist, bestimmt sich nach § 11 PassG.
Ungültig ist das Dokument danach insbesondere, wenn es eine einwandfreie
Feststellung der Identität nicht zulässt oder das Dokument verändert worden ist
oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Ein gültiger sonstiger geeigneter Identitätsnachweis liegt bei Personaldokumenten vor, die
von einer staatlichen Behörde ausgestellt wurden und mit einem Foto des Antragstellers
versehen sind.
Grundsätzlich sind dies:
- Führerschein
- Militärausweis
- Personalausweis (ID-Karte)
Identitätsfeststellung 9/22 Stand 06/24