da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
Der Name kommt im angegebenen Land [Syrien] [regelmäßig/häufig] vor. In [den Län- dern/dem Land] [Libyen, Algerien] kommt er häufiger vor. In [den Ländern/dem Land] [Irak] kommt er seltener vor. Fall Ungeklärt/Staatenlos: Der Name kommt in den Ländern [Libyen, Algerien und Marokko] am häufigsten vor. Der Name kommt insgesamt selten vor, am häufigsten noch in den Ländern [Libyen, Algerien und Marokko]. Ausnahme: Der Name konnte keinem Land zugeordnet werden. Schriftliche Asylerstanträge Bei Ausländern, die ihren Asylantrag schriftlich nach § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben, kann eine Namenstranskription mit den gleichen Vorgaben wie bei der persönlichen Asylantrag- stellung erfolgen Der Entscheider verfügt ggf. an das AVS, die Namentranskription noch vor Beginn der Anhörung durchzuführen. 4. Sprach- und Textanalyse ( STA) Ergeben sich nach vollständig durchgeführter Anhörung und abschließender Anwendung bzw. Bewertung aller IT-Tools erhebliche Zweifel an der behaupteten Herkunft des Antragstellers, kann im Einzelfall geprüft werden, ob eine STA möglich ist. Ggf. erfolgt Rücksprache mit dem Dolmetscherreferat, ob ein Gutachter für die angegebene Sprache zur Verfügung steht. Für die Beauftragung einer STA hat die Referatsleitung der jeweiligen Organisationseinheit für entspr. zielgerichtete organisatorische Vorkehrungen zu sorgen. Die STA ist kein Standardinstrument zur Klärung der Herkunft. STA-Aufträge sind auf Aus- nahmefälle zu beschränken (z. B. Straftäter, Haftfälle, Fälle mit Hinweisen auf erhöhte Si- cherheitsrelevanz, Fälle mit VG-Beschlüssen). Vor der Beauftragung einer STA ist zunächst durch Entscheider und TL/Ref zu prüfen, ob nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidungsreife vorliegt oder anderweitig herge- stellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist eine STA unverzüglich beim zuständigen Fach- referat zu veranlassen. Die Freigabe zur Beauftragung einer STA hat über die Referatslei- tung vor Ort zu erfolgen. Die Begründung für die Beauftragung einer STA ist im Dokument D1827 festzuhalten. Folgt aus dem Sprachgutachten eine eindeutige Zuordnung zu einem anderen als dem be- haupteten HKL oder eine Zuordnung mit hoher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit, ist vor der Entscheidung der HKL-Schlüssel entsprechend abzuändern. Identitätsfeststellung 21/22 Stand 06/24
Bei allen Fällen geringer Gewissheit oder ergebnislosem Sprachgutachten und weiterhin bestehenden begründeten Zweifeln an der behaupteten Staatsangehörigkeit, ist eine Ände- rung des HKL-Schlüssels auf „998“ vorzunehmen. (Staatsangehörigkeit). 5. Abgabe von Personaldokumenten bei anderen Behörden In den Fällen, in denen der Antragsteller vorträgt, Personaldokumente bei einer anderen Behörde, z. B. bei der Bundespolizei, abgegeben zu haben, die noch nicht zur Akte des Bundesamtes gelangt sind, ist durch Nachfrage zu klären, bei welcher Behörde die Doku- mente abgegeben wurden. Bei HKL mit hoher Schutzquote oder Verfahren mit einer voraussichtlich positiven Entschei- dung ist zu überprüfen, ob diese Dokumente in der für die Erfassung von Personaldoku- menten verbindlich zu verwendenden Anwendung PassTA (Pass Tracking Anwendung) er- fasst sind. Sind in PassTA die Personaldokumente erfasst, sind diese anzufordern und ggf. einer Prü- fung durch die PTU zu unterziehen. Erfolgt bereits eine Prüfung, ist hinsichtlich der Identi- tätsfeststellung das Ergebnis der PTU abzuwarten. Sind in PassTA keine Personaldokumente erfasst, sind die entsprechenden Dokumente durch den Anhörer bei der in der Anhörung ermittelten Behörde unter Hinweis auf die Eilbe- dürftigkeit mit einer Einschätzung zur Echtheit anzufordern. Im Rahmen der Anforderung ist der Hinweis mit aufzunehmen, dass nach Ablauf von 10 Arbeitstagen und keiner eingegan- genen Rückmeldung von einer Fehlanzeige ausgegangen wird. Werden die angeforderten Dokumente übersandt, ist nach deren Eingang eine Prüfung der Unterlagen zu veranlassen. Sollten innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Identitätsdoku- mente eingehen, ist wie unter Punkt 2. zu verfahren. Diese Verfahrensweise gilt auch in Fällen, in denen sich aus dem Akteninhalt ergibt, z. B. aus einem Schreiben der Bundespolizei, dass bei einer anderen Behörde Personaldokumente vorgelegt wurden, die noch nicht zur Akte des Bundesamtes gelangt sind. Identitätsfeststellung 22/22 Stand 06/24
Dienstanweisung
Asylverfahren
Informationsersuchen (Info Request)
1. Allgemeines
Grundlage für die Übermittlung von Auskünften zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staats ist Art. 34 Dublin III-VO. Der Austausch von personenbezogenen Daten zu Antrag-
stellern ist nur zulässig, soweit sie der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, der Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz oder der Erfüllung der Pflichten aus der Dublin
III-VO dienen (Art. 34 Abs. 1 Dublin III-VO), siehe DA-Dublin: Informationsersuchen (Info
Request).
Für die Prüfung des Asylantrags können Informationsersuchen gestellt werden, wenn dies
erforderlich ist:
- zur Ermittlung von Auskünften zum Schutzstatus einer Person in einem anderen Mit-
gliedstaat,
- im Rahmen der Zweitantragsprüfung nach § 71a AsylG,
- zur Anforderung von Personaldokumenten.
2. Prüfung der Notwendigkeit
Der zuständige SB-E prüft, ob das Stellen eines Informationsersuchens zur Sachver-
haltsaufklärung für die Entscheidung tatsächlich notwendig ist oder ob die Informationen der
Akte bereits zu entnehmen sind.
Solche Informationen können z. B. sein:
der vorliegende Eurodac-Treffer ist markiert (der EU-Mitgliedstaathat dem Antragsteller
internationalen Schutz gewährt), siehe Unzulässige Asylanträge
Informationen aus einem bereits vorhandenen Verfahren (referenzierte Akte),
bereits vorliegende Auskünfte aus einem EU-Mitgliedstaat(z. B. in dessen Zustimmung
auf ein vorangegangenes Übernahmeersuchen),
bereits vorliegende Auskünfte des Verbindungspersonals aus/in diesem EU-
Mitgliedstaat. Ausschließlich in besonders dringenden oder sicherheitsrelevanten Fällen
darf eine Anfrage an das Verbindungspersonal dem Informationsersuchen vorgezogen
werden. (siehe DA-Dublin: Anfragen; 3. Anfragen an das Verbindungspersonal).
Bezüglich des Mitgliedstaats Italien ist vor der Anfrage an das Verbindungspersonal je-
doch stets ein Informationsersuchen zu stellen ist.
Informationsersuchen (Info Request) 1/4 Stand 08/23
Das jeweilige Verbindungspersonal wird bei Anfragen zu besonders dringenden oder
sicherheitsrelevanten Fällen gebeten, beim EU-Mitgliedstaatum ein formelles Antwort-
schreiben zu bitten. E-Mail-Mitteilungen oder telefonische Auskünfte des Verbindungs-
personals könnten unter Umständen als Grundlage der Überzeugungsgewissheit als
nicht ausreichend angesehen werden. 216
Die SB-E prüfen, welche Schriftstücke und Informationen im konkreten Fall für das Ver-
fahren relevant sind und beim EU-Mitgliedstaatangefordert werden sollen. Mehrere In-
formationsersuchen an einen EU-Mitgliedstaatsind möglich, wenn Nachfragen zu des-
sen Antwort erforderlich sind oder sich im Nachgang weitere Fragen ergeben.
3. Bearbeitung
3.1. Stellen eines Informationsersuchens (Info Request)
Informationsersuchen werden ausschließlich durch das regional zuständige DZ gestellt.
SB-E erstellen mittels Dokument D2315 eine Verfügung zur Stellung eines Informati-
onsersuchens und vermerken vor der Weiterleitung der Akte „IR“ im Betrefffeld der MA-
RiS-Akte. Sind Informationsersuchen an mehrere MS erforderlich, sind nur dann meh-
rere Dokumente D2315 zu verwenden, wenn die Fragen an die jeweiligen MS vonei-
nander abweichen. Bei identischen Fragen wird unter Benennung aller MS, an die ein
Informationsersuchen ergehen soll, ein einziges Dokument verwendet.
Bei Anfragen gem. Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO ist die vom Antragsteller unterschriebene
Einwilligungserklärung für das Informationsersuchen (D0063 bzw. in den verschiedenen
Landessprachen D1541-D1554, D1654-D1656, D1751, D2205) oder die Dublin-Erklä-
rung (D1919 bzw. in den verschiedenen Landessprachen D1971-D2016) erforderlich
und muss in die Akte eingepflegt sein sowie dem Informationsersuchen beigefügt wer-
den.
Die Akte bleibt in der bisherigen MARiS-Aktivität. Es darf keine Umprotokollierung in die
MARiS-Aktivität „Prüfung DÜ-Verfahren“ erfolgen.
Die Weiterleitung der Akte erfolgt, wie sonst in Dublinverfahren, in den Funktionsarbeits-
korb des jeweils zuständigen DZ.
Nach Stellung des Informationsersuchens werden die Akten vom DZ in die „IR-Ablage“
weitergeleitet, um den SB-E bis zum Abschluss des Informationsersuchens den Zugriff
auf und die Bearbeitung der Akten zu ermöglichen. Nach Abschluss einer etwaigen Be-
arbeitung in der AS während eines laufenden Informationsersuchens sind die Akten
wieder in die „IR-Ablage“ zu senden.
Geht während der Bearbeitung durch das DZ bei diesem Post ein, so ist diese grund-
sätzlich an die AS weiterzuleiten. Eine Auflösung in die Akte erfolgt ausnahmsweise nur,
216
VGH München, Urteil vom 13.10.2016 – 20 B 14.30212.
Informationsersuchen (Info Request) 2/4 Stand 08/23
wenn kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Posteingänge im Klageverfahren
sind immer an die prozessführende AS weiterzuleiten.
Das Info Request ist in der MARiS-Maske „Dublin-Daten“ zu erfassen. Die Erfassung
eines Info Requests in der MARiS-Akte gilt jeweils für alle in der Akte befindlichen Per-
sonen. Bei Mehrpersonenakten ist deshalb pro Anfrage an einen EU-Mitgliedstaatnur
ein Info Request zu erfassen.
Nach Einholung der Informationen aus dem EU-Mitgliedstaatbzw. nach erneuter Auffor-
derung an den EU-Mitgliedstaat(D0343_Mahnung_an_MS) und Fristablauf wird die
Akte vom zuständigen DZ an den aus dem Schriftstück D2315 erkennbaren Absender
bzw. gewünschten Empfänger zurückgesandt.
3.2. Antwort auf das Informationsersuchen
Antworten aus den Mitgliedstaaten werden von den DZ in die Akte eingepflegt, sofern sich
die Akte in der Zuständigkeit des DZ befindet, oder per Mappe an den zuständigen SB-E
weitergeleitet, sofern die Akte bereits an die AS abgegeben wurde. Es findet keine Weiter-
leitung an die DubliNET-Postfächer der zuständigen AS statt.
Ist nach der gesetzten Wiedervorlage (5 Wochen) eine Antwort eingegangen, wird die
Antwort des Mitgliedstaats vom SB-Dublin in die Akte eingefügt und die Akte an den in
D2315 vermerkten Empfänger in der AS zurückgesandt. Dabei ist sowohl das Antwort-
schreiben des Mitgliedstaats als auch die E-Mail selbst in MARiS zu speichern, da letz-
tere als Nachweis über den Zeitpunkt des Eingangs dient. Die Antwort ist unter Befül-
lung der Felder „Grund“ und „Datum“ (des E-Mail-Eingangs) in der MARiS-Maske „Dub-
lin-Daten“ zu erfassen.
Ist nach der gesetzten Wiedervorlage keine Antwort eingegangen, wird der EU-
Mitgliedstaatvom SB-Dublin mittels Schriftstück D0343 „Mahnung_an_MS“ aufgefor-
dert, innerhalb einer Nachfrist von 2 Wochen zu antworten und die Verspätung zu be-
gründen (Art. 34 Abs. 5 Satz 2 Dublin III-VO).
Geht trotz erneuter Fristsetzung dennoch keine Antwort aus dem EU-Mitgliedstaatein,
wird dies vom SB-Dublin in der Akte vermerkt, bevor eine Rücksendung an die AS
erfolgt.
Eine Nichteinhaltung der Frist entbindet jedoch den ersuchten EU-Mitgliedstaatnicht von der
Antwortpflicht. Dementsprechend können auch Antworten aus den MS nach Ablauf der
fünfwöchigen Antwortfrist und zweiwöchigen Nachfrist eingehen.
Sofern im Verfahren noch keine Entscheidung getroffen wurde, ist die nachträgliche Antwort
des Mitgliedstaats ggf. bei der weiteren Bearbeitung und Entscheidung zu berücksichtigen.
Wurde im Verfahren bereits eine Entscheidung getroffen, gegen die Klage erhoben wurde
und ist das Verfahren noch rechtshängig, ist zu prüfen, ob die Antwort Auswirkungen auf
Informationsersuchen (Info Request) 3/4 Stand 08/23
die getroffene Entscheidung hat. Hierzu übersendet der SB-Dublin die Antwort des Mitglied- staates dem zuständigen SB-P. Die Antwort des Mitgliedstaats ist durch diesen dem Gericht jedenfalls zur Kenntnisnahme zu übersenden. Wurde eine Entscheidung getroffen, durch die Antrag nicht bereits als unzulässig abgelehnt worden ist, so ist bei positiven Entschei- dungen im EU-Mitgliedstaat(Gewährung internationalen Schutzes) der Bescheid aufzuhe- ben. In den Fällen, in denen eine bestandskräftige positive Entscheidung getroffen wurde, ist zu prüfen, ob sich aus der Antwort des Mitgliedstaats Anhaltspunkte ergeben, um ein Wider- rufs- oder Rücknahmeverfahren bezüglich der getroffenen Entscheidung einzuleiten. In allen übrigen Verfahren ist die Antwort des Mitgliedstaats zur Akte zu nehmen und durch den zuständigen SB-E ein Aktenvermerk zu fertigen, dass die Prüfung keine Veranlassung zu weiteren Maßnahmen ergeben hat. Informationsersuchen (Info Request) 4/4 Stand 08/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Mehrfachidentitäten
Hinweis: Die Bearbeitung von Mehrfachverfahren und verdeckten Folgeanträgen hat mit
Priorität zu erfolgen (siehe Prioritäten).
Eine ausführliche Beschreibung der Bearbeitung von Mehrfachidentitäten finden Sie im
„Leitfaden Mehrfachidentitäten“.
1. Definitionen
1.1. Mehrfachverfahren
Mehrfachverfahren liegen vor, wenn eine Person mehrere Asylverfahren zumindest phasen-
weise zeitgleich betreibt oder betrieben hat. Es handelt sich dabei letztlich nur um ein Asyl-
verfahren.
Das Asylverfahren wird durch den zeitlich frühesten Antrag eingeleitet. Die weiteren Anträge
sind lediglich als ergänzendes Vorbringen zu betrachten.
Durch die erste unanfechtbare Entscheidung im Verfahren gleich unter welchem Aktenzei-
chen wird das Verfahren insgesamt beendet.
Eine Erklärung der Rücknahme des Asylantrages für ein Aktenzeichen beendet das Verfah-
ren insgesamt.
Auch wenn das Verfahren mit allen Verfahrensteilen durch die zeitlich früheste unanfecht-
bare Entscheidung insgesamt beendet wird, bleiben die Abschiebungsandrohungen aller
Verfahrensteile grundsätzlich vollziehbar.
Jeder weitere nach dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Entscheidung oder der Rücknahme
des Asylantrags gestellte Antrag ist ein Folgeantrag. Werden mehrere Folgeanträge zumin-
dest phasenweise zeitgleich betrieben, liegt ein Mehrfachverfahren im Folgeantragsverfah-
ren vor.
Eine Treffermeldung (z. B. INPOL-E-Gruppen-Ausdruck, Mitteilung des LKA oder einer
ABH, SIS-Abfrageergebnis) zu einer Vor- oder Hilfsakte stellt keinen Mehrfachantrag dar.
Mehrfachidentitäten 1/8 Stand 02/23
Hinweis: Bei Vor- bzw. Hilfsakten handelt es sich mangels wirksamer Antragstellung zwar
nicht um ein Mehrfachverfahren, gleichwohl ist die Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG
hier einschlägig. Danach ist ein (noch offener) unbegründeter Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer während dieses Verfahrens unter Angabe
anderer Personalien ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat.
1.2. Verdeckter Folgeantrag
Bei einem verdeckten Folgeantrag handelt es sich um einen Folgeantrag, der in Unkenntnis
der tatsächlichen Gegebenheiten als Erstantrag behandelt wurde.
Dies ist z. B. der Fall, wenn aufgrund einer vorgetäuschten Identität bei der Antragstellung
nicht festgestellt werden konnte, dass der Asylbewerber bereits ein bestands- bzw. rechts-
kräftig abgeschlossenes Erstverfahren betrieben bzw. die Rücknahme des Asylantrages im
Erstverfahren erklärt hat.
Ein verdeckter Folgeantrag ist kein Mehrfachverfahren. Es kann aber zu einem verdeckten
Folgeantrag seinerseits wieder Mehrfachverfahren geben, wenn neben ihm weitere Verfah-
ren zumindest phasenweise zeitgleich betrieben werden oder wurden.
1.3. Urverfahren/Stammverfahren
Innerhalb einer Verfahrensart ist immer der zeitlich am frühesten anhängig gewordene Ver-
fahrensteil Ur-/Stammverfahren.
Im Erstverfahren wird dieses maßgebliche Verfahren als Urverfahren, im Folgeantragsver-
fahren als Stammverfahren bezeichnet.
Das maßgebliche Verfahren ist für jede Verfahrensart (Erst- oder Folgeantrag) getrennt zu
bestimmen, d. h. für Personen, bei denen Mehrfachanträge im Erst- und auch im Folgever-
fahren vorliegen, sind sowohl ein Ur- als auch ein Stammverfahren zu bestimmen.
1.4. Aliaspersonalien
Aliaspersonalien im Sinne dieser Vorschrift sind alle vom Erstverfahren abweichenden Per-
sonalangaben, die vom Antragsteller zur Täuschung im Asylverfahren eingesetzt wurden.
Anders als beim weitgefassten Aliasbegriff, der auch abweichende Personalangaben ("An-
dersschreibweise" des AZR) als Aliaspersonalien erfasst, sind Abweichungen in den Perso-
nalangaben aufgrund von Übersetzungsfehlern, Zahlendrehern oder Namensänderung
durch Heirat von dieser engeren Definition nicht erfasst. Wegen der fehlenden Täuschungs-
absicht sind die Voraussetzungen für ein Mehrfachverfahren oder einen verdeckten Folge-
antrag nicht erfüllt.
Mehrfachidentitäten 2/8 Stand 02/23
2. Zuständigkeit 2.1. Bearbeitende Außenstelle Grundsätzlich ist die Außenstelle mit der zeitlich letzten Antragstellung bzw. wenn noch keine Antragstellung erfolgt ist, zu der die letzte EASY-Verteilung erfolgte, für die Bearbei- tung der Mehrfachidentität zuständig. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von dieser Zuständigkeitsregelung möglich. Eine Abgabe ist dabei in jedem Verfahrensstadium möglich. Diese ist aber in jedem Fall mit den Beteiligten (betroffene Außenstellen des Bundesamtes, Ausländerbehörden) zuvor durch einen hierzu vom Außenstellenleiter beauftragten Mitarbeiter einvernehmlich zu klä- ren. Sollte nach der Bearbeitung der Mehrfachidentität eine weitere Berarbeitung der Akte not- wendig sein, ist die Akte an die dafür zuständige Außenstelle weiterzuleiten. 2.2. Zuständige Außenstelle Zuständige Außenstelle ist die Außenstelle des Urverfahrens bzw. die Außenstelle mit der ersten EASY-Verteilung/Zuweisung. Sämtliche in weiteren Anträgen/Asylgesuchen ausgesprochenen räumlichen Beschränkun- gen sind unwirksam. Fallen die Zuständigkeit hinsichtlich des Urverfahrens und der Außenstelle mit der ersten EASY-Verteilung/Zuweisung auseinander, ist die Zuständigkeit mit den betroffenen Auslän- derbehörden zu klären. 3. Bearbeitung 3.1. Eingangsbearbeitung Eine unverzügliche Bearbeitung der Treffermeldungen in den Außenstellen ist sicherzustel- len. Als effizient hat sich die Bestimmung spezialisierter Entscheider und AVS-Mitarbeiter für die Bearbeitung der Mehrfachidentitäten herausgestellt. Nach Eingang der Treffermeldung ist diese sofort dem zuständigen MFI-Mitarbeiter zur wei- teren Bearbeitung zuzuleiten. 3.2. Weitere Bearbeitung Jeder Verfahrensteil wird unter den Personalien weitergeführt, unter denen der Antrag zum jeweiligen Aktenzeichen gestellt wurde. Mehrfachidentitäten 3/8 Stand 02/23
Personalien der einzelnen Verfahrensteile dürfen keinesfalls verändert und z. B. auf die An- gaben im Ur-/Stammverfahren geändert werden, da die Akten sonst nicht mehr die Mehr- fachidentität abbilden und ein späteres Nachverfolgen der Abläufe anhand der Aktenaus- drucke erschwert. Schon ausgehändigte Bescheingungen über die Aufenthaltsgestattungen sind einzuziehen bzw. das Einziehen ist über die ABH zu veranlassen. Auch für Mehrfachantragsteller ist grundsätzlich ein Termin zur persönlichen Anhörung an- zuberaumen. Dem Mehrfachantragsteller ist jedoch nur in einem der Verfahrensteile die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben. Bei Mehrfachverfahren wird immer das am weitesten fortgeschrittene Verfahren entschie- den. Sind alle Verfahren gleich weit fortgeschritten, das Ur-/Stammverfahren. Alle noch nicht entschiedenen Verfahren erhalten den SST „Antrag nicht weiter bearbeitet“ mit Status entschieden, zugestellt und bestandskräftig. Liegen bereits mehrere unanfechtbare Entscheidungen vor, so bleiben aus Praktikabilitäts- gründen alle Entscheidungen bestehen. Obgleich mehrere Entscheidungen bestehen blei- ben, ist nur die zeitlich früheste unanfechtbare Entscheidung verfahrensbeendend. Die früheren Stornierungen der weiteren Entscheidungen und Eingabe des SST „Mehrfachiden- tität Bescheid bleibt“ entfällt. Verdeckte Folgeanträge werden wie normale Folgeanträge weiterbearbeitet. Eine Abschlussmitteilung an das BKA erfolgt bei Abschluss des/der jeweiligen Verfahren. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt in einem der Verfahrensteile bereits eine Abschlussmit- teilung an das BKA gesandt, wird diese auf Grund der erneuten Mitteilung gegenstandslos. Bei Mehrfachanträgen, die nicht weiter bearbeitet werden, ist keine gesonderte Erstellung einer Abschlussmitteilung erforderlich, da das BKA ED-Behandlungen nach 10 Jahren löscht, wenn keine Abschlussmitteilung zu diesem bzw. einem anderen Verfahrensteil vor- liegt. Ist einer der bestands- bzw. rechtskräftigen Bescheide ein Anerkennungsbescheid, so ist die Durchführung eines Rücknahmeverfahrens zu prüfen. Mehrfachidentitäten 4/8 Stand 02/23