da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
3. Notwendigkeit frühzeitiger Identifizierung Da der Verdacht, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, möglich- erweise erst im Rahmen der Anhörung auftritt, muss jeder Entscheider darauf achten, an- hand bestimmter Anzeichen (Indikatoren) einen möglichen Zusammenhang mit Menschen- handel festzustellen und diesbezüglich behutsam nachzufragen. 3.1. Indikatoren für das Vorliegen von Menschenhandel Opfer von Menschenhandel vertrauen sich auf Grund ihrer Erfahrungen oder einer evtl. Traumatisierung häufig nicht den Behörden an oder machen aus Angst vor den Menschen- händlern oder in deren Auftrag unwahre Angaben. Die Traumatisierung kann dazu führen, dass Opfer den Sachverhalt nicht schlüssig und chronologisch schildern können. Laut dem Trauma-Leitfaden des BKA kann es zu Auffälligkeiten kommen, die sich sowohl in psychi- schen (z. B. Ängste, emotionale Erschöpfung, Persönlichkeitsveränderung, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung) wie auch in körperlichen Symptomen (z. B. Schmerzen) ma- nifestieren können. Bestimmte Indikatoren können ein Anhaltspunkt für das Vorliegen von Menschenhandel sein. Es kann jedoch auch keiner der Indikatoren zutreffen und dennoch ein Fall von Men- schenhandel vorliegen. Die hierin enthaltenen asylrechtlichen Sachverhalte sind durch eine sensible Anhörung möglichst genau zu hinterfragen und im Anhörungsprotokoll zu doku- mentieren. Hinweise auf Menschenhandel können sich aber nicht nur aus den Schilderungen der An- tragsteller selbst ergeben. Auch Informationen zu Begleitumständen, z. B. über eine vorlie- gende Schwangerschaft, sexuell übertragbare Krankheiten, Aufgriffsorte oder eine lange Verweildauer in Deutschland oder anderen EU-Staaten vor der Antragstellung können An- haltspunkte dafür liefern. Wichtig ist das Heranziehen von Informationen wie z. B. Polizeiprotokolle (Feststellungen im Rahmen von Razzien, Aufgriffe auf der Straße), Asylantragstellung aus der Abschiebe- haft heraus, Arztberichte oder Stellungnahmen von spezialisierten Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene. Diese sollten möglichst zur Anhörung vorliegen. Sofern nicht bereits in der Akte enthalten, können Polizeiberichte oder Protokolle angefordert werden. Geht ein Hinweis der Polizei auf Zeugenschutz ein, ist dieser nicht einzuscannen, sondern sofort an das Sicherheitsreferat weiterzuleiten. Aus Nachfragen, ob weiterhin finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Schleuser, Ar- beitsvermittler oder anderen Hilfspersonen bei der Organisation der Reise bestehen, und ob diese Personen Kontakte zur Familie des Antragstellers im Heimatland unterhalten oder herstellen könnten, können sich ebenfalls wertvolle Hinweise auf Menschenhandel ergeben. Menschenhandel 3/7 Stand 11/18
3.2. Geografische Indikatoren Soweit das Thema Menschenhandel in den Herkunftsländern besondere Relevanz hat, ist dies in den Herkunftsländerleitsätzen behandelt. 3.3. Weitergehende Informationen zu Menschenhandel EASO Länderinformationen sowie die Herkunftsländerleitsätze geben zu Ländern, in denen Menschenhandel ein häufiges Phänomen ist, einige Grundinformationen, die unter Umstän- den auch zur Identifizierung eines Opfers von Menschenhandel beitragen können. Über die Situation zum Menschenhandel in Deutschland gibt beispielsweise der Lagebericht des Bundeskriminalamtes oder die Homepage des KOK e.V. einen Überblick (https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/startseite/). Erkenntnisse zu anderen Staaten – auch Mitgliedstaaten der EU liefert auch der Jahresbericht „Trafficking in Persons“ (https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/2017/). Das Texthandbuch enthält zu Italien derzeit schon Detail-Informationen aus verschiedenen Quellen über die dortige Situation zu Menschenhandel. Sukzessive werden erhältliche In- formationen auch zu anderen Mitgliedstaaten der EU aufbereitet und zur Verfügung gestellt. Diese Informationen sind nicht nur für die Entscheidung in Dublin-Verfahren zu verwenden, sondern können auch für die Vorbereitung auf die Anhörung von Opfern des Menschenhan- dels genutzt werden. Sie helfen unter Umständen bei der Identifizierung eines Opfers bzw. der Verifizierung eines entsprechenden Vortrags. 4. Besonderheiten bei der Bearbeitung des Asylantrags Wichtig: In jedem Fall sind die Gründe für die Annahme, dass ein potentieller Fall von Men- schenhandel vorliegt, Art und Umfang der Einbindung eines Sonderbeauftragten für Opfer von Menschenhandel, die Mitwirkung anderer Referate/Stellen (siehe 4.2 und 4.4) sowie das jeweilige Vorgehen vollständig und nachvollziehbar vom jeweiligen Bearbeiter in einem Aktenvermerk festzuhalten. Dies umfasst auch den Umstand, warum in Fällen eines anfäng- lich bestehenden Verdachts auf Menschenhandel bei der weiteren Bearbeitung unter Um- ständen nicht weiter davon ausgegangen wird. 4.1. Form der Antragstellung Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Opfer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG genannten Einrich- tungen dar. Auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des Schutzbedarfs der Opfer ist jedoch auch in diesen Fällen eine schriftliche Antragstellung möglich. Menschenhandel 4/7 Stand 11/18
4.2 Frühzeitige Einschaltung Dublinzentrum
Entsteht bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung oder Anhörung zur Zulässigkeit ein Ver-
dacht auf Menschenhandel, ist bei Anhaltspunkten für die Durchführung eines Dublin-Ver-
fahrens (z.B. EURODAC-Treffer, Schilderung von Voraufenthalten in anderen Mitgliedstaa-
ten – MS, SIS-Ausschreibungen) zu prüfen, ob die betroffene Person in dem für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständigen MS oder im Bundesgebiet aller Voraussicht nach
vor weiteren kriminellen Handlungen sicherer ist. Ist die Person im Bundesgebiet sicherer
als im zuständigen MS, so kommt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht.
Dem SoBe für Opfer von Menschenhandel kommen in DU-Verfahren daher zwei Beurtei-
lungen zu:
Bestätigung oder Verwerfung des Menschenhandelsverdachts
Einschätzung, in welchem der für die Durchführung des Asylverfahrens in Betracht
kommenden MS der Betroffene vor weiteren kriminellen Handlungen sicherer ist (Re-
victimisierungsgefahr) unter Berücksichtigung der zur Situation in den jeweiligen
Staaten vorliegenden Erkenntnisse (siehe 3.3). Über die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts oder die Durchführung eines Dublin-Verfahrens entscheidet der zustän-
dige Dublin-Mitarbeiter auf Grundlage der Einschätzung zur Revictimisierungsgefahr.
Dabei berücksichtigt er die durch das Sicherheitsreferat übermittelten Erkenntnisse
der Sicherheitsbehörden (ggf. BKA-Erkenntnisse, BZR-Auskunft), die zur Akte zu
nehmen sind.
Um die Fristen zu wahren, kann in DU-relevanten Fällen ein Übernahmeersuchen gestellt
werden, auch wenn die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts noch nicht abschlie-
ßend geklärt ist.
Die Informationen in Bezug auf Menschenhandel sind ggf. beim Informationsaustausch mit
dem anderen MS zu berücksichtigen (Absprache mit dem Sicherheitsreferat).
4.3. Einsatz von Sonderbeauftragten Anhörung, Entscheidung
SoBe für Opfer von Menschenhandel werden durch spezielle Schulungsmaßnahmen für die
Bearbeitung von Fällen dieser Personengruppe ausgebildet. Sie geben zudem als Multipli-
katoren ihr Wissen an ihre Kollegen weiter. Dieser Aufgabe kommt eine besondere Bedeu-
tung zu, da jeder Anhörer unerwartet mit dem Asylverfahren eines Opfers von Menschen-
handel konfrontiert werden kann. Die SoBe können in Teambesprechungen für die Identifi-
zierung und die besondere Herangehensweise sensibilisieren und die verschiedenen Mög-
lichkeiten der Einbindung des SoBe besprechen sowie bereits im Vorfeld referatsange-
passte Vorgehensweisen für einen unerwartet auftretenden Beteiligungsfall entwickeln.
Menschenhandel 5/7 Stand 11/18
Bei Verdacht auf Menschenhandel ist in jedem Fall ein SoBe für Opfer von Menschenhandel einzubinden – notfalls auch ein SoBe aus einer anderen Organisationseinheit (s. DA Son- derbeauftragte), der wie in diesem Kapitel dargestellt in die Verfahrensschritte mit einzube- ziehen ist. Besteht bereits vor einer Anhörung der Verdacht, dass ein Fall von Menschenhandel vorlie- gen könnte, ist soweit möglich der Asylantrag durchgängig von einem SoBe für Opfer von Menschenhandel zu bearbeiten. Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, dass die Anhörung durch einen SoBe für geschlechtsspezifische Verfolgung durchgeführt wird. In jedem Fall ist vor der Anhörung ein SoBe für Opfer von Menschenhandel einzuschalten und anhand des individuellen Falls festzulegen, welcher SoBe die Anhörung durchführt bzw. die Entschei- dung trifft. Bei unbegleiteten Minderjährigen hat die Anhörung durch einen SoBe für unbe- gleitete Minderjährige zu erfolgen. Ggf. ist hier dennoch ein Austausch mit einem SoBe für Opfer von Menschenhandel sinnvoll, wenn es z. B. um Handel mit Kindern geht. Stellt sich erst im Laufe der Anhörung heraus, dass die anzuhörende Person ein Opfer von Menschenhandel ist oder sein könnte, sollte sobald als möglich, aber noch während der Anhörung ein SoBe für Opfer von Menschenhandel eingebunden werden, um zu klären, ob eine Übernahme der Anhörung durch einen SoBe notwendig ist und tatsächlich unmittelbar erfolgen kann oder falls nicht, um sicherzustellen, dass der Anhörer alle für die weitere Be- arbeitung als potentiellen Menschenhandelsfall erforderlichen Aspekte erfragt bzw. berück- sichtigt. Je nach Fall muss ggf. auch eine Neuterminierung in Betracht gezogen werden. Wird die Anhörung nicht von einem SoBe durchgeführt, ist vom jeweiligen Anhörer die be- sondere Belastung der anzuhörenden Person zu berücksichtigen (z.B sensible Fragestel- lung, notfalls Pausen einlegen). Insbesondere sind die Indikatoren für das Vorliegen von Menschenhandel (siehe 3.1, 3.2) zu berücksichtigen. Die Sachverhaltsaufklärung muss ne- ben den asylrechtlichen Aspekten auch die Schilderung in Bezug auf Menschenhandel (im HKL, auf dem Reiseweg, in den MS, in DE) beinhalten. Dabei spielen auch Aussagen der betroffenen Person zu Tätern, Strukturen des Menschenhandels im jeweiligen Land sowie Schutzmöglichkeiten oder erhaltener Schutz eine Rolle. Hilfreich sind hierbei u. a. die Her- kunftsländerinformationen (siehe 3.3). Die Erkenntnisse sind sowohl für den Bescheid (Nachvollziehbarkeit, Glaubhaftigkeit und Gesamtbewertung des Vortrags für die Entschei- dung) als auch für die weitere Bearbeitung des Vorgangs (u. a. Dublin-Verfahren) relevant. Es empfiehlt sich, vor Abschluss der Anhörung diese mit einem SoBe für Opfer von Men- schenhandel notfalls telefonisch zu besprechen. Hält der SoBe eine weitere Befragung für erforderlich, sollte er soweit möglich die ergänzende Anhörung noch am selben Tag selbst durchführen. Um die Belastung für die anzuhörende Person möglichst gering zu halten, sollte die Entscheidung hierzu in gemeinsamer Abstimmung mit ihr erfolgen. Nach Abschluss der formellen Anhörung erfolgen die Hinweise gem. 4.6 und 5 ohne der Entscheidung im Asylverfahren vorzugreifen! Menschenhandel 6/7 Stand 11/18
Mit der gebotenen Sensibilität ist der von Menschenhandel betroffenen Person mitzuteilen, dass wegen der Straftaten, die im Zusammenhang mit Menschenhandel begangen wurden, mit den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufgenommen werden muss, soweit diese nicht ohnehin schon involviert sind. Es könne daher sein, dass die Polizei Kontakt aufnimmt. Da- bei ist darauf hinzuweisen, dass auch Strafverfolgungsbehörden wie das Bundesamt zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet sind und einer Schweigepflicht unterliegen. Der SoBe für Opfer von Menschenhandel bestätigt aufgrund konkreter Anhaltspunkte (be- gründeter Verdacht) oder verwirft den Verdacht auf Menschenhandel (ausführlicher Akten- vermerk). Zur Beurteilung ist eine umfassende Sachverhaltsaufklärung (siehe 4.4.) erforder- lich. Die Entscheidung im Asylverfahren trifft der zuständige Entscheider, soweit er das Verfah- ren nicht an einen SoBe für Opfer von Menschenhandel abgegeben hat. Die Erkenntnisse zum Menschenhandel sind in jedem Fall zu berücksichtigen. Liegen für das Vorliegen eines Falls von Menschenhandel konkrete Anhaltspunkte/ein begründeter Verdacht vor, erfolgt die Entscheidung erst nach Freigabe durch das Sicherheitsreferat und unter Berücksichti- gung evtl. Ergebnisse der Sicherheitsbehörden. Liegen gem. § 59 Abs. 7 AufenthG konkrete Anhaltspunkte/ein begründeter Verdacht dafür vor, dass der Antragsteller Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG genannten Straftat geworden ist und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor (gem. Informationen seitens Sicherheitsreferat), muss bei einem ablehnenden Bescheid eine Ausreisefrist von mindes- tens drei Monaten gewährt werden (VG Düsseldorf 7 K 6086/17.A; siehe 5). Ggf. muss eine Absprache mit evtl. bereits beteiligten anderen Stellen erfolgen (§72 Abs. 6 Satz 2 Auf- enthG). 4.4. Einschaltung Sicherheitsreferat/Strafverfolgungsbehörden Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei einem Antragsteller um einen Täter oder ein Opfer in Zusammenhang mit Menschenhandel dreht, informiert der Anhörer unverzüg- lich das Sicherheitsreferat (*DA-EE-Sicherheit). Auf Anforderung ist die Akte dorthin abzu- geben. Bei einem im Rahmen der Anhörung erhaltenen Täterhinweis ist ebenso zu verfah- ren. Das Sicherheitsreferat informiert die Entscheider über asylverfahrensrelevante Ergebnisse der Strafermittlungsbehörden. Eine Entscheidung zum Asylantrag kann erst nach Freigabe durch das Sicherheitsreferat erfolgen. Unabhängig davon kann in Dublin-Fällen auf Grund der einzuhaltenden Fristen unmittelbar ein Übernahmeersuchen gestellt werden. Die weitere Bearbeitung erfolgt im direkten Aus- tausch des zuständigen Entscheiders und DU-Sachbearbeiters. Menschenhandel 7/7 Stand 11/18
4.5. Verhältnis Asylverfahren zu Straf- bzw. Ermittlungsverfahren Reichen die nach der Anhörung vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um eine Gefährdung bei Rückkehr ins Heimatland abschließend beurteilen zu können, kann eine Aussetzung des Asylverfahrens hilfreich sein, um die Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Ermittlungs- oder Strafverfahren in der Entscheidung zu ermöglichen. Die Weigerung zu einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren gegen Menschenhändler erlaubt keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags im Asylver- fahren oder die Frage einer Gefährdung im Heimatland. Gleiches gilt, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder in einem Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt, obwohl es belastende Aussagen des Antragstellers gab. In Straf- verfahren gegen Menschenhändler kommt es häufig aufgrund der hohen Anforderungen an den Nachweis der einzelnen Tatbestandsmerkmale zu keiner Verurteilung. In der Rechts- praxis wird daher eher auf Tatbestände wie Einschleusung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Lohnwucher zurückgegriffen, ohne dass der Verdacht auf Menschenhandel abschließend geklärt wird. Zeugenaussagen von Menschenhandelsbetroffenen im Strafverfahren können sich jedoch fundamental auf die Gefährdungslage des Zeugen auswirken. 4.6. Einschaltung einer Fachberatungsstelle Opfern von Menschenhandel stehen Opferrechte zu. Unter anderem haben sie einen An- spruch auf Beratung, Schutz und Unterstützung. Daher sind Personen, bei denen sich der Verdacht auf Menschenhandel verdichtet hat oder die selbst Menschenhandel vorgetragen haben, auf die Möglichkeit der Beratung und Unterstützung durch eine Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel hinzuweisen (Suchmaske: http://www.kok-gegen-men- schenhandel.de/mitgliedsorganisationen-fachberatungsstellen/). Das Ziel ist, die Betroffe- nen zu stabilisieren und in die Lage zu versetzen, ihre Rechte durch geeignete Unterstüt- zung wirksam in Anspruch zu nehmen. Damit soll das Opfer auch in die Lage versetzt wer- den, sich dem Einfluss der Menschenhändler zu entziehen. Gelingt dies, liegen günstige Voraussetzungen für eine Aussagebereitschaft und damit auch eine Unterstützung der Strafverfolgung und der Bekämpfung des Menschenhandels vor. Der Kontakt zu einer Fachberatungsstelle soll am Ende der Anhörung durch den (beigezo- genen) SoBe für Opfer von Menschenhandel, bei dessen Verhinderung durch den anhören- den Entscheider, erfolgen. Die Kontaktaufnahme darf nur mit Einverständnis der Betroffe- nen erfolgen. Möchte der Antragsteller keine Kontaktaufnahme, sind zumindest Adressen wohnort-naher Fachberatungsstellen mitzuteilen. In einem Aktenvermerk sind Gegenstand der erfolgten Information, Einwilligung zur Vermittlung an eine Fachberatungsstelle (nicht jedoch eine diesbezüglich Verweigerung) sowie die Aushändigung der Materialien festzu- halten. Es erfolgt keine Aufnahme in die Niederschrift! Menschenhandel 8/7 Stand 11/18
4.7. MARiS-Zusatzinformation Statistische Erfassung In MARiS sind Personenzusatzinformationen zum Menschenhandel zu erfassen. Das Krite- rium „Vortrag Menschenhandel“ wird vom erstmöglichen Bearbeiter, die Spezifizierungen in die verschiedenen Formen des Menschenhandels werden vom Sonderbeauftragten erfasst. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung dieser Zusatzinformation keinen Schluss darauf zulässt, ob der Vortrag als glaubhaft einzustufen ist bzw. ein entspr. Sach- verhalt tatsächlich vorliegt. 5. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen (Information) Die Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sollen einem möglichen Opfer von Menschenhandel insbesondere in der Phase der Stabilisierung und Entscheidungsfin- dung helfen. Durch die nachfolgenden Hinweise auf die Bestimmungen des Aufenthalts- rechts soll allerdings der Entscheidung im Asylverfahren nicht vorgegriffen werden. Die Hin- weise sollen lediglich darüber aufklären, welche weiteren Möglichkeiten Opfern von Men- schenhandel bei einem ablehnenden Bescheid gegeben sind. Es ist daher entsprechend differenziert zu formulieren. 5.1. § 59 Abs. 7 AufenthG: Wird eine Person als Menschenhandelsopfer identifiziert, so steht dieser eine Bedenkzeit von drei Monaten (verlängerte Ausreisefrist, siehe 4.3) zu. Diese verlängerte Ausreisefrist soll zur Stabilisierung und Entscheidungsfindung darüber dienen, ob das Opfer zu einer Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden bereit ist. 5.2. § 25 Abs. 4a AufenthG: Während eines Strafverfahrens soll der von Menschenhandel betroffenen Person auch bei vollziehbarer Ausreisepflicht eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit einer Aufenthaltsverlängerung auch über die Dauer des Strafverfahrens hinaus. 5.3. § 25 Abs. 5 AufenthG: Auch diese Vorschrift bietet die Möglichkeit einer Aufenthaltsregelung aus humanitären Gründen (Ermessensentscheidung). Menschenhandel 9/7 Stand 11/18
Dienstanweisung
Asylverfahren
Für Informationen zu Verfahren, die § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG unterliegen, siehe hier.
Offensichtlich unbegründete Asylanträge
Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet (o. u.) ist ein wichtiges –
vor allem prozessuales – Instrument, um bei offensichtlich wenig erfolgversprechenden
Asylanträgen, Verstößen gegen Mitwirkungspflichten oder Sicherheitsfällen schnell zu einer
Aufenthaltsbeendigung zu kommen. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich un-
begründet nach § 30 AsylG stellt eine qualifizierte Form der Entscheidung dar. Die Voraus-
setzungen dafür, einen Asylantrag als o. u. abzulehnen, sind abschließend in den §§ 29a
Abs. 1 und 30 AsylG geregelt. In diesen Fällen ist ein unbegründeter Asylantrag stets als o.
u. abzulehnen.
1. Entscheidung nach § 29a AsylG
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunfts-
staat als o. u. abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen
oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen
Lage im Herkunftsstaat Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder ein ernsthafter Schaden (§ 4
Abs. 1 AsylG) droht.
Bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten ist immer eine o. u.-Entscheidung zu tref-
fen, wenn sich aus der Anhörung keine Widerlegung der Regelvermutung des § 29a AsylG
ergibt.
Sofern die in Ausnahmefällen mögliche Widerlegung der Regelvermutung zu einer Aner-
kennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder subsidiärem
Schutz führt, sind die Widerlegungsgründe in einem Aktenvermerk darzulegen (siehe Be-
scheid). Die Feststellung, dass die Regelvermutung widerlegt ist, bedarf der Vorlage an die
RL (siehe Bescheid).
Wird der Asylantrag gem. § 29a AsylG als o. u.-abgelehnt und liegen zusätzlich die Voraus-
setzungen des § 30 Abs.1 Nr. 3 bis 7 AsylG vor, ist dies in der Begründung der o. u.-Ent-
scheidung ergänzend anzugeben, da dies insbesondere für die Ausländerbehörden im Hin-
blick auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist.
Als sichere Herkunftsstaaten gelten gemäß Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG:
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Ghana
Georgien
Kosovo
Offensichtlich unbegründete Asylanträge 1/10 Stand 06/24
Nordmazedonien
Moldau
Montenegro
Senegal
Serbien
2. Entscheidung nach § 30 Abs. 1 AsylG
Nach § 30 Abs. 1 AsylG werden unbegründete Asylanträge als o. u. abgelehnt, wenn min-
destens eine der aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen (Nr. 1 bis 9) vorliegt.
Die Rechtsgrundlage, auf die sich die o. u.-Entscheidung stützt, ist in der Bescheidbegrün-
dung zu benennen.217 Dabei ist darauf zu achten, dass in der Entscheidung auch der ein-
schlägige Tatbestand aus § 30 Abs. 1 AsylG aufgeführt wird. Aus dem Sachverhalt und den
Entscheidungsgründen müssen sich im Einzelfall eindeutig und für Dritte nachvollziehbar
die Katalogtatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AsylG ergeben. Dies ist insbesondere
für Ausländerbehörden bei der Gewährung von Aufenthaltstiteln von Bedeutung. So darf
gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Asylantrag
nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG abgelehnt wurde.
Sind in einem unanfechtbaren Bescheid entsprechende Ausführungen unterblieben, obwohl
eine oder mehrere Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AsylG vorgelegen haben,
wird der Bescheid nicht mehr geändert. Dahingehenden Bitten von Ausländerbehörden ist
nicht nachzukommen, unabhängig davon, ob die Erkenntnisse über den Katalogtatbestand
bei Bescheiderstellung bereits vorgelegen haben oder erst später gewonnen wurden.
Bei Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AsylG erfüllen,
muss sich ein vertretener Antragsteller solche Handlungen seines gesetzlichen Vertreters
oder Bevollmächtigten zurechnen lassen.
2.1. Entscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG
Nach § 30 Abs.1 Nr.1 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag als o. u. abzulehnen,
wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung
des Asylantrags nicht von Belang sind.
Für die Frage, welche Umstände „nicht von Belang“ sind, kann an die Tatbestandsmerkmale
des § 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AsylG a. F.218 und die hierzu ergangene Rechtsprechung
angeknüpft werden.
Damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung
internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des
217
Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit; BVerwG, Urteil vom 28.08.2009, 1 C 30.06
218
BT-Drs. 20/9463, S. 54.
Offensichtlich unbegründete Asylanträge 2/10 Stand 06/24
Bundesverfassungsgerichts eine „auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit“ des Antrags er-
forderlich und es muss sich die Ablehnung „nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung
geradezu aufdrängen“. Dies ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann
der Fall, wenn der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt kein asylrelevantes Vorbrin-
gen enthält. Einzelfälle, die unter § 30 Abs. 1, 2 und 5 AsylG subsumiert wurden, waren:
wenn der Antragsteller vor einem bewaffneten Konflikt flieht, der sich nicht auf seine Her-
kunftsregion erstreckt,219 oder wegen der Erkrankung eines Familienmitglieds nach
Deutschland mitgereist ist,220 oder der Antragsteller bei privaten Bedrohungen ausreist an-
statt Schutz bei den Behörden seines HKL zu suchen, wenn diese in der Lage und willens
sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten221 oder der Antragsteller mit einem Zauber belegt zu
werden befürchtet222.
„Nicht von Belang“ sind Umstände etwa auch, wenn sich der Ausländer nur aus wirtschaft-
lichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet auf-
hält.223 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen diese Vorausset-
zungen nur dann vor, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts feststeht, dass
neben den wirtschaftlichen Gründen keine weiteren asylrelevanten Motive vorgetragen oder
sonst ersichtlich sind. Wenn vom Antragsteller vorgetragene, an sich asylrelevante Motive
nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts mit Gewissheit als vorgeschoben einge-
ordnet werden können, so stehen sie einer Ablehnung als o. u. nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG
hingegen nicht entgegen. Unter den Begriff der „allgemeinen Notsituation“ fallen nur solche
Umstände, die das gesamte HKL betreffen, z. B. Naturkatastrophen oder Epidemien.
Nach § 30 Abs.1 Nr.1 AsylG sind auch solche Anträge als o. u. abzulehnen, die gem. der
Auslegungsvorschrift des § 13 Abs. 1 AsylG nicht als Asylanträge anzusehen sind. Der An-
trag muss dafür seinem Inhalt nach nicht als Asylantrag anzusehen sein, er muss jedoch
formal als solcher gestellt worden sein; insbesondere durch einen Ausländer (§ 1 Abs. 1
AsylG).
Für außerhalb des HKL nachgeborene Kinder gilt, dass der Asylantrag des Kindes als o. u.
abzulehnen ist, wenn für den Antragsteller
keine eigenen Gründe für internationalen Schutz vorgetragen224 werden oder
für die Begründung des Antrags ausschließlich auf die im Verfahren der Eltern vor-
gebrachten Gründe Bezug genommen wird und
219
VG München, Urteil vom 28.02.2018 - M 21 K 17.41757.
220
VG Regensburg, Urteil vom 29.09.2016 - RO 9 K 16.31387.
221
VG Berlin, Beschluss vom 21.10.2015 - VG 33 L 300.15 A.
222
VG Augsburg, Beschluss vom 02.02.2016 - Au 4 S 16.30068.
223
Entspricht § 30 Abs. 2 AsylG a. F., vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 54.
224
Die Voraussetzung liegt daher nicht vor, wenn bei nachgeborenen Antragstellerinnen die Gefahr von FGM
vorgetragen wird.
Offensichtlich unbegründete Asylanträge 3/10 Stand 06/24